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Bundesblatt 112. Jahrgang

Bern, den 30. Juni 1960

' Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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8087

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 29. Mai 1960 betreffend die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen (Vom 24. Juni 1960) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 24.März 1960 haben Sie einen Beschluss über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen gefasst.

Dieser Beschluss war der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten. Die Volksabstimmung hat am 29.Mai 1960 stattgefunden. Aus der nachstehenden Zusammenstellung des Ergebnisses geht hervor, dass der Bundesbeschluss bei 557 424 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 432 219 gegen 125 205 Stimmen und von allen Ständen angenommen worden ist. Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des nachstehenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1960.

5137

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

14

Volksabstimmung vom 29. Mai 1960 Kanton--

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

Zürich

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Bh.

Appenzell I.-Eh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . .

Aargau Thurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf Total

262 732 255 358 70008 8743 21294 6338 5888 10779 13196 45610 55031 67579 39100 17870 13489 3617 87389 37578 94931 43409 51 302 118 616 49476 41450 68096 1 488 779

159 626 66933 19509 4152 7828 1473 2582 4597 2984 9075 16695 20120 10689 13605 7913 1058 46167 15414 68972 26241 9278 26788 6749 12666 19358 580 472

4789 676 207 295 259 6 97 88 14 74 540 179 146 1662 536 39 2908 1036 6035 1 814 85 136 51 90 271 22033

ungültig 67 102 18 66 2

6 2 9 327 11 1 8 24 1 177 19 50 13 22 25 9 26 30 1015

In Betracht fallende Stimmzettel

154 770 66155 19284 3791 7567 1467 2485 4503 2968 8992 15828 19930 10542 11 935 7353 1018 43082 14359 62887 24414 9171 26627 6689 12550 19057 557 424 Absolutes Mehr 268 713

Nein

Ja

127 879 54061 15812 2920 5080 1196 1 943 3705 2423 7599 12632 16522 8627 9745 5092 795 32599 12 051 47257 18513 7939 15479 5620 6338 ÌO 392 432 219

26891 12094 3472 871 2487 271 542 798 545 1393 3196 3408 1915 2190 2261 223 10483 2308 15630 5901 1232 11148 1069 6212 8665 125 205

StandesBtimmen anhehmende 1 1 1 1 1 K % 1 1 1

H y i % % i i i i l l i i 196/2

Annehmende Stände 19% Verwerfende Stände --

183 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erfahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 29. Mai 1960 betreffend den Bundesbeschluss über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 29.Mai 1960 betreffend den Bundesbeschluss vom 24. März 1960 über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen ; in einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1960, woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei 557 424 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 482 219 gegen 125 205 Stimmen und von 196/2 Ständen angenommen worden ist, erklärt : I.

Der von den gesetzgebenden Eäten am 24. März 1960*) beschlossene Zusatz zur Bundesverfassung über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sowie von allen Ständen angenommen worden. Er gilt vom l. Januar 1961 bis 31. Dezember 1964.

II.

Der Zusatz lautet wie folgt : Art. l Der Bund kann Vorschriften erlassen über Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtzinse sowie zum Schutze der Mieter.

1

l

) BEI 1960, I, 1216.

184 2

Die Mietzinskontrolle ist schrittweise zu lockern, soweit dies ohne wirtschaftliche Störungen und soziale Härten möglich ist. Die Lockerung kann unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse auch durch Einführung einer Mietzinsüberwachung erfolgen, die grundsätzlich die freie Mietzinsbildung ermöglicht, jedoch Gewähr bietet, dass die Mietzinse nicht unangemessen ansteigen.

3 Der Bund kann seine Befugnisse den Kantonen übertragen.

Art. 2 Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte kann weitergeführt werden, jedoch ohne Zuschüsse aus allgemeinen Bundesmitteln und höchstens im Eahmen der bisher erbrachten Leistungen, deren Abbau anzustreben ist.

Art. 3 1

Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, Höchstpreisvorschriften für lebenswichtige, für das Inland bestimmte Waren zu erlassen, so ist er befugt, diese Vorschriften mit sofortiger Wirkung in Kraft zu setzen.

2 Diese Vorschriften fallen dahin, wenn sie nicht in der auf ihr Inkrafttreten folgenden Session von der Bundesversammlung durch einen dem Referendum unterstellten Bundesbeschluss genehmigt werden.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 29. Mai 1960 betreffend die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen (Vom 24. Juni 1960)

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Jahr

1960

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2

Volume Volume Heft

26

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8087

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1960

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181-184

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