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Bundesblatt

112. Jahrgang

Bern, den 14. April 1960

Band Ï

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken ini Salbjahr zuzüglich , îlachnahme- und Postbestellungsgebühr JHnrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an / Stampf U & Oie. in Bern

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Botschaft ' ;.

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des

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Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Kosten der II. Juragewässerkorrektion :. '

(Vom 29.März 19ÇO)

Herr Präsident !

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' 'Hochgeehrte Herren!

i Die ,Kantone Bern, Freiburg. Solothurn, Waadt und Neuenburg unterbreiteten mit gemeinsamer Eingabe vom 1. März 1959, dem Bundesrat das Gesuch, es sei ihnen an dieimit 88,7 Millionen Franken veranschlagten Kosten der II. Juragewässerkorrektipn eine Subvention von 50 Prozent zu gewähren.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die Angelegenheit Bericht zu erstatten und Ihnen gleichzeitig den Entwurf für einen Bundesbeschluss zu unterbreiten.

I. Einleitung und Vorgeschichte Vor der Körrektion der Juragewässer war das Land oberhalb des Murtenund Neuenburgersees bis hinunter nach Solothurn .sehr, ausgedehnten, wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt. Die Aare, die ursprünglich, von Aarberg direkt nach Buren floss, lagerte unterhalb Aarberg ihre Geschiebemassen ab, so dass sich das Flussbett mit der Zeit immer mehr erhöhte.1 Bei'Hochwasser wurde infolgedessen die alte Zihl, der natürliche Ausfluss der drei, Seen eingestaut, so dass letztere übermässig .anstiegen und :die angrenzenden, weiten Ebenen unter Wasser setzten. Die Aare überschwemmte auch das Kulturland bis nach Solothurn hinunter. Die ganze Gegend litt schwer unter diesen .Zuständen.

' , , , In den Jahren 1868 bis 1891 wurde durch die vier Uferkantone Bern, Freiburg, Waadt und .Neuenburg das grosse Werk der Juragewässerkorrektion nach dem Projekt des Bündner Kantonsingenieurs La Nicca i durchgeführt, nachdem Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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1802 ihnen von der Bundesversammlung durch Beschluss vom 25.Heumonat 1867 (AS IX, 93) ein Bundesbeitrag von 5 Millionen Franken entsprechend einem Drittel der vorgesehenen Kosten dieser Arbeiten bewilligt worden war. Die Körrektion bestand in der Tieferlegung der Seestände von Murten-, Neuenburger- und Bielersee um rund 2 bis 3 m durch Erstellung des Broye-, Zihl- und NidauBürenkanals sowie der Behebung der Geschiebeablagerungen zwischen Aarberg und Buren, indem die Aare durch Schaffung des Hagneckkanals in den Bielersee eingeleitet wurde. Im Projekt La Nicca und im Bundesbeschluss von 1867 war ferner die Korrektion der Aarestrecke von Buren bis Attisholz vorgesehen, falls sie sich als notwendig erweisen sollte. Diese Korrektion wurde aber nicht durchgeführt, obwohl die flachen Ebenen von Grenchen bis Solothurn weiterhin von Überschwemmungen heimgesucht wurden.

Die Juragewässerkorrektion hat sich sehr segensreich ausgewirkt. Seit der Jahrhundertwende haben sich aber die Verhältnisse geändert und die Ansprüche sind gestiegen, weshalb sich immer mehr das Bedürfnis nach ergänzenden Massnahmen zeigte, die dieses Werk verfeinern und eigentlich beendigen würden.

Wenn auch die von Ingenieur La Nicca vorausgesagten Höchststände der Seen nie überschritten wurden, so erwiesen sie sich doch für das nunmehr kultivierte Land als zu hoch. Der früher wertlose Moorboden war nach Erstellung des Binnenwasserkanalnetzes und nach systematischer Bodenbearbeitung und Düngung ausserordentlich fruchtbar geworden. Infolge des grossen Landbedarfs wurden auch tiefergelegene Flächen und zum Teil auch die trockengelegten Strandböden ohne Eücksicht auf die Hochwassergefahr mit wertvollen Kulturen bebaut. Zudem senkten sich, als Folge der Entwässerung und Kultivierung, diejenigen Teile der Ebenen, deren Untergrund Torfeinlagen enthalten, stellenweise bis l m und mehr und senken sich noch weiter, weshalb mit den Jahren, bezogen auf den gleichen Hochwasserstand, die Mäche der überschwemmten Gebiete ständig zunahm und entsprechend den noch zu erwartenden Terrainsenkungen weiter zunehmen wird. Mit der Ausdehnung der Städte und der Nervenbelastung des modernen Lebens wuchs das Bedürfnis nach Entspannung und Erholung in der Natur, so dass in den letzten Jahrzehnten weite Strecken -ehemaliger Strandböden mit Ferien- und Weekendhäusern
überbaut wurden, wobei in den meisten Fällen die von La Nicca angegebenen Hochwasserstände nicht beachtet wurden. Aus all diesen Gründen zeitigten die Hochwasser mit der Zeit immer grössere Nachteile.

Die Juragewässerkorrektion hatte, trotz der verbleibenden gelegentlichen Überschwemmungen, auch die landwirtschaftliche Nutzung der Aareebene zwischen Buren und Attisholz ermöglicht, weil infolge der Einleitung der Aare in den Bielersee die Hochwassermengen unterhalb Buren erheblich reduziert wurden. Infolge Uferangriffen geht jedoch zwischen Buren und Solothurn dauernd bestes Kulturland verloren.

Die beiden grossen Hochwasser vom Jahre 1910 gaben den Anstoss zu umfassenden Studien zur Anpassung der hydraulischen Verhältnisse an die veränderten Bedürfnisse. 1921 legte die Baudirektion des Kantons Bern ein von ihrem

1803 Wasserrechts-Ingenieur A.Peter ausgearbeitetes Projekt für eine II. Juragewässerkorrektion vor, !däs eine vollständige Beseitigung der Überschwemmungsgefahr und eine intensive Heranziehung der Seen zur Erhöhung der Winterproduktion der Aare- undBheinkraftwerke vorsah. Dieses Projekt mit einem Kostenvoranschlag von 45 Millionen Franken wurde in .der Folge von einer vom Bundesrat bestellten, .interkantonalen technischen Kommission - unter Mitwirkung des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft -; zwecks Erreichung einer Kostensenkung eingehend geprüft. In ihrem Schlussbericht von 1928 schlug diese Kommission vor, eine entsprechend reduzierte Projektvariante des Eidgenössischen Amtes für .Wasserwirtschaft auszuführen, deren Kosten mit 34 Millionen Franken veranschlagt waren. Zwei Jahre später wurde vom Kanton Bern hierfür ein Finanzierungsplan vorgelegt ; doch die -Verwirklichung des Projektes scheiterte damals vor allem am Widerstand dés Kantons Neuenburg.

Überdies wirkte .sich die allgemeine Wirtschaftskrise hindernd aus, so dass der Bund schliesslich, angesichts der zögernden Haltung der,anderen Kantone, die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgte. Dagegen würde dem Kanton Bern an die Baukosten von 4,3 Millionen Franken einer neuen Wehranlage Nid.auPort, zum Ersatz des während der I. Juragewässerkorrektion erstellten, baufällig gewordenen Wehres, ein Bundesbeitrag von 40. Prozent gemäss Bundesbeschluss vom 20. September 19351) und dazu unter dem Titel der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ein ausserordentlicher Beitrag von,25 Prozent zugesichert.

: Neuen Auftrieb erhielten die Bestrebungen für eine II. Juragewässerkorrektion durch das katastrophale Hochwasser von 1944, welches alle seit Beendigung der ersten Korrektion eingetretenen Hochwasser übertraf. Eine nochmalige Überprüfung des Problems und neue Studien erwiesen sich als dringend notwendig. Unter Inkaufnahme einer kurzfristigen Überschreitung der Schadensgrenzen bei Katastrophenhochwassern wurde dabei in erster Linie nach einem optimalen Verhältnis zwischen Aufwand und Wirkung gesucht, wobei allerdings aus Ersparnisgründen ' auch keine Reserve im Hinblick auf .die Zukunft : vorgesehen worden ist. Ferner wurde angesichts der Bedingungen dès Kantons Neuenburg für die Innehaltung gewisser minimaler Seestände auf eine verstärkte Absenkung
der Seen zugunsten der Kraftwerke verzichtet. Gestützt auf das Ergebnis der neuen Untersuchung wie,auch auf den durch den Schweizerischen Bhone-Eheinschiffahrts verband 'auf gestellten Ausbauplan der Gewässer zwischen Genfersee und dem Eheiri richteten die Kantone Bern. Ffeibürg, Solothurn, Waadt und Neuenburg ani'22. August 1952 eine gemeinsame Eingabe an den Bundesrat, womit sie ihm zuhanden der Bundesbehörden das Gesuch um Gewährung einer Subvention von 50 Prozent an die auf 52 Millionen Franken veranschlagten Kosten der Arbeiten .der II. Juragewässerkorrektion unterbreiteten.

Die sich seit 1944 immer häufiger wiederholenden, grossen (1950 und 1955) und kleineren (1948, 1952 und 1953) Überschwemmungen hatten unter den Anwohnern der .drei Seen und des Aarelaufes bis zur Emmemündung. eine wachsende 1) ES 4, 957 f.

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1304 Beunruhigung hervorgerufen und bewirkt, dass in dieser Zeit im Nationalrat in bezug auf die II. Juragewässerkorrektion mehrere Vorstösse unternommen wurden. In seiner Antwort vom 18. September 1951 auf die Interpellation Droz und die Postulate Buri und Eosset1) erklärte der Bundesrat, dass die Ergreifung der Initiative für neue Korrektionsarbeiten in erster Linie Sache der Uferkantone sei und er deren gemeinsame, diesbezügliche Vorschläge mit Wohlwollen prüfen werde. Die Hilfe des Bundes werde so gross als möglich sein, doch könne ein Bundesbeitrag von 50 Prozent, wie er verlangt worden sei, nicht zugesichert werden. Der Bundesrat werde darüber wachen, dass bei der Durchführung der Korrektion alle Interessen angemessen gewahrt werden. In diesem Sinne wurden die beiden Postulate angenommen, die durch den heutigen Bericht und Antrag an die eidgenössischen Eäte ihre Erledigung finden. Am 5. Juni 1953 gab der Bundesrat in Beantwortung der Kleinen Anfrage Aebersold vom S.März 1953 eine generelle Orientierung über das damals vorgesehene Projekt der II. Juragewässerkorrektion und den Stand der Behandlung der Eingabe der fünf Kantone vom 22. August 1952 und in seiner Antwort vom 21. Juni 1954 auf die Interpellation Müller-Aarberg2) nahm er eingehender zum Projekt der Kantone Stellung, wobei er sich grundsätzlich damit einverstanden erklärte und die 1951 gegebene Zusicherung für eine Bundeshilfe im Eahmen des Möglichen bestätigte. Zur Unterstützung der in der Eingabe der fünf Uferkantone an den Bundesrat vom 22. August 1952 bekundeten Bestrebungen wurde im Herbst 1954 in Nidau das bernische Initiativkomitee für die II. Juragewässerkorrektion gegründet.

Die grossen Überschwemmungen vom Januar und Februar 1955 bewogen die Eegierungen der Kantone Bern und Solothurn zu Eingaben an das Postund Eisenbahndepartement, worin sie auf die Dringlichkeit der Verwirklichung einer Verbesserung der Abflussverhältnisse der Juragewääser hinwiesen und um Unterstützung in der Frage der raschen Finanzierung der projektierten Bauten ersuchten. Die Überschwemmungen bewirkten ferner öffentliche Kundgebungen seitens der betroffenen Bevölkerung. Erwähnt seien hier nur die Bildung einer interkantonalen Interessengemeinschaft der Seeanwohner im Februar 1955 in Neuenburg, die in Eingaben an die Kantone Bern, Freiburg, Waadt und
Neuenburg dringend wirksame Abhilfe forderte, und die grosse Kundgebung für die II. Juragewässerkorrektion von ungefähr 600 Personen am 20.März 1955 in Ins, in der eine Eesolution angenommen wurde, die unter anderem eine unverzügliche Behandlung des Projektes durch die Bundesbehörden und dessen rasche Verwirklichung verlangte. In Bern fand am 17.März 1955 unter starker Beteiligung aus den ändern Uferkantonen die Gründungsversammlung der Interkantonalen Vereinigung für die II. Juragewässerkorrektion statt, wobei die Gründung ebensolcher kantonaler'Vereinigungen in allen Uferkantonen beschlossen wurde, in denen noch keine bestanden.

1 ) Interpellation Droz vom 6.Dezember 1950 (5978). Postulate Buri vom 12.Dezember,1950 (5991) und Rosset vom 20. Dezember 1950 (5999).

2 ) Interpellation Müller-Aarberg vom 10. Dezember 1953 (6560).

1805 Auch im Nationalrat .wurde die Angelegenheit in der Märzsession 1955 durch die .Interpellation, Eosset1) wieder aufgegriffen. Die Beantwortung derselben erfolgte am, 24. Juni, 1955 ,im Sinne der Antwort des Bundegrates vom 2. Juni 1955 auf, die Eingabe der fünf Kantone vom 22.August 1952. Darin hatte der Bundesrat diesen seine Stellungnahme zum generellen Projekt von 1952 bekanntgegeben und sich bereit erklärt, der Bundesversammlung vorzuschlagen, an die Kosten der, II. Jüragewässerkorrektion einen Bundesbeitrag von 40 Prozent zu gewähren unter der Voraussetzung, dass die Kantone die bestehenden Möglich'keiten zur Herabsetzung ;der Kosten ausnützen und ihm mit dem bereinigten Kosten Voranschlag .den Nachweis ernsthafter Bemühungen zur Herabsetzung des Betrages von 52 Millionen Franken einreichen. In bezug auf das weitere Vorgehen hatte der Bundesrat angeregt, eine hauptamtliche Projektiërungs- und Vorbereitungsstelle zu schaffen, welche dann auch die : Durchführung der Arbeiten zu leiten hätte.

\ , Im Juni 1956 teilten die Regierungen der beteiligten Kantone dem Bundesrat mit, dass sie sich mit einem Subventionsansatz von nur 40 Prozent nicht einverstanden , erklären, können, und stellten die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches in Aussicht, welches von einem generellen Projekt für die definitive Lösung mit Kostenvoranschlag begleitet sein, werde.

: Noch dm gleichen Jahr schlössen die fünf Kantone einen Vertrag über die Vorbereitung und, Durchführung der II. Juragewässerkorrektion ab. Danach obliegt die interkantonale Oberaufsicht über die Projektierung und Durchführung, die,nach den bisherigen Studien, unter Vorbehalt neuer, geeigneterer Vorschläge, erfolgen soll, einer interkantonalen Baukommission. Diese besteht aus den: Bau direkteren; der beteiligten Kantone und je einem von ihnen bezeichneten Mitarbeiter. Letztere bilden einen technischen Ausschuss. Dem Bund bleibt das B.echt vorbehalten, sich in dieser Kommission und im technischen Ausschuss vertreten zu lassen. An deren Sitzungen nehmen jeweils Vertreter des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft und des Eidgenössischen. Oberbauinspektorates als Beobachter und Berater teil. In den Aufgabenkreis der interkantonalen Baukommission fällt unter anderem insbesondere die Wahl des Projektierungsund Bauleiters der II. Juragewässerkorrektion. Als
solcher wurde auf I.Januar 1957 Professor Dr.R.Müller, Ingenieur, damaliger, Chef der hydraulischen Abteilung der Versuchsanstalt für Wasserbau und Erdbau und Dozent für Hydraulik, Fluss- und Wildbachverbauung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich gewählt. Der interkantonale Vertrag vom Jähre 1956 wurde dem Bundesrat von der Interkantonalen Baukommission der II. Juragewässerkorrektion am 4. März 1959 zur Einsicht und Genehmigung, vorgelegt und von ihm mit Beschluss vom S.Mai 1959 als'Konkordat im Sinne von .Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung genehmigt, ohne Präjudiz für eine Bundessubvention zugunsten des Unternehmens und unter Vorbehalt von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 20: September 1935 über die Bewilligung eines Beitrages ah den i, J) Interpellation Rosset vom 14.März 1955 (6810).

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1306 Kanton Bern für die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau-Port, der bestimmt, dass der Bundesrat nach Anhören der Seeuferkantone das Eeglement für die Handhabung des Wehres aufstellt. Die Genehmigung erfolgte unter der Voraussetzung, dass auch die Detailprojekte, worauf der Vertrag Bezug nimmt, weder dem Bundesrecht noch den Eechten dritter Kantone zuwiderlaufen.

Mit ihrer Eingabe vom I.März 1959 unterbreiteten die fünf Kantone dem Bundesrat das von der Projektierungs- und Bauleitung in gründlicher, mehrjähriger Arbeit bereinigte Projekt für die II. Juragewasserkorrektion vom 31. Januar 1959. Gleichzeitig zogen sie ihre frühere Eingabe vom 22. August 1952 in aller Form zurück, weil sich dieselbe bei der umfassenden Bereinigung des Projektes als hydraulisch zu knapp dimensioniert erwiesen habe, die Sicherungsund Anpassungsarbeiten sowohl technisch als auch kostenmässig unterschätzt und zudem die Kosten des für die Eegulierung der Aare erforderlichen neuen Eegulierwehres oberhalb der Emmemündung einem zukünftigen Kraftwerk Überbunden worden seien. Die Kosten der Eingabe 1952 mit 52 Millionen Franken seien somit zu niedrig gehalten. Nach den neuen Berechnungen hätte dieselbe mit Gesamtkosten im Betrag von 79,2 Millionen Franken rechnen müssen.

Zudem habe die hydraulische Überprüfung der Eingabe von 1952 nach dem Hochwasser von 1955 eine Überschreitung der Wasserspiegel in den Seen ergeben, die nach dem Hochwasser von 1944 als zukünftige Höchststände erwartet wurden.

Nach Prüfung des bereinigten Korrektionsprojektes durch alle beteiligten Dienststellen des Bundes zeigte sich, dass vor Übermittlung der Botschaft an die Bundesversammlung und des Bundesbeschlusäentwurfes mit Eücksicht auf die Höhe des Kostenvoranschlages über einzelne, das Projekt betreffende Fragen noch nähere Aufschlüsse eingeholt werden mussten, um insbesondere festzustellen, in welchem Umfange noch Einsparungen erzielt werden können. Aus diesem Grunde wurde das Post- und Eisenbahndepartement gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Juli 1959 beauftragt, ein diesbezügliches Schreiben an die fünf Kantonsregierungen zu richten, damit diese Gelegenheit erhielten, die gewünschten Aufschlüsse zu geben. Diese wurden mit Schreiben der Interkantonalen Baukommission der II. Juragewässerkorrektion vom 21. September 1959 erteilt. Wir
werden im Abschnitt VIII darauf zu sprechen kommen.

II. Ziel der Korrektion und erforderliche Massuahmen 1. Das Ziel der II. Juragewässerkorrektion ist die Verhinderung der noch auftretenden Überschwemmungen und Vemässungen sowie ihrer weitern Ausdehnung im Bereich der Seen und im Aaretal bis zur Emmemündung.

Die Festlegung der dazu erforderlichen Massnahmen muss sich auf eine klare Erfassung der Ursachen der auftretenden Schäden gründen.

Die drei durch Kanäle verbundenen Juraseen bilden ein System, in welchem je nach den hydrographischen Verhältnissen Wasser von einem See in den ande-

1807 ren in der einen oder ändern Kichtung fliessen kann. Dieses System wird durch den Nidau-Bürenkanal ins Aaretal entwässert., , , : . , .

Die dem System zufliessenden Hochwasserme.ngen sind oft bei weitem grösser als, die Wassermenge, die gleichzeitig durch den Nidau-Bürenkanal abfliessen kann. Infolge dieser Differenz zwischen Zufluss und Àbfluss steigen die Wasserspiegel in den Seen an; es wird in den Seebecken das Wasser, welches nicht zum. Abfluss: gelangen kann, zurückgehalten.. Wenn es nun bei Hochwasserzuflüssen, wie sie auch in Zukunft immer wieder auftreten können, zu Überr schwemmungen, also zu einem Überlaufen der.Seen kommt, so heisät dies, dass der in den eigentlichen Seebecken unterhalb : der Überschwemmungsgrenzen vorhandene Baum zu klein ist, um die genannte Differenz zwischen Zufluss und Abfluss aufnehmen zu können.

Das Problem wird noch dadurch erschwert, dass den beiden kleineren Seen, dem Murten- und Bielersee, oft relativ viel grössere Hochwassermengen zufliessen als dem grossen Neuenburgersee und die Verbindungskanäle zu eng ;sind.

In solchen Fällen tritt deshalb in den kleinern Seen ein rascherer und grösserer Anstieg des Wasserspiegels ein als im Neuenburgersee, so dass sich im Murtensee und Bielersee höhere Wasserspiegel als im Neuenburgersee einstellen können. So kann zum Beispiel im Murtensee der Wasserspiegel um 60 bis 80 cm höher hegen.

Es bedeutet dies einen erheblichen Nachteil, besonders für die, am Murtensee gelegenen Ebenen ; beträgt doch der Unterschied der Überschwemmungsgrenzen im Murten- und Neuenburgersee nur 35 cm. Ein rascherer und besserer Ausgleich, wäre natürlich möglich, wenn die Verbindungskanäle einen grösseren Querschnitt hätten.

Anderseits sinkt dann der Bielersee, wenn seine Zuflüsse kleiner sind als der Abfluss bei Nidau, rascher als der Neuenburgersee ; letzterer kommt bei der Entleerung infolge des zu engen Zilhkanals nur langsam nach. Der Bielersee wird also relativ rasch abgesenkt. Die Abflusskapazität des .Nidau-Bürenkanals, das heisst die Menge Wasser, die er bei einem, bestimmten Seestand aus dem Bielersee abzuführen vermag, hängt aber von der Höhe dieses Seestandes ab. Demzufolge nimmt die Abflussmenge mit dem. sinkenden Bielersee-Seestand schon stark ab, bevor der ; Neuenburgersee so weit abgesunken'ist, dass in ihm wiederum genügend
Baum, geschaffen wird für den öfters auftretenden Fall, dass die Zuflüsse wieder ansteigenund den Abfluss wieder übertreffen: Das hat in solchen Fällen eine sukzessive Steigerung der Wasserspiegel, und damit des sich endlich einstellenden Höchstwasserspiegels zur Folge. Wäre der Querschnitt des:Zihlkanals grösser, so würde bei sinkendem. Bielerseestand das Wasser rascher aus dem Neuenburgersee nachfliessen, und der Bielersee verhältnismässig weniger tief sinken, so dass, im Nidau-Bürenkanal eine grössere Wassermenge zwecks Entlastung des Seesystems abfliessen könnte.

,,, , : Als Überschwemmungsgrenzen der drei Seen wurden von der, damaligen interkantonalen technischen Kommission in den zwanziger Jahren folgende Koten festgestellt : · : ,, , Murtensee , ! '. .'

Neuenburgersee i Bielersee 430,70 m ü.M.

430,35 m ü.M.

430,25 m ü.M.

1308 Neuere Untersuchungen der interkantonalen Projektierungsleitung haben gezeigt, dass die Überschwenrmungsgrenzen der grossen Ebenen im Bereiche des Neuenburger- und Bielersees ca. 10 bis 15 om höher liegen als die eben erwähnten der seinerzeit für das gesamte Überschwemmungsgebiet an diesen Seen ermittelten.

Für die Bemessung der für die II. Juragewässerkorrektion erforderlichen Massnahmen sind die Kantone vom Hochwasser 1955 mit der bisher grössten Intensität der Zuflüsse ausgegangen, mit einer in AbschnittVnpch zu erwähnenden zusätzlichen Annahme für den Murtensee. Für dieses Hochwasser haben die Juragewässerkantone folgende zukünftige Höchststände in den Seen festgelegt: Murtensee Neuenburgersee Bielersee 430,85 m ü.M.

430,50 m ü.M.

, 430,35 m ü.M.

Diese Koten entsprechen bei Neuenburger- : und Bielersee recht gut den Überschwemmungsgrenzen der grossen Ebenen im Bereiche dieser Seen. Die Innehaltung der zukünftigen Höchststände erfordert, verglichen mit den bisher höchsten Seeständen Murtensee Neuenburgersee Bielersee 431,83 m ü.M.

431,18 m ü.M.

431,30 m ü.M., eine Absenkung von rund 70 cm bis l m. Beim Murtensee wird, wie wir im Abschnitt V sehen werden, für die bisherigen Hochwasser sogar eine Absenkung von rund 1,4 m erzielt werden, also eine solche unter die seinerzeit festgestellte Überschwemmungsgrenze.

Der diesen Absenkungen entsprechende Kaum in den Seen wird in Zukunft, nach Durchführung der II. Juragewässerkorrektion, also nicht mehr zur Verfügung stehen für die Zurückhaltung der Differenz zwischen den Zuflüssen und dem Abfluss.

2. Welche Massnahmen sind nun zur Behebung der geschilderten Übelstände erforderlich ?

Zunächst könnte man daran denken, die Seestände in den drei Seen vor Hochwasserzeiten so tief zu halten, dass unterhalb der als zulässig festgelegten Höchstwasserstände ein genügend grosser Hochwasserschutzraum zur Aufnahme des Unterschiedes zwischen zufliessender und abfliessender Wassermenge vorhanden ist. Auf jeden Fall muss ja für das Auffangen noch ein relativ genügend grosser Baum, bereitgehalten werden; denn es soll auch auf die unterhalb der Seen hegenden Gebiete, die sogenannten Unterheger, Eücksicht genommen werden, was dazu führt, die Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals durch eine Vertiefung und Erweiterung desselben nicht derart zu vergrössern,
dass die Abflussmenge ohne wesentliche Seespiegelerhöhung gleich den Zuflüssen gehalten werden könnte.

Die Höhe des Wasserspiegels, welche vor Beginn eines Hochwassers nicht überschritten werden darf, um einen den vorhandenen Möglichkeiten entspre-

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chenden Hochwasserschutzrauni zu schaffen, wird als «Bereithaltungskote» bezeichnet. Beginnen mm die Seen infolge Zunahme der Zuflüsse zu steigen, so ,mu£s im Zeitpunkt, wo .der Bielerseespiegel über die Bereithaltungskote an-, steigt, das Wehr Nidau vollständig offen sein, damit sich die volle Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals auswirken kann; denn durch ein mehr oder weniger starkes Schliessen des Wehres Nidau kann die Abflusskapazität mehr oder weniger eingeschränkt werden.

; Es ist leicht nachzuweisen, class man die Seespiegel bei Beginn der Hochwasser und bei den heutigen Terrainverhältnissen um mehr als. l m tiefer halten müsste, um : ein nachheriges Ansteigen über die festgesetzten zulässigen Höchstwasserstände zu vermeiden. Infolge der im Abschnitt I bereits erwähnten Terrainsenkungen müsste man mit der Tieferlegung der Bereithaltungskote später noch weitergehen.

Eine Herabsetzung der Bereithaltungskote um mehr als l m könnte indessen nach Auffassung der Kantone den Seeanstössern nicht zugemutet werden.

Die ganze bautechnische Entwicklung an den.Seeufern habe sich nach den bisherigen mittleren Wasserständen gerichtet. Die Juragewässerkantone haben deshalb die zusätzliche Bedingung der Einhaltung der bisherigen mittleren Wasserstände gestellt und sogar noch den tiefsten zukünftigen Wasserspiegel im Neuenburgersee auf Kote 428,70 m ü.M. festgelegt, während die bisherige tiefste Absenkung die Kote 428.17 m ü.M. erreichte. Damit wird der zukünftige Schwankungsbereich der Wasserstände, das ist der Unterschied zwischen den höchsten und tiefsten Wasserständen, bezogen auf die Stände, welche nicht mehr überschritten · beziehungsweise unterschritten werden sollen, in den Seen^ wie folgt vermindert : , , :. · beim Neuenburgersee von bisher 3,01 m auf 1,80 m beim Murtensee von bisher 3,56 m auf 2,15 m beim Bielersee von bisher 3,31 m auf 1,75 rn

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Schon'wegen'dieser'zusätzlichen Bedingungen könne in näherer Zukunft nicht mit wesentlich geänderten Beginnkoten bei Hochwasser gerechnet werden.

Zudem soll im Interesse der Ausnutzung der Wasserkräfte vom noch verfügbaren Schwankungsbereich neben dem frei zu haltenden Hochwasserschutzraum ein Akkumulierraum verbleiben, innerhalb welchem die Seespiegel und damit die Abflussmengen in einer Weise mit Hilfe des Wehres Nidau reguliert werden, dass möglichst.ein Optimum von Vorteilen für die Seeanwohner und die Unterlieger erzielt wird. Die Trennung der beiden Bäume ist durch die Bereithaltungskote gegeben. Je höher diese festgesetzt werden kann, desto grösser ist der der Wasserkraftnutzung dienende Akkumulierraurn. Im Interesse der Uferkantone wie auch .der Unterlieger darf die Bereithaltungskote nicht beliebig tief angesetzt werden. Für die II. Juragewässerkorrektion muss daher eine andere Lösung gesucht werden, als einfach die Bereithaltungskote kräftig her: unterzusetzen.

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Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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1310 . Die Lösung muss deshalb, wie eingehende Untersuchungen gezeigt haben, in folgenden Massnahmen bestehen, - die Verbindungskanäle zwischen den Seen zu vergrössern, damit die 3 Seen annähernd wie ein einziger grosser See wirken können, und - die Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals zu erhöhen ; denn eine Verminderung der Hochwasseranstiege um das angestrebte Maas ist wegen der erwähnten Einschränkungen hinsichtlich des Hochwasserschutzraumes nur möglich, wenn dafür gesorgt wird, dass während der Tage, an welchen die Hochwasserzuflüsse am intensivsten sind, bedeutend mehr Wasser aus dem Seesystem ausfliessen kann.

III. Korrektionsprojekt 1959 Das von den Kantonen vorgesehene Projekt ist auf beiliegender Übersichtskarte dargestellt.

In welchem Umfang die Vergrösserung der Verbindungskanäle projektiert ist, geht aus Figur l hervor.

Geruäss Figur 2 ist vorgesehen, den Ausflusa aus dem Bielersee um 200 bis 250 m3/sec zu steigern. Die Erhöhung der Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals erfordert entsprechende flussbauliche Massnahmen vom Bielersee big unterhalb der Mündung der Emme. Bei den heutigen Verhältnissen tritt die Aare zwischen Buren und Solothurn schon bei einer Wasserführung um 550 m3/sec über die Ufer, weshalb die bisherigen Höchstabflüsse, die bis auf 700 m3/sec ansteigen konnten, im Aaretal grosse Überschwemmungen verursachten. Die beiden Hauptmängel des bestehenden Zustandes sind die zu hohen Sohlenlagen im Nidau-Bürenkanal und bei der Mündung der Emme.

Diese beiden Hauptmängel sollen behoben werden durch - eine Vertiefung des Nidau-Bürenkanals sowie - die Entfernung eines aus Molasse bestehenden, im Bereiche der Emmemündung unterhalb Solothurn liegenden Felsriegels und Baggerungen von Solothurn flussabwärts bis Hohfuhren, wodurch der Wasserspiegel bei Hochwasser kräftig abgesenkt und das Gefalle der Aare bis über Buren hinaus vergrössert wird.

Damit wird auch die Sanierung der Verhältnisse im Aaretal erreicht, indem die Überschwemmungen unterhalb von Buren zum Verschwinden gebracht werden.

Die Baggerungen unterhalb Solothurn ermöglichen gleichzeitig die Erfüllung eines besonderen Begehrens von Kanton und Stadt Solothurn, nach welchem in Solothurn zukünftig der Hochwasserstand nicht mehr über die Kote 426,50 steigen soll.

Mit den Baggerungen unterhalb Solothurn würden aber
anderseits auch die Niederwasser flussaufwärts abgesenkt, was den Interessen der Uferanstösser zuwider laufen würde. Der Kanton Solothurn wünscht sogar eine Hebung der bisherigen niedersten Stände in Solothurn, und zwar auf die Kote von 425,00m

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ü.M.; wegen der, Grundwasserverhältnisse oberhalb Solpthurn ist nach heueren, Untersuchungen der interkantonalen Projektierungsleitung auch diese Kote zu tief, und es ist eine solche von mindestens 425,50 m ü. M. erforderlich.

," Die Hebung des Niederwasserstandes, die sich ganz allgemein auf die Strecke bis zum Wehr Nidau günstig auswirken wird, erfordert die Erstellung eines Wehres unterhalb Solothurn. Da die Frage des/Baues eines Kraftwerkes in dieser Gegend, dessen Wehr auch der II. Juragewässerkprrektion dienen könnte, noch nicht abgeklärt ist, haben die beteiligten Kantone in ihrer Eingabe vorerst einmal die Errichtung eines Begulierwehr.es direkt oberhalb der Emmemündung bei Emnienholz vorgesehen, welches nur der Regulierung i der Niederwasser gtände dienen würde. Es wäre dies somit ein reines Niederwasser-Begulierwehr.

Seine Aufgabe könnte aber, wie gesagt, auch ein. zur Ausnützung der Wasserkräfte der noch nicht voll ausgebauten Aarestrecke zu erstellendes Kraftwerk übernehmen. Untersuchungen und Projektstudien der Kantone Bern:und Solothurn in bezug auf diese: Wasserkraftnutzung sind zur Zeit im Gange, so dass die Frage noch offengehalten werden rnuss, auf welche Weise die Niederwasserregulierung in Solothurn zu erfolgen hat. Eine entsprechende Bestimmung enthält Artikel 6 des Bundesbeschlussentwurfes.

i '· . ;· Im Bericht1 der interkantonalen Projektierungsleitung wird darauf hingewiesen, dass das Projekt Peter vom Jahre 1921 zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangte wie die neue Projektierung, was für die:Bichtigkeit der vorgesehenen Massnahmen1 spreche. Dem Projekt 1921 ist es übrigens zu verdanken, dass das heutige Wehr: Nidau so ausgeführt worden ist, dass es auch nach der II. Juragewässerkorrektion genügen wird.: ; Die Kantone haben, sich weiter gefragt, ob nicht eine Lösung getroffen werden sollte, die auch die strenge-Einhaltung der früher festgestellten Überschwemmungsgrenzen ermöglichen würde. Dafür wäre eine weitere Absenkung : der Höchstwasserstände um 10-15 'cm erforderlich.

Für eine stärkere Absenkung der Höchststände bestehen i grundsätzlich noch zwei Möglichkeiten, : · ' - eine tiefere Befeithaltungskpte oder - .eine noch grössere Steigerung der Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals.

Auf die erstere, die eine reine Reguliervorschrift im Sinne tieferer Regulierung
der Seen bedeutet und später jederzeit noch eingeführt werden kann, werden wir im Abschnitt VI zurückkommen. Die zweite Möglichkeit dagegen,müsste durch bauliche Massnahmen, geschaffen werden, doch sind der Steigerung der Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals, wie schon gesagt,'mit Rücksicht auf die Interessen der Aareanstösser unterhalb Solothurn Grenzen gesetzt. Deshalb wurde bei der Gestaltung der II. Juragewässerkorrektion eine Verminderung der bisher vorgekommenen Höchstabflüsse in :der Aare, vorgesehen, nämlich durch eine Begrenzung der zukünftigen maximalen Abflussmenge der Aare in Murgenthal auf 850 m3/sec. Bisher betrugen die Abflusspitzen dort 920 bis 1000 m3/sec: Um diese Begrenzung des maximalen Aareabflusses bei Murgenthal

1312 zu erreichen, muss bei Hochwasser der Emme der Ausflugs aus dem Bielersee künstlich gedrosselt werden. Als maximale Ausflussmenge in Nidau können infolgedessen in solchen Fällen nur 700 bis 750 m3 sec abgelassen werden.

Indessen Hesse sich noch etwas mehr erreichen, wenn schon bei der Überschreitung der Bereithaltungskote 429,40 m ü.M. die Ausflusskapazität auf 700 m3/sec gebracht werden könnte. Dies würde aber grosse Baggerungen auch auf der Strecke Büren-Solothurn erfordern und anderseits nur um wenige Zentimeter tiefere Höchststände ergeben, weil der Seeausfluss zur Einhaltung der Bedingung Murgenthal maximal 850 m3/sec bei Hochwasser meist gedrosselt werden müsste. Eine solche aufs Äusserste ausgebaute Ausflusskapazität könnte deshalb nur beschränkt 'wirklich ausgenützt werden. Deshalb stellt die oben beschriebene Lösung das Grösstmögliche dar, was zur Hochwassersicherung des Seelandes bautechnisch noch getan werden kann.

Übrigens wird voraussichtlich die Absenkung der Höchstspiegel in Solothurn mit der Zeit eine natürliche Eintiefung der Aare erzeugen, wodurch die Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals nach und nach auf natürliche Weise noch etwas gesteigert werden dürfte.

Die Korrektion erfordert, abgesehen von der Frage des Eegulierwehres, zur Hauptsache Aushubarbeiten sowie Ufer- und Sohlensicherungen. Dazu kommen Anpassungsarbeiten wie das Neufundieren und Verlängern von Brücken die Anpassung von Strassen, Wegen und Drainagen sowie die Bepflanzung und Landschaftsgestaltung.

Sehr wichtig, umfangreich und kostspielig ist die Ufer- und Sohlensicherung der zu erweiternden Kanäle, der Aarestrecke von Buren bis Solothurn und der vertieften und teilweise verbreiterten Strecke von Solothurn bis zur Emmemündung. Diese Gerinne liegen grossenteils in feinsandigen Seealluvionsböden mit lehmigen Zwischenschichten. In diesen Böden erodiert das Wasser auch bei kleinen Geschwindigkeiten, unterspült infolgedessen die Ufer und bildet tief ausgefressene Talwegrinnen, wodurch vor allem an den Aussenseiten der Krümmungen die Ufer abgetragen werden. Am meisten angegriffen wird die Flussstrecke Büren-Solothurn, längs welcher an verschiedenen Stellen jährlich bedeutende Flächen Kulturland verloren gehen. Auch eine Teilstrecke des NidauBürenkanals weist bedeutende Uferzerstörungen auf. Die Stabilität von
solchen feinsandigen, mit lehmigen Schmierschichten durchsetzten Ufern ist des weitem auch schon bei nur geringen Höhenunterschieden zwischen dem Grundwasser und dem Wasserspiegel im Gerinne infolge der sich einstellenden Sickerströmung gefährdet. Dazu kommt die Wirkung der Wellen, welche durch die rege Schiffahrt erzeugt werden, die heute schon auf allen Kanal-und Flußstrecken von Solothurn aufwärts betrieben wird. Eine durchgehende Sicherung aller Ufer und teilweise auch der Feinsandsohlen in den Kanälen und in der Aare bis zur Emmemündung erwies sich daher als unumgänglich. Nur auf der Flußstrecke .unterhalb der Emmemündung bis Hohfuhren, soweit sie im Kies des Emmeschuttkegels liegt, kann von einer solchen Sicherung abgesehen werden. Für die Anordnung und Bemessung von Ufer- und Sohlensicherungen auf den Strecken unterhalb des

1818 Bielersees ist auch die im Abschnitt VI erwähnte noch zu erwartende Erosion von grosser Bedeutung.

, , Die Arbeiten der II, Juragewässerkorrektion, lassen sich nicht ohne spürbaren Eingriff in .die bestehende, zum Teil sehr schöne; Landschaft ausführen.

Die Landschaftsgestaltung wurde im Einvernehmen mit interessierten Kreisen des Natur- und Heimatschutzes geprüft. Es hat sich dabei gezeigt, dass den Wünschen dieser 'Kreise dort voll Kechnung getragen werden kann, wo der Schutz der Ufer,nicht von Bedeutung ist. wie auf innen liegenden Ufern der Kurven und oberhalb der Wasserlinie auf geraden Strecken. So ist, es u.a.

möglich, den wasserseitigen Schilfwuchs in den .Innenseiten der Krümmungen und in verschiedenen geraden Mußstrecken zu belassen! In den Kurvenaussenseiten dagegen ist die Bepflanzung den Erfordernissen des Uferschutzes unterzuordnen, wobei jedoch die Flächen kahler Steinschü.ttungen möglichst klein gehalten werden sollen. Die neue Bepflanzung wird in,diesen Gegenden die Wunden rasch heilen.

Nach der bestehenden gesetzlichen Ordnung ist bei den von der II. Juragewässerkorrektion erfassten Gewässerstrecken zu prüf en, in, welcher Weise den Anforderungen der bestehenden Schiffahrt und einer künftigen Großschiffahrt Eechnung zu tragen ist. Es ist nun so, dass bei den drei Kanälen die für die II. Juragewässerkorrektion hydraulisch notwendigen Abmessungen wesentlich grosser sind als sie für eine künftige Großschiffahrt erforderlich wären. Auch die Aare unterhalb Buren ist sehr breit. Die Wassertiefe wäre dagegen bei der planmassigen hergestellten Sohle nicht durchwegs eine für die Schiffahrt genügende, auch wenn der Niederwaäserspiegel in Solothnrn auf der von Solothurn geforderten Kote 425,00 m ü.M. gehalten würde. Die Einführung einer Großschiffahrt setzt indessen voraus, dass auf der Aarestrecke, welche unterhalb,des Bereiches der II: Juragewässerkorrektion liegt, verschiedene neue Kraftwerke erstellt und andere, veraltete eingehen werden. Die Kantone weisen deshalb darauf hin, dass spätestens bis dannzümal unterhalb Solothurn ein, Kraftwerk erstellt sein wird und dass durch dessen Wehr der Wasserspiegel dauernd .auf einer Kote gehalten werden wird, die genügt, um auch auf der durch die II. Juragewässerkorrektion erfassten Aarestrecke durchgehend eine ausreichende Fahrwassertiefe
zu erzeugen. Nach der erwähnten, sich einstellenden Erosion .der Aare von Buren bis Solothurn werden sogar auch auf dieser Flußstrecke, wie in den Kanälen grössere Wassertiefen vorhanden sein, als sie für die Großschiffahrt erforderlich sind. Teilstrecken, in denen sich die Erosion nicht voll auswirken sollte, könnten nötigenfalls später vertieft werden.

Durch die II. Juragewässerkorrektion werden deshalb, labgesehen von der Frage des Begulierwehres und allfälliger Anpassungsarbeiten an der Schleuse Nidau, auch diejenigen Verhältnisse geschaffen, die für'eine Großschiffahrt auf der 90 km langen Strecke von Yverdon bis zur Emmemündung erforderlich sind. Die zur Anpassung der Brücken heute schon notwendigen Neubauten werden ebenfalls unter Berücksichtigung der zukünftigen Schiffahrt erfolgen.

1814

IV. Kosten und Bauprogramm 1. Die Gesamtkosten des Projektes 1959 werden auf 88,7 Millionen Pranken veranschlagt. Hiervon entfallen 79,5 Millionen Franken auf die eigentlichen Korrektionsarbeiten, der Eest auf sogenannte Anpassungsarbeiten.

Die Kosten der eigentlichen Korrektionsarbeiten wurden für die einzelnen Strecken wie folgt berechnet : Franken

Broyekanal Zihlkanal Nidau-Bürenkanal Buren bis Solothum Solothurn bis Emmemündung Bmmemündung bis Hohfuhren Eegulierwehr Emmenholz . . .

Total

;

...

12200000 13600000 25000000 12 226 000 6 428 000 3 546 000 6 500 000 79 500 000

Darin sind folgende Zuschläge zu den Kosten der Bauarbeiten enthalten: Prozente

Unvorhergesehenes Warenumsatzsteuer .

Vorarbeiten, Vermessungen, Sondierungen . . . .

Projekt und Bauleitung Total

10 2 2 3 _17

Die Hauptpositionen der Kosten der eigentlichen Korrektionsarbeiten von 79,5 Millionen Franken sind der Aushub von 8,5 Millionen m3 mit 37,5 Millionen Franken und die Ufer- und Sohlensicherungen mit 30,5 Millionen Franken.

Nach Arbeitsgattungen betrachtet, ergibt sich folgende Zusammenstellung der Kosten der eigentlichen Korrektionsarbeiten: Millionen Franken

Aushub und Abtransport Sicherungsarbeiten Dämme, Auffüllungen, Molen Eegulierwehr

37,5 30,5 ,5,0 6,5

Total Millionen Franken

79,5

Die Kosten der Anpassungsarbeiten setzen sich wie folgt zusammen : Millionen Franken

Landerwerb Brücken Wege

1,8 3,0 1,1 Übertrag

5,9

1315 ,

Millionen Franken

. .

· , ; . . Übertrag Boden und Wiederanpflanzungen Landschaftsgestaltung und archäologische ; , Forschung ;.'·.

. . .

Zuschlage (14%) : . . . . .

1,0 1,1

Total . . . ' . . . .

9,2

.;..'...

5,9 1,2

|

Was die Brücken und Wege anbetrifft, so werden im Eahmen der II. Juragewässerkorrektion nur .die Kosten für jene Arbeiten berücksichtigt, die: sich infolge der Veränderung der hydraulischen Verhältnisse als notwendig erweisen, nicht aber für die Öbjektvergrösserangen, die der Verkehr erfordert.

2. Aus finanziellen Gründen ist vorgesehen, die II. Juragewässerkorrektion in einzelnen Bauetappen zu verwirklichen. Es ;musste deshalb untersucht werden, in welcher Reihenfolge die Arbeiten am zweckmässigsten ausgeführt werden, um sobald wie möglich eine wenigstens teilweise Hochwassersicherung zu erzielen. Eine naturliche,Trennung der auszuführenden Bauten ergibt sich durch die Arbeiten unterhalb des Bielersees einerseits und die Erweiterung der Verbindungskanäle zwischen den Seen anderseits. Ausgehend vom Hochwasser 1944 wurde berechnet, welche Arbeiten 'am, besten zuerst ausgeführt werden sollten. Es zeigte sich, dass es wirksamer lund zweckmässiger ist, zuerst die Kapazität des aus dem Bielersee führenden Gerinnes zu erhöhen, weil dann Bielerund Neuenburgersee wesentlich weniger hoch;ansteigen und weil mit den dadurch unterhalb des Bielersees erforderlichen Arbeiten auch das Aaretal vor Überschwemmungen geschützt werden kann. In einer solchen I.Etappe wird dagegen noch keine wesentliche Senkung der Hpchwasserstan.de des Murtensees erreicht. Letztere würdenimmer noch auf Koten zwischen431,00 und 431,50m ü. M. ansteigen. Es erscheint daher als zweckmässig, auch den Broyekanal während der I.Etappe zu erweitern. Eine solche, auch den Broyekanal umfassende Etappe IBls stellt eine wirksame erste Hochwassersicherung dar.

So verbleibt als II. Etappe unter Verwendung der in der I. Etappe im Broyekanal eingesetzten Installationen nur noch die Erweiterung des Zihlkanals auszuführen, um die/volle Wirkung der II.Juragewässerkorrektion zu erzielen.

Mit dieser Etappe werden nicht nur die Wasserspiegel nochmals wesentlich abgesenkt, sondern es wird gleichzeitig eine viel ruhigere Regulierung im Sinne kleinerer Spiegeldifferenzen zwischen dem, Neuenburger- und dem Bielersee erreicht.

' Im Sinne eines möglichst raschen und wirksamen Vorgehens sollten also in einer ersten .

' ,, , i Etappe Ibls die Arbeiten unterhalb des Bielersees und die Erweiterung des Broyekanals gleichzeitig ausgeführt werden und, in einer , Etappe II sollte .die Erweiterung des Zihlkanals zum Endausbau der Gesamtkorrektion folgen, i .

-, .

.

1316 Da nur die Ausführung aller Arbeiten die volle Wirkung mit einer zukünftigen ruhigen Eegulierung der Seen ermöglicht, sollte die Etappe II möglichst ohne Unterbrechnung nach der Etappe Ibls zur Ausführung gelangen.

Es ist von den Kantonen ein Bauprogramm aufgestellt worden, welches für die Durchführung der Etappe IMs 6 bis 7 Jahre und für die Gesamtkorrektion etwa 11 Jahre vorsieht,, doch ist es gegeben, dass der Bund, wenn es konjunkturoder finanzpolitische Überlegungen erfordern, die Bauzeit strecken oder verkürzen kann.

V. Wirkung der Korrektion und zukünftige Eegulierung

Die grossen schädlichen Hochwasser traten jeweils in den Wintermonaten November bis Januar auf.

Auf Grund der bisher festgestellten täglichen Zuflüsse zu den drei Seen während der Hochwasser, der Oberflächen und dem Inhalt der Seen sowie eines von ihr aufgestellten generellen Begulierreglementes hat die interkantonale Projektierungsleitung berechnet, wie sich diese Winterhochwasser der Jahre 1944, 1950 und 1955 verhalten hätten, wenn die II. Juragewässerkorrektion bereits durchgeführt gewesen wäre. Dabei wurde angenommen, dass die Seespiegel zu Beginn des Hochwassers sich schon auf der Bereithaltungskote befanden. Das Ergebnis'dieser Berechnungen ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich, die über die höchsten Wasserspiegel im bestehenden Zustand und nach der Korrektion Aufschluss sibt.

Murtensee m ü.M.

Hochwasser

Neuenburgersee m ü.M.

Bielersee m ü. M.

bestehender Zustand nach der Korrektion

431,83

431,18

430,40

430,38

431,30 430,36

1950

bestehender Zustand nach der Korrektion

431,69 430,46

431,09 430,29

430,84 430,17

1955

bestehender Zustand nach der Korrektion

431,32 430,55

431,01 430,53

430,87 430,41

1944

Nach diesen Berechnungen werden beim Hochwasser 1955 im Neuenburgerund Bielersee die noch annehmbaren Höchstkoten von 430,50m ü.M. beziehungsweise 430,35 m ü. M. nur um 3 cm beziehungsweise 6 cm, also minim überschritten.

Aus der im Abschnitt II gemachten Bemerkung über die Überschwemmungsgrenzen der grossen Ebenen im Bereiche des Neuenburger- und Bielersees geht hervor, dass insbesondere in bezug auf diese Ebenen eine solche Überschreitung nicht von grosser Bedeutung ist. Neben der entschiedenen Absenkung aller Hochwasser verglichen mit dem bestehenden Zustand sind auch die viel geringeren Spiegelunterschiede zwischen den drei Seen nach der Korrektion äugen-

1817 fällig. Die kleineren Winterhochwasser erreichen nach der Korrektion nur noch die Kote 430;00 m ü.M. und verlaufen somit harmlos.

' '; · Nur im Falle von noch intensiveren Hochwasserzuflüssen als sie im Jahre 1955 auftraten, würden die Seen noch merklich über die berechneten regulierten Höchststände ansteigen. Auf Grund der bisherigen Statistik würde es sich aber um einen ganz ausserordentlichen und seltenen Fall handeln, auf dessen' Berücksichtigung verzichtet werden kann. Immerhin ist im Projekt 1959 eine stärkere Vergrösserung des Querschnittes des Broyekanals vorgesehen, als sie zur Bewältigung der bisher1 effektiv aufgetretenen Hochwasserverhältnisse erforderlich wäre. Es wurde nämlich angenommen, class die höchsten Zuflüsse zum Murtensee gleichzeitig mit 'den höchsten Wasserständen im Neuenburgersee auftreten könnten, was bisher nicht festgestellt worden ist. Infolgedessen ergibt sich für das Hochwasser 1955 nach obiger Tabelle ein Hochwasserstaiid nach der Korrektion, der 30 cm tiefer liegt als die noch annehmbare Kote von 430,85 m ü.M.

Für die Monate März bis Oktober ist als sogenanntes «Sommerregime» eine andere Eegulierung,.vorgesehen. Die bedeutend geringere Intensität der bisher beobachteten Sommerhochwasser im Vergleich zu den Winterhochwassern erlaubt, die Bereithaltungskote höher festzusetzen. Das von den Kantonen vorgeschlagene, noch sehr generell gehaltene, zukünftige Eeglement sieht eine Bereithaltungskote 429,80 m ü.M. vor. Seitherige Untersuchungen der interkantonalen Projektierung&leitung haben allerdings : ergeben, dass diese Kote für die landwirtschaftlichen Verhältnisse und die Seeanlieger zu hoch liegt. Nach der kantonalen Eingabe ist vorgesehen, von dieser Kote^an bis zur Kote 430,15 den Abfluss sukzessive zu steigern bis zur vollständigen Öffnung des Wehres Nidau bei Kote 430,15 m ü.M. Auch hier soll durch eine entsprechende Drosselung des Abflusses vermieden werden, dass der Abfluss bei Murgenthal über 850; m3/sec ansteigt. Gegenüber dem «Winterregime», wofür die, Tiefstkote 428,70 m ü.M. festgesetzt; wurde, ist für das «Sommerregime» vorgesehen, dass die tiefsten Wasserstau de : normalerweise nicht unter Kote 429,10 sinken sollen.

Nur für den Fall von trockenen Monaten mit Zuflüssen unter 200 m3/sec zum Seesystern sollen diese Wasserstände mit Rücksicht auf die
Unterlieger noch bis auf eine Miriimalkote von 428,90 abgesenkt werden können^ was einer Eeserve von 55 Millionen m3 entspricht.

· ,: Eine besondere Untersuchung wurde von der interkantonalen Projektierungsleitung über die Auswirkung der II. Juragewässerkorrektion auf die Hochwasserabflüsse in der Aare und im Ehein durchgeführt, und zwar für die Pegelstellen Brügg, Murgenthal, Brugg, Stilli und Eheinfelden. Infolge der Steigerung des Abflusses bei Nidaii fliesst wohl mehr Wasser aus dem System aus, doch werden infolge der vorgesehenen Drosselung des maximalen Seeausflusses auf 850m3/sec in Murgenthal alle bisherigen Höchstspitzen in der Aare und im Ehein vermindert. In diesem Sinne ergibt sich aus der, II. Juragewässerkorrektion ebenfalls ein Vorteil. Ohne; die durch das Projekt 1959 ermöglichte starke Ausflußsteigerung in Nidau im Bereich der .normalen Bielerseestände wäre diese Brechung der höchsten Hochwasserspitzen nicht möglich.

1818 Im übrigen muss, wie in der kantonalen Eingabe bemerkt wird, in das Beglement zur Wahrung der Fischereiinteressen noch die Bedingung eingeführt werden, dass während der Laichzeit der Hechte und Barsche innerhalb der Monate April und Mai die Seen nicht fallend, sondern konstant oder leicht steigend zu halten sind. Auf Grund der hydrographischen Verhältnisse der in Betracht gezogenen 15 Jahre dürfte sich diese Bedingung einhalten lassen.

VI. Die Anpassungsfähigkeit der II. Juragewässerkorrektion auî lange Sicht

Die vorgesehene Lösung erreicht praktisch das Optimum dessen, was bautechnisch innerhalb der durch die Bedingungen der Juragewässerkantone und die Eücksichtnahme auf die Interessen der Unterlieger gezogenen Grenzen für die Steigerung der Ausflusskapazität Nidau getan werden kann.

Trotzdem erscheine die Lösung noch nicht als ideal, wie im Bericht der interkantonalen Projektierungsleitung bemerkt wird, weil bei den höchsten Hochwassern noch Überschreitungen der seinerzeit, allerdings für die grossen Ebenen am Neuen burger- und Bielersee zu hoch ermittelten Überschwemmungsgrenzen bis zu 18 cm hingenommen werden und ferner weil festgestellt wurde, dass die als Folge der I. Juragewässerkorrektion beobachteten Bodensenkungen in Gebieten mit Torfeinlagen im Untergrund noch weiter gehen, was zur Folge hat, dass die Überschwemmungen schon bei einer tieferen Kote eintreten werden.

Nachdem das Projekt 1959 nun alle bautechnischen Möglichkeiten ausschöpft, fragt es sich, ob auf lange Sicht betrachtet durch Eeguliermassnahmen eine weitere Absenkung der Höchststände ermöglicht und damit das grosse Werk anpassungsfähig gestaltet werden könne. In der Tat könnten, wie eine Überprüfung der hydraulischen Zusammenhänge zeigte, die Höchststände in den Seen durch eine Änderung der Beguliervorschriften während der Wintermonate im Sinne einer Herabsetzung der Bereithaltungskote von 429,40 auf 429,00 m ü.M.

noch um 30 cm gesenkt werden, und zwar unter Beibehaltung der festgelegten tiefsten Seestände. Für die Eegulierung während des Sommers wäre die Bereithaltungskote nach Bedürfnis ebenfalls zu senken.

Die bautechnischen Massnahmen der II. Juragewässerkorrektion gemäss Projekt 1959 erlauben es also, allein durch eine Änderung des Eeglements die Höchststände in den Seen noch tiefer abzusenken. Eine solche Änderung des Eeglements würde nach Auffassung der Juragewässerkantone für sie Vorteile bieten und keine Benachteiligung der Unterlieger bedeuten.

Eine Herabsetzung der Winterbereithaltung unter 429,40 m ü.M. dürfte für die ersten Jahrzehnte nach der II. Juragewässerkorrektipn nicht erforderlich sein. Wenn jedoch die festgestellten Bodensenkungen noch weiter gehen sollten, könnte eine weitere Herabsetzung der Höchststände notwendig werden. Es ist deshalb wichtig zu wissen, dass dies bis zu einem Ausmass von 30 cm allein durch eine Herabsetzung der Winterbereithaltungskote und ohne wesentliche Benachteiligung der Unterlieger möglich|ist. Es könnte sogar weiter gegangen werden,

1819 indem auch die niedersten Seestände tiefer gesetzt, also eine allgemeine tiefere Begulierung der Seen ermöglicht wird. Im Sinne einer Prognose sehen die Kantone während 2 bis 3 Generationen eine sukzessive Herabsetzung der Bereithaltungskote .voraus, in den ersten Jahrzehnten ohne Veränderung der nun festgesetzten Tiefststände in den Seen, später mit einer Herabsetzung der tiefsten Seekote während: der Wintermonate im Neuenburgersee ungefähr auf Kote 428,50 m ü.M. Die durch die II. Juragewässerkorrektion; geschaffenen Bauwerke würden auch iür diesen zukünftigen Zustand genügen.

: In die Beurteilung der Auswirkung der1 II. Juragewässerkorrektion auf lange Sicht ist .auch das zuständige Verhalten der Flußstrecke von Nidau bis zur Emrnemündung einzubeziehen. Wie schon darauf hingewiesen wurde, ist zu erwarten, dass die Absenkung der Höchstspiegel in Solothurn mit der Zeit durch Sohlenerosion eine Eintiefung der Aare von Solothurn 'bis Buren erzeugen wird.

Durch die Absenkung der Hochwasserstände wird in hydraulischer Beziehung eine Tendenz zu einer Parallelsenkung der Flußsohle flussaufwärts ausgelöst.

Zudem wird die Höchstabflussmenge von bisher etwa 750 m3/sec zwischen Buren und der Emmemündung auf 800 m3/sec erhöht uiad die Dauer,der Hochwasser verlängert. Diese Umstände werden in den femsandigen Flußstrecken Erosionen bewirken, so dass sich mit der Zeit folgende Sohlenabsenkungen einstellen könnten : · ' . [ · .

, · unterhalb Solothurn etwa l m von Solothurn bis Altreu .

etwa 2 bis 2,5 m von Altreu bis Buren < . . etwa 3 bis 4 m Nach voller Auswirkung dieser Sohlenabsenkung würde in Buren eine i Absenkung des Höcbstspiegels um etwa 1,4 m erreicht, welche bis zum Bielersee hinauf auf etwa 0,6 m zurückgehen dürfte.

Es ist jedoch nicht sicher, dass dieser Grenzzustand auch ganz erreicht wird, jedenfalls wird es lange dauern, bis er sich eingestellt haben wird. Da auf Grund der geologischen Grundlagen bis in grosse Tiefen mit feinsandigem,Material zu rechnen ist, wird die Erosion auf jeden Fall einsetzen. Infolgedessen müssen die notwendigen. Vorkehren zur Ufer- und Sohlensicherung getroffen werden. Der Uferschutz muss,nötigenfalls bis auf die bestehende Sohle geführt und mit einem angemessenen Vorgrund gegen die Erosion gesichert werden ; in : Solothurn und Buren sowie im Nidau-Bürenkanal
ist zudem die Sohle gegen Erosion zu schützen.

' ' Die Erosion, hat den Vorteil, dass mit der Zeit infolge der Wasserspiegelabsenkung auch diejenigen Teile der Ebenen zwischen Solothurn und Buren, zu .deren Entwässerung. seinerzeit Pumpstationen erstellt worden, sind, selbst bei Höchsthochwassern auf natürliche Weise entwässert werden können. Die damit verbundene Erhöhung der Abflusskapazität des Nidau-Bürenkanals, die jene nach dem Projekt Peter etwas übersteigt, erleichtert die bereits erwähnte spätere Anpassung der Eeguliervorschriften, so dass die Höchststände in, den Seen noch tiefer gehalten werden können. Datait \ also die II. Juragewässerkor-

1820 rektion das Seeland für Generationen vor Überschwemmungen zu schützen vermag, muss besonders auch auf eine solide und dauerhafte Ausführung der Bauwerke Bedacht genommen werden.

VII. Einîluss der Korrektion auf die AMlussverhältnisse der Aare unterhalb Solothurn

Das Projekt der II. Juragewässerkorrektion wurde anfangs April 1959 dei Baudirektion des Kantons Aargau zur Vernehmlassung zugestellt, und im Juli fand in Bern eine Aussprache zwischen Vertretern des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft, der Kraftwerke an der Aare und den Wasserrechts-Ingenieuren der Kantone Bern, Solothurn und Aargau über die Auswirkung der II. Juragewässerkorrektion auf die Unterlieger statt, die folgendes: ergab : Der II. Juragewässerkorrektion wird durch die Kraftwerke an der Aare1 an und für sich keine Opposition gemacht. Das im Projekt vorgesehene generelle Regulierreglement bedürfe jedoch einer weiteren Verfeinerung." Da indessen die vom Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft durchgeführten Berechnungen gezeigt haben, dass es möglieh sein wird, ein Reglement aufzustellen, welches den berechtigten Bedürfnissen der Interessenten Rechnung trägt, erklärten sich die Vertreter der Werke damit einverstanden, dass zur Aufstellung des Regulierreglements in der in dieser Botschaft dargelegten Art vorgegangen wird.

In der Stellungnahme der Baudirektion des Kantonä Aargau vom 26. August 1959 wurde erklärt, dass dem Projekt der II. Juragewässerkorrektion zugestimmt werden könne unter der Bedingung, dass mit Bezug auf den Abfluss der Aare die folgenden Forderungen erfüllt werden : - Änderung des Reglements für die Abflussregulierung am Wehr Nidau im Sinne einer "wesentlichen Dämpfung der schroffen Abflussänderungen und einer Brechung der Hochwasserspit-zen.

- Technische und organisatorische Sicherstellung der Beschränkung des maximalen Hochwassers in Murgenthal auf 850 m3/sec.

- Einhaltung einer minimalen Aarewassermenge in Brugg von 120 m3/sec, wobei aber die eidgenössische Aufsichtsbehörde die Befugnis erhält, bei ausserordentlichen Verhältnissen sowohl eine Unterschreitung der unteren Seespiegelgrenze wie auch des Minimalabflusses in der Aare anzuordnen.

Nach den vom Amt für Wasserwirtschaft durchgeführten Berechnungen wird es möglich sein, die Begehren des Kantons Aargau bei der Aufstellung des definitiven Reglements für das Wehr Nidau und, eines allfälligen Reglements für ein Regulierwehr unterhalb Solothurn zu erfüllen. Der vorgelegte Bundesbeschlussentwurf enthält unter anderem eine Bestimmung, wonach die mit der Bedienung der Wehre beauftragten Kantone für die reglementsgemässe Regulierung verantwortlich und für Schäden infolge reglementswidriger Handhabung ersatzpflichtig sind.

1321

VIII. Einsparungsmöglichkeiten 1. Rückfrage des Bundesrates vom 29. Juli 1959 In ihrer Eingabe vom I.März 1959 haben die Kantone die verschiedenen Gründe angeführt, die sie; zum Rückzug ihrer Eingabe von 1952 bewegen haben.

Die grosse Kostendifferenz zwischen der früheren und der neuen Eingabe .hat dem Bundesrat zu der in Abschnitt I bereits erwähnten Rückfrage Anlass gegeben, wobei die Kantone vor allem noch um nähere Aufschlüsse über folgende Punkte ersucht wurden: . . .

a. Frage der Erstellung eines K r a f t w e r k e s u n t e r h a l b der Emmem ü n d u n g : Da diese Erage technisch und wirtschaftlich immer noch nicht abgeklärt ist, neue diesbezügliche Untersuchungen, und Projektstudien der Kantone Bern und Solothurn noch im Gange sind und auch noch kein Bewerber für .das Kraftwerk vorhanden ist, erscheint es verständlich, dasS nun, uni ein vollständiges Projekt einzureichen, die Kosten für Wehr und vermehrte Baggerungen in der Eingabe vom I.März 1959 ebenfalls dem Unternehmen der II. Juragewässerkorrektion belastet wurden, während bei der Eingabe 1952 davon ausgegangen wurde*, dass sie: von dem Kraftwerk übernommen würden. Die gesamten unterhalb: Solothurn vorgesehenen Arbeiten wurden auf rund 18 Millionen Franken veranschlagt, während in der Eingabe 1952 nur 5,.8 Millionen Franken auf Kosten der Jüragewässerkorrektion vorgesehen waren. Um diese Differenz von rund 12 Millionen Franken wären die,Kosten des Projektes 1952 zu erhöhen, wenn man unterhalb Solothurn dieselben Massnahmen auf Kosten der .II. Juragewässerkorrektion vorsehen würde, wie sie nun das Projekt 1959 enthält. In der Rückfrage wurde zum1 Ausdruck gebracht, dasä aber solche Mehrkosten von rund 12 Millionen Franken vom Bundesrat nur unter Vorbehalt des Ergebnisses der vorerwähnten, noch lauf enden neuen Abklärung der Kraftwerkfrage zur Subr ventionierung durch den Bund empfohlen werden könnten. Es müsse eine rationelle Wasserkraftnutzung unter Wahrung einer allfälligen späteren Schiffbarmachung projektiert werden, welche auf Grund von Artikel 5 und 24 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 *) der Genehmigung des Bundesrates bedürfe. Gleichzeitig sei eine wirtschaftliche Untersuchung vorzulegen,1 welche erlaube, eine angemessene Kostenteilung zwischen Kraftwerksunternehmen und
II. Juragewässerkorrektion ' vorzunehmen.

Von der Kantonen Bern : und Solothurn müsste erwartet werden, dass sie1 die Verpflichtung übernehmen, dafür zu sorgen, dass die W'asserkraftnutzung auch tatsächlich innerhalb nützlicher Frist zur Durchführung gelange.

Sollte dies den beiden Kantonen nicht möglich sein, so wäre doch noch zu prüfen, ob nicht für eine gewisse Zeit eine provisorische Lösung mit einer festen Schwelle anstelle eines beweglichen Regulierwehres in Frage kommen konnte, wie sie im Projekt des Kantons Solothurn für die Korrektion der Aarestrecke.Buren-Wangen vom 8. April 1954 vorgesehen und seinerzeit vom Eidgenössischen

!)BS k, 729, , ;

'

:

;

1822 Amt für Wasserwirtschaft und anfänglich auch von Professor Müller vorgeschlagen worden war.

&. Grössere hydraulische Dimensionierung der p r o j e k t i e r t e n W e r k e : Beim Projekt 1952 wurde die hydraulische Dimensionierung mit Absicht knapp gehalten, um die seinerzeit zu hoch befundenen Kosten der früheren Projekte, deren Finanzierung nicht gelang, reduzieren zu können. Das neue Projekt nutzt die noch möglichen bautechnischen Massnahmen für eine wirkungsvolle Korrektion nun voll äug und weist eine grosse Anpassungsfähigkeit im Interesse der Seeanwohner und der Unterlieger auf. In der Rückfrage wurde deshalb mitgeteilt, dass der Bundesrat es ebenfalls für richtig halte, dag Maximum herauszuholen, wenn dies heute in vorteilhafter Weise mit relativ kleinen Mehrkosten möglich ist und in hydraulischer Hinsicht eine klare, endgültige Lage geschaffen werden kann, doch müsse er diesbezüglich noch über weitere Unterlagen verfügen; denn durch die gröss.ere hydraulische Dimensionierung entstünden Mehrkosten von 10 bis 12 Millionen Franken, das sind bezogen auf die oben erwähnten 64 Millionen Franken für das Projekt 1952 ungefähr 16 bis 19 Prozent. Er ersuche daher um nochmalige, grundsätzliche Prüfung der Angelegenheit, besonders auch daraufhin, ob nicht durch Erstellung von Pumpstationen die Korrektion und die Gesamtkosten kleiner gehalten werden könnten.

Als Ergänzung der Eingabe 1959 sollten die Wirkungen und Vorteile des Projektes gegenüber dem heutigen Zustand und insbesondere auch die zusätzlichen Vorteile, die sich aus der Erweiterung des Projektes 1952 ergeben, zusammenfassend dargelegt werden.

c. Vermehrte Sicherungs- und A n p a s s u n g s a r b e i t e n : Nach Berücksichtigung der Mehrkosten für die Arbeiten unterhalb Solothurn und für die grössere hydraulische Dimensionierung verbleiben für das Projekt 1959 gegenüber dem Projekt 1952 immer noch Mehrkosten von 13 bis 15 Millionen Franken, die den vermehrten Sicherungs- und Anpassungsarbeiten entsprechen.

Im Bestreben, den Umfang des Projektes 1952 im Interesse einer möglichsten Erleichterung der Finanzierung soweit zu beschränken, als es zur Beseitigung der damals sichtbaren Überschwemmungen möglich schien, wurde in bezug auf die Einsparungen bei Sicherungs- und Anpassungsarbeiten da und dort wohl etwas weit .gegangen. Angesichts
des wesentlich erhöhten Kostenvoranschlages des Projektes 1959 ersuchte jedoch der Bundesrat in seiner Rückfrage um nochmalige, eingehende Prüfung, ob und welche Kosten noch eingespart werden könnten.

Was das Regulierreglement anbetrifft, wurde in der Rückfrage ausgeführt, dass das neue Projekt die Auswirkungen generell voraussehen lasse; die nach dem Reglement sich ergebenden Niederwasser- und Hochwasserabflussmengen würden aber noch einer eingehenden Überprüfung bedürfen. Das vorliegende generelle Reglement dürfe daher nicht als bindend angesehen werden. Der Bundesrat müsse sich vorbehalten, die Aufnahme einer Bestimmung in den Bundesbeschluss zu beantragen, wonach die Kantone innert nützlicher Frist in Fühlungsnahme mit dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft ein eingehen-

1828 des und eindeutiges Beglement auszuarbeiten hätten, welches der Genehmigung des: Bundesrates bedürfe, und im Falle, dass sich die Kantone nicht einigen könnten, :der Bundesrat das Eeglement aufstellen würde.

Hinsichtlich der Höhe des nachgesuchten Bundesbeitrages, wurde den Kantonen in der Bückfrage mitgeteilt, dass sich nach Ansicht des Bundesrates keine neuen Gründe ergeben hätten, um den eidgenössischen Bäten einen höheren Subventionsansatz als 40; Prozent beantragen zu können. Der gleiche Ansatz würde,, wie dies beim Projekt 1952 in Aussicht genommen worden war, für die Subventionierung von Kostenüberschreitungen beantragt werden, die durch Änderungen der Löhne und Materialpreise nach Aufstellung des Voranschlages entstanden seien. Auch wäre der Bundesrat gegebenenfalls bereit zu beantragen, künftige Arbeiten, die als Projektergänzungen angesehen werden müssen, zu den gleichen Ansätzen zu1 subventionieren wie das Gesamtwerk. Diese Zusicherung sollte die! Kantone veranlassen, die Uferschutzbauten noch weiter zu reduzieren. Der Bund müsse sich jedoch grundsätzlich vorbehalten, Arbeiten von der Subventionierung auszuschliessen, deren Notwendigkeit für die Regulierung ihm nicht genügend nachgewiesen werden könne.,Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es verständlich sei, wenn die Kantone von einer Belastung der landwirtschaftlich genützten Mächen absehen wollen; ein Hauptvorteil der Korrektion liege aber auch in der verbesserten Überbaubarkeit der Ufergmndstücke.

Dem,Bundesrat schiene es daher vertretbar und nahehegend, die durch die Korrektion erzielten Werterhöhungen dieser Grundstücke zur Finanzierung heranzuziehen: : : 2. Stelhmgnähme der Kantone vom 21. Septejnber 1959 Zur'Bückfrage des Bundesrates haben die Kantone mit dem im Abschnitt I bereits erwähnten Schreiben der Interkantonalen Baukommission der II. Juragewässerkorrektion vom 21. September 1959 in folgendem Sinne Stellung genommen.

, ' ' . · : ' ; , a. Der Vorbehalt des, Bundesrates bezüglich der Verteilung der rund 10 bis 12 Millionen Franken betragenden Kosten der Teilarbeiten der II. Jurägewässerkorrektion, die ini Falle :eines Kraftwerkbaues unterhalb Solothurn auch der Kraftnutzung dienlich sein werden, sei verständlich. Die Kantone verträten indessen die Auffassung,,,dass grundsätzlich ein Bundesbeschluss für die
Subventionierung aller Arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der II. Juragewässerkorrektion erforderlich sei; Zu den Aufgaben der Korrektion gehöre aber nicht nur die Seeregulierung, sondern auch die Sanierung des Aaretales bis zur Bmmemündung. Für die Erfüllung dieser Aiifgaben seien ;alle im Projekt vorgesehenen Arbeiten notwendig:und deshalb auch zu subventionieren.

Die Kantone Bern und Solothurn hätten Kraftwerkstudien zur Festlegung der ausbauwürdigsten Variante der Kräftnutzung in Auftrag gegeben und die entsprechenden Gutachten würden auf Ende 1959 erwartet. Die beiden Kantone würden sich bemühen, dass wenn möglich ein Kraftwerkwehr anstelle des vorge-

1324 sehenen Begulierwehres gebaut werde. Zur Frage einer provisorischen Lösung des Niederwasseraufstaues mit einer Grandschwelle unterhalb Solothurn sei von den Kantonen in einem Zwischenbericht der Projektierungsleitung dargelegt worden, dass eine solche Massnahme wegen der Grundwasserhaltung von Buren aufwärts auch als Provisorium nicht zulässig sei.

i). Für die Beurteilung der Wirkung des Projektes 1959 sei die Tatsache mass'gebend, dass sich seit der I. Juragewässerkorrektion die Ebenen um die Seen um etwa l m gesenkt hätten und dass im Verlaufe der Jahre noch mit weiteren Terrainsetzungen von 50 bis 70 cm gerechnet werden müsse.

Die Frage nach der Wirkung und der Wirtschaftlichkeit der II. Juragewässerkorrektion habe die Kantone zu ergänzenden Untersuchungen veranlasst, die nun die Zusammenhänge zwischen Eegulierung und den Folgen der immer .

noch weiter gehenden Bodensenkungen klar erkennen lassen. Die Wirkung dieses Werkes, das Kosten in der Grössenordnung von 90 Millionen Franken bedinge, müsse auf lange Sicht beurteilt werden. Die unter Berücksichtigung einer zukünftigen, weiteren Terrainsetzung von 50 bis 70 cm und ausgehend von den bisher aufgetretenen höchsten Hochwassern durchgeführten Studien hätten ergeben, dass ohne die II. Juragewässerkorrektion im Bereich der Seen ein Gebiet von ungefähr 87 km 2 als zukünftiges Überschwemmungs- beziehungsweise durchnässtes Gebiet bezeichnet werden müsse. Dazu komme im Aaretal eine Fläche von ungefähr 83 km 2 , so dass ohne die II. Juragewässerkorrektion auf lange Sicht im Seeland mit einer Fläche von annähernd 120 km2, also 12 000 ha wertvollen Landes, gerechnet werden müsse, welche zeitweise überschwemmt oder durchnässt sei. Damit sei auf dieser grossen Fläche eine sichere Entwicklung verunmöglicht. Bei Ausführung des eingereichten Projektes werde diese Fläche auch bei weiteren Setzungen von 50 bis 70 cm saniert. Überdies werde auf ungefähr 300 km Uferlänge der Schwankungsbereich der Wasserstände vermindert und damit sicher begrenzte Höchst- und Tiefststände geschaffen. Auch bei Hochwasser werde eine stark abgesenkte Vorflut für die Entwässerung und Kanalisation der tiefliegenden Ortschaften an den Seen und in den Ebenen garantiert. Zudem würden 51 km Kanal- und Flußstrecken beidufrig für Generationen gesichert. In Würdigung all dieser Vorteile
könne kein Zweifel darüber bestehen, dass die II. Juragewässerkorrektion auf lange Sicht beurteilt ein wirtschaftliches Werk von grosser Bedeutung sei.

In bezug auf die Frage, ob nicht durch die Erstellung von Pumpstationen die Korrektion und die Gesamtkosten kleiner gehalten werden könnten, weisen die Kantone darauf hin, dass mit Pumpen immer nur lokal begrenzte Gebiete entwässert werden könnten, und der Nutzen der allgemeinen natürlichen Vorflutabsenkung infolge einer Verkleinerung der Korrektion für die 300 km Ufer und die Ortschaften stark, reduziert würde. Bei einer künstlichen Entwässerung müsste übrigens, abgesehen von der Frage der zu erstellenden Dämme, längs allen Gewässern und Kanälen, welche direkt, das heisst ohne Vorschaltung einer Pumpstation in und durch die in Frage stehenden Ebenen führen, :also zum Beispiel längs der Broye, dem Broyekanal, der Thiele, der Zihl und so weiter, Bin-

1325 nengräben vorgesehen werden, weil keine Gewähr bestehe, dàss nicht aus diesen Gewässern lind Kanälen Wasser in die Ebenen eindringe. Aus den Binnenkanälen wäre das Wasser, wie aus den eigentlichen 'Entwässerungskanälen, durch Pumpen zu entfernen. Ferner müsste auch mit grossen Sickerwasserzuflüssen von den Seen her gerechnet werden, wo diese die künstlich zu entwässernden Ebenen auf grosse Längen berühren : auch hier wären Binnenkanäle und Dämme notwendig. Ein weiteres Eingehen auf eine kombinierte Lösung mit künstlicher Entwässerung erübrige sich besonders deshalb, weil eine Sicherung des Seelandes mit natürlicher Vorflut für Generationen möglich und vorzuziehen sei, wobei für alle Gebiete eine abgesenkte Vorflut geschaffen werde. Die Wasser der umgebenden Einzugsgebiete könnten natürlich in die Seen abfliessen.

Die zukünftigen Terr Einsetzungen müssten auch beim Vergleich der Eingabe 1952 mit dem Projekt 1959 berücksichtigt werden,;;wobei wohl entscheidend sei, ob nach 1 dem einen oder anderen Ausbau die natürliche Vorflut nach den zukünftigen , Setzungen noch genüge oder nicht. Auf Grund eingehender Untersuchungen über die Wirkung beider Varianten in Abhängigkeit von der zukünftigen Setzung und ausgehend von den bisher aufgetretenen höchsten Hochwassern seien die Kantone zu folgenden Schlüssen gekommen: Mit der Lösung nach Eingabe 1952 könnten bei den bestehenden Terrainhöhen die Überschwemmungen nur mit einer-von i Anfang an tieferen Regulierung; etwa mit einer Bereithaltungskote von 429,00 m ü.M. verhindert werden.

Erst nach der Erosion der Aare bestände für eine zukünftige Terrainsetzung von ungefähr 10 cm noch Sicherheit gegen Überschwemmung. Die Grenzen der Wirksamkeit wären also bald erreicht und das Werk müsste durch neue Arbeiten oder künstliche Entwässerungen ergänzt werden.

Bei der Lösung gemäss Projekt 1959 würden bei den bestehenden Terrainverhältnissen mit der Regulierung entsprechend der Bereithaltungskote 429,40 m ü.M. keine,:Überschwemmungen auftreten. Diese Feststellung der Kantone bezieht sich, wie aus Untersuchungen der interkantonalen Projektierungsleitung hervorgeht, vor allem auf die grossen Ebenen, die überschwemmungsfrei, werden, während sonst noch einige kleinere Überschwemmungsflächen übrig bleiben.

Mit:einer tieferen Bereithaltungskote von 429,00 m.ü.Mi würde
eine,zukünftige Terrainsetzung von 30 ein und nach der Erosion der Aare eine solche von etwa 40 cm noch keine nachteiligen Folgen haben. Das Projekt 1959 weise demnach eine, bedeutend grössere Sicherheit auf.

.! · ·' Wenn man hinsichtlich der Entwässerung weniger strenge Anforderungen, das heisst ein etwas höheres System der Wasserspiegel unter der Terrainoberfläche zulassen würde, so wären die Verhältnisse um 20 bis 80 cm günstiger.1 Bei Ausführung der Lösung 1952 dürften somit zukünftig Terrainsenkungen von höchstens noch etwa 30 bis 40 cm auftreten, bei Verwirklichung der Lösung 1959 dagegen solche von 60 bis .70 cm. Im Gegensatz zur ersten träten also nach der zweiten Lösung auch nach 50 bis 70 cm zukünftiger Setzung mit natürlicher Vorflut noch keine Überschwemmungen auf. Diese 50 bis 70 cm entsprächen ungefähr dem, erwarteten Endmass der Bodenabsenkung. Das Projekt 1959 würde Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

, 89

1826 demnach das Problem für Generationen lösen. Wie erwähnt könnten die Überschwemmungen, die infolge der Setzungen weiter eintreten, durch entsprechende Herabsetzung der Bereithaltungskote reduziert und beim Projekt 1959 auf Generationen hinaus eliminiert werden, wobei aber immer dem Projekt 1959 gegenüber dem Projekt 1952 eine Überlegenheit von 10 bis 12 km2 innewohne und beim Projekt 1952 die möglichen Grenzen bald erreicht sein würden. Bezogen auf die im Bereiche der Seen ohne die II. Juragewässerkorrektion auftretenden maximalen Überschwenimungsflächen machen, wie aus Untersuchungen der interkantonalen Projektierungsleitung abgeleitet werden kann, diese 10 bis 12 km 2 etwa 20 bis 25 Prozent aus. Um soviel ist also die Wirkung des Projektes 1959 gegenüber jener des Projektes 1952 überlegen. Bei der kostenmässigen Bewertung dieser Differenz der Wirkungen sei, wie die Kantone ausführen, sodann zu berücksichtigen, dass mit den Mehrkosten für grössere hydraulische Dimensionierung auch eine für die Ufergebiete und die Ortschaften nützliche Mehrabsenkung der Höchstwasser von 34 Prozent geschaffen werde. Die grossen Vorteile, die das Projekt 1959 demnach biete, würden die Mehrkosten für die grössere hydraulische Dimensionierung unbedingt rechtfertigen.

Die Tatsache, dass das Gebiet wenig dicht bevölkert und der Nutzen erst auf lange Sicht zu erwarten sei, hätte die Kantone bewogen, von der Erhebung von Anstösserbeiträgen abzusehen. Überigens würden die 200 000 Einwohner der direkt berührten Siedlungen durch die Abwasserreinigung stark belastet werden, was die Kantone als einen Grund mehr ansähen, dass der Bund seine gesetzlichen S üb ventionspf lichten auf dem Gebiet des Wasserbaues erfüllt und alle Möglichkeiten ausschöpft.

- c. Seit der Eingabe vom I.März 1959 sei die Frage noch möglicher Kosteneinsparungen durch Besprechungen mit den interessierten Ämtern des Bundes geprüft worden. Dabei habe sich ergeben, dass Änderungen von Einzelheiten möglich seien, doch würden diese Änderungen keine spürbare Verminderung der Kosten zur Folge haben. Vor allem seien die Sicherungsarbeiten schon vor der Eingabe 1959 durch die Mitwirkung der eigenössischen Ämter reduziert worden, so dass sie das Äusserste dessen darstellen würden, was die Kantone verantworten könnten. Im Kostenvoranschlag seien die Molen und
Einfahrten zu den neuen Kanälen wieder abgenommen worden, weil sie auch der bestehenden Schifffahrt dienlich seien und das ganze Werk abgerundet erscheinen liessen.

Bezüglich des Begulierreglementes sind die Kantone der Auffassung, dass während der Bauausführung genügend Zeit für die Aufstellung des verfeinerten Begulierreglementes bleibe. Während der langen Bauzeit der II. Juragewässerkorrektion werde durch die Inbetriebnahme weiterer grosser Speicheranlagen, vor allem im Kanton Graubünden, im Winter eine wesentliche Aufbesserung der heutigen Niederwasser rheinabwärts spürbar sein. Somit müsse auch dieses Problem der zukünftigen Eegulierung auf lange Sicht beurteilt werden.

Die Kantone bedauern sodann die Auffassung des Bundesrates, dass sich keine neuen Gründe ergeben hätten, um den eidgenössischen Bäten einen höheren Subventionsansatz als 40 Prozent beantragen zu können, obschon dem

1327 Bundesrat bekannt sei, dass im Gegensatz zur Eingabe 1952 der Anteil der Kraftwerke von 10 Prozent wegfalle. Auch hätten sich seit 1952 die Verhältnisse .auf kantonalem Boden durch den starken Anstieg der öffentlichen Aufgaben (Schulhausbauten, Spitäler, Kläranlagen, Strassenbauten) geändert. Bin höherer Bundesbeitrag würde die Bedeutung und, das Gewicht:des Werkes1 unterstreichen! und so den Stimmbürgern der fünf Kantone die Zustimmung erleichtern. Dieser Feststellung,würden die Kantone besondere Bedeutung beimessen, weil es sich um ein Gemeinschaftswerk fünf verschiedenartiger Kantone handle, welche einzeln die Finanzierung beschliessen müssten. Die Kantone müssten aus diesen Gründen an ihrem Wiedererwägungsgesuch festhalten.

.1 Von der Bereitwilligkeit :des Bundesrates, der Bundesversammlung, zu beantragen, zukünftige Arbeiten, die als Projektergänzungen angesehen werden müssen, zu gleichen Ansätzen zu subventionieren, wie das Gesamtwerk, nähmen die Kantone Kenntnis, doch könne sie die Kantone, aus, den : bereits erwähnten Gründen, nicht zu einer, Reduktion der Uferschutzbauten veranlassen.

Die Kantone hätten mit voller Verantwortung, eine Aufgabe in Angriff .genommen, für die sie vom Bund eine tatkräftige Unterstützung erwarten dürften.

Es liege ihnen namentlich auch daran, festzuhalten; dass sie die Ausbaugrössen als verbindlich betrachten, was grundsätzlich auch für den Umfang der Sicherungsarbeiten gelte. Da die,Kantone selbstverständlich nur die .allerdringlichsten und notwendigsten Arbeiten vorgesehen hätten, müsse sie der in Aussicht genommene Vorbehalt des Bundes überraschen, Arbeiten von der Subventionierung auszuschliessen, deren Notwendigkeit nicht genügend , nachgewiesen werden könne..

Zusammenfassend wiederholen die Kantone ihr Gesuch um Zustimmung zum vorgelegten, Projekt mit den veranschlagten Kosten von 88,7 Millionen Franken und um Zusicherung eines Bundesbeitrages von 50 Prozent.

IX. Bundesbeitrag Bei dem von den Kantonen eingereichten Projekt 1959 werden an die Wirkungen der II. Jüragewässerkorrektion bedeutend strengere Anforderungen gestellt als beim Projekt, 19,52.

\ : Damals wollte man mit möglichst geringen Kosten die heute sichtbaren Überschwemmungen im Bereich der Seen und im Aaretal bei den grossen Winterhochwassern verhindern., : , , : , Bei den heutigen
Terrainverhältnissen handelt es sich nach Berechnungen der interkantonalen1 Projektierungsleitung im Bereiche der Seen um ungefähr 4000 bis 4500 ha und im Aaretal um rund 1700 ha. Infolge der noch zu erwartenden Terrainsetzung von 50 bis 70 cm würde sich die Fläche im Bereiche der Seen ausdehnen, so dass mit, der Fläche im Aaretal zusammen annähernd 12 000 ha wertvollen Landes zeitweise,überschwemmt oder durchnässt würden.

Zudem ist, wie aus Untersuchungen der Projektierungsleitung hervorgeht, heute schon die. Entwässerung der Ebenen um die Seen bei Sommerhochwasser,

1328 wie sie in den Jahren 1946,1948 und 1951 bis 1957 auftraten, in der Vegetationsperiode sehr knapp. Mit zunehmender Setzung würde sie ungenügend und könnte auch nicht durch Reguliermassnahmen verbessert werden. Die Kantone rechnen bei weiterer Setzung von ca. 50 cm mit einer Fläche von ca. 6000 ha, die ohne Durchführung der II. Juragewässerkorrektion bei den während Wochen und Monaten andauernden hohen Sommerwasserständen durchnässt und deshalb wieder versumpfen würden. Diese Flächen wurden ermittelt unter der Annahme, dass sich das Terrain überall senken werde. Dies wird nicht ;der Fall sein, weil es Gebiete ohne Torfeinlagen gibt. Es kann auch Gebiete geben, die sich weniger als die ändern setzen werden, da die Torfeinlagen nicht so mächtig sind.

Aber für die Gesamtbeurteilung dürfte dies nicht so stark ins Gewicht fallen, weil die Bebauung solcher Gebiete wegen der an sie grenzenden, zur Versumpfung neigenden Flächen erschwert würde.

Es geht somit um den Verlust von grossen Flächen wertvollen Bodens, der durch die I. Juragewässerkorrektion geschaffen oder der Bebauung zugänglich gemacht wurde. Dieser' Boden muss gesichert werden. Die in Frage stehenden landwirtschaftlichen Interessen spielen eine grössere Bolle als man seinerzeit aus Erhebungen hätte schliessen können, die sich allem auf die damals sichtbaren Überschwemmungen stützten. Man kann über das Ausmass der durch die Setzungen in Mitleidenschaft gezogenen Flächen in einem gewissen Bahmen diskutieren, aber die neuen Untersuchungen der interkantonalen Projektierungsleitung zeigen doch, wie empfindlich die Ebenen auf die Setzung sind und wie wichtig die II. Juragewässerkorrektion für die Landwirtschaft ist.

Mit den im Projekt 1952 vorgesehenen, ein Minimum darstellenden baulichen Massnahmen könnte den Folgen der noch zu erwartenden weiteren Setzungen nicht auf lange Sicht entgegengewirkt werden. Man war sich aber bei dieser Lösung bewusst, dass später zusätzliche Massnahmen zu ergreifen gewesen waren, um weiteren Überschwemmungen und Vernässungen infolge zukünftiger Setzungen zu begegnen.

Beim Projekt 1959 wurde die Ausbaugrösse so gewählt, dass das ganze Gebiet auf weite Sicht saniert werden kann, indem sie erlaubt, die Begulierung den künftigen Terrainsetzungen anzupassen.

Ausser einem grösseren Ausbau mussten auch vermehrte und
stärkere Sicherungsarbeiten vorgesehen werden, besonders wegen der sich in der Aare einstellenden, früher noch nicht klar genug'erkannten Erosion und natürlich auch infolge des grösseren Ausbaues. Aus diesen Gründen sowie infolge des Umstandes, dass bei der Eingabe 1952 angenommen wurde, verschiedene bedeutende Arbeiten unterhalb Solothurn würden von einem dort zu erstellenden Kraftwerk voll übernommen, ergeben sich für das Projekt 1959 erheblich grössere Kosten.

Wir können uns der Überlegung der Kantone anschhessen, dass bei einem so grossen Werk, das auch bei minimaler, nur auf kurzfristige Wirkung berechneter Ausführung schon sehr viel kosten würde, derart hohe Anforderungen gestellt werden sollten, dass auf weite Sicht die erforderliche Wirkung und sein Bestand gesichert sind. Die vom Bundesrat angeregte Schaffung einer vollamt-

1829 liehen Projektierungsstelle hat dazu geführt, dass die seinerzeit inoch erforderlichen weiteren Abklärungen und die Bereinigung des Projektes durchgeführt worden sind.: Die Kantone kamen dabei vorerst auf Grund allgemeiner Überlegungen der interkantonalen Projektierungsleitung zur Überzeugung, dass : ein so teures, für lange Zeit berechnetes Werk eine genügende Anpassungsfähigkeit aufweiseii sollte.! Die durch die Bückfrage des Bundesrates veranlassten weitern Untersuchungen haben ferner gezeigt, dass die Elastizität nicht zu gross gewählt worden ist; es sind bautechnisch alle vorhandenen Möglichkeiten soweit ausgeschöpft worden, als idies noch verantwortet werden kann. Die beratend mitwirkenden Bundesämter haben ständig darauf '. hingewirkt,, dass nicht zu weit gegangen wurde.

, " , : Wie in Abschnitt V erwähnt, ging die interkantonale Projektierungsleitung bei der Berechnung der Überschwemmungskoten von der Bereithaltungskote aus, während,es: somit üblich ist, bei der Nachrechnung von Hochwassern,eine längere Zeit vor dem eigentlichen Hochwasseranstieg einzubeziehen. Nach letzterer Berechnungsart ergeben sich tiefere Seestände für den Zustand nach der Korrektion, was sich auch auf das Ausmass der Üherschwerninungsflächen auswirkt. Im grosseri und ganzen dürften aber die Überlegungen der Kantone doch richtig bleiben; zudem ist es nicht sicher, dass nipht doch noch ungünstigere Hochwasserverhältnisse auftreten werden und dass nicht später einmal so reguliert werden könnte, dass die Seespiegel bei Beginn des Hochwassers auf der Bereithaltungskote stehen. Sollte dem nicht so sein, so würde dafür die, trotz des grösseren: Projektes nicht übermässige Anpassungsfähigkeit: an die Bodensenkungen in willkommener Weise verbessert.

· · , , Die vorerwähnten Untersuchungen der Kantone haben ferner dazu geführt, dass wir ihrer Auffassung.beipflichten können, wonach heute die künstliche Entwässerung durch Erstellung von Pumpstationen und den damit verbundenen umfangreichen und Land, beanspruchenden baulichen :Massnahmen, technisch und wirtschaftlich nicht die zweckmässigste Lösung sein dürfte. Abgesehen davon, dass für kulturtechnische Entwässerungen, wenn immer möglich, die natürliche · Vorflut der künstlichen Wasserhebung vorzuziehen ist, würde letztere erhebliche Eisiken in sich schliessen. Sollte
übrigens die künstliche Entwässerung nach langer-Zeit infolge der Bodensenkungen für einzelne Gebiete doch noch nötig werden, so würde es sich um relativ gut abgegrenzte kleinere Gebiete handeln, die viel besser; zu erfassen wären als die heutigen komplizierten Verhältnisse.'

·' .

: . ' ' ' · : , ' i Wir können uns im Prinzip mit den für die Aufstellung des Kostenvoranschlages vorgesehenen Sicherungsarbeiten einverstanden erklären. Selbstverständlich sollen diese jeweilen an die gegebenen, örtlichen Verhältnisse, angepasst werden. Hingegen sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die Molen und Bag gerungen von Einfahrtsrinnen zum Teil erst bei einer allfälligen Einführung der Großschiffahrt erforderlich würden, weshalb sie nicht vollständig subventioniert werden können. Es ergäbe sich kein wesentlicher, Vorteil daraus, sie heute schon verwirklichen zu wollen. : .

::

1380 Sodann müssen wir einen Vorbehalt in bezug auf die Verteilung der Kosten von Teilarbeiten der II. Juragewässerkorrektion machen, welche im Falle der Erstellung eines Kraftwerkes unterhalb Solothurn auch der Wasserkraftnutzung dienen werden. Wie die Kantone in ihrer Antwort vom 21. September 1959 zum Ausdruck gebracht haben, sollte der Bundesbeschluss die Subventionierung aller Arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der II. Juragewässerkorrektion vorsehen. Auch wir sind der Auffassung, dass der Subventionsbeschluss sich auf das ganze Werk beziehen soll, wozu auch ein Wehr gehört, sei es nun ein selbständiges Wehr oder ein solches, das gleichzeitig der Wasserkraftnutzung dient.Der Bundesrat muss aber im Geiste der bestehenden Wasserrechtsgesetzgebung und einer zweckmässigen Landesplanung darauf halten, dass die zu erstellenden Anlagen gleichzeitig auch der Wasserkraftnutzung und einer aufälligen späteren Schiffbarmachung nutzbar gemacht werden. Nach unserer Auffassung verfügen die Kantone über genügend Möglichkeiten um zu erwirken, dass von Anfang an ein zweckmässiges Kraftwerkswehr anstelle eines nur der II. Juragewässerkorrektion dienenden Wehres gebaut wird. Infolgedessen soll der Bundesrat im künftigen Bundesbeschluss ermächtigt werden, nach Vorliegen eines entsprechenden Projektes und der Untersuchung der wirtschaftlichen Eragen eine angemessene Kostenteilung zwischen dem Kraftwerksunternehmen und der II. Juragewässerkorrektion vorzunehmen. Auch Arbeiten oberhalb Solothurn werden gleichzeitig der II. Juragewässerkorrektion und dem Kraftwerksunternehmen dienen. Sollte es unerwarteterweise wirklich nicht möglich sein, rechtzeitig genug ein Wehr zu erstellen, das auch einer rationellen Kraftnutzung diennen wird, so müsste die Frage einer provisorischen Lösung mit einer. Grundschwelle erneut geprüft werden; wir können die Auffassung der Kantone nicht teilen, dass eine solche Lösung gegebenenfalls überhaupt nicht in Frage kommen könnte.

Wie schon ausgeführt, haben die Kantone. Bern und Solothurn Studien für eine Wasserkraftnützung der Aare unterhalb Solothurn in Auftrag gegeben.

Die bereits auf Ende 1959 erwarteten Gutachten sind inzwischen abgeliefert worden. Das Kantonale Amt für Wasserwirtschaft Solothurn hat dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat
sowie der Interkantonalen Projektierungs- und Bauleitung der II. Juragewässerkorrektion Mitte Februar dieses Jahres je ein Exemplar dieser Untersuchungen übermittelt. Eine Stellungnahme der Kantone Bern und Solothurn zu diesen Gutachten liegt jedoch noch nicht vor. Das in Frage stehende Projekt muss zuerst von den Kraftwerksinteressenten selbst und den beiden Kantonen geprüft werden. Wird es Gegenstand eines Konzessionsgesuches und -projektes, so muss es noch durch den Bundesrat gemäss Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 24 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes in bezug auf die zweckmässige Nutzung der Wasserkräfte und zur Wahrung der Belange der Schiffahrt überprüft werden. Voraussetzung ist ferner die Durchführung eines Konzessionsverfahrens mit off entlicher Bekanntmachung von Gesuch und Projekt unter Ansetzung einer Einsprachefrist von mindestens 30 Tagen, ferner die Behandlung eventueller

1331 Einsprachen, die Führung von Konzessionsverhandlungen durch die beiden Kantone und die 'Aufstellung übereinstimmender Konzessionen im gemeinsamen Einverständnis. Die Abklärimg der Kraftwerks!rage wird somit zwangsläufig noch längere Zeit, dauern. Man hätte sich fragen können, ob man mit der Vorlage der Botschaft nicht hätte zuwarten und bereits vorgängig eine Kostenteilung zwischen der,II. Juragewässerkorrektion und dem Kraftwerk hätte vornehmen sollen. Da aber die Interkantonale Bauleitung der II. Juragewässerkorrektion schon besteht, die ihr Projekt abgeschlossen hat und ihre Arbeiten weiterführen sollte,:und auch in den Kantonen umfangreiche Vorarbeiten durchzuführen sind, wobei sich die Kantone auf den Bundesbeschluss sollten stützen können, wurde eine Lösung gesucht, bei der ein Stillstand, vermieden und ein gleichmässiger Eortschritt der Arbeit ermöglicht wird.: Wir hatten uns bereits in unserer Stellungnahme vom 2. Juni 1955 zur früheren Eingabe der Kantone bereit erklärt, den eidgenössischen Bäten vorzuschlagen, an die Kosten-der II. Jiira.gewässerkorrektion einen Bundesbeitrag von 40 Prozent zu gewähren.

' · ! ' Für das Werk der I. Juragewässerkorrektion war von den Bäten ein Bundesbeitrag in Höhe von: einem Drittel der vorgesehenen Kosten bewilligt worden, der bezogen auf die effektiven Aufwendungen 27: Prozent betrug. Eerner wurde andie Kosten der Neuerstellung des Wehres Nidau vom .Bund ein ordentlicher Beitrag von 40 Prozent geleistet, der wegen militärisch bedingter Mehraufwendungen erhöht worden war; wegen der damals herrschenden grossen Arbeitslosigkeit, kam noch ein Arbeitsbeschaffungsbeitrag von, 25 Prozent hinzu.

Bei der :Zürichseeregulierung war im betreffenden Bundesbeschluss von 1938 ein Beitrag von 40 Prozent vorgesehen worden, wobei man mit Bücksicht darauf, dass die Arbeitsbeschaffungskredite bereits erschöpft waren und somit ein besonderer Arbeitsbeschaffungsbeitrag innert nützlicher Frist nicht erhältlich war, auf die Ausscheidlang gewisser Aufwendungen, welche normalerw,eise nicht subventioniert werden, von den beitragsberechtigten Kosten verzichtete.

Der dann effektiv ausbezahlte ordentliche Beitrag betrüg rund 30 Prozent der anerkannten, infolge,der:Teuerung erhöhten Kosten. Dazu kamen noch 25 000 Franken aus Arbeitsbeschaffungskrediten. . · · : - ' Für die
Luganerseeregulierung haben die eidgenössischen Bäte einen Bundesbeitrag von 50 Prozent der -wirklichen Kosten gewährt,und den Bundesrat ermächtigt, für die durch eine Steigerung der Baupreise bedingten Mehraufwendungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 50 Prozent zu bewilligen. Dabei wurde auf die besondere Lage des Kantons Tessiti und darauf Bücksicht genommen, dass es sich um ein internationales Werk handelt, bei .dem die gesamten : Baukosten zu Lasten der Schweiz gehen.

!

: ·.

; In bezug auf den vom Bund an die Kosten der Meliorationsarbeiten der Linthebene ausgerichteten Beitrag von 60 Prozent ist festzustellen, dass gesamthaft betrachtet die an der .Linthmelioration. beteiligten Kantone finanzschwächer sind als die an der Juragewässerkorrektion beteiligten und es sich praktisch bei der, Linthmelioration um; die Schaffung neuen Kulturlandes handelte, was bei

1382 der II. Juragewässerkorrektion nicht der Fall ist. Das von letzterer angestrebte Ziel umfasst allerdings neben der Sicherung des Kulturlandes vor allem auch die Vermeidung von Schäden an Bauten und Verkehrs anlagen. Frühere Zusammenstellungen über die Gebäudeschäden ergaben im Vergleich zu den für die II. Juragewässerkorrektioii veranschlagten Kosten eine relativ kleine Summe, allein bei weitem nicht alle Schäden und Nachteile lassen sich rechnerisch erfassen.

Unabhängig von der II. Juragewässerkorrektion sind Uferschutzmassnahmen unterhalb Buren dringend nötig, wofür normalerweise Bundesbeiträge von 20 bis 24 Prozent ausgerichtet werden. Diese Massnahmen sollen nun im Bahmen der II. Juragewässerkorrektion durchgeführt werden, da sie durch die Verlängerung der Dauer der relativ hohen Wassermengen und der zu erwartenden Sohlenerosion unaufschiebbar werden.

Nach den vorangehenden Ausführungen scheint es angemessen, für die eigentliche Seeregulierung oberhalb Buren einen Beitragssatz von 45 Prozent und für die Arbeiten unterhalb Buren - weil nur zum Teil durch die Seeregulierung bedingt -, einen Ansatz zugrunde zu legen, welcher zwischen dem für Flusskorrektionen und für Seeregulierungen üblichen liegt, also etwa 30 Prozent.

Damit ergibt sich auf der Basis des Voranschlages der Kantone ein Beitragssatz von rund 40 Prozent, der für ein so wichtiges, ini Interesse eines sehr grossen Teiles der Eidgenossenschaft liegendes Werk verantwortet werden kann.

Ein höherer Ansatz als 40 Prozent würde einem Abgehen von der bisherigen Praxis gleichkommen und für die Zukunft präjudizierend wirken. Hingegen schlagen wir - wie wir den Kantonen ebenfalls mitgeteilt hatten -, im vorliegenden Bundesbeschlussentwurf vor, uns zu ermächtigen, für Kostenüberschreitungen, soweit sie durch Änderungen der Löhne und Materialpreise nach Aufstellung des Kostenvoranschlages verursacht würden, sowie für bewilligte Ergänzungen der Korrektionsarbeiten, einen Bundesbeitrag zum gleichen Ansatz auszurichten In bezug auf den Unterhalt des Werkes sieht der Bundesbeschlussentwurf sodann vor. dass dieser ganz von den Kantonen zu besorgen ist.

Die Kantone haben die Möglichkeit, die beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Privaten, denen aus der II. Juragewässerkorrektion Vorteile erwachsen, zu Beitragsleistungen heranzuziehen. Sie
haben indessen erklärt, von der Erhebung von Anstösserbeiträgen absehen zu wollen, weil das von der Korrektion erfasste Gebiet wenig dicht bevölkert und der Nutzen erst auf lange Sicht zu erwarten sei. Diese Haltung ist angesichts der Höhe des von den Kantonen nachgesuchten Bundesbeitrages nicht verständlich. Ohne die II. Juragewässerkorrektion werden bei den heutigen Terrainverhältnissen im Bereich der Seen und im Aaretal bei grossen Hochwassern rund 6000 ha wertvollen Bodens überschwemmt. Der Nutzen der Korrektion wird sich für dieses Gebiet sukzessive schon im Verlaufe der Durchführung der Korrektionsarbeiten einstellen und erst auf lange Sicht ist er nur für das bei weiterer Terrainsetzung gefährdete Gebiet zu erwarten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb den Grundeigentümern denen ein Vorteil erwächst, nicht angemessene Beiträge zugemutet werden dürf -

1388 ten. Diese könnten entsprechend dem erzielten Nutzen abgestuft. werden, je nachdem es sich um landwirtschaftlichen Boden, : Wald oder überbautes Land beziehungsweise Bauland handelt. Insbesondere die an den Seeuferh und in deren .Nähe gelegenen Grundstücke, die bereits durch die steigenden Bodenpreise bedeutend aufgewertet wurden, werden infolge der II. Juragewässerkorrektion eine weitere Wertvermehrung erfahren. Zum Hinweis der Kantone, dàss die 200000 Einwohner der direkt berührten Siedlungen durch die Abwasserreinigung ohnehin noch stark belastet werden, ist zu bemerken, dass die Abwasserreinigung nach dem Bundesgesetz vom 16.März 1955 eine allgemeine Aufgabe der Gemeinwesen und Privaten geworden ist und allgemein eine zusätzliche Belastung bedeutet, ohne dass damit andere Verpflichtungen als abgegolten .betrachtet werden könnten. In der Tat werden im See- und Aaregebiet in dieser Hinsicht noch grosse Arbeiten durchzuführen sein. Wenn wir infolgedessen die Frage eventueller Anstösserbeiträge nicht weiter; verfolgen, so ; geschieht dies in der Erwartung, dass die Juragewässerkantone aus eigenen Kräften energisch die Erstellung der nötigen Kläranlagen an die Hand nehmen, nachdem hiefür, als Folge der; II. Juragewässerkorrektion, durch bessere Vorflutverhältnisse günstigere Bedingungen geschaffen werden^ .

Im weiteren verzichten die Kantone in der Eingabe 1959 auf eine Heranziehung der Kraftwerke an der Aare zu Beiträgen an die II. Juragewässerkorrektion, weil sich auf Grund der Berechnungen der interkantonalen Projektierungsleitung gezeigt habe, dass den Werken durch die neue Regulierung nur ein unwesentlicher Nutzen erwachsen werde. Berechnungen unseres Amtes für Wasserwirtschaft zeigen, dass unter normalen Verhältnissen sogar ein, wenn auch nur kleiner Nutzen fraglich ist und eher die Nachteile, wenn auch nur geringfügig, überwiegen dürften. Um die Kraftwerke an der Aare für, Vorteile, die sie aus der normal vorgesehenen Kegulierung ziehen könnten, zu Beiträgen zu verpflichten, inüsste die Möglichkeit ihrer Heranziehung in einem allgemein verbindlichen Bundesbeschluss über die II. Juragewässerkorrektion geschaffen werden, weil das eidgenössische Wasserrechtsgesetz hiefür keine sichere Grundlage bietet.

Da aber, wie dargelegt, mit solchen Vorteilen nicht zu rechnen ist, wäre eine : solche
Massnahme, nicht angemessen.

; Allerdings bedeutet es für die Kraftwerke einen potentiellen Vorteil, dass die Seen, zum, Beispiel im Gegensatz zum Bodensee, überhaupt reguliert werden können. Dieser Vorteil hat sich in vergangenen Zeiten der Notlage auf dem Gebiete der Stromversorgung günstig ausgewirkt. Sollte sich neuerdings in ausserordentlichen Zeiten eine,, Änderung der Eeguliervorschriften im Interesse der Werke und zu deren Nutzen als notwendig erweisen, so wäre - das Vorliegen von außerordentlichen Vollmachten vorausgesetzt - im Beschluss über die Abänderung des Begulierreglementes dannzumal auch die Frage der Erhebung von besonderen Beiträgen der Werke im Verhältnis der ihnen aus der neuen Eegulierung erwachsenden Vorteile zu regeln. Der Fall, dass die Kantone von den Werken doch Beiträge erhalten, wird durch die im Bundesbeschlussentwurf vorgesehene Bestimmung erfasst. wonach der Bund an Einnahmen, welche die

1834 Kantone im Zusammenahng mit den Korrektionsarbeiten oder der Begulierung erzielen, mit 40 Prozent beteiligt ist. Mit dieser Bestimmung soll auch zum Ausdruck gebracht werden, dass zum Beispiel ein Erlös aus dem Verkauf von Kiesanfällen, Grundstückparzellen und so weiter im gleichen Verhältnis dem Bund gutzuschreiben ist. Darunter fallen dagegen nicht die Erträge aus den sogenannten Perimeterbeiträgen der von den Kantonen herangezogenen beteiligten Gemeinden, Körperschaften .und Privaten.

In Anbetracht der Grosse dieses Bauvorhabens hatten wir den Kantonen seinerzeit mitgeteilt, dass es angezeigt sei, dasselbe der Konjunkturpolitik dienstbar zu machen. Nach Prüfung der Frage durch den Delegierten für Arbeitsbeschaffung können wir indessen heute erklären, dass diesbezüglich keine Einwände gegen die Inangriffnahme der Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion bestehen.

Zusammenfassend können wir feststellen, dass das Werk der II. Juragewässerkorrektion im Interesse eines grossen Teiles der Schweiz liegt und von uns als subventionswürdig befunden wird. Wir schlagen Ihnen vor, dem Gesuch der fünf Juragewässerkantone, jedoch unter Herabsetzung des von ihnen beantragten Subventionsansatzes auf 40 Prozent, Ihre Zustimmung zu erteilen. Ferner glauben wir, dass es zweckmässig sein wird, den Bundesrat zu ermächtigen, für die durch eine weitere Steigerung der Baupreise oder durch bewilligte Ergänzungen der Korrektionsarbeiten bedingten Mehraufwendungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 40 Prozent zu bewilligen.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf die vorstehenden Ausführungen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu unterbreiten und dessen Annahme zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 29. März 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1885 (Bntwurf)

Bundesbeschluss iiber

die Gewahrung eines Bundesbeitrages an die Arbeiten der II. Juragewasserkorfektion

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft,.

gestiitzt auf Artikel 23 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Eingabe der Kantone, Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt und Neuenburg vom l.Marz 1959, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Marz I960, beschliesst:

Art. 1 Den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt und Neuenburg ·wird fur die II. Juragewässerkorrektion ein Bundesbeitrag zugesichert.

2 Die Korrektion umfasst - die Erweiterung der Verbindungskanäle zwischen den Seen, ,des Broye-und, Zihlkanals, ,.

, , -- die Erweiterung des Nidau-Bürenkanals, ' i , - die Korrektion der Aare auf der Strecke von Bjiren flussabwarts bis zum bestehenden Wehr Hohfuhren und - die Erstellung eines Wehres unterhalb Solothurn.

3 Fur Anpassungsarbeiten an den Ufern der Seen, der Verbindungskanale und des Nidau-Biirenkanals bis zum Wehr Nidau, die mit einer spateren Absenkung der, Mittel- pcler Xiederwasserseestande in Zusammenhang stehen, leistet der Bund, keine Beitrage.: 1

4

Der Bundesrat kann Arbeiten von der Subventionierung ausschliessen, deren Notwendigkeit fur die Eegulierung ihm nicht geniigend nach: gewiesen wird.

A. Bundesbeitrag I. Gegenstand;

1886 Art. 2 x

n. Höhe

Der Bundesbeitrag beträgt 40 Prozent der wirklichen subventionsberechtigten Kosten, höchstens aber 35 480 000 Franken, das heisst 40 Prozent der Voranschlagsumme von 88,7 Millionen Franken.

2 Der Bund beteiligt sich ebenfalls mit 40 Prozent an Kostenüberschreitungen, die durch eine Steigerung der Baupreise seit 81. Januar 1959 oder durch bewilligte Ergänzungen der Korrektionsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung- solcher Ergänzungen entscheidet der Bundesrat, unter Vorbehalt der entsprechenden Kreditgewährung im Voranschlag der Eidgenossenschaft.

8 Führen Projektänderungen im Sinne von Artikel 6 zu einer niedrigeren Voranschlagsumme, so ist diese für den Höchstbetrag des Bundesbeitrages massgebend.

4 Erzielen die Kantone im Zusammenhang mit den Korrektionsarbeiten oder der Eegulierung Einnahmen, so ist der Bund daran mit 40 Prozent beteiligt. Ausgenommen sind Einnahmen aus Perimeterbeiträgen.

in. Berechnung

Der Bundesbeitrag wild auf Grund der eigentlichen Baukosten und der Kosten für Erwerb von Land und Eechten, für Projekt, Baupläne und Bauleitung berechnet. Dagegen sind Kosten anderer Art, wie Zeitaufwand von Behörden und Kommissionen, Beschaffung und Verzinsung der Baukredite nicht anrechenbar.

Art. 3

Art. 4

- :

iv. Auszahlung

1

Der Bundesbeitrag wird dem Kanton Bern zuhanden der beteiligten Kantone in Jahresraten entsprechend den ausgeführten Arbeiten ausbezahlt; massgebend sind die vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen geprüften Abrechnungen und Belege. Die Jahresraten dürfen 6 Millionen Franken nicht überschreiten.

2 Der Kanton Bern verteilt die Auszahlungen entsprechend den Vereinbarungen zwischen- den beteiligten Kantonen. Diese Vereinbarungen sind dem Bundesrat mitzuteilen.

Art. 5 B. KorrektionsDie II. Juragewässerkorrektion ist nach Massgabe des von den Kantoprojekt nen mj£ Eingabe vom I.März 1959 vorgelegten Projektes auszuführen.

gemeinen Änderungen, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen, bleiben vorbehalten und bedürfen der Bewilligung des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Departemente und Amtsstellen.

1337 · ·' ·. Art. 6 Vor Baubeginn ist abzuklaren, ob anstelle des im Korrektionspro- II. Begulierwehr unterhalb jekt vorgesehenen Begulierwehres ein solche's mit Kraftwerk oder eine Solothurn feste Wehranlage erstellt werden soil.

2 Wird ein Eegulierwehr mit, Kraftwerk erstellt, so entscheidet der Bundesrat nach Billigkeit tlber den Anteil der II. Juragewasserkorrektion an den Kosten dieser Losung.

3 Wird kein Eegulierwehr mit Kraftwerk erstellt, so entscheidet der Bundesrat .iiber die Art der zu erstellenden Wehranlage und wie weit diese : subventionsberecbiigt ist.

1

Art, 7 Der Bundesrat iibt die Ob'eraufsicht iiber die projekt- und plangemasse Ausfiihrung der Arbeiten aus.

· . . , , ,: 2 Vor Inangriffnahme der Arbeiten sind die Bauplaney die Bauprogramme, die Vorschlage fiir die Euiteilung der Baulose sowie die Preisangebote fiir die Bauten mit Vergebungsantrag den zustandigen Bundesstellen zur Genehmigung vorzulegen. Ohne Genehmigung ausgefuhrte Arbeiten konnen von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

3 Der Wettbewerb fiir die Ausfuhrung der Arbeiten darf nicht auf die beteiligten Kantone beschrankt werden.

4 Mit der Schlussabrechnung hat der Kanton Bern die hauptsaohlichsten Ausfuhrungsplane den zustandigen BundessteHen auszuhandigen.

1

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Art 8

-

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C. Ansfuhrung der Arbeiten I. Aufaicht

':

Fiir die Enteignung konnen die Kantone das bezugliche Bundesgesetz vom ,20. Juni 1930 anwenden. Das Enteignungsrecht wird ihnen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 dieses Gesetzes iibertragen..

; ' Art. 9 ;· , Die Abflussverhaltnisse der Aare unterhalb des! Bielersees diirfen wahrend der Bauarbeiteh nicht wesentlich geandert werden. Die Seestande sind nach ,dem geltenden Eeglement zu re'gulieren, vorbehaltlich der Anpassungen, die durch den Fortschritt der Bauarbeiten bedingt sind und der Zustimmung des Eidgenossischen Amtes fiir Wasserwirtschaft bediirfen.

· , , : Art. 10 \

II. Enteignung

III. Kegulierung wahrend der Bauzeit

1

Die Aufstellung eines neuen Eeglementes fiir die Eegulierung der Seen und eines allfalligen Eeglementes fiir die Eegulierung der Wasserstande der Aare in ;Solothurn obliegt den Kantonen. Die Eeglemente bediirfen der Genehmigung des Bundesrates. Konnen sich die Kantone in-

D. Uegulierreglement

1888 nert angemessener Frist nicht einigen, so stellt der Bundesrat die Begleraente auf.

2 Die Bedienung des Wehres Nidau-Port obliegt wie bis anhin dem Kanton Bern. Wird auf Gebiet des Kantons Solothum ein Begulierwehr ohne Kraftwerk erstellt, so hat dieser das Wehr auf eigene Kosten zu bedienen. Im Falle eines Eegulierwehres mit Kraftwerk haben die Kantone daflir zu sorgen, dass die Bedienung vom Kraftwerkunternehmen iibernommen wird.

3 Die mit der Bedienung der Wehre beauftragten Kantone sind fiir die reglementsgemasse Eegulierung verantworthch imd fiir Schaden inf olge reglementswidriger Handhabung ersatzpflichtig.

Art. 11 E. Unterhalt

i Die Kantone haben samtliche Bauwerke auf eigene Kosten zu unterhalten und insbesondere dafiir zu sorgen, dass diese jederzeit in betriebsfahigem und -sicherem Zustand erhalten und dass die Wirkungen der Arbeiten der II. Juragewasserkorrektion nicht beeintrachtigt werden.

2 Die Unterhaltspflioht beginnt bei der Abnahme der einzelnen fertigen Bauwerke.

v. Fristen

i Den Kantonen wird eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Besohlusses gewahrt um zu erklaren, ob sie denselben annehmen.

2 Der Beschluss fallt dahin, wenn die Annahme niijht innerhalb dieser Frist erfolgt. ebenso wenn nicht innerhalb 3 Jahren, vom Inkrafttreten an gerechnet, die Kredite samtlicher beteiligten Kantone bewilligt sind oder mit den Bauarbeiten begonnen wird.

3 Auf begriindetes Gesuch hin kann der Bundesrat die Fristen erstrekken. Ausserdem kann er von sich aus die im Korrektionsprojekt vorgesehene Bauzeit verlangern oder verkiirzen.

Art. 12

Art. 13 ' G. Aufhebung Die rnit diesem Beschluss in Widerspruch stehenden Bestimmungen Bestimmungen fruherer Erlasse werden hiermit aufgehoben.

Art. 14 H. Inkrafttreten und Vollzug

1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in

Kraft._ 2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

4986

1339

Eingabe der Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solotkurn an den Hohen Schweizerischen Bundesrat betreffend

Subventionierung der Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion

Hochgeehrter Herr Bundespräsident !

Hochgeehrte Herren Bundesräte !

' !

, .. .

Mit Eingabe vorn 22. August 1952 übermittelte Ihnen der Begierungsrat des Kantons Bern im Namen der fünf, Kantone ein gemeinsames Gesuch um Subventionierung der Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion. In der genannten Eingabe wurden Sie über den Zweck der II. Juragewässerkorrektion orientiert.

Sowohl aus der Beantwortung der Interpellation Müller durch Bundesrat Dr. Josef Escher vom 10.Dezember 1953 als auch aus Ihrer Stellungnahme,vom 2. Juni 1955 konnte entnommen werden, class die Bundesbehörden bereit sind, den interessierten Kantonen bei der Bewältigung dieser schwierigen Aufgabe die weitmöglichste Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere erklärten Sie sich bereit, der Bundesversammlung vorzuschlagen, an die Kosten der II. Juragewässerkorrektion einen Bundesbeitrag von 40 Prozent zu gewähren'. Sie regten ferner in bezug auf das weitere Vorgehen an, eine hauptamtliche Projektierungsund Vorbereitungsstelle: zu schaffen für die umfassende Bereinigung des .Projektes mit Begulierreglement und Kostenvoranschlägen sowie zur Aufstellung : eines detaillierten Bauprogrammes.

' Die beteiligten Kantone haben Ihnen nach Kenntnis Ihrer Stellungnahme mit Brief vom Juni 1956 das Bedauern ausgedrückt, dass Sie, .sich mit der in der 'Eingabe enthaltenen Kostenverteilung, die einen SOprozentigen Anteil des Bundes voraussetzte, nicht einverstanden erklärt haberi. Aus diesem Grunde sahen sie sich veranlasst, Ihnen ein Wiedererwägungsgesuoh in Aussicht zu stellen.

: ' . ' . - · , Im übrigen haben die Kantone Ihren Empfehlungen entsprechend auf den 1. Januar 1957 eine hauptamtliche Projektierungs- und Bauleitung mit den weiteren Vorbereitungsarbeiten beauftragt.. Nach Abschluss der Projektierungsarbeiten erlauben sie sich, Ihnen das bereinigte Projekt der II. Juragewässerkorrektion zu unterbreiten und dazu die notwendigen grundsätzlichen Hinweise anzubringen. ; ,· > .

1340 Die grundsätzliche Lösung der II. Juragewässerkorrektion ist seit den Studien, die Ing. Arthur Peter im Auftrag der Bemischen Baudirektion 1922 veröffentlichte, bekannt. Sie besteht in einer Steigerung des Ausflussveraiögens aus dem Bielersee durch Baggerungen im Nidau-Büren-Kanal und unterhalb Solothurn sowie in einer starken Verbreiterung und Vertiefung der Verbindungskanäle Broye und Zihl zwischen den Seen. Das Ausmass dieser Korrektionen wurde dagegen verschieden beurteilt. Ing. Peter rechnete mit einem erforderlichen Gesamtaushub von 13,5 Millionen m3 und berechnete die Gesamtkosten im Jahr 1922 mit 45 Millionen Franken. In diesem Betrag ist das 1936-1940 mit 4,3 Millionen Franken erstellte neue Eegulierwehr Port inbegriffen.

Das generelle Projekt der Eingabe 1952 sah einen Gesamtaushub vor von nur 5 Millionen m3 bei einem Gesamtkostenbetrag von 52 Millionen Franken.

Bei der nunmehr erfolgten umfassenden Bereinigung des Projektes erwies sich die Eingabe als hydraulisch zu knapp dimensioniert. Auch die Sicherungs- und Anpassungsarbeiten wurden sowohl technisch als auch kostenmässig unterschätzt. Da zudem die Kosten des für die Eegulierung der,Aare erforderlichen neuen Eegulierwehres oberhalb der Emmemündung einem zukünftigen Kraftwerk Luterbach überbunden wurden, sind die Kosten der Eingabe 1952 mit 52 Millionen Franken zu niedrig gehalten. Nach den neuen Berechnungen hätte die Eingabe 1952 mit Gesamtkosten im Betrag von 79,2 Millionen Franken rechnen müssen. Die hydraulische Überprüfung der Eingabe 1952 nach dem Hochwasser 1955 ergab zudem eine Überschreitung der Wasserspiegel in den Seen, die nach dem Hochwasser 1944 als zukünftige Höchststände erwartet wurden.

Diese Tatsachen veranlassen die Kantone, ihre Eingabe 1952 hiermit in aller Form zurückzuziehen.

Die neue Eingabe rechnet mit einem Aushub von 8,5 Millionen m8 bei einem Gesamtkostenbetrag von 88,7 Millionen Franken. Mit dem Mehraushub wird das extreme Hochwasser 1955 berücksichtigt und, verglichen mit der Eingabe 1952, wird die Absenkung der Höchststände in den Seen im Mittel der Hochwasser 1944/1950/1955 von 61 cm auf 82 cm oder um 34 Prozent vergrössert. Dabei betragen die Mehrkosten gegenüber den 79,2 Millionen Franken der korrigierten Eingabe 1952 nur 12 Prozent. Das Projekt nützt die noch möglichen bautechnischen Massnahmen
zur Sicherung des Seelandes voll aus. Dies ermöglicht eine grosse Anpassungsfähigkeit dureh die Eegulierung und wahrt so .nicht nur die Interessen der Seeanstösser, sondern auch diejenigen der Unterlieger an der Aare. Die grossen Vorteile des Projektes rechtfertigen die Mehrkosten von 12 Prozent gegenüber der korrigierten Eingabe 1952. Das neue Projekt stimmt in den Hauptpunkten überein mit den Schlussfolgerungen, die Ing. Peter aus seinen Studien gezogen hat.

In den Kosten von 88,7 Millionen Franken ist das neue Eegulierwehr Emmenholz enthalten. Die Ufersicherungen sind nach eingehenden Beratungen mit den eidgenössischen Ämtern auf ein Minimum reduziert worden in der Meinung, dass eventuelle zukünftige Ergänzungsarbeiten, die den Eahmen des nor-

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malen Unterhaltes überschreiten, zu gleichen Ansätzen vom Bund subventioniert : werden wie das Gesamtwerk.

, ' · Die prozentuale Verteilung der Kosten ist gleich vorgesehen wie in der Ein- ; gäbe 1952, ausgenommen der damals vorgesehene Beitrag von 10 Prozent der Kraftwerke an der Aare. Die Berechnungen haben nämlich gezeigt, dass durch die neue Eegulierung die Kraftwerke nur einen unwesentlichen Nutzen erzielen, weshalb sich ihre Heranziehung nicht rechtfertigt. Immerhin wird mit dem neuen Projekt eine Schädigung der Kraftwerke verhindert, was volkswirtschaftlich von Bedeutung ist. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch 'eine vorgesehene Drosselung des Wehres Port die maximale Abflussnienge der Aare in Murgenthal in Zukunft kleiner gehalten wird als bisher, was sich auf die Unterlieger günstig auswirkt.

, Es handelt sieh mithin bei der II. Juragewässerkorrektion um ein Werk, an welchem ein grosses Gebiet der Schweiz interessiert ist. Aus diesem Grunde ist eine wesentliche Beteiligung des Bundes gegeben. Wohl hat die Eidgenossenschaft bei der Zürichseeregulierung nur 40 Prozent der Kosten übernommen, aber es waren .dort doch sehr viele lokale Interessen im Spiele, die eine stärkere Kantonsbeteiligung in Verbindung mit der Stadt erlaubten. Dagegen hat der Bund an-die .Kosten der Meliorationsarbeiten der Linthebene 60 Prozent ausgerichtet. Es handelt sich auch bei der Juragewässerkorrektion uni die Erhaltung und Vermehrung der Bodenproduktion. Die II.,Juragewässerkorrektion liegt im öffentlichen Interesse des Bundes und der Kantone. Deshalb yerzichten die Kantone auf die Heranziehung der Anstösser zur Kostendeckung. Da ausserdem zum Unterschied der Eingabe 1952 der Anteil der Kraftwerke von 10 Prozent wegfällt, ist es gerechtfertigt, dass sich der Bund zur Hälfte an .den Kosten beteiligt.," .

; . . .

, Gestützt auf vorstehende Ausführungen erlauben sich die unterzeichneten Kantone, Ihnen zuhanden der Bundesbehörden das höfliche

Gesuch zu unterbreiten, es, sei ihnen an die mit 88,7 Millionen Franken veranschlagten Kosten der Arbeiten der II. Juragewässerkorrektioneine Subvention von 50 Prozent zu gewähren.

' : Die Kantone hoffen auf eine günstige Aufnahme ihres Gesuches. Sie danken für Ihre bisherige und zukünftige Unterstützimg' und versichern Sie, hochgeehrter Herr Bundespräsident, hochgeehrte Herren Bundesräte, ihrer vollkommenen Hochachtung.

; Bern, den l,März 19,59.

Es folgen die Unterschriften.

Bundesblatt: 112. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Kosten der II. Juragewässerkorrektion (Vom 29.März 196O)

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Bundesblatt

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Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

7993

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1960

Date Data Seite

1301-1342

Page Pagina Ref. No

10 040 921

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