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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Edmund Wiesendanger, Geschäftsreisenden,, von Wiesendangen (Zürich), in Winterthur, wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung (Handelsund Gewerbefreiheit) durch ein Urtheil der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, vom 18. Mai 1892, betreffend Uebertretung des § 6, Ziff. 2, des thurgauischen Hausirgesetzes vom 11. April 1880.

(Vom 5. Juli 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des Rekurses von Edmund Wiesendanger, Geschäftsreisenden, von Wiesendangen (Zürich), in Winterthur, wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung (Handels- und Gewerbefreiheit) durch ein Urtheil der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, vom 18. Mai 1892, betreffend Uebertretung des § 6, Ziff. 2, des thurgauischen Hausirgesetzes vom 11. April 1880; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse:

I. Das Gesetz des Kantons Thurgau, betreffend den Marktund Hausirverkehr, vom 11. April 1880, enthält in § 6, Ziff. 2, folgende Bestimmung: ,,Als Hausiren oder Gewerbebetrieb im Umherziehen ist zu betrachten das Aufsuchen von Bestellungen bei Privaten, d. h. bei Personen, welche nicht mit dem betreffenden Artikel Handel treiben oder denselben in ihrem Gewerbe verwenden."

83' Wegen Uebertretung dieser Gesetzesbestimmung wurde Edmund.

Wiesendanger, Geschäftsreisender, in Winterthur, vom Bezirksamt Frauenfeld in eine Polizeibuße von Fr. 30 verfällt, weil er laut einem Poli/eirapporte vom 13. September 1891 zu wiederholten Malen, so auch am 4. September 1891, zu Schneidermeister Sauter in Dietingen gekommen sei, um denselben zur Bestellung einer Nähmaschine aus dem Geschäfte der Compagnie Singer in Winterthur zu veranlassen, ohne hiefür ein thurgauisches Hausirpatent zu besitzen.

II. Wiesendanger bestritt das Bußenerkenntniß, und als eine gegen dasselbe eingereichte Beschwerde von der Kommission des .Bezirksgerichts Frauenfeld abgewiesen wurde, appellirte er an dieRekurskommission des thurgauischen Obergerichts, welche ihn aber mit Urtheil vom 18. Mai 1892 ebenfalls abwies, gestützt auf folgende thatsächliehe und rechtliche Momente : ,,Der Appellant gibt die Thatsache, daß er bei Schneider . Sauter in Dietingen eine Bestellung auf eine Nähmaschine aufzunehmen suchte, zu ; dagegen bestreitet er, daß er hiezu eines Patentes bedurft habe. Nach § 6, Ziff. 2, des Hausirgesetzes ist als Hausiren oder Gewerbebetrieb im Umherziehen, welcher nur gegen Lösung eines Patentes gestattet ist, zu betrachten das Aufsuchen von Bestellungen bei Privaten, d. h. bei Personen, welche nicht mit dem betreffenden Artikel Handel treiben oder denselben in ihrem Gewerbe verwenden. Der Appellant hätte also nach dieser Bestimmung in dem Falle keines Hausirpatentes benöthigt, wenn gesagt werden könnte, daß der von ihm besuchte Schneider die Nähmaschine in seinem Gewerbe verwende.

,,Nun ist ja allerdings richtig, daß ein Schneider die Nähmaschine bei Ausübung seines Berufes gebraucht. Allein unter der Verwendung in dem Gewerbe ist im Sinne des Hausirgesetzes nicht ganz allgemein schon der bloße, möglicherweise viele Jahre dauernde G e b r a u c h einer und derselben Sache, sondern der sich wiederholende, periodische V e r b r a u c h eines Artikels zu verstehen.

Es geht dies daraus hervor, daß die Verwendung in dem Gewerbe vom Gesetze mit dem Handeltreiben in dem betreffenden Artikel auf gleiche Linie gestellt ist, was wohl nicht geschehen wäre, wenn nicht zwischen der gewerblichen Verwendung und dem Handel mit einem Artikel eine gewisse Aehnlichkeit bestände. Dieses gemeinschaftliche Charakteristikum
besteht darin, daß ein Wechsel, ein Umsatz, eine periodische Erneuerung in dem betreffenden Artikel stattfindet; nur findet beim Handel eine Vertheilung an verschiedene Personen, die Kunden, statt, während bei der Verwendung in einem Gewerbe der Gewerbetreibende s e l b s t den Artikel -- z. B. der

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Schneider die Kleiderstoffe, der Schuster das Leder, der Schmied das Eisen -- bei der Ausübung seines Gewerbes verbraucht oder v e r a r b e i t e t . Die Geräthe und Maschinen dagegen, mit welchen der Gewerbetreibende einen Stoff b e a r b e i t e t , sind, sofern dieselben nicht ebenfalls einer verhältnismäßig raschen Abnutzung und periodischen Erneuerung unterliegen, was allerdings auch möglich ist, im Sinne des Hausirgesetzes keine Gegenstände, welche im Gewerbe verwendet werden. Es gehört nun die Nähmaschine ·eines für sich allein oder nur mit einigen Gesellen arbeitenden Schneiders nicht in die Kategorie der einer häufigen Erneuerung unterworfenen Gebrauchsgegenstände; der Appellant war daher zu ·der von ihm versuchten Aufnahme einer Nähmaschinenbestellung nicht befugt, ohne ein Patent zu besitzen; es liegt in der Verpflichtung zur Lösung eines Patentes auch keine Unbilligkeit, sondern es wäre im Gegentheil nicht gerecht, wenn die im Kanton niedergelassenen Kaufleute an ihrem Wohnorte für ihren Geschäftsbetrieb besteuert werden, wenn dagegen auswärtige Reisende weder -zur Entrichtung einer Einkommenssteuer, noch zur Lösung eines Hausirpatentes angehallen, also besser als die eigenen Kantonseinwohner gestellt würden. a III. Gegen dieses Urtheil ergriff Wiesendanger den staatsrechtlichen Rekurs an den Bundesrath. In seinem Rekursmemorial vom 8. Juni 1892 wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das «angefochtene Urtheil steht im Widerspruche mit § 6, Ziff. 2, des thurgauischen Markt- und Hausirgesetzes und schließt eine Verletzung der in Art. 31 der Bundesverfassung garantirten Handels- und Gewerbefreiheit in sich. Dem Rekurrenten ist auf bezügliche Anfrage vom thurgauischen Polizeidepartement die Antwort ertheilt worden : ,,Für den Verkauf von Nähmaschinen an Gewerbetreibende bedarf es keines Hausirpatentes für den Fall, daß die Käufer den Artikel in ihrem eigenen Gewerbe zur Verwendung bringen". Unter 'Gewerbetreibendon versteht der Rekurrent gerade solche Kunden, wie diejenigen, die er besucht hat, nämlich: Schuhfabriken und Schneidergeschäfte. Durch das Bußenerkenntniß hat aber das Ober«gericht dem citirten Paragraphen eine andere Deutung gegeben.

Die Interpretation des Obergerichts steht im Widerspruch mit Sinn und Geist von § 6, Ziff. 2, des thurgauischen Hausirgesetzes und muß zu Absurditäten
führen. Es wird wohl Niemand leugnen, daß der Schneider in seinem Berufe die Nähmaschine ebenso verwendet, wie der Fabrikant den Spinn-, Web- oder Stickstuhl, der Schreiner die Hobelbank, der Schlosser die Bohrmaschine, der Landwirth die Dreschmaschine etc. Nach dem Wortlaute des angefochtenen Urtheils wäre daher jeder Geschäftsmann strafbar,

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wenn er ohne Hausirpatent Artikel, wie die letztgenannten, an Gewerbetreibende offeriren würde. Als eine Sonderbarkeit erscheint es dem Rekurrenten, wenn gesagt wird, man dürfe dem Schneider 'ohne Patent Faden verkaufen, dagegen keine Nähmaschine, ohne welche doch heutzutage ein Schneider nicht mehr existiren kann, wenn ferner gesagt wird, die im Kanton niedergelassenen Geschäftsleute, welche ihre Steuern bezahlen, seien durch den Geschäftsbetrieb außerkantonaler Häuser benachtheiligt. Nach dieser Auffassung sind also im Kanton Thurgau nur die wenigen Geschäftsleute zu schützen, welche im thurgauischen Gebiete Ablagen von Nähmaschinen halten.

Indem der Rekurrent zum Schlüsse noch bemerkt, daß der thurgauische Geschäftsreisende, welcher den gleichen Artikel im Kanton Zürich an Gewerbsleute abzusetzen sucht, steuerfrei ausgeht, verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Urtheils.

IV. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau, dem die Rekurseingabe sammt den Beilagen zur Vernehmlassung übermittelt wurde, sandte mit Schreiben vom 18. Juni 1892 dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eine Vernehmlassung der Rekurskommission des Obergerichts ein, worin diese einfach darauf hinweist, daß es sich in dem vorliegenden Falle nicht um die Anwendung eines Bundesgesetzes, sondern um die Anwendung eines kantonalen Gesetzes handle, und daß daher der Bundesrath zur materiellen Beurtheilung der Beschwerde des Rekurrenten gemäß Art. 59, Abs. 2, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur insoferne kompetent wäre, als in dem angefochtenen Urtheile der Rekurskommission eine willkürliche Auslegung des thurgauischen Hausirgesetzes und eine offenbare Verletzung der durch Art. 31 der Bundesverfassung garantirten Handels- und Gewerbefreiheit läge. Ob letzteres der Fall sei, möge an Hand der Motivirung des rekurrirten Entscheides beurtheilt werden ; in Erwägung: 1. Es ist der Rekurskommission des thurgauischen Obergerichts darin beizustimmen, daß der Bundesrath zur materiellen Entscheidung des vorliegenden Rekursfalles im Sinne der Begründeterklärung des Rekurses nur insofern befugt ist, als in dem angefochtenen Urtheile eine Verletzung der durch Art. 31 der Bundesverfassung garantirten Handels- und Gewerbefreiheit liegt.

Der Bundesrath ist nun aber wirklich der Ansicht, daß der
genannte Verfassungsartikel durch das thurgauische Gerichtsurtheil verletzt sei. Zu dieser Ansicht führen ihn die folgenden Betrachtungen.

Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

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2. Das angefochtene Gerichtsurtheil legt den Schwerpunkt seiner Argumentation in die Unterscheidung zwischen ,,Gebrauch"und ,,Verbrauch" eines Handelsartikels. Es betrachtet das Aufsuchen von Bestellungen auf solche Artikel, die nicht gewerblich verbraucht oder verarbeitet werden, auch wenn das Verkaufsangebot an Gewerbsleute erfolgt, als Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiren), wie das Aufsuchen von Bestellungen bei Privaten, und es erblickt nur dann in dem bloßen ,,Gebrauch" eines Artikelseine gewerbliche ,,Verwendung" wenn der Gebrauch ein so häufiger und starker ist, daß der Artikel verhälnißmäßig rasch abgenutzt wird und periodisch erneuert werden muß. Unter diesem Gesichtspunkte scheint dem thurgauischen Gerichte ,,die Nähmaschine eines für sich allein oder nur mit einigen Gesellen arbeitenden Schneiders nicht in die Kategorie der einer häufigen Erneuerung unterworfenen Gebrauchsgegenstände zu gehören". Der Schneider Sauter in Dietingen ,,gebraucht" die Nähmaschine wohl, aber er ,,verbraucht" sie nicht -- so lautet das Räsonnement der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau -- und deßhalb ist derjenige,, der diesem Schneider eine Nähmaschine zum Kaufe anbietet, als ein Hausirer anzusehen und zur Lösung eines Hausirpatentes verpflichtet..

Dieser Urtheilsbegründung gegenüber muß der Anschauung des thurgauischen Polizeidepartements unbedingt zugestimmt werden, welches die Anfrage des Rekurrenten, ob zum Aufsuchen von Bestellungen auf Nähmaschinen bei Gewerbetreibenden, wie z. B.

Schneidern, ein Patent erforderlich sei, mit dem ebenso kurzen aiswahren Satze beantwortete : ,,Nach § 6, Ziff. 2, des Gesetzes über Markt- und Hausirverkehr ist für Aufnahme von Bestellungen nur dann ein Patent zu lösen, wenn solche bei P r i v a t e n * ) , also nicht bei Personen gemacht werden, die mit dem betreffenden Artikel Handel treiben oder denselben in i h r e m G e w e r b e * ) verwenden" 3. Wie der Bundesrath bereits in seinem Beschlüsse vom 15. Juni 1892 gegenüber dem Kanton Schwyz festgestellt hat, besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf Befreiung von Hausirpatenttaxen Anspruch habenden Handelsreisenden, dem Vertreter eines Handelshauses, und einem Hausirer darin, daß der erstere nur Geschäftsleute besucht, welche den betreffenden Artikel zu gewerblichen Zwecken benöthigen,
desselben zur Ausübung ihres Gewerbes bedürfen, während der letztere (.der Hausirer) Haus für Haus absucht, um seine Waare, die er in der Regel mit sich führt, abzusetzen.

*) Vom thurgauischen Departement unterstrichen.

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In diesem Sinne definiren alle Kantone, außer Schwyz, den Hausirverkehr eines Verkäufers und in diesem Sinne wenden sie auch, mit Ausnahme von Schwyz und Thurgau, die einschlägigen Bestimmungen ihrer Gesetze und Verordnungen an.

Im gleichen Sinne haben die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft in Artikel l des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 den Begriff des keiner Patenttaxe unterworfenen sog. Engros-Reisenden festgestellt.

Es leuchtet ein, daß auf dem Boden dieser Begriffsbestimmung kein Gewicht darauf gelegt werden kann, ob der Besteller den Artikel in kürzerer oder längerer Zeit ,,verbraucht" ; wenn er denselben nur in s e i n e m G e w e r b e ,,verwendet", d.h. verbraucht, verarbeitet oder gebraucht, so hat er ihn als Gewerbsmann bestellt, und derjenige, der die Bestellung aufnahm, hat einen Geweibsmann, einen ,,Gewerbegenossen" besucht.

Die Theorie der thurgauischen Gerichtsbehörde würde dem, Bestellungen aufsuchenden Hause Hindernisse in den Weg legen, die mit dem natürlichen, freien Handelsverkehr unverträglich sind; ja sie würde ihm eine geradezu unerfüllbare Verpflichtung auflegen, die Verpflichtung nämlich, sich jeweilen vor dem Besuche von Gewerbsleuten zu vergewissern, ob nach deren Gesohäftsverhältnissen anzunehmen sei, der ihnen anzubietende Gebrauchsartikel (Maschine, Werkzeug u. s. w.) werde in ihrem Gewerbe so häufig und so intensiv ,,gebraucht", daß nach dem Dafürhalten der thurgauischen Gerichtsbehörden sein baldiger ,,Verbrauch11 vorauszusehen sei.

Eine derartige Erschwerung des Verkehrs beeinträchtigt die Handels- und Gewerbefreiheit in so erheblichem Maße, daß sie einer Aufhebung derselben gleichkommt.

4. Der von der Rekurskommission des thurgauischen Obergerichts am Schlüsse ihrer Erwägungen betonte Billigkeitsstandpunkt, zu welchem die Betrachtung führe, daß die im Kantone niedergelassenen Kaufleute an ihrem Wohnorte für ihren Geschäftsbetrieb besteuert werden, während auswärtige Reisende weder zur Entrichtung einer Einkommenssteuer im Kanton Thurgau, noch -- nach dem Rekursbegehren -- zur Lösung eines Hausirpatentes angehalten werden dürften, erweist sich bei genauerer Prüfung sofort als ein unrichtiger und bundesstaatsrechtlich unzuläßiger.

Einmal hat Thurgau nach den vorstehenden Auseinandersetzungen nicht das Recht,
den im Kanton niedergelassenen Kaufleuten für die Aufnahme von Bestellungen auf Nähmaschinen bei Schneidern die Lösung eines Hausirpatentes vorzuschreiben, sodann aber bezahlt das rekurreutische Geschäftshaus die Einkommens-

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Steuer auch mit Rücksicht auf~ die Bestellungen, die es im Kanton Thurgau aufnimmt, an seinem Wohnsitze im Kanton Zürich, und es käme einer im Bundesstaate verpönten Doppelbesteuerung gleich und infolge dessen einer Verhinderung des Gewerbebetriebs aus-wärtiger Häuser im Kanton Thurgau, wenn in diesem Kantone für den im Kanton Zürich besteuerten Gewerbebetrieb noch eine besondere Steuer auferlegt werden dürfte, wie sie aus polizeilichen und fiskalischen Rücksichten nur beim Gewerbebetrieb umherziehender Leute als gerechtfertigt erscheinen kann, beschlossen: 1. Der Rekurs ist begründet.

2. Infolge dessen wird das Strafurtheil der Tit. Rekurskommission des thurgauischen Obergerichts vom 18. Mai 1892 aufgehoben.

3. Dieser Beschluß ist der h. Regierung des Kantons Thurgau, für sie und zu Händen der Tit. Rekurskommission des Obergerichts, sowie dem Rekurrenten mitzutheilen.

B e r n , den 5. Juli 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Bingier.

Eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 1891 in

ihren Hauptrubriken Vom Nationalrathe angenommen den 2. Juni 1892.

Vom Ständerathe angenommen den 15. Juni 1892.

Einnahmen.

Voranschlag.

Fr.

Ct.

Fr.

Rechnnngs-Resultate.

Fr.

Ct.

Ct.

Fr.

Ct.

Erster Abschnitt.

E r t r a g der Liegenschaften and Kapitalien: 341,254. 1,492,980. --

336,358. 43 1,253,115.27

1 834 234

1,589,473.70

Zweiter Abschnitt.

21,500. --

Allgemeine Verwaltung

27,506. 45

Dritter Abschnitt.

Departemente und Verwaltungen.

190,500. -- 700.-

1,855,734. --

191,200. -

A. Departement desAuswärtigen . . . .

B. D e p a r t e m e n t d e sInnern . . . .

. .

C. J u s t i z - u n d P o l i z e i d e p a r t e m e n t . . .

226,243. 90 1,002. 90 227,246. 80

1,616,980. 15

Toranschlag.

Fr. Ct.

1,855,734. --

Fr. Ct.

191,200. --

1,330,000.-- 1,176,500.-- 437,000.79,750. --

2,297,000. -- 175,000.-- 28,500,000. -- 152,000. 204,400. -- 24,965,000. -- 4,269,500. --

Einnahmen.

Uebertrag .

D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t : a. Militärpflichtersatzsteuer .

&. Pulververwaltung . . .

c. Kavallerieçferde . . . .

d. Topographisches Bureau nnd Verschiedenes . . .

e. Konstruktionswerkstätte .

Rechnungs-Resultate.

Fr.

Ct.

227,246. 80

. . .

Fr.

Ct.

1,616,980. 15

Fr. 1,387,951. 57 ,, 1,231,791. 46 ,, 414,381. 25 ,, ,,

91,454. 16 12,394. 85

E. F i n a n z - nnd Z o l l d e p a r t e m e n t : a. Mnnzverwaltnng . . . . Fr. 2,300,954. 32 6. Banknotenstener . . . . B 181,522. 35 Fr. 2,482,476. 67 c. Zollverwaltang . . . . B 31,543,323. 42 F. I n d u s t r i e - und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t ement G. Post- und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t : a. Eisenbahnwesen . . . . Pr.

89,756. 2t b. Postverwaltung . . . . ,, 25,371,499. 83 c. Telegraphenverwaltnng . ,, .4,387,795. 68

63,777,350. --

3,137,973. 29

34,025,800. 09 173,082.33

29,849,051. 72

67,413,154.23

Vierter Abschnitt.

4,916. -- 65,638,000.--

Total

11,793.78 69,041,928.16

Yoranschla?

und Nachtragskredite.

Fr. Ct.

Fr

Ct.

2,652,250. --

938,947. 50

-A. listai» e n.

Rechnungs-Resultate.

Erster Abschnitt.

Fr.

Amortisation nnd Verzinsung der Anleihen

231,000. -- 21,400. -- 85,500. -- 437,621. 50 163,426. --

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltung.

A. N a t i o n a l r a t h . . . .

. .

B. S t ä n d e r a t h . .

. .

Ct.

. . .

. .

D. B u n d e s k a n z l e i E. B n n d e s g e r i c h t

Fr.

Ct.

2,651,672.35

226.759: 30 20,460. 85 85.500. -- 419,249. 89 156,743.55

908,713. 59

Dritter Abschnitt.

Departemente.

917,100. -

8,975,622.43

148,877. 10 3,591,197. 50

10,041,599. 53

A. D e p a r t e m e n t des A u s w ä r t i g e n : o. Politische Abtheilung . . Fr. 563,361. 75 6. Abtheilung Handel . . . ,, 192,293. 62 c.

Auswanderungsn wesen . . . ,, 23,864.88 d.

,, Amt für geistiges Eigenthum. . ,, 113,846.85 B. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : a. Äbtheilung Inneres . . . Fr. 1,758,713. 17 6.

,, Bauwesen . . B 6,485,609. 66 C . Justiz- u n d P o l i z e i d e p a r t e m e n t . . . .

Uebertrag .

. . . .

893,367. 10

8,244,322. 83 134,179.06 9,271,868. 99

3,560,285. 94

92

Toranschlag und Nachtragskredite.

Pr. Ct.

3,591,197.50

3,591,19V. 50

Fr.

Ausgaben« Ct.

Uebertrag .

D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t : a. Sekretariat Fr 36 338. 15 ' 6. Verwaltungs- und Instrnktionspersonal ,, 1,434,637.06 c, Unterricht ,, 8,982,760. 13 d. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung ,, 6,871 252. -- e. Kavalleriepferde . . . . ,, 1,607,491.01 ' f. Kriegsmaterial 1,695 198. 36 g. Militäranstalten und Festungswerke . . . .

,, 2 591 894. 68 h. Uebrige Ausgaben . . . ,, 826,261.87 Fr. 24,045,833.26 i. Pulververwaltnng . . . . ,, 1,091,214. 07 k. Munitionsfabrik . . . . ,, 33,611. 12 l . Waffenfabrik . . . . . ,, 33,815.63 5,914,117. 85 E. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t : a. Abtheilung Finanzen . . . Pr. 2,905,127. 31 6.

,, Zölle . . . . ,, 2,870,492.18 1,841,338. 20 F. Industrie- und L a n d w i r t h s c h a f t s d epartement: a. Abtheilung Industrie: Gewerbliche nnd industrielle Berufsbildung . . . . Pr. 399,220.79 Uebrige Ausgaben 132,604. 16 50,321,027. 58 Uebertrag . Fr 531 824. 95 10,041,599.53 32,523,972. --

Bechnnn gs-Resultate.

Fr.

Ct.

9,271,868. 99

Fr.

Ct.

3,560,285. 94

25,204,474. 08

5,775,619. 49

40,251,962. 56

3,560,285. 94

Toranschlag und Nachtragskredite. .

Fr.

Ct.

3,591,197. 50,,

Fr.

Ct.

50,321,027. 58

28,070,320. 45

A. nsgSL\>e n.

üebertrag . Fr. 531,824.95 6. Abtheilung Versicherungsamt ,, 48,942.28 c. Abtheilung Landwirthschaft: Kindvieh- und Pferdezucht . ,, 375,989. 90 Viehseuchenpolizei. . . . ,, 142,311.38 Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirthschaftliche Produktion bedrohen ,, 114,784. 58 üebrige Ausgaben . . . . ,, 329,757. 91 d. Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei .

.

,, 198779.49 G. P o s t - und B i s e n b a h n d e p a r t e m e n t : a. Eisenbahnwesen Fr. 209,474. 85 &. Postverwaltnng : Personal ,, 12,045 284. 05 Transportkosten . . .

,, 4,483,691. 41 Uebrige Ausgaben . . . . ,, 7,155,626. 90 c. Telegraphenverwaltung . . ,, 3,527,239. 19

78,391,348.03 35,392. 82,017,937. 53

Rechnungs-Resultate.

Fr.

Ct.

40,251,962.56

1,742,390.49

27,421,316. 40

Vierter Abschnitt.

Unvorhergesehenes . . .

.

69,415,669.45 36,082. 75 73,012,038. 14

Bilanz.

Einnahmen Ausgaben

Fr.

Ct.

3,560,285. 94

.

. . .

. .

Ausgabenuberschuß

Hievon ''kommt in Abzug: Einnahmenüberschuß des Jahres 1890, laut Bundesbeschluß vom 23. Juni 1891

69,041,928. 16 73,012,038. 14 3,970,109.98 932,870. 31 3,037,239. 67

Aktiven pro 31. Dezember 1891.

Fr.

A. L i e g e n s c h a f t e n :

10963100 -- 5 875 900. --

2. Unproduktive B.

C.

D.

j E.

Ct.

Angelegte Kapitalien Verzinsliche Betriebskapitalien. .

Unverzinsliche Bestände Verschiedene G u t h a b e n . .

. .

.

G. K a s s e Total

Fr.

Ct.

16,839,000. -- 30402566.97 14844,674.98 16,420,297.06 999 570. 93 16,414656.87 1,601,127.55 97,521,894.36

P*assiven.

A.

B.

C.

D.

B.

P.

Staatsanleihen .

. . .

U n e i n g e l ö s t e O b l i g a t i o n e n und C o u p o n s Münzreservefonds . . .

Eisenbahnfonds Alkoholverwaltung, Conto-Corrent Verschiedenes

Aktiven Passiven

. .

Total

53,402,000 -- 441,403. 75 3 900 689. 21 2,207 128.87 731,865.46 281,487.73 60,964,575. 02

Reines Staatsvermögen

97 521 894 '36 6<)'964)575! 02 36,557,319.34

Bilanz.

Spezialfonds.

15 Fonds, der Eidgenossenschaft angehörend, mit verschiedener Zweckbestimmung 7 Fonds und Depots, Dritten angehörend, mit verschiedener Zweckbestimmung .

Total

16,096,260. 71 1,162,637.57 17,258,898.28

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß über den Rekurs des Edmund Wiesendanger, Geschäftsreisenden,, von Wiesendangen (Zürich), in Winterthur, wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung (Handels und Gewerbefreiheit) durch ein Urtheil der Rekurskommission des Obe...

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Jahr

1892

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1892

Date Data Seite

82-94

Page Pagina Ref. No

10 015 814

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