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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahnen im Kanton Genf (Vom 2. September 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Strassenbahnkonzession an die Compagnie Genevoise des Tramways Electriques zu unterbreiten.

I.

Mit Beschluss vom 28. Juni 1900 erteilte die Bundesversammlung der Compagnie Genevoise des Tramways Electriques die Konzession für den Bau und Betrieb eines Netzes elektrischer Schmalspur- und Strassenbahnen im Kanton Genf (Eisenbahnaktensammlung XVI, 147). Die Konzession wurde für eine Dauer von 60 Jahren, d.h. bis zum 28. Juni 1960, erteilt.

Während der ersten Nachkriegszeit geriet die Compagnie Genevoise des Tramways Electriques in finanzielle Schwierigkeiten. Als eine für die Gesundung des Unternehmens unentbehrliche Massnahme wurde die Aufhebung einiger, ständige Betriebsdefizite aufweisender Linien vorgesehen. Die Gesellschaft gelangte daher mit Eingabe vom 16. Oktober 1924 an das Eidgenössische Postund Eisenbahndepartement und reichte am 30. Juli 1927 ein neues Gesuch um Änderung der Konzession ein. Sie verlangte namentlich die Aufhebung von defizitären Strecken sowie Tarifänderungen. Da die Konzession des Jahres 1900 schon wiederholt geändert worden war (so durch Bundesratsbeschluss vom 21.April 1922 [EAS XXXVIII, 47] und durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1924 [EAS XL, 75]), empfahlen wir Ihnen mit Botschaft vom 16.März 1928 (BB11928, I, 845) um der besseren Übersichtlichkeit willen eine Zusammenfassung des ganzen Konzessionsbestandes zu einer neuen Konzession. Sie sind dieser

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Empfehlung mit Beschluss vom 14. Juni 1928 (EAS XLIV, 176) nachgekommen.

Die Dauer der neuen Konzession blieb unverändert 60 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung der früheren Konzession an gerechnet; die Anzahl der Strecken wurde auf 18 herabgesetzt.

Bald zeigte sich erneut das Bedürfnis nach Konzessionsänderungen. Da der Bundesrat gemäss Artikel 10 der Konzession des Jahres 1928 nach Anhören der kantonalen Regierung die Gesellschaft ermächtigen kann, weitere Linien auf Genfer Gebiet zu bauen, die bestehende Linienführung zu ändern, den Dienst auf einzelne Linien zu beschränken oder ganz aufzuheben und gegebenenfalls die bezüglichen Einrichtungen zu beseitigen, haben wir mit Beschluss vom 26. September 1930 (EAS XLVI, 53) die Ziffern XI und XII neu gefasst. Am 31.März 1931 (EAS XLVII, 11) wurde die Ziffer IV geändert. Weitere Änderungen sind in den Beschlüssen vom 11. Februar 1941 (EAS L VII, 2), 6. Mai 1942 (EAS LVIII, 11) und 20. Januar 1951 (VAS 1951,76) festgehalten. Der Beschluss vom 30. Dezember 1955 (VAS 1955, 474) brachte ein neues Linienverzeichnis und befreite die Konzessionärin von der Gütertransportpflicht. Mit den Beschlüssen vom 11. Juli (VAS 1958, 600) und 20. August 1958 (VAS 1958, 606) sowie 7. September 1959 haben wir die Konzession für die Strecken Eond-Point de Eive-Hermance und Quai du Molard-Place Albert-Thomas sowie Place de Cornavin-Vernier aufgehoben.

II.

Noch nicht aufgehoben sind somit nur noch die folgenden drei Linien : a. Place de Cornavin-Eue du Mont-Blanc-Pont du Mont-Blanc-Avenue du Pont du Mont-Blanc-Place du Port-Eue du Ehône-Place des EauxVives-Carrefour de Eive-Eue des Glacis-de-Eive-Eue Ferdinand-HodlerBoulevard des Tranchées-Place Çlaparède-Boulevard des PhilosophesEond-Point de Plainpalais-Boulveard Georges-Favon-Pont de la Coulouvrenière-Boulevard James-Fazy-Place de Cornavin.

b. Eondeau de Carouge-Eue Ancienne-Rue du Marché-Place du MarchéEue Saint-Victor-Eue du Pont-Neuf-Pont de Carouge-Eue de CarougeEond-Point de Plainpalais-Eue du Conseil-Général-Place Neuve-Eue de la Corraterie-Eue de la Confédération-Eue du Marche-Bue de la Croix-d'OrBue de Eive-Eond-Point de Eive-Cours de Eive-Carrefour de Eive-Eue de la Terrassière-Eoute de Chêne-Eue de Chêne-Bougeries-Eue de GenèvePlace Louis-Favre-Chêne-Bourg-Moillesulaz et Place Louis-Favre-Avenue de la
Gare-Chêne-Bourg-Gare.

e. Genève-Plage, Port-Noir-Quai de Cologny-Quai Gustave-AdorEue des Eaux-Vives-Place des Eaux-Vives-Eue du Stand-Quai du EhôneEue des Deux-Ponts-Eond-Point de la Jonction-Eue des Deux-PontsPont de Saint-Georges-Eampe de Saint-Georges-Eoute de Chancy-PetitLancy-Onex-Bernex et Eoute de Saint-Georges-Stand de SaintGeorges.

765 Mit Schreiben vom 24. März 1960 stellte die Compagnie Genevoise des Tramways Electriques das Gesuch um Erneuerung der Konzession für eine Dauer von 50 Jahren. Sie bemerkte in ihrem Gesuch u.a., sie sehe vor, den Trambetrieb auf der Strecke c im Frühjahr 1961 einzustellen und durch einen Trolleybusoder Autobusverkehr zu ersetzen.

III.

Zur Benützung der öffentlichen Strassen besitzt die Compagnie Genevoise des Tramways Electriques die Bewilligung des Staatsrates des Kantons Genf, deren Dauer mit der in Vorschlag gebrachten Bundeskonzession übereinstimmt.

Sie läuft mit anderen Worten ebenfalls am 28. Juni 2010 ab.

Im übrigen gibt uns der Inhalt des Konzessionsentwurfes, den wir Ihnen unterbreiten, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Text lehnt sich weitgehend an die seit dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes von Ihnen erteilten Konzessionen an. Auch gegenüber der bisherigen Konzession der Compagnie Genevoise des Tramways Electriques bringt er materiell keine Änderungen von Belang.

Einzig im Tarif artikel, (Art. 11) ist auf Wunsch der Bewerberin neu die Bestimmung aufgenommen worden, die Aufsichtsbehörde könne die Konzessionärin ermächtigen, innerhalb von Zonen Einheitstaxen zu erheben, wobei nötigenfalls von den Vorschriften des ersten Absatzes abgewichen werden könne.

Eine Pflicht zur Beförderung von Gütern besteht nach wie vor nicht. Die Konzession soll für die Dauer von 50 Jahren erteilt werden. Wird auf der Strecke c die vorgesehene Betriebsumstellung vorgenommen, so werden wir die Konzession für diese Strecke gemäss Artikel 5, Absatz 3 des Eisenbahngesetzes aufheben.

IV.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahnen im Kanton Genf Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. September 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn im Kanton Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571), nach Einsicht in ein Gesuch der Compagnie Genevoise des Tramways Electriques, vom 25.März 1960, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1960, beschliesst : I.

Der Compagnie Genevoise des Tramways Electriques (C GTE) wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für den Bau und Betrieb einer Strassenbahn im Kanton Genf erteilt.

Gesetzgebung

Art. l Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen bundesrechtlichen Vorschriften über Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind jederzeit zu beachten.

Dauer

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d.h. für die Zeit vom 29. Juni 1960 bis 28. Juni 2010, erteilt.

Benützung des öffentlichen Grundes

Art. 8 Mit Bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für den Bau und Betrieb des Netzes gilt das vom Eegierungsrat des Kantons Genf ') AS 1958, 385

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aufgestellte Pflichtenheft vom 20. Dezember 1926, ergänzt durch dessen Beschluss vom 81. Mai 1960, soweit seine Bestimmungen der vorliegenden Konzession und der Bundesgesetzgebung nicht zuwiderlaufen.

Art. 4 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Genf.

Art. 5 Die Konzession gilt für die folgenden Strecken : a. Place de Cornavin-Eue du Mont-Blanc-Pont du Mont-BlancAvenue du Pont du Mont-Blanc-Place du Port-Eue du Rhône-Place des Eaux-Vives-Carrefour de Eive-Eue des Glacis-de-Bive-Rue Ferdinand-Hodler-Boulevard des Tranchées-Place Claparède-Boulevard des Philosophes-Rond-Point de Plainpalais-Boulevard GeorgesFavon-Pont de la Coulouvrenière-Boulevard James-Fazy-Place de Cornavin.

b. Eondeau de Carouge-Rue Ancienne-Eue du Marché-Place du Marché-Eue Saint-Victor-Rue du Pont-Neuf-Pont de Carouge-Eue de Carouge-Eond-Point de Plainpalais-Rue du Conseil-GénéralPlace Neuve-Rue de la Corraterie-Rue de la Confédération-Eue du Marché-Rue de la Croix-d'Or-Rue de Rive-Rond-Point de EiveCours de Bive-Carrefour de Bive-Eue de la Terrassière-Boute de Chêne-Rue de Chêne-Bougeries-Rue de Genève-Place Louis-FavreChêne-Bourg-Moillesulazet Place Louis-Favre-Avenue de la GareChêne-Bourg-Gare.

c. Genève-Plage, Port-Noir-Quai de Cologny-Quai GustaveAdor-Eue des Eaux-Vives-Place des Eaux-Vives-(parcours commun)-Eue du Stand-Quai du Ehône-Eue des Deux-Ponts-BondPoint de la Jonction-Bue des Deux-Ponts-Pont de Saint-GeorgesEampe de Saint-Georges-Route de Chancy-Petit-Lancy-OnexBernex et Eoute de Saint-Georges-Stand de Saint-Georges.

2 Diese Strecken werden durch folgende Dienstgeleise miteinander verbunden: Dépôt-Avenue de la Jonction-Rond-Point de la Jonction-Boulevard Saint-Georges-Place du Cirque.

Eue Pierre-Fatio.

Avenue Henri-Dunant-Rond-Point de Plainpalais et Avenue HenriDunant-Boulevard Georges-Favon.

Place de Cornavin-Rue de Lausanne.

1

Art. 6 Die Spurweite der Bahn beträgt einen Meter.

Sitz

Strecken

Spurweite

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Pläne

Art. 7 Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur auf Grund von durch die Aufsichtsbehörde vorher genehmigten Plänen erstellt werden. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit es erfordert.

Art. 8

Fahrplan

Die Zahl der täglichen Züge und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 9 Beförderungspflicht

Die Konzessionärin ist nur zur Beförderung von Personen und ihrem Handgepäck verpflichtet.

Art. 10 Wagenklasse

Die Wagen führen nur eine Klasse.

Art. 11 Tarife

Haftpflichtversicherung

1

Für die Beförderung von Personen darf eine Höchsttaxe von 40 Rappen für den ersten Kilometer und von 20 Eappen für jeden weiteren Kilometer Bahnlänge bezogen werden.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Konzessionärin ermächtigen, innerhalb von Zonen Einheitstaxen zu erheben ; in diesem Falle kann von den Bestimmungen des ersten Absatzes abgewichen werden, wenn dieses Taxsystem es erfordert.

3 Die Konzessionärin ist verpflichtet, Abonnemente zu ermässigten Preisen auszugeben.

4 Die Beförderung von Handgepäck richtet sich nach dem von der Aufsichtbehörde genehmigten Eeglement über den Transport auf städtischen Verkehrsbetrieben und ähnlichen Unternehmungen.

Art. 12 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Verträge über die Haftpflichtversicherung und deren nachträgliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

1

769 Art. 18

,

1

Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Die Statuten oder Eeglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Personalfürsorge

Art. 14 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen. '

Art. 15 Dem Kanton Genf steht das Recht auf Rückkauf der Bahn zu. Er ist nach Massgabe der Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Eisenbahngesetzes zu bewerkstelligen.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1960

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8104

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08.09.1960

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763-769

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