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Bundesblatt 112. Jahrgang

Bern, den 28. Juli 1960

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im .fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie, in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (Vom 19. Juli 1960) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Änderung von Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 26.März 1947 betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (BS 4, 21) zu unterbreiten. Eine Eevision des erwähnten Artikels, der von der Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Auslandschweizerschulen handelt, erweist sich als notwendig, damit die zum Teil ungenügend gewordenen Leistungen dieser Institution den heutigen Verhältnissen angepasst werden können.

1. Einleitung Die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland durch den Bund geht auf die Jahre nach dem ersten Weltkrieg zurück. Auf Grund von Krediten, deren Bewilligung vorerst auf dem Budgetweg erfolgte, erhalten diese Schulen seit 1922 jährliche Beiträge an ihre Betriebskosten. Durch den eingangs erwähnten Bundesbeschluss vom 26. März 1947 (nachstehend kurz Bundesbeschluss genannt) wurde dann die Hilfe auf eine feste Eechtsgrundlage gestellt und gleichzeitig ausgebaut. In der Botschaft vom 17. September 1946 (BEI 1946, III, 244) wurde im Anschluss an eine Darstellung der Entwicklung, Organisation und Bedeutung der Auslandschweizerschulen über ihre bisherige Unterstützung und die Notwendigkeit einer Verstärkung der Bundeshilfe eingehend orientiert.

Die wesentlichste Neuerung, die der Bundesbeschluss brachte, war die Schaffung einer Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland. Ein altes und dringliches Postulat fand damit seine Erfüllung. Da die Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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450 erforderlichen Mittel fehlten, war es den meisten Auslandschweizerschulen bis dahin nicht möglich gewesen, irgendwelche Massnahmen zugunsten einer sozialen Sicherstellung ihrer Lehrkräfte zu ergreifen. Nirgends bestanden jedenfalls Fürsorgeeinrichtungen, die einigermassen ausreichende Leistungen vorgesehen hätten. Durch das Fehlen einer Pensionskasse fühlten sich nun aber die Lehrkräfte an den Schweizerschulen im Ausland gegenüber ihren in der Schweiz an öffentlichen Schulen tätigen Kollegen erheblich benachteiligt. Die Schlechterstellung wurde um so stärker empfunden, als auch die Besoldungen hinter denjenigen im Inland weit zurückblieben. Die Folge war, dass die Auslandschweizerschulen stets grössere Schwierigkeiten hatten, qualifizierte Lehrkräfte aus der Schweiz zu erhalten. Auch machte sich ein starker Lehrerwechsel bemerkbar, der den Unterrichtserfolg nachteilig beeinflusste. Die erheblichen materiellen Einbussen, die mit einem Aufenthalt an einer Auslandschweizerschule verbunden waren, vermochten immer weniger die ideellen Vorteile, die ein Aufenthalt in fremden Landen mit sich brachte, aufzuwiegen, so dass der Verbleib in der Schweiz der Tätigkeit an einer Schweizerschule im Ausland vorgezogen wurde.

Die Schaffung einer Pensionsversicherung bedeutete daher eine fühlbare und dringend notwendig gewordene Besserstellung der Lehrkräfte an diesen Schulen.

Sie fand denn auch in den eidgenössischen Bäten ungeteilte Zustimmung.

2. Aufbau und bisherige Leistungen der Pensionsversicherung Artikel 6 des Bundesbeschlusses enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über die Leistungen, die Finanzierung und die Organisation der Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland. Er lautet wie folgt:

Art. 6 Der Bund errichtet im Sinne der Artikel80ff. ZGB eine Stiftung zum Zwecke, für die von den Schweizerschulen im Ausland angestellten Lehrkräfte eine Versicherungseinriohtung zu schaffen und diese durch Beiträge zu unterstützen.

Versichert werden nach der Dienstzeit gestaffelte Alters- und Invalidenrenten von höchstens 5000 Franken im Jahr sowie Witwen- und Waisenrenten. Für männliche Lehrkräfte, die bei der Aufnahme in die Versicherungseinrichtung das Alter von 55 Jahren, sowie für weibliche Lehrkräfte, die bei der Aufnahme in die Versicherungseinrichtung das Alter von 50 Jahren überschritten haben, tritt an Stelle der Versicherung eine Sparkasse. Über die nähere Ausgestaltung der Versicherungseinrichtung erlässt der Stiftungsrat ein besonderes Reglement, das der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern unterliegt.

Die jährliche Leistung des Bundes an die Stiftung beträgt: a. für jede in die Versicherungseinrichtung aufgenommene Lehrkraft schweizerischer Nationalität 50 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie oder Spareinlage, höchstens jedoch 1500 Franken; b. für jede in die Versioherungseinrichtung aufgenommene Lehrkraft anderer Nationalität 25 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie oder Spareinlage, höchstens jedoch 750 Franken.

Der Rest der Versicherungsprämie oder Spareinlage ist durch die Schweizerschulen im Ausland, gegebenenfalls mit entsprechenden Beiträgen der Lehrkräfte, aufzubringen.

Der Stiftungsrat wird durch das Eidgenössische Departement des Innern ernannt.

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a. Die in Absatz l dieses Artikels vorgesehene Stiftung wurde durch den Bundesrat am 15. September 1947 errichtet. Sie konnte ihre Tätigkeit gestützt auf einen mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Eentenanstalt in Zürich (im folgenden Eentenanstalt genannt) abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag am darauffolgenden I.Oktober aufnehmen. Auf den gleichen Zeitpunkt trat das durch den Stiftungsrat erlassene Eeglement in Kraft, das die Ausgestaltung der Versicherungsinstitution im einzelnen ordnet. Seine wesentlichsten Bestimmungen seien im folgenden kurz erwähnt : Die Pensionsversicherung gewährt Altersrenten, auf die männliche Lehrkräfte nach Zurücklegung ihres 65., weibliche Lehrkräfte nach Zurücklegung ihres 60. Altersjahres Anspruch haben. Vorgesehen sind ferner Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten. Damit die Schulen die Belastung, die ihnen aus der Versicherung der Lehrkräfte erwächst, ihrer finanziellen Lage anpassen können, steht ihnen die Wahl zwischen drei Versicherungsstufen (A, B, C) frei.

In der obersten Stufe A beträgt : die jährliche Alters- und Vollinvalidenrente nach Massgabe der zurückgelegten Dienstjahre mindestens und höchstens (nach 30 Dienstjahren oder mehr) die jährliche Witwenrente die jährliche Halbwaisenrente (pro Kind) die jährliche Vollwaisenrente (pro Kind)

Franken 2500 5000 2500 750 1500

In der Versicherungsstufe B erreichen die Leistungen vier Fünftel, in der Versicherungsstufe C drei Fünftel der Ansätze der Stufe A.

Die Bezahlung der Versicherungsprämien erfolgt durch die Stiftung als Versicherungsnehmerin, doch werden ihr die entsprechenden Kosten durch Bund und Schulen vergütet. Der Bund übernimmt für jede schweizerische Lehrkraft 50 Prozent der Jahresprämie, höchstens allerdings 1500 Franken, für jede Lehrkraft anderer Nationalität 25 Prozent der Jahresprämie, höchstens aber 750 Franken. Den Best der Kosten haben die Auslandschweizerschulen aufzubringen; es steht ihnen jedoch frei, die versicherten Lehrkräfte zu Beiträgen heranzuziehen. Von dieser Möglichkeit konnte jedoch bisher wegen der niedrigen Lehrerbesoldungen nicht oder nur in geringem Umfange Gebrauch gemacht werden.

Im Falle des Eücktrittes einer Lehrkraft werden dieser mindestens die allfällig persönlich geleisteten Prämienbeiträge zurückerstattet. Stand eine Lehrkraft drei oder mehr Jahre im Dienste einer Auslandschweizerschule, so kann sie - wovon praktisch in allen Fällen Gebrauch gemacht wird - der Stiftung die Auflösung ihrer Versicherung beantragen. Sie erhält dann als Barbetrag den Eückkaufswert vergütet, den die Eentenanstalt der Stiftung für die betreffende Versicherung auszahlt. Anstelle dieses Barwertes können Lehrkräfte mit drei oder mehr Dienstjahren an Schweizerschulen im Ausland auch eine Abtretung oder Umwandlung ihrer Versicherung verlangen, doch haben die in dieser Hinsicht bestehenden Möglichkeiten bisher keine praktische Bedeutung erlangt. Lehr-

452 kräfte mit weniger als 8 Dienstjahren an Auslandschweizerschulen erhalten grundsätzlich keine Vergütungen. Der Rückkaufswert ihrer aufgelösten Versicherungen wird in diesen Fällen dem Bund und den Schulen entsprechend den von ihnen aufgebrachten Prämien gutgeschrieben.

Zur Eentenversicherung zugelassen sind alle Lehrkräfte an Auslandschweizerschulen, die beim Eintritt in die Versicherung das 55. Altersjahr (männliche Lehrkräfte) beziehungsweise das 50.Altersjahr (weibliche Lehrkräfte) nicht überschritten haben. Für schweizerische Lehrkräfte bis zum 40. Altersjahr gilt grundsätzlich sogar das Versicherungsobligatorium.

Für Lehrkräfte, die nicht mehr in die Versicherung aufgenommen werden können oder die nicht - wie vor allem auch alle Ausländer - unter das Versicherungsobligatorium fallen, ist im Rahmen der Pensionsversicherung eine Sparkasse geschaffen worden. Auch diese umfasst drei Stufen (A, B, C), zwischen denen den Schulen die Wahl völlig frei steht. Den drei Stufen entsprechen jährliche Spareinlagen von 2000,1600 und 1200 Franken. Die Einzahlung der Spareinlagen erfolgt durch die Stiftung, wobei ihr jedoch auch in diesem Falle die Einlagen durch Bund und Schulen vergütet werden. Für schweizerische Lehrkräfte übernimmt der Bund wiederum die Hälfte, für ausländische Lehrkräfte einen Viertel der jährlichen Spareinlagen. Für den Rest haben die Schulen, gegebenenfalls mit persönlichen Beiträgen der Lehrkräfte, aufzukommen.

Spareinleger mit drei oder mehr Dienstjahren an Auslandschweizerschulen haben bei ihrem Rücktritt Anspruch auf das gesamte zu ihren Gunsten geäufnete Sparkapital samt Zins. Bei früherem Dienstaustritt werden den Lehrkräften grundsätzlich nur die von ihnen allenfalls persönlich geleisteten Beiträge zurückerstattet. Der Rest fällt an Bund und Schulen.

b. Auf Grund unserer Ausführungen in der Einleitung (oben Ziffer 1) kann es nicht überraschen, dass sich nach Schaffung der Pensionsversicherung alle vom Bund anerkannten Auslandschweizerschulen dieser Institution sofort angeschlossen haben. In den nunmehr 12 Jahren ihres Bestehens hat die Stiftung «Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland» eine wirksame und sowohl von den Schulen wie vor allem auch von den begünstigten schweizerischen Lehrkräften anerkennend gewürdigte Tätigkeit entfaltet. Von 1947
bis Ende 1959 sind für die zur Rentenversicherung oder Sparkasse angemeldeten Lehrkräfte an Prämien und Spareinlagen brutto total 1499 830.40 Franken aufgewendet worden, wovon zu Lasten des Bundes 708 744.45 Franken gingen, während auf die Schulen 791 085.95 entfielen. Aus zurückgekauften Versicherungen, Überschussanteilen der Rentenanstalt und aus aufgelösten Sparguthaben konnten dem Bund und den Schulen im genannten Zeitraum Rückvergütungen in der Höhe von 335 370.45 Franken (Bund 165 784.85 Franken, Schulen 169 585.60 Franken) gewährt werden, so dass sich die Nettobelastung für Prämien und Spareinlagen auf insgesamt l 164 459.95 Franken beläuft.

Davon entfallen auf den Bund 542 959.60 Franken und auf die Schulen 621 500.35 Franken. Insgesamt 146 aus dem Dienst einer Schule ausgetretene

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458 Lehrkräfte erhielten von 1947 bis 1959 aus zurückgekauften Versicherungen und aufgelösten Sparguthaben total 584 263.40 Franken in bar vergütet. Invaliditätsfälle ereigneten sich bisher zwei. Die ausgerichteten Invalidenrenten beliefen sich bis Ende 1959 auf 4916.65 Franken. Eine versicherte Lehrkraft hat seit Errichtung der Stiftung das pensionsberechtigte Alter erreicht.

3. Die Notwendigkeit einer Verbesserung der Versicherungsleistungen . Artikel 6 des Bundesbeschlusses setzt den jährlichen Höchstbetrag der Alters- und Vollinvalidenrenten auf 5000 Franken fest. Angesichts der bei Schaffung der Pensionsversicherung noch sehr niedrigen Besoldungen an den Auslandschweizerschulen und des Geldwertes im Jahre 1947 erschien ein solcher Pensionsanspruch als angemessen. Infolge der übrigen grossen Lasten waren bisher allerdings nicht alle Schulen in der Lage, die Lehrkräfte für die möglichen Maximalrenten von 5000 Franken, also in der höchsten Versicherungsstufe A, zu versichern. Mehrere Schulen mussten sich für die Versicherungsstufe B oder C entscheiden, in deren Eahmen die Jahresrenten nur 4000 Franken beziehungsweise 3000 Franken erreichen. Durchwegs fehlten auch den Schulen die Mittel, um in grösserer Anzahl ausländische Lehrkräfte in die Versicherung oder Sparkasse aufnehmen zu lassen. Ende 1959 waren von den 85 der Pensionskasse angeschlossenen Lehrkräften lediglich 38 (= 45,8%) in der Versicherungs- oder Spareinlagestufe A eingereiht. Die übrigen verteilen sich auf die Stufen B und C.

Was die Nationalität betrifft, so machten von den genannten 85 Lehrkräften die Ausländer mit 7 eine kleine Minderheit aus. Aber es ist gelungen, wenigstens sämtlichen schweizerischen Direktoren und Hauptlehrern an den Auslandschweizerschulen einen Versicherungsschutz zu gewähren. Auch verdient Erwähnung, dass heute alle Schuldirektoren und der grösste Teil der Lehrkräfte mit Dienstzeiten von vier oder mehr Jahren in der obersten Versicherungsstufe A eingereiht sind, also Anspruch auf die Maximalrente von 5000 Franken haben. Als sehr wirksam erweist sich die Eegelung, die es gestattet, zurücktretenden Lehrkräften mit wenigstens drei Dienstjahren an Auslandschweizerschulen den vollen Eückkaufswert ihrer aufgelösten Versicherungen in bar zu vergüten. Die Versicherung übernimmt damit in gewissem Sinne die Funktion
einer Sparkasse. Auch auf diese Weise ist die Pensionsversicherung in der Lage, einen fühlbaren Beitrag zur materiellen Besserstellung der Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland zu leisten.

Nun ist aber die Entwicklung seit 1947 nicht stillgestanden. Dank verschiedentlichen Erhöhungen des Bundesbeitrages konnten die Schulen die Lehrerbesoldungen in den vergangenen Jahren wiederholt verbessern. Der ab 1959 auf 800 000 Franken heraufgesetzte Budgetkredit des Bundes lässt erwarten, dass die Gehälter an den Schweizerschulen im Ausland im laufenden Jahr eine weitere Anpassung an die Verhältnisse in der Schweiz erfahren werden.

Demgegenüber sind die Versicherungsleistungen in den vergangenen zwölf Jahren unverändert geblieben. Die Feststellung lässt sich leider nicht umgehen,

454 dass heute eine jährliche Altersrente von maximal 5000 Franken ungenügend geworden ist. Gewiss dürften schon die höheren Lehrerbesoldungen, die die Schulen jetzt ausrichten können, dazu beitragen, die Eekrutierung qualifizierten Lehrerpersonals zu erleichtern. Aber Massnahmen auf dem Gehaltssektor allein reichen zweifellos nicht aus, die Sorgen der Auslandschweizerschulen um die Erhaltung und Gewinnung wirklich guter Lehrkräfte zu beheben. Einer Anpassung an die gegenwärtigen Verhältnisse bedürfen auch die Leistungen der Pensionsversicherung.

Der Schweizerische Lehrerverein hat im Jahre 1958 unter anderem eine Erhebung über die Pensionsversicherungen für Lehrkräfte in der Schweiz durchgeführt. Obwohl eine exakte Auswertung des vorliegenden Materials mit einigen Schwierigkeiten verbunden ist, lässt sich doch auf Grund der Unterlagen klar ersehen, dass die maximalen Altersrenten schon für Primarlehrer und Sekundarlehrer in unserem Lande den Betrag von 5000 Pranken pro Jahr ganz wesentlich überschreiten. In einigen Kantonen erreichen die Beträge sogar' mehr als das Doppelte der erwähnten Summe. Die Lehrerversicherung für Schweizerschulen im Ausland bedarf daher ebenfalls einer Verbesserung, wenn sie die in sie gesetzten Erwartungen auch in Zukunft erfüllen soll.

Der Stiftungsrat der Stiftung «Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland» hat daher im Sommer 1959 eine Eingabe an das Departement des Innern gerichtet, in der er darlegt, dass es die Verhältnisse unbedingt erfordern, unter Belassung der bestehenden Stufen, noch eine weitere Versicherungsstufe (A 1) mit Alters- und Invalidenrenten im Höchstbetrag von 8000 Franken pro Jahr zu schaffen, unter gleichzeitiger Anpassung der Witwenund Waisenrenten. Allerdings lasse sich voraussehen, dass die Schulen nicht in der Lage sein werden, alle ihre Lehrkräfte, die sie heute für die Maximalrenten von 5000 Franken versichert haben, in diese neue Klasse einzureihen. Aber es sollte ihnen die Möglichkeit geboten werden, in Zukunft wenigstens diejenigen Lehrkräfte angemessen zu versichern, die sie sich infolge ihrer besonderen Qualifikation zu erhalten wünschen. Zu denken ist dabei vor allen an die Schuldirektoren sowie an bewährte Lehrkräfte mit vielen Dienstjahren, die an den Schulen eine gewisse Tradition verkörpern und deren
Weggang einen schweren Verlust bedeuten würde.

Die Eegelung der Spareinlagen bedarf hingegen keiner Änderung.

4. Die Änderung von Artikel 6 des Bandesbeschlusses Die geplante Verbesserung der Bentenversicherung im Kahmen der Pensionskasse für Lehrkräfte an Auslandschweizerschulen halten wir für,voll gerechtfertigt. Die Einführung einer Versicherungsstufe mit Maximalrenten von jährlich 8000 Franken ist nun aber der mit der Durchführung der Pensionsversicherung beauftragten Stiftung verwehrt, solange Artikel 6, Absatz 2 des Bundesbeschlusses die Höchstrenten auf 5000 Franken begrenzt. Mit der Ziffern-

455 massigen Festsetzung der Maximalrenten im Bundesbeschluss selbst wurde seinerzeit der Zweck verfolgt, der Belastung des Bundes aus der neu zu schaffenden Versicherung von vorneherein enge Schranken zu ziehen. Angesichts der schwierigen Finanzlage in der Nachkriegszeit war eine solche Massnahme wohl unvermeidlich ; heute aber erweist sich die Bestimmung als ein ernstes Hindernis für die notwendige Verbesserung des Versicherungsschutzes. Es drängt sich daher eine Änderung von Artikel 6, Absatz 2 auf. Diese sollte nun aber nicht einfach auf dem Wege über eine neue ziffernmässige Festsetzung der Maximalrenten erfolgen. Mit dem Stiftungsrat der Pensionsversicherung sind wir vielmehr der Auffassung, dass im Bundesbeschluss auf eine Vorschrift über die möglichen Höchstrenten überhaupt zu verzichten ist. Die Höhe der versicherbaren Eenten würde damit inskünftig nur noch im Eeglement der Stiftung festgesetzt, das jedoch bekanntlich der Genehmigung durch das Departement des Innern bedarf.

Auch bei Wegfall einer Vorschrift über die Maximalrenten im Bundesbeschluss ist also eine entscheidende Einflussnahme des Bundes auf die Höhe der versicherbaren jährlichen Eenten nach wie vor sichergestellt. Der Stiftungsrat beabsichtigt übrigens nicht, über ein Eentenmaximum von 8000 Franken hinauszugehen.

Dieses trägt den besonderen Verhältnissen der Schulen und Lehrkräfte durchaus Eechnung. Sollte sich der Betrag später aber als ungenügend erweisen, so wäre immerhin eine Erhöhung der Eenten durch eine genehmigungspflichtige Eevision des Stiftungsreglements möglich, bedürfte aber nicht stets auch noch einer Änderung des Bundesbeschlusses.

Die Mehrbelastung, die sich für den Bund aus der Einführung einer neuen Versicherungsstufe mit 8000 Franken Jahresrenten ergibt, lässt sich schwer abschätzen, da nicht mit Bestimmtheit vorauszusehen ist, in welchem Umfange die Schulen von der neuen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch machen werden.

Bei den nach wie vor beschränkten Mitteln, die ihnen zur Verfügung stehen, ist wohl anzunehmen, dass der Kreis der in die neue Versicherungsstufe aufrückenden Lehrkräfte begrenzt sein wird. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass die Möglichkeit eines besseren Versicherungsschutzes für diejenigen Lehrkräfte geschaffen wird, die beabsichtigen, sich für lange Zeit oder dauernd an eine
Auslandschweizerschule zu verpflichten. Auf Grund von Berechnungen der Eentenanstalt für eine ausgewählte Zahl von Lehrkräften hat sich ergeben, dass die zusätzlichen Aufwendungen des Bundes bei Einführung der geplanten neuen Versicherungsstufe jährlich 12 000 Franken jedenfalls nicht überschreiten dürften. Den zweifellos sehr günstigen Auswirkungen eines verbesserten Versicherungsschutzes stünde daher eine Mehrbelastung gegenüber, die den gegenwärtigen Budgetkredit für die Schweizerschulen im Ausland (800 000 Franken) nur ganz unwesentlich beeinflussen wird.

In Artikel 6 des Bundesbeschlusses erweist sich im weiteren auch noch eine Änderung von Absatz 8 als wünschbar. Dieser bestimmt unter anderem, dass der Bund für jede in die Pensionsversicherung aufgenommene Lehrkraft einen Teil der jährlichen Prämien oder Spareinlagen übernimmt, und zwar für schwei-

456 zerische Lehrkräfte 50 Prozent, höchstens aber 1500 Franken, und für ausländische Lehrkräfte 25 Prozent, höchstens aber 750 Franken. In der Praxis ereigneten sich nun aber nur ganz selten Fälle, in denen der Bund wegen der erwähnten Bestimmungen über die zulässigen Höchstbeiträge nicht die Hälfte beziehungsweise das Viertel der Prämien zu bezahlen hatte. Bei der Sparkasse spielt die Bestimmung überhaupt keine Eolle. Die Fälle betrafen lediglich die Eentenversicherung und in deren Eahmen die sogenannte «Übergangsgeneration», das heisst einige wenige Lehrkräfte, die im Zeitpunkt der Schaffung der Versicherungsinstitution schon in einem fortgeschrittenen Alter standen, so dass sich für ihre Versicherungen wegen der verhältnismässig kurzen Laufzeit bis zum Beginn der Pensionsberechtigung überdurchschnittlich hohe Prämien ergaben. Aber auch in diesen Fällen waren die Einsparungen für den Bund, gesamthaft gesehen, äusserst klein.

Der Stiftungsrat der Pensionsversicherung ist nun der Ansicht, dass es wünschenswert wäre, auf die Festsetzung von ziffernmässig begrenzten Höchstbeiträgen des Bundes an Prämien fortan zu verzichten. Durch eine Änderung von Artikel 6, Absatz 8, Buchstaben a und b des Bundesbeschlusses sollte die Voraussetzung geschaffen werden, dass der Bund stets die volle Hälfte beziehungsweise das volle Viertel einer Jahresprämie übernehmen kann. Jedenfalls liesse es sich nicht rechtfertigen, die jetzigen Höchstbeiträge bei Einführung einer neuen Versicherungsstufe mit Höchstrenten von 8000 Franken beizubehalten. Da für diese Versicherungsstufe natürlich entsprechend höhere Prämien bezahlt werden müssen, wären auch die Prämienhöchstbeiträge des Bundes angemessen heraufzusetzen. Angesichts der äusserst geringen praktischen Tragweite der Vorschrift über die Höchstbeiträge des Bundes sind aber auch wir der Ansicht, dass sich ein völliger Verzicht auf eine derartige Begrenzung der Bundesleistungen aufdrängt. Es sollte alles unternommen werden, um den Schulen den Abschluss angemessener Pensionsversicherungen möglichst zu erleichtern.

Einer rein redaktionellen Änderung bedarf schliesslich noch Artikel 6, Absatz l des Bundesbeschlusses. In einem neuen Artikel 6 kann natürlich nicht mehr von der Errichtung einer Stiftung zur Durchführung der Pensionsversicherung die Eede sein, nachdem diese
seit 12 Jahren besteht. Unser Entwurf trägt dieser Sachlage Eechnung.

Das Versicherungsjahr der Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland läuft jeweilen vom I.Oktober bis 80.September.

Der geänderte Bundesbeschluss sollte daher auf den 1. Oktober 1960 in Kraft treten können. Dank der 1959 erfolgten erheblichen Erhöhung des Budgetkredites für Schweizerschulen im Ausland, der im Januar 1960 zur Verteilung gelangte, konnten die Bundesbeiträge an die Schulen ganz bedeutend heraufgesetzt werden. Diese verfügen also im laufenden Jahre über beträchtlich mehr Mittel als früher. Den Schulen sollte daher Gelegenheit geboten werden, wenig-

457 stens einen Teil ihrer Mittel auf den Beginn des nächsten Versicherungsjahres auch für eine Verbesserung der sozialen Sicherstellung ihrer Lehrkräfte einzusetzen.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

. Bern, den 19. Juli 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1960, beschliesst : I.

Der Bundesbeschluss vom 26. März 1947 l) betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland wird wie folgt geändert :

Art. 6 Im Sinne der Artikel 80 ff. ZGB besteht eine vom Bund errichtete Stiftung zum Zwecke, für die von den Schweizerschulen im Ausland angestellten Lehrkräfte eine Versicherungseinrichtung zu schaffen und diese durch Beiträge zu unterstützen.

Versichert werden nach der Dienstzeit gestaffelt Alters- und Invalidenrenten sowie Witwen- und Waisenrenten. Für männliche Lehrkräfte, die bei der Aufnahme in die Versicherungseinrichtung das Alter von 55 Jahren, sowie für weibliche Lehrkräfte, die bei der Aufnahme in die Versicherungseinrichtung das Alter von 50 Jahren überschritten haben, tritt an Stelle der Versicherung eine Sparkasse. Über die nähere Ausgestaltung der Versicherungseinrichtung erlässt der Stiftungsrat ein besonderes Eeglement, das der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern unterhegt.

!) BS 4, 21.

459 Die jährliche Leistung des Bundes an die Stiftung beträgt: a. für jede in die Versicherungseinrichtung aufgenommene Lehrkraft schweizerischer Nationalität 50 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie oder Spareinlage ; b. für jede in die Versicherungseinrichtung aufgenommene Lehrkraft anderer Nationalität 25 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie oder Spareinlage.

Der Kest der Versicherungsprämie oder Spareinlage ist durch die Schweizerschulen im Ausland, gegebenenfalls mit entsprechenden Beiträgen der Lehrkräfte, aufzubringen.

Der Stiftungsrat wird durch das Eidgenössische Departement des Innern ernannt.

II.

Dieser Beschluss tritt am I.Oktober 1960 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (Vom 19. Juli 1960)

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28.07.1960

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449-459

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