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61. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 19. Juli 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Buhdesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Zahlungsverkehr Die Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz auf Ende Dezember 1958 bewirkte eine erhebliche Schrumpfung der Gebühreneinnahmen der Schweizerischen Verrechnungsstelle. Trotz der umfassenden Abbaumassnahmen Hessen sich leider die Betriebskosten nicht im gleichen Umfang senken. Es ergab sich deshalb für das Jahr 1959 ein Betriebsdefizit von ca. 1,5 Millionen Pranken. Bei gleichbleibenden Gebührensätzen hätte für die nächsten Jahre wiederum mit einem Defizit gerechnet werden müssen. Der Bundesrat sah sich deshalb veranlasst, mit Beschluss vom 21. Dezember 1959 (AS 1959, 2031) die Gebührensätze im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland ab l. Januar 1960 wie folgt zu erhöhen : a. im zentralisierten Verkehr von bisher 2% auf 5 Promille; b. im dezentralisierten Verkehr von l % auf 4 Promille.

Im dezentralisierten Verkehr erhalten die ermächtigten Banken weiterhin l Promille.

461 Nachdem ab 15. Januar 1960 auch mit Uruguay wiederum ein freier Zahlungsverkehr zugelassen werden konnte, beschränkt sich der gebundene Verkehr heute noch auf 11 Staaten. Mit drei Ländern, nämlich der Deutschen Demokratischen Republik, Iran und der Vereinigten Arabischen Republik (Provinz Ägypten) ist der Zahlungsverkehr dezentralisiert und wickelt sich über die ermächtigten schweizerischen Banken ab. Mit den übrigen Ländern (Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Türkei und Ungarn) ist der Verkehr weiterhin bei der Schweizerischen Nationalbank zentralisiert.

Über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle getroffenen Abbaumassnahmen und die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen orientiert der Bericht des Bundesrates vom 12. April 1960 an die Bundesversammlung über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Schweizerischen Verrechnungsstelle für das Jahr 1959 (vgl. Bundesblatt 1960, S. 1389).

II. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Bundesrepublik Deutschland Der Warenverkehr hat im Kalenderjahr 1959 wiederum eine Erhöhung erfahren. Das Handelsvolumen betrug mehr als 3500 Millionen Franken. Von diesem Betrag entfallen 1242,3 Millionen Franken auf die Ausfuhr (Vorjahr 1080,3 Millionen) und 2308,3 Millionen Franken auf die Einfuhr (Vorjahr 1954,2 Milliohen), womit die 2-Milliarden-Grenze bei der Einfuhr erstmals überschritten wurde. Aber auch anteilsmässig nahm der Warenaustausch zu. Im Jahre 1959 machte die Einfuhr 27,92 Prozent der Gesamtimporte aus (gegenüber 26,6 Prozent im Jahre 1958) und die Ausfuhr 17,08 Prozent der Gesamtexporte (gegenüber 16,2 Prozent im Vorjahr).

Diese Aufwärtsentwicklung ist seit dem I.Januar 1960 keineswegs zum Stillstand gekommen, betrug doch in den ersten vier Monaten des laufenden Jahres die Einfuhr 810,1 Millionen Franken (1959: 689,2 Millionen) und die Ausfuhr 445,4 Millionen Franken (1959: 376,3 Millionen). Erfreulicherweise ist also auch die Ausfuhr an der Umsatzausweitung beteiligt.

In der Berichtsperiode fanden keine Wirtschaftsverhandlungen statt.

Hinsichtlich der zollpolitischen Vertragslage ist zu erwähnen, dass die im Geschäftsbericht für das Jahr 1959 als noch ausstehend erwähnte Ratifikation der schweizerisch-deutschen GATT-Vereinbarungen unterdessen stattgefunden hat. Die Liste der deutschen
GATT-Zollzugeständnisse ist am I.Mai 1960 (AS 1960, 377) in Kraft getreten.

2. Finnland Als Ergebnis von multilateralen Besprechungen, welche im Oktober 1959 in Helsinki über die weitere Anwendung des bisherigen finnischen Globalkontingentssystems stattfanden, wurde a m 29.Dezember 1959 (AS 1960, 254) ein

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neues Protokoll über den multilateralen Waren- und Zahlungsverkehr zwischen Finnland und den verschiedenen westeuropäischen Staaten, einschliesslich der Schweiz, unterzeichnet. Diese Vereinbarung, für zwölf Monate abgeschlossen, übernahm im grossen und ganzen die bisher geltenden Bestimmungen; sie trat am I.Januar 1960 in Kraft und gilt bis Ende 1960.

Am 23. Dezember 1959 wurden in Bern die Eatifikationsurkunden zu der am 14.November 1958 (AS 1959, 1910) in Genf unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-finnischen Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 ausgetauscht. Diese Vereinbarung legt vor allem den Geltungsbereich der in den GATT-Zollverhandlungen gegenseitig gewährten Zollzugeständnisse fest (vgl.

Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1959 zur Zolltarifrevision und .den dazugehörigen internationalen Vereinbarungen, Seite 202*); sie trat am I.Januar 1960 gleichzeitig mit der Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum GATT in Kraft.

3. Frankreich Die Gültigkeitsdauer des schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 (AS 1955, 1066) wurde durch Notenwechsel vom 24. Dezember 1959 um 6 Monate, das heisst vom 1. Januar bis 30. Juni 1960, verlängert.

Die nach der im 60. Bericht erwähnten Liberalisierung noch verbleibenden Kontingente für die Einfuhr von Schweizer Waren in Frankreich, Algerien und den Überseedepartementen konnten im gleichen Umfange wie die entsprechenden, den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG eröffneten Globalkontingente erhöht werden.

Eine schweizerisch-französische gemischte Kommission stellte im Laufe des Monats Februar 1960 die Liberalisierungsinzidenz für jedes von der Liberalisierung ganz oder teilweise erfasste Einfuhrkontingent fest. Die Einverleibung des Saargebiets in das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte ebenfalls die Anpassung einzelner Kontingente zur Folge.

Die beidseitigen Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Produkte blieben unverändert.

In den verschiedenen Republiken der Communauté française zeichnet sich mehr und mehr die Tendenz ab, die bisherigen, vorläufig unverändert gebliebenen bilateralen Einfuhrkontingente durch ein System von Globalkontingenten zu ersetzen. Durch entsprechende Übergangsbestimmungen soll die Kumulierung von bilateralen und globalen
Kontingenten verhindert werden. Das neue Regime ist bereits in der sudanesischen Republik, an der Elfenbeinküste, in den Republiken von Äquatorial-Afrika und von Madagaskar in Kraft getreten.

Durch Notenwechsel vom 13.Mai 1960 wurde das schweizerisch-französische Handelsabkommen um weitere 6 Monate, das heisst bis 31. Dezember 1960, verlängert. Einzelne Kontingente des Industriesektors, welche unter die neue Einfuhrliberalisierung in Frankreich und Algerien fallen (vgl. Publikation im

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Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 93 vom 22. April 1960), müssen im beidseitigen Einvernehmen der neuen Lage angepasst werden.

Die schweizerischen Exporte nach Frankreich weisen eine leichte Zunahme auf. Die französischen Lieferungen nach der Schweiz nehmen in erheblichem Umfange zu und werden voraussichtlich im laufenden Jahr die Milliardengrenze überschreiten. Frankreich bleibt damit nach Westdeutschland und vor den Vereinigten Staaten und Italien der zweitgrösste Lieferant der Schweiz.

4. Marokko Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Marokko beruhen auf dem mehrmals, zuletzt bis 30. Juni 1960, verlängerten Handelsabkommen vom 29. August 1957. Die Frage einer nochmaligen Verlängerung, verbunden mit einem marokkanischen Antrag um Aufnahme von Verhandlungen zur Ausarbeitung eines neuen Handelsabkommens vor Ende des Jahres, wird zurzeit geprüft.

5. Spanien Die wirtschaftliche Lage Spaniens hat sich in den vergangenen Monaten sehr erheblich gebessert. Spanien konnte seine Einfuhr inzwischen zu 61 Prozent (Basisjahr 1950) liberalisieren; die Globalisierung der Einfuhr konnte auf weitere Waren ausgedehnt werden; der Katalog der liberalisierten unsichtbaren Transaktionen erfuhr eine wesentliche Erweiterung; unter anderem wurde auch die Zuteilung von Eeisedevisen erhöht.

Im Hinblick auf den im Laufe des letzten Jahres erfolgten Beitritt Spaniens zur OECE und zum Europäischen Währungsabkommen waren an Stelle des Abkommens vom 27. November 1954 über den Handels- und Zahlungsverkehr (AS 1954, 1179) neue Vereinbarungen zu treffen. Die Verhandlungen führten am 2. April 1960 zur Unterzeichnung eines neuen Handelsvertrages mit Warenlisten (AS 1960, 425). Es war möglich, die bilateralen Kontingente im Durchschnitt spürbar zu erhöhen und für Uhrenbestandteile ein neues Kontingent zu schaffen. Der Zahlungsverkehr wurde nunmehr auch formell den Begeln des Europäischen Währungsabkommens unterstellt. Von dem aus dem früheren Clearingverkehr konsolidierten Schuldsaldo Spaniens (vgl. 60. Bericht) ist bereits ein Viertel zurückbezahlt worden.

° Spanien hat in den letzten Monaten neue Vorschriften betreffend die Auslandinvestitionen erlassen. Im Bahmen dieser Neuordnung hatten sämtliche Personen ausländischer Herkunft ihre Beteiligungen in spanischen Gesellschaften anzumelden. Anlässlich dieser
Verhandlungen konnte ausser der Abklärung mehrerer anderer Fragen auch für das Vorgehen bei der Anmeldung der schweizerischen Beteiligungen eine befriedigende Lösung gefunden werden.

Die Einfuhr aus Spanien erfuhr in den ersten vier Monaten 1960 eine starke Steigerung auf 28,6 Millionen Franken (Vorjahr 19,1 Millionen); unsere Ausfuhr hielt sich mit 41,6 Millionen Franken (39,9) ungefähr auf Vorjahreshöhe.

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6. Sterlinggebiet Wie wir bereits im 60.Bericht erwähnten, hatte Grossbritannien Anfang November 1959 fast alle noch bestehenden Einfuhrbeschränkungen aufgehoben. Bilateral kontingentiert blieben auf britischer Seite, soweit die Schweiz interessiert ist, nur die Uhren sowie Kondensmilch in Tuben, auf schweizerischer Seite die schweren Lastwagen und einige Agrarprodukte. Bei dieser Sachlage und mit Eücksicht auf die Tatsache, dass am I.Juli 1960 das Abkommen über die Europäische Freihandelsassoziation in Kraft tritt, wurde Ende Dezember 1959 in London lediglich vereinbart, das bestehende Abkommen um 6 Monate bis 30. Juni 1960 zu verlängern und die bisherigen Kontingente pro rata temporis neu zu eröffnen.

Die schon im 58.Bericht erwähnten Verhandlungen mit Indien über die Möglichkeit schweizerischer Investitionsgüterlieferungen mit hinausgeschobenem Transfer stehen vor dem Abschluss. Über das Ergebnis werden wir Sie im nächsten Bericht orientieren.

Australien hat gegen Ende Februar die noch bestehenden Einfuhrbeschränkungen, mit einigen Ausnahmen, aufgehoben. Als Folge der im Juli 1956 angeordneten verschärften Importrestriktionen waren die schweizerischen Ausfuhren in den Jahren 1955/1956 von 105 auf 87 Millionen Franken zurückgegangen. Sie sind im vergangenen Jahr wieder auf 99 Millionen Franken angestiegen.

Dank der praktisch vollständigen Aufhebung der Beschränkungen dürften unsere Exporte noch im Laufe dieses Jahres die 100-Millionen-Grenze überschreiten.

7. Tschechoslowakei Durch Notenaustausch vom 12. Januar 1960 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium wurden die dem Protokoll vom 24. Mai 1954 beigegebenen Warenlisten A und B wiederum, wie in den letzten Jahren, für eine weitere Vertragsdauer, das heisst für die Zeit vom 1. Januar bis 81.Dezember 1960, unverändert in Kraft gesetzt.

Die Einfuhr tschechoslowakischer Waren in die Schweiz war mit rund 65 Millionen Franken im Jahre 1959 fast gleich hoch wie im Jahre 1958, während die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit 67 Millionen Franken (Vorjahr 64 Millionen) betrugen.

8. Tunesien Das schweizerisch-tunesische Handelsabkommen vom 26. Oktober 1957, dessen Gültigkeitsdauer mehrmals verlängert wurde, ist am 30. April 1960 abgelaufen, da die tunesischen Behörden die Aufnahme
von Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Handelsabkommens verlangten.

Am 9.Mai unterzeichneten Tunesien und die Schweiz ein vom I.Mai bis 31. Oktober 1960 gütiges Handelsprotokoll, welches praktisch die Verlängerung des Abkommens von 1957 darstellt. Die im Abkommen von 1957 vorgesehenen

465 Einfuhrkontingente wurden, nach Vornahme technischer Anpassungen an die neuen tunesischen Liberalisierungs- und Globalisierungsmassnahmen, weiterhin beibehalten.

. Im Laufe des kommenden Monats Oktober sollen die Verhandlungen zur Ausarbeitung eines langfristigen Handelsabkommens wieder aufgenommen werden.

Auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wurde eine neue Bestimmung in das Protokoll aufgenommen, wonach sich der Zahlungsverkehr einschliesslich der laufenden Warenzahlungen nach dem für den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Franczone geltenden Eegime richtet.

9. Türkei Die dritte und vierte vierteljährliche Amortisationsrate (zusammen rund 400000 Franken) der konsolidierten türkischen Schulden (siehe 59.Bericht) wurden pünktlich überwiesen. Die Auszahlungen an die kleinen Gläubiger konnten inszwischen, wenigstens teilweise, erfolgen.

Der Import türkischer Waren in den ersten 4 Monaten 1960 vermochte mit 5,6 Millionen Franken die vorjährige Ziffer von 6 Millionen nicht mehr ganz zu erreichen; dagegen hat der Export erneut von 13,3 auf 15,6 Millionen Franken, also um etwa 10Prozent, zugenommen. Im Zahlungsverkehr für die neuen Exporte ergaben sich keine Schwierigkeiten.

10. Uruguay Am 17. Dezember 1959 stimmte das uruguayische Parlament einer Neuorganisation des Aussenhandelsregimes zu, welche die bisherige Diskriminierung der Länder mit freiem Zahlungsverkehr beseitigte. Damit hatte der gebundene Zahlungsverkehr seine Bedeutung verloren, so dass er, im Einvernehmen mit den uruguayischen Behörden, durch Bundesratsbeschluss vom IS.Deeember 1959 (AS 1960, 63) auf den 15. Januar 1960 aufgehoben werden konnte.

Im Zeitpunkt der Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs bestand eine uruguayische Clearingschuld von 4 647 751 Franken gegenüber der Schweiz.

Vereinbarungsgemäss wurde am 26.April 1960 die erste Hälfte dieser Schuld zurückbezahlt; der Eestbetrag wird auf Ende Juli 1960 fällig.

lu. Gebrauchszolltarif 1959 Nach dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs am I.Januar 1960 erfolgt die Berichterstattung über Zolltarifänderungen gemäss Artikel 9 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 halbjährlich in einem besonderen Bericht.

IV. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Durch die Ratifikation der schweizerischen Unterzeichnung der «Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und HanBundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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delsabkommen» ist dieses vom 1. Januar 1960 an zwischen der Schweiz und denjenigen Staaten, welche die Erklärung bereits unterzeichnet haben, wirksam geworden. Bisher haben von den 37 Mitgliedstaaten des GATT 25 Länder die schweizerische Erklärung unterzeichnet. Weitere Unterschriften sind in Aussicht gestellt worden. Die Frist zur Unterzeichnung der Erklärung wurde deshalb an der am 4. Juni 1960 zu Ende gegangenen 16. Session bis Ende der 17. Session verlängert.

Im GATT steht eine neue Zollverhandlungsrunde bevor : Am I.September beginnen Verhandlungen, die dazu bestimmt sind, die durch das Inkrafttreten des Gemeinsamen Tarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstehende Lage zu bereinigen. Die EWG-Staaten werden dabei denjenigen Drittländern Kompensationen für die gebundenen Zollpositionen anzubieten haben, die durch den Gemeinsamen Tarif betroffen werden.

Andererseits beginnen am 2. Januar 1961 neue Zollverhandlungen, an denen sich alle GATT-Staaten im Hinblick auf einen weitern allgemeinen Zollabbau beteiligen können. Die Schweiz beabsichtigt, diese Gelegenheit zu benützen, um mit, einer Anzahl Länder in Zollverhandlungen einzutreten.

V. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa Anlässlich der westlichen Wirtschaftskonferenzen, die am 12., 13. und 14. Januar in Paris abgehalten wurden, einigten sich die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder der OECE auf ein Vorgehen, das erlauben soll, die Diskussionen nach dem Unterbruch der Verhandlungen über die Freihandelszone wieder aufzunehmen. Das vereinbarte Verfahren soll die Untersuchung ermöglichen, inwiefern diese Staaten ihre Zusammenarbeit enger gestalten und auf weitere Länder und Sachfragen, wie die Hilfe an Entwicklungsländer, ausdehnen können.

Gemäss den Beschlüssen, die im Verlauf dieser Konferenzen gefasst wurden, werden zur Zeit über folgende Hauptfragen Besprechungen geführt.

- Im Eahmen des H a n d e l s a u s s c h u s s e s : Die Untersuchungen der gemeinsamen Probleme handelspolitischer Natur, insbesondere jener, die sich aus dem Bestehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ergeben, werden unter Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.

- Die 20 Eegierungen der Mitglied- und assoziierten Staaten der OECE haben ihrem Willen Ausdruck gegeben,
die OECE zu verbessern-und zu verstärken, wobei der Wunsch der Vereinigten Staaten und Kanadas, vollberechtigte Mitglieder der neuen Organisation zu werden, berücksichtigt werden soll. Sie haben demgemäss eine Vierergruppe beauftragt, das Problem zu untersuchen und einer Konferenz hoher Beamter Bericht zu erstatten. Diese Konferenz, die am 24. und 25.Mai in Paris abgehalten wurde, führte zur Schaffung einer Arbeitsgruppe für die Eeorganisation der OECE.

- Anschliessend an die westlichen Wirtschaftskonferenzen vom Januar bildete sich eine Gruppe von acht Staaten (Belgien, Kanada, Frankreich, Italien,

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Portugal, Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten), der sich die Europäische Wirtschaftskommission und Japan anschlössen, um das Problem ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Hilfe an Entwicklungsländer zu untersuchen.

A. Die europäischen Handelsprobleme a. Der Handelsausschuss hielt seine erste Zusammenkunft am 29. und 80.März 1960 ab. Die Besprechungen kreisten hauptsächlich um die Frage, welche gegenseitigen Massnahmen die Sechs und die Sieben am I.Juni 1960 treffen könnten.

Die Sieben hatten dem Ausschuss den Vorschlag unterbreitet, über den sie sich anlässlich der Minister,tagung vom 12.März 1960 in Wien geeinigt hatten.

Gemäss diesem Vorschlag hätten sich die EFTA- und die EWG-Länder verpflichtet, gegenüber allen GATT-Ländern jenen Zollabbau anzuwenden, den sie kraft ihrer eigenen Verträge am 1. Juli unter sich durchführen müssen.

Die Sechs ihrerseits wiesen auf die Vorschläge der Europäischen Kommission zur beschleunigten Durchführung des Eömer Vertrages hin. Gemäss diesen Vorschlägen sollten die Mitgliedstaaten der EWG die Zölle auf ihrem gegenwärtigen Warenaustausch am I.Juli 1960 um mindestens 20 Prozent anstatt der im Römer Vertrag vorgesehenen 10 Prozent herabsetzen. Unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1959 durchgeführten ersten Reduktion hätte somit der bis zum 1. Juli 1960 erfolgte Abbau 80 Prozent erreicht. Hinsichtlich der gegenüber Drittländern geltenden Zölle schlug die Europäische Kommission vor, dass die auf den 1. Januar 1962 vorgesehene Angleichung der nationalen Tarife an den gemeinsamen Tarif auf den 1. Juli 1960 vorzuverschieben sei, wobei der um 20 Prozent herabgesetzte gemeinsame Tarif die Grundlage zu bilden habe.

Der Handelsausschuss beauftragte sein Sekretariat, statistische Unterlagen über die Auswirkungen der allfällig am 1. Juli 1960 anzuwendenden Wiener Vorschläge und der Vorschläge der Europäischen Kommission zu sammeln. Ausserdem wurde der Präsident der Kommission, Minister Luns, beauftragt, mit den Vertretern der verschiedenen Delegationen in Fühlung zu bleiben. Er leistete diesem Auftrag Folge, indem er die Minister der verschiedenen Mitgliedstaaten während der ersten Aprilwoche empfing. Sein am 6. Mai über diese Angelegenheit verfasster Bericht enthält jedoch nichts grundsätzlich Neues.

b. Am 12. Mai fasste der Rat
der EWG einen Beschluss, der im wesentlichen den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Beschleunigungsplan gutheisst, seine Durchführung indessen auf den 31. Dezember 1960 hinausschiebt.

c. Der Rat der EWG genehmigte am 12. Mai ausserdem eine Erklärung, worin die Gemeinschaft ihren Willen bekanntgibt, ernsthafte Verhandlungen mit allen Staaten oder Staatengruppen, die im Handelsausschuss vertreten sind, aufzunehmen. Der am 19. und 20. Mai in Lissabon versammelte EFTA-Minister-

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rat nahm von dieser Erklärung Kenntnis und beauftragte seinen Vorsitzenden, den Mitgliedstaaten der EWG mitzuteilen, dass die Absichterklärung der EWG von den EFTA-Staaten günstig aufgenommen worden sei.

d. Anlässlich einer Zusammenkunft vom 9. Juni beschloss der Handelsausschuss die Einsetzung einer Arbeitsgruppe. Diese wird'in erster Linie die gegenseitigen Zollzugeständnisse näher zu untersuchen haben, die unter Berücksichtigung der von den EWG- und EFTA-Staaten geäusserten Absichterldärung verwirklicht werden könnten. In zweiter Linie hat sie die vom Sekretariat des Ausschusses gesammelten statistischen Unterlagen zu analysieren. Drittens wird sie alle geeigneten Lösungen untersuchen, die eine Aufrechterhaltung und, wenn möglich, eine Verstärkung der traditionellen Warenströme zwischen den Sechs und den Sieben gemäss den GATT-Eegeln und unter Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer erlauben würden. Aasser diesen pragmatischen Eichtlinien zur Behandlung der kurzfristigen Probleme beschloss der Ausschuss, die Erörterung über die langfristigen Aspekte der Handelsbeziehungen zwischen der EWG und der EFTA weiterzuführen, wobei die Interessen der Drittländer und die GATT-Eegeln in vollem Masse Berücksichtigung finden sollen.

B. OECE

a. Die am 14. Januar 1960 eingesetzte Vierergruppe hat vorgeschlagen, der neuen Organisation zwei wesentliche Aufgaben zu übertragen. In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik in verstärktem Masse aufeinander abstimmen, damit das wirtschaftliche Wachstum der beteiligten Länder so weit als möglich, jedoch ohne Gefährdung der Währungsstabilität, gefördert wird. In zweiter Linie sollten die verschiedenen Anstrengungen zugunsten der Entwicklungsländer koordiniert werden, um die Wirkungskraft dieser Bemühungen zu steigern. Neben dieser erweiterten oder neuen Zielsetzung schlägt die Vierergruppe die Beibehaltung der meisten bisherigen Tätigkeitsgebiete der OECE vor, wobei diese jedoch eingeschränkt und von zweitrangiger Bedeutung wären. So würden zum Beispiel die Handelsprobleme lediglich nur noch als eine Seite der Wirtschaftspolitik betrachtet werden. Hinsichtlich der Verfahrensfragen war die Vierergruppe der Ansicht, dass alle Beschlüsse der OECE mit dem Inkrafttreten der neuen Organisation nichtig werden sollten. Alsdann hätte die neue Organisation auf Grund von Vorschlägen eines vorbereitenden Ausschusses über die Verlängerung der OECE-Beschlüsse zu befinden.

Die Schweiz legte ihren Partnern einen Konventionsentwurf vor, der von jenem der Vierergruppe in verschiedener Hinsicht und aus folgenden Gründen abweicht. Die Vorschläge der Vierergruppe in bezug auf die Koordination der Wirtschaftspolitik und die Hilfe an die Entwicklungsländer verdienen anerkennende Würdigung. Der Entzug oder die Schwächung der gegenwärtigen Kompetenzen der OECE im Eahmen ihrer traditionellen Tätigkeitsgebiete würde jedoch von Anfang an die Wirkungsmöglichkeiten der neuen Organisation in

469 Frage stellen. Das grosse Verdienst der OECE war gerade, dass sie sich aller Probleme, die sich aus den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Staaten ergaben, annahm. Wenn man diese Probleme aufteilt oder so wichtige Gebiete wie jene des Warenaustausches übergeht, könnten alle Bemühungen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik oder für die Hilfe an die Entwicklungsländer zur völligen Aussichtslosigkeit verurteilt werden.

Der Vorschlag der Vierergruppe, die Beschlüsse der OECE im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Organisation als nichtig zu erklären, hätte eine erhebliche Unsicherheit zur Folge. Sowohl die Eegierungen wie die Parlamente würden bei der Eatifizierung der ihnen unterbreiteten Konvention nicht über genügende Sicherheiten in bezug auf die Struktur und die Tätigkeitsgebiete der neuen Organisation verfügen.

Am 24. und 25. Mai tagte in Paris eine Konferenz, die eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag einsetzte, einen Konventionsentwurf sowohl auf Grundlage des Berichtes der Vierergruppe wie unter Berücksichtigung des schweizerischen Entwurfes zu verfassen und die Beschlüsse der OECE einer ersten Prüfung zu unterziehen. Eine auf den 22. Juli angesetzte Ministerkonferenz hätte die in der Arbeitsgruppe erreichten Ergebnisse zu untersuchen und, falls bezüglich der Überprüfung der OECE-Beschlüsse befriedigende Fortschritte erzielt worden sind, den Konventionsentwurf provisorisch zu genehmigen. Sie sollte ferner einen Generalsekretär ernennen und einen Ausschuss mit der Vorbereitung endgültiger Vorschläge betrauen, die auf Ende des Jahres vorzulegen wären. Durch dieses Vorgehen wird dafür gesorgt, dass die Ausarbeitung der Konvention und die Eevision der OECE-Beschlüsse gleichzeitig erfolgen, was der Schweiz als wesentlich erscheint.

fo. Die traditionelle Tätigkeit der OECE stand im Verlauf der letzten Monate unter dem Einfluss der Arbeiten für die Eeorganisation. Die OECE trachtete vor allem danach, die erzielten Eesultate aufrechtzuerhalten. In diesem Sinn wurde untersucht, ob zwei wichtige Beschlüsse, deren Gültigkeit am I.Juli verfällt, verlängert werden könnten, nämlich die Beibehaltung der Liberalisierung auf dem Stand von 90 Prozent und das Verbot von Ausfuhrbeihilfen. Die entsprechenden Entscheidungen sollen demnächst gefällt werden.

Das Ministerkomitee für Landwirtschaft
trat unter dem Vorsitz von Bundesrat Wahlen am 25.März in Paris zusammen. Es untersuchte insbesondere die Lage auf dem Markt der Milchprodukte sowie auf dem Fleisch- und Eiermarkt ; ausserdem legte es die Eichtlinien für die im Eahmen der Landwirtschaftsorgane der OECE auszuführenden Arbeiten fest und kam überein, dass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre Landwirtschaftspolitik aufeinander abstimmen sollten, insbesondere im Milchsektor.

C. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation wurde am 4. Januar 1960 in Stockholm unterzeichnet. Es ist am S.Mai 1960

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mit der Hinterlegung der Eatifizierungsurkunden durch alle Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Als Sitz des Sekretariates wurde Genf bestimmt.

Ein vorbereitender Ausschuss untersuchte bis Ende April die Probleme technischer und administrativer Natur, die sich aus der Einsetzung und dem Inkrafttreten der Assoziation ergaben.

Seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens am 3.Mai versammelte sich der Bat der Assoziation regelmässig in Genf auf der Ebene der ständigen Vertreter und einmal auf Ministerebene am 19. und 20.Mai in Lissabon. Das Ziel dieser Zusammenkünfte war insbesondere, gewisse Einzelheiten in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens genau festzulegen und die Stellungnahme der Sieben hinsichtlich der Probleme der europäischen Wirtschaftsintegration zu bestimmen. Anlässlich seiner Zusammenkunft in Lissabon nahm der EFTAMinisterrat mit Genugtuung von den Fortschritten Kenntnis, die zur Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Assoziation bereits erzielt worden sind, und empfahl, diese Politik fortzusetzen. Im Hinblick auf die Beschlüsse der Sechs, den Zollabbau im Eahmen der EWG zu beschleunigen, beschloss der Bat, die auch im EFTA-Übereinkommen vorgesehene Prüfung eines beschleunigten Zollabbaus sogleich in Angriff zu nehmen. Hierdurch sollte der Zollabbau der EFTA soweit als möglich jenem der EWG angepasst werden.

Ausserdem nahm der Bat davon Kenntnis, dass hinsichtlich der' Ausarbeitung eines Abkommens über die Beziehungen Finnlands mit der EFTA zufriedenstellende Besultate erzielt worden sind. Gemäss diesem Abkommen würde Finnland unter Vorbehalt gewisser Sonderbestimmungen die Verpflichtungen des EFTAÜbereinkommens annehmen; andrerseits würden die EFTA-Staaten Finnland in den Genuss der Massnahmen setzen, die sie in Ausführung des Übereinkommens erlassen werden.

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Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juli 1960

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

61. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 19. Juli 1960)

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28.07.1960

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