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# S T #

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Internationalen Fernmeldevertrages

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 1960, beschliesst:

Art. l Der in Genf am 21. Dezember 1959 abgeschlossene Internationale Fernmeldevertrag wird genehmigt.

0 Der Bundesrat wird ermächtigt, ihn zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

56 Übersetzung

Internationaler Fernmeldevertrag (Abgeschlossen in Genf am 21. Dezember 1959)

Einleitung 1 In voller Anerkennung des uneingeschränkten Bechts jedes Landes, seinen Fernmeldeverkehr zu regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschliessenden Eegierungen in der Absicht, die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch eine gute Abwicklung des Fernmeldeverkehrs zu fördern, im gemeinsamen Einverständnis diesen Vertrag abgeschlossen.

2 Die Länder und Gruppen von Gebieten, die am vorliegenden Vertrag teilnehmen, bilden den Internationalen Fernmeldeverein.

Kapitel I Zusammensetzung, Gegenstand und Gliederung des Vereins Artikel l Zusammensetzung des Vereins 3 1. Der Internationale Fernmeldeverein besteht aus Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern.

r 4

2. Mitglied des Vereins ist : a. jedes Land oder jede Gruppe von Gebieten, die im Anhang l aufgeführt sind, durch die oder für die der Vertrag unterzeichnet und ratifiziert oder der Beitritt zum Vertrag erklärt worden ist ;

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&· jedes im Anhang l nicht aufgeführte Land, das Mitglied der Vereinigten Nationen wird und dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 bei tritt;

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c. jedes unabhängige, im Anhang l nicht aufgeführte und den "Vereinigten Nationen nicht angehörende Land, das dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 beitritt, nachdem sein Gesuch um Aufnahme als Mitglied von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins genehmigt worden ist.

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3. Zugewandtes Mitglied des Vereins ist : a. jedes Land, Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten, die im Anhang 2 aufgeführt sind, durch die oder für die der Vertrag unterzeichnet und ratifiziert oder der Beitritt zum Vertrag erklärt worden ist;

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b. jedes Land, das nicht Mitglied des Vereins im Sinne von Ziffer 4 bis 6 hiervor ist, dessen Gesuch um Zulassung zum Verein als zugewandtes Mitglied von der Mehrheit der Vereinsmitglieder angenommen wird und das dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 beitritt;

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c. jedes Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selber voll verantwortlich sind, sofern ein Vereinsmitglied den Vertrag für sie unterzeichnet und ratifiziert hat oder wenn sie dem Vertrag gemäss den Bestimmungen der Artikel 18 und 19 beigetreten sind; das vom verantwortlichen Vereinsmitglied eingereichte Gesuch um Zulassung als zugewandtes Mitglied muss von der Mehrheit der Vereinsmitglieder genehmigt worden sein; d. jedes unter Treuhandschaft gestellte Gebiet, dessen Gesuch um Zulassung als zugewandtes Mitglied von den Vereinigten Nationen gestellt wurde und in dessen Namen die Vereinigten Nationen dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 beigetreten sind.

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11 4. Wenn ein Gebiet oder eine Gruppe von Gebieten, die zu einer ein Vereinsmitglied bildenden Gruppe von Gebieten gehören, zugewandtes Mitglied des Vereins gemäss den Bestimmungen von Ziffer 7 und 9 hiervor wird oder geworden ist, sind seine in diesem Vertrag vorgesehenen Eechte und Pflichten nur noch die eines zugewandten Mitglieds.

12 5. Wird zwischen zwei Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem sich der Vereinssitz befindet, ein Gesuch um Beitritt als Mitglied oder zugewandtes Mitglied eingereicht, so unterbreitet es der Generalsekretär, in Anwendung der Bestimmungen von Ziffern 6, 8 und 9 hiervor, den Vereinsmitgliedern. Von einem Mitglied, das binnen vier Monaten seit dem Tage, an dem ihm das Gesuch unterbreitet wurde, nicht geantwortet hat, wird angenommen, es enthalte sich der Stimme.

58 Artikel 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder 13 1. (1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Konferenzen des Vereins teilzunehmen; sie sind als Mitglieder aller Organe wählbar.

14 (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme an den Konferenzen des Vereins, an allen Zusammenkünften der internationalen beratenden Ausschüsse, an denen es teilnimmt, und, falls es dem Verwaltungsrat angehört, an allen Sitzungen dieses Eates.

15 (3) Jedes Mitglied hat ebenfalls eine Stimme bei jeder schriftlichen Befragung.

16 2. Die zugewandten Mitglieder haben die gleichen Kechte und Pflichten wie die Mitglieder des Vereins. Sie haben indessen kein Stimmrecht an den Konferenzen oder andern Organen des Vereins, noch das Kecht, Kandidaten für den Internationalen Ausschuss für die Eegistrierung der Frequenzen aufzustellen.

Sie sind nicht in den Verwaltungsrat wählbar.

Artikels 17

Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins befindet sich in Genf.

Artikel 4

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Zweck des Vereins 1. Der Verein bezweckt : a. die internationale Zusammenarbeit zur Verbesserung und zweckmässigen Verwendung der Fernmeldebetriebe aller Art zu erhalten und auszubauen; b. die Entwicklung der technischen Mittel und ihre wirksamste Ausnützung zu fördern, um die Fernmeldedienste ertragreicher zu gestalten, ihre Verwendungsmöglichkeiten zu steigern und ihre Benützung durch das Publikum soviel als möglich zu verallgemeinern ; c. die Bemühungen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen.

2. Zu diesem Zweck soll der Verein insbesondere : a. die Radiofrequenzbänder zuteilen und die zugewiesenen Frequenzen registrieren, damit schädliche Störungen zwischen den Radiostationen der verschiedenen Länder vermieden werden. ;

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b. die Anstrengungen koordinieren, um die schädlichen Störungen zwischen den Eadiostationen der verschiedenen Länder auszuschalten und die Verwendung des Spektrums zu verbessern;

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c. die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Aufstellung von möglichst niedrigen Tarifen fördern, soweit dies mit einem Dienst guter Qualität und einem gesunden und unabhängigen Finanzgebaren des Fernmeldewesens vereinbar ist ;

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d. die Schaffung, Entwicklung und Vervollkommnung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den neuen Ländern oder in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln fördern, insbesondere auch durch seine Beteiligung an den geeigneten Programmen der Vereinigten Nationen; j e. die Annahme von Massnahmen erwirken, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;

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/. zum Nutzen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder sich mit Studien befassen, Empfehlungen ausarbeiten, Berichte über das Fernmeldewesen sammeln und veröffentlichen.

Artikel 5 Gliederung des Vereins

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Die Organe des Vereins sind : 1. die Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten, das oberste Organ des Vereins;

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2. die Verwaltungskonferenzen;

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3. der Verwaltungsrat ;

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4. die hiernach bezeichneten ständigen Organe : a. das Generalsekretariat;

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fe.

der Internationale Ausschuss für die Eegistrierung der Frequenzen (IFRB) ;

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G. der Internationale beratende Ausschuss für den, Eadiodienst (CCIE);

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d. der Internationale beratende Ausschuss für den Telegraphen-und Telephondienst (CCITT).

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Artikel 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 34

1. Die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten a. bestimmt die allgemeinen Grundsätze, die vom Verein zu befolgen sind, um die in Artikel 4 des vorliegenden Vertrages angeführten Ziele zu erreichen;

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b. prüft den Bericht des Verwaltungsrates über seine Tätigkeit und die des Vereins seit der letzten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten;

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c. setzt die Grundlinien des Kostenvoranschlages des Vereins wie auch den Höchstbetrag seiner Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten fest ;

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d. stellt die Grundbesoldungen, die Skalen der Besoldungen sowie das Entschädigungs- und Pensionssystem aller Beamten des Vereins auf;

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e. genehmigt endgültig die Bechnungen des Vereins ;

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/. wählt die Vereinsmitglieder, die berufen sind, den Verwaltungsrat zu bilden;

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g. wählt den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär und bestimmt das Datum, an dem sie ihre Funktionen aufnehmen;

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h. revidiert den Vertrag, wenn sie dies für notwendig erachtet;

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i. schliesst gegebenenfalls Übereinkommen zwischen dem Verein und andern internationalen Organisationen ab oder revidiert sie, prüft die vom Verwaltungsrat im Namen des Vereins mit diesen Organisationen abgeschlossenen provisorischen Übereinkommen und gibt ihnen die als angemessen erachtete Folge;

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j. behandelt alle andern als notwendig erachteten Fragen des Fernmeldeverkehrs.

2. Die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten tritt gewöhnlich am Ort und im Zeitpunkt zusammen, die durch die vorherige Konferenz der Begierungsbevollmächtigten festgesetzt worden sind.

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8. (1) Der Zeitpunkt und der Ort der nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten oder nur eines von beiden können geändert werden: a. wenn wenigstens 20 Mitglieder und zugewandte Mitglieder des Vereins ein entsprechendes Begehren an den Generalsekretär richten; 6. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

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(2) In beiden Fällen wird im Einverständnis mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder ein neues Datum und ein neuer Ort oder nur eines von beiden festgesetzt.

Artikel?

Verwaltungskonferenzen

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1. Die Verwaltungskonferenzen des Vereins umfassen: a. die ordentlichen Verwaltungskonferenzen; b. die ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen; c. die besonderen Konferenzen, die umfassen: - die besonderen regionalen Konferenzen - die besonderen Welt- oder regionalen Dienstkonferenzen.

2. (1) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen a. revidieren, jede in ihrem eigenen Bereich, die in Ziffer 198 des Vertrages vorgesehenen Keglemente; b. bebändern im Eahmen des Vertrags und des Allgemeinen Beglements sowie der von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten aufgestellten Bichtlinien alle andern als notwendig erachteten Fragen.

(2) Die ordentliche Verwaltungskonferenz für den Badioverkehr

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a. wählt die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für die Begistrierung der Frequenzen ; b. gibt diesem Ausschuss Anweisungen über seine Arbeiten und über-

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prüft dieselben.

56 8. (1) Zeitpunkt und Ort einer ordentlichen Verwaltungskonferenz werden festgesetzt : a. von der vorhergehenden Verwaltungskonferenz, wenn diese es als angezeigt erachtet oder 57 b. auf ein beim Generalsekretär von wenigstens 20 Mitgliedern un'd zugewandten Mitgliedern des Vereins einzeln eingereichtes Begehren, oder 58 c. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

59 (2) In den Fällen der Ziffern 57 und 58 werden Zeitpunkt und Ort mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder festgesetzt.

60 4. (1) Die ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen werden einberufen, um gewisse besondere Fernmeldeprobleme zu behandeln. Es kann nur über die in der Tagesordnung eingeschriebenen Fragen beraten werden.

61 (2) Sie können, jede auf ihrem Gebiet, gewisse Bestimmungen eines Verwaltungsreglements unter der Voraussetzung ändern, dass die Änderung

62 dieser Bestimmungen in ihrer Tagesordnung vorgesehen ist, die von der Mehrheit der Vereinsmitglieder nach den Bestimmungen von Ziffer 65 genehmigt sein niuss.

62 5. (1) Eine ausserordentliche Verwaltungskonferenz kann einberufen werden : a. auf Beschluss der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten, die ihre Tagesordnung sowie Zeitpunkt und Ort ihres 'Zusammentretens festsetzt; 63

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b. wenn wenigstens 20 Mitglieder und zugewandte Mitglieder des Vereins dem Generalsekretär ihren Wunsch auf Einberufung einer solchen Konferenz für die Prüfung einer von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung einzeln bekanntgegeben haben ; c. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

65 (2) In den in Ziffern 63 und 64 vorgesehenen Fällen werden Zeitpunkt und Ort der Konferenz sowie ihre Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder festgesetzt.

66 6. Die besonderen Konferenzen werden zur Behandlung der in der Tagesordnung vorgesehenen Fragen einberufen. Ihre Beschlüsse müssen sich in jedem Fall an die Bestimmungen des Vertrags und der Verwaltungsreglemente halten.

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7. (1) Eine besondere Konferenz kann einberufen werden: a. auf Grund eines Beschlusses der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten oder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Verwaltungskonferenz, die ihre Tagesordnung sowie Zeitpunkt und Ort der Zusammenkunft festzusetzen hat ; b. wenn bei einer besondern Weltdienstkonferenz wenigstens 20 Mitglieder und zugewandte Mitglieder des Vereins oder, bei einer besondern regionalen Konferenz oder einer besondern regionalen Dienstkonferenz ein Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der beteiligten Gegend dem Generalsekretär ihren Wunsch auf Abhaltung einer solchen Konferenz zur Prüfung einer von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung einzeln zur Kenntnis gebracht haben oder c. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

70 (2) In den in Ziffern 68 und 69 angeführten Fällen werden Zeitpunkt und Ort des Zusammentretens der Konferenz sowie ihre Tagesordnung bei den besonderen Weltdienstkonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder oder, bei den besonderen regionalen Konferenzen oder den besonderen regionalen Dienstkonferenzen, der Mehrheit der Mitglieder der beteiligten Gegend festgesetzt.

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71 8. (1) Der Zeitpunkt und der Ort - oder nur eines von beiden - einer ordentlichen Verwaltungskonferenz, einer ausserordentlichen Verwaltungskonferenz oder einer besonderen Weltdienstkonferenz können geändert werden : a. auf ein beim Generalsekretär von wenigstens 20 Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern des Vereins einzeln eingereichtes Begehren oder 72

b. auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

73 (2) In beiden Fällen wird ein neuer Zeitpunkt und ein neuer Ort, oder nur eines von beiden, mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder festgesetzt.

74 9. (1) Der Zeitpunkt und der Ort - oder njur eines von beiden - der besonderen regionalen Konferenzen oder der besonderen regionalen Dienstkonferenzen können geändert werden: a. auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der betreffenden Gegend, oder 75 ' b. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

76 (2) In beiden Fällen wird ein neuer Zeitpunkt und ein neuer Ort, oder nur eines von beiden, mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder der betreffenden Gegend festgesetzt.

Artikel 8 Interne Geschäftsordnung der Konferenzen 77 Für die Organisation ihrer Arbeiten und die Führung ihrer Verhandlungen wenden die Konferenzen die interne Geschäftsordnung an, die in dem diesem Vertrag beigegebenen allgemeinen Reglement enthalten ist. Jede Konferenz kann indessen als unbedingt notwendig erachtete zusätzliche Bestimmungen annehmen.

Artikel 9 Verwaltungsrat A. Organisation und Geschäftsgang 78 . 1 . (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 25 Vereinsmitgliedern; sie werden von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten ernannt, wobei auf eine gerechte Vertretung aller Teile der Welt Bücksicht zu nehmen ist. Die in den Bat gewählten Vereinsmitglieder erfüllen ihre Aufgabe bis zur Wahl eines neuen Bates durch die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten. Sie sind wiederwählbar.

79 (2) Wenn zwischen zwei Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten im Schosse des Verwaltungsrats eine Vakanz eintritt, kommt der Sitz von

64 Rechts wegen dem Vereinsmitglied zu, das bei der letzten Wahl am meisten Stimmen von den Mitgliedern des gleichen Gebietes erhalten hat und dessen Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist.

80 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bezeichnet als seinen Vertreter im Eate eine zufolge ihrer Erfahrung in den Diensten des Fernmeldeverkehrs qualifizierte Person und bemüht sich, im Rahmen des Möglichen ihren Ersatz während der Amtsdauer des Rates zu vermeiden.

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8. Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine' Stimme.

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4. Der Verwaltungsrat stellt sein eigenes internes Reglement auf.

83 5. Der Verwaltungsrat wählt seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten am Anfang jeder Jahrestagung. Die Gewählten bleiben bis zur Eröffnung der nächsten Jahrestagung im Amt und sind wiederwählbar. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten ersetzt.

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6. (1) Der Rat tritt zu seiner Jahrestagung am Vereinssitz zusammen.

85 (2) Im Laufe dieser Tagung kann er beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.

86 (8) Zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder durch seinen Präsidenten grundsätzlich am Vereinssitz einberufen werden.

87 7. Der Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär, der Präsident und der Vizepräsident des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen und die Direktoren der internationalen beratenden Ausschüsse nehmen mit allen Rechten an den Beratungen des Verwaltungsrates teil, ohne sich jedoch an den Abstimmungen zu beteiligen. Der Rat kann indessen Sitzungen abhalten, die lediglich seinen Mitgliedern vorbehalten sind.

88 8. Der Generalsekretär des Vereins übernimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Verwaltungsrates.

89 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in den Grenzen der ihm von dieser erteilten Vollmachten.

90 (2) Der Rat handelt nur, wenn er in amtlicher Eigenschaft tagt.

91 10. Der Vertreter jedes Verwaltungsratsmitgliedes ist berechtigt, als Beobachter an allen Sitzungen der in Ziffern 81, 82 und 88 angeführten ständigen Vereinsorgane teilzunehmen.

92 11. Zu Lasten des Vereins fallen nur die Kosten für Versetzung und Aufenthalt, die dem Vertreter jedes Verwaltungsratsmitglieds in Erfüllung seiner Aufgaben während der Ratssitzungen entstehen.

65 B. Aufgaben 93 12. (1) Der Verwaltungsrat ist beauftragt, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Bestimmungen des Vertrags, der Eeglemente und der Beschlüsse der Begierungsbevollmächtigten-Konferenz und gegebenenfalls der Beschlüsse der übrigen Konferenzen und Versammlungen des Vereins durch die Mitglieder und zugewandten Mitglieder zu erleichtern.

94 (2) Er sorgt dafür, dass die Arbeiten des Vereins in wirksamer Weise koordiniert werden.

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13. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten: a. er erfüllt alle Aufgaben, die ihm durch die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten zugewiesen werden;

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&. er ist beauftragt, in der Zeit zwischen den Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten das Zusammenwirken mit den in Artikel 28 und 29 dieses Vertrages genannten internationalen Organisationen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck : 1. schliesst er im Namen des Vereins mit den in Artikel 29 des Vertrags vorgesehenen internationalen Organisationen und mit den Vereinigten Nationen in Anwendung des im Anhang 6 des Vertrags enthaltenen Übereinkommens provisorische Vereinbarungen ab ; diese Vereinbarungen müssen der nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten gemäss den Bestimmungen von Ziffer 42 unterbreitet werden;

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2. bezeichnet er namens des Vereins einen oder mehrere Vertreter für die Teilnahme an den Konferenzen dieser Organisationen und, wenn nötig, an Koordinationskonferenzen, die im Einvernehmen mit diesen Organisationen einberufen werden;

99

c. er setzt den Bestand und die Bangordnung des Personals des Generalsekretariats und der spezialisierten Sekretariate der ständigen Vereinsorgane fest, unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten erteilten allgemeinen Weisungen; d. er stellt alle für die Verwaltungs- und finanzielle Tätigkeit des Vereins erforderlichen Beglemente sowie die Verwaltungsreglemente auf, die das gemeinsame Besoldungs-, Entschädigungsund Pensionierungssystem der Organisation der Vereinigten Nationen und der spezialisierten Institutionen betreffen;

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e. er überwacht die administrative Geschäftsführung des Vereins;

/. er prüft und stellt den jährlichen Kostenvoranschlag des Vereins auf, wobei er allen Einsparungsmöglichkeiten Bechnung trägt.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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g. er trifft alle nötigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär erstellten Eechnungen des Vereins und genehmigt sie, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zu unterbreiten;

104

h. er setzt nötigenfalls fest: 1. die Grundbesoldungsskalen des Personals der Kategorien der · Verwalter und Direktoren, mit Ausnahme der Besoldungen der gewählten Beamten, um sie den von den Vereinigten Nationen für die entsprechenden Kategorien des gemeinsamen Systems festgesetzten Grundbesoldungsskalen anzupassen;

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2. die Grundbesoldungsskalen des Personals der Kategorie der allgemeinen Dienste, um sie den von der Organisation der Vereinigten Nationen und den am Sitz des Vereins niedergelassenen spezialisierten Institutionen gewährten Gehältern anzupassen ;

106

3. die Entschädigungen der Kategorie der Verwalter und der höheren Kategorien, einschliesslich jener der gewählten Beamten, gemäss den für den Sitz des Vereins geltenden Beschlüssen der Vereinigten Nationen;

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4. die Entschädigungen, in deren Genuss das gesamte Personal des Vereins kommt, in Übereinstimmung mit sämtlichen Abänderungen, die für das gemeinsame System der Vereinigten Nationen angenommen wurden;

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5. die Beiträge des Vereins und des Personals an die gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinigten Nationen, gemäss den Beschlüssen der gemischten Kommission dieser Kasse;

109

i. er trifft die nötigen Anordnungen für die Einberufung der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen des Vereins;

110

j. er unterbreitet der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten des Vereins die ihm dienlich erscheinenden Meinungsäusserungen;

111

k. er koordiniert die Arbeiten der ständigen Organe des Vereins, trifft die geeigneten Verfügungen, um den Begehren oder Empfehlungen dieser Organe Folge zu geben, und prüft ihre Jahresberichte;

112

l. er ernennt, wenn es ihm dienlich erscheint, einen provisorischen Stellvertreter für den freigewordenen Posten des Vizegeneralsekretärs ;

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m. er ernennt provisorische Stellvertreter für die freigewordenen Posten der Direktoren der internationalen beratenden Ausschüsse;

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n. er erfüllt die übrigen in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und, im Bahmen des letztern und der Eeglemente, alle Aufgaben, die für eine gute Verwaltung des Vereins als notwendig erachtet werden;

115

o. er trifft die nötigen Vorkehren, mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder, um provisorisch die im Vertrag und seinen Anhängen nicht vorgesehenen Fälle zu entscheiden, für deren Behandlung die nächste zuständige Konferenz nicht abgewartet werden kann ;

116

p. er unterbreitet der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten einen Bericht über seine Tätigkeit und jene des Vereins zur Prüfung;

117

q. er fördert die internationale Zusammenarbeit, um mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und besonders auch durch die Beteiligung des Vereins an den geeigneten Programmen der Vereinigten Nationen den neuen oder in Entwicklung begriffenen Ländern technische Hilfe zu gewähren in Übereinstimmung mit dem Ziel des Vereins, das darin besteht, mit allen möglichen Mitteln die Entwicklung des Fernmeldewesens zu fördern.

Artikel 10 · Generalsekretariat

118 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, dem ein Vizegeneralsekretär beigegeben ist.

119 (2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär treten ihr Amt zu dem anlässlich der Wahl festgesetzten Zeitpunkt an. Sie bleiben normalerweise im Amt bis zu dem von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten während ihrer nächsten Versammlung festgesetzten Zeitpunkt ; sie sind wieder·wählbar.

120 (8) Der Generalsekretär ist der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten gegenüber und, in der Zeit zwischen den Tagungen der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten, dem Verwaltungsrat gegenüber für die Gesamtheit der dem Generalsekretariat obliegenden Aufgaben und die gesamten administrativen und finanziellen Dienste des Vereins verantwortlich.

Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär gegenüber verantwortlich.

121 (4) Wird das Amt des Generalsekretärs frei, tritt der Vizegeneralsekretär provisorisch an dessen Stelle.

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2. Der Generalsekretär a. sorgt für das einheitliche Vorgehen der ständigen Organe des Vereins mittels eines von ihm präsidierten Koordinationsausschusses, der sich aus dem Vizegeneralsekretär und den Direktoren der ständigen Organe zusammensetzt; diese Koordination betrifft die Verwaltungsfragen, die technische Hilfe, die Beziehungen zu aussenstehenden Institutionen, das Informationswesen, und alle andern vom Verwaltungsrat aufgeworfenen wichtigen Fragen;

123

6. organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats gemäss den von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten erteilten Weisungen und den vom Verwaltungsrat erlassenen Eeglementen;

124

c. trifft die administrativen Massnahmen für die Bildung der spezialisierten Sekretariate der ständigen Organe und ernennt das Personal dieser Sekretariate im Einvernehmen mit dem Chef jedes ständigen Organs und gestützt auf die Auswahl dieses letztern, wobei jedoch der endgültige Entscheid über Wahl oder Entlassung dem Generalsekretär zusteht ; ° d. bringt dem Verwaltungsrat jeden von den Vereinigten Nationen und den spezialisierten Institutionen gefassten Entschluss zur Kenntnis, der die Dienst-, Entschädigungs- und Pensionsverhältnisse des gemeinsamen Systems berührt;

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e. wacht in den spezialisierten Sekretariaten über die Anwendung der vom Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs- und Finanzreglemente ; /. übt eine ausschliesslich administrative Überwachung über das Personal der spezialisierten Sekretariate aus, das direkt unter den Anweisungen der Chefs der ständigen Organe des Vereins arbeitet; g. übernimmt die Sekretariatsarbeit vor und nach den Konferenzen des Vereins ; h. übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Eegierung, das Sekretariat aller Konferenzen des Vereins und, auf Verlangen oder wenn die dem Vertrag beigegebenen Eeglemente es vorsehen, das Sekretariat der Tagungen der ständigen Organe des Vereins oder der unter seine Obhut gestellten Tagungen; er kann auf Verlangen und auf Grund eines Vertrags ebenfalls das Sekretariat jeder andern das Fernmeldewesen betreffenden Versammlung besorgen; i. führt die amtlichen Verzeichnisse nach, die auf Gund der von den ständigen Organen des Vereins oder von den Verwaltungen für diesen Zweck gelieferten Angaben erstellt werden, mit Ausnahme der'

69 Frequenzhauptkartei und aller andern unentbehrlichen Unterlagen, die sich auf die Aufgaben des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen beziehen können; 131

j. veröffentlicht die Empfehlungen und die wichtigsten Berichte der ständigen Organe des Vereins;

132

k. veröffentlicht die ihm von den vertragschliessenden Parteien mitgeteilten internationalen und regionalen Vereinbarungen über den Fernmeldeverkehr und hält die darauf bezügliche Dokumentation auf dem laufenden ;

133

l. veröffentlicht die technischen Normen des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen, sowie jede weitere vom Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen in Ausführung seiner Aufgaben herrührende Dokumentation betreffend die Zuweisung und Benützung der Frequenzen.

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m. erstellt, veröffentlicht und hält auf dem laufenden, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anderer ständiger Organe des Vereins :

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1. eine Dokumentation über die Zusammensetzung und die Gliederung des Vereins ;

136

2. die allgemeinen Statistiken und die in den dem Vertrag beigegebenen Reglementen vorgesehenen amtlichen Dienstdokumente des Vereins ; 3. alle andern Schriftstücke, deren Erstellung von den Konferenzen und dem Verwaltungsrat vorgeschrieben wird; verteilt die veröffentlichten Schriftstücke; sammelt und veröffentlicht in geeigneter Form die nationalen und internationalen Nachrichten über den Fernmeldeverkehr in der ganzen Welt ; sammelt und veröffentlicht, zusammen mit den andern ständigen Organen des Vereins, die Informationen technischen oder administrativen Charakters, die neuen oder in Entwicklung begriffenen Ländern für die Verbesserung ihrer Fernmeldenetze von besonderem Wert sein könnten. Diese Länder sollen auch auf die Möglichkeiten aufmerksam gemacht werden, welche ihnen die unter der Führung der Vereinigten Nationen ausgearbeiteten internationalen Programme bieten; sammelt und veröffentlicht alle für die Mitglieder und zugewandten Mitglieder nützlich erscheinenden Nachrichten über die Anwendung technischer Mittel, damit der beste Nutzen aus den Fernmeldediensten erzielt und namentlich die bestmögliche Verwendung der

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n.

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radioelektrischen Frequenzen zur Verminderung der Störungen erreicht wird; 142 r. veröffentlicht in regelmässigen Zeitabständen aus gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Nachrichten, einschliesslich solcher, die er bei andern internationalen Organisationen einholen könnte, eine Zeitschrift allgemeinen informatorischen und dokumentarischen Inhalts über das- Fernmeldewesen ; 143 s. hat jährlich den Entwurf für einen Kostenvoranschlag vorzubereiten und dem Verwaltungsrat vorzulegen; nach Genehmigung durch diesen wird der Kostenvoranschlag allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis unterbreitet; 144 t. erstellt einen Bericht über die finanzielle Geschäftsführung, der jedes Jahr dem Verwaltungsrat unterbreitet wird, ferner eine zusammenfassende Eechnung kurz vor Eröffnung jeder Konferenz der Kegierungsbevollmächtigten ; nach Prüfung und Genehmigung durch den Verwaltungsrat werden diese Berichte den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern übermittelt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung unterbreitet ; 145 u. erstellt über die Tätigkeit des Vereins einen Jahresbericht, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern übermittelt wird; 146 v. übernimmt alle andern Sekretariatsgeschäfte des Vereins.

147 3. Der Vizegeneralsekretär unterstützt den Generalsekretär in der Ausübung seiner Obliegenheiten und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Während der Abwesenheit des letzteren führt er die dem Generalsekretär obliegenden Aufgaben aus.

148 4. Der Generalsekretär oder der Vize-Generalsekretär kann den Plenarversammlungen der internationalen beratenden Ausschüsse und allen Konferenzen des Vereins in beratender Eigenschaft beiwohnen; der Generalsekretär oder sein Stellvertreter kann in beratender Eigenschaft an allen andern Versammlungen des Vereins teilnehmen.

Artikel 11 Die Beamten und das Personal des Vereins 149 1. Der Generalsekretär, der Vize-Generalsekretär und die Direktoren der internationalen beratenden Ausschüsse müssen Staatsangehörige verschiedener Vereinsmitgliedländer sein.

150 2. (1) Für die Durchführung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär, der Vize-Generalsekretär, die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für

71 die Kegistrierung der Frequenzen und die Direktoren der. internationalen beratenden Ausschüsse sowie das Personal des Vereins weder von einer Eegierung noch von einer aussenstehenden Behörde Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbaren Handlung zu enthalten.

151 (2) Jedes Mitglied und zugewandte Mitglied soll den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben der in Ziffer 150 angeführten Beamten und des Vereinspersonals respektieren und nicht versuchen, sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

152 3. Der leitende Gesichtspunkt bei der Eekrutierung des Personals und Festsetzung seiner Anstellungsverhältnisse ist die Notwendigkeit, dem Verein die Dienste möglichst tüchtiger, leistungsfähiger und integrer Persönlichkeiten zu verschaffen. Die Wichtigkeit einer auf möglichst breiter geographischer Basis vorgenommenen Eekrutierung ist gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 12 Internationaler Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen 153 1. Die hauptsächlichsten Aufgaben des Internationalen Ausschusses für die Eegistrierung der Frequenzen sind: a. eine methodische Aufzeichnung über die Frequenzzuweisungen in den verschiedenen Ländern zu führen, um gemäss dem im Badioreglement vorgesehenen Verfahren und gegebenenfalls auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Konferenzen des Vereins das Datum, den Zweck und die technischen Merkmale jeder dieser Zuweisungen festzulegen, um deren amtliche internationale Anerkennung sicherzustellen; 154 b. den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern Empfehlungen zu liefern über die Benützung einer möglichst grossen Zahl von radioelektrischen Wegen in den Bereichen des Spektrums der Frequenzen, worin schädliche Störungen auftreten können; 155 o. mit Bezug auf die Zuweisung und Benützung der Frequenzen alle zusätzlichen Aufgaben auszuführen, die durch eine zuständige Konferenz des Vereins, durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder für die Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Entscheide vorgeschrieben werden; 156 d. die für die Erfüllung seiner Aufgaben unentbehrliche Dokumentation auf dem laufenden zu halten.

72 157 2. (1) Der Internationale Ausschuss für die Eegistrierung der Frequenzen ist ein Organ, das aus 11 unabhängigen Mitgliedern besteht, die nach den Bestimmungen der Ziffern 160 bis 169 ernannt werden.

158 (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen ausgezeichnete technische Fähigkeiten auf dem Gebiete der Kadioverbindungen besitzen und über praktische Erfahrungen in der Zuweisung und Benützung der Frequenzen verfügen.

159 8. Um ein besseres Verständnis der gemäss Ziffer 154 vom Ausschuss zu bebändernden Probleme zu ermöglichen, muss ferner jedes Mitglied mit den geographischen, wirtschaftlichen und bevölkerungsstatistischen Verhältnissen einer besondern Gegend des Brdballes vertraut sein.

160 8. (1) Bei jeder ihrer Tagungen wählt die ordentliche Verwaltungskonferenz für den Badioverkehr die 11 Mitglieder des Ausschusses. Diese Mitglieder werden unter den von den Mitgliedstaaten des Vereins vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Jedes Vereinsmitglied kann nur einen seiner Staatsangehörigen als Kandidaten vorschlagen. Jeder Kandidat muss die in Ziffer 158 und 159 angeführten Qualifikationen aufweisen.

161 (2) Das Verfahren für diese Wahl wird durch die Konferenz selbst bestimmt, und zwar so, dass einö gerechte Vertretung der verschiedenen Gegenden der Welt erzielt wird.

162 (3) Bei jeder Wahl kann jedes im Amt befindliche Mitglied des Ausschusses von dem Land, dem es angehört, wiederum als Kandidat vorgeschlagen werden.

163 (4) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes der Ausschussmitglieder wird durch die ordentliche Verwaltungskonferenz für Eadioverkehr bestimmt, die diese Mitglieder gewählt hat. Die Mitglieder bleiben normalerweise bis zum Dienstantritt ihrer Nachfolger, der durch die Konferenz an ihrer nächsten Tagung festgelegt wird, im Amt.

164 (5) Wenn in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen für den Eadioverkehr ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder es ohne gültigen Grund für mehr als drei Monate verlässt, lädt der Präsident des Ausschusses das Vereinsmitglied, dessen Staatsangehöriger das Mitglied ist, ein, sobald als möglich einen Staatsangehörigen dieses Landes als Stellvertreter zu bezeichnen.

165 (6) Bezeichnet das betreffende Vereinsmitglied innerhalb dreier Monate von dieser Einladung an keinen Ersatzmann, so verliert es sein Eecht auf Bezeichnung
eines Ausschussmitgliedes während der restlichen. Amtsdauer des Ausschusses.

166 (7) Wenn ein Ersatzmann in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Eadioverkehrsverwaltungskonferenzen ebenfalls zurücktritt oder sein Amt

78 während mehr als drei Monaten ohne triftigen Grund nicht ausübt, hat das Vereinsmitgliedland, dessen Staatsangehöriger er ist, kein Kecht, einen zweiten Ersatzmann zu bezeichnen.

167 (8) In den in Ziffer 165 und 166 vorgesehenen Fällen ersucht der Präsident des Ausschusses das Vereinsmitglied, dessen Kandidat an der vorausgegangenen Wahl am meisten Stimmen unter den Nichtgewählten der in Betracht fallenden Gegend auf sich vereinigt hatte, diesen Kandidaten während der restlichen Amtsdauer des Ausschusses seinen Sitz in diesem Ausschuss einnehmen zu lassen. Steht dieser Kandidat nicht zur Verfügung, wird das betreffende Land ersucht, einen seiner Staatsangehörigen als Ersatzmann vorzuschlagen.

168 (9) Stirbt in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Eadioverkehrsverwaltungskonferenzen ein gewähltes Mitglied dieses Ausschusses oder sein Ersatzmann, so behält das Vereinsmitgliedland, dessen Staatsangehöriger er war, das Eecht, einen Staatsangehörigen dieses Landes als Nachfolger zu ernennen.

169 (10) Um eine wirksame Arbeit des Ausschusses zu gewährleisten, soll jedes Land, von dem ein Staatsangehöriger als Mitglied des Ausschusses gewählt wurde, möglichst' darauf verzichten, diesen in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Eadioverkehrsverwaltungskonferenzen zurückzurufen.

170 4. (1) Die Arbeitsmethoden des Ausschusses sind im Eadioreglement niedergelegt.

171 (2) Die Ausschussmitglieder wählen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten aus ihrer Mitte, die ihre Aufgabe für die Dauer eines Jahres erfüllen. In der Folge tritt der Vizepräsident jedes Jahr an die Stelle des Präsidenten, und ein neuer Vizepräsident wird gewählt.

172 gung.

(3) Dem Ausschuss steht ein spezialisiertes Sekretariat zur Verfü-

173 5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses erfüllen ihre Aufgabe nicht als Vertreter ihres Landes oder einer Gegend, sondern als unparteiische, mit einem internationalen Auftrag betraute Beamte.

174 (2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Eegierung, keinem Mitglied irgendeiner Eegierung, keiner Organisation und keiner öffentlichen oder privaten Person Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Ferner soll jedes Vereinsmitglied oder zugewandte Mitglied den internationalen Charakter des Ausschusses und der Aufgaben seiner Mitglieder achten, und es darf in keinem Fall versuchen, irgendein Mitglied des Ausschusses in der Ausübung seiner Tätigkeit zu beeinflussen.

74 175 (8) Kein Mitglied des Ausschusses und seines Personals darf, abgesehen von seinen amtlichen Aufgaben, an irgendeiner Unternehmung des Fernmeldeverkehrs irgendwie aktiv beteiligt sein oder irgendwelche finanzielle Interessen besitzen. Immerhin darf aus dem Ausdruck «finanzielle Interessen» nicht geschlossen werden, die Weiterführung von Zahlungen, die sich aus dem Eücktritt von einer früheren Anstellung oder auf Grund von früher geleisteten Diensten ergeben, sei unzulässig.

Artikel 18 Internationale beratende Ausschüsse 176 1. (1) Der Internationale beratende Ausschuss für den Radiodienst (COIR) ist beauftragt, Studien durchzuführen und Empfehlungen zu erlassen über technische und betriebliche Fragen, die besonders den Radioverkehr betreffen.

177 (2) Der Internationale beratende Ausschuss für den Telegraphenund Telephondienst (CGITT) ist beauftragt, Studien durchzuführen und Empfehlungen zu erlassen über technische, betriebliche und tarifarische Fragen betreffend den Telegraphen und das Telephon.

178 (8) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll jeder beratende Ausschuss seine Aufmerksamkeit dem Studium von Fragen und der Ausarbeitung von Empfehlungen widmen, die direkt mit der Schaffung, Entwicklung und Vervollkommnung des Fernmeldewesens in den neuen oder in Entwicklung begriffenen Ländern verknüpft sind; dies gilt sowohl im regionalen als auch im weltweiten Rahmen.

179 (4) Jeder beratende Ausschuss kann auf Wunsch der interessierten Länder auch über die nationalen Fernmeldeprobleme dieser Länder Studien durchführen und Ratschläge erteilen.

180 2. (1) Die Fragen, die jeder internationale beratende Ausschuss zu prüfen und über die er Empfehlungen zu erlassen hat, werden ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat, vom andern beratenden Ausschuss oder vom Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen unterbreitet. Diese Fragen kommen zu denjenigen hinzu, die die Plenarversammlung des betreffenden beratenden Ausschusses selber zum Studium vorgesehen hat, oder, in der Zeit zwischen den Plenarversammlungen, zu denjenigen, deren Behandlung von wenigstens zwölf Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern schriftlich verlangt oder genehmigt werden.

181 (2) Die Plenarversammlungen der internationalen beratenden Ausschüsse sind ermächtigt, den Verwaltungskonferenzen Anträge zu unterbreiten, die direkt aus ihren Empfehlungen oder den Ergebnissen ihrer Studien herrühren.

75 182

8. Mitglieder der Internationalen beratenden Ausschüsse sind: a. von Eechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins;

183

b. jeder anerkannte Privatbetrieb, der mit Zustimmung des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, verlangt, an den Arbeiten dieser Ausschüsse teilzunehmen.

184 4. Der Geschäftsgang jedes internationalen beratenden Ausschusses wird sichergestellt durch: a. die Plenarversammlung, die ordentlicherweise alle drei Jahre zusammentritt. Wenn eine entsprechende ordentliche Verwaltungskonferenz einberufen worden ist, tritt die Plenarversammlung wenn möglich mindestens acht Monate vor dieser Konferenz zusammen; 185

6. die Studienkommissionen, die von der Plenarversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt worden sind;

186

c. einen Direktor, der von der Plenarversammlung gewählt wird.

Seine Stellung ist diejenige eines ständigen Beamten, aber seine Anstellungsbedingungen können durch besondere reglementarische Bestimmungen geregelt werden;

187

d, ein spezialisiertes Sekretariat, das dem Direktor zur Seite steht;

188

e. Laboratorien oder technische, vom Verein geschaffene Einrichtungen.

189 5. (1) Die beratenden Ausschüsse beobachten, soweit es auf sie anwendbar ist, das interne Eeglement für die Konferenzen, das in dem diesem Vertrag beigegebenen Allgemeinen Reglement enthalten ist.

190 (2) Zur Erleichterung der Arbeiten der beratenden Ausschüsse können die betreffenden Plenarversammlungen ergänzende Bestimmungen aufstellen, soweit sie mit dem internen Eeglement über die Konferenzen vereinbar sind.

191 6. Die Arbeitsmethoden der beratenden Ausschüsse sind im zweiten Teil des diesem Vertrag beigegebenen Allgemeinen Eeglements festgelegt.

ti

Artikel 14 Réglemente 192 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 8 hat das diesem Vertrag als Anhang 5 beigegebene Allgemeine Eeglement die gleiche Gültigkeit und die gleiche Dauer wie der Vertrag selbst.

76 193 2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages werden durch folgende, für alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder verbindliche Verwaltungsreglemente ergänzt : das Telegraphenreglement, das Telephonreglement, das Eadioreglement, das Zusatz-Radioreglement.

194 (2) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder haben dem Generalsekretär ihre Zustimmung zu jeder Revision dieser Réglemente durch Verwaltungskonferenzen mitzuteilen. Der Generalsekretär bringt diese Zustimmungen in der Reihenfolge ihres Eingangs den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis.

195 8. Stimmt eine Vorschrift des Vertrags mit einer solchen des Reglements nicht überein, so kommt dem Vertrag der Vorrang zu.

Artikel 15 Die Finanzen des Vereins 196

1. Die Ausgaben des Vereins umfassen die Unkosten a. des Verwaltungsrates, des Generalsekretariats, des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen, der internationalen beratenden Ausschüsse, der vom Verein geschaffenen Laboratorien und technischen Einrichtungen;

197

b. der Konferenzen, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Vertrags abgehalten und nach Beschluss oder mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder einberufen werden;

198

c. aller Versammlungen der internationalen beratenden Ausschüsse.

199 2. Die Ausgaben der in Ziffer 51 erwähnten besonderen Konferenzen, die nicht in den Rahmen der Ziffer 197 gehören und deren regionaler Charakter vom Verwaltungsrat festgesetzt worden ist, nachdem er sich vorgängig mit der Mehrheit der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der betreffenden Region ins Einvernehmen gesetzt hat, werden von allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern dieser Region getragen gemäss deren Beitragsklassen und eventuell auf gleicher Grundlage^von den an solchen Konferenzen teilnehmenden Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern anderer Regionen.

200 8. Die Kosten der in Ziffern 197 und 199 nicht erwähnten besonderen Konferenzen werden von den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern, die für solche Konferenzen ihre Teilnahme in Aussicht gestellt oder an ihnen teilgenommen haben, gemäss ihrer Beitragsklasse getragen.

77 201 4. Der Verwaltungsrat prüft den Voranschlag und fasst darüber Beschluss, unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten angesetzten Ausgabengrenzen.

202 5. Die Ausgaben des Vereins werden durch die Beiträge seiner Mitglieder und zugewandten Mitglieder gedeckt und zwar auf Grund der Anzahl Einheiten, die der von jedem Mitglied und zugewandten Mitglied nach der folgenden Tabelle gewählten Beitragsklasse entsprechen : Klasse von 30 Einheiten Klasse von 8 Einheiten » » 25 » » » 5 » » » 20 » » » 4 » » » 18 » » » 8 » » » 15 » » » 2 » » » 13 » » » l Einheit » » 10 » » » % » 203 6. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder wählen frei die Beitragsklasse, gemäss der sie sich an den Kosten des Vereins beteiligen wollen.

204 7. (1) Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied gibt dem Generalsekretär die von ihm gewählte Beitragsklasse mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Vertrags bekannt.

205 (2) Diese Entscheidung wird den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern vom Generalsekretär mitgeteilt.

206 (3) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die ihre Entscheidung vor dem in Ziffer 204 angegebenen Zeitpunkt nicht bekanntgegeben haben, sind verpflichtet, ihren Beitrag nach der Beitragsklasse zu leisten, die sie für die Geltungsdauer des Internationalen Fernmeldevertrags (Buenos Aires 1952) gewählt haben.

207 (4) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.

208 (5) Während der Geltungsdauer des Vertrags kann die Zahl der Beitragseinheiten, die nach den Ziffern 204 bis 206 festgelegt wurde, nicht vermindert werden.

209 8. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag, berechnet nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Voranschlag, im voraus.

210 9. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Bechnungsjahres des Vereins an verzinst. Der Zinsfuss wird für die ersten sechs Monate auf 3 Prozent (drei vom Hundert) jährlich und vom siebenten Monat an auf 6 Prozent (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.

211 10.'(1) Die anerkannten privaten Betriebsgesellschafte.n und wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften tragen zu den Ausgaben der

78 Konferenzen und Tagungen bei, an denen sie ihre Teilnahme in Aussicht gestellt oder teilgenommen haben.

212 (2) Die internationalen Organisationen tragen ebenfalls zu den Ausgaben der Konferenzen und Tagungen bei, zu denen sie zugelassen wurden,-es sei denn, sie seien, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, vom Verwaltungsrat hiervon befreit worden.

213 (8) Der Betrag der Beiträge wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und als eine Einnahme des Vereins betrachtet. Er wird nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen verzinst.

214 11. Die durch Messungen, Versuche und besondere Untersuchungen für Eechnung gewisser Mitglieder oder zugewandter Mitglieder, Gruppen von Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, regionalen Organisationen usw. in den Laboratorien und technischen Einrichtungen des Vereins entstandenen Ausgaben werden von diesen Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, Gruppen, Organisationen usw. getragen.

215 12. Der Preis für den Verkauf von Druckschriften an Verwaltungen, anerkannte private Betriebsgesellschaften oder an Einzelpersonen wird vom Generalsekretär zusammen mit dem Verwaltungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass im allgemeinen die Kosten für den Druck und die Verteilung durch den Verkauf der Druckschriften gedeckt wird.

Artikel 16 Sprachen 216 1. (1) Die amtlichen Sprachen des Vereins sind: Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und Eussisch.

217 (2) Die Arbeitssprachen des Vereins sind: Englisch, Spanisch und Französisch.

218 (8) Bei Meinungsverschiedenheiten ist der französische Text massgebend.

219 2. (1) Die endgültigen Urkunden der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlussakten, ihre Protokolle und Beschlüsse, Empfehlungen und Wünsche werden in den amtlichen Sprachen des Vereins erstellt, wobei die Fassungen sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts miteinander übereinstimmen müssen.

220 (2) Alle andern Schriftstücke dieser Konferenzen werden in den Arbeitssprachen des Vereins abgefasst.

221 8. (1) Die amtlichen, in den Verwaltungsreglementen vorgesehenen Arbeitsschriftstücke des Vereins werden in den fünf amtlichen Sprachen veröffentlicht.

79 222 (2) Alle andern Schriftstücke, deren allgemeine Verteilung in den Aufgabenkreis des Generalsekretärs fällt, werden in den drei Arbeitssprachen herausgegeben.

223 4. Alle in den Ziffern 219 bis 222 erwähnten Schriftstücke können in einer andern als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Voraussetzung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder oder zugewandten Mitglieder, die diese Veröffentlichung verlangen, sich verpflichten, die gesamten Kosten der Übersetzung und Veröffentlichung zu übernehmen.

224 5. (1) Bei den Beratungen der Konferenzen des Vereins und jedesmal, wenn es notwendig ist, bei den Tagungen seines Verwaltungsrates und seiner ständigen Organe, muss ein zweckmässiges Verfahren für die wechselseitige Übersetzung in die drei Arbeitssprachen und in die russische Sprache benutzt werden.

225 (2) Wenn alle Teilnehmer einer Sitzung damit einverstanden sind, können die Beratungen in einer geringeren Anzahl von Sprachen als-die vorgenannten vier Sprachen geführt werden.

226 6. (1) An den Konferenzen des Vereins und den Versammlungen seines Verwaltungsrates und seiner ständigen Organe können in folgenden Fällen andere als die in den Ziffern 217 und 224 erwähnten Sprachen benützt werden: 227

a. wenn beim Generalsekretär oder beim Chef des beteiligten ständigen Organs das Begehren um die Zulassung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen, sei es in den mündlichen Verhandlungen oder im schriftlichen Verkehr, gestellt wird, unter der Voraussetzung, dass die daraus entstandenen zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, die dieses Begehren gestellt oder unterstützt haben, übernommen werden;

228

b. wenn eine Delegation selbst alle Vorkehren trifft, um auf ihre eigenen Kosten die mündliche Übersetzung von ihrer eigenen Sprache in eine der in Ziffer 224 angegebenen Sprachen vor" nehmen zu lassen.

229 (2) In dem in Ziffer 227 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Chef des beteiligten ständigen Organs nach Möglichkeit diesen Begehren, nachdem er von'den beteiligten Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern die Zusicherung erhalten hat, dass die entstandenen Kosten vollumfänglich durch sie dem Verein zurückbezahlt werden.

230 (8) In dem in Ziffer 228 vorgesehenen Fall kann die beteiligte Delegation auf Wunsch überdies die mündliche Übersetzung in ihre eigene Sprache aus einer der in Ziffer 224 angeführten Sprachen auf eigene Kosten vornehmen lassen.

80

Kapitel II Anwendung des Vertrags und der Réglemente Artikel 17

Ratifikation des Vertrags 231 1. Dieser Vertrag soll von den Eegierungen, für die er unterzeichnet wurde, ratifiziert werden. Die Eatifikationsurkunden sind sobald als möglich auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Eegierung des Landes, in dem sich der Vereinssitz befindet, dem Generalsekretär zu übermitteln, der den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern davon Mitteilung machen wird.

232 2. (1) Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages genjesst jede Kegierung, deren Bevollmächtigte ihn unterzeichnet haben, die den Vereinsmitglieder,n in den Ziffern 13 bis 15 verliehenen Eechte, auch wenn sie die Eatifikationsurkunde unter den in Ziffer 231 hievor vorgesehenen Bedingungen nicht hinterlegt hat.

233 (2) Nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine Eegierung, deren Bevollmächtigte ihn unterzeichnet haben, die aber keine Eatifikationsurkunde in der in Ziffer 231 hievor vorgesehenen Weise hinterlegt hat, nicht mehr berechtigt, das Stimmrecht in irgendeiner Konferenz des Vereins oder irgendeiner Versammlung seiner ständigen Organe auszuüben, und zwar solange als die Eatifikationsurkunde nicht hinterlegt worden ist.

234 3. Nachdem dieser Vertrag gemäss Artikel 52 in Kraft getreten ist, wird jede Eatifikationsurkunde mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung beim Generalsekretariat rechtswirksam.

235 4. Falls eine oder mehrere der Eegierungen, deren Bevollmächtigte den Vertrag unterzeichnet haben, diesen nicht ratifizieren sollten, so wäre er für die Eegierungen, die ihn ratifiziert haben, gleichwohl verbindlich.

Artikel 18 Beitritt zum Vertrag 236 1. Die Eegierung eines Landes, die diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten, indem sie die Bestimmungen von Artikel l befolgt.

237 2. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Eegierung des Landes, in dem sich der Vereinssitz befindet, dem Generalsekretär zu übermitteln, der den Beitritt den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern mitteilt und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zukommen lässt. Der Beitritt wird vom Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde an rechtswirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist.

81

Artikel 19 Anwendung des Vertrags auf Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Vereinsmitgliedern besorgt werden 238 1. Die Vereinsmitglieder können jederzeit erklären, dass der Vertrag auf die Gesamtheit, eine Gruppe oder auf ein einziges der Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen sie besorgen, anwendbar sei.

239 2. Jede im Sinne der Bestimmungen von Ziffer 238 abgegebene Erklärung ist an den Generalsekretär des Vereins zu richten, der sie den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis bringt.

240 3. Die Bestimmungen der Ziffern 238 und 239 dieses Artikels sind für die im Anhang l zu diesem Vertrag aufgeführten Länder, Gebiete oder Gruppen von Gebieten nicht verbindlich.

Artikel 20 Anwendung des Vertrags auf die der Treuhandschaft der Vereinigten Nationen

unterstellten Gebiete 241 Die Vereinigten Nationen können dem Vertrag im Namen eines Gebietes oder einer Gruppe von Gebieten beitreten, deren Verwaltung ihnen anvertraut ist und die Gegenstand eines Treuhandschaftsabkommens gemäss Artikel 75 der Satzung der Vereinigten Nationen bilden.

Artikel 21 Ausführung des Vertrags und der Réglemente 242 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm beigegebenen Eeglemente zu halten, und zwar in allen Bureaux und in allen von ihnen erstellten oder betriebenen Stationen für Fernmeldeverkehr, die internationale Dienste besorgen oder die bei den Eadioverkehrsdiensten anderer Länder schädliche Störungen hervorrufen können; ausgenommen sind die Dienste, die von dieser Verpflichtung auf Grund der Bestimmungen von Artikel 50 dieses Vertrages befreit sind.

243 2. Sie müssen ausserdem die nötigen Massnahmen ergreifen, damit die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm beigegebenen Eeglemente auch von den zur Erstellung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betrieben beobachtet werden, die internationale Dienste besorgen oder Stationen betreiben, welche bei den Eadioverkehrsdiensten anderer Länder schädliche Störungen verursachen können.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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Artikel 22 Kündigung des Vertrags 244 1. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das den Vertrag ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, kann ihn kündigen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Vereins auf- diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Kegierang des Landes, in dem sich der Sitz des Vereins befindet. Der Generalsekretär benachrichtigt. die übrigen Mitglieder und zugewandten Mitglieder davon.

245 2. Diese Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahre, vom Tage des Empfangs der Kündigung durch den Generalsekretär an gerechnet.

Artikel 23

Kündigung des Vertrags durch Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Vereinsmitgliedern besorgt werden 246 1. Ist der Vertrag gemäss den .Bestimmungen von Artikel 19 auf ein Land, ein Gebiet oder eine Gruppe von Gebieten anwendbar erklärt worden, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit aufgehoben werden. Wenn das Land, Gebiet oder die Gruppe von Gebieten zugewandtes Mitglied ist, verliert es diese Eigenschaft gleichzeitig mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses.

247 2. Die im vorstehenden Absatz l vorgesehenen Kündigungen werden nach den Vorschriften von Ziffer 244 angezeigt und gemäss den Bestimmungen von Ziffer 245 wirksam.

Artikel 24 Erlöschen des früheren Vertrags 248 Durch diesen Vertrag wird der Internationale Fernmeldevertrag von Buenos Aires, 1952, für die Beziehungen zwischen den vertragsschliessenden Begierungen aufgehoben und ersetzt.

Artikel 25 Gültigkeit der geltenden Verwaltungsreglemente 249 Die in Ziffer 193 vorgesehenen Verwaltungsreglemente gelten als Anhänge zu diesem Vertrag und bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von den zuständigen ordentlichen oder allenfalls ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten neuen Beglemente gültig.

83 Artikel 26 Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten 250 1. Alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten für sich selber und für die von ihnen anerkannten Privatbetriebe das Eecht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie den Fernmeldeverkehr mit einem Staate zulassen, der diesem Vertrag nicht beigetreten ist.

251 2. Wenn eine Fernmeldung, die von einem nicht beigetretenen Staate ausgeht, von einem Mitglied oder einem zugewandten Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden. Soweit dies auf den Verkehrswegen eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds geschieht, werden die Bestimmungen des Vertrags und der Eeglemente sowie die normalen Taxen angewendet.

Artikel 27 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 252 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder können Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags und der in Artikel 14 vorgesehenen Eeglemente auf diplomatischem Wege erledigen, oder gemäss den Verfahren, die in den für die Beilegung internationaler Meinungsverschiedenheiten abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder in jeder andern von ihnen gemeinsam zu vereinbarenden Weise.

253 2. Wird für die Beseitigung der Meinungsverschiedenheit keiner dieser Möglichkeiten zugestimmt, so kann jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, gemäss dem im Anhang 4 niedergelegten Verfahren das Schiedsgericht anrufen.

Kapitel III Beziehungen mit den Vereinigten Nationen und den internationalen Organisationen Artikel 28 Beziehungen mit den Vereinigten Nationen 254 1. Die Beziehungen zwischen den Vereinigten Nationen und dem Internationalen Fernmeldeverein sind durch ein Übereinkommen geregelt, dessen Wortlaut im Anhang 6 zu diesem Vertrag wiedergegeben ist.

255 2. Für die Fernmeldebetriebsdienste der Vereinigten Nationen gelten gemäss den Bestimmungen von Artikel XVI des vorerwähnten Übereinkommens

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die im Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm beigegebenen Eeglementen vorgesehenen Eechte und Pflichten. Sie haben daher das Eecht, allen Konferenzen des Vereins, mit Einschluss der Tagungen der internationalen beratenden Ausschüsse, in beratender Eigenschaft beizuwohnen.

Artikel 29

Verhältnis zu den internationalen Organisationen 256 Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesens ein vollkommenes internationales Zusammenwirken zu erzielen, wird der Verein mit den internationalen Organisationen, die gleichartige Interessen und Bestrebungen haben, zusammenarbeiten.

Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldeverkehr Artikel 80 Recht des Publikums auf Benützung des internationalen Fernmeldedienstes 257 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, die internationalen Dienste des öffentlichen Verkehrs zu benützen.

Der Dienst, die Taxen und die Garantien sind bei den einzelnen Dienstarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.

Artikel 31 Aufhalten von Fernmeldungen 258 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich das Eecht vor, die Übermittlung jedes Privattelegramms, das die Sicherheit des Staates gefährden könnte oder das ihren Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerspricht, aufzuhalten, unter sofortiger Benachrichtigung des Aufgabebureaus. Diesem ist mitzuteilen, ob das ganze Telegramm oder nur ein Teil des Textes aufgehalten wurde, ausgenommen in dem Fall, wo diese Benachrichtigung für die Sicherheit des Staates gefährlich sein könnte.

259 2. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich ferner das Eecht vor, jede private telegraphische oder telephonische Verbindung, die die Sicherheit des Staates gefährden oder die gegen seine Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, zu unterbrechen.

85 Artikel 32 Einstellung des Dienstes 260 Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied behält sich das Eecht vor, den internationalen Fernmeldedienst auf unbestimmte Zeit einzustellen, sei es vollständig oder nur für gewisse Verbindungen und/oder für gewisse Arten von Abgangs-, Ankunfts- oder Durchgangsnachrichten; es hat hievon alle andern Mitglieder und zugewandten Mitglieder durch Vermittlung des Generalsekretariats sofort zu verständigen.

Artikel 83 Haftpflicht 261 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder übernehmen gegenüber den Benutzern der internationalen Pernmeldedienste keine Haftpflicht, insbesondere lehnen sie Begehren auf Schadenersatz ab.

Artikel 34 Geheimhaltung der Fernmeldungen 262 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder verpflichten sich, alle möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem angewendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung des internationalen Nachrichtenaustausches zu gewährleisten.

263 2. Sie behalten sich jedoch das Eecht vor, diese Nachrichten den zuständigen Behörden mitzuteilen, um den Verpflichtungen aus ihrer innern Gesetzgebung oder internationalen Verträgen, an denen sie teilnehmen, nachzukommen.

Artikel 35 Erstellung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeanlagen und -Verbindungswege 264 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um in der technisch besten Weise die Fernmeldewege und -einrichtungen zu erstellen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Austausches der internationalen Fernmeldungen notwendig sind.

265 2. Diese Verbindungswege und Einrichtungen müssen möglichst nach Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen als die besten erwiesen haben ; sie müssen dauernd in betriebsfähigem Zustand erhalten und dem Stande der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung angepasst werden.

86 266 8. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder sorgen innerhalb ihres Verwaltungsbereichs für den Schutz dieser Verbindungswege und Einrichtungen.

267 4. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder treffen die geeigneten Massnahmen, um die Instandhaltung der Teilstücke der internationalen Fernmeldeleitungen innerhalb ihres Kontrollbereichs zu gewährleisten, sofern nicht durch Sonderabkommen etwas anderes vereinbart worden ist.

Artikel 36 Anzeige von Übertretungen 268 Um die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 21 dieses Vertrages zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, einander Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Eeglemente mitzuteilen.

Artikel 37 Taxen und Taxfreiheit 269 Die Bestimmungen über die Taxen des Fernmeldeverkehrs und über die verschiedenen Fälle, in denen Taxfreiheit gewährt wird, sind in den diesem Vertrag beigefügten Eeglementen festgelegt.

Artikel 38 Vorrang der Fernmeldungen betreuend die Sicherheit des menschlichen Lebens 270 Die internationalen Fernmeldedienste haben den Fernmeldungen betreffend die Sicherheit des menschlichen Lebens auf dem' Meer, zu Lande oder in der Luft wie auch den ausserordentlich dringlichen seuchenpolizeilichen Fernmeldungen der Weltgesundheitsorganisation den unbedingten Vorrang einzuräumen.

Artikel 39 Vorrang der Staatstelegramme, -anrufe und -telephongespräche 271 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 38 und 48 dieses Vertrages gemessen die Staatstelegramme den Vorrang vor den übrigen Telegrammen, wenn der Absender dies verlangt. Den staatlichen Anrufen und Telephongesprächen kann auf ausdrückliches Verlangen und soweit möglich, ebenfalls der Vorrang vor den übrigen Anrufen und Telephongesprächen eingeräumt werden.

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Artikel 40 Geheime Sprache 272 l. Die Staatstelegramme sowie die Diensttelegramme können in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.

273 2. Privattelegramme in geheimer Sprache können zwischen allen Ländern zugelassen werden ; ausgenommen sind die Länder, die durch Vermittlung des Generalsekretariates vorher bekanntgegeben haben, dass sie diese Sprache in Privattelegrammen nicht zulassen.

274 3. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die Privattelegramme in geheimer Sprache weder von ihrem Gebiet noch nach ihrem eigenen Gebiet zulassen, müssen sie im Durchgang entgegennehmen, ausgenommen im Falle der im Artikel 32 dieses Vertrages vorgesehenen Diensteinstellung.

Artikel 41 Erstellung und Austausch der Rechnungen 275 1. Die Verwaltungen der Mitglieder und zugewandten Mitglieder sowie die anerkannten Privatbetriebe, die internationale Fernmeldeanlagen betreiben, haben sich über den Betrag ihrer Guthaben und ihrer Schulden zu verständigen.

276 2. Die in Ziffer 275 vorgesehenen Eechnungen über die Schulden und Guthaben werden gemäss den Vorschriften der diesem Vertrag beigegebenen Réglemente erstellt, sofern unter den beteiligten Verwaltungen und Betrieben nichts anderes vereinbart worden ist.

277 3. Die sich aus den internationalen Abrechnungen ergebenden Zahlungen werden als laufende Zahlungen betrachtet und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder ausgeführt, wenn die Eegierungen hierüber Vereinbarungen getroffen haben. Bestehen keine solchen Vereinbarungen oder, besondere Vereinbarungen, die unter den in Artikel 43 dieses Vertrages vorgesehenen Bedingungen abgeschlossen wurden, so finden die Zahlungen für den Ausgleich der Eechnungen gemäss den Bestimmungen der Eeglemente statt.

Artikel 42 Münzeinheit 278 Die für die Aufstellung der internationalen Fernmeldetarife und der internationalen Abrechnungen verwendete Münzeinheit ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 48 Besondere Vereinbarungen 279 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten für sich selber, für die von ihnen anerkannten Privatbetriebe und für andere von ihnen ordnungsgemäss ermächtigte Betriebe das Eecht vor, über Fragen des Fernmeldeverkehrs, die nicht für die Gesamtheit der Mitglieder und zugewandten Mitglieder von Interesse sind, besondere Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen dürfen indessen, was die schädlichen Störungen anbelangt, die durch ihre Anwendung in den Kadioverkehrsdiensten der andern Länder verursacht werden könnten, den Bestimmungen des Vertrages oder der ihm beigegebenen Eeglemente nicht widersprechen.

Artikel 44 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen 280 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich das Eecht vor, zur Eegelung von Fragen des Fernmeldewesens, die sich zur Behandlung im regionalen Bereich eignen, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen abzuschliessen und regionale Organisationen ins Leben zu rufen.

Die regionalen Vereinbarungen dürfen indessen mit diesem Vertrag nicht im Widerspruch stehen.

Kapitel V Sondervorschriften für den Radioverkehr Artikel 45 Zweckmässige Benützung der Frequenzen und des Spektralraumes 281 Die Mitglieder und die zugewandten Mitglieder erachten es als wünschbar, dass die Zahl der benützten Frequenzen und der benützte Eaum des Spektrums auf das unentbehrliche Minimum beschränkt werden, das eine befriedigende Abwicklung der notwendigen Dienste gewährleistet.

Artikel 46 Gegenseitiger Verkehr 282 1. Die Eadiostationen des beweglichen Dienstes sind ohne Unterschied des von ihnen angenommenen Eadiosystems im Eahmen ihrer gewöhnlichen Inanspruchnahme zum gegenseitigen Austausch der Eadiotelegramme verpflichtet.

89 283 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen der Ziffer 282 die Verwendung eines Eadiosystems nicht hindern, das den Verkehr mit andern Systemen nicht aufnehmen kann. Dabei ist vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart des Systems beruht und nicht etwa die Folge besonderer Vorrichtungen ist, die einzig und allein eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs bezwecken.

284 3. Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 282 kann eine Badiostation für einen beschränkten internationalen Fernmeldedienst bestimmt werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere vom angewendeten System unabhängige Umstände dies erheischen.

Artikel 47 Schädliche Störungen 285 l. Alle Eadiostationen müssen - ohne Eücksicht auf ihren Verwendungszweck - so eingerichtet und betrieben werden, dass sie die Eadioverbindungen oder Eadiodienste der übrigen Mitglieder oder zugewandten Mitglieder, der anerkannten Privatbetriebe und der übrigen ordnungsgemäss ermächtigten Betriebe, die einen Eadioverkehrsdienst gemäss den Bestimmungen des Eadioreglements besorgen, nicht in schädlicher Weise stören.

286 2. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Privatbetrieben und den übrigen ordnungsgemäss ermächtigten Betrieben zu verlangen, dass die Bestimmungen der Ziffer 285 beachtet werden.

287 3. Im weitern erachten es die Mitglieder und zugewandten Mitglieder als wünschbar, dass alle praktisch möglichen Massnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass der Betrieb von Apparaten und elektrischen Einrichtungen aller Art die in Ziffer 285 vorgesehenen Eadioverbindungen oder Eadiodienste in schädlicher Weise stört.

Artikel 48 Notanrufe und Notmeldungen 288 Die Eadioverkehrsstationen sind verpflichtet, Notanrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, die Anrufe ebenso zu beantworten und den Meldungen sofort gebührend Folge zu geben.

90 Artikel 49 Falsche oder irreführende Not-, Sicherheits- und Eennungszeichen 289 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder verpflichten sich, die Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Not-, Sicherheits- und Kennungszeichen zu verhindern und mitzuarbeiten, um von ihrem eigenen Lande aus die Stellen, die diese Zeichen aussenden, einzugrenzen und festzustellen.

Artikel 50 Radioeinrichtungen der Landesverteidigung 290 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf die radioelektrischen militärischen Einrichtungen ihrer Armeen, ihrer See- und Luftstreitkräfte.

291 · 2. Soweit es möglich ist, haben indessen diese Anlagen die Vorschriften der Eeglemente zu beobachten, welche die Hilfeleistungen in Notfällen, die Massnahmen zur Verhütung von schädlichen Störungen, ferner, je nach der Natur des Dienstes, die Emissionsarten und die zu benutzenden Frequenzen regehi.

292 3. Ferner, wenn diese Anlagen am öffentlichen Verkehr oder an den übrigen Diensten, die in den Eeglementen zu diesem Vertrag geregelt sind, teilnehmen, haben sie sich im allgemeinen ausserdem an die für diese Dienste geltenden reglementarischen Vorschriften zu halten.

Kapitel VI Begriffsbestimmungen Artikel 51 Begriffsbestimmungen 293

Sofern der Wortlaut nicht zu einem Widerspruch führt, haben a. die im Anhang 3 dieses Vertrages umschriebenen Ausdrücke den Sinn, der ihnen dort gegeben wird ·

294

fc.

die übrigen Ausdrücke, die in den in Artikel 14 erwähnten Eeglementen umschrieben sind, den Sinn, der ihnen in diesen Eeglementen gegeben wird.

91

Kapitel VII Schlussbestimmung Artikel 52 Inkrafttreten des Vertrags 295 Dieser Vertrag tritt am I.Januar 1961 zwischen den Ländern, Gebieten oder Gruppen von Gebieten in Kraft, für welche die Eatifikationsurkunden und die Beitrittserklärungen vor diesem Tage hinterlegt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Eegierungsbevollmächtigten den Vertrag in je einer Ausfertigung in englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheit der französische Text massgebend ist; diese Ausfertigung bleibt im Archiv des Internationalen Fernmeldevereins niedergelegt; eine Abschrift wird jeder Eegierung zugestellt werden, die den Vertrag unterzeichnet hat.

Also beschlossen in Genf am 21.Dezember 1959.

(Es folgen die Unterschriften)

92 Anhang l (Siehe Nummer 4) Afghanistan Volksrepublik Albanien Königreich Saud-Arabien Argentinische Republik Australischer Bund Österreich Belgien Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik Birmanische Union Bolivien Brasilien Volksrepublik Bulgarien Königreich Kambodscha Kanada Ceylon Chile Republik China Vatikanstaat Republik Kolumbien Belgisch-Kongo und Treuhandgebiet Ruanda-Urundi Republik Korea Costa Rica Kuba Dänemark Dominikanische Republik Republik El Salvador Ekuador Spanien Überseeische Staaten der Gemeinschaft und Überseegebiete Frankreichs Vereinigte Staaten von Amerika Äthiopien Finnland Frankreich Ghana Griechenland Vereinigte Arabische Republik Bundesrepublik Deutschland Föderative Volksrepublik Jugoslawien Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Föderation Rhodesien und Njassaland Rumänische Volksrepublik Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Republik Sudan Schweden Schweizerische Eidgenossenschaft Tschechoslowakei

Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika Guatemala Republik Guinea Republik Haiti Republik Honduras Ungarische Volksrepublik Republik Indien Republik Indonesien Iran Republik Irak Irland Island Staat Israel Italien Japan Haschemitisches Königreich Jordanien Kuwait Königreich Laos Libanon Liberia Vereinigtes|Königreich Libyen Luxemburg Malaiischer Bund Königreich Marokko Mexiko Monaco Nepal Nikaragua Norwegen Neuseeland Pakistan Panama Paraguay Königreich der Niederlande Peru Republik der Philippinen Polnische Volksrepublik Portugal Spanische Provinzen in Afrika Portugiesische überseeische Provinzen Überseegebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen werden Thailand Tunesien Türkei Südafrikanische Union und Südwestafrika

98 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken .

Ost-Republik Uruguay

Republik Venezuela Republik Vietnam Jemen

Anhang 2 (Siehe Nummer 7) Britisch-Westafrika Britisch-Ostafrika Gruppe Bermuda-Westindische Inseln

Gruppe Singapur-Britisch-Borneo Treuhandgebiet Somali unter italienischer Verwaltung

Anhang 3 (Siehe Art. öl)

Begriffsbestimmungen von im Internationalen Fernmeldevertrag und seinen Anhängen verwendeten Ausdrücken 300 Verwaltung: Jeder staatliche Dienst oder jedes Kegierungsdepartement, das für die Massnahmen zur Durchführung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Fernmeldevertrag und seinen Eeglementen verantwortlich ist.

301 Privatbetrieb: Jede Privatperson oder Gesellschaft, die, ohne eine staatliche Einrichtung oder Agentur zu sein, eine Fernmeldeanlage betreibt, die dem internationalen Fernmeldeverkehr dient oder geeignet ist, einen solchen Verkehr auf schädliche Weise zu stören.

302 Anerkannter Privatbetrieb: Jeder Privatbetrieb im Sinne der vorstehenden ' Umschreibung, der einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenverkehrs oder des Bundspruchs besorgt und dem durch das Mitglied oder zugewandte Mitglied, auf dessen Gebiet sich der Sitz des Betriebs befindet oder durch das Mitglied oder zugewandte Mitglied, das diesen Betrieb ermächtigt hat, auf seinem Gebiet einen Fernmeldebetrieb zu errichten und zu betreiben, die in Artikel 21 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.

303 Delegierter: Jemand, der von der Eegierung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins an eine Konferenz der Begierungsbevollmächtigten abgeordnet wird oder jemand, der die Begierung oder die Verwaltung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins an einer Verwaltungskonferenz oder an einer Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses vertritt.

304 Vertreter: Jemand, der von einem anerkannten Privatbetrieb an eine Verwaltungskonferenz oder an eine Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses abgeordnet wird.

J

L

94

305 Sachverständiger: Jemand, der von einer nationalen wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft abgeordnet wird und von der Kegierung oder der Verwaltung .seines Landes zur Teilnahme an den Versammlungen der Studienkommissionen eines internationalen beratenden Ausschusses ermächtigt ist.

306

Beobachter: Jemand, der abgeordnet wird von: - den Vereinigten Nationen in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 28 des Vertrags ; - einer der internationalen Organisationen, die gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Eeglements zur Teilnahme an den Arbeiten einer Konferenz eingeladen oder zugelassen sind; - der Eegierung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins, die ohne Stimmrecht an einer Sonderkonferenz regionalen Charakters gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 des Vertrags teilnimmt.

307 Delegation: die Gesamtheit der Delegierten und, allenfalls, der Vertreter, Attachés oder Übersetzer, die von ein und demselben Land abgeordnet werden.

Jedem Mitglied oder zugewandten Mitglied steht es frei, seine Delegation nach seinem Beheben zusammenzusetzen. Insbesondere kann es in diese als Delegierte oder Attachés Personen aufnehmen, die von ihm anerkannten Privatbetrieben angehören oder Personen anderer privaten Unternehmungen, die sich für das Gebiet des Fernmeldewesens interessieren.

308 Fernmeldung: Jede Übermittlung, Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriften, Bildern, Lauten oder von Nachrichten aller Art durch Draht, Eadioelektrizität, durch ein optisches oder durch andere elektromagnetische Verfahren.

309 Télégraphie: Ein Fernmeldesystem, das bei jedem Betriebsvorgang benützt wird, der die Übermittlung und die Wiedergabe des Inhalts von Schriftstücken auf Entfernung sicherstellt, wie Geschriebenes, Gedrucktes, oder ein unbewegliches Bild, oder der die Wiedergabe aller Arten von Nachrichten auf Entfernung in dieser Form sicherstellt. Für die Zwecke der Vollzugsordnung für den Eadioverkehrsdienst bezeichnet der Ausdruck «Télégraphie», wenn nichts anderes gesagt wird, «ein Fernmeldesystem zur Übermittlung von Schriftzeichen unter Verwendung eines Schlüssels für die Zeichen».

310 Téléphonie: Ein Fernmeldeverfahren zur Übermittlung des Wortes oder, in gewissen Fällen, anderer Laute.

311 Eadioverkehr: Ein Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von radioelektrischen Wellen durchgeführt wird.

312 Radio: Vorsilbe, die bei der Verwendung radioelektrischer Wellen benutzt wird.

95 313 Schädliche Störung: Jede Aussendung, jede Strahlung oder jede Beeinflussung, die die Abwicklung eines Navigationsradiodienstes oder anderer Sicherheitsdienste *) beeinträchtigt oder eine starke Minderung der Qualität eines Eadiodienstes, der nach der Vollzugsordnung für deir Radiodienst arbeitet, verursacht, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.

314 Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst zwischen Fernmeldeämtern oder -Stationen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören.

315 Beweglicher Dienst: Ein Radioverkehrsdienst zwischen beweglichen Stationen und Landstationen oder zwischen beweglichen Stationen.

316 Rundspruchdienst: Ein Radioverkehrsdienst, dessen Sendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Dienst kann aus Tonsendungen, aus Fernsehsendungen oder aus anderen Arten von Sendungen bestehen.

317 Öffentlicher Verkehr: Jede Fernmeldung, die die im Dienste der Öffentlichkeit stehenden Bureaux und Stationen zur Übermittlung annehmen müssen.

318 Telegramm: Durch Télégraphie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Radiotelegramm ein, wenn nichts anderes bestimmt ist.

319 Staatstelegramme, Staatsanrufe und telephonische Staatsgespräche: Dies sind Telegramme, Anrufe und Telephongespräche, die von einer der folgenden Behörden ausgehen: - dem Staatsoberhaupt; - dem Regierungschef und den Regierungsmitgliedern; - dem Chef eines Gebietes oder dem Chef eines Gebietes innerhalb einer Gruppe von Gebieten, die Mitglied oder zugewandtes Mitglied sind; - dem Chef eines Gebietes unter Treuhandschaft oder Mandat der Vereinigten Nationen oder eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds; - den Oberkommandierenden der militärischen Land-, See- oder Luftstreitkräfte ; - den diplomatischen oder konsularischen Vertretern; - dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen ; dem Chef der Hauptorgane der Vereinigten Nationen ; - dem Internationalen Gerichtshof im Haag.

x

) Man betrachtet als Sicherheitsdienst jeden Radiodienst mit dauerndem oder vorübergehendem Betrieb, der die Sicherheit des menschlichen Lebens oder den Schutz von Eigentum gewährleisten soll.

J

96 320 Die Antworten auf die vorstehend bezeichneten Staatstelegramme werden ebenfalls als Staatstelegramme betrachtet.

321 Privattelegramme: Telegramme, die weder Dienst- noch Staatstelegramme sind.

322

Diensttelegramme: Telegramme, die gewechselt werden zwischen: a. den Verwaltungen ; b. den anerkannten Privatbetrieben; c. den Verwaltungen und den anerkannten Privatbetrieben; d. den Verwaltungen und den anerkannten Privatbetrieben einerseits und dem Generalsekretariat anderseits, und die sich auf die internationalen Fernmeldedienste beziehen.

Anhang 4 (Siehe Artikel 25)

Schiedsgerichtsbarkeit 400 1. Die Partei, die das Schiedsgericht anruft, leitet das Verfahren ein, indem es der andern Partei das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung zur Kenntnis bringt.

401 2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob der Schiedsspruch Personen, Verwaltungen oder Eegierungen zu übertragen ist.

Wenn innerhalb der Frist eines Monats, vom Tage der Mitteilung des Begehrens um schiedsgerichtliche Beurteilung an gerechnet, die Parteien über diesen Punkt nicht einig geworden sind, wird der Schiedsspruch Eegierungen anvertraut.

402 8. Wenn der Schiedsspruch Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Landes sein, das am Streit beteiligt ist, noch ihren Wohnort in einem dieser Länder haben, noch in ihrem Dienste stehen.

403 4. Wenn der Schiedsspruch Eegierungen oder Verwaltungen dieser Eegierungen übertragen wird, müssen diese unter Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern ausgewählt werden, die am Streitfall unbeteiligt, jedoch der Vereinbarung beigetreten sind, deren Anwendung den Streitfall verursacht hat.

404 5. Innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Datum des Empfangs der Mitteilung betreffend das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung an gerechnet, bezeichnet jede der beiden Parteien einen Schiedsrichter.

405 6. Wenn mehr als zwei Parteien am Streitfall beteiligt sind, bezeichnet jede der beiden Parteigruppen, die an der Streitsache gemeinsame Interessen haben, einen Schiedsrichter gemäss dem in Ziffern 403 und 404 vorgesehenen Verfahren.

97 406 7. Die so bezeichneten zwei Schiedsrichter verständigen sich über die Ernennung eines dritten Schiedsrichters, der - wenn die beiden ersten Personen und nicht Eegierungen oder Verwaltungen sind - den in Ziffer 402 hiervor festgesetzten Bedingungen entsprechen und überdies anderer Nationalität sein muss als die beiden andern Schiedsrichter. Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern eine Einigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht zustande, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der am Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär des Vereins nimmt alsdann die Bezeichnung des dritten Schiedsrichters durch das Los vor.

407 8. Die streitenden Parteien können sich dahin verständigen, ihren Streit durch einen einzigen Schiedsrichter, der im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet wird, beilegen zu lassen; jede Partei kann auch einen Schiedsrichter bezeichnen und vom Generalsekretär des Vereins verlangen, dass er den einzigen Schiedsrichter durch das Los bestimme.

408 9. Der oder die Schiedsrichter bestimmen das Verfahren nach freiem Ermessen.

409 10. Der Entscheid des einzigen Schiedsrichters ist endgültig und für die streitenden Parteien verbindlich. Wenn der Schiedsspruch mehreren Schiedsrichtern übertragen wird, ist der mit der Mehrheit der Schiedsrichterstimmen getroffene Entscheid endgültig und für die Parteien verbindlich.

410 11. Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Untersuchung und die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens verausgabt hat. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.

C

411 12. Der Verein wird alle sich auf den Streitfall beziehenden Auskünfte liefern, die der oder die Schiedsrichter nötig haben könnten.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

98

Anhang 5 Allgemeines Reglement zum Internationalen Fernmeldevertrag 1. Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBEE DIE KONFEEENZEN Kapitel l Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten im Falle der Teilnahme einer einladenden Regierung 500 1. Im Einvernehmen mit, dem Verwaltungsrat setzt die einladende Eegièrung den endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort der Konferenz fest.

501 2. (1) Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt sendet die einladende Eegierung eine Einladung an die Eegierung jedes Mitgliedes des Vereins und an jedes zugewandte Mitglied des Vereins.

502 (2) Diese Einladungen können entweder direkt oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder einer andern Eegierung versandt werden.

503 8. Der Generalsekretär übermittelt gemäss Artikel 28 des Vertrags eine Einladung an die Vereinigten Nationen.

504 4. Die einladende Eegierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf Vorschlag des letzteren die Spezialinstitutionen, die mit der Organisation der Vereinigten Nationen in Verbindung stehen und die in bezug auf die Vertretung des Vereins an ihren Versammlungen Gegenrecht halten, einladen, Beobachter · mit beratender Stimme an die Konferenzen zu entsenden.

505 5. Die Antworten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder müssen der einladenden Eegierung spätestens einen Monat vor der Eröffnung der Konferenz zukommen; sie müssen soweit möglich alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.

506 6. Jedes ständige Vereinsorgan hat das Eecht, an der Konferenz in beratender Eigenschaft vertreten zu sein, wenn Geschäfte behandelt werden, die in seine Zuständigkeit fallen. Nötigenfalls kann die Konferenz ein Organ einladen, das es nicht für nötig befunden hat, sich vertreten zu lassen.

99 507 7. Zu den Konferenzen der Kegierungsbevollmächtigten werden zugelassen : a. die Delegationen im Sinne der im Anhang 8 zum Vertrag enthaltenen Umschreibung; 508

b. die Beobachter der Vereinigten Nationen;

509

c. die Beobachter der Spezialinstitutionen gemäss Ziffer 504.

Kapitel 2 Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen im Falle der Teilnahme einer einladenden Regierung

510 1. (1) Die Bestimmungen der Nummern 500 und 505 sind auf die Verwaltungskonferenzen anwendbar.

511 (2) Bei den ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen und Spezialkonferenzen kann jedoch die Frist für den Versand der Einladungen auf 6 Monate herabgesetzt werden.

512 (3) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins können die ihnen zugegangene Einladung den von ihnen anerkannten Privatbetrieben zur Kenntnis bringen.

513 2. (1) Die einladende Eegierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf Vorschlag dieses letzteren den internationalen Organisationen, die an der Entsendung von Beobachtern an die Konferenzen in beratender Eigenschaft ein Interesse haben, eine entsprechende Mitteilung machen.

514 (2) Die beteiligten internationalen Organisationen übermitteln der einladenden Eegierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, ein Gesuch um Zulassung.

515 (8) Die einladende Eegierung sammelt die Gesuche, und der Entscheid über die Zulassung wird von der Konferenz selbst gefällt.

516

517

3. (1) Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen: a. die Delegationen im Sinne der im Anhang 3 zum Vertrag enthaltenen Umschreibung; fc.

die Beobachter der Vereinigten Nationen;

518

c. die Beobachter der Spezialinstitutionen gemäss Ziffer 504;

519

d. die Beobachter der internationalen Organisationen, die gemäss den Bestimmungen von Ziffern 513-515 zugelassen sind;

100

520

e. die Vertreter der anerkannten Privatbetriebe, die vom Mitgliedland, dem sie angehören, ordnungsgemäss ermächtigt sind;

521

/. die ständigen Organe des Vereins unter den in Ziffer 506 vorgesehenen Bedingungen.

522 (2) Ausserdem sind zu den Sonderkonferenzen regionalen Charakters die Beobachter der Mitglieder und zugewandten Mitglieder zugelassen, die nicht der betreffenden Eegion angehören.

Kapitel 3 Besondere Bestimmungen über die Konferenzen, die ohne die Teilnahme einer eingeladenen Regierung tagen 523 Wenn eine Konferenz ohne die Teilnahme einer einladenden Eegierung abgehalten werden soll, werden die Bestimmungen der Kapitel l und 2 angewandt. Der Generalsekretär ergreift im Einverständnis mit der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Konferenz am Sitz des Vereins einzuberufen und zu organisieren.

Kapitel 4 Fristen und Förmlichkeiten für die Einreichung der Anträge an die Konferenz 524 1. Unmittelbar nach Versand der Einladungen fordert der Generalsekretär die Mitglieder und zugewandten Mitglieder auf, ihm innerhalb von vier Monaten ihre Anträge für die Arbeiten der Konferenz einzureichen.

525 2. Jeder eingereichte Vorschlag, dessen Annahme zu einer Änderung des Textes des Vertrages oder der Vollzugsordnungen führt, muss durch Angabe der Nummer des Kapitels, des Artikels oder des Absatzes die zu ändernden Textteile erkennen lassen. Die Begründung des Vorschlages muss in jedem Fall möglichst kurz angegeben werden.

526 3. Der Generalsekretär sammelt und ordnet die von den Verwaltungen und den internationalen beratenden Ausschüssen erhaltenen Vorschläge und übersendet sie mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern.

101 Kapitel 5 Konferenzvollmachten 527 1. (1) Die von einem Vereinsmitglied an eine Konferenz entsandte Delegation muss für die Ausübung ihres Stimmrechtes ordnungsgemäss akkreditiert und für die Unterzeichnung der Schlussakten mit den nötigen Vollmachten versehen sein.

C

528 (2) die von einem zugewandten Mitglied an eine Konferenz entsandte Delegation muss für die Teilnahme an den in Ziffer 16 vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäss akkreditiert sein.

529

2. Für die Konferenzen der Kegierungsbevollmächtigten gilt folgendes: (1) a. die Delegationen werden akkreditiert durch Urkunden, die vom Staatschef, vom Eegierungschef oder vom Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet sind;

530

b. sie können indessen provisorisch akkreditiert werden durch den Chef der diplomatischen Vertretung bei der Eegierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet;

531

c. jede Delegation, die ein Gebiet unter Treuhandschaft vertritt, in dessen Namen die Vereinigten Nationen dem Vertrag gemäss Artikel 20 beigetreten sind, muss vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen bevollmächtigt sein.

532 (2) Zur Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz müssen die Delegationen Vollmachten besitzen, die von den in Nummer 529 genannten Staatsorganen unterzeichnet sind. Telegraphisch übermittelte Vollmachten können nicht angenommen werden.

533

3. Für die Verwaltungskonferenzen gilt folgendes: (1) Die Bestimmungen der Nummern 529 bis 532 werden angewendet ;

534 (2) unabhängig von den in Nummer 529 erwähnten Behörden kann der Minister, der für die an der Konferenz behandelten Fragen zuständig ist, eine Delegation akkreditieren und sie mit den Vollmachten für die Teilnahme an den Arbeiten und für die Unterzeichnung der Schlussakten versehen.

535 4. Ein Sonderausschuss ist beauftragt, die Vollmachten jeder Delegation zu prüfen; er fasst seine Schlussfolgerungen innerhalb der von der Plenarversammlung bezeichneten Frist.

536 5. (1) Die Delegation eines Vereinsmitgliedes übt ihr Stimmrecht vom Augenblick an aus, wo sie an den Arbeiten der Konferenz teilzunehmen beginnt.

102 537 (2) Eine Delegation hat jedoch von dem Augenblick an kein Stimmrecht mehr, wo die Plenarversammlung der Auffassung ist, dass ihre Vollmachten nicht in Ordnung sind, und zwar für so lange, als die Lage nicht geklärt ist.

538 6. Im allgemeinen müssen sich die Mitglieder bemühen, an die Konferenzen des Vereins ihre eigenen Delegationen zu entsenden. Kann jedoch ein Mitglied ausnahmsweise seine eigene Delegation nicht entsenden, so kann es die Delegation eines andern Vereinsmitglieds akkreditieren und dieser die Vollmacht erteilen, in seinem Namen zu handeln und zu unterzeichnen.

539 7. Eine ordnungsgemäss akkreditierte 'Delegation kann einer andern ordnungsgemäss akkreditierten Delegation Auftrag geben, ihr Stimmrecht während einer oder mehrerer Sitzungen auszuüben, an denen es ihr nicht möglich ist, teilzunehmen. In diesem Fall muss sie hievon dem Präsidenten der Konferenz Kenntnis geben.

540 8. In allen in den Nummern 588 und 539 vorgesehenen Fällen kann eine Delegation nicht mehr als ein ihr durch Vollmacht übertragenes Stimmrecht ausüben.

Kapitel 6 Verfahren bei der Einberufung von ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen auf Verlangen von Vereinsmitgliedern oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates 541 1. Vereinsmitglieder, die die Einberufung einer ausserordentlichen Verwaltungskonferenz wünschen, machen hievon dem Generalsekretär Mitteilung, unter Angabe der Tagesordnung, des Orts und des für die Zusammenkunft vorgesehenen Datums.

542 2. Nach Erhalt von 20 übereinstimmenden Gesuchen übermittelt der Generalsekretär die Mitteilung telegraphisch allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern, wobei er die Mitglieder ersucht, ihm innert 6 Wochen mitzuteilen, ob sie den Antrag annehmen oder nicht.

543 3. "Wenn sich die Mehrheit der Mitglieder zugunsten des Antrags ausspricht, das heisst, wenn sie sowohl die Tagesordnung als auch Datum und Ort der vorgeschlagenen Zusammenkunft annehmen, macht der Generalsekretär hievon allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern des Vereins durch Zirkulartelegramm Mitteilung.

544 4. (1) Geht der angenommene Antrag dahin, die Konferenz anderswo als am Sitze des Vereins einzuberufen, fragt der Generalsekretär die Kegierung des betreffenden Landes an, ob sie bereit sei, einladende Eegierung zu werden.

103

545 (2) Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit dieser Eegierung die nötigen Vorkehren für die Einberufung der Konferenz.

546 ' (3) Verneinendenfalls lädt der Generalsekretär die Mitglieder, die die Einberufung der Konferenz verlangt haben, ein, für den Ort der Zusammen-' kunft neue Vorschläge zu machen.

547 5. Geht der angenommene Antrag dahin, die Konferenz am Sitze des Vereins abzuhalten, so sind die Bestimmungen des Kapitels 3 anwendbar.

548 6. (1) Wird nicht die Gesamtheit des Antrags (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt) von der Mehrheit der Mitglieder angenommen, so teilt der General- · Sekretär die erhaltenen Antworten den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern des Vereins mit, wobei er die Mitglieder einlädt, sich endgültig über den oder die strittigen Punkte zu äussern.

549 (2) Diese Punkte werden als angenommen betrachtet, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder angenommen worden sind.

550 7. Das vorstehend angegebene Verfahren ist ebenfalls anwendbar, wenn der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Verwaltungskonferenz vom Verwaltungsrat eingereicht wird.

Kapitel 7 Verfahren für die Einberufung von besondern Verwaltungskonferenzen auf Verlangen von Vereinsmitgliedern oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates 551 1. Die Bestimmungen des Kapitels 6 sind auf besondere Weltkonferenzen in vollem Umfange anwendbar.

552 2. Handelt es sich um besondere regionale Konferenzen, so ist das im Kapitel 6 vorgesehene Verfahren nur auf die Mitglieder der beteiligten Eegion anwendbar. Soll die Einberufung auf Anregung der regionalen Mitglieder stattfinden, so genügt es, dass der Generalsekretär übereinstimmende Begehren eines Viertels der Mitglieder dieser Eegion erhält.

Kapitel 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen Änderung des Datums und des Ortes der Konferenz 553 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7 sind sinngemäss anwendbar, wenn es sich darum handelt, auf Begehren von Vereinsmitgliedefn oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates, das Datum und den Ort des Zusammentritts

104

einer Konferenz oder nur eines von beiden zu wechseln. Solche Wechsel können jedoch nur vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Mitglieder sich hiefür ausgesprochen hat.

554 2. Jedes Mitglied und zugewandte Mitglied, das vorschlägt, den Zeitpunkt oder den Ort einer Konferenz zu ändern, ist gehalten, die Unterstützung anderer Mitglieder und zugewandter Mitglieder in der erforderlichen Zahl beizubringen.

555 3. Gegebenenfalls gibt der Generalsekretär in der in Nummer 542 vorgesehenen Mitteilung die wahrscheinlichen finanziellen Folgen bekannt, die aus dem Wechsel des Orts oder des Zeitpunkts entstehen, zum Beispiel, wenn für die Vorbereitung einer Konferenz am ursprünglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben erwachsen sind.

Kapitel 9 Interne Geschäftsordnung der Konferenzen Artikel l Anordnung der Plätze 556 ' In den Sitzungen der Konferenz werden die Delegierten nach der alphabetischen Folge der französischen Namen der Länder, die sie vertreten, geordnet.

Artikel 2 Eröffnung der Konferenz 557 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, an der die Tagesordnung für die erste Plenarversammlung vorbereitet wird.

558 (2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 559 und 560 ernannt.

559 2. (1) Die Konferenz wird durch eine Persönlichkeit eröffnet, die von der einladenden Eegierung bezeichnet wird.

560 (2) Gibt es keine einladende Eegierung, wird sie durch den ältesten Delegationschef eröffnet.

561 3. (1) In der ersten Sitzung der Plenarversammlung wird der Präsident gewählt, der im allgemeinen eine Persönlichkeit ist, die von der einladenden Eegierung bezeichnet wird.

562 (2) Gibt es keine einladende Eegierung, wird der Präsident nach dem Vorschlag gewählt, der von den Delegationschefs auf ihrer in Nummer 557 vorgesehenen Tagung gemacht wurde.

105 563

4. In der ersten Plenarversammlung a. werden die Vizepräsidenten der Konferenz gewählt;

564

fe.

565

werden die Ausschüsse der Konferenz gebildet und deren Präsidenten und Vizepräsidenten gewählt; c. wird das Sekretariat der Konferenz gebildet, das sich aus dem Personal des Generalsekretariats des Vereins und gegebenenfalls aus Personal der Verwaltung der einladenden Regierung zusammensetzt.

Artikel 3 Vorrechte des Präsidenten der Konferenz

566 1. Ausser der Ausübung aller andern Vorrechte, die ihm durch das gegenwärtige Reglement verliehen werden, stehen dem Präsidenten folgende Vorrechte zu : Er eröffnet und schliesst die Sitzungen der Plenarversammlungen, leitet die Verhandlungen, wacht über die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, bringt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.

567 2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeiten und die Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen der Plenarversammlung. Er befindet über Ordnungsanträge und Ordnungsfragen und hat insbesondere das Recht, die Vertagung oder den Schluss der Verhandlungen, die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Er kann auch entscheiden, dass die Einberufung einer Versammlung oder einer Plenarversammlung verschoben werde, wenn er es als notwendig erachtet.

568 3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Auffassung über einen zur Diskussion stehenden Gegenstand frei und uneingeschränkt zu äussern.

569 4. Er wacht darüber, dass die Verhandlungen sich auf den zur Diskussion stehenden Gegenstand beschränken, und er kann jeden Redner unterbrechen, der von dem zu behandelnden Gegenstand abweicht, um ihn an die Notwendigkeit zu erinnern, bei der Sache zu bleiben.

Artikel 4 Einsetzung der Kommission 570 1. Die Plenarversammlung kann für die Prüfung von Fragen, die Gegenstand von Verhandlungen bilden, Kommissionen einsetzen. Diese können Unterkommissionen bestellen. Die Kommissionen und Unterkommissionen können ferner, wenn nötig, Arbeitsgruppen bilden.

571 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen bilden nur Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, wenn es unbedingt notwendig ist.

106 Artikel 5 Kommission zur Budgetkontrolle 572 1. Bei der Eröffnung jeder Konferenz oder Tagung ernennt die Plenarversammlung eine Kommission zur Kontrolle des Budgets, die damit beauftragt wird, die Organisation und die den Delegierten für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellten Mittel zu schätzen sowie die Eechnungen für die während der ganzen Dauer der Konferenz oder Tagung anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. In dieser Kommission befinden sich ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an ihr teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und, falls eine Eegierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Eegierung.

573 2. Bevor das vom Verwaltungsrat für die Konferenz oder Tagung bewilligte Budget erschöpft ist, legt die Kommission für die Kontrolle des Budgets zusammen mit dem Sekretariat der Konferenz oder Tagung der Plenarversammlung eine vorläufige Übersicht über die bereits angefallenen Ausgaben vor. Die Plenarversammlung nimmt davon Kenntnis, um zu entscheiden, ob die bisherigen Portschritte eine Verlängerung der Tagung über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, wo das bewilligte Budget erschöpft sein wird.

574 3. Am Ende jeder Konferenz oder Tagung legt die Kommission für die Budgetkontrolle der Plenarversammlung einen Bericht vor, der so genau wie möglich den geschätzten Betrag der Ausgaben angibt, die bei Schluss der Konferenz oder Tagung vorhanden sein werden.

575 4. Nach Prüfung und Billigung durch die Plenarversammlung wird dieser Bericht mit den Bemerkungen der Plenarversammlung dem Generalsekretär übermittelt, damit er ihn dem Verwaltungsrat bei dessen nächster Jahressitzung vorlegt.

Artikel 6 Zusammensetzung der Kommissionen 576

1. Konferenz der Regierungsbevollmächtigten: Die Kommissionen setzen sich zusammen 'aus den Delegierten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder und den in den Nummern 508 und 509 vorgesehenen Beobachtern, die hiefür ein Gesuch gestellt haben oder die von der Plenarversammlung bezeichnet worden sind.

577

2. Verwaltungskonferenzen: Die Kommissionen setzen sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder, den Beobachtern und den in den Nummern 517-520 vorgesehenen Vertretern, die hiefür ein Gesuch eingereicht haben oder die von der Plenarversammlung bezeichnet worden sind.

107

Artikel 7 Berichterstatter. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterkommissionen 578 Der Präsident jeder Kommission macht seiner Kommission Vorschläge für die Ernennung der Berichterstatter und für die Wahl der Präsidenten, der Vizepräsidenten und Berichterstatter der von der Kommission gebildeten Unterkommissionen.

Artikel 8 Einberufung zu den Sitzungen 579 Die Sitzungen der Plenarversammlung, der Kommissionen, Unterkommissionen und Arbeitsgruppen werden am Sitz der Konferenz rechtzeitig bekanntgegeben.

Artikel 9 Vor Eröffnung der Konferenz eingereichte Anträge 580 Die vor der Eröffnung der Konferenz eingereichten Anträge werden von der Plenarversammlung unter die zuständigen Kommissionen verteilt, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 dieses Reglements bestellt worden sind. Die Plenarversammlung kann indessen irgendeinen Antrag auch selbst behandeln.

Artikel 10 Anträge oder Änderungsvorschläge, die im Laufe der Konferenz eingereicht werden 581 1. Die Anträge oder Änderungsvorsdhläge, die nach der Eröffnung der Konferenz eingereicht werden, werden je nach dem Fall dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten der zuständigen Kommission oder aber dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzakte übergeben.

582 2. Es kann kein Antrag oder Änderungsvorschlag eingereicht werden, der nicht vom Chef der beteiligten Delegation oder seinem Stellvertreter unterzeichnet oder genehmigt worden ist.

o

583 8. Der Präsident einer Konferenz oder einer Kommission kann jederzeit Vorschläge vorlegen, durch die der Ablauf der Beratungen beschleunigt wird.

584 4. Jeder Antrag oder Änderungsvorschlag muss in klaren und genauen Ausdrücken den zu prüfenden Text enthalten.

585 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident der zuständigen Kommission entscheidet in jedem Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Antrag oder Änderungsvorschlag mündlich bekanntgegeben oder schriftlich

108 zur Veröffentlichung und Verteilung nach den Bestimmungen der Nummer 581 eingereicht werden soll.

586 · (2) Im allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Antrags, der Gegenstand einer Abstimmung in der Plenarversammlung bildet, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig auszuteilen, dass er vor der Diskussion studiert werden kann.

587 (3) Ferner muss der Präsident der Konferenz, der die in der Nummer 581 vorgesehenen Anträge oder Änderungsvorschläge erhält, sie je nach dem Fall an die zuständigen Kommissionen oder an die' Plenarversammlung weiterleiten.

588 6. Jede ermächtigte Person kann an der Plenarversammlung die von ihr im Laufe der Konferenz eingereichten Anträge oder Änderungsvorschläge vorlesen oder verlangen, dass sie vorgelesen werden; sie kann sie auch begründen.

Artikel 11 Voraussetzungen für die Prüfung und Abstimmung eines Antrags oder eines Abänderungsvorschlages 589 1. Kein vor der Eröffnung der Konferenz oder während der Konferenz von einer Delegation eingereichter Antrag oder Änderungsvorschlag kann zur Diskussion gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung nicht von wenigstens einer andern Delegation unterstützt wird.

590 2. Über jeden ordnungsgemäss unterstützten Antrag oder Änderungsvorschlag ist nach gewalteter Diskussion abzustimmen.

» Artikel 12 Ungeprüfte oder verschobene Anträge oder Änderungsvorschläge 591 Wenn die Prüfung eines Antrages oder Änderungsvorschlages unterlassen oder verschoben worden i&t, muss die Delegation, unter deren Patronat er eingereicht worden ist, darüber wachen, dass dieser Antrag oder Änderungsvorschlag in der Folge nicht aus den Augen verloren wird.

Artikel 13 Führung der Verhandlungen an der Plenarversammlung 592 1. Beschlussfähigkeit Damit eine an einer Sitzung der Plenarversammlung vorgenommene Abstimmung gültig sei, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten und stimmberechtigten Delegationen an der Sitzung anwesend oder vertreten sein.

109 593

2. Gang der Verhandlungen (1) Die Personen, welche das Wort zu ergreifen wünschen, dürfen dies nur tun mit Erlaubnis des Präsidenten. Im allgemeinen beginnen sie damit, dass sie angeben, für wen sie sprechen.

594 (2) Jede Person, die das Wort erhalten hat, muss sich langsam und deutlich ausdrücken, die Worte gut trennen und die nötigen Sprachpausen einschalten, um jedermann zu ermöglichen, ihren Gedanken richtig zu erfassen.

595

3. Ordnungsanträge und Ordnungsfragen (1) Eine Delegation kann im Laufe der Verhandlungen Ordnungsanträge stellen, oder, wenn sie es für angezeigt erachtet, Ordnungsfragen aufwerfen, die gemäss dem gegenwärtigen Eeglement zu einem sofortigen Entscheid des Präsidenten Anlass geben. Jede Delegation kann gegen den Entscheid des Präsidenten Berufung einlegen, doch bleibt der Entscheid in seiner Gesamtheit gültig, wenn er nicht von der Mehrheit der anwesenden und stimmenden Delegationen als nichtig erklärt wird.

596 (2) Die Delegation, die einen Ordnungsantrag stellt, darf bei ihrem Eingreifen die zur Diskussion stehende materielle Frage nicht erörtern.

597

4. Bangordnung der Ordnungsanträge und Ordnungsfragen Die Eangordnung der in den Nummern 595 und 596 erwähnten Ordnungsanträge und Ordnungsfragen ist folgende: a. jede Ordnungsfrage betreffend die Anwendung dieses Eeglementes; 598

b. Unterbrechung der Sitzung;

599

c. Aufhebung der Sitzung;

600

d. Verschiebung der Verhandlungen über die zur Diskussion stehende Frage;

601

e. Schluss der Verhandlungen über die zur Diskussion stehende Frage;

602

/. alle andern Ordnungsanträge oder Ordnungsfragen, die eingereicht werden können und deren Eang vom Präsidenten festgesetzt wird.

603

5. Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung Während der Behandlung einer Frage kann eine Delegation beantragen, die Sitzung zu verschieben oder aufzuheben, wobei sie die Gründe ihres Antrages bekannt gibt. Wenn dieser Antrag unterstützt wird, ist das Wort zwei Eednern zu erteilen, die sich gegen die Schliessung der Sitzung und nur hierüber aussprechen, worauf über den Ordnungsantrag abgestimmt wird.

110 604

6. Antrag auf Verschiebung der Verhandlungen Während der Behandlung irgendeiner Frage kann eine Delegation die Verschiebung der Verhandlungen für eine bestimmte Zeit beantragen. Löst ein solcher Antrag eine Diskussion aus, so dürfen ausser dem Urheber des Antrags nur drei Eedner daran teilnehmen, wovon einer zugunsten und zwei gegen den Antrag.

605

7. Antrag auf Beendigung der Verhandlungen Eine Delegation kann jederzeit beantragen, dass die Verhandlungen über die zur Diskussion stehende Frage geschlossen werden. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Eednern erteilt, die sich der Beendigung widersetzen, worauf der Antrag zur Abstimmung kommt.

606

8. Bedebeschränkung (1) Die Plenarversammlung kann allenfalls die Dauer und die Zahl der Voten einer und derselben Delegation zu einer bestimmten Frage beschränken.

607 (2) Bei Verfahrensfragen beschränkt der Präsident jedoch die Dauer jedes Votums auf höchstens fünf Minuten.

608 (3) Wenn ein Redner die ihm gewährte Eedezeit überschreitet, gibt der Präsident der Versammlung hievon Kenntnis und bittet den Eedner, seine Ausführungen innert kurzer Frist zu beendigen.

609

9. Schliessung der Rednerliste (1) Der Präsident kann im Laufe der Verhandlungen von der Liste der bereits eingetragenen Eedner Kenntnis geben; er fügt die Namen der Delegationen bei, die sich noch-zum Worte melden wollen und kann die Liste mit Zustimmung der Versammlung als abgeschlossen erklären. Der Präsident kann jedoch, wenn er es für gegeben erachtet, selbst nach Schliessung der Liste, ausnahmsweise das Wort erteilen, um auf alle Eeden zu antworten.

610 (2) Wenn die Eednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Diskussion für geschlossen.

611

10. Zuständigkeitsfragen Die sich allenfalls ergebenden Zuständigkeitsfragen müssen abgeklärt werden, bevor über die Sache selbst abgestimmt wird.

612

11. Rückzug und Wiedervorlage eines Antrages Der Urheber eines Antrags kann ihn vor der Abstimmung zurückziehen.

Jeder - abgeänderte oder nicht abgeänderte - Antrag, der zurückgezogen wird, kann neuerdings eingereicht werden oder von der Delegation, die den Abänderungsvorschlag eingebracht hat, oder von jeder andern Delegation wieder aufgenommen werden.

Ili Artikel 14 Stimmrecht 613 1. Die Delegation eines Vereinsmitglieds, die ordnungsgemäss durch dieses zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz akkreditiert wurde, hat gemäss Artikel l des Vertrags an allen Sitzungen der Konferenz Anrecht auf eine' Stimme.

614 2. Die Delegation eines Vereinsmitglieds übt ihr Stimmrecht unter den im Kapitel 5 des Allgemeinen Eeglements niedergelegten Bedingungen aus.

Artikel 15 Abstimmung 615

1. Begriff der Stimmenmehrheit (1) Die Stimmenmehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und stimmenden Delegationen.

616 (2) Die Enthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.

617 (3) Bei Stimmengleichheit wird der Antrag oder der Änderungsvorschlag als verworfen betrachtet.

618 (4) Als «anwesende und stimmende Delegation» im Sinne dieses Eeglements gilt jede Delegation, die sich für oder gegen einen Antrag ausspricht.

619

2. Keine Teilnahme an der Abstimmung Die anwesenden Delegationen, die sich nicht an einer bestimmten Abstimmung beteiligten oder die ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 592 nicht als abwesend und bei Anwendung der Bestimmungen in Nummer 621 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten.

620

3. Besonderes Mehr Für die Aufnahme als Vereinsmitglied ist das erforderliche Mehr in Artikel l des Vertrags festgelegt.

621

4. Mehr als 50 Prozent Enthaltungen Wenn die Zahl der Enthaltungen die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Behandlung des Beratungsgegenstandes auf eine spätere Sitzung verschoben, in der dann die Enthaltungen nicht mehr in Betracht gezogen werden.

622

5. Verfahren bei der Abstimmung (1) Ausser in dem in Nummer 625 vorgesehenen Fall wird abgestimmt

112 623

a. im allgemeinen durch Handerheben ; b. durch Namensaufruf, wenn sich keine eindeutige Mehrheit nach dem Verfahren unter a. ergibt oder wenn mindestens zwei Delegationen es verlangen.

624 (2) Die Abstimmung durch Namensaufruf vollzieht sich in alphabetischer ^Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder.

625

6. Geheime Abstimmung Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn wenigstens fünf der anwesenden Delegationen, die das Stimmrecht besitzen, es verlangen. In diesem Fall trifft das Sekretariat sofort die nötigen Vorkehren zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses.

626

7. Verbot, die Abstimmung zu unterbrechen Wenn die Abstimmung begonnen hat, kann keine Delegation sie unterbrechen, es sei denn, es handle sich um eine Ordnungsfrage betreffend die Durchführung der Abstimmung.

627

8. Erklärungen zur Abstimmung Der Präsident erteilt das Wort den Delegationen, die nach der Abstimmung zu ihrer Stimmabgabe Erklärungen abzugeben wünschen.

628

9. Abstimmung über die einzelnen Teile eines Antrags (1) Ein Antrag wird unterteilt und es wird über seine verschiedenen Teile einzeln abgestimmt, wenn es der Antragsteller verlangt oder wenn es die Versammlung für zweckmässig hält oder wenn es der Präsident mit Billigung des Antragstellers vorschlägt. Über die Teile des Antrags, die angenommen worden sind, wird alsdann insgesamt abgestimmt.

629 (2) Werden alle Teile eines Antrags abgelehnt, so gilt der Antrag als solcher für verworfen.

630

10. Abstimmungsordnung für Anträge über ein und dieselbe Frage (1) Bildet die gleiche Frage Gegenstand mehrerer Anträge, so wird über diese in der Eeihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nicht anders beschliesst.

631 (2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung,, ob über den folgenden Antrag abgestimmt werden soll oder nicht.

632

11. Änderungsvorschläge (1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Änderungsantrag, durch den ein Teil des ursprünglichen Antrags aufgehoben oder durch Zusatz ergänzt oder geändert wird.

113 633 (2) Jeder Änderungsvorschlag zu einem Antrag wird sofort in den Wortlaut des ursprünglichen Antrages eingebaut, wenn die Delegation, die den Antrag eingebracht hat, mit dem Änderungsvorschlag einverstanden ist.

634 (3) Ein Antrag auf Änderung gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Antrag unvereinbar ist.

635

12. Abstimmung über die Änderungsvorschläge (1) Ist ein Antrag Gegenstand eines Änderungsvorschlages, so wird zuerst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt..

636 (2) Ist ein Antrag Gegenstand mehrerer Änderungsvorschläge, so wird zuerst über den Änderungsvorschlag abgestimmt, der vom Originaltext am meisten abweicht, alsdann wird über den der verbleibenden Änderungsvorschläge abgestimmt, der noch am meisten vom Originaltext abweicht und so weiter, bis alle Änderungsvorschläge behandelt sind.

637 (3) 'Sind ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen worden, so wird über den so geänderten Antrag abgestimmt.

638 (4) Ist kein Änderungsvorschlag angenommen worden, so wird über den ursprünglichen Antrag abgestimmt.

Artikel 16 Kommissionen und Unterkommissionen Führung der Verhandlungen und Abstimmungsverfahren 639 1. Die Präsidenten der Kommissionen und Unterkommissionen haben ähnliche Befugnisse wie der Präsident der Konferenz-gemäss Artikel 3.

640 2. Die in Artikel 13 für die Führung der Verhandlungen in der Plenarversammlung vorgesehenen Bestimmungen sind auf die Verhandlungen der Kommissionen und Unterkommissionen anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmung über die Beschlussfähigkeit.

"641 3. Die in Artikel 15 vorgesehenen Bestimmungen sind auf die Abstimmungen in den Kommissionen und Unterkommissionen anwendbar, mit Ausnahme des Falles in Nummer 620.

Artikel 17 Vorbehalte 642 1. Im allgemeinen müssen sich die Delegationen, deren Auffassung von den andern Delegationen nicht geteilt werden kann, nach Möglichkeit bestreben, sich dem Standpunkt der Mehrheit anzuschliessen.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

9

114 643 2. Wenn jedoch eine Delegation den Eindruck hat, dass irgendein Beschluss ihre Eegierung daran hindern könnte, den Vertrag zu ratifizieren oder die Eevision der Eeglemente zu genehmigen, kann sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte zu diesem Beschluss anbringen.

Artikel 18 Protokolle der Plenarversammlungen 644 1. Die Protokolle der Plenarversammlungen werden vom Sekretariat der Konferenz erstellt, das sich bemühen wird, sie den Delegationen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt auszuteilen, an dem diese Protokolle überprüft werden.

645 2. Nach Verteilung der Protokolle können die beteiligten Delegationen beim Sekretariat der Konferenz Änderungswünsche, die sie für gerechtfertigt halten, möglichst bald schriftlich hinterlegen; dies soll jedoch die Delegationen nicht hindern, Änderungswünsche mündlich an der Sitzung vorzubringen, an der die Protokolle genehmigt werden.

646 3. (1) Im allgemeinen sollen die Protokolle nur die Anträge und die Beschlüsse, sowie die Beweggründe, auf die sie sich stützen, in möglichst gedrängter Form enthalten.

647 (2) Jede Delegation hat jedoch das Eecht, die auszugsweise oder ausführliche Aufnahme jeder von ihr an den Verhandlungen abgegebenen Erklärung in das Protokoll zu verlangen. In diesem Fall muss sie dies im allgemeinen zu Beginn ihres Eingreifens in die Verhandlungen anzeigen, um die Aufgabe der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss überdies den Text dem Sekretariat der Konferenz selbst liefern und zwar innert zwei Stunden nach Schluss der Sitzung.

648 4. Von dem in Nummer 647 hiervor vorgesehenen Eecht auf Abgabe von Erklärungen soll auf alle Fälle nur ein bescheidener Gebrauch gemacht werden.

Artikel 19 Rechenschaftsberichte und Berichte der Kommissionen und Unterkommissionen 649 1. (1) Die Verhandlungen der Kommissionen und Unterkommissionen werden für jede Sitzung in einen Bericht zusammengefasst, worin die wichtigsten Diskussionsfragen, die verschiedenen bemerkenswerten Auffassungen sowie die Anträge und Schlussfolgerungen, die sich aus dem Ganzen ergeben, aufgezeichnet werden.

650 (2) Jede Delegation ist jedoch ebenfalls befugt, von dem in Nummer 647 erwähnten Eecht Gebrauch zu machen.

115 651 (3) Das im vorstehenden Absatz erwähnte Recht darf nur in bescheidenem Umfang beansprucht werden.

652 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen können die als notwendig erachteten Teilberichte erstellen und allenfalls, nach Beendigung ihrer Arbeiten, einen Schlussbericht vorlegen, worin sie die Vorschläge und Schlussfolgerungen aus den ihnen aufgetragenen Untersuchungen kurz zusammenfassen.

Artikel 20 Genehmigung der Protokolle, Rechenschaftsberichte und Berichte 653 1. (1) Zu Beginn jeder Sitzung der Plenarversammlung oder jeder Sitzung einer Kommission oder Unterkommission fragt der Präsident in der Regel, ob die Delegationen Bemerkungen zum Protokoll oder Rechenschaftsbericht der vorangegangenen Sitzung zu machen haben. Diese gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Änderungswünsche mitgeteilt wurden oder wenn mündlich nichts dagegen eingewendet wird. Andernfalls werden die nötigen Korrekturen am Protokoll öder Rechenschaftsbericht angebracht.

654 (2) Jeder Teil- oder Schlussbericht muss von der beteiligten Kommission oder Unterkommission genehmigt werden.

655 2. (1) Das Protokoll der letzten Plenarversammlung wird vom Präsidenten dieser Versammlung geprüft und genehmigt.

656 (2) Der Rechenschaftsbericht über die letzte Sitzung einer Kommission oder Unterkommission wird vom Präsidenten dieser Kommission oder Unterkommission geprüft und genehmigt.

Artikel 21 Redaktionsausschuss 657 l : Die Texte des Vertrags, der Réglemente und der übrigen Schlussakten der Konferenz, die von den verschiedenen Kommissionen unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen soweit als möglich in ihre endgültige Form zu kleiden sind, werden der Redaktionskommission unterbreitet, die, ohne den Sinn zu verändern, die Form des Textes zu vervollkommnen und die neuen Teile in die alten unveränderten Texte einzufügen hat.

658 2. Diese Texte werden von der Redaktionskommission der Plenarversammlung der Konferenz unterbreitet, die sie genehmigt oder zu neuer Prüfung an die zuständige Kommission zurückweist.

116 Artikel 22 Numerierung 659 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze des Textes, der einer Änderung unterliegt, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarversammlung beibehalten. Die hinzugefügten Texte erhalten vorläufig die Nummer des letzten Absatzes im ursprünglichen Text mit einem hinzugefügten «a», «b» usw.

660 2. Die endgültige Numerierung der Kapitel, Artikel und Absätze wird nach ihrer Genehmigung in erster Lesung der Kedaktionskommission übertragen.

Artikel 23 Endgültige Genehmigung 661 Die Texte des Vertrags, der Eeglemente und der übrigen Schlussakten gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung von der Plenarversammlung genehmigt worden sind.

Artikel 24 Unterzeichnung 662 Die von der Konferenz endgültig genehmigten Texte werden den mit den im Kapitel 5 des Allgemeinen Eeglements vorgeschriebenen Vollmachten versehenen Delegierten in alphabetischer Eeihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder zur Unterzeichnung unterbreitet.

Artikel 25 Pressemitteilungen 663 Amtliche Mitteilungen über die Arbeiten der Konferenz dürfen der Presse nur mit Ermächtigung des Präsidenten oder eines Vize-Präsidenten, übermittelt werden.

Artikel 26

,,

Taxfreiheit 664 Während der Dauer der Konferenz haben die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die hohen Beamten der ständigen Vereinsorgane und das an die Konferenz abgeordnete Personal des Vereinssekretariats Anspruch auf Befreiung von den Post-, Telegraphen- und Telephontaxen, soweit die Eegierung des Landes, in dem die Konferenz abgehalten wird, sich hierüber mit den übrigen Eegierungen und mit den beteiligten anerkannten Privatbetrieben hat verständigen können.

117 2. Teil INTERNATIONALE BBEATENDE AUSSCHÜSSE Kapitel 10 Allgemeine Bestimmungen 665 1. Die Bestimmungen des zweiten Teils der Allgemeinen Eeglemente ergänzen den Artikel 13 des Vertrags, der die Aufgaben und die Gliederung der internationalen beratenden Ausschüsse umschreibt.

666 2. (1) Die beratenden Ausschüsse sind gleichfalls verpflichtet, die im ersten Teil der Allgemeinen Geschäftsordnung enthaltene Geschäftsordnung für Konferenzen zu befolgen.

667 (2) Um die Arbeiten ihres beratenden Ausschusses zu erleichtern, kann jede Plenarversammlung zusätzliche Bestimmungen annehmen, wenn diese nicht zu den Bestimmungen der innern Geschäftsordnung der Konferenzen im Widerspruch stehen. Diese zusätzlichen Bestimmungen werden in der Form einer Entschliessung in den Schriftstücken der Plenarversammlung veröffentlicht.

Kapitel 11 Teilnalunebestimmungen 668

669

1. (1) Die Mitglieder der internationalen beratenden Ausschüsse sind: a. von Eechts wegen: die Verwaltungen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins; b. jeder anerkannte Privatbetrieb, der mit Zustimmung des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, an den Arbeiten dieses Ausschusses teilzunehmen verlangt, unter Vorbehalt der Anwendung des nachstehenden Verfahrens.

670 (2) Das erste Gesuch um Teilnahme an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses, das von einem anerkannten Privatbetrieb gestellt wird, ist an den Generalsekretär zu richten, der es allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern und dem Direktor dieses beratenden Ausschusses zur Kenntnis bringt.

Das von einem anerkannten Privatbetrieb ausgehende Gesuch muss vom Mitglied oder zugewandten Mitglied, das ihn anerkannt hat, genehmigt sein.

671 2. (1) Die internationalen Organisationen, die ihre Arbeiten mit denen des Internationalen Fernmeldevereins koordinieren und deren Tätigkeit verwandte Gebiete beschlägt, können zur Teilnahme an den Arbeiten der beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

118 672 (2) " Das erste Gesuch um Teilnahme an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses, das von einer internationalen Organisation gestellt wird, ist an den Generalsekretär zu richten, der es telegraphisch allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis bringt und die Mitglieder einlädt, sich über die Annahme dieses Gesuchs auszusprechen ; das Gesuch wird angenommen, wenn die Mehrheit der innert Monatsfrist eingegangenen Antworten der Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär bringt das Ergebnis dieser Bundfrage allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie dem Direktor des beteiligten beratenden Ausschusses zur Kenntnis.

673 3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften, die sich dem Studium von Fernmeldeproblemen, der Prüfung oder der Fabrikation von Material für Fernmeldedienste widmen, können zur Teilnahme an den Versammlungen der Studienkommissionen der beratenden Ausschüsse unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Verwaltungen der beteiligten Länder in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

674 (2) Das erste Gesuch um Zulassung zu den Sitzungen der Studienkommissionen eines beratenden Ausschusses, das von einer wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft gestellt wird, ist an den Direktor dieses beratenden Ausschusses zu richten. Es muss von der Verwaltung des beteiligten Landes genehmigt sein.

Kapitel 12 Aufgaben der Plenarversammlung 675

Die Plenarversammlung a. prüft die Berichte der Studienkommission und genehmigt, ändert oder weist die darin enthaltenen Entwürfe zu Empfehlungen zurück;

676

6. stellt gemäss den Bestimmungen in Nummer 180 das Verzeichnis der zu behandelnden neuen Fragen und nötigenfalls ein Studienprogramm auf ;

677

G. behält je nach Notwendigkeiten die bestehenden Studienkommissionen bei und bildet neue;

678

d. teilt den Studienkommissionen die zu behandelnden Fragen zu;

679

e. prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Arbeiten des Ausschusses seit der letzten Tagung der Plenarversammlung;

680

/. genehmigt einen Bericht über die finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses bis zur nächsten Plenarversammlung; der Bericht wird vom Direktor dem Verwaltungsrat unterbreitet;

119 681

g. prüft im Bahmen der Bestimmungen von Artikel 13 des Vertrags und des zweiten Teils des Allgemeinen Reglements die übrigen Fragen, soweit dies als notwendig erachtet wird.

Kapitel 13 Tagungen der Plenarversammlung

682 1. Die Plenarversammlung tritt im allgemeinen alle drei Jahre zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die von der vorhergehenden Plenarversammlung festgelegt wurden.

683 2. Mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder, die an der vorangegangenen Plenarversammlung teilgenommen haben oder die zwar daran nicht teilgenommen, aber dem Generalsekretär von ihrer Absicht, sich an den Arbeiten des Ausschusses aktiv zu beteiligen, Kenntnis gegeben haben, kann der Zeitpunkt des Zusammentritts einer Plenarversammlung geändert werden.

684 3. Bei jeder ihrer Tagungen wird die Plenarversammlung eines beratenden Ausschusses vom Chef der Delegation des Landes geleitet, wo die Tagung stattfindet, oder, wenn diese Tagung am Sitze des Vereins abgehalten wird, von einer Person, die von der Plenarversammlung selbst gewählt wird; dem Präsidenten stehen Vize-Präsidenten, die von der Plenarversammlung gewählt werden, zur Seite.

685 4. Das Sekretariat der Plenarversammlung eines beratenden Ausschusses wird vom spezialisierten Sekretariat dieses Ausschusses gestellt, nötigenfalls unter Mitwirkung der Verwaltung der einladenden Eegierung und des Personals des Generalsekretariats.

Kapitel 14 Sprachen und Abstimmimgsverfahren der Plenarversammlungen 686 1. (1) Die an den Plenarversammlungen verwendeten Sprachen sind im Artikel 16 des Vertrages aufgeführt.

687 (2) Die vorbereitenden Schriftstücke der Studienkommisßionen, die Schriftstücke und Protokolle der Plenarversammlungen und die Schriftstücke, die nach diesen Versammlungen von den internationalen beratenden Kommissionen veröffentlicht werden, werden in den drei Arbeitssprachen des Vereins abgefasst.

688 2. Die Mitglieder, die berechtigt sind, in den Sitzungen der Plenarversammlungen der beratenden Kommissionen abzustimmen, sind in den Nummern

120 14 und 232 bezeichnet. Wird jedoch ein Mitgliedland des Vereins nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben die Vertreter der anerkannten Privatbetriebe dieses Landes, unabhängig von ihrer Zahl, insgesamt Anspruch auf eine Stimme.

Kapitel 15 Bildung der Studienkommissiôn 689 1. Die Plenarversammlung bestellt die nötigen Studienkommissionen zur Behandlung der Fragen, deren Studien sie angeordnet hat. Die Verwaltungen, die anerkannten Privatbetriebe und die gemäss den Bestimmungen der Nummern 671 und 672 zugelassenen internationalen Organisationen, die an den Arbeiten der Studienkommissionen teilnehmen möchten, geben ihren Namen an der Tagung der Plenarversammlung oder, später, dem Direktor des beteiligten beratenden Ausschusses bekannt.

690 2. Überdies können die Experten der wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an jeder Versammlung irgendeiner Studienkommission zugelassen werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummern 673 und 674.

691 3. Die Plenarversammlung ernennt für jede Studienkommission den Hauptberichterstatter, der den Vorsitz führen soll, und einen stellvertretenden Hauptberichterstatter. Wenn zwischen zwei Tagungen der Plenarversammlung ein Hauptberichterstatter verhindert wird, seine Tätigkeit auszuüben^ tritt an seine Stelle der stellvertretende Hauptberichterstatter, und die Studienkommission wählt im Laufe ihrer nächsten Tagung unter ihren Mitgliedern einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter. Sie wählt ebenso einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter, wenn während des gleichen Zeitraums der stellvertretende Hauptberichterstatter nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.

" Kapitel 16 Behandlung der Geschäfte der Studienkommissionen 692 1. Die den Studienkommissionen vorgelegten Fragen werden ordentlicherweise auf schriftlichem Wege behandelt.

693 2. (1) Die Plenarversammlung kann jedoch Eichtlinien für Tagungen von Studienkommissionen aufstellen, die zur Behandlung wichtiger Fragengruppen notwendig erscheinen.

694 (2) Wenn ausserdem einem Hauptberichterstatter eine oder mehrere von der Plenarversammlung nicht vorgesehene Versammlungen seiner Studien-

121 kommission für die mündliche Erörterung der Fragen, die auf schriftlichem Wege nicht behandelt werden konnten, notwendig erscheinen, so kann der Hauptberichterstatter, mit Genehmigung seiner Verwaltung und nach Befragung des beteiligten Direktors und der Mitglieder seiner Kommission, eine Zusammenkunft an einem passenden Ort vorschlagen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ausgaben auf ein Mindestmass zu beschränken.

695 8. Um jedoch unnötige Eeisen und langdauernde Abwesenheiten zu vermeiden, stellt der Direktor des beratenden Ausschusses im Einverständnis mit den Hauptberichterstattern, den Präsidenten der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen, einen allgemeinen Plan der Versammlungen der Gruppe der Studienkommissionen auf, die am gleichen Ort während der gleichen Zeit tagen sollen.

696 4. Der Direktor sendet die Schlussberichte der Studienkommissionen den teilnehmenden Verwaltungen, den vom beratenden Ausschuss anerkannten Privatbetrieben und allenfalls den internationalen Organisationen, die daran teilgenommen haben. Diese Berichte werden sobald als möglich und auf alle Fälle so rechtzeitig versandt, dass sie ihnen wenigstens einen Monat vor dem Zeitpunkt der nächsten Plenarversammlung zukommen. Von dieser Bestimmung kann nur abgewichen werden, wenn Versammlungen der Studienkommissionen unmittelbar vor der Tagung der Plenarversammlung stattfinden. Fragen, die nicht Gegenstand eines in oben erwähnter Form ergangenen Berichts bilden, können nicht auf die Tagesordnung der Plenarversammlung gesetzt werden.

Kapitel 17 Obliegenheiten des Direktors. Spezialisiertes Sekretariat 697 1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses koordiniert die Arbeiten der Plenarversammlung und der Studienkommissionen; er ist für die Organisation der Arbeiten des beratenden Ausschusses verantwortlich.

698

(2) Er sorgt für die Aufbewahrung der Archivbestände des Ausschusses.

699 (3) Dem Direktor ist ein Sekretariat beigegeben, das aus spezialisiertem Personal gebildet ist und unter seiner unmittelbaren Leitung an der Organisation der Arbeiten des Ausschusses mitwirkt.

700 (4) Das Personal der spezialisierten Sekretariate, Laboratorien und technischen Einrichtungen eines beratenden Ausschusses untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär.

701 2. Im Eahmen des von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten oder vom Verwa.ltungsrat genehmigten Voranschlages wählt der Direktor das technische und administrative Personal dieses Sekretariats aus. Die Wahl dieses

122 technischen und administrativen Personals erfolgt durch den Generalsekretär im Einverständnis mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.

702 3. Der Direktor nimmt von Eechts wegen in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen der Plenarversammlung und der Studienkommissionen teil. Er ergreift alle Massnahmen für die Vorbereitung der Zusammenkünfte der Plenarversammlung und der Studienkommissionen..

703 4. Der Direktor gibt in einem Bericht an die Plenarversammlung Rechenschaft über die vom beratenden Ausschuss seit der letzten Tagung der Plenarversammlung entwickelte Tätigkeit. Nach Genehmigung wird dieser Bericht dem Generalsekretär zuhanden des Verwaltungsrats übermittelt.

704 5. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat zu seiner jährlichen Sitzung einen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses während des vergangenen Jahres vor, um den Verwaltungsrat und die Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins zu unterrichten.

705 6. Der Direktor unterbreitet der Plenarversammlung einen Bericht über die finanziellen Bedürfnisse des beratenden Ausschusses bis zur nächsten Plenarsitzung zur Genehmigung; nach Genehmigung durch die Plenarversammlung wird dieser Bericht dem Generalsekretär übermittelt, der ihn dem Verwaltungsrat unterbreiten wird.

706 7. Der Direktor stellt, damit ihn der Generalsekretär in den jährlichen Budgetvoranschlag des Vereins übernehmen kann, einen Voranschlag über, die Ausgaben des Ausschusses im kommenden Jahr auf, indem er sich auf den Bericht über die finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses stützt, den die Plenarversammlung gebilligt hat.

707 8. Der Direktor nimmt im erforderlichen Masse im Eahmen der Vertragsbestimmungen an der Tätigkeit der technischen Hilfe des Vereins teil.

Kapitel 18 Vorschläge für die administrativen Konferenzen 708 1. Die beratenden Ausschüsse können gemäss Nummer 181 Änderungsvorschläge für die in Nummer 193 erwähnten Vollzugsordnungen aufstellen.

709 2. Diese Vorschläge werden rechtzeitig dem Generalsekretär übermittelt, damit, er sie nach den Bestimmungen in Nummer 526 sammelt, ordnet und bekanntgibt.

123

Kapitel 19 Beziehungen der beratenden Ausschüsse unter sich und mit andern internationalen Organisationen 710 1. (1) Die Plenarversammlungen der beratenden Ausschüsse können gemischte Kommissionen bilden für die Durchführung von Studien und für die Erstattung von Gutachten über Fragen von allgemeinem Interesse.

711 (2) Die Direktoren der beratenden Ausschüsse können in Zusammenarbeit mit den Hauptberichterstattern gemischte Zusammenkünfte von Studienkommissionen von zwei beratenden Ausschüssen organisieren, um Vorschläge über Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen und vorzubereiten. Diese Vorschläge werden der nächsten Plenarversammlung jedes beteiligten Ausschusses unterbreitet.

712 2. Die Plenarversammlung oder der Direktor eines beratenden Ausschusses kann einen Vertreter dieses Ausschusses einladen, in beratendem Sinne den Versammlungen des andern beratenden Ausschusses oder den Versammlungen anderer internationaler Organisationen, zu denen dieser beratende Ausschuss eingeladen worden ist, beizuwohnen.

713 3. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, der Präsident des internationalen Ausschusses für die Begistrierung der Frequenzen und der Direktor des andern beratenden Ausschusses oder ihre Vertreter können in beratender Eigenschaft an den Tagungen eines beratenden Ausschusses teilnehmen. Bei Bedarf kann ein Ausschuss zu seinen Tagungen Vertreter eines ständigen Organs des Vereins in beratender Eigenschaft einladen, das es nicht für nötig gehalten hat, sich vertreten zu lassen.

124 Anhang 6 (Siehe Artikel 28) ÜBEKEINKOMMEN ZWISCHEN DER ORGANISATION ' DER VEREINIGTEN NATIONEN UND DEM INTERNATIONALEN PERNMELDEVEREIN Einleitung Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 57 der Satzung der Vereinigten Nationen und von Artikel 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City abgeschlossenen Weltnachrichtenvertrags *) wird zwischen den Vereinigten Nationen und dem Weltnachrichtenverein *) folgendes vereinbart : Artikel I Die Vereinigten Nationen anerkennen den Internationalen Fernmeldeverein, hiernach «Verein» genannt, als die besondere Institution, die auf Grund des Internationalen Fernmeldevertrags alle geeigneten Massnahmen zu treffen hat, um die in dieser Urkunde vorgesehenen Ziele zu verwirklichen.

Artikel II Gegenseitige Vertretung 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen ist einzuladen, an die Verhandlungen aller Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und Verwaltungskonferenzen des Vereins Vertreter zu entsenden, die ohne Stimmrecht daran teilnehmen. Sie ist nach Verständigung mit dem Verein ebenfalls einzuladen, Vertreter für die Teilnahme an den Tagungen der internationalen beratenden Ausschüsse oder an jeder andern vom Verein einberufenen Versammlung abzuordnen mit dem Recht, sich an der Erörterung von Fragen, die für die Vereinigten Nationen von Interesse sind, ohne Stimmrecht zu beteiligen.

2. Der Verein ist einzuladen, für die Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung der Vereinigten Nationen Vertreter zu entsenden, um über Fragen betreffend das Fernmeldewesen zu Rate gezogen zu werden.

3. Der Verein ist einzuladen, für die Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinigten Nationen und des Treuhandschaftsrates, ihrer Kommissionen und Ausschüsse Vertreter zu entsenden und an ihren Verhandlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn Fragen auf der Tagesordnung stehen, an denen der Verein interessiert ist.

x ) Neue Bezeichnung: Internationaler Fernmeldevertrag, bzw. Internationaler Fernmeldeverein

125 4. Der Verein ist einzuladen, Vertreter zu entsenden, um den Sitzungen der wichtigen Kommissionen der Generalversammlung, in deren Verlauf Fragen behandelt werden müssen, für die der Verein zuständig ist, beizuwohnen und ohne Stimmrecht an diesen Verhandlungen teilzunehmen.

5. Das Sekretariat der Vereinigten Nationen wird für die Verteilung der schriftlichen Mitteilungen sorgen, die vom Verein den Mitgliedern der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates und seiner Kommissionen und .gegebenenfalls dem Treuhandschaftsrat unterbreitet werden. In gleicher Weise werden die schriftlichen Mitteilungen der Vereinigten Nationen durch den Verein an seine Mitglieder verteilt.

i Artikel III Vormerkung von Fragen auf der Tagesordnung Nach den allfällig- notwendigen Vorberatungen wird der Verein auf die 'Tagesordnung seiner Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten und Verwaltungskonferenzen oder der Versammlungen anderer Vereinsorgane die Fragen ·setzen, die ihm von den Vereinigten Nationen vorgeschlagen werden. In gleicher Weise werden der Wirtschafts- und Sozialrat und seine Kommissionen sowie ·der Treuhandschaftsrat auf ihre Tagesordnung die Fragen setzen, die von den Konferenzen oder den übrigen Organen des Vereins vorgeschlagen werden.

Artikel IV Empfehlungen der Vereinigten Nationen 1. Der Tatsache Eechnung tragend, dass die Vereinigten Nationen ver·pflichtet sind, die Verwirklichung der in Artikel 55 der Satzung vorgesehenen Ziele zu begünstigen und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu helfen, die ihm in Artikel 62 der Satzung übertragene Aufgabe und Vollmacht zu vollziehen ·oder Studien und Berichte über internationale Fragen auf den Gebieten der Volkswirtschaft, der Sozialwohlfahrt, der Geistespflege, der Erziehung der ·öffentlichen Gesundheit und andern verwandten Gebieten zu machen oder zu veranlassen, und über alle diese Fragen Empfehlungen an die beteiligten ·spezialisierten Institutionen zu richten; in Berücksichtigung der Tatsache ferner, dass nach Artikel 58 und 63 der Satzung die Organisation der Vereinigten Nationen Empfehlungen erlassen muss, um die Tätigkeit dieser spezialisierten Institutionen und die allgemeinen Grundsätze, die sie leiten, in Übereinstimmung zu bringen; wird der Verein die nötigen Massnahmen ergreifen, um seinem geeigneten Organ sobald als möglich und zur
weitern Veranlassung alle amtlichen Empfehlungen zu unterbreiten, die die Organisation der Vereinigten Nationen an ihn richten könnte.

2. Der Verein wird sich mit, der Organisation der Vereinigten Nationen auf ·deren Verlangen in bezug auf diese Empfehlungen beraten und zu gegebener

126 Zeit der Organisation der Vereinigten Nationen die Massnahmen, die der Verein oder seine Mitglieder getroffen haben, um diese Empfehlungen zu verwirklichen, zur Kenntnis bringen oder ihr von jedem andern Ergebnis der Prüfung Mitteilung machen.

3. Der Verein wird an jeder andern Massnahme mitwirken, die nötig sein könnte, um die Tätigkeit der spezialisierten Institutionen mit der der Vereinigten Nationen in volle Übereinstimmung zu bringen. Er ist insbesondere bereit, mit allen Organen zusammenzuarbeiten, die der Wirtschafts- und Sozialrat einsetzen könnte, um dieses Zusammenwirken zu erleichtern; er wird alle Auskünfte liefern, die zur Erreichung dieser Ziele nötig sein könnten.

Artikel V Austausch von Auskünften und Schriftstücken 1. Unter Vorbehalt der Massnahmen, die zur Wahrung des vertraulichen Charakters gewisser Schriftstücken nötig sein könnten, werden die Vereinigten Nationen und der Verein einen möglichst umfassenden und raschen Austausch von Auskünften und Schriftstücken unterhalten, der den beidseitigen Bedürfnissen entspricht.

2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen in der vorstehenden Ziffer Abbruch zu tun, wird a. der Verein den Vereinigten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit überreichen; b. der Verein jedem Gesuch der Vereinigten Nationen um Lieferung von Spezialberiohten, Studienberichten und Auskünften wenn immer möglich Folge geben; c. der Generalsekretär der Vereinigten Nationen mit der zuständigen Behörde des Vereins auf deren Verlangen einen Gedankenaustausch pflegen, um dem Verein die Auskünfte zu liefern, die für ihn von besonderm Interesse sind.

Artikel VI Unterstützung der Vereinigten Nationen Der Verein wird mit den Vereinigten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen zusammenarbeiten und ihnen gemäss der Satzung der Vereinigten Nationen und' dem Internationalen Fernmeldevertrag jede mögliche Unterstützung zukommen lassen, wobei er der besondern Lage jener Vereinsmitglieder in vollem Umfang Kechnung trägt, die nicht Mitglieder der Vereinigten Nationen sind.

127 Artikel VII Beziehungen mit dem Internationalen Gerichtshof 1. Der Verein verpflichtet sich, dem Internationalen Gerichtshof alle Auskünfte zu liefern, die dieser von ihm in Anwendung von Artikel 34 seines Statuts verlangen kann.

2. Die Generalversammlung der Vereinigten Nationen ermächtigt den Verein, vom Internationalen Gerichtshof begutachtende Empfehlungen über rechtliche Fragen zu verlangen, die sich auf dem Gebiete seiner Zuständigkeit stellen, mit Ausnahme der Fragen, die die gegenseitigen Beziehungen des Vereins mit der Organisation der Vereinigten Nationen oder den andern spezialisierten Institutionen betreffen.

3. Ein solches Gesuch kann durch die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten oder durch den von ihr besonders bevollmächtigten Verwaltungsrat an den Gerichtshof gerichtet werden.

4. Wenn der Verein vom Internationalen Gerichtshof eine begutachtende Empfehlung verlangt, so gibt er dem Wirtschafts- und Sozialrat von diesem Gesuch Kenntnis.

Artikel VIII Bestimmungen betreffend das Personal 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein verpflichten sich, für das Personal, wenn immer möglich, gemeinsame Richtlinien, Methoden und Bestimmungen aufzustellen, um krasse Widersprüche in den Anstellungsfristen und -bedingungen sowie eine gegenseitige Konkurrenzierung bei der Eekrutierung zu vermeiden und den Austausch von Personal, der für die bestmögliche Ausnützung der von diesem geleisteten Dienste beiderseits wünschbar ' sein könnte, zu erleichtern.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden soviel als möglich zusammenarbeiten, um die oben erwähnten Ziele zu erreichen.

Artikel IX Statistische Dienste 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden sieh bestreben, eine möglichst enge Zusammenarbeit, die Ausschaltung jeder Doppelspurigkeit in ihrer Tätigkeit und eine möglichst wirksame Verwendung ihres technischen Personals zu erzielen, um die statistischen Ergebnisse zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu verbessern und zu verbreiten. Sie werden ihre Anstrengungen vereinigen, um den bestmöglichen Nutzen aus den statistischen Ergebnissen zu ziehen, und um die Aufgabe der Regierungen und der übrigen Organisationen, die diese statistischen Angaben zu liefern haben, zu erleichtern.

128 2. Der Verein anerkennt, dass die Organisation der Vereinigten Nationen die zentrale Organisation ist, der es obliegt, die den allgemeinen Zielen der internationalen Organisationen dienenden Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu vervollkommnen und zu verbreiten.

3. Die Organisation der Vereinigten Nationen anerkennt, dass der Verein die zentrale Organisation ist, der es obliegt, die Statistiken in seinem eigenen Bereich zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu vervollkommnen und zu verbreiten, unbeschadet der Eechte der Organisation der Vereinigten Nationen, sich an diesen Statistiken zu interessieren, soweit sie für die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele oder für die Vervollkommnung der Statistiken der ganzen Welt nötig sein können. Dem Verein steht es zu, darüber zu entscheiden, in welcher Form seine dienstlichen Schriftstücke zu erstellen sind.

4. Im Hinblick auf die Bildung einer für die Allgemeinheit bestimmten Zentralstelle für statistische Auskünfte wird vereinbart, dass die dem Verein zur Aufnahme in seine 'statistischen Grundserien oder in seine Spezialberichte gelieferten Angaben wenn immer möglich auf Verlangen auch der Organisation der Vereinigten Nationen zugänglich sein sollen.

5. Es bleibt vereinbart, dass die der Organisation der Vereinigten Nationen für die Aufnahme in ihre statistischen Grundserien oder in ihre Spezialberichte gelieferten Angaben dem Verein auf sein Verlangen ebenfalls zugänglich sein sollen, wo immer dies möglich und angezeigt ist.

Artikel X Administrative und technische Dienste 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein anerkennen, dass es für die zweckmässigste Verwendung des Personals und der verfügbaren Hilfsmittel wünschbar ist, die Schaffung von Diensten, deren Arbeiten sich gegenseitig konkurrenzieren oder ineinandergreifen, soviel als möglich zu vermeiden und zu diesem Zwecke miteinander Fühlung zu nehmen.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden gemeinsam die erforderlichen Anordnungen für die Eegistrierung und Aufbewahrung der amtlichen Schriftstücke treffen.

Artikel XI Bestimmungen über den Voranschlag und die Finanzen 1. Der Voranschlag oder der Entwurf zum Voranschlag des Vereins ist der Organisation der Vereinigten Nationen zur gleichen Zeit zu übermitteln wie den Vereinsmitgliedern; die Generalversammlung kann entsprechende Empfehlungen an den Verein richten.

129 2. Der Verein hat das Eecht, zur Teilnahme an den Verhandlungen der Generalversammlung oder der Kommissionen dieser Versammlungen im Zeitpunkt, wo der Voranschlag zur Beratung steht, Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.

Artikel XII Finanzierung der Sonderdienste 1. Wenn sich der Verein infolge eines Gesuchs um Unterstützung oder um Abgabe von Speziai- oder Studienberichten, das von der Organisation der Vereinigten Nationen gemäss Artikel VI oder andern Bestimmungen dieses Übereinkommens gestellt wird, gezwungen sieht, wichtige zusätzliche Ausgaben zu bestreiten, so beraten die Parteien, wie diese Ausgaben am gerechtesten zu verteilen seien.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein nehmen ebenfalls miteinander Fühlung, um die Verfügungen zu treffen, die sie für gerecht erachten, um die Kosten für die administrativen, technischen oder fiskalischen zentralen Dienste sowie für die Erleichterungen oder besondern Unterstützungen zu decken, die von der Organisation der Vereinigten Nationen auf Verlangen des Vereins gewährt worden sind.

Artikel XIII Passierscheine der Vereinigten Nationen Die Beamten des Vereins haben das Eecht, gemäss den besondern Abkommen, die zwischen dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen und den zuständigen Behörden des Vereins abgeschlossen werden, die Passierscheine der Vereinigten Nationen zu benützen.

Artikel XIV Übereinkommen zwischen Institutionen 1. Der Verein verpflichtet sich, dem Wirtschafts- und Sozialrat über die Art und Bedeutung jedes Übereinkommens Mitteilung zu machen, das der Verein mit irgendeiner andern spezialisierten Institution oder irgendeiner zwischen Eegierungen bestehenden Organisation oder irgendeiner internationalen, nicht staatlichen Organisation abzuschliessen beabsichtigt. Nach Abschluss des Übereinkommens wird der Verein dem Wirtschafts- und Sozialrat ausserdem von den Einzelheiten des Übereinkommens Kenntnis geben.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen verpflichtet sich, dem Verein über die Art und Bedeutung jedes amtlichen Übereinkommens Mitteilung zu Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

10

130 machen, das irgendeine andere spezialisierte Institution über Fragen, die den Verein interessieren können, abzuschliessen beabsichtigt ; sie wird überdies dem Verein von den Einzelheiten dieses Übereinkommens nach Abschluss Kenntnis geben.

Artikel XV Verbindung 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein haben die vorstehenden Bestimmungen in der Überzeugung vereinbart, dass sie dazu beitragen werden, eine wirksame Verbindung zwischen den beiden Organisationen zu unterhalten. Sie bestätigen ihre Absicht, die Massnahmen zu treffen, die zu diesem Zweck nötig sein könnten.

2. Die Bestimmungen über die in diesem Übereinkomirten vorgesehene Verbindung finden, soweit möglich, Anwendung auf die Beziehungen zwischen dem Verein und der Organisation der Vereinigten Nationen, mit Einschluss ihrer regionalen oder Hilfsstellen.

Artikel XVI Fernmeldedienst der Vereinigten Nationen 1. Der Verein anerkennt, dass es für die Organisation der Vereinigten Nationen wichtig ist, für den Betrieb der Fernmeldedienste die gleichen Eechte zu besitzen wie die Mitglieder des Vereins.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen verpflichtet sich, die von ihr abhängigen Fernmeldedienste gemäss den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags und der ihm beigegebenen Beglernente zu betreiben.

3. Die nähern Einzelheiten über die Anwendung dieses Artikels bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen.

Artikel XVII Durchführung des Übereinkommens Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen und die zuständige Behörde des Vereins können jede zusätzliche Vereinbarung abschliessen, die in Anwendung dieses Übereinkommens wünschbar erscheint.

Artikel XVIII Revision Dieses Übereinkommen kann durch Verständigung z wischen den Vereinigten Nationen und dem Verein revidiert werden, unter Beobachtung einer sechsmonatigen Voranzeige seitens beider Parteien.

131 Artikel XIX ·

Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinigten Nationen und die 1947 in Atlantic City abgehaltene Konferenz der Begierungsbevollmächtigten des Internationalen Fernmeldevereins provisorisch in Kraft.

2. Unter Vorbehalt der in Ziffer l erwähnten Genehmigung tritt dieses Übereinkommen gleichzeitig wie der in Atlantic City im Jahre 1947 abgeschlossene Internationale Fernmeldevertrag oder je nach Beschluss des Vereins an einem frühern Datum definitiv in Kraft.

132

Schlussprotokoll zum" Internationalen Fernmeldevertrag (Genf 1959)

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) nehmen die unterzeichneten Delegierten von folgenden Erklärungen Kenntnis, die einen Teil der Endakten der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten (Genf 1959) bilden:

I Für die Argentinische Republik: Die argentinische Delegation erklärt : Der Internationale Fernmeldevertrag (Genf 1959) bestimmt in Nr. 4, dass Ordentliches Mitglied der Union jedes im Anhang l aufgeführte Land oder jede dort aufgeführte Gruppe von Gebieten ist. Dieser Anhang erwähnt hierzu die «Übersee-Gebiete, deren internationale Beziehungen von der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen werden».

Die erwähnte Eegierung pflegt in diese Gebiete das Gebiet einzuschliessen, das sie «Falkland-Inseln und ihre Nebengebiete» nennt, eine Handlungsweise, die ihren Niederschlag in den amtlichen, vom Internationalen Fernmeldeverein herausgegebenen Schriftstücken findet. Aus diesem Grunde erklärt die argentinische Delegation förmlich, dass diese Tatsache zu der Oberhoheit Argentiniens über die Inseln, um die es sich handelt, keinerlei Bezug hat. Das Vereinigte Königreich hält diese Inseln mit Gewalt besetzt, was die argentinische Eegierung niemals anerkannt hat, die erneut die unverjährbaren und unveräusserlichen Eechte der Eepublik bekräftigt und erklärt, dass die Malouinen-Inseln, die südlichen Sandwich- Inseln, die Inseln von Süd-Georgien und die Inseln im antarktischen argentinischen Bereich weder eine Kolonie noch ein Besitz irgendeiner Nation sind und, einen wesentlichen Bestandteil des argentinischen Gebiets bildend, zu dessen nationalem Gebiet gehören und seiner Oberhoheit unterstehen.

Diese Erklärung soll auch für jede andere Erwähnung der gleichen Art gelten, die im Vertrag oder in seinen Anhängen enthalten ist.

133 II

Für Kanada: Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) behält sich Kanada vor, die Nummer 198 des Vertrags nicht anzunehmen.

Kanada anerkennt die Verpflichtungen aus dem Eadioreglement, dem Telegraphenreglement und, mit einer Einschränkung, aus dem Zusatz-Badio-Eeglement, die alle drei als Anhänge zu diesem Vertrag aufgeführt sind, stimmt jedoch keiner Bindung durch das Telephonreglement zu.

III

Für China: Die Delegation der Eepublik China an der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten des Internationalen Fernmeldevereins (Genf 1959) ist, wie die von Atlantic City und Buenos Aires, die einzige rechtmässige Vertretung Chinas an dieser Konferenz fund ist von dieser auch als solche anerkannt worden. Alle Erklärungen oder Vorbehalte, die Mitglieder des Vereins anlässlich der Beratung dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem abgegeben haben und die mit der oben dargelegten Stellung der Eepublik China unvereinbar sind, sind ohne Eechtsgrundlage und daher null und nichtig. Indem die Eepublik China diesen Vertrag unterzeichnet, übernimmt sie gegenüber diesen Mitgliedern des Vereins keine Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag von Genf und den zugehörigen Protokollen ergibt.

IV

Für Belgisch-Kongo und Treuhandgebiet Ruanda-Urundi: Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) erklären Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Euanda-Urundi förmlich, sich das Eecht vorzubehalten, den Artikel 8 des Eadioreglements (Genf 1959) nur insoweit einzuhalten, als die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels den unerlässlichen Bedürfnissen ihres inneren Eundfunks Genüge leisten kann.

Für Costa Eica: Die Delegation der Eepublik Costa Eica erklärt, dass sie für ihre Eegierung das Eecht vorbehält, die Folgen aus Vorbehalten anderer an der Konferenz teilnehmender Eegierungen anzunehmen oder nicht anzunehmen, die eine Vermehrung des Beitragsanteils von Costa Eica an den Ausgaben des Vereins verursachen könnten.

134 VI Für Kuba: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Namen der Eegierung der Eepublik Kuba macht die Delegation von Kuba einen förmlichen Vorbehalt bezüglich der Annahme des Telegraphenreglements, des Telephonreglements und des Zusatz-Kadio-Keglements, die in Artikel 14 des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) aufgeführt sind.

VII Für die Republik El Salvador:

A Die Regierung der Republik El Salvador behält sich das Recht vor, alle notwendigen oder nützlichen Massnahmen zu ergreifen, um seine Interessen in dem Fall zu wahren, wo ein Mitglied oder zugewandtes Mitglied zu den Ausgaben des Vereins keine Beiträge zahlte oder Vorbehalte der Art machte, dass der Anteil der Ausgaben zunähme, den sie im Haushalt des Vereins übernimmt.

B Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Namen der Republik El Salvador behält sich der unterzeichnete Delegierte für seine Regierung das Recht vor, die Verpflichtungen aus dem Telephonreglement und aus dem Zusatz-Radio-Reglement, die in Artikel 14 des Internationalen Femmeldevertrags (Genf 1959) erwähnt sind, zu übernehmen oder nicht zu übernehmen.

VIII Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Die Unterzeichnung dieses Vertrags für und im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika ist nach den Vorschriften der Verfassung auch für die Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika gültig.

Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären förmlich, dass sie durch die Unterzeichnung dieses Vertrags in ihrem Namen keine Verpflichtung bezüglich dem Telephonreglement und dem Zusatz-Radio-Reglement, die in Artikel 14 des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) aufgeführt sind, übernehmen.

IX Für Griechenland: Die griechische Delegation erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Folgen aus Vorbehalten übernimmt, die eine Vergrösserung ihres Beitrags an die Ausgaben des Vereins verursachen würden.

135 X Für die Republik Indien: 1. Mit der Unterzeichnung der Bndakten der Internationalen Fernmeldekonferenz (Genf 1959) übernimmt die Eepublik Indien keine finanziellen Folgen aus Vorbehalten, die hinsichtlich der Finanzen des Vereins von irgendeiner Delegation, die an dieser Konferenz teilgenommen hat, gemacht worden sein können.

2. Die Delegation der Eepublik Indien erklärt, dass die Unterzeichnung des Vertrags durch sie auch an den Vorbehalt gebunden ist, dass die Eepublik Indien sich vielleicht nicht in der Lage befinden wird, gewisse Bestimmungen des Telegraphenreglements und des Telephonreglements (Genf 1959), die in Artikel 14 des Vertrags erwähnt sind, anzunehmen.

3. Ferner behält die Delegation der Eepublik Indien für ihre Eegierung das Eecht vor, gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den guten Geschäftsgang des Vereins und ihrer ständigen Organe sowie die Anwendung der in Artikel 14 des Vertrags aufgeführten Eeglemente sicherzustellen, wenn irgendein Land Vorbehalte macht oder die Bestimmungen dés Vertrags und der erwähnten Eeglemente nicht annimmt.

. XI

Für die Republik Indonesien: Von der Tatsache ausgehend, dass im Eahmen ihrer Verfassung Irian Barat (West-Neuguinea) einen integrierenden Bestandteil der Eepublik Indonesien bildet, erklärt die Delegation Indonesiens an der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenz für den Eadioverkehr (Genf 1959) förmlich, dass ihre Unterschrift unter diesem Vertrag und dem Eadioreglement keineswegs bedeutet, sie anerkenne, dass dem Namen Irian Barats (Neuguineas) das Wort «Niederlande» in den Schriftstücken des Vereins und im Eadioreglement sowie in seinen Anhängen und Beilagen vorangestellt wird.

XII

Für den Staat Israel: Die Delegation des Staates Israel kann die Vorbehalte nicht annehmen, die von den Delegationen des Königreichs Saud-Arabien, der Eepublik Irak, des Haschemitischen Königreichs Jordanien, von Kuwait, von Libanon, des Vereinigten Königreichs Libyen, des Königreichs Marokko, der Vereinigten Arabischen Eepublik, der Eepublik Sudan und Tunesiens über Israel gemacht wurden. Sie behält sich das Eecht ihrer Eegierung vor, die von ihr etwa für notwendig gehaltenen geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Interessen des Staates Israel bei der Anwendung dieses Vertrags und den zugehörigen Eeglementen in dem Masse zu wahren, als die erwähnten Mitglieder, des Vereins an dieser Vertragsanwendung ein Interesse haben.

136

XIII Für Japan: Japan behält sich das Kecht vor, alle von ihm für notwendig erachteten Massnahroen zu ergreifen, um seine Interessen zu wahren, wenn Vorbehalte anderer Länder zu einer Erhöhung seines Beitragsanteils an den Ausgaben des Vereins führen.

XIV

Für das Königreich der 'Niederlande: Die Delegation des Königreichs der Niederlande erklärt, dass sie die amtliche Erklärung der Delegation der Kepublik Indonesien nicht anerkennt, soweit diese Erklärung die Oberhoheit der Eegierung der Niederlande über das unselbständige Gebiet von Niederländisch-Neuguinea bestreitet.

Die Bezeichnung «Niederländisch-Neuguinea» ist verfassungsmässig richtig: sie ist förmlich anerkannt und wird vom Sekretariat der Vereinigten Nationen verwendet.

XV

Für die Republik der Philippinen: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Eepublik der Philippinen förmlich, dass sie sich gegenwärtig nicht als durch das Telephonreglement und das Telegraphenreglement, die in Nummer 193 dieses Vertrags erwähnt werden, gebunden betrachten kann.

XVI

Für das Vereinigte Königreich Grossbriiannien und Nordirland: Die Delegation des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland erklärt, dass sie die Erklärung der argentinischen Delegation nicht annimmt, durch die die Oberhoheit der Eegierung Ihrer Majestät über die Falkland-Inseln und ihre Nebengebiete bestritten wird, und sie wünscht, förmlich die Eechte der Eegierung Ihrer Majestät in dieser Frage vorzubehalten. Die Falkland-Inseln und ihre Nebengebiete sind und bleiben integrierender Bestandteil der Gebiete, deren Gesamtheit das Vereinsmitglied bildet, das bisher unter dem Namen «Kolonien, Protektorate, überseeische Gebiete und Gebiete unter dem Mandat oder dem Schutz des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland» bekannt war und das mit, diesem Namen als das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland dem Internationalen Fernmeldevertrag (Buenos Aires 1952) am 16. November 1958 beigetreten ist und das im Internationalen Fernmeldevertrag (Genf 1959) wie folgt bezeichnet wird: «Überseegebiete, deren internationale Beziehungen von der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen werden.»

137

XVII Für die Tschechoslowakei: Die tschechoslowakische Delegation erklärt im Namen der Eegierung der Tschechoslowakischen Eepublik, dass sie keine Auswirkung der .Vorbehalte übernimmt, die eine Vermehrung ihres Beitragsanteils an den Ausgaben des Vereins zur Folge hat.

XVIII Für die Türkei: Die Delegation der Türkei erklärt, dass die Kegierung der Eepublik Türkei keine finanzielle Auswirkung übernehmen kann, die sich aus Vorbehalten anderer Eegierungen, die an dieser Konferenz teilnehmen, ergeben könnte.

XIX Für die südafrikanische Union und Südwestafrika: Die Delegation der Südafrikanischen Union und von Südwestafrika erklärt, dass die Unterzeichnung dieses Vertrags durch die Südafrikanische Union und Südwestafrika unter dem Vorbehalt geschieht, dass die Südafrikanische Union und Südwestafrika sich durch das Telephonreglement, das> im Artikel 14 des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) aufgeführt ist, nicht gebunden betrachten.

XX Für die Republik Venezuela: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Eepublik Venezuela im Namen ihrer Eegierung, dass sie die Vorbehalte hinsichtlich des Telegraphenreglements, des Telephonreglements und des Zusatz-Eadio-Eeglements (Genf 1959) aufrechterhält.

XXI Für Afghanistan, die Argentinische Eepublik, Belgien, die Republik Kolumbien, Belgisch Kongo und Treuhandgebiet Ruanda-Urundi, Dänemark, Spanien, die Überseeischen Staaten der Gemeinschaft und die Überseegebiete Frankreichs, Frankreich, Mexiko, Monaco, Norwegen, Paraguay, Peru, Portugal, die portugiesischen Überseeischen Provinzen, die Bundesrepublik Deutschland, die Föderative Volksrepublik Jugoslawien, Schweden und die Schweiz: Die Delegationen der vorgenannten Länder erklären im Namen ihrer Eegierungen, dass sie keine Folgen aus Vorbehalten annehmen, die eine Vermehrung ihres Beitragsanteils an den Ausgaben des Vereins mit sich bringen können.

138

XXII Für die Volksrepublik Albanien, die Volksrepublik Bulgarien, die W eissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ungarische Volksrepublik, die Polnische Volksrepublik, die Rumänische Volksrepublik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Tschechoslowakische Republik: Die Delegationen der vorgenannten Länder erklären im Namen ihrer Begierungen, dass die von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten des Internationalen Fernmeldevereins (Genf 1959) getroffene Entscheidung, die Vollmacht der Vertreter Tchang-Kai-Cheks, im Namen Chinas an der Konferenz teilzunehmen und ihre Endakten zu unterzeichnen, ungesetzlich ist; denn die gesetzlichen Vertreter Chinas können nur die sein, die von der zentralen Volksregierung der Volksrepublik China ernannt werden.

XXIII Für die Volksrepublik Albanien, die Volksrepublik Bulgarien, die Ungarische Volksrepublik, die Polnische Volksrepublik, die Rumänische Volksrepublik und die Tschechoslowakische Republik: Im Augenblick der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) erklären die Delegationen der folgenden Länder: Volksrepublik Albanien, Volksrepublik Bulgarien, Ungarische Volksrepublik, Polnische Volks' republik, Eumänische Volksrepublik, Tschechoslowakische Eepublik, dass sie ihren Eegierungen das Eecht vorbehalten, das Eadioreglement ganz oder teilweise anzunehmen oder nicht anzunehmen.

XXIV Für das Königreich Saud-Arabien, die Republik Irak, das Haschemitische Königreich Jordanien, Kuwait, Libanon, das Vereinigte Königreich Libyen, das Königreich Marokko, die Vereinigte Arabische Republik, die Republik Sudan und Tunesien: Die Delegationen der vorgenannten Länder erklären, dass ihre Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) ebenso wie gegebenenfalls die spätere Eatifikation dieses Aktes durch ihre Eegierungen keine Gültigkeit hat gegenüber dem Mitglied, das unter dem Namen Israel im Anhang l dieses Vertrags angeführt ist, und keineswegs seine Anerkennung bedeutet.

XXV Für Österreich und Italien: Österreich und Italien behalten sich das Eecht vor, alle von ihnen für notwendig erachteten Massnahmen zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, wenn Mitglieder oder zugewandte Mitglieder auf der Grundlage der Bestim-

139 mungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) zu den Ausgaben des Vereins nicht beitragen und wenn die Vorbehalte anderer Länder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen können.

XXVI Für die W eissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Union der Sozialistischen Soiojetrepubliken und die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik: Indem sie diesen Vertrag unterzeichnen, erklären die Delegationen der Weissrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik förmlich, dass sie ihre Vorbehalte gegenüber dem Eadioreglement aufrechterhalten, die ihre Kegierungen bei der Eatifizierung des Internationalen Fernmeldevertrags (Buenos Aires 1952) gemacht haben.

XXVII Für Ghana, die Republik Guinea und Iran: Die Delegationen der vorgenannten Länder behalten für ihre Eegierungen das Eecht vor, alle von ihnen für notwendig erachteten Massnahmen zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, wenn Mitglieder oder zugewandte Mitglieder auf irgendeine Weise die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) nicht beachten oder wenn die Vorbehalte dieser Länder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen können.

XXVIII Für das Haschemitische Königreich Jordanien und die Vereinigte Arabische Republik: Die Delegationen des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Vereinigten Arabischen Republik erklären im Namen ihrer Eegierungen, dass sie die Ziffern 42 und 97 nicht billigen, die den Verwaltungsrat ermächtigen, im Namen des Vereins Abmachungen mit internationalen Organisationen zu treffen.

Ihre Länder werden durch keine dieser Abmachungen gebunden sein, die sie als ihren Interessen entgegenstehend betrachten.

XXIX Für den Australischen Bund, Neuseeland, Pakistan, die Republik der Philippinen, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie die Südafrikanische Union und Südwestafrika: Die Delegationen der vorgenannten Länder behalten für ihre Eegierungen das Eecht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für notwendig halten, wenn Mitglieder oder zugewandte Mitglieder nicht

140

ihren Anteil an den Ausgaben des Vereins übernehmen oder auf irgendeine Weise davon abstehen, sich an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959), seiner Anhänge und der ihm beigefügten Protokolle zu halten, oder auch, wenn Vorbehalte anderer Länder den guten Gang ihrer eigenen Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

Urkundlich dessen haben die Eegierungsbevollmächtigten dieses Schlussprotokoll in je einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen und russischen Ausfertigung unterzeichnet. Das Protokoll verbleibt im Archiv des Internationalen Fernmeldevereins, der jedem Land, das es unterzeichnet hat, eine Abschrift zustellt.

Also beschlossen in Genf am 21. Dezember 1959.

141

Zusatzprotokolle zum Internationalen Fernmeldevertrag (Genf 1959)

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959), haben die Bevollmächtigten die folgenden Zusatzprotokolle unterzeichnet, die zu den Endakten (Actes finals) der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten, (Genf 1959) gehören: I

PKOTOKOLL

Verfahren der Mitglieder und zugewandten Mitglieder für die Wahl ihrer Beitragsklasse 1. Jedes Mitglied und zugewandte Mitglied muss dem Generalsekretär vor dem 1. Juli 1960 die Beitragsklasse mitteilen, die es aus der Aufstellung der Beitragsklassen in Ziffer 202 des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) gewählt hat.

2. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die es versäumt haben, ihre Entscheidung gemäss den Bestimmungen im vorstehenden Absatz l vor dem I.Juli 1960 bekanntzugeben, sind gehalten, ihren Beitrag nach der Zahl von Einheiten zu leisten, zu der sie sich während der Laufzeit des Vertrages von Buenos Aires verpflichtet haben.

II

Ausgaben des Vereins für den Zeitraum 1961 bis 1965 1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den jährlichen Haushalt für den Verein derart aufzustellen, dass die jährlichen Ausgaben für - den Verwaltungsrat - das Generalsekretariat - den Internationalen Ausschuss für die Eegistrierung der Frequenzen - die Sekretariate der internationalen beratenden Ausschüsse - die Laboratorien und technischen Einrichtungen des Vereins folgende Summen für das Jahr 1961 und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten des Vereins nicht überschreiten:

142

11 000 000 Schweizerfranken für das Jahr 1961 11 500 000 Schweizerfranken für das Jahr 1962 11 500 000 Schweizerfranken für das Jahr 1963 11 845 000 Schweizerfranken für das Jahr 1964 12 200 000 Schweizerfranken für das Jahr 1965 Für die Jahre nach 1965 darf der jährliche Haushalt die Summe, die für das vorhergehende Jahr festgesetzt wurde, nicht um jeweils mehr als 3 Prozent überschreiten. In diesen Summen müssen die Beträge für die Miete des neuen Vereinsgebäudes enthalten sein.

2. Jedoch wird der Verwaltungsrat ermächtigt, in ganz aussergewöhnlichen Fällen über Geldmittel zu verfügen, die die im Absatz l festgelegten Höchstgrenzen nicht um mehr als 3 Prozent überschreiten. In einem solchen Fall muss der Verwaltungsrat eine Entschliessung fassen, in der die genauen Gründe für diese Massnahme angegeben werden.

3. Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, die im Absatz l festgelegten Grenzen zu überschreiten, um Rechnung zu tragen : 3.1 den Erhöhungen der Gehaltssätze, der Beiträge für die Pensionen und Entschädigungen einschliesslich der Dienstentschädigungen, die von den Vereinigten Nationen für ihr in Genf beschäftigtes Personal zugelassen werden ; und 3.2 den Veränderungen des Wechselkurses zwischen dem Schweizerfranken und dem US-Dollar, soweit diese Veränderungen dem Verein zusätzliche Ausgaben verursachen.

4. Mit Eücksicht auf den Umzug der Diensteinrichtungen des Vereins in das neue Gebäude kann der Verwaltungsrat in den Haushalt eine weitere Sonderausgabe in Höhe von höchstens 715 000 Schweizerfranken aufnehmen. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins sind gehalten, sich an dieser Ausgabe nach der Beitragsklasse, die sie nach Artikel 15 des Vertrags gewählt haben, zu beteiligen.

5. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben für die in den Ziffern 197 und 198 des Vertrags aufgeführten Konferenzen und Tagungen bis zu einem Höchstbetrag von 13 189 000 Schweizerfranken für den Zeitraum von fünf Jahren (1961 bis 1965) gutheissen.

5.1 Während der Jahre 1961 bis 1965 wird sich der Verwaltungsrat, gegebenenfalls unter Anwendung der Vorschriften in Absatz 5.3, bemühen, diese Ausgaben in folgenden Grenzen zu halten : 780 000 Schweizerfranken für das Jahr 1961 l 184 000 Schweizerfranken für das Jahr 1962 4 000 000 Schweizerfranken für das Jahr 1963 3 225 000 Schweizerfranken für das Jahr 1964 4 000 000 Schweizerfranken für das Jahr 1965

143 5.2 Die für 1965 vorgesehene Ausgabe wird ermässigt um: - l 000 000 Schweizerfranken, wenn 1965 keine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, und um - 2 120 000 Schweizerfranken, wenn im gleichen Jahr 1965 keine ordentliche Verwaltungskonferenz für den Radioverkehr stattfindet.

Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nicht im Jahr 1965 stattfindet, wird der Verwaltungsrat für die Jahre nach 1965 jedes Jahr die Geldmittel bewilligen, die er zur Deckung der Ausgaben für die in den Ziffern 197 und 198 des Vertrags vorgesehenen Konferenzen und Tagungen für angebracht hält.

5.3 Der Verwaltungsrat kann einem Überschreiten der in den Absätzen 5.1 und 5.2 festgelegten jährlichen Höchstbeträge zustimmen, wenn diese Überschreitung ausgeglichen wird durch Guthaben : - die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen,, oder - aus einem Vorgriff auf ein künftiges Jahr.

6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, jede mögliche Einsparung zu verwirklichen. Zu diesem Zwecke muss er jedes Jahr die bewilligten Ausgaben auf die geringstmögliche Höhe beschränken, die mit den Bedürfnissen des Vereins vereinbar ist innerhalb der Grenzen, die in den vorstehenden Absätzen l, 4 und 5 festgelegt sind.

7. Wenn die Mittel, die der Verwaltungsrat in Anwendung der Vorschriften in den vorstehenden Absätzen l bis 5 bewilligen kann, sich als unzureichend erweisen, um den guten Gang der Vereinsgeschäfte sicherzustellen, kann der Verwaltungsrat diese Mittel nur unter Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des, Vereins erhöhen. Die Mitglieder müssen hierüber in gebührender Form befragt werden. Jede Befragung der Mitglieder muss eine vollständige Übersicht über die Tatsachen enthalten, die ein solches Begehren rechtfertigen.

8. Bevor die Verwaltungskonferenzen und die Plenarversammlungen der beratenden Ausschüsse Vorschläge prüfen, die finanzielle Auswirkungen haben können, müssen sie die mit ihnen verbundenen zusätzlichen Ausgaben schätzen.

9. Es wird keiner Entscheidung einer Verwaltungskonferenz oder einer Plenarversammlung eines beratenden Ausschusses Folge gegeben, die eine unmittelbare oder mittelbare Vermehrung der Mittel nach sich zieht, über die der Verwaltungsrat nach den Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen l bis 5oder unter den in Absatz 7 vorgesehenen Bedingungen verfügen kann.

144 III

PROTOKOLL Begrenzung der ordentlichen Ausgaben Ordentlicher Haushalt des Vereins für 1960 1. Im Laufe seiner ordentlichen Sitzungsperiode 1960 wird der Verwaltungsrat den Haushalt des Vereins für 1960 in seiner endgültigen Form aufstellen, wobei er in den Grenzen einer Gesamtsumme von neun Millionen Schweizerfranken für folgende Ausgaben bleibt : -

Verwaltungsrat, Generalsekretariat, Internationaler Ausschuss für die Eegistrierung der Frequenzen, Sekretariate der internationalen beratenden Ausschüsse, Laboratorien und technische Einrichtungen des Vereins mit Ausnahme der Summen, die aus dem Reservefonds des C C ITT genommen werden.

2. Zur Unterrichtung des Verwaltungsrates ist anzugeben, dass die Summe von neun Millionen Schweizerfranken in folgender Art errechnet wurde : 2.1 Gesamtausgaben, die der Verwaltungsrat der KonfeSchweizer, · n ·· L · A franken renz der Regierungsbevollmächtigten im Anhang 8o seines Berichts (ohne Technische Hilfe) vorgeschlagen hat 7488000..-- w e n i g e r :

S c h w e i z e r - f r a n k e n -

a. Summe für den zweiten Posten eines stellvertretenden Generalsekretärs.

90000.-- b. Vorgesehener Betrag für das zusätzliche Personal, das der IFRB über die bewilligte Zahl von 86 Beamten gefordert hat 154000.-- c. Gegenwärtige Ausgaben für die Rundschreiben des IFRB, die auf den Haushalt der Veröffentlichungen übernommen werden . . 115000.-- 359000.-- zusammen 7124000.-- 2.2 Vom Generalsekretär ad interini für verschiedene Kosten gemäss Anhang zum Konferenzdokument Nr.839 (Seite 7) vorgeschlagene Summen 101 000.-- Übertrag 7225000.--

145 Übertrag 7225000.-- 2.3 Vermehrung der Mittel für den Verwaltungsrat und die Benutzung der russischen Sprache (für eine Sitzungsperiode von 5 Wochen) 117000.-- 2.4 Ausdehnung der äusseren Rechnungsprüfung. . . .

5000.-- 2.5 Untersuchung über die Arbeitsweise der Sekretariate des Vereins 15000.-- 2.6 Vermehrung des Teuerungszuschlags für das pensionierte Personal 17000.-- 2.7 Eingliederung des vorübergehend angenommenen Personals des Offsetdienstes in das ständig beschäftigte Personal 48000.-- 2.8 Anwendung der Bedingungen der gemeinsamen Dienstregelung der Vereinigten Nationen auf das Personal des Vereins ab 1.Januar 1960 (Nettokosten). .

500000.-- 2.9 Bedürfnisse des IFRB für die zusätzlichen, ihm gemäss den Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und der ordentlichen Verwaltungskonferenz für den Radioverkehr zufallenden Aufgaben 800000.-- 2.10 Zusätzliche Ausgaben für das Generalsekretariat, abgeleitet aus Punkt 2.9 44000.-- 2.11 Umzugskosten und andere Ausgaben infolge der Ernennung eines Generalsekretärs, eines Vize-Generalsekretärs und der Änderungen in der Zusammensetzung des IPRB. .

179000.-- 2.12 Benutzung elektronischer Rechengeräte 50000.-- Gesamtsumme 9000000.-- 3. Bevor der Verwaltungsrat den ordentlichen Haushalt in seiner endgültigen Form aufstellt, wird er die verschiedenen Aufstellungen und Summen im vorstehenden Absatz 2 einzeln mit dem Ziele nachprüfen, die Ausgaben auf einen möglichst niedrigen Stand herabzusetzen. Vom 1.Januar 1960 an bis zu dem Zeitpunkt, wo der Haushalt in seiner endgültigen Form aufgestellt sein wird, ist der Generalsekretär bevollmächtigt, in vernünftigen Grenzen Ausgaben zu Lasten des ordentlichen Haushalts zu machen, die sich im Rahmen der im Absatz 2 wiedergegebenen Schätzungen bewegen.

4. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Mitglieder und zugewandten Mitglieder eingeladen wurden, vor dem 1.Januar 1960 eine vorläufige Zahlung ihrer Beitragsanteile für 1960 zu leisten, dass die schuldigen Summen von diesem Datum an verzinst werden und die vollständige Zahlung in Anwendung dieses Protokolls erst von den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern angefordert Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

11

146 werden kann, wenn der Haushalt in seiner endgültigen Form aufgestellt worden ist, entscheidet die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten, Genf 1959, dass abweichend von den Vorschriften der Absätze 8 und 9 des Artikels 18 des Internationalen Fernmeldevertrags (Buenos Aires 1952), der ergänzende Beitrag der Mitglieder und zugewandten Mitglieder nach 'dem vorliegenden Protokoll ausnahmsweise an einem beliebigen Zeitpunkt während des Jahres 1960 geleistet werden kann, und dass dieser Betrag erst vom 1. Januar 1961 an verzinst wird.

IV PBOTOKOLL Übergangsbestimmungen Die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten des Internationalen Fernmeldevereins (Genf 1959), hat folgende Bestimmungen gebilligt, die bis zum Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags (Genf 1959) vorübergehend angewendet werden.

P 1. (1) Der Verwaltungsrat, der von dieser Konferenz unter den Bedingungen des Artikels 9 des Vertrags gewählt wurde und seine erste Sitzung in Genf vor der Unterzeichnung dieses Protokolls abhielt, wird seine ihm durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit weiterhin ausüben.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident, die vom Verwaltungsrat in dieser ersten Sitzung gewählt wurden, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bei Eröffnung der jährlichen Sitzungsperiode 1961 im Amt.

2. Die elf Mitglieder des Internationalen Ausschusses für die Begistrierung der Frequenzen, die durch die ordentliche Verwaltungskonferenz für den Badioverkehr (Genf 1959), nach den Bedingungen der Ziffern 160 bis 169 des Vertrags gewählt wurden, treten ihren Posten zu dem Zeitpunkt an, den diese Konferenz; bestimmt.

3. Der Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär, die durch die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten unter den Bedingungen des Artikels 6 des Vertrags gewählt wurden, treten ihr Amt am 1. Januar 1960 an.

Urkundlich dessen haben die Begierungsbevollmächtigten diese Zusatzprotokolle in je einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen und russischen Ausfertigung unterzeichnet. Diese Protokolle bleiben im Archiv des Internationalen Fernmeldevereins, der eine Abschrift jedem Land, das sie unterzeichnet hat, zustellen wird.

Also beschlossen in Genf am 21. Dezember 1959.

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Internationalen Fernmeldevertrages

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1960

Date Data Seite

55-146

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10 040 975

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