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Bundesblatt

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112. Jahrgang

Bern, den 22. September 1960

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inaerate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960 (Vom 16. September 1960) Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit nachstehender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960 zu unterbreiten: I.

Mit Beschluss vom 19. Juli 1960 haben wir die Produzentenpreise für Brotgetreide der Ernte 1960 festgesetzt. Wir stützten uns dabei u. a. auf die Schätzungen über die in Aussicht stehende Ernte. Sie lauteten im allgemeinen günstig, wenn auch einige Lagerfrucht, insbesondere bei Boggen, festgestellt werden musste.

Im Ganzen wurde aber erwartet, dass mit einer Ernte guter Qualität und mindestens wieder in gleichem Umfange gerechnet werden könne wie im vergangenen Jahr. Wir haben denn auch ,die Produzentenpreise für die diesjährigen Ablieferungen auf gleicher Höhe festgesetzt, wie sie in den letzten Jahren gegolten haben.

Seither musste nun leider die Ernte zum grössten Teil unter recht ungünstigen klimatischen Bedingungen eingebracht werden. Im Juli herrschte eine gegenüber dem Durchschnitt regenreichere und sonnenärmere Witterung, .wodurch die etwa um die Mitte des Monats einsetzenden. Erntearbeiten immer wieder unterbrochen worden sind. Das Getreide musste zum Teil übermässig lang am Halme stehen bleiben, zum Teil konnte es geschnitten und an Puppen Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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818 gestellt werden. Dieses Ernteverfahren bewährt sich unter normalen Verhältnissen sehr gut, besonders da im Aufstellen der Puppen in den vergangenen Jahren namhafte Verbesserungen erreicht worden sind. Unter dem Einfluss übermässig wind- und regenreicher Witterung, wie sie bis in die zweite Hälfte des Monats August anhielt, wurden aber leider die Getreidepuppen an vielen Orten undicht und die Körner begannen an den feuchten Stellen auszuwachsen.

Die Getreideverwaltung versuchte den misslichen Ernteverhältnissen durch eine Eeihe von Massnahmen zu begegnen. Durch Presse und Eadio wurden Batschläge für die Durchführung der Erntearbeiten und die Behandlung des Getreides nach dessen Einführen erteilt. Die in Mühlen und Siloanlagen des Bundes sowie anderwärts vorhandenen Trocknungseinrichtungen wurden in Betrieb genommen, um das anfallende Getreide soweit wie möglich laufend zu trocknen.

Überdies wurde den Produzenten die Möglichkeit geboten, das Getreide, auch wenn es sehr feucht war, dem Bunde abzuliefern, um es vor Verderbnis zu schützen.

Trotzdem musste nach Mitte August aus zahlreichen Meldungen geschlossen werden, dass Getreide mit erheblichem Anteil an ausgewachsenen Körnern anfallen werde. Die Getreideverwaltung hat daraufhin in der Woche des 22. August durch zahlreiche Feststellungen in Sammelstellen, Trocknungsanlagen sowie durch Feldbesichtigungen abgeklärt, ob tatsächlich in einem bedeutenden Ausmass mit Getreide gerechnet werden müsse, das infolge zu hohen Anteiles an ausgewachsenen Körnern nicht mehr als mahlfähige Ware übernommen werden könne. Mahlfähiges Getreide darf nach den Ausführungsbestimmungen zum Getreidegesetz höchstens 4 Gewichtsprozente an ausgewachsenen Körnern enthalten. Im Verlaufe der letzten Jahre sind eingehende Versuche durchgeführt worden, um zu ermitteln, welcher höchstzulässige Besatz toleriert werden kann, ohne dass die Qualität des Brotes beeinträchtigt wird. Dabei ergab sich die genannte Toleranz von 4 Prozent. Brotgetreide, das mehr als diesen Anteil an ausgewachsenen Körnern enthält, kann vom Bund nicht übernommen werden.

Auch in normalen Erntejahren gibt es immer vereinzelte Posten, die wegen zu hohen Besatzes an ausgewachsenen Körnern zurückgewiesen werden müssen.

Tritt jedoch eine namhafte Schädigung der Ernte infolge ausserqrdentlich schlechter
Witterung ein, gegen die sich die Produzenten auch bei Anwendung richtiger Erntetechnik nicht in allen Fällen wehren können, so stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es nicht notwendig sei, besondere Massnahmen zu treffen, um auch das geschädigte Getreide noch bestmöglich zu verwerten. Das geschieht dadurch, dass es den Produzenten ebenfalls abgenommen, zweckmässig behandelt und über den Futtermittelhandel den Verbrauchern an Futtermitteln zugeleitet wird. Damit der Bund die hiezu notwendigen Massnahmen treffen kann, müssen die eidgenössischen Bäte einen auf ein Jahr befristeten dringlichen Beschluss fassen.

Wir sind auf Grund der Erhebungen der Getreideverwaltung zum Schluss gelangt, dass die Durchführung besonderer Massnahmen für die Verwertung von ausgewachsenem Getreide aus der diesjährigen Ernte notwendig ist. Wohl war

819 um den 20. August herum im Flachland das Getreide mit wenigen Ausnahmen eingebracht. Die Druschergebnisse haben jedoch gezeigt, dass fast überall im Mittelland, mit Ausnahme der Gegenden, wo das Getreide sehr früh geerntet werden konnte (Genf, La Góte und Teile des dem Jura vorgelagerten Flachlandes), mit Getreide gerechnet werden muss, das zuviel ausgewachsene Körner aufweist. Besonders betroffen ist im allgemeinen der Eoggen. Beim Weizen haben die im Frühjahr ausgesäten Sorten mehr gelitten als Herbstaussaaten.

Der Anfall an ausgewachsenem Getreide nimmt im allgemeinen zu, je ungünstiger die natürlichen Voraussetzungen der betreffenden Gegend für den Getreidebau 'sind. Im Hügelgebiet, in Gegenden mit stärkeren Niederschlägen sowie in höheren Lagen des Mittellandes muss mit grösseren Schäden gerechnet werden als im Flachland. Dagegen besteht die Hoffnung, dass in höheren Lagen, soweit die Körner nicht durch Lagerfrucht, die während der ungünstigen Witterung entstanden ist, gelitten haben, mit geringen Schäden gerechnet werden darf. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach dem 20.August das Wetter gut wurde und in der Folge das Getreide in den höheren Lagen, das bis dahin noch nicht überreif war, gut eingebracht werden konnte.

Es ist erfahrungsgemäss sehr schwer vorauszusagen, welche Menge an ausgewachsenem Getreide anfallen werde. Das. meiste Getreide liegt noch ungedroschen an den Stöcken. Es enthielt zum Teil beim Einbringen bereits ausgewachsene Körner, ferner muss damit gerechnet werden, dass infolge des hohen Feuchtigkeitsgehaltes der Körner am Garbenstock noch Schäden entstehen. Die Erhebungen der Getreideverwaltung ergaben, dass bereits eine Anzahl Posten mit zu hohem Anteil an ausgewachsenen Körnern in Trocknungsstellen festgestellt wurden oder anlässlich von Ablieferungen an den Bund zurückgewiesen werden mussten. Stützen wir uns auf die Erfahrungen der Jahre 1954 und 1956, in denen ebenfalls besondere Verwertungsmassnahmen für ausgewachsenes Getreide durchgeführt worden sind, so muss immerhin mit einigen tausend Wagen à 10 Tonnen gerechnet werden. Möglicherweise sind es mehr als 1954, in welchem Jahr 4600 Wagen übernommen worden sind. Wir glauben aber, sicher damit rechnen zu können, dass es weniger sind als 1956. Damals mussten 10 700 Wagen an ausgewachsenem Brotgetreide übernommen werden.

II.

In rechtlicher Beziehung ist folgendes zu bemerken: Wie schon das Bundesgesetz vom 7. Juli 1982, sieht auch das neue Getreidegesetz vom 20. März 1959 die Übernahme von Inlandgetreide nur für gute, mahlfähige Ware vor. Als solche gilt Getreide, das gesund, von normaler, handelsüblicher Beschaffenheit und zur Erzeugung eines einwandfreien Backmehls geeignet ist. Diesen Anforderungen genügt ausgewachsenes Getreide nicht, so dass es von der Übernahme, die nach der geltenden Getreideordnung nur zu Mahlzwecken erfolgen kann, ausgeschlossen ist. Auch die Mahlprämie für das

820 zur Selbstversorgung verwendete Getreide kann nur für gute, mahlfähige Ware ausgerichtet werden. Die als Ausnahmeregelung vorgesehenen Massnahmen für die Verwertung ausgewachsenen Getreides zu Futterzwecken und zur Ausrichtung von Mahlprämien in einem gewissen Umfange lassen sich deshalb nicht auf das Getreidegesetz stützen. Auch das Bundesgesetz vom S.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) bietet dazu keine Grundlage.

Es sind deshalb die Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe b, sowie 32, Absatz l und 3 der Bundesverfassung heranzuziehen, wonach der Bund, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, befugt ist, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes. Die in Aussicht genommenen Massnahmen scheinen uns in hohem Masse geeignet zu sein, die erwähnten Zwecke zu erfüllen.

Der zu fassende Bundesbeschluss hätte nur Geltung für die Ernte 1960.

Er wird bedingt durch die störenden Auswirkungen einer abnormal langen Begenperiode auf den Produktions- und Verwertungsablauf für das Brotgetreide in ausgedehnten Gebieten und ruft daher ohne Aufschub durchzuführenden besonderen Massnahmen zugunsten der betroffenen Produzenten. Die Voraussetzungen nach Artikel 32, Absatz l und Artikel 89bls, Absatz l und 2 der Bundesverfassung sind somit erfüllt, damit der Bundesbeschluss dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden kann. Nachdem die Getreideübernahmen vorab in den kommenden Herbstmonaten stattfinden, ist es notwendig, dass er von der Bundesversammlung noch in der Herbstsession behandelt wird.

III.

Gestützt auf den Bundesbeschluss beabsichtigen wir, folgende Massnahmen zu treffen: Die Getreideverwaltung soll ermächtigt werden, aus der diesjährigen Ernte auch Ware mit einem zu hohen Gehalt an ausgewachsenen Körnern zu einem angemessenen Preis zu übernehmen. Diese Käufe erfolgen jedoch für Eechnung der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, die die Ware ihren Mitgliedern, d.h. den privaten und genossenschaftlichen Firmen des Futtermittelhandels zuteilt. Die Getreideverwaltung soll ferner beauftragt werden, das zu diesem Zwecke übernommene Getreide in ihren Anlagen zu sammeln und wenn nötig zu trocknen und zu behandeln. Ferner muss die Ware denaturiert werden. Die Zuteilung an den Futtermittelhandel erfolgt periodisch in grössern Posten. Um'die Verwertung sicherzustellen, werden wir die Einfuhr von Futtermitteln nötigenfalls einschränken. Handelspolitisch sind damit keine Nachteile verbunden, indem infolge des Minderanfalles an inländischem Brotgetreide mehr ausländischer Mahlweizen eingeführt werden muss. .

821 Der Bundesbeschluss sieht vor, dass der Bund die Kosten für die Verwertung des ausgewachsenen Getreides zu Futterzwecken trägt. Sie bestehen in den Aufwendungen für die Übernahme des Getreides sowie für dessen Transport, Trocknung, Lagerung und Behandlung. Ferner wird wiederum zwischen dem vom Bundesrat festzusetzenden Übernahmepreis und dem Abgabepreis an den Futtermittelhandel eine Differenz bestehen, die ebenfalls vom Bund übernommen werden muss. Gesamthaft werden die Kosten entscheidend beeinflusst werden durch die Menge des anfallenden, ausgewachsenen Getreides, worüber wir uns unter Abschnitt I geäussert haben. Bei den Verwertungsaktionen der Jahre 1954 und 1956 betrugen die Kosten für die Übernahme, den Transport, die Trocknung und Behandlung des Getreides im Mittel 6-8 Franken je 100 kg.

Die Aufwendungen für die Deckung der Preisdifferenz betrugen: Übernahmemenge t

1954.

1956(

46003 107012

Preisdifferenz Total Mio Fr.

Fr. je 100 kg

7.42 21.62

16.13 20.21

Für die Preisdifferenz ist einerseits der Abgabepreis des ausgewachsenen Getreides an den Futtermittelhandel von Bedeutung. Er muss in Eelation mit den übrigen Futtermittelpreisen stehen, damit die Ware auf dem Markt laufend verwertet werden kann. Andererseits ist der den Produzenten auszubezahlende Preis massgebend. 1954 und 1956 wurden hiefür Grundpreise für Weizen von 50 Franken respektive 56 Franken'gewährt. 1956 wurde dieser Preis deshalb relativ hoch angesetzt, weil damals mit einem grossen Anfall, d.h. einer viel stärkeren Schädigung der Getreideproduzenten gerechnet werden musste und überdies infolge der Frostschäden im vorangegangenen Winter die Gesamterträge bedeutend geringer waren. Heute sind die Verhältnisse weniger schlimm, und es wird beim Übernahmepreis in erster Linie auf das Verhältnis zu den vom Bundesrat festgesetzten Preisen für mahlfähiges Brotgetreide geachtet werden müssen. Es ist zu erwarten, dass für mahlfähiges Getreide zum Teil beträchtliche Abzüge am Grundpreis vorgenommen werden müssen infolge übermässiger Feuchtigkeit, geringen Hektolitergewichtes oder anderer Mängel. Der Preis für das ausgewachsene Getreide darf nicht so hoch angesetzt werden, dass eventuell für einzelne Posten mahlfähiges Getreide die Bewertung tiefer ausfällt als für ausgewachsenes Getreide. Wir werden vor der Festsetzung des Übernahmepreises für ausgewachsenes Getreide die Getreide Verwaltung beauftragen, die nötigen Erhebungen vorzunehmen und mit den Vertretern der Produzenten und des Futtermittelhandels Fühlung nehmen.

Die Anordnung von Verwertungsmassnahmen für ausgewachsenes Getreide führt dazu, dass auch für die Verwendung solchen Getreides zur Selbstversorgung der Betriebe Erleichterungen gewährt werden müssen. Das gilt in erster Linie für die Beanspruchung der Mahlprämie. Das Getreidegesetz schreibt vor, wie oben erwähnt, dass die Mahlprämie nur für mahlfähiges Getreide ausbezahlt

822 wird. Auf Grund des Bundesbeschlusses werden wir anordnen, dass die Mahlprämie auch für Ware mit einem höhern Gehalt an ausgewachsenen Körnern ausbezahlt werden kann. Immerhin wird ein Höchstbesatz festgesetzt werden müssen, wofür 20 Prozent vorgesehen sind. Selbstverständlich kann solche Ware in den Betrieben nicht zur Herstellung von Brot, sondern nur zur Verfütterung verwendet werden. Im Gegensatz zur Eegelung beim Brotgetreide sind Produzenten, die nur ausgewachsenes Getreide an den Bund abliefern, nicht verpflichtet, eine gewisse Getreidemenge für die Selbstversorgung zurückzubehalten.

Besondere Probleme entstehen als Folge der Bestimmungen des Getreidegesetzes über die Gewährung einer Ausfallsentschädigung (Art. 13, Abs.4 des Getreidegesetzes vom 20. März 1959). Danach haben Produzenten in Berggebieten, die infolge ungünstiger Witterung während der Erntezeit kein mahlfähiges Getreide erhalten, Anspruch auf eine Entschädigung nach Anbaufläche.

Bei der Getreideverwaltung ist für die diesjährige Ernte eine Anzahl von Begehren für die Ausbezahlung solcher Entschädigungen in Berggebieten eingegangen. Sofern nun aber dank der Anordnung besonderer Verwertungsmassnahmen für ausgewachsenes Getreide in den betroffenen Betrieben doch eine Mahlprämie für das geerntete Getreide zur Auszahlung gelangen kann, muss natürlich auf eine Ausfallsentschädigung verzichtet werden. Ferner wird sie auch dort nicht zur Auszahlung gelangen können, wo der Produzent Gelegenheit hat, das ausgewachsene Getreide abzuliefern. Wir möchten durch diese Bestimmung verhindern, dass Produzenten die Ausfallsentschädigung beanspruchen, trotzdem sie auch nichtrnahlfähiges Getreide abliefern können. Der Getreideverwaltung sind aus frühern Ablieferungen diejenigen Gemeinden und Betriebe bekannt, welchen in Bücksicht auf ihre Verkehrsverhältnisse eine Ablieferung zugemutet werden kann.

Anschliessend weisen wir darauf hin, dass die teilweise Schädigung des inländischen Brotgetreides infolge Auswuchses die Brotversorgung des Landes weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigen wird. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden zur Folge haben, dass als mahlfähiges Brotgetreide wirklich nur einwandfreie Ware übernommen wird, die für die Herstellung von Brot geeignet ist. In mengenmässiger Hinsicht darf trotz des Ausfalles noch mit
namhaften Ablieferungen an mahlfähiger Ware gerechnet werden. Ferner kann die Einfuhr von Brotgetreide auf Grund der guten Versorgung des Weltmarktes ohne Einschränkung erfolgen. Andererseits sind die Übernahme und die Verwertung von ausgewachsenem Brotgetreide als Massnahmen zur Förderung des Inlandanbaues zu betrachten. Der Brotgetreideanbau ist für die Ausdehnung des Ackerbaues und damit für eine zweckmässige Steuerung der landwirtschaftlichen Produktion von grosser Bedeutung. Der Schweizerische Bauernverband hat in einer Eingabe vom 23. August an diec Getreideverwaltung speziell auf diese Zusammenhänge hingewiesen und hält die Durchführung von Verwertungsmassnahmen für ausgewachsenes Getreide für notwendig.

823 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beihegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den l6.September 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss betreffend

die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte I960

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 3, Buchstabe b, 32, Absatz l und 3, 64bis und 89bis, Absatz l und 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1960, beschliesst:

Art. l 1

Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Erleichterung der Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960, das vom Bund nicht zu Mahlzwecken übernommen werden kann. Zu diesem Behufs kann er die Über-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960 (Vom 16. September 1960)

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