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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreibeii des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (Vom

15. Juni 1960)

Sehr geehrte Herren!

Am 6. Juni 1956 ist mit Ermächtigung des Schweizerischen Bundesrates in München eine neue. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden sowie die-Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (hienach Vereinbarung -11 genannt) unterzeichnet worden. Sie ersetzt diejenige vom 8.Oktober 1952 (Vereinbarung I, AS 1953, 867). Aus verschiedenen Gründen ist die Eatifikation durch Deutschland, die in Form eines vom deutschen Bundestag zu erlassenden Gesetzes zu geschehen hatte, erst jetzt erfolgt, und gemäss seinerzeitigem Notenwechsel wird die Vereinbarung auf den I.September 1960 in Kraft treten.

Die heue Vereinbarung bringt verschiedene Änderungen des bisherigen Vertragsverhältnisses, auf die hienach hingewiesen wird, übernimmt aber grundsätzlich folgende bisher geltende Bestimmungen : a. Auf die Beglaubigung von Zivilstandsurkunden wird verzichtet.

b. Der Austausch von Urkunden über Geburt, Tod und Eheschliessung wird zwischen den beiden Ländern beibehalten, wobei der bisherige Dienstweg ebenfalls nicht geändert wird.

c. Die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen für die Angehörigen der beiden Staaten erfolgt weiterhin nach dem eingespielten Verfahren, das sich bewährt hat. Die neuen Formulierungen dienen lediglich der Klarstellung.

173 Beibehalten wird insbesondere auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Beide Vertragsschliessenden haben sich jedoch verpflichtet, sich in grösserem Umfang als bisher Zivilstandsurkünden zuzustellen. Der schweizerische Zivilstandsbeamte wird mithin künftig eine grössere Zahl von Mitteilungen nach Deutschland zu machen haben als das unter der bisherigen Ordnung der Fall war. Dem steht aber der Vorteil gegenüber, dass wir zwecks Nachführung unserer eigenen Eegister auch bedeutend mehr deutsche Urkunden als bis anhin erhalten werden, was der Zuverlässigkeit unserer Zivilstandsregister in schätzenswerter Weise zugute kommen wird.

Wie in der ersten, ist auch in der Vereinbarung II den deutschen Standesbeamten die Pflicht auferlegt worden, in allen uns zu übersendenden Urkunden den schweizerischen Heimatort anzugeben. Die Erfahrung der letzten Jahre lehrt aber, dass diese, den Standesbeamten offenbar etwas fremdartige Bestimmung recht oft übersehen wurde. Das Fehlen dieser Angabe hat sich für die Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister jeweilen hemmend ausgewirkt, trotzdem die schweizerischen Vertretungen in Deutschland in anerkennenswerter Weise bestrebt waren, die Lücke dadurch auszufüllen, dass sie selbst im Begleitschreiben (dem sog. Formular N) an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen den in der Urkunde fehlenden Heimatort erwähnten. In Zukunft sind solche Personenstandsurkunden jedoch den deutschen Standesämtern unter Hinweis auf den Wortlaut der Vereinbarung zur Ergänzung zurückzugeben.

Um in Deutschland geschlossene Ehen von Schweizerbürgern ins heimatliche Familienregister eintragen zu können, benötigt der schweizerische Zivilstandsbeamte die Angabe aller Personalien, insbesondere auch die Namen der Eltern, von Ehemann und Ehefrau. Im deutschen Heiratsbuch, und damit in den deutschen Heiratsurkunden, hat der Standesbeamte aber seit I.Januar 1958 keine Abstammungsangaben mehr aufzunehmen. Die Erfordernisse des schweizerischen Zivilstandsdienstes und die deutschen Vorschriften des Standesamtswesens decken sich somit in diesem wesentlichen Punkt nicht.

Um den Widerspruch zu lösen, ersuchen wir die kantonalen Aufsichtsbehörden, für eine in Deutschland erfolgte Eheschliessung Auszüge oder Abschriften.aus dem deutschen Familienbuch (welche nach den bestehenden Vorschriften
alle von uns benötigten Angaben enthalten) als gleichwertige Ausweise zur Eintragung im Famüienregister zu betrachten.

Falls der deutsche Standesbeamte anstelle eines Auszuges oder einer Abschrift aus dem deutschen Familienbuch eine eigentliche Heiratsurkunde übersendet, ist diese ebenfalls als genügende Unterlage zur Eintragung im schweizerischen Familienregister zu betrachten, sofern die Elternnamen beider Eheleute am Fusse oder auf der Eückseite der Heiratsurkunde erwähnt sind. Diese Ergänzung ist vom deutschen Standesbeamten anzubringen, und unsere Vertretungen in Deutschland werden ersucht, solche unvollständige Heiratsurkunden ebenfalls ergänzen zu lassen.

174 Gegenüber der alten Regelung bringt die Vereinbarung II die folgenden · Neuerungen : 1. Entsprechend dem bisherigen Grundgedanken ist der Austausch von Zivilstandsurkunden weiter ausgebaut worden. Es sollen in Zukunft auch alle Randanmerkungen im Geburts-, Todes- und Eheregister mitgeteilt werden (Art. 2, Abs. 2, Art.3, Abs.2, Art.4 und Art. 5, Abs. 2 der Vereinbarung). Der schweizerische Zivilstandsbeamte hat damit von nun an über jede Randanmerkung betreffend einen deutschen Staatsangehörigen eine amtliche Mitteilung zu machen. Es ist zu beachten, dass weder die eine Berichtigung oder Standesänderung verfügende oder beurkundende Behörde, noch der urteilende Richter meldepflichtig sind, sondern in jedem Fall der die Randanmerkung eintragende Zivilstandsbeamte.

Die Mitteilung erfolgt in Form eines Registerauszuges, der die^Randanmerkung zu enthalten hat.

2. Ausgedehnt worden ist die Mitteilungpflicht auch auf die Legitimationen.

Es wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten aber nicht nur die erfolgte Legitimation eines deutschen Kindes nach Deutschland mitzuteilen sein, sondern auch die in der Schweiz beurkundete Legitimation eines in Deutschland geborenen Schweizerkindes.

Artikel 6 der Vereinbarung gibt Auskunft, durch welche Urkunden die Meldung der Legitimation zu erfolgen hat.

3. Bereits gemäss Vereinbarung I hatte der schweizerische Zivilstandsbeamte auf der Rückseite der Mitteilung zusätzliche, in seinem Register nicht enthaltene Angaben zu machen. Dies ist nicht geändert worden. Da Deutschland nun aber ein unserem Familienregister ähnliches Familienbuch eingeführt hat, ist nun überdies der Führungsort des Familienbuches der betreffenden Person oder Familie auf der Mitteilung zu erwähnen.

Es ist zu beachten, dass Deutschland nach wie vor keinen Heimatort im schweizerischen Sinne kennt. Der Führungsort eines deutschen Familienbuchblattes ist damit nicht ein für allemal festgelegt, sondern er wechselt mit dem jeweiligen Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Für in der Schweiz wohnende^deutsche Staatsangehörige ist es das Standesamt I in Berlin (West).

Im Zweifelsfalle gibt das eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen Auskunft.

4. Aus Ziffer l oben geht bereits hervor, dass eine als Randanmerkung in einem schweizerischen Eheregister einzutragende Ehescheidung
deutscher Staatsangehöriger ihrem Heimatstaat mitzuteilen ist. Überdies sind aber auch Ehescheidungen von schweizerischen Staatsangehörigen den deutschen Behörden zu melden, falls die Ehe in Deutschland geschlossen worden war.

In Artikel 4 der Vereinbarung ist festgelegt, durch welche Urkunden di& Ehescheidung (oder Nichtigerklärung einer Ehe) vom Zivilstandsbeamten zu melden ist.

175 Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen zwischenstaatlichen Regelung an Sie zu gelangen und Ihnen nachfolgend vom Wortlaut der Vereinbarung sowie ihrer Anlagen Kenntnis zu geben. Wie bisher ist die Drucklegung der Formulare (Anlagen l bis 3) Sache der Kantone.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 15. Juni 1960.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 4997

L. von Moos

Änderungen im diplomatischen Korps vom 8. bis 14. Juni 1960 Heiliger Stuhl. Mgr.Mario Carlomagno, Auditor, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Nicaragua. S.Exz.Herr Ignacio Portocarrero L., ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, wurde mit andern Funktionen betraut.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Ahmad Abdel Wahab H a m m o u d a , Dritter Botschaftssekretär, wurde dieser Mission zugeteilt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis I.Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. 1.70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

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1960

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23.06.1960

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