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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übertragung der Anlagen der Reaktor AG an eine der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossene Anstalt (Vom 29. Januar 1960)

Herr Präsident.!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Übertragung der'Anlagen der Eeaktor, AG an eine der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossene Anstalt mit dem Namen «Eidgenössisches Institut für Eeaktorforschung» zu unterbreiten. Mit diesem Entwurf wird um die Genehmigung eines Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eeaktor AG, mit welchem der Übergang der Anlagen in Würenlingen im einzelnen geregelt wird, sowie um die Gewährung der Kredite nachgesucht, die zur Fertigstellung bereits projektierter Bauvorhaben und zur Portführung des Betriebes bis Ende des laufenden Jahres notwendig sind. Als Stichtag des Übergangs ist der I.Mai 1960 vorgesehen.

I. Entwicklung und Bedeutung der Anlagen in Würenlingen 1. Die bisherige Entwicklung Die Eeaktor AG wurde am I.März 1955 gegründet. Die Initiative dazu ging von der schweizerischen Privatwirtschaft aus. Es ist ein besonderes Verdienst der Gründer, verhältnismässig frühzeitig die grosse Bedeutung der angewandten Forschung für die Entwicklung der Atomenergie in der Schweiz erkannt, und durch die Zusammenfassung einer grossen Zahl von Firmen aus allen Teilen des Landes die Schaffung eines einheitlichen Zentrums in die Wege geleitet zu haben.

In den meisten Industriestaaten werden Aufbau und Betrieb derartiger Forschungszentren als staatliche Aufgabe betrachtet. Entsprechend dem Prinzip

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der freiheitlichen Ordnung der Wirtschaft in der Schweiz beabsichtigten die an der; Keaktor, AG; beteiligten Firmen ursprünglich, die Verantwortung, für, die Errichtung eines Dolchen Zentrums zum grossen Teil selbst zu übernehmen. Der Hauptteil der Aufwendungen für die damals geplanten Anlagen, ;die im wesentlichen aus dem heute unter dem Namen «Diorit» bekannten SchwerwasserReaktor mit den dazu gehörenden Gebäulichkeiten und Laboratorien bestanden, wurde dabei von der Privatwirtschaft getragen; der Bund hatte sichern .allgemeinen Landesinteresse bereit erklärt, die Betriebskosten zu übernehmen sowie die Beschaffung des erforderlichen Kernbrennstoffs, was ohnehin nur auf staatsvertraglichem.Wege,möglich war, sicherzustellen. In diesem Sinne wurde der,'Bundesrat mit Bunclesbeschluss vom 21.Dezember 1954 ermächtigt, Beiträge im Höchstbetrag von 11,8 Mio Franken zu gewähren. Davon waren 5 Mio Franken1 für die · Anlägekosten einschliesslich der Gebrauchsüberlassung von Uran, 1,8 Mio Franken für die Entwicklungs- und Betriebskosten vor und 5 Mio Franken für die Betriebskosten nach Inbetriebnahme des «Diòrit» bestimmt.

Diese Leistungen des Bundes und die daran geknüpften Bedingungen wurden in zwei, Verträgen mit der Reaktor AG vom 23. April 1955 geordnet.

Im Zusammenhang mit der internationalen Atomwissenschaftskonferenz in Genf vom Sommer 1955bot sich Gelegenheit, den dort von der amerikanischen Atomenergie-Kommission ausgestellten Swimming Pool-Reaktor käuflich zu erwerben und zu günstigen Bedingungen an die Reaktor AG abzutreten. So gelangte diese verhältnismässig rasch und vor Vollendung des «Diorit» in den Besitz eines, wenn auch kleineren Versuchsreaktors. Dieser ;Reaktor, ;«Saphir» genannt, ist Seit dem Frühjahr 1957 in Betrieb. Er bildet Gegenstand eines weiteren Vertrages zwischen dem Bund und der Reaktor : AG vom 23. November 1955. ·. . : . ' · , Mit der Zeit; zeigte sich, dass der Aufwand für den Ausbau des Forschungszentrums in Würenlingen die Möglichkeiten der Wirtschaft überstieg. So sah sich die Bundesversammlung genötigt, am 13. Juni 1957'einen Nâchtragskredit in der Höhe von 3,7 Mio Franken und am 19.März 1958 einen weiteren Kredit von 4,5 Mio Franken zu gewähren. Bereits an diesen letzteren Beitrag wurde die Bedingung einer Neuregelung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwischen
dem Bund und der, R e a k t o r A G geknüpft. Diese Forderung wurde erneut erhoben anlässlich der Behandlung des Gesuches der Reaktor AG vom/Herbst 1957, womit diese für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen in Würenlingen in den Jahren 1958-1962 uni einen weiteren Kredit in der Höhe von 50 Mio Franken nachsuchte.

:: ' : ' ' · Im Hinblick auf die, Neuregelung des Vertragsverhältnisses gewährte die Bundesversammlung mit.Beschluss vom 2.Oktober 1958 einen Überbrückungskredit bis Ende 1,959 in der Höhe von 30 Mio Franken. Damit erreichten die bisher gewährten Kredite einen Gesamtbetrag von 50 Mio Franken, wovon allerdings nur 45 Mio Franken an die Reaktor AG ausbezahlt wurden, da 5 Mio Franken gemäss .Bündesbes.chluss vom 21. Dezember 1,954 für, die Betriebskosten nach Fertigstellung des. «Diorit» reserviert waren.

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498 Seitens der Aktionäre sind bisher Leistungen erbracht worden, die auf etwa 22,2 Mio Franken geschätzt werden können. Sie bestehen aus ca. 1,8 Mio Franken Aktienkapital, ca. 18,4 Mio Franken Beiträge der Aktionäre «à fonds perdu» und ca. 7 Mio Franken nicht berechnete und in den Anlagen nicht aktivierte Naturalleistungen. Dazu kommen bereits zugesicherte aber noch nicht geleistete Beiträge der Aktionäre «à fonds perdu» in der Höhe von ca. 2,8 Mio Franken, was die totale Leistung der Privatwirtschaft auf etwa 25 Mio Franken bringt.

2. Gründe für die Übernahme der Anlagen in Würenlingen durch den Bund Massgebend für den Entscheid der Übernahme der Anlagen in Würenlingen durch den Bund war, wie dies bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1958 betreffend weitere Massnahmen'zur Förderung der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiete der Atomenergie eingehend dargelegt wurde, vor allem die Auffassung, dass mit der zunehmenden Verlagerung der finanziellen Last von der Privatwirtschaft auf den Bund, diesem auch der entscheidende Einfluss einzuräumen ist.

Ein weiterer, vielleicht noch triftigerer Grund besteht darin, dass sich angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Eeaktortechnik im Ausland die Notwendigkeit aufdrängt, die Anlagen in Würenlingen zu einem Zentrum der a n g e w a n d t e n Forschung auszubauen, das tatsächlich in der Lage ist, in Ergänzung der Grundlagenforschung eine solide Ausgangsbasis für die Bemühungen der schweizerischen Industrie zur Einschaltung in den Beaktorbau zu gewährleisten. Wie die Erfahrung im Ausland und auch in der Schweiz gezeigt hat, ist dies eine Aufgabe, die auf lange Sicht gesehen nur unter massgeblicher Beteiligung des Staates bewältigt werden kann. Abgesehen davon bietet der staatliche Betrieb eines solchen Zentrums den Vorteil, dieses auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen und unterschiedslos allen interessierten Kreisen der Wirtschaft und Wissenschaft zugänglich zu machen.

Dabei ist davon auszugehen, dass zwar einerseits die in Würenlingen betriebene angewandte Forschung im Gegensatz zur Grundlagenforschung nicht der Erkenntnis um ihrer selbst willen dient, dass sie aber andererseits auch nicht auf immittelbare ökonomische Ziele ausgerichtet sein kann. Sie hat sich vielmehr mit den mannigfaltigen wissenschaftlichen und technischen
Problemen allgemeiner Art der Beaktorberechmmg, des Beaktorbaus und -betriebs zu befassen. Dazu gehören im wesentlichen - die Heranbildung eines Stabs von Fachleuten, der mit den wissenschaftlichen - und technischen Grundlagen des Beaktorbaus als solchem vertraut und zur Ausbildung von fachkundigem Personal für die Bedürfnisse der Wirtschaft befähigt ist ; - der Erwerb umfassender Kenntnisse und praktische Erfahrungen über die beim Beaktorbau zur Verwendung gelangenden Materialien und Bauteile, insbesondere jener Eigenschaften, welche durch Bestrahlung verändert werden;

499 - der Erwerb von Kenntnissen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden Strahlungen; ' - die Bereitstellung der für die experimentelle Tätigkeit der Wissenschaft und Wirtschaft erforderlichen radioaktiven Substanzen (Eadioisotope). : .

Der Umfang dieser Aufgaben ist nicht eine konstante Grosse. Gerade weil die angewandte Forschung gewissermassen die Brücke zwischen der Grundlagenforschung und der praktischen Verwertung der Atomenergie darstellt, hat sie sich auch den ständig ändernden Anforderungen dieser beiden Gebiete anzupassen. Es wird sich deshalb als notwendig erweisen, die Anlagen in Würenlingen und das nunmehr während mehreren Jahren angesammelte Fachwissen immer mehr auch bezüglich allgemeiner Fragen der Entwicklung der Atomenergie in der Schweiz heranzuziehen, wodurch eine Eeihe zusätzlicher, freilich durchaus im Bahnten der ursprünglichen Zweckbestimmung bleibender Aufgaben entstehen. Als Beispiele seien folgende erwähnt : - die sich aus dem allgemeinen Literesse an .der Eeaktorentwicklung aufdrängende Auswertung der Erkenntnisse, welche der Schweiz,, aus ihrer Beteiligung an internationalen Gemeinschaftsunternehmen zufallen; - gewisse, sich aus dem Atorngesetz ergebende. allgemeine Aufgaben, wie die Durchführung des Strahlenschutzes und der Eeaktorsicherheit, werden nur unter der Mitwirkung der Fachleute und unter Benützung der Einrichtungen in Würenlingen bewältigt werden können; - bestimmte Forschungs- und Versuchsarbeiten im Zusammenhang mit, çlen Eeaktorprojekten, der schweizerischen Industrie und .der internationalen Ge, meinschaftsunternehmen sind nur in Würenlingen durchführbar. . ' .

3. Die Verhandlungen mit der Reaktor AG Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 19.März 1958 hat der Bündesrat die Verhandlungen mit der Eeaktor AG zur Übernahme der Anlagen in Würenlingen aufgenommen. Dabei ging er von folgenden Grundsätzen aus:, - die Anlagen der Eeaktor AG sind unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Zweckes weiterzubetreiben ; - dem Bund ist dabei der entscheidende Einfluss einzuräumen unter Zusicherung eines angemessenen Mitsprache- und Benützungsrechts an die Aktionäre bzw.

an, die interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft und Wissenschaft.

Anfänglich würde ein Vorschlag in Erwägung gezogen, wonach die Anlagen in Würenlingen auf,
eine Stiftung übertragen worden wären, welche sie der ETÏÏ auf unbeschränkte Zeit unentgeltlich zur Nutzung. Fortsetzung des Betriebs und zum weiteren Ausbau übergeben hätte. Bei näherer Prüfung dieses Vorschlags ergab sich jedoch, dass dadurch komplizierte und unklare ^Bechtsverhältnisse geschaffen worden wären. Auch entsprach diese Lösung nicht dem Umstand, dass sich im Laufe der Jahre die Last der Finanzierung auf den Bund verlagerte.

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500 Im Bestreben, klare Eechtsverhältnisse zu schaffen, wurde die Lösung einer Schenkung der Anlagen in Würenlingen an den Bund gewählt. Als Gegenleistung hat der Bund gewisse Auflagen zu übernehmen, bei denen diejenige der Fortführung und Sicherstellung des Ausbaus und Betriebs der Anlagen nach Massgabe ihrer Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Zur Sicherstellung eines möglichst engen Kontaktes des Forschungszentrums mit der Wirtschaft und Industrie wurde diesen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt. Es lag auf der Hand und entsprach übrigens dem ausdrücklichen Wunsch der Eeaktor AG, die im Bahmen der Eidgenössischen Technischen Hochschule gebotenen Möglichkeiten und Erfahrungen zu nutzen.

II. Die Neuregelung des Vertragsverhältnisses Bund-Reaktor AG 4. Form und Organisation des neuen Instituts Gemäss dem beigeschlossenen Vertrag ist für die Übertragung der Anlagen in Würenlingen eine neue Anstalt mit dem Namen «Eidgenössisches Institut für Beaktorforschung» zu schaffen. Es handelt sich dabei aber nicht um ein in die Eidgenössische Technische Hochschule vollkommen eingegliedertes Institut, sondern um eine ihr angeschlossene Anstalt mit eigenem Voranschlag. Das bedeutet, dass dem Institut im Bahmen der Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Der massgebende Einfluss des Bundes wird dabei in der Weise sichergestellt, dass das Institut der allgemeinen Leitung und Aufsicht des Schweizerischen Schulrates unterstellt ist. Dieser ist auch für den Erlass von Beglementen und Weisungen (Art. 6, Abs. 2) sowie für die Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms und die Unterbreitung der entsprechenden Budgetvorschläge an den Bundesrat zuständig.

Zwei Organe des Instituts, die Beratende Kommission und der Industrieausschuss, dienen der Sicherstellung des Mitspracherechts der bisherigen Aktionäre sowie der übrigen interessierten Kreise der schweizerischen Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie. Zwar kommen ihnen bedeutende beratende Funktionen, aber keine Entscheidungsbefugnisse zu.

Für die unmittelbare Geschäftsleitung des Instituts sind ein oder mehrere Direktoren vorgesehen (Art. 7), die vom Bundesrat auf Vorschlag des Schweizerischen Schulrates gewählt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge hat der Schulrat die Beratende Kommission
und den Industrieausschuss anzuhören (Art. 6. Abs., 3). Der Beratenden Kommission steht in dieser Beziehung ein Vorschlagsrecht (Art. 8, Abs. 3, Buchstabe c) zu. Damit wird bezweckt, den interessierten Wirtschafts- und Industriekreisen bei der Sicherstellung einer fachkunddigen Leitung des Instituts ein massgebendes Mitspracherecht einzuräumen. Es war dies mit eine der Bedingungen, auf die die Beaktor AG besonders Wert legte. Dadurch dass sich die Direktion im Bahmen des Vertrags und der Weisungen des Schulrats, besonders in technisch-wissenschaftlichen Belangen, vom

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Industrieausschuss beraten lässt, soll diesem vor allem ermöglicht werden, einen engen Kontakt des: Instituts mit den Forschungsstätten der Industrie herzustellen und Doppelspurigkeiten auf dem Gebiete der angewandten Forschung zwischen ,der Industrie und dem Institut zu vermeiden (Art. 9, Absl 8).

; Bezüglich der Gestaltung des A r b e i t s - und A u s b a u p r o g r a m m s sowie für die Ausarbeitung der dem Bundesrat zu unterbreitenden Budget vorschlage ist: die Mitwirkung aller vier Organe, nämlich des Schweizerischen Schulrats, der Direktion des Instituts, der Beratenden Kommission und-des Industrieausschusses, erforderlich. Dass dabei dem Schulrat die1 entscheidende Eolle zukommt, ergibt sich aus dem Grundsatz der Sicherstellung des massgebenden Einflusses des Bundes. Die Interessen der Wirtschaft und Industrie, werden aber nicht nur durch ihr Mitspracherecht in den zwei beratenden Organen gewahrt, sondern auch durch den vertraglich gegebenen Bahmeh, wonach die Anlagen .entsprechend ihrer bisherigen Zweckbestimmung weiter zu betreiben und soweit nötig auszubauen sind (Art. 2, Abs. 2).

, ' , 5. Die Auflagen zu Lasten des Bundes Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei diesen Auflagen um die Gegenleistung des Bundes für die vollständige Eigentumsübertragung der Anlagen in Würenlingen. Diese verkörpern nicht nur den von der Privatwirtschaft geleisteten Aufwand von etwa 25 Mio Franken, sondern ihr Wert besteht vor allem darin, dass dank den solidarischen Anstrengungen,der an der Beaktor AG beteiligten Firmen und der bisherigen Geschäftsleitung dieses Zentrum unter einem rationellen Einsatz der Bundesbeiträge geschaffen und dem bevorstehenden Abschluss des hauptsächlichsten Bauprogramms zugeführt wurde. Mit der Inbetriebnahme des «Diorit» voraussichtlich im Frühjahr 1960 und nach Vollendung des geplanten «Hot Labor» und des technischen Laboratoriums gelangt der Bund in den Besitz eines Instruments, das die Durchführung eines sich im allgemeinen Landesinteresse auswirkenden Programms der angewandten For: schung gewährleistet.

i ·· Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Schenkung und die daran geknüpften Auflagen zu Lasten des Bundes, wovon natürlich die'Finanzierung des zukünftigen Betriebs die schwerwiegendste ist, in einem angemessenen Verhältnis stehen.Zudem sind diese Auflagen
auf 15 Jahre befristet; nach Ablauf dieses Zeitraums'kann sie der Bund neu regeln, d. h. den Erfahrungen und Erfordernissen anpassen.

' '· · · . ' ' Die gewählte Lösung hat den bedeutenden Vorteil, dass auf eine ins einzelne gehende finanzielle Auseinandersetzung, wie sie zum Beispiel bei einem Kauf der Anlagen: durch den Bund notwendig gewesen wäre, verzichtet :werdeh kann.

Der Bund tritt bezüglich der Anlagen in Würenlingen rechtlich in die Stellung der Beaktor AG ein. Das bedeutet nicht nur, dass mit wenigen Ausnahmen alle Aktiven und Passiven an ihn übergehen (Art. 1),,sondern dass1 er auch alle Anstellungs- und Liefërungsvertrage mit befreiender Wirkung für die Eeaktor AG

502 zu übernehmen hat (Art. 2,, Abs. 6). Selbstverständlich ist dabei, dass er, diese Verpflichtungen nur im gleichen Ausmass übernimmt, wie sie bisher für die Eeaktor AG bestanden, mit ändern Worten, dass ihm das Becht zukommt, diese Anstellungs- und Lieferungsverträge in gleicher Weise wie bisher die Eeaktor AG den künftigen Bedürfnissen anzupassen, z. B. gemäss den einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen zu künden oder neu zu ordnen.

Da es sich beim Institut um eine Bundesanstalt handelt, wird es nicht ohne weiteres möglich sein, die bestehenden A n s t e l l u n g s v e r t r ä g e nach deren Ablauf in der gegenwärtigen Form zu erneuern ; es wird sich vielmehr als notwendig erweisen, das Personal grundsätzlich dem B u n d e s p e r s o n a l r e c h t zu unterstellen. Um dabei die bisherige und für ein Institut dieser Art besonders wichtige Anpassungsfähigkeit und Flexibilität im Eahmen der einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonalrechts sicherzustellen, ist eine Übergangsperiode bis spätestens Ende 1960 vorgesehen. Während dieser Zeit wird es möglich sein, das Personalstatut so zu regeln, dass das im Zeitpunkt der Übernahme vorhandene Personal finanziell nicht schlechter gestellt und eine flexible Personalpolitik gewährleistet wird.

Eine weitere Auflage zu Lasten des Bundes besteht darin, dass gewisse statutarische Vorrechte der Aktionäre, die sich vor allem aus ihren namhaften Beiträgen «à fonds perdu» ergaben, zu übernehmen sind. Im wesentlichen handelt es sich dabei um das Benützungsrecht der Anlagen, bei welchem nur die effektiven Kosten zu : vergüten sind (Art. 2, Abs. 8) im Gegensatz zu den übrigen fremden Forschungsaufträgen, welche die Auftraggeber angemessen zu bezahlen haben (Art. 2, Abs. 3). Ferner sind den Aktionären gewisse Vorzugsbedingungen bezüglich der Gewährung nicht ausschliesslicher Lizenzen zur Verwertung der Forschungsergebnisse und Verfahren des Instituts einzuräumen.

An die übrigen Industriefirmen, die nicht im Genuss dieser Vorrechte stehen, werden Lizenzen nur gegen angemessenes Entgelt abgegeben. Diese Eegelung ergibt sich aus Artikel 3, Absatz 2 der Statuten der Eeaktor AG vom I.März 1955, auf den in Artikel 2, Absatz l des Vertrags verwiesen wird. Arbeitet eine Industriefirma mit dem Institut zusammen, so haben beide Partner grundsätzlich die
gleichen Bechte und Pflichten in bezug auf Entdeckungen, Erfindungen und Entwicklungen (Art. 2, Abs. 4).

6. Weiterbestand der Reaktor AG Die Eeaktor AG selbst wird in reduzierter Form weiterbestehen (Art. 4).

Dies ist nicht nur durch ihre Eigenschaft als Vertragspartner des Bundes, sondern vor allem durch das Bedürfnis begründet, die in der Eeaktor AG verwirklichte Zusammenfassung einer grossen Zahl von Firmen aus allen Teilen des Landes für allfällige spätere Aufgaben zu erhalten. Das hat zur Folge, dass das Grundkapital der Eeaktor AG auf 20% des gegenwärtigen Kapitals, d.h. auf 366000 Franken reduziert wird (Art.4, Abs.l). Diesen Betrag behält die Aktiengesellschaft in bar zurück. Die Herabsetzung des Aktienkapitals und die damit zusammenhängende Eevision der Statuten haben nach den besonderen Bestim-

508 mungen des Obligationenrechts zu .erfolgen. Die Beaktor AG kann im Falle ihrer Auflösung einen Rechtsnachfolger nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat bezeichnen (Art.4, Abs. 3).

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III. Finanzielle Regelung 7. Anlage-und Betriebskosten bis zur Übergabe Die eigentliche Übergabebilanz wird erst nach dem Übergabetermin; aufgestellt werden können. Auf Grund der heute vorliegenden Unterlagen ist 'anzunehmen, dass bis zu jenem Zeitpunkt insgesamt rund 44 Mio Franken in die Anlagen von Würenlingen investiert sein werden. Davon entfallen rund 30 Mio Franken auf die Immobilien (15 Mio allein auf die beiden Reaktoren), 5 Mio auf die Mobilien und 9 Mio auf die Vorräte an Schwerem Wasser, Uran, Graphit usw. Von diesem Anlagevermögen wurden unter Einrechnung der noch nicht fälligen «à fonds perdu» Beiträge ungefähr 18 Mio .Franken durch die Eeaktor AG aufgebracht, während die restlichen 26 Mio vota Bund zur Verfügung gestellt worden sind. Die gesamten Betriebskosten von der Gründung der Eeaktor AG bis zum Übergabetag, die vollständig zu Lasten des Bundes gehen, werden voraussichtlich 11 Mio Franken betragen. In diesen Zahlen sind nicht Inbegriffen die bereits erwähnten, in den Büchern nicht erfassten Naturalleistungen der Aktionäre im Werte von rund 7 Mio Franken, die1 zum Teil den Anlage- und zum Teil den Betriebskosten hinzuzufügen wären.

8. Zusätzlicher Kreditbedarf

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In der Botschaft vom 11. Juli 1958 wurde, darauf, hingewiesen, dass die Finanzierung des yon der .Eeaktor AG damals vorgelegten Ausbauprogramms, dessen Kosten auf 50 Mio Franken geschätzt wurden, in zwei Phasen, aufgeteilt in die Zeit vor und nach dem Übergang der Anlagen ari den Bund, erfolge. Zunächst seien dem Institut diejenigen Mittel zur Verfügung zu Stellen, welche für den Weiterausbau und Betrieb bis zu dem Zeitpunkt der Neuordnung - voraussichtlich Ende, 1959 - benötigt würden. Entsprechend diesem, Vorschlag ist mit Bundesbeschluss vom 2. Oktober 1958 ein Kredit von;30 Mio Franken bewilligt worden. Dieser Betrag reicht an sich trotz der Verschiebung des .Übergabezeitpunktes um einige Monate aus, um die eingegangenen Verpflichtungen und die mutmasslichen Betriebskosten bis zum 30. April 1960 zu decken. In jenem Zeitpunkt wird die Eeaktor AG voraussichtlich noch über flüssige Mittel in der Höhe von 4,35 Mio Franken und eine Forderung für die erst später fällig werdenden Beiträge der Aktionäre irn Gesamtbetrage von 2,75 Mio Franken verfügen.

Anderseits werden bis zum erwähnten Termin zwei Laboratorien, die zum begonnenen Ausbauprogramm gehören, das sogenannte «Hot; Labor» und das technische Laboratorium, noch nicht im Bau sein.,.Die1 Inangriffnahme dieser zwei Gebäude hat, sich deshalb verzögert, weil zuerst auf Grund ausländischer Erfahrungen und unter-Berücksichtigung der neuesten Entwicklung eingehende

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Projektstudien durchgeführt werden mussten. Nach den nunmehr bereinigten Vorprojekten ist für den Bau dieser zwei Vorhaben ein Betrag von insgesamt 14,5 Mio Franken erforderlich, während im oben erwähnten Überbrückungskredit für diesen Zweck - allerdings lediglich, auf Grund grober Schätzungen nicht ganz 8 Mio vorgesehen waren. Im Hinblick auf die Höhe dieser Aufwendungen ist die Frage von Einsparungsmöglichkeiten einlässlich geprüft worden. Es war dabei möglich, die ersten Studien mit Kosten von 16,6 Mio Franken auf den vorerwähnten Betrag von 14,5 Mio zu reduzieren. Weitere Einsparungen wären nach dem Urteil der Fachleute jedoch nicht vernünftig, weil derartige Anlagen so konzipiert werden müssen, dass sie auch noch künftigen Bedürfnissen dienen können. Die Kosten des für den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmten «Hot Labor» sind überdies deshalb unverhältnismässig hoch, weil hiefür umfangreiche Sicherheitsvorkehren notwendig sind. .

Nach Abzug der im Zeitpunkt der Übergabe voraussichtlich vorhandenen flüssigen Mittel ist, unter Einrechnung einer kleinen Eeserve, für den Bau der zwei noch fehlenden Laboratorien ein Betrag von 10,2 Mio Franken nötig. Damit die beiden Bauvorhaben, die einen wichtigen Bestandteil der ganzen Anlagen bilden, noch im kommenden Frühjahr in Angriff genommen werden können, ersucht Sie der Bundesrat, gleichzeitig mit der Genehmigung des Übernahmevertrages einen zusätzlichen Kredit von dieser Höhe zu bewilligen. Dieser Betrag wird in Wirklichkeit noch um die rund 2,75 Mio vermindert werden, die erst nach dem Übergabetermin von den Aktionären eingehen werden. Gemäss dem für den Bund massgebenden Bruttoprinzip ist diese Summe später unter den Einnahmen auszuweisen und kann deshalb nicht vom Kreditbedarf abgezogen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass infolge der Verschiebung der Übergabe von den verfügbaren Mitteln ein grösserer Teil für die Betriebskosten verwendet werden musste, als seinerzeit vorgesehen war.

9. Künftige Aufwendungen Mit der Erstellung des «Hot Labor» und des technischen Laboratoriums werden die hauptsächlichsten Bäuarbeiten abgeschlossen sein. Über weitere zur Vervollständigung der Anlagen notwendige Ergänzungsbauten wird im Eahmen des für die Eidgenössische Technische Hochschule und die mit ihr verbundenen Anstalten vorzulegenden Bauvoranschlages
nach vorgängiger Prüfung durch die neuen Organe zu befinden sein. Die heutige Leitung der Eeaktor AG rechnet für die nächsten drei Jahre mit weiteren Bauvorhaben in der Höhe von insgesamt 6 bis 7 Mio Franken.

Die Höhe der künftigen Betriebskosten wird wesentlich von den erst noch im einzelnen auszuarbeitenden Arbeitsprogrammen abhängen. Nach den bisher vorliegenden Schätzungen ist mit jährlichen Bruttoausgaben in der Grössenordnung von 11 bis 14 Mio Franken zu rechnen. Diese werden zum Teil durch die Einnahmen des Instituts gedeckt werden können. Wie hoch diese sein werden, kann indessen mangels Erfahrungs- und Vergleichszahlen nicht abgeschätzt werden.

505 Für die Zeit vom I.Mai bis Ende 1960 niuss gestützt auf .die von der Direktion der Beaktor AG vorgelegten Unterlagen mit Aufwendungen von 6 Mio Franken gerechnet werden. Da es nicht zweckmässig wäre, das bei der Keaktor AG bestehende, gut ausgebaute Eechnuugswesen mitten im Jahr umzustellen, soll dieses bis Ende 1960 gemäss der bisherigen Ordnung weitergeführt werden.

In1 der Zwischenzeit .wird : es möglich sein, die verschiedenen Zahlungsrubriken der beim Bund geltenden Ordnung anzupassen. Es wird deshalb für die bis Ende 1960 nötigen Betriebsmittel ein Globalkredit verlangt, der intern nach dem Kontenplan der Eeaktpr.AG aufgeteilt werden soll. Damit das Institut sofort in der Lage ist, den, laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen, ersuchen wir Sie der Einfachheit halber und zurYermeidung von Vorschüssen, den zur Weiterführung des Betriebes erforderlichen Kredit ebenfalls mit der Genehmigung der Neuordnung zu bewilligen. Vorn nächsten Jahr hinweg werden dann die Kredite mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft verlangt werden können.

Der Bundesrat gibt, sich Bechenschaft, dass der künftige Betrieb der Anlagen von Würenlingen im Vergleich zu ändern Anstalten eine beträchtliche Belastung darstellen wird. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Bedeutung der Atomforschung auch von uns namhafte Anstrengungen erfordert.

Andererseits werden aber die Aufwendungen nicht eine unsern Verhältnissen entsprechende Grenze überschreiten dürfen. Es wird deshalb Sache der Institutsleitung und der ihr übergeordneten Stellen sein, die jährlichen Auf Wendungen in einem den finanziellen Mitteln des Landes zumutbaren Ausmass :zu halten, ohne dass dadurch die Erfüllung der dem Institut im Lan:desinteresse übertragenen Aufgaben beeinträchtigt wird.

Trotzdem dem Ërlass grosse finanzielle Tragweite zukommt, kann er in die Form eines einfachen Bundesbeschlusses gekleidet werden, da er keine allgemein verpflichtenden Bechtssätze enthält.

Unter diesen Umständen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu .empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

;: Bern, den 29. Januar 1960.

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Im Kamen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser:

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Übertragung der Anlagen der Reaktor AG an eine der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossene Anstalt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24fluln(lules der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar I960, , beschliesst :

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Art. l Der Übertragung der Anlagen der Beaktor AG in Würenlingen an eine der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossene Anstalt mit dem Namen «Eidgenössisches Institut für Beaktorforschung» sowie der dafür getroffenen vertraglichen Eegelung vom wird zugestimmt.

Art. 2 Eür die Beendigung der zum ursprünglichen Bauprogramm gehörenden Bauten und die Weiterführung des Betriebes bis Ende 1960 werden folgende Kredite bewilligt : a. 10,2 Mo Franken für die Errichtung eines «Hot Labor» und eines Technischen Laboratoriums ; b. 6 Mio Pranken für den Betrieb des Institutes vom I.Mai bis 31.Dezember 1960.

2 Diese Kredite sind in die Nachtragskreditbegehren 1960, I. Serie, aufzunehmen.

Art. 3 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Vertrag zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft '

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:

und

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der Reaktor AG betreffend die Übertragung der Anlagen der Reaktor AG an eine der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossenen Anstalt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Eeaktor AG schliesserl:betreffend die Übertragung der Anlagen folgenden Vertrag ab :

I. Übertragung an den Bund '

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'·1 Die Eeaktor AG überträgt ihre gesamten Aktiven und Passiven an die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend Bund genannt) abgesehen von denjenigen, die durch eine besondere Vereinbarung!ausgenommen werden.

2 : Die Übertragung erfolgt auf den I.Mai 1960.

8 Über die an den Bund übergehenden Aktiven und Passiven erstellen die Vertragsparteien eine Bilanz, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden wird.

Art. 2 :: · ' · ' ! · 1

Auflagen zu Lasten des Bundes ,

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Die .gesamten die Schenkung ausmachenden Werte sind einer der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossenen, dem Schweizerischen Sdhulrat .unterstellten Anstalt zu übertragen, die den Namen «Eidgenössisches Institut'für Eeaktorforschüng» (nachstehend Institut genannt) führen wird.

2 Das Institut soll .die Anlagen in Würenlingen unter Wahrung ihrer bisherigen Zweckbestimmung, nämlich der Forschung auf dem Gebiete der Atomenergie und Beaktprtechnik, weiter betreiben.

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3 Die Kosten für, den Betrieb und die eigenen wissenschaftlichen Forschungen im Eahmen des Institutes sowie für den weitern Ausbau der Anlagen

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werden vom Bund getragen. Fremde Forschungsaufträge sind durch die Auftraggeber angemessen zu bezahlen.

1 Arbeitet eine Industriefirma mit dem Institut zusammen, so müssen die · beiden Partner in bezug auf Entdeckungen, Erfindungen und Entwicklungen grundsätzlich gleiche Eechte und Pflichten haben.

5 Bezüglich der Organisation des Institutes trifft der Bund die notwendigen Vorkehren für die Einhaltung der Eegelung gemäss Artikel 5 bis 9.

6 Alle, von der Bilanz gemäss Artikel l, Absatz 3 erfassten finanziellen Verpflichtungen sowie die bisherigen, in einem Verzeichnis aufgeführten Anstellungsverträge und die Lieferungsverträge, soweit sie nicht gemäss Artikel l, Absatz l ausgenommen werden, übernimmt der Bund mit befreiender Wirkung.

7 Die Vorrechte der Aktionäre gemäss Artikel 3, Absatz 2 der Statuten der Eeaktor AG vom I.März 1955 bzw. 17.Mai 1957 bleiben auch nach Übernahme der Anlagen durch den Bund bestehen. Die berechtigten Aktionäre ergeben sich aus dem beiliegenden Verzeichnis.

8 Den Aktionären bleibt ein auf der Kostendeckungsbasis beruhendes entgeltliches Benutzungsrecht der Anlagen im Eahmen des jährlichen Arbeitspro grammes gewahrt.

Art. 3 1

Die Auflagen gemäss Artikel 2 gelten 15 Jahre. Sie können vor Ablauf dieser Frist bei Eintritt wichtiger Veränderungen der Verhältnisse, jedoch nur mit der Zustimmung des Verwaltungsrates der Eeaktor AG, abgeändert oder aufgehoben werden.

2 Auf den Zeitpunkt des Ablaufes der 15 Jahre werden die Bestimmungen des Artikels 2 durch beide Parteien einer gemeinsamen Überprüfung unterzogen. Nach Ablauf der 15 Jahre kann der Bundesrat jedoch die in Artikel 2 enthaltene Eegelung durch einseitigen Beschluss neu ordnen, wobei den beidseitigen Interessen angemessen Eechnung zu tragen ist.

Art. 4 Weiterbestand der Beaktor AG 1

Die Eeaktor AG bleibt als Aktiengesellschaft bestehen. Sie behält an finanziellen Mitteln denjenkjen Betrag, der zur Deckung von Ansprüchen, die nicht vom Bund übernommen werden, erforderlich ist. Hierüber wird mit dem Bund eine besondere Vereinbarung getroffen. Ausserdem reduziert die Eeaktor AG ihr Kapital auf 20 Prozent des heutigen Betrages. Sie behält ebenfalls den Gegenwert dieses reduzierten Kapitals in bar.

2 Die Eeaktor AG schliesst mit dem Bund die für den Übergang der Anlagen an das Institut notwendigen Zusatz Vereinbarungen ab.

3 Im Falle einer späteren Auflösung kann die Eeaktor AG im Einvernehmen mit dem Bundesrat zur Wahrung der Befugnisse, die sich aus der Übertragung der Eeaktoranlagen an den Bund ergeben, einen Eechtsnachfolger bezeichnen.

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II. Organisation des Institutes

Art. 5 1

Der Bund wird bei der Eegelung der Organisation des Institutes folgende 4 Organe vorsehen : - den Schweizerischen Schulrat, - die Direktion des Institutes, - eine beratende Kommission und - einen Industrieausschuss.

2 Aufgaben und Zusammensetzung dieser Organe ergeben sich aus den nachstehenden Bestimmungen.

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Art. 6

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Der Schweizerische Schulrat 1

Dem Schweizerischen Schulrat obliegt die allgemeine Leitung und Aufsicht des Institutes und der in dessen Eahmen betriebenen Anlagen.

2 Er erlässt im Eahmen des Arertrages und der. maßgebenden Bunde.svorschriften die allgemeinen Eeglemente und Weisungen für das Institut und den Betrieb der Anlagen... , ,,.

.

.

3 Er beantragt dem Bundesrat nach Anhören der Beratenden Kommission und,des, Industrieausschusses die Wahl des Direktors oder der Direktoren des Institutes.

: 4 Er genehmigt nach Anhören der Beratenden Kommission das von der Direktion in Verbindung mit dem Industrieausschuss aufgestellte jährliche Arbeitsprogramm und unterbreitet dem Bitndesrat die entsprechenden Budgetvorschläge.

; , 5 Er kann, sich in allen wichtigen Fragen betreffend den weiteren Ausbau und Betrieb der Anlagen durch die .vom Bundesrat ernannte Beratende Kommission sowie durch den der Direktion beigeordneten Industrieausschuss beraten lassen.

' ·· 6 Er ist befugt, den Industrieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder auch mit bestimmten technischen Aufgaben zu betrauen.

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Die

Art. 7

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Direktion

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Die unmittelbare Leitung des Institutes und, des Betriebes der Anlagen obliegt einem oder mehreren Direktoren, für deren Wahl die Bestimmungen in in Artikel 6, Absatz 3, und Artikel 8, Absatz 3, Buchstabe c gelten.

510 !

Art. 8

Die Beratende Kommission Dem Schweizerischen Schulrat steht eine vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren zu ernennende Beratende Kommission zur Seite.

2 Für die Zusammensetzung und Wahl gilt folgende Eegelung a. Die Beratende Kommission besteht aus einem Präsidenten und 15 Mitgliedern.

b. Von den Mitgliedern werden 10 auf Empfehlung der folgenden Organisationen ernannt : - 3. Mitglieder vom Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, - 2 Mitglieder vom Industrieausschuss, - l Mitglied von der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie, - l Mitglied von der Schweizerischen Bankiervereinigung, - l Mitglied vom Verband Schweizerischer'Versicherungsgesellschaften, - l Mitglied vom Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller, - l Mitglied aus dem Kreis der übrigen Industrien vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie Vereins.

c. Die erste Ernennung dieser 10 Mitglieder erfolgt1 auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Eeaktor AG. Jedes der erstmals gewählten Mitglieder wird der Organisation zugeteilt, der bei seinem Ausscheiden gemäss Buchstabe b das Becht zur Empfehlung seines Nachfolgers zusteht.

d. Zwei Mitglieder werden vom Bundesrat aus der Bundesverwaltttng ernannt.

e. 8 Mitglieder der Beratenden- Kommission werden vom Schweizerischen Schulrat in Arorschlag gebracht und zwar je eines aus den Lehrkörpern der Eidgenössischen Technischen Hochschule, der EPUL und der schweizerischen Universitäten. Eerner wird der Präsident der Beratenden Kommission vom Schweizerischen Schulrat in Vorschlag gebracht.

/. Die Vorschläge für die Wahl von Kommissionsmitgliedern gemäss Buchstabe b und c sind dem Schweizerischen Schulrat einzureichen, der sie mit seinen eigenen Vorschlägen gemäss Buchstabe e gesamthaft dem Bundesrat unterbreitet.

g. Der Präsident des Schweizerischen Schulrates und die Direktion des Institutes sind zu allen Sitzungen der Beratenden Kommission einzuladen.

3 Die Beratende Kommission hat folgende Kompetenzen: a. Sie berät den Schulrat in allen wichtigen Fragen betreffend den Betrieb und den Ausbau der Anlagen., b. Sie hat insbesondere das Budget vorzuberaten und sich zu den Arbeits- und Ausbauprogrammen zu äussern, die von der Direktion gemeinsam mit dem Industrieausschuss ausgearbeitet und von ihr dem Schweizerischen Schulrat vorgelegt werden.

1

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511

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c. Sie,hat ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Direktors oder :der, Direktoren . · des Institutes. ' ' · ' '.

'. ' Art, 9

Der Industrieausschuss

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1

Zur ständigen technisch-wissenschaftlichen Beratung der Direktion wird ein Industrieausschuss, bestehend aus höchstens 11 Mitgliedern, eingesetzt/Mitglied dieses Industrieausschusses kann nur werden, wer sich wissenschaftlich oder technisch mit Fragen der Eeaktortechnik und des Eeaktorbetriebes beschäftigt.

·' 2

Für die Zusammensetzung und Wahl gilt folgende Regelung : , ' a. Der Industrieausschuss wird erstmals vom Verwaltungsrat der Eeaktor AG bezeichnet. Er setzt sich aus folgenden, höchstens 11 Mitgliedern zusammen: - 3 Vertreter' des Grossmaschinenbaues.

- 3 Vertreter der chemischen und metallurgischen Industrie, - 2 Vertreter der Elektrizitätswirtschaft.

; : ' - l Vertreter des Apparatebaues, - 2 Vertreter nach Ermessen der Wahlbehörde.

b. Er konstituiert sich selbst. Der Vorsitzende wird jedoch erstmals auf drei Jahre durch den Verwaltungsrat der Eeaktor AG bezeichnet.

o. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Vier und jedes dritte Jahr drei der Mitglieder haben sich jährlich einer Erneuerungswahl zu unterziehen, wobei, die .erste Eeihenfolge durch das Los bestimmt wird. Für die Wieder- und Nachwahlen ist ein Kollegium zuständig, das aus den verbleibenden Mitgliedern, dem oder den Direktoren des Institutes sowie zwei Vertretern der Eeaktor AG, besteht. Ein gültiger.Wahlentscheid benötigt die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

; d. Bei Nachwahlen miiss das neue Mitglied aus derjenigen Fachgruppe stammen, welcher ;das ausscheidende Mitglied angehört hat.

e. Alle! Wahlen bedürfen der Zustimmung des, Schweizerischen Schulrates.

/. Eine Vergütung an die Mitglieder des Industrieausschusses wird nicht vorgesehen. Allfällige Spesen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, trägt- die Firma, welcher das Mitglied angehört.

3

Der Industrieausschuss hat folgende Kompetenzen : a. Er hat die Direktion des Institutes in technisch-wissenschaftlichen Belangen laufend zu beraten und den engen Kontakt des, Institutes mit den Forschungsstätten der Industrie aufrecht zu erhalten und zu vertiefen.

6. Er hat dafür zu sorgen, dass Doppelspurigkeiten auf dem Gebiet der Forschung zwischen Industrie und Institut tunlichst vermieden werden.

512 c. Er bearbeitet insbesondere die Vorschläge für das jährliche Arbeitsprogranun, welches die Direktion dem Schweizerischen Schulrat zur Genehmigung vorlegt.

III. Schlussbestimmungen

Art. 10 Gerichtsstand Für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Bundesgerichtes gemäss Artikel 41 und 112 OG vereinbart, sofern die Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht schon gemäss Artikel 110 des Gesetzes gegeben ist.

Art. 11

,

Inkrafttreten Der Vertrag tritt mit seiner Genehmigung durch die Eidgenössischen Eäte in Kraft.

518

Verzeichnis der Aktionäre der Reaktor AG Accunmlatorenfabrik Oeiiikon Zürich Maschinenfabrik Bell AG. .

. . Kriens AG der von Moos'schen Eisenwerke Luzern Aluminium AG Menziken, Aluminium-Industrie AG. . .

Chippis Alpina-Versicherungs AG. . .

Zürich · Assoc. d'industriels suisse de la montre Eoskopf. . . . Biel · Assurance Mutuelle Vaudoise contre les accidents . . . Lausanne Ateliers des Charmilles SA . .

Genf Basler Transportversicherungsgesellschaft . . . ;. · . . Basel · Basler Lehensversicherungsgesellschaft Basel .

Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschäden. . Basel i G.Bauer AG Basel Brown, Boveri & Cie. . . ' · . .

Baden Berner Allgemeine Versicherungsgesellschaft Bern Betrams Hrch. AG Basel Gehrüder Bühler Uzwil, Société d'exploitation des, câbles électriques.

Cortaillod Chambre Suisse de l'Horlogerie La Ghaux-d,e-Fonds Ciba AG,.

'." .

Basel ; ' Dätwyler AG, Schweizerische Draht-, Kabel-und , Gummiwerke .

' . . - . . : . Altdorf Ebauches SA . ·. · Neuenburg : Eidgenössische Versicherungs AG : . . Zürich Blektro-Watt AG : . . Zürich Escher-Wyss A G : : . ' . ' Zürich Europäische Allg. Bückversicherungsgesellschaft . . . Zürich Fédération suisse des associations de fabricants . . . .

: d'horlogerie.

. Biel · · ; ' Fabrik für Firestone Produkte AG, Pratteln , · ', J.E.GeigyAG . . Basel : «La Genevoise» Compagnie d'assurance sur la vie . . . Génf ; Groupement des banquiers privés genevois Genf -· '. · Haco AG . . . . . . . . . .

Gümligen/Bern ' : ErnilHaefelin,& Co. AG . . . , Base Hasler AG ., . . : Bern , Helvetia Allg. Versicherungsgesellschaft . . . . . : . . St. Gallen

514 Helvetia Schweiz Feuerversicherungsgesellschaft . . .

Helvetia Schweiz. Unfall- und HaftpflichtVersicherungsgesellschaft Hoffmann - La Eoche & Co. AG AG E. & E.Huber, Schweizerische Kabel-, Drahtund Gummiwerke Kabelwerke Brugg AG Landis & Gyr AG Lonza Elektrizitätswerke und Chemische Fabriken AG .

Luwa AG Maag-Zahnräder AG Carl Maier & Cie Maschinenfabrik Oerlikon Metall-Verband AG MicafilAG Migros-Genossenschafts Bund Monteforno, Stahl und Walzwerk AG Motor-Columbus AG für elektrische Unternehmungen .

«La Neuchâteloise» Compagnie Suisse d'assurances générales «La Neuchâteloise»,Compagnie d'assurance sur la vie .

Nouvelle Compagnie d'assurance et de réassurances SA AG Oederlin &, Co «Patria» Schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Pars Finanz AG Pax, Schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft . . . .

Privatbank und Verwaltungsgesellschaft Beaktor-Bet-eiligungsgesellschaft Gesellschaft der Ludwig von Eoll'schen Eisenwerke AG Sandoz AG SA des Ateliers de Sécheron SA des Câbleries et Tréfileries de Cossonay Schafir & Mugglin, Bauunternehmurig AG Schweiz. Allg. Versicherung« AG .

Schweiz. Bankgesellschaft Schweiz. Bankverein Schweiz. Industriegesellschaft Schweiz. Isolawerke Schweiz. Kreditanstalt Schweiz. Mobilienversicherungsgesellschaft Schweiz. Nationalversicherungsgesellschaft Schweiz. Lebensversicherungs- und Eentenanstalt. . .

Schweiz. Eückversicherungsgesellschaft .

St. Gallen Zürich Basel Pfäffikon Brugg Zug Gampel Zürich Zürich Schaffhausen Zürich Bern Zürich Zürich Giornico Baden Neuenburg Neuenburg Genf Baden Basel Hergiswil/NW Basel Zürich Neuenburg Gerlafingen Basel Genf Cossonay Liestal Zürich Zürich Basel Neuhausen Breitenbach Zürich Bern Basel.

Zürich Zürich

I Schweiz. U n v a l l v e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t . . . . . . .

Georg Fischer AG Schweiz. Volksbank Seyffer & Co. AG Société générale de l'horlogerie Sidsse SA. . . . . . .

Société générale pour l'industrie Fabrik elektrischer Apparate Sprecher & Schuh AG . .

Stahlrohr AG Suhner & Co. AG Gebrüder Sulzer AG '· · · «La Suisse » Soc. d'assurance sur la vie . . . ! . . . .

Union des branches annexes de l'horlogerie (UBAH),. .

Union Rückversicherungsgesellschaft.

. .

Union Suisse Compagnie générale d'assurance . . . . .

Ursina AG . .

Verein Schweiz. Cément-, Kalk- und Gipsfabrikanten .

«Vita» Lebensversicherungs AG Dr.A.Wander AG, .· Wild Heerbrugg AG «Winterthur» Lebensversicherungsgesellschaft. . . . .

«Zürich» Allg. Unfall- und Haftpflicht: Versicherungsgesellschaft AG ' .

Zellweger AG, Apparate-und Maschinenfabriken . . .,.·

515 Winterthur Schaffhausen Bern Zürich Biel Genf Aarau Eothrist Herisau Winterthur Lausanne La Chaux-de-Fonds Zürich Genf Konolfingen Zürich Zürich Bern Heerbrugg Winterthur Zürich Uster

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übertragung der Anlagen der Reaktor AG an eine der Eidgenössischen Technischen Hochschule angeschlossene Anstalt (Vom 29. Januar 1960)

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Bundesblatt

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Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

7948

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1960

Date Data Seite

496-515

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10 040 862

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