1137 Ablauf der Beferendumsfrist IS.Juni 1960

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Bundesgesetz iiber

die Nationalstrassen (Vom 8. Marz 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestiitzt auf Artikel:23, $&>&, 36ter und,37 der Bundesverfassung, nach Binsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 19591), beschliesst: , · , ·,

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

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1

Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung .werden, von der Bimdesversammlung zu Nationalstrassen erldart.

, , , ,, 2 Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter.Klasse zu unterscheiden. . ,.

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, ' · "' Art. 2 .

'< Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich fiir die.Bentitzung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen AnschluBstellen zuganglich. Sie weisen fiir beide Eichtungen getrennte1 Fahrbahnen auf und werden nicht hohengleich gekreuzt.

Art, 8

1. Nationalstrassen

1. Nationalstrassen erster Klasse

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Nationalstrassen zweiter Klasse sind die iibrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlufistellen zuganglich sind. Sie werden in der Eegel nicht hohengleich gekreuzt.

i ' , ; , · 1) BBl 1959,11,105.

, Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

, 7 5

2. National, strassen zweiter Klasse

1138 Art. 4 1 3. NationalNationalstrassen dritter Klasse stehen auch ändern StrassendritterTiasse benützem offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.

2 Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlußstellen beschränken.

Art. 5 1 ii. Grundsätze Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen AnfordeU gestaitung der rungen zu genügen ; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche NationalAbwicklung des Verkehrs gewährleisten.

strassen 2

Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Art. 6 in. Umgrenzung 1. Im allgemeinen

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Eastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

Art. 7 2. Nebenanlagen

1

Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können nach Massgabe der Bedürfnisse des Verkehrs Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske auf Strassengebiet errichtet werden.

2

Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Errichtung der Nebenanlagen auf.

3

Unter Vorbehalt der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen Sache der Kantone.

Art. 8 IV. Hoheit und Eigentum

1

Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone.

2

Das kantonale Recht ordnet die Eigentumsverhältnisse an diesen Strassen.

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Zweiter Abschnitt

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Bau der Nationalstrassen A. Planung und generelle Projektierung



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Art. 9 Die Planung hat abzuklaren, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstrassen benotigen und welche allgemeineii; Linienfuhrungen und Strassenarten in Betracht fallen.

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Art. 10

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Die Planung wird vpm Eidgenossischen Arnt fur Strassen- und Flussbau in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgefuhrt.

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Art. 11

Die Bundesversamfhlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgiiltig iiber die;"allgenieine Linienfiihrung und die Art der zuerrichtenden Nationalstrassen.

: ', 2 '· Der Bundesrat legt nach Anhoren der Kantone das Bauprogramm '

2. Zustandjgkeit

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1

fest.

I. Planung 1. Aufgabe

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3. Bntseheid

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, Art. 12 ' ' ' , . . . ' ' · Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Planen mussen insbesondere die Linienfuhrung der Strassen, die AnschluBstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.

Art. 18

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II. Generelle Projektierung, 1. Aufgabe

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Die, generelle Projektierung wird vom Eidgenossischen Amt fiir Strassen- und.Flussbau in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgefuhrt.

2. Zustandig-1 keit

Art. 14 1

Das Eidgenossische Departement des Innern kann zur vorsorglichen JJfeihaltung des Strassenraumes nach Anhoren der Kantone Projektie: rungszonen festlegen.

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. :: ' ' · i 2 - . · Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Eecht gesichert ; werden konnen, bleibt dessen Anwendung vorbehaltenv 3 Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den G-emeinden offentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verf iigung kann beim Bundesrat Be-

3. Vorsorgliche iFreihaltung des Strassenraumes.

a.' Brrichtung yon Projektierungszonen

1140 schwerde gemäss Artikel 124 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege geführt werden.

4 Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

Art. 15 b. Wirkungen

i Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen.

2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 16 1

Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können c. Gründe zur Erteilung von bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder verBaubewilligun.

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gen, Zuständig- teuern und die Festlegung der Bauhmen nicht beeinträchtigen.

2 Über Baugesuche entscheiden unter Vorbehalt von Absatz 8 die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die Baubewilligung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern.

3 Über Baugesuche von Bundesstellen und Eisenbahnen befindet der Bundesrat-.

Art. 17

d. Aufhebung * Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung derrungszonen Projektie- der Baulinien, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren dahin.

2 Sie sind durch das Eidgenössische Departement des Innern schon vorher aufzuheben, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden. Die Aufhebung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen.

Art. 18 1

e. Entschädigung. Pestsetzungsverfahren

Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

2 Der Betroffene hat seine Ansprüche dem Kanton schriftlich anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung vorgesehene Verfahren einzuleiten.

1141 Art, 19 1

Das Eidgenossische Amt fur Strassen- und Flussbau unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenf alls die Grundeigentiimer zur Stellungnahme ein. Die Kantone iibermittebv ihre Vorschlage unter Beilage der Vernebmlassungen der Gemeinden deni Eidgenossischen Amt fiir Strassen- und Flussbau.

, * Auf Grund der Yernehmlassungen bereinigt das Eidgenossische Amt fiir Strassen- und Flussbau in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte. ;

4. Bereinigung und Genehmigung der generellen Projekte a. Bereinigungsverfahren

Art. 20 Der Bundesrat genebmigt die generellen Projekte.

B. Ausfulvmngsprojekte

;

6. Genehmigung der generellen Projekte

:

' , Art. 21 " Nacb der Genehmigung der generellen Projekte sind von den Kan- 1. Ausarbeitung tonen in Zusammenarbeit mit dem Eidgenossiscben Amt fiir Strassen- der Ausfuhrungsprojekte und Flussbau sowie den interessierten Bundesstellen die Ausfuhrungsprojekte auszuarbeiten. Sie geben Aufschluss iiber Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiteii seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2 Der Bundesrat erlasst Vorschriften iiber die Beschaffenheit der Ausfiihrungsprojekte und Plane, die offentlich aufzulegen und dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung einzureicben sind.

1

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-CllU. LiLi

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Tn den Ausfiihrungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlioh auf die Anforderungen der Verkehrssicberheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bediirfnisse eines allfalligen kiinftigen Ausbaues der Strasse Biicksicht zu nehmen.

: Art.23 '.

1 Zwiscben den Baulinien diirfen obne Bewilligung weder Neubauten erstellt noob. Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angescbnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterbalt eines Gebaudes notwendig sind, gelten nicbt als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.

· 2 Unabbangig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens konnen die Kantone ' auf Kosten des Widerhandelnden die notigen Massnahmen zur Wiederherstellung des recbtmassigen Zustandes : : treffen.

,

2. Ireihaltung dea Strassenraumes a. Festlegung der Baulinien

ft, Wirkungen

1142 Art. 24 c. Grande zur Erteilung von Baubewilligungen, Zustandigkeit

d. Entsohadigung, Featsetzungsverfahren

3. Eereinigungsund Genehmigungsverfahren a. Projektauflage

b. Einspracheverfahren

c. Genehmigung der Auafuhrungsprojekte

1

Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimraungen des kantonalen Eeohtes zu bewilligen, wenn die gemass Artikel 22 zu wahrenden offenfclichen Interessen nicht verletzt werden.

2 Uber Ba,ugesuche entscheiden unter Vorbelialt von Absatz 8 die von den Kantonen bezeiohneten Behorden. Die Baubewilligung bedarf zu ihrer Giiltigkeit der Genehmigung des Eidgenossischen Departements des Innern.

3 Über Baugesuche von Bundesstellen und Eisenbahnen befindet der Bundesrat.

Art. 25 1

Die Beschrankung des Grundeigentums durch Baulinien begriindet nur dann einen Anspruch auf Entschadigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

2 Fur die Entschadigungspflicht und die Bemessung der Entschadigung sind die Verhaltnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschrankung (Art. 29) massgebend.

3 Der Betroffene hat seine Anspriiche innert fiinf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschrankung dem Kanton sohriftlich anzumelden.

Werden die Anspriiohe ganz oder teilweise bestritten, so ist das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 liber die Enteignung vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Art. 26 Die Kantone legen die Ausfiihrungsprojekte in den Gemeinden offentlich auf. Die duroh den Strassenbau bedingten Veranderungen im Gelande sind durch Aussteckungen kenntlich zu machen.

Art. 27 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen konnen beim Kanton schriftlich und mit Begriindung Einsprachen gegen das Ausfiihrungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien erhoben werden.

2 Über die Einsprachen entscheidet die zustandige kantonale Behorde.

Art. 28 1

1

Das Eidgenossische Departement des Innern genehmigt die bereinigten Ausfiihrungsprojekte.

2 Bewirkt der Entscheid des Eidgenossischen Departements des Innern eine wesentliche Ergahzung oder Anderung, der Ausfiihrungsprojekte, so sind diese zur Durchfiihrang eines neuen Einspracheverfah-

1143 rens aufzulegen; beriihrt die Planbereinigung eine verhaltnismassig Heine Zahl von Einspracheberechtigten, 1st sie den Betroffenen unter Einraumung einer Einsprachefrist von 80 Tagen zur Kenntriis, zu bringen.

" ' Art. 29 ' V Die mit den Ausfuhrungsprojekten genehmigten Baulinien sind in den Gemeinden offentlich bekanntzumachen und die Plane zur Einsioht offenzuhalten. Die Baulinien werden mit ihrer Veroffentlichung rechtswirksam.

rf.Offeutlichkeit

der Baulinienplane

C. Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung ,; , Art. 80 1 '· Das fto den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihandiger Erwerb ausser Betracht fallt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren !zu erwerben.

\ 2 Das Enteignungsverfahren kommt, erst zur Anwendung, wenn die Bemiihungen ftir einen freihandigen Erwerb oder fur eine Landumlegung nicht zum Ziele fuhren.

:' '" ! ' ; - , ' . ' Art. 31 l Das.Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen : Guterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet. wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder fur die bestimruungsgernasse Verwendung und Bewirtschaftung des durcb den Strassenbau beeintrachtigten Bodens notwendig ist.

I. Landerwerb 1. Ai-ten

2. Landerwerb im Landumlegungsverfahren

2

Die im Landumlegungsverfahren zu ,treffenden Massnahmen konnen bestehen: a. im Einwerfen yon Grundstiicken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; / b. in der Vornahme angemessener Abziige von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf, diesem Wege/fiir den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Yerkehrswert zu vergiiten; , , c. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den/Strassenbau mitt els Bodenverbesserungen an Grundstticken geschaffen werden; d. in andern durch das kantonale Eecht vorgesehenen:Verfahren.

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Art. 32

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1 Die Kantone.besorgen den Landerwerb; ,sie bestimmen, die hiefiir 3.

anwendbare Erwerbsart.

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Zuatandigkeit

1144 2

Sie ordnen im Eahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen. Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.

Art. 33 4. Besondere Soweit Güter- oder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen Vorschriften werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprow^Güter^una jektenVorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese enthalten Waldzusammerilegungen insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubeziehenden Gebiete, a. Aufstellung das anzulegende Wegnetz und die wichtigsten wasserbaulichen Anlagen.

von 2 Vorprojekten Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Eidgenössische. Amt für Strassen- und Flussbau übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und den ändern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.

1

Art. 34 b. ZusammenDen Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt wer' AgrUtD703gzTMB9 den> innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekanntzugeben.

Art. 35 c. GenehmiDie Neuzuteilungsentwürfe sind von den Kantonen dem EidgenöszSeUungs-U~ siscnen Amt für Strassen- und Flussbau zur Genehmigung einzureichen, entwürfe Dieses prüft, ob die Interessen des Strassenbaues gewahrt sind; die Subventionsbehörden überwachen die Einhaltung der Subventionsvorschriften.

Art. 36

gU

5. Verfügte Landumlegungen

Die kantonale Regierung kann für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.

6. Vorzeitige Besitzeinweisung

Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes, wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens begonnen werden muss. Vorher sind die Betroffenen anzuhören und alle für die. Bewertung des Landes nötigen Vorkehren zu treffen.

Art. 37

1145 , Art, 88 Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedurftigen Gebieten gehen zu Lasten des Strassenbaues. Werden wegen des Strassenbaues in zusanxmengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen notig, so gehen alle Kosten zu dessen Lasten.

.! , ; . · 2 Das Eidgenossische Departement des Innern entscheidet im Einvernehmen mit den iateressierten Departementeii des Bundes im Einzelfalle iiber die Kostenanrechnung.

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7. Kostenanrechnung

Art. 89 1

Die Enteignung erfolgt unter Vorbehalt der Absatze 2 und 8 dieses Artikels nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 iiber die Enteignung. Das Enteignungsrecht wird den Eantonen im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, des Enteignungsgesetzes tibertragen. Die Kantone sind befugt, das Enteignungsrecht den Gemeinden zu tibertragen.

2 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungswege durchgefubrt, so iibermittelt die zustandige kantonale Behorde dem Prasidenten der Schatzungskommission die Plane des nach Behandlung der Einsprachen genehmigten Ausfiihrungsprojektes (Art. 27 und 28), unter Beifugung des Enteignungsplanes und der Grunderwerbstabelle. Das Enteignungsver.fahren beschrankt sich auf die Behandlung der angemeldeten Eorderungen (Art. 30, Abs. 1, Buchstabe c, des Enteignungsgesetzes): Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Plananderung bezwecken, sind ausgeschlosseii.

.

3 Auf Verlangen des Enteigners ist ihm nach Durchfuhrung der Einigungsverhandlung iiber die Eorderungsanmeldungen die yorzeitige Besitzeinweisung zu bewilligen, unter Verzicht auf den in Artikel 76, Absatz 1, des Enteignungsgesetzes geforderten Naclrweis, dass ihm sonst bedeutende Nachteile entstehen miissten.

Art. 40 Die Kantone haben den inf olge Durchschneidung und Trennung von Grundstucken entstehenden Nachteilen auch dbrt durch geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wo das fur die Strasse erforderliche Land freihandig erworben oder enteignet wird.

;

8. Bnteignimg

II. Massnahinen im Interesse der Bodennutzung

D. Bau und kiinftige bauliche Massnahmen

Art. 41 1

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Die Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen.

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, I. Ban 1. Bauverfahren, Vergebung und tfberwachtmg der Bauarbeiten

1146 2

Die Kantone vergeben und überwachen die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen.

Art. 42 , 2. Schutz! Die Kantone treffen diejenigen Vorkehren, die zur Sicherheit des wlììrend des Baues sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen und von , Bauea unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen.

3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaues ist sicherzustellen.

Art. 43 s. Übergabe

Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten und wenn die wirtschaftliche · Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

Art." 44 , ii. Künftige Bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen, wie Maasnahmen die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von ändern 1. Bewiiiigungs- Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.

2 Der Bundesrat ordnet das Bewilligungsverfahren und bezeichnet die zuständigen Instanzen. Die Eigentümer bestehender Verkehrsanlagen sind im Bewilligungsverfahren anzuhören. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen bleiben vorbehalten.

3 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massn ahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 45 1

1 2. Verteilung der Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, VerlegungTM Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Kreuzungs-und Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller Massbauwerken nahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die

a. Neue Aulagen neue Anlage.

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2

Wird eine neue offentliche Strasse an, eine bestehende Nationalstrasse angeschlossen so ist die Kostenverteilung durch die Beteiligten zu vereinbaren. , ;.

, ' Art. 46 1

Sind Kreuzungen von Nationalstrassen, mit andern offentlichen Strassen durch bauliohe Massnahmen zu verbessern so hat jeder Trager der .Strassenb.aulast in dem Umf ange an die Bau- und Unterhaltskosten der, Umgestaltung heizutragen, als diese durch: die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.' ; ; 2 Die Verteilung der Kosten von Anderungen bestehender Kreuzungen zwischen Nationalstrassen und Eisenbahnen, richtet sich nach den Bestimmungen des. Eisenbahngesetzes vom 20.Dezember 1957.

, , Art. 47 Artikel 45, Absatz 1, und 46, Absatz 1, sind nicht anwendbar, soweit zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen liber die Kosten bestehen oder getroffen werden. : · ' · . ' · ' .

2 Das Bundesgericht entscheidet- im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16.Dezeniber 1943 iiber die Organisation der Bundesrechtspflege als einzige Instanz liber Streitigkeiten, die aus diesen Bestimmungen iiber die Kostenverteilung entstehen. , : ' · ' '"' .

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Art. 48 1

Der Bundesrat bestimmt die Grundsatze ftir die Anrechnung der Kosten vori Ahpassungsarbeiten an bestehenden militiirischen Verteidigungsanlagen,:welche durch die Erstellung von Nationalstrassen bedingt :!

sind.

Dritter Abschnitt ,

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b. Änderung bestehender Kreuzungen

c. Abweichende Kostenregelung, Entscheid bei Streitigkeiten

3. Verteilung der Kosten von Anpassungen an militarischen Verteidigungsanlagen

'

Unterhalt der Nationalstrassen und Betiieb der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen

.Art. 49

:

'

Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind von den Kantonen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten derart zu unterhalten und zu betreiben,: dass ein sicherer und fliissiger Yerkehr .gewahr: leistet ist.

' .

.

· ' . · ' . ' ; ' . ' ' Art. 5 0 , '.'

.·, :

I. Strassendnterhalt, Betrieb der techniacheu Einrichtungen

Der Betrieb der Nebenanlagen untersteht insbesondere den Vorschriften liber die; Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie

II. Betrieb der Nebenanlagen

1148 den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Kegelungen über das Arbeitsverhältnis. Soweit indessen die Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern, kann der Bundesrat abweichende Vorschriften aufstellen.

Art. 51 in.Massnahmen * Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, AnMstuDg'ader häufungen von Material und Einrichtungen, welche durch SichtbehinVerkehrs- derung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie i. verbot sieht- bereits bestehen, auf Verlangen des Strasseneigentüniers zu beseitigen.

2 Einrichtungen Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 60, Absatz 2, des Bundesge&etzes über die Enteignung durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.

Art. 52 x 2. SchutzVorübergehende Einrichtungen zum Schütze der Strassen vor nachetnnchtungen ^eiligen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 60, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Enteignung durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.

Art. 53 3. Bekiameverbot

* Im Bereiche der Nationalstrassen sind Eeklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr untersagt.

2 Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen.

Vierter Abschnitt Oberaufsicht des Bundes Art. 54 i. Oberaufsicht

1

Die Nationalstrassen unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates ; dieser trifft insbesondere die Anordnungen, die zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorganges, einer genügenden Baukontrolle und eines zweckmässigen Unterhaltes notwendig sind. Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der Bundesrat für eine gemeinsame Ausführung der Projektierungs-, Bau- und Unterhaltsarbeiten durch die beteiligten Kantone.

1149 2

Der Bundesrat lasst die Oberaufsicht durch das Eidgenossische Departement des Innern ausuben.

Art. 55 Durch Verfiigung des Bundesrates kann der Bund die eiiiem Kanton naoh Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise.

iibernehmen: ., .

wenn dieser darum nachsucht und nach den tatsachlichen Verhaltnissen ausserstande ist, .die entsprecheiiden Aufgaben selbst gehorig zu besorgen, wenn die Sicherstellung des Werkes es erfordert und sioh der Kanton weigert, innerhalb einer Ivom Bundesrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihm iibertragenen Aufgaben auszufuhren.

2 Die Kosten sind auoh in diesen Fallen nach den Bestirnmungen : der Artikel 56 bis 58 zu verteilen.

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1

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II. Ersatzvornahme

Funfter Abschnitt

Finanzierung der Nationalstiassen . , ' , ' . . ' . . '

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Art. 5 6

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Die Erstellungskosten ,der Xationalstrassen gehen zu Lasten des Bundes und der Kantone, auf deren Gebiet die Strassen liegen. Der Anteil der Kantone bemisst sioh nach ihrer Belastung durch die Nutionalstrassen, ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft. ,

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I. Eostenverteilimg 1. BrsteUungakosteu

Art. 57

1

Die Kosten des Unterhaltes der Nationalstrassen und des Betriebes ihrer technischen Einrichtungen gehen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu Lasten der Kantone.

2 ,In besonderen Fallen konnen den Kantonen ,fiir den Unterhalt der Nationalstrassen tmd den Betrieb der zugehorigen technischen Einrichtungen Bundesbeitrage ausgerichtet werden, die nach der ihnen aus dem Unterhalt erwachsenden Belastung, nach ihrem1 Interesse und ihrer Finanzkraft zu bemessen sind.

Art. 58 1

/

2. Betriebsund Unterhaltskosten

;

Die Einzelheiten der Finanzierung der Nationalstrassen werden durch allgemein verbindlichen Bundesbeschlussi geregelt.

2 Der Bundesrat entscheidet im Einzelf a-lle liber die, Verteilung der Erstellungskosten der Nationalstrassen auf Bund und Kantone, und er befihdet iiber die Gewahrung von Beitragen an den Betrieb und Unterhalt der Strassen.

, , :

3. Zustandigkeit

1150 Art. 59 II. Beschaffung der Mittel

Der Bund leistet seinen Anteil und seine Beitrage aus dem fur die Nationalstrassen bestimmten Teil des Eeinertrages des Zolles auf Treibstoffen fiir motorische Zwecke sowie allfalligen, gemass Artikel 86ter, Absatz 2, der Bundesverfasstmg beschlossenen zusatzlichen Mitteln.

Sechster Abschnitt Ausfiihrungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60 I. Vollzug des Gesetzes 1. Durch den Bundesrat

Der Bundesrat erlasst die zur Ausfiihrung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und iiberwacht den Vollzug.

Art. 61 2. Durch die Kantone

II. t)bergangsbestimmung fiir Bnteignungen

III. Xnderung von Gesetzen.

1. Bundeagesetz iiber den Strasseiiverkehr

1

Die Kantone regeln im Bahmen dieses Gesetzes die Zustandigkeiten zur Erfullung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

2 Soweit das Gesetz zu seiner Ausfuhrung der Erganzung durch kantonale Bestimmungen bedarf, sind die Kantone zu ihrem Erlass verpflichtet., Solche Bestimmungen bediirfen zu ihrer Giiltigkeit der Genehmigung duroh den Bundesrat. Sie konnen auf dem Verordnungswege erlasseri werden.

3 Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlasst der Bundesrat vorlaufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

Art. 62 Enteignungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach kantonalem Eecht eingeleitet worden sind, werden nacb den Bestimmungen des angewandten Eechtes1 zu Ende gefiihrt.

.Art. 63 Artikel 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom!9.Dezember 1958 iiber den Strassenverkehr wird durch folgende Fassung ersetzt: «Der Bundesrat erlasst ein Verzeichnis der nur fur Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zustandig ist, diese Strassen nach Anhoren oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren durfen.»

1151

: Art. 64

Artikel 30, II, des Bundesgesetzes vorn 26.Marz 1914 iiber die Organisation der Bundesverwaltung wird durch folgende Fassung ersetzt: «II. Eidgenossisches' Amt fur Strassfcn- und Flussbau 1. Vorbereitung und Vollzug der Bundesgesetzgebung iiber die Wasserb'aupolizei. \ 2. Vorbereitung und Vollzug der Bundesgesetzgebung iiber die Nationalstrassen und die Verteilung des Anteils der Kantone am E-einertrag des·"' Zolles auf Treibstoffen fur motorische Zwecke, 3. IJberwachung der Ausfiihrung und des Unterhaltes von Gewasserkorrektionen, Strassen und andern offentliohen, mit Bundesmitteln unterstiitzten Bauwerken, die der Aufsicht des Amtes unterstehen, Begutachtung der Projekte; Abrechnung , und Anweisung der Bundesbeitrage.

; :, 4. Begutachtung von Bntwlirfen ftir Briicken iiber Gewasser, die mit Bundesbeitragen kdrrigiert worden sind.

| 5. Vorbereitung von Vertragen mit dem Auslande auf diesen Gebieten, in Verbindung mit dem Eidgenossischen Politischen Departement; tJberwachung der Ausfulirung der Vertrage.»

2, Bundesgesetz iiber die Organisation der Buhdesverwaltuhg

Art. 65 Piir den Ausstand und die Ablehnung der Mitglieder i und Ersatz- IV. Ausstand manner der Schatzungskommissionen findet Artikel 22, Absatz 1, Buch- vonMitgliedern oder Ersatzder stabe c, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 iiber die Organisation mannern enteignungsrechtlichen der Bundesrechtspflege keine Anwendung.

Schatzungakommiasionen

Art. 66

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Der Bundesrat: bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Marz 1960. , . ' · · , .

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D e r Prasident: Gaston Clottu ; Der Protokollfiihr.er: Ch. Oser

V. Inkrafttreten

1152 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 8.März 1960.

Der Präsident : G. Despland Der Protokollführer: F. Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen, Bern, den S.März 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 17.März 1960 Ablauf der Beferendumsfrist: 15. Juni 1960 4534

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Bundesgesetz über die Nationalstrassen (Vom 8. März 1960)

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Bundesblatt

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Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1960

Date Data Seite

1137-1152

Page Pagina Ref. No

10 040 890

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