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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Metzgereigewerbe (Vom

8. Juni 1960)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Metzgereigewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Metzgers (boucher-charcutier, macellaio-salumiere). Er umfasst die Gross- und Kleinviehmetzgerei, die Schweinemetzgerei und die Wursterei.

2 Die Lehre dauert drei Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Metzgereibetrieben ausgebildet'werden, die sowohl die Gross- und Kleinvieh-, als auch die Schweinemetzgerei und Wursterei

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betreiben und Gewähr dafür bieten, alle im Lehrprogramm (Art. 5 und 6) erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Betriebe, die hiezu nicht in der Lage sind, dürfen Lehrlinge nur annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen diejenigen praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse, die sie im eigenen Geschäft' nicht lernen können, in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. In diesem Falle hat der Lehrmeister beim Abschluss des Lehrvertrages für eine zweite Lehrstelle zu sorgen. Er ist für die Ausbildung des Lehrlings voll verantwortlich. Auch bei einer Zweiteilung der Lehre darf die gesamte Lehrzeit drei Jahre nicht überschreiten.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist, ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister ein bis drei gelernte Metzger ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von zehn ständig beschäftigten, gelernten Metzgern.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

·Art. 4 Allgemeine Richtlinien Der Lehrling ist von Anfang an im Eahmen des Lehrprogramms planmassig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

2 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zum korrekten Umgang mit der Kundschaft sowie zu exaktem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Der Körperpflege und der Reinhaltung der Kleider hat er besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Er ist zur Führung eines Tagebuches 1

289 anzuhalten, das ihm der Lehrmeister unentgeltlich abgibt und alle 1-2 Wochen kontrolliert.

3 Der Betriebsinhaber hat den Lehrling zum Besuch des obligatorischen Unterrichtes anzuhalten. Der Schulunterricht während der Arbeitszeit gilt als Arbeit (Art. 15 Bundesgesetz).

4 Die in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende der Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Zu anderen als beruflichen Arbeiten darf der Lehrling nur verwendet werden, wenn diese mit der Ausübung des Berufes im Zusammenhang stehen und die Ausbildung dadurch nicht Schaden leidet (Art. 13 Bundesgesetz).

Insbesondere darf durch Kundendienst das Lehrziel nicht beeinträchtigt werden. In Betrieben, in denen gleichzeitig zwei Lehrlinge tätig sind, darf der an Lehrjahren ältere nur ausnahmsweise, in dringenden Fällen, zum Kundendienst herangezogen werden.

Art. 5

Praktische Arbeiten I.Lehrjahr Einführen in alle vorkommenden Reinigungsarbeiten. Schlachten von leichten Kälbern und Schweinen (Spalten ausgenommen). Mithelfen beim Schlachten von Grossvieh. Salzen und Zusammenlegen der Häute und Felle.

Brühen und Basieren von Köpfen und Füssen. Behandeln der Gekröse. Mithelfen beim Brühen von Kutteln. Ausbrechen der Schweinedärme. Behandeln aller Därme.

Mithelfen bei der Vorbereitung des Rohmaterials für sämtliche Wurstarten einschliesslich Ausbeinen von Wurstfleisch. Mithelfen bei Arbeiten zur Herstellung von Wurstwaren wie Richten der Därme, Stossen, Abbinden, Abwiegen und Abdrehen. Einsieden von Fett.

Ausführen allgemeiner Arbeiten für den Verkaufsladen. Ausbeinen einfacher Stücke für den Verkauf im Laden. Aufhängen von Fleischstücken. Austragen von Fleisch, wobei auf Höflichkeit und Zuvorkommenheit im Umgang mit den Kunden zu achten ist.

2. Lehrjahr Schlachten von Mastkälbern. Spalten von Schweinen und Kälbern. Schlachten und Spalten von Grossvieh unter Kontrolle. Verarbeiten der Nebenprodukte.

290 Salzen des Wurstfleisches. Arbeiten am Scheffel. Mithelfen in der Eäucherei und beim Kochen. Arbeiten am Tisch (Stossen, Abbinden, Abdrehen).

Behandeln der Gefässe in der Salzerei. Erstellen der Lake.

Ausbeinen sämtlicher Fleischstücke von Gross- und Kleinvieh.

3. Lehrjahr Steigern der Fertigkeiten in den Schlachthausarbeiten. Zerlegen von Kleinund Grossvieh.

o Selbständiges Herstellen von Wurstwaren, Anschaffen von Wurstbrät für ortsübliche Volkswurstwaren, Stossen, Abbinden, Abdrehen, Käuchern und Kochen.

Salzen und Eäuchern von Fleischstücken. Einbinden von Fleischstücken.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Qualitäts- und Altersbestimmung sowie Ausbeute der Schlachttiere. Die hauptsächlichsten Viehrassen. Der Vieheinkauf. Transport und Behandlung der Schlachttiere unter Berücksichtigung der Forderungen des Tierschutzes.

Das Fleisch, seine Behandlung, Verarbeitung und Verwertung. Benennung der Fleischstücke. Die Nebenerzeugnisse, ihre Behandlung, Verarbeitung und Verwertung. Die Wursterei und die verschiedenen Wurstsorten. Die gebräuchlichsten Gewürze. Die verschiedenen Konservierungsarten. Fehlerquellen bei der Wurstherstellung, Salzerei, Eäucherei. Handhabung, Verwendung und Eeinigung der Maschinen und Werkzeuge. Unfallverhütungsmassnahmen, Gesundheitsschutz, Fleischverordnung.

II. Lehrabschlussprüfling 1. Durchrührung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufs-.

kenntnisse) ; 1

291 b. Prüfung in den ge&chäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung kann im Geschäft des Lehrmeisters oder in einem andern geeigneten Metzgereibetrieb durchgeführt werden.

2 Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz, Material und Geräte anzuweisen und die Prüfungsarbeiten bekanntzugeben. Der Lehrmeister ist verpflichtet, das nötige Schlachtvieh zu beschaffen. Auf Anordnung der Experten hat der Lehrmeister auch Fleischstücke zum Ausbeinen sowie das nötige Eohmaterial zur Wurstherstellung bereitzuhalten.

3 Der Prüfling muss seine Arbeitsprüfung ungestört ablegen können, ohne dass er in seiner Tätigkeit gehemmt wird. Er darf am Prüfungstag zu keinen andern Arbeiten herangezogen werden.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

8 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

292 Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert zwei Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 18 Stunden (wovon 8 Stunden auf die Arbeiten im Schlachtraum oder im Schlachthof und etwa 5 Stunden auf die Arbeiten im Betrieb) ; b. Berufskenntnisse etwa 2 Stunden.

2. Prürungsstoö

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: a. Arbeiten im Schlachthof (etwa 8 Stunden) 1. Schlachten von Grossvieh. Selbständiges Schlachten eines Stückes Grossvieh. Besonders zu achten ist auf flinkes und exaktes Arbeiten sowie auf saubere Behandlung der Nebenprodukte wie Haut, Fett und Innereieu.

'A. Schlachten von Kleinvieh. Selbständiges Schlachten eines Kalbes.

Brühen und Basieren von dessen Kopf und Füssen.

3. Schlachten eines Schweines. Brühen von Kopf und Füssen.

4. Arbeit in der Darmerei. Behandeln der Därme. Ausbrechen und Wenden je eines Stiches, Kinds- und Schweinsdärme. Womöglich Behandeln der Kutteln.

b. Arbeiten im Betrieb (etwa 5 Stunden) S.Arbeit in der Metzgerei. Spalten eines Kalbes. Zerlegen und Ausbeinen einer Kalbshälfte. Zerlegen einer Schweinehälfte. Ausbeinen verschiedener Fleischstücke vom Grossvieh und vom Schwein.

6. Arbeit in der Wursterei. Bereitstellen der Maschinen. Anschaffen von mindestens 2 Sorten Wurstbrät. Selbständiges Stossen, Abbinden, Eäuchern und Kochen der Wurstwaren. Maschinen, Werkzeuge und Geräte sind nach Gebrauch faohgemäss zu reinigen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial und soweit tunlich im Zuge der Arbeitsprüfung vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf die nachstehenden Gebiete.

298 1. Viehkenntnisse. Die Schlachttiere und ihre Bässen, Bau des Tierkörpers; Tierkrankheiten. Handelsarten; Qualitäts- und Altersbestimmung; Ausbeute; Transport der Tiere.

2. Fleischkenntnisse. Verarbeitung und Verwertung des Fleisches. Das Zerlegen. Benennung der Fleischteile und der Fleischwaren sowie ihre Schreibweise. Behandlung und Lagerung des Fleisches.

3. Wursterei. Die Maschinen, ihre Arbeitsweise und ihr Unterhalt. Vorbereitung des Fleisches. Kenntnisse in der Brüh-, Koch- und Dauerwursterei.

Das Würzen, Bäuchern und Sieden der Wurstsorten. Die Gewürze.

4. Konservierungsarten. Das Salzen, Bäuchern und Kochen. Lagerung im Kühlraum und Gefrieren.

5. Nebenerzeugnisse und übrige Berufskenntnisse. Behandlung der Häute und Felle. Verarbeitung und Verwertung von Fett, Därmen, Kutteln, Innereien. Die übrigen Nebenerzeugnisse. Unfallverhütungsmassnahmen und Gesundheitsschutz, Fleischschauverordnung.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 18 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : o. Arbeiten im Schlachthof oder im Schlachtraum: Pos. l Schlachten von Grossvieh Pos. 2 Schlachten von Kleinvieh Pos. 3 Schlachten eines Schweines Pos. 4 Arbeit in der Darmerei b. Arbeiten im Betrieb: Pos. l Metzgerei Pos. 2 Wursterei 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche in die betreffende Position gehörenden Einzelarbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Die Positionsnote ist somit nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen, sondern auf Grund der Güte der Einzelarbeiten unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit zu schätzen und gemäss Artikel 15 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Sauberkeit, Sorgfalt, Arbeitsweise, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen. Nicht ausgeführte Arbeiten sind mit unbrauchbar zu bewerten.

1

294 Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede einzelne der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen.

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

. Pos. l Viehkenntnisse Pos. 2 Fleischkenntnisse Pos. 8 Wursterei Pos. 4 Konservierungsarten Pos. 5 Nebenerzeugnisse

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu erteilen1) : Eigenschaft der Leistung Qualitativ und quantitativ vorzüglich Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . .

Trotz erheblicher Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Metzger zu stellen sind, nicht entsprechend .

Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . .

Beurteilung sehr gut gut genügend

Note l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» und «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Noten in den praktischen Arbeiten und die Note in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

*) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Sekretariat des Verbandes Schweizer Metzgermeister unentgeltlich bezogen werden.

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Art. 16 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Metzgers wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt : Mittelnote in den praktischen Arbeiten im Schlachthof oder im Schlachtraum Mittelnote in den praktischen Arbeiten im Betrieb Mittelnote in den Berufskenntniss.en Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern 2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder eine der Mittelnoten der praktischen Arbeiten im Schlachthof und im Betrieb noch die Gesamtnote je den Wert 8,0 überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis » Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Metzger zu bezeichnen.

3. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom S.Dezember 1949 und tritt am I.Juli 1960 in Kraft.

Bern, den S.Juni 1960.

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Eidgenössisches Volksurirtschaftsdepartement: Wahlen

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Verzeichnis der Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Publikation gemäss Artikel 4 der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 19. Februar 1960 über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.)

I. Gründerverbände bereits bestehender Verbandsausgleichskassen Gründerverbände

Verbandsausgleichskassen

Verbindung der Schweizer Ärzte Gesellschaft schweizerischer Tierärzte Schweizerische Zahnärztegesellschaft

Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Schweizerischer Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels Schweizerischer Kupferschmiedemeister-Verband Verband schweizerischer Kleiderfärbereien und chemischer Beinigungsanstalten

Ausgleichskasse des schweizerischen Verbandes der TapezierermeisterDekorateure und des Möbel-Detailhandels

Verband Schweizerischer vereine

Konsum-

Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine

Thurgauischer Handels- und Industrieverein

Thurgauische Ausgleichskasse für Handel und Industrie1)

Autogewerbe-Verband der Schweiz Schweizerischer Fahrrad- und Motorrad- Gewerbe-Verband

Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Velo-Gewerbe

Verband Schweizer Metzgermeister

Ausgleichskasse des Verbandes Schweizer Metzgermeister

Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie

Ausgleichskasse der chemischen Industrie

l

) s. neues Gesuch unter Ziffer II.

297 Gründerverbände

Verbandsausgleichskassen

Verband schweizerischer Elektrizitätswerke

Ausgleichskasse schweizerischer Elektrizitätswerke

Schweizerischer Bäcker- und Konditorenmeister-Verband

Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- und KonditorenmeisterVerbandes

Verband der schweizerischen Warenund Kaufhäuser

Ausgleichskasse des Verbandes "der schweizerischen Waren- und Kaufhäuser

Basler Volkswirtschaftsbund

Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes

Schweizerischer Schmiede- und Wagnermeisterverband

Ausgleichskasse für des schweizerische Schmiede- und Wagnergewerbe

Schweizerischer BrennstoffhändlerVerband

Ausgleichskasse des schweizerischen Kohlenhändler-Verbandes

Verband schweizerischer Eisenwarenhändler

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Eisenwarenhändler

Schweizer Hotelier-Verein

Ausgleichskasse des Schweizer Hote' her-Vereins

Verband des schweizerischen Spirituosen- Gewerbes

Ausgleichskasse des Verbandes des schweizerischenSpirituosengewerbes

Schweizerischer Wirteverein

Ausgleichskasse des schweizerischen Wirtevereins

Schweizerischer Verband des Milch-, Butter- und Käsehandels

Ausgleichskasse des schweizerischen Verbandes des Milch-, Butter- und Käsehandels

Aargauischer Arbeitgeberverband

Ausgleichskasse des aargauischen Arbeitgeberverbandes

Verband der Industriellen von Baselland

Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland

Verband aargauischer fabrikanten

Hutgeflecht-

Ausgleichskasse des Verbandes aargauischer Hutgeflechtfabrikanten

Chambre suisse de l'horlogerie et des industries annexes

Caisse de compensation de l'industrie hòrlogère

Schweizerischer Bierbrauerverein

Ausgleichskasse der Brauereien

Verband schweizerischer Schuhindustrieller Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Schuhindustrieller 22

298 Gründerverbände

Verbandsausgleichskassen

Arbeitgeberverband schweizerischer Bindemittelfabrikanten

Ausgleichskasse der Bindemittelindustrie

Thurgauischer Gewerbeverband

Ausgleichskasse des thurgauischen Gewerbeverbandes

Schweizerischer Tabakverband

Ausgleichskasse des schweizerischen Tabakverbandes

Union vaudoise des association industrielles, commerciales et de métiers

Caisse interprofessionnelle vaudoise d'assurance-vieillesse et survivants

Schweizerischer Engros-Möbelfabrikantenverband

Ausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes

Chambre neuchâteloise du commerce et de l'industrie

Caisse interprofessionnelle neuchâteloise de compensation pour l'industrie, le commerce et les arts et métiers

Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller

Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metall-Industrie

Fédération genevoise des sociétés de détaillants

Caisse de compensation de la fédération genevoise des sociétés de détaillants

Schweizerischer Konditormeisterverband

Ausgleichskasse des Schweizerischen Konditormeister-Verbandes

Kantonalverband bernischer Arbeitgeber-Organisationen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber

Verband schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen

Vereinigung zürcherischer Arbeitgeber-Organisationen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber

Schweizerischer Baumeisterverband

Ausgleichskasse des schweizerischen Baumeisterverbandes

Zentralverband der schweizerischen Fettindustrie

Ausgleichskasse des Zentralverbandes der schweizerischen Fettindustrie

Schweizerischer Obstverband

Ausgleichskasse des schweizerischen Obstverbandes

Arbeitgeberverband schweizerischer Transportanstalten

Ausgleichskasse schweizerischer Transportanstalten

299 Gründerverbände

Verbandsausgleichskassen

Verband der Migros-Betriebe

Ausgleichskasse der Migros-Betriebe

Vereinigung des schweizerischen Import- und Grosshandels

Ausgleichskasse des Grosshandels

Verband schweizerischer Gerbereien Verband schweizerischer Beiseartikelund Lederwarenfabrikanten

Ausgleichskasse AHV

der

Lederindustrie

Verband schweizerischer Schokolade- ' Ausgleichskasse der Schokolade-, Bisfabrikanten kuits- und Confiserie-, TeigwarenSchweizerischer Verband der Biskuitsund Kondensmilch-Industrien und Confiseriefabrikanten Verband schweizerischer Teigwarenfabrikanten Schweizerischer Verband der^Konfektions- und Wäscheindustrie Verband schweizerischer Herrenkonfektions-Industrieller Verband schweizerischer Hut- und Mützenfabrikanten

Ausgleichskasse der Bekleidungs-Industrie

Verband schweizerischer Müller Union der Seifen- und WaschmittelFabrikanten der Schweiz Vereinigung schweizerischer Futtermittelfabrikanten Ostschweizerischer Mais- und Futterwarenmüllerverband

Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Müller

Verband schweizerischer Goldschmiede Verband schweizerischer Edelmetallwarenfabrikanten Zentralverband schweizerischer Uhrmacher Schweizerische Optiker-Union

Ausgleichskasse der Edelmetallbranche

Schweizerischer Milchkäuferverband Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten Schweizerische Vereinigung landwirtschaftlicher Genossenschaften

Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen

800 Gründerverbände

Verbandsausgleichskassen

Schweizerischer Spenglermeister- und Installateur-Verband Verband schweizerischer ElektroInstallations-Firmen Schweizerischer DachdeckermeisterVerband Verband schweizerischer Versicherungsgesellschaften Schweizerischer Zentralverband der Versicherungs- Generalagenten

Ausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe

Verband schweizerischer Ziegel- und S teinf abrikanten Verband der schweizerischen keramischen Industrie Vereinigung der schweizerischen Glasfabriken Arbeitgeberverband schweizerischer Papier-Industrieller Arbeitgeberverband schweizerischer Karton- und Pappenfabrikanten

Ausgleichskasse Keramik und Glas

Verband schweizerischer Baumaterialhändler

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Baumaterial-Händler

Verband schweizerischer Buchbindermeister Verband schweizerischer Papeterien

Ausgleichskasse Buchbindermeister und Papeteristen

Arbeitgeberverband der schweizerischen Textilveredlungs-Industrie Verband schweizerischer Garn- und Tricotveredler Verband schweizerischer Kunstseidefabriken Verband schweizerischer SchappeSpinnereien Verband der schweizerischen Textilveredlungs-Industrie Zürcherische Seidenindustrie- Gesellschaft

Ausgleichskasse für die Seiden-, Kunstseiden- und Textilveredlungsindustrie

Bündnerischer Gewerbeverband Bündner Handels- und Industrieverein

Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden

Ausgleichskasse «Versicherung»

Ausgleichskasse der Papierindustrie

801 Gründffrverbände Schweizerischer Sattler- und Tapezierermeister-Verband ' Verband schweizerischer Eeiseartikelund Lederwaren-Detaillisten Schweizerischer SchuhhändlerVerband Schweizerischer SchuhmachermeisterVerband

VerbandsoMsgleichskassen Ausgleichskasse Schulesta

Schweizerische Bankiervereinigung Verband schweizerischer Holding- und Finanzgesellschaften

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

Schweizerischeinteressengemeinschaft für Musik und Eadio Schweizerischer musikpädagogischer Verband Schweizerischer Zentralverband des Musikhandels Schweizerischer Verband der Klavierfabrikanten und -händler Verband der Musikalienhändler und -Verleger in der Schweiz Verband schweizerischer Radio- und Televisions-Fachgeschäfte

Ausgleichskasse «Musik und Eadio»

Verband schweizerischer Filialunternehmungen Verband schweizerischer Lack- und Farbenfabrikanten Verband schweizerischer AnnoncenExpeditionen Schweizerischer Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe Schweizerischer Verband für PhotoHandel und -Gewerbe Schweizer Verband der Optiker-Meister

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Filialunternehmungen

Verband der Arbeitgeber der Textilindustrie Schweizerischer Spinner-, Zwirnerund Weber-Verein Verein schweizerischer Wollindustrieller

Ausgleichskasse VATI

Ausgleichskasse des Photo- und Optikergewerbes

802 Gründerverbände Schweizerische Zwirnereigenossenschaft Schweizerischer Wirkerei-Verein Verband schweizerischer Leinenindustrieller Verband schweizerischer Elastikfabrikanten Verband schweizerischer Garnhändler und Gewebeexporteure Verband schweizerischer Eeisserei-, Karderie- und verwandter Betriebe Verein schweizerischer Beissereien Verband schweizerischer Hadernsortierwerke Verband schweizerischer Industrielieferanten für Altpapier

Verbandsausgleichskassen (Ausgleichskasse VATI)

Verband der Versandgeschäfte Verband der Inhaber von Detailreisefirmen aller Branchen Verband der schweizerischen Pelzindustrie

Ausgleichskasse Exfour

Vereinigung «Minerah'a» Schweizerischer Grosshandelsverband der sanitären Branche

Ausgleichskasse Mineralia

Schweizerischer Weinhändlerverband

Ausgleichskasse des schweizerischen Weinhändlerverbandes

Verband Schweizerischer Gärtnermeister Schweizerischer Floristenverband

Ausgleichskasse der Gärtner und Floristen

Verband schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten Verband der Firmen für elektrische Freileitungs- und Kabelanlagen

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktions-Werkstätten

Vereinigung schweizerischer StickereiExporteure

Ausgleichskasse der StickereiIndustrie

Verband schweizerischer Sperrholzund Tischlerplatten-Fabrikanten

Ausgleichskasse der Sperrholzbranche und des Berufsholzhandels

808

Gründerverbände

Verbandsausgleichskassen

Verband schweizerischer Sperrholzhändler Schweizerischer BerufsholzhändlerVerband

(Ausgleichskasse der Sperrholzbranche und des Berufsholzhandels)

Schweizerischer Zeitungsverlegerverband Schweizerischer Buchdruckerverein Verein schweizerischer Lithographiebesitzer,

Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz

Verband schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten Schweizerischer DrechslermeisterVerband Verein schweizerischer Modellschreinermeister Verband schweizerischer Holzwarenfabrikanten

Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbelund Holzgewerbes

Verband schweizerischer Bildhauerund Grabmalgeschäfte Schweizerischer Drogisten-Verband Schweizerischer HafnermeisterVerband Verband schweizerischer Heuhandelsfirmen Schweizerischer KaminfegermeisterVerband Schweizerischer KioskinhaberVerband Schweizerischer Küfer- und Kellermeister-Verband Verband schweizerischer Kundenmüller Schweizerischer Maler- und Gipsermeister-Verband Verband schweizerischer Marmor- und Granitwerke Verband schweizerischer Mercerieund Bonneterie-Detaillisten Interessengemeinschaft für pharmazeutische und kosmetische Produkte

Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes1)

*) e. neue Gesuche unter Ziffer II.

804 Gründenerlände

Verbandsausgleichskassen

Verband schweizerischer SpielwarenFabrikanten Schweizerischer Sporthändlerverb and Verband schweizerischer Schirmfabrikanten Vereinigung zahntechnischer Laboratorien der Schweiz Schweizerischer Verband der Lebensmitteldetaillisten

(Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes)

Fédération romande des syndicats patronaux

Caisse interprofessionnelle romande d'assurance-vieillesse et survivants des syndicats patronaux

Bernischer Geschäftsinhaberverband

Ausgleichskasse des bernischen Geschäftsinhaberverbandes

Association des industries vaudoises

Caisse de compensation de l'association des industries vaudoises

Groupements patronaux vaudois

Caisse de compensation des groupements patronaux vaudois

Fédération romande de la métallurgie du bâtiment

Caisse de compensation de la fédération romande de la métallurgie du bâtiment

Kantonal-St.-Gallischer Gewerbeverband Kantonal-St.-Gallischer Detaillistenverband

Ausgleichskasse der Gewerbeverbände St. Gallen

u. Neue Verbände, welche ein Gesuch für die Mitwirkung an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse eingereicht haben Schweizerischer Lichtspieltheaterverband (deutsche und italienische Schweiz)

an der Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes

Schweizerischer Apothekerverein

an der Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes

Kaufmännische Corporation St. Gallen

an der thurgauischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie1) *) In der Eingabe der Verbände wird um folgende Änderung der Bezeichnung der Ausgleichskasse nachgesucht : nOstschweizerische AHV-Ausgleichskasse /ür Handel und Industrien.

805 m. Gesuche um Errichtung neuer Ausgleichskassen Es sind keine Gesuche um Errichtung neuer Ausgleichskassen eingegangen.

IV. Hinweis für die Verbände Diese Publikation präjudiziert in keiner Weise die Bewilligung der in Ziffer II erwähnten Gesuche, die von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) abhängig ist.

Arbeitnehmerverbände, welche auf den I.Januar 1961 bei den vorstehend publizierten Ausgleichskassen die ihnen gemäss Artikel 45, Absatz l, (Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse) und Artikel 58, Absatz 2, (Mitspracherecht im Kassenvorstand) AHVG zustehenden Eechte geltend machen wollen, haben sich bis zum 15. August 1960 zur Publikation im Bundesblatt schriftlich beim Bundesamt für Sozialversicherung zu melden. Sie haben gleichzeitig bekanntzugeben, auf welche der vorstehend publizierten Verbände sich ihre Meldung bezieht und ob sie die paritätische Kassenführung oder das Mitspracherecht in der Kassenverwaltung verlangen. Wollen mehrere Arbeitnehmerverbände ihre Eechte gemeinsam geltend machen, so ist dies im Gesuch unter Angabe aller beteiligten Arbeitnehmerverbände ausdrücklich zu erklären.

A r b e i t n e h m e r v e r b ä n d e , welche das Mitspracherecht gemäss Artikel 58, Absatz 2, AHVG bereits besitzen, gelten hinsichtlich dieses Eechtes als angemeldet; der Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen wird bei ihnen als erfüllt betrachtet, sofern er von den Gründerverbänden der betreffenden Verbandsausgleichskassen nicht bis zum 15. September 1960 durch entsprechende Erklärung an das Bundesamt für Sozialversicherung ausdrücklich verlangt wird (Art.7 der eingangs erwähnten Verfügung vom 19. Februar 1960).

Bern, den 14. Juli 1960.

SITO

Bundesamt für Sozialversicherung Saxer

806

Rechnungen 1957--1959; (in Millionen Ausgaben

3

4

1 M 5

6

C

z*

7

8

2 0} ü

1

1 Rechnungen 1957 1958 1959

250 300 «63 104 196 446 570 240 318 376 199 206 613 658 227 345 376 126 209 587 597

Voranschlag3) 1960

219 359 407 146 247 596 562

1957 I.Quartal II. » III. » IV.

»

31 100 26 84

72 73 78 69

56 75 77 49

15 88 23 13

45 33 46 42 46 106 53 55 145 48 127 104

8 106

15

8 185 169

Nachtrag

9

1958 I. Quartal II. » III.

» IV.

» Nachtrag

26 98 25 83

72 83 76 79

56 83 96 63

20 95 41 28

43 41 77 44 79 88 56 103 119 47 168 175

8

8

78

15

16 222 199

1959 l. Quartal II. »> III. » IV.

» Nachtrag

21 95 21 79

79 90 86 81

56 87 95 88

17 61 25 16

18 51 56 73 63 131 55 113 137 48 166 158

11

9

50

7

15 194 115

20 95

86 88

66 92

oj jg

Einlagen in Rückstellungen

2


e£ 3

S 1

Ergebnis

Aufwand

Ausgabenüberschuss

>

S a

Bundeselgene Sozialwerke

a

Grundstucke und Fährnis

S

Behörden und Personal

Quartal Jahr

j

11

12

9 2238 33 2643 16 2483

--

161 223 384 *62 195 457 331 140 471

--

10 2546

--

372 144 516

15

P

1 Total s 33

i 10

9

1 4 2 1 1

299 484 459 495

3 5 3 3 19

338 575 519 646

4 8 1 2 1

302 608 533 638

·- fs

1 'Total

if

1 3

ES

>^

13

U

15.

161 223 384 --

501

262 195 457

_

565

331 140 471

402

2

1960 ) I. Quartal II. »> III. » IV. » Nachtrag

18 130 83 70 90 37 124 101

2 475 2 629



19

23

·

·

^Einzelheiten S. 808 und 309. *) Die Quartalsergebnisse von 1960 erlauben keine endgültigen Schlüsse auf das Endergebnis von 1960.

807

Quartalsergebnisse 1960 Franken) Ergebnis

Ertrag

Einnahmen l

)

Quartal Jahi

,g g

a

s

aa ·S l S·

wa

»a II

al

1-8

>3

17

18

19

20

1 16

i.v

3g

,

Total

S

m 06

S^

Si 21

S" S a II es n sa -Mü

g g>~ §S3

Total

ia

?

a

aa Cäc£

II

22

23

24

26

26

I

Rechnungen 1957 1958 1959

43 63 63

103 108 108

2043 2428 2302

251 '227 250

2440 2826 2723

202 183 240

154 339 236

210 230 158

566 752 634

182 295 163

Voranschlag3) 1960

86

99

2385

197

2767

221

130

150

501

--

1957 I.Quartal II. » III.

» IV.

» Nachtrag

3 14 10 6 10

8 26 24 30 15

517 548 471 350 157

29 37 36 46 103

557 625 541 432 285

202

154

210

566 . 182

1958 I. Quarta] II.

» III.

» IV.

» Nachtrag

7 43 4 8 1

11 30 22 32 13

525 763 551 424 165

26 33 38 41 89

569 869 615 505 268

183

339

230

752

295

1959 I. Quartal II. » III.

» IV.

» Nachtrag

1 16 1 2 43

3 43 18 28 16

563 657 533 343 206

27 39 37 52 95

594 ) 755 589 \ 240 236 425 360 )

158

634

163

1 19

12 30

640 817

26 39

679 905

1960 2) I. Quartal II. » III.

» IV.

» Nachtrag a

};

88

5

) Kreditkürzungen gem. Art. l 2 des BB vom 22. 12. 1959 Inbegriffen.

·

808

Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) Quartal Jahr

Wehrsteuer1)

Wehropfer

1

2

3

Kriegsgewinnsteuer ')

Verrechnungsateuer ")

Militärpflichtersatz

Stempelabgaben

WarenumsatzSteuer

7

8

Roberträge - Quartalsergebnisse 1957 I. Quartal

» » » 1958 I. Quartal II.

» III.

» IV.

» 1959 I. Quartal II.

» II.

III.

IV.

m.

IV.

» »

1960 I. Quartal II.

» III.

» IV.

»

4

28807 95609 53914 33204

18 5 1 1

42955 283 758 113824 80489

5

34561 167 816 60268 27171 84111 266 808

8 10 0 8 3 -- -- --

5

70828 40286 5 -10053 4029 14597 --

6

I

-- -- -- -- 46 -- -- -- -- --

64920 38312 - 3591 46762 109718 44793 17038 728 102 143 43890

18987 t

20626 .

20217

.

33789 46968 38067 34905

158 877 186 281 151 205 153 164

34648 52604 32816 39682

166 078 189 124 149 409 151 980

34971 62317 82013 42711

161 780 133426 149 927 152 127

87769 49081

174 600 145 817

1

Roherträge - Jahresergebnisse 1957 1958 1959 1960 1957 1958 1959 1960

211 034 521 021 289 816

63291 156 299 86937

25 3 6

4035 -- 46

115 658 146 403 172 277

18987 20626 20217

148 729 159 250 162 012

Kantonsanteile - Jahresergebnisse _ 2 323 10253 29396 -- -- 0 11138 31484 1 3 82094 6267 --

*) Inbegriffen Sonderzuschlag zur Wehrsteuer.

") Kriegsgewinnsteuer Eingänge Rückerstattungen gemäss Art. 38, lit. b/c Bruttoertrag 3 ) Inbegriffen Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

599 477 606 586 597 260

-- --

1957 1958 1959 4085 -- 46 -- -- -- 4 085 -- 46 18. Februar 1945 über die

309 Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) LuxusSteuer

AusgleichSteuer

Tabaksteuer

Biersteuer1)

Zölle")

Übrige Abgaben«)

TOTAL

U

15

Quartal Jahr

Roherträge - Quartalsergebnisse 10

9

11

·12

13

16 1957

13 7 14 10

22697 18881 21083 22690

26 3598 4981 9305

186 456 194 453 200 742 188512

10228 6870 11817 23590

6558 4919 4219 4074

1 1 0 1

22625 20509 25087 23438

32 3487 5486 9857

178 764 210 024 212 737 181 069

8820 10067 11900 30893

4328 917 567 474

1

23553 20673 26742 24530

33 3717 5612 10346

183593 221 618 228 131 222 971

10503 11512 12402 48417

40 8668) 27596

43 3831

283 967 268 562

15864 11000

6 146 4791 4426 4555

-

324 248

--

517 885 I. Quartal 547 200 n. » 470 674 III.

» 507 5497) IV.

» 1958 525 401 I. Quartal 762 808 II.

» » 551 3777 III.

58887l ) IV.

» 1959 I. Quartal 563 090 n. » 656 792 532 700 III. » 549692') IV.

» 1960 639 687 I. Quartal n. » 816 833 III.

» IV.

»

Roherträge - Jahresergebnisse 19918 19770 6286

16 3 1

85351 91659 95498

17 910 18862 19708

770 163 782 594 856 313

51 505 2 042 808 61680 2 428 457 82834 2 802 274

1957 1958 1959 1960

103 265 198921 125 302

1957 1958 1959 1960

Kantonsanteile - Jahresergebnisse ^^

~"~

E 4

--

-

--

) Gesamtbelastung des Biers pro 1959 33,8 Millionen Fr., wovon Biersteuer 19,7, Zollzuschläge 8,8 und Warenumsatzsteuer 5,3.

·) Einfuhrzölle, Treibstoffzölle, Tabakzölle, und Zollzuschläge.

') Preiszuschläge u. a. (Pos. 85 der Staatsrechnung).

*) Inbegriffen Nachtrag.

8 ) Änderung in der Verbuchungsart.

310 Zölle (in 1000 Franken) Quartal Jahr

1

1957 I. Quartal 11. » III. » IV. » 1958 1. Quart al II. » III. » IV. » 1959 I. Quartal Januar Februar März II. Quartal April Mai Juni

III. Quartal Juli

August September IV. Quartal Oktober November Dezember 1960 I. Quartal Januar Februar März II. Quartal April Mai Juni III. Quartal Juli August September IV. Quartal Oktober November Dezember

Treibstoffzölle

Tabakzölle

ZollZuschläge

TOTAL

3

4

5

6

137 099 128704 115 845 118 819

32469 48692 67352 50558

12120 12196 13901 14242

4768 4861 3644 4893

186 456 194453 200 742 188 512

123 750 131 365 115 038 111 965

39043 61231 79918 52302

12356 13565 15444 14851

3615 3863 2337 1951

178 764 210024 212 787 181 069

120 005 38840 36222 44943 137 623 47998 42935 46690 124297 44959 36023 43315 141 834 46404 43221 52209

46597 14157 13607 18833 67287 20452 23512 23273 85463 29093 29246 - 27124 63361 23413 20013 19935

13114 4603 3658 4853 13439 4325 3667 5447 15906 5015 5818 5073 15324 4574 5542 5208

3877 967 1371

183 593 58567 54858

1539 3319 1454 1032

221 618 74229

777 746

228 131 79944 71772 76415 222 971 75320 69553 78098

157 141 44191 61005 61945 172 385 57272 69 270 55903

55078 16445 16523 22110 76 466 24075 24451 27940

18956 9189 5095 4672 17025 5325 5355 6345

2792 670 1009 1113 2686 905 981 800

233 967 70495 73632 89840 268 562 87517 90057 90988

Einfuhrzölle')

2

833 2465 877 685 903 2452 929

70 168

71146 76243

811 Zölle (in 1000 Franken) Jahr

Einfuhrzölle*)

Treibstoffzölle

Tabakzölle

Zollzuschläge

1

2

3

4

5

1957 1958 1959 1960

500 467 482118 523 759

199 071 232 494 262 658

52459 56 216 57783

18166 11766 12113

l

TOTAL . 6

770 163 782 594 856 313

) Ohne Treibstoff- und Tabakzölle.

Treibstoffzölle : Gemäss BB vom 21. Dezember 1950 und 23. Dezember 1959 sind vom Reinertrag dieser Zölle für den Strassenbau zu verwenden: Total

99535 120 941 157 595

1957 1958 1959 1960

davon Stand der Rückstelausbezahlt langen auf Jahresende 88560

116 881 50608

74352 78412 183 809

Tabakbelastung Der Ertrag der Tabaksteuer und des Tabakzolles dient gemäss BB vom 20. Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.

1957 1958 1959 1960

Total

Tabaksteuer

Tabakzoll

137 810 147 875 153 281

85351 91 659 95498

52459 56216 57783

Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) 1959

I960

II. Quartal III.Quartal IV. Quartal I. Quartal II. Quartal

Hingänge 191 281 Rückerstattungen . . .

. . . 146 616 Verrechnungssteuer Rohertrag . 44665 Sicherungssteuer *) Rohertrag .

128 Total

44793

16918 120

199458 155 675 609 102 012 43783 107 119 131

17038

728 102 143,

97934 103 599 209 256 81016 102 990 107244

43890

1 ) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

812 Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (in 1000 Franken) 1960

1959

Stempelabgaben

II. Quartal III.Quartal|lV.Quartal I. Quartal II. Quartal

1. Emission von Wertpapieren

5057 9015 2981 17053

4574 3678 1352 9604

5695 8048 4779 18522

4722 5193 2131 12046

4679 6447 3290 14416

1040 3079 4119

787 3405 4192

710 3253 3963

700 3338 4038

803 8558 4361

Total

7296 13255 3277 23828

4764 5024 1996 11784

6933 4010 3281 14224

5062 7256 2913 15231

6857 13722 3684 24268

Rohertrag

929 5917 443 28 52317

872 5533 0 28 32013

931 5044 0 27 42711

1055 5385 -- 2 66 37769

1085 4939 -- 6 23 49081

1

c. Übrige Wertschriften ) . .

Total 2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere .

b. Ausländische Wertpapiere.

Total 3. Coupons von ct. Obligationen b. Aktien c. Übrigen Wertschriften 1) .

4 5.

6.

7.

Wechsel Prämienquittungen Frachturkunden Bussen usw. . . .

1

) GmbH.- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Trustzertifikate, ausländische Wertpapiere.

3785

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1960

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1960

Date Data Seite

287-312

Page Pagina Ref. No

10 041 022

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