840 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Dezember 1960

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Bundesbeschluss betreffend

eine befristete Weiterführung der geltenden Bestimmungen über die Einfuhr kinematographischer Filme (Vom 29. September 1960)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27ter der Bundesverfassung, ° nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni I9601), beschliesst :

Art. l 1

Die Einfuhr belichteter und entwickelter kinematographischer Filme (Positive und Negative), Nrn. 8706.01 und 8707.10/22 des Zolltarifes, ist nur mit besonderer Bewilligung des Departements des Innern zulässig.

2 Das Departement des Innern ist ermächtigt, allgemein von einer Einfuhrbewilligung auszunehmen: · 0 a. Filme in einer Breite von weniger als 16 mm, b. Amateurfilme.

Art. 2 1

Für die Einfuhr von Spielfilmen kann das Departement des Innern Kontingente für die einzelnen Gesuchsteller festsetzen.

2 Der Verleih von Spielfilmen, die im Rahmen eines Individualkontingents im Sinne des vorstehenden Absatzes eingeführt worden sind, ist nur dem betreffenden Kontingentberechtigten gestattet. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Departement des Innern in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Vorschrift bewilligen.

Art. 8 Das Departement des Innern kann die notwendigen Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses und die vom Departement erlassenen Ausführungsvorschriften beobachtet werden.

!) BB11960, II, 161.

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Art. 4 Das Departement des Innern ist ermächtigt, die Befugnis zur Erteilung der Einfuhrbewilligungen (Art. l, Abs. 1) und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen (Art. 8) auf die Sektion Filmwesen seines Departementssekretariates zu übertragen.

Art. 5 1

Für die Erteilung der Bewilligungen werden Gebühren erhoben. Das Departement des Innern bestimmt die Gebührenansätze und bezeichnet die Fälle, in denen die Bewilligung gebührenfrei erteilt oder die entrichtete Gebührr ganz oder teilweise zurückerstattet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vereinbarung vom 22. November 19501) über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Charakters.

2 Die Kosten von Untersuchungen gemäss Artikel 3 des gegenwärtigen Beschlusses werden, falls die Untersuchungen zur Feststellung von Widerhandlungen führen, den fehlbaren Personen und Firmen Überbunden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Straferkenntnisses gemäss Artikel 6.

Art. 6 l. Wer den Bestimmungen des Artikels l, Absatz l, und Artikel 2, Absatz 2, zuwiderhandelt, 2. wer den zuständigen amtlichen Organen unrichtige Angaben in bezug auf belichtete kinematographische Filme macht, um die Bewilligung zu deren Einfuhr oder die bewilligungsfreie Einfuhr zu erwirken, die Bezahlung der Bewilligungsgebühren ganz oder teilweise zu umgehen oder die Bückerstattung der Gebühren zu erlangen, 3. wer eine gemäss Artikel 3 angeordnete Untersuchung hindert oder arilässlich einer solchen Untersuchung den zuständigen Organen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, 4. wer den vom Departement des Innern auf Grund des gegenwärtigen Beschlusses erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Haft bis zu drei Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu fünftausend Franken.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden Anwendung.

3 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

1

J

) AS 1953, 463.

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Die Strafverfolgung und die Beurteilung liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist.

5 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. .7 Wer auf Grund der Bestimmungen des Artikels 6 wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung bestraft worden ist, kann durch das Departement des Innern für eine bestimmte Zeit von der Erteilung von Einfuhrbewilligungen für belichtete "kinematographische Filme ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Firmen, deren Organe, Bevollmächtigte oder Angestellte bestraft worden sind.

Art. 8 Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 19561) über den Warenverkehr mit dem Ausland finden Anwendung, soweit sich aus gegenwärtigem Beschluss nichts Abweichendes ergibt.

Art. 9 Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29.März 1928 zwischen der j-ichweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet gegenwärtiger Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1961 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1962.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 11 Der Bundesrat ist beauftragt, diesen Beschluss gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. September 1960.

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!) AS 1956, 1559.

Der Präsident : Gaston Clottu Der Protokollführer: Ch. Oser

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. September 1960.

Der Vizepräsident : A. Antognini Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 29. September 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 5089

Datum der Veröffentlichung: 29. September 1960 Ablauf der Referendumsfrist : 28. Dezember 1960

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Verleihung für die

Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Schaffhausen (Vom 24. Juni 1960)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 24bls der Bundesverfassung und Artikel 7 und 88, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Begierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 28. September 1867 betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Bhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 übei^die Begulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich, verleiht der Stadt Schaffhausen, und der Nordostschweizerische Kraftwerke AG, Baden zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) das Recht, unter nachstehenden Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Schaffhausen zu errichten und zu betreiben.

845 I.

Umfang und Dauer der Verleihung Art. l Umfang des Wasserrechts 1 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, eine Wassermenge bis 425m3/sec und das Gefalle des Eheins, welches durch einen Aufstau beim Pegel Schifflände (km 126,325) auf die Höhe 390,80 m ü.M. und durch eine vom projektierten Stauwehr bis 500 m oberhalb des Steges Flurlingen-Neuhausen sich erstreckende Austiefung der Flußsohle beansprucht wird, zu nützen.

2 Die in dieser Verleihung genannten Höhen beziehen sich auf den neuen schweizerischen Horizont, Kepère Pierre du Niton = 373,60 m ü.M.

3 Die Kilometerzahlen beziehen sich auf die badische Eheinkilometrierung, deren Nullpunkt bei der schweizerisch-deutschen Grenze unterhalb Basel liegt.

Art. 2

Verhältnis zur Schiffahrtsstufe Bheinfall Erweist sich für den Ausbau der Schiffahrtsstufe Bheinfall ein Einstau des Kraftwerkes Schaffhausen als zweckmässig, so hat das Kraftwerkunternehmen einen solchen Einstau ohne Entschädigung zu dulden.

2 Wird im Zusammenhang mit dem Ausbau der Schiffahrtssufe Eheinfall die Rheinsohle ausgetieft, so hat das Kraftwerkunternehmen sich an den Kosten der Austiefung soweit zu beteiligen, als es aus dieser einen Nutzen ziehen kann.

1

Art. 8 Enteignung Dem Kraftwerkunternehmen wird im Sinne von Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes das Recht gewährt, die zum Bau und zum Betriebe seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 4 Dauer der Verleihung Die Verleihung dauert 80 Jahre, von der Inbetriebnahme des Kraftwerkes an gerechnet.

n.

Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Art. 5 Gründung einer Aktiengesellschaft 1 Vor Baubeginn ist nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieser

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Verleihung eine Aktiengesellschaft zu gründen mit dem Zwecke, das Kraftwerk Schaffhausen zu bauen und zu betreiben.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und den Kegierungen der Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich im Zeitpunkte der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die Unterlagen über die Gründung der Aktiengesellschaft in der nötigen Anzahl zuzustellen, insbesondere den Partnervertrag, den Gründungsvertrag und die Statuten. In gleicher Weise sind Änderungen dieser Unterlagen jeweils mitzuteilen.

3 Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz während der ganzen Dauer der Verleihung im Kanton Schaffhausen. Sie hat ausserdem in Baden-Württemberg einen Gerichtsstand zu begründen.

4 Die Aktien müssen auf den Namen lauten.

Art. 6 Beteiligung an der Gesellschaft Aktionäre der Gesellschaft können nur sein: die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich, die Stadt Schaffhausen, die Nordostschweizerische Kraftwerke AG, Baden, die Mitglieder der Verwaltung der Gesellschaft sowie weitere Personen mit Zustimmung des Bundesrates.

Art. 7 Organisation der Gesellschaft 1 Die Verwaltung der Gesellschaft muss zu mindestens zwei Dritteln aus Aktionären mit schweizerischem Bürgerrecht und mit Wohnsitz in der Schweiz bestehen.

2 Der Bundesrat kann einen Kommissär ernennen, der das Eecht hat, an den Generalversammlungen der Gesellschaft sowie an den Sitzungen ihres Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

Art. 8 Übertragung der Verleihung 1 Die vorliegende Verleihung wird mit allen Eechten und Pflichten auf die nach Artikel 5 gegründete Aktiengesellschaft übertragen werden, sofern diese den Erfordernissen der Gesetzgebung und der Verleihung genügt.

2 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Bundesrates weiter übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

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in.

Bau- und Betriebsvorschriften

Art. 9 Anlagen 1

Dem Kraftwerkunternehmen wird gestattet, die im Konzessionsprojekt vom I.Juli 1957 zur Ausnützung der Wasserkraft vorgesehenen Anlagen auszuführen, insbesondere - ein Stauwehr im Ehein bei Schaffhausen (km 125,49), - ein Maschinenhaus am rechten Ufer in der Verlängerung der Wehranlage.

2 Die Behörden behalten sich vor, im Eahmen des verliehenen Nutzungsrechtes Änderungen gegenüber dem Konzessionsprojekt, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu gestatten oder zu verlangen.

Art. 10 Genehmigung der Pläne und Berechnungen 1

Das Bauprojekt, einschliesslich Berechnungen und Bauprogramm, ist den Behörden zur Genehmigung vorzulegen. Vor dessen Genehmigung dürfen Bauarbeiten nicht begonnen werden.

2 Die Behörden bezeichnen die Bauteile, Baugerüste und Baugrubenabschlüsse, die erst dann erstellt werden dürfen, wenn deren Einzelzeichnungen und statische Nachweise von den Behörden genehmigt worden sind.

3 Von den genehmigten Plänen darf ohne Bewilligung der Behörden nicht abgewichen werden.

4 Änderungen und Ergänzungen der erstellten Kraftwerkanlagen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung ausgeführt werden.

Art. 11 Bau der Anlagen 1

Das Stauwehr ist so zu bemessen, dass eine Hochwassermenge von 1250 m3/sec o. bei vollständig geöffnetem Wehr und ausser Betrieb befindlichen Turbinen ohne Aufstau am Pegel Schifflände über die Höhe 390,80, b. bei einer geschlossenen Wehröffnung und ausser Betrieb befindlichen Turbinen ohne Aufstau am Pegel Schifflände über die Höhe 392,00 abfliessen kann.

2

Die Wehrverschlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unterkanten auch unter den im vorigen Absatz unter Buchstabe b genannten Abfluß Verhältnissen mindestens 0,90m über dem unter den Wehrverschlüssen

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sich einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der Unterkanten der hochgezogenen Wehrverschlüsse bedarf der Genehmigung der Behörden.

3 Die Wehrverschlüsse müssen mittels dreier voneinander unabhängiger Energiequellen bewegt werden können.

t,

Art. 12 Abnahme und Inbetriebnahme der Anlagen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat die von den Behörden verlangten Nachweise über die plangemässe Ausführung und die Betriebsfähigkeit der Anlagen, insbesondere des Wehres, der Bauten der Turbinenanlage, der Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen, der Dämme und Ufersicherungen und der Entwässerungsanlagen, zu erbringen.

2 Die Inbetriebnahme des Wehres und die erste Ingangsetzung der Maschineneinheiten dürfen nur mit Bewilligung der Behörden erfolgen.

3 Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit ; er wird von den Behörden verbindlich festgestellt.

Art. 18 Betrieb und Unterhalt der Anlagen 1

Der Stau am Wehr ist derart zu regulieren, dass der Wasserspiegel am Pegel Schifflände die Höhe 390,80 nicht überschreitet. MUSS diese Höhe wegen gleichzeitigen Ausserbetriebstehens einer Wehröffnung und einer oder beider Turbinen überschritten werden (Artikel 11, Absatz l, Buchstabe V), so ist der Stau so tief zu halten, als es die Durchflussmöglichkeiten bei Wehr und Maschinenhaus zulassen.

2 Nach Einführung der Großschiffahrt ist die in Absatz l genannte Stauhöhe auf Verlangen der Behörden bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat das Wasser in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen. Vorbehalten bleiben anders lautende Verfügungen der Behörden sowie besondere Vereinbarungen der Kraftwerkunternehmen unter sich, die der Genehmigung der Behörden bedürfen.

4 Vorhaben, die eine unregelmässige Wasserführung bedingen, bedürfen der Bewilligung der Behörden. Das Kraftwerkunternehmen hat die Unterlieger rechtzeitig von solchen Vorhaben und von andern Abflußschwankungen in Kenntnis zu setzen.

5 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, jederzeit eine Wassermenge von mindestens 8 m3/sec über das Stauwehr, möglichst gleichmässig über alle Schützen verteilt, abfliessen zu lassen. Ausser bei Gefahr einer Vereisung des Wehres darf der Abfluss über letzteres nur mit Zustimmung der Behörden vermindert oder eingestellt werden. Diese können vorübergehende Erhöhungen des Wehrüberlaufes verlangen, wenn sich am Fusse des Wehres Übelstände, wie Ansammlungen von Geschwemmsei, ergeben.

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Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhören des Kraftwerkunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

7 Zur Vermeidung schädlicher Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

8 Sämtliche Anlagen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.

9 Bei Arbeiten am Stauwehr darf nie mehr als eine Wehröffnung ausser Dienst gestellt werden; deren Wiederinbetriebnahme ist jeweils möglichst zu beschleunigen. Jede Ausserdienststellung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

10 Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisung der Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist den Behörden mitzuteilen.

Art. 14 Beobachtung der Wasserstände 1

An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerkunternehmen auf eigene Kosten zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

Art. 15 Ausführungspläne 1 Spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich: 1. Übersichtskarte 1:25000, 2. Situationsplan l : 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenkurven und Höhenangaben, 3. Wehranlage, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder 1:1000 und Schnitte 1:200, 4. Korrektionen der Flußsohle und der Ufer im Ober- und Unterwasser, Situation 1:500 oder 1:1000 und Querprofile 1:200, 10 000 5. Längsprofil des Eheins l : mit eingetragenen natürlichen und ge100 stauten Wasserspiegeln entsprechend den Abflussmengen in Schaffhausen von 105, 200, 370, 830 und 1250 m3/sec, 6. Querprofile im Ober-und Unterwasser l : 200, 7. Normalprofile der Ufersicherungen und Ufermauern l : 100.

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Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sowie zusätzliche Sohlenkorrektionen und Uferverbauungen sind auf Kosten des Kraftwerkunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen; nötigenfalls sind neue Pläne zu liefern.

3 In allen Plänen sind die verwendeten Nivellementsanschlusspunkte und, soweit die Pläne auch deutsches Gebiet betreffen, das Verhältnis zwischen dem neuen schweizerischen und dem deutschen Horizont anzugeben.

Art. 16 Fristen 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der beidseitigen Verleihungen an gerechnet: a. innerhalb dreier Jahre mit dem Bau der Anlagen zu beginnen; b. innerhalb acht Jahren das Kraftwerk auf eine Schluckfähigkeit vqn 425 m3/sec auszubauen und wenigstens teilweise in Betrieb zu nehmen.

2

Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden den Baubeginn, die Bereitschaft zur Betriebseröffnung und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.

IV.

Flussbau Art. 17

Öffentliches Flussgebiet 1 Das Kraftwerkunternehmen hat nach Weisung der Behörden das Land zu erwerben, das für den Stau, die Dämme und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht öffentliches Gebiet ist. Dieser Landerwerb soll in der Eegel einen bei einer Wasserführung des Bheins von 885 m3/sec wasserfreien Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, horizontal gemessen, einschliessen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich sowie dem Lande Baden-Württemberg je auf ihrem Hoheitsgebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Dem Kraftwerkunternehmen wird gestattet, diesen Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder für Zwecke des Unterhaltes zu benützen.

3 Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerkunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (Artikel 40 dieser Verleihung) die erforderlichen dinglichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.

851 Art. 18 Zustand des Rheinbettes und der Seitengewässer 1

Der Zustand des Bheinbettes ist vor dem Bau des Kraftwerkes auf Kosten des Kraftwerkunternehmens auf der ganzen ausgenützten Flußstrecke nach Weisung der Behörden durch Aufnahme der erforderlichen Längs- und Querprofile festzustellen. Nach Inbetriebnahme des Werkes sind die Aufnahmen nach Weisung der Behörden von Zeit zu Zeit zu wiederholen.

2 Das gleiche gilt für die Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden.

3 Schädliche Geschiebeablagerungen und Auskolkungen hat das Kraftwerkunternehmen in den in Artikel 19 bezeichneten Gewässerstrecken nach Weisung der Behörden zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Durchführung von Korrektionen für die Großschiffahrt.

Art. 19 Uferschutz Vom Stauwehr aufwärts bis km 138,0 (bei der Bleiche) und unterhalb des Stauwehres bis zum Steg Flurlingen-Neuhauseri (km 128,86) sind die Bheinufer vom Kraftwerkunternehmen nach Anweisung der Behörden instand zu halten und soweit durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird.

2 Das gleiche gilt für die Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden.

3 Die in Absatz l genannte Verpflichtung gilt auch nach Einführung der Großschiffahrt.

4 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, im Falle einer Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

1

V.

Öffentliche Interessen

Art. 20 Berücksichtigung der öffentlichen Interessen Die Kraftwerkanlagen haben den polizeilichen Vorschriften zu entsprechen.

Wenn die Wahrung öffentlicher Interessen Änderungen oder Ergänzungen an diesen Anlagen erfordert, so hat das Kraftwerkunternehmen diese nach Weisung der Behörden auf eigene Kosten auszuführen.

852 Art. 21

Aufrechterhaltung des Verkehrs 1

Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit vom Kraftwerkunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung wieder in guten Zustand zu setzen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat an den Neubau der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen einen Beitrag von 800 000 Franken zu leisten.

3 Für öffentliche Verkehrswege, die infolge des Kraftwerkbaues dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat das Kraftwerkunternehmen Ersatz zu leisten.

4 Das Kraftwerkunternehmen hat längs des linken Rheinufers von Feuerthalen bis zur Brücke Flurh'ngen-Schaff hausen nach Weisung der Behörden einen öffentlichen Fussweg zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 22

Flurbereinigung Das Kraftwerkunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und der Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

Art. 23 Geländeschutz 1

Die in den Rhein und in dessen Zuflüsse mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen. Sie sind so abzuleiten, dass keine Versumpfungen oder Rückstauungen entstehen. Für die durch die veränderten Stauverhältnisse dem Hinterland entzogene natürliche Vorflut hat das Kraftwerkunternehmen während der Dauer der Verleihung, entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen, Ersatz zu schaffen.

2 Kulturland ist möglichst zu erhalten. Auffüllungen und Humusierungen sind nach den Weisungen der Behörden auszuführen.

3 Für die Unterbringung von Bauschutt, Abtragmaterial und Geschiebeaushub hat das Kraftwerkunternehmen die Weisungen der Behörden einzuholen. Überschüssiges Material, welches zu öffentlichen Bauten verwendet werden kann, ist auf Verlangen der Behörden dort unterzubringen, sofern dem Kraftwerkunternehmen dadurch keine unbillige Belastung entsteht.

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Art. 24 Gewässerschutz 1

Vor, während und nach dem Bau des Kraftwerkes hat das Kraftwerkunternehmen die Grundwasserverhältnisse in den durch das Kraftwerk beeinflussten Gebieten, sowie den Zustand des Eheinwassers auf der ausgenützten Stromstrecke nach Weisung der Behörden durch von diesen bezeichnete Fachleute feststellen zu lassen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Verschlechterung der Grund- und Eheinwasserverhältnisse durch Bau oder Betrieb des Kraftwerkes zu vermeiden. Dennoch eintretende Schäden sind im Einvernehmen mit den Behörden soweit als möglich zu beheben. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3 Mit der Austiefung der Eheinsohle darf erst begonnen werden a. oberhalb der Feuerthaler Brücke (km 126,3), wenn die von den Behörden zur Sicherstellung der Wasserversorgung Feuerthalen verlangten Massnahmen (z.B. Anschlussmöglichkeit an andere Trinkwassernetze) zu sofortigem Einsatze bereit sind; b. unterhalb der Flurlinger Brücke (km 125,2), wenn die Abwässer der Stadt Schaffhausen unterhalb km 123,750 (rund 120 m unterhalb des Flurlinger Steges) in den Ehein münden und die von den Behörden zur Sicherstellung der Wasserversorgungen Bindfadenfabrik, Kohlfirst und Verbandstoff abrik verlangten Massnahmen (z.B. Anschlussmöglichkeit an andere Trinkwassernetze) zu sofortigem Einsatze bereit sind.

Die Behörden behalten sich vor, die vorübergehende oder dauernde Einstellung der Austiefungsarbeiten zu verfügen, wenn sich zum Schutze des Grundwassers die Notwendigkeit hiezu ergeben sollte.

4 Das Kraftwerkunternehmen hat bestehende, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wassernutzungs- und Abwasseranlagen den durch den Kraftwerkbau veränderten Verhältnissen anzupassen und allfällige Mehrkosten des Betriebes zu tragen.

5 Wenn Projekte für öffentliche Wasserversorgungen, Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen, die im Zeitpunkte der öffentlichen Auflage des Konzessionsprojektes den Behörden eingereicht waren, infolge des Kraftwerkbaues geändert werden müssen, hat das Kraftwerkunternehmen die Kosten der Projektänderung zu tragen. Werden Erstellung und Betrieb der projektierten Anlagen durch das Kraftwerk verteuert, so hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu übernehmen.

8 Wird infolge des Baues oder des Betriebes des Kraftwerkes nach Feststellung
der beidseitigen Behörden eine weitergehende Eeinigung von aus öffentlichen oder schon bestehenden privaten Anlagen in die Stauhaltung eingeleiteten Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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854 Abwässern nötig, als sie ohne das Kraftwerk vorgenommen werden müsste, so hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu tragen.

7 Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

Art. 25 Natur- und Heimatschutz Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. Für die Gestaltung der Bauwerke, Schaltund Transformatorenanlagen, Leitungen und Deponien, die Ausbildung der Ufer, die Anlegung von Strassen, die Bepflanzungen, die Farbgebung usw. sind die zuständigen Stellen für Heimat- und Naturschutz beizuziehen. Die Behörden behalten sich vor, die nötigen Massnahmen anzuordnen.

Art. 26 Entnahme kleiner Wassermengen Die Behörden können die Entnahme kleiner Wassermengen aus dem Ehein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestatten, ohne dass das Kraftwerkunternehmen einen Anspruch auf Entschädigung hat.

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Art. 27 Badeanlagen

Das Kraftwerkunternehmen hat beeinträchtigte öffentliche Badegelegenheiten am offenen Ehein nach den Weisungen der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen oder dafür Ersatz zu leisten.

Art. 28 Bestehende Schiffahrt 1

Bestehende, der Schiffahrt dienende Anlagen sind auf den in Artikel 19 genannten Strecken vom Kraftwerkunternehmen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat nach Weisung der Behörden die Vorrichtungen und Anlagen zu erstellen, die zum Übersetzen von Kleinschiffen über das Wehr mittels des Wehrkrans erforderlich sind. Die Zufahrten zu den Anlegestellen sollen deutlich bezeichnet und leicht zugänglich sein.

3 Das Personal des Kraftwerkes hat beim Übersetzen von Schiffen über das Wehr unentgeltlich mitzuwirken.

855 Art. 29

Künftige 1

Großschiffahrt

Das Kraftwerkunternehmen hat das für den Bau und den Betrieb der Schiffahrtanlagen (Schleusen, Vorhäfen und zugehörige Anlagen) erforderliche Gelände nach Weisung der Behörden zu erwerben und zum Erwerbspreise, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkte der Abtretung kann das Kraftwerkunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der Schiffahrtanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Den zum Betriebe und zur Beleuchtung der Schiffahrtanlagen benötigten elektrischen Strom hat es unentgeltlich zu liefern.

8 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerkunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für hieraus entstehende wesentliche Betriebsstörungen und Schädigungen.

4 Müssen wegen Verengung des Abflussprofils durch die Schiffahrtanlagen die Staukoten beim Wehr herabgesetzt werden, so steht dem Kraftwerkunternehmen für den dadurch bewirkten Energieverlust kein Entschädigungsanspruch zu.

6 Das Kraftwerkunternehmen hat die in seiner Nutzungsstrecke gelegenen Schiffahrtanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Soweit der Wert der bis Ablauf der Verleihungsdauer voraussichtlich hiefür erforderlichen Aufwendungen im Zeitpunkte der Betriebseröffnung der Schiffahrtanlagen den Betrag von 0,8 Millionen Franken übersteigt, ist er dem Kraftwerkunternehmen in Form einer Abfindung zu vergüten.

6 Die Eegierungen behalten sich vor, vom Kraftwerkunternehmen anstelle der nach dem fünften Absätze zu erbringenden Leistungen einen einmaligen Beitrag von 0,8 Millionen Franken an die Baukosten der Schiffahrtanlagen zu fordern. Der Betrag von 0,8 Millionen Franken ist auf den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom Jahre 1958 bezogen und ist entsprechend dem im Zeitpunkte der Fälligkeit der Leistung gültigen Landesindex zu ändern.

7 Zu den Leistungen für den Betrieb gehört, dass der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Schiffe in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und,
nach besonderen Weisungen der Behörden, auch bei Nacht, unentgeltlich sichergestellt sind.

8 Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtanlagen die jeweils gültigen Schiffahrtpolizeivorschriften massgebend. Für den Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerkunternehmen verbindlichen allgemeinen Anweisung vorbehalten.

856 Art. 30 Fischerei Das Kraftwerkunternehmen ist gehalten, nach Anordnung der Behörden den Aufstieg der Aale zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Aufstiegsvorrichtungen für andere Fischarten entfällt.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat bei Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung seiner Anlagen die fischereigesetzlichen Vorschriften sowie die gestützt hierauf von der zuständigen Fischereibehörden getroffenen Anordnungen zu befolgen. Dies gilt insbesondere für allfällige Pflichteinsätze zur Erhaltung des Fischbestandes und für die Gestaltung der Uferverbauungen.

3 Das Kraftwerkunternehmen haftet für allen Schaden, welcher der Fischerei nachweisbar durch Bau und Betrieb des Kraftwerkes zugefügt wird.

1

Art. 31 Landesverteidigung Das Kraftwerkunternehmen hat den Anordnungen der schweizerischen Militärbehörden Folge zu leisten und sämtliche gemäss den Vorschriften des Bundes über Wasserbaupolizei, Luftschutz und Schutz der Unterlieger zu stellenden besondern Bedingungen zu erfüllen.

VI.

Wirtschaftliche Bestimmungen

Art. 32 Verteilung der Wasserkraft und Verwendung der elektrischen Energie 1 Die vom Kraftwerkunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft des Eheins wird vorläufig so verteilt, dass 91,5% auf die Schweiz und 8,5% auf Baden-Württemberg entfallen. Vom schweizerischen Kraftanteil entfallen vorläufig 79,3% der Gesamtwasserkraft auf den Kanton Schaffhausen, 9,2% auf den Kanton Thurgau und 8,0% auf den Kanton Zürich. Die Kraftanteile sind nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes neu festzusetzen. Die Behörden behalten sich vor, diese Kraftanteile auch dann neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen der Ober- oder Unterwasserstände eintreten.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden alles erförderliche Material zur Berechnung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Die Behörden haben das Eecht, jederzeit Messungen zu deren Bestimmung vorzunehmen.

3 Die dem schweizerischen Wasserkraftanteil entsprechende elektrische Energie ist den Aktionären zur Verfügung zu stellen. Die dem Wasserkraftanteile des Landes Baden-Württemberg entsprechende elektrische Energie ist diesem oder den vom Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit demFinanz-

857" ministeriuru zu benennenden Personen zu Jahreskosten (einschliesslich einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals, sowie der üblichen Einlagen in den Heimfallfond, jedoch ohne kapitalbildende, durch Gesetz nicht vorgeschriebene Aufwendungen) zur Verwendung auf baden-württembergischem Gebiete zur Verfügung zu stellen.

4 Verträge über die Energiebezugsrechte sowie allfällige Änderungen derselben sind dem Bundesrate zur Kenntnis zu bringen.

5 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden nach besonderen Weisungen Nachweise über Erzeugung und Verwendung der elektrischen Energie einzureichen. Die Behörden haben das Eecht, jederzeit Messungen zur Bestimmung der gewonnenen Energie vorzunehmen.

Art. 38

Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat folgende einmalige Konzessionsgebühren zu entrichten: dem Kanton Schaffhausen 221 000 Franken dem Kanton Thurgau 22 000 Franken dem Kanton Zürich 4 350 Franken Ferner hat es den drei Kantonen im Verhältnis ihrer Kraftanteile einen jährlichen Wasserzins zu entrichten, welchen die Kantone im Eahmen der eidgenössischen Gesetzgebung festsetzen werden.

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Art. 34

Verwendung einheimischer Arbeitskräfte und Erzeugnisse 1

Das Kraftwerkunternehmen it verpflichtet, die Bau- und Lieferungsaufträge, soweit wirtschaftlich zumutbar, im Verhältnisse des schweizerischen Kraftanteils an schweizerische Unternehmen und Lieferanten zu vergeben.

2 Das Kraftwerkuhternehmen hat dafür zu sorgen, dass bei den Bauarbeiten, soweit verfügbar, in einem dem schweizerischen Kraftanteil entsprechenden Verhältnisse schweizerische Arbeitskräfte beschäftigt werden.

Art. 35

Nachweis der Erstellungskosten Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes den Behörden einen detaillierten Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten. Für bauliche Erweiterungen und Erneuerungen ist dieser Nachweis binnen zwei Jahren nach ihrer Vollendung zu leisten.

858 Art. 36 Geschäftsberichte Das Kraftwerkunternehmen ist gehalten, jährlich dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Baudirektionen der Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich in der gewünschten Anzahl den Geschäftsbericht mit Bilanz und Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zuzustellen. Ferner hat es auf Verlangen den genannten Behörden Nachweise über die Jahreskosten, deren Zusammensetzung und die Verwendung des Beingewinnes zu liefern.

Art. 87 Heimfall Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich, zusammen mit dem Lande Baden-Württemberg, befugt, die dem Kraftwerkunternehmen gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und Zugehör, die ihm an fremdem Boden zustehenden Bechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betriebe des Wasserkraftwerkes, b. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich sich zu ziehen. Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraftwerkunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungs- und Dienstwohngebäude, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.

-, 2 Falls die Kantone Schaft'hausen, Thurgau und Zürich und das Land Baden-Württemberg die unter Absatz l, Buchstabe a fallenden Grundstücke, Bechte und Anlagen an sich ziehen, sind sie auf Verlangen des Kraftwerkunternehmens verpflichtet, auch die übrigen Grundstücke, Eechte und Anlagen zu übernehmen, an denen das Heimfallrecht besteht.

3 Für die unter Absatz l, Buchstabe a fallenden Grundstücke, Bechte und Anlagen wird 'ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen dem Kraftwerkunternehmen eine angemessene Entschädigung zu entrichten ist. Die Entschädigung wird im Streitfalle von fünf Sachverständigen endgültig festgesetzt. Zwei Sachverständige werden von den Regierungen der Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich sowie des Landes Baden-Württemberg und zwei vom Kraftwerkunternehmen bezeichnet. Diese vier Sachverständigen wählen den weitern Sachverständigen als Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt.

4 Die gesamten Anlagen sind in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.

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Sämtliche heimfallenden Grundstücke, Anlagen und Eechte gehen in das Miteigentum der Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich und des Landes Baden-Württemberg zu ideellen Teilen im Verhältnisse der Kraftanteile (Artikel 32) über. Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus erwirbt jedoch jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiete notwendig sind.

6 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht, die Grundstücke und die dinglichen Eechte im Grundbuch auf ein Kollektivblatt eintragen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht anzumerken ist. Sollte die Anlage eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 38 Bückkauf Die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich und das Land BadenWürttemberg können das ganze Kraftwerk auf fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von 40, 50 oder 60 Betriebsjahren lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Eückkaufpreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert : und dem Geschäftswert.

2 Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag des gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen abzüglich einer Abschreibung von 1% für jedes Jahr vom Beginn des 11. Betriebsjahres an festgesetzt.

Zu den Erstellungskosten dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerb der Verleihung und Errichtung der Gesellschaft, ferner die Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Errichtung des Betriebes und die Bauzinsen gerechnet werden. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrage, abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Anlagen, für welche der Kostennachweis innerhalb der in Artikel 35 genannten Fristen nicht eingereicht wird, bleiben bei der Bestimmung des Eückkaufpreises ausser Betracht. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Turbinen und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohnund Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, im Streitfalle durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt.

Die Sachverständigen werden nach dem in Artikel 37, Absatz 3 festgelegten Verfahren bestimmt.

3 Als G e s c h ä f t s w e r t gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Eücklagen, 1

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Abschreibungen und Eeservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinnes aus den der Voranzeige des Kückkaufes vorausgehenden fünf Geschäftsjahren.

4 Im Falle des Kückkaufes sind die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich sowie das Land Baden-Württemberg berechtigt und auf Verlangen des Kraftwerkunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraftwerkunternehmens bedeuten.

6 Beim Rückkaufe werden die Bestimmungen des Artikels 87, Absatz 5 sinngemäss angewendet. Ebenso ist Artikel 37, Absatz 4 auch im Falle des Bückkaufes massgebend.

VII.

Schlussbestimmungen Art. 39 Verhältnis zu Dritten und Haftpflicht Durch diese Verleihung werden die Rechte Dritter nicht berührt.

2 Das Kraftwerkunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entsteht.

3 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die beiden Staaten (einschliesslich der Kantone Schaff hausen, Thurgau und Zürich) für gegen sie erhobene Ansprüche von Dritten schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhange stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

4 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, gegen die ihm und den beiden Staaten verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.

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Art. 40 Staatsaufsicht 1 Die Behörden wachen darüber, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen, einschliesslich der Schiffahrtanlagen, entsprechend den Bedingungen der Verleihung und den polizeilichen Vorschriften erstellt, unterhalten und betrieben werden. Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, den mit dieser Staatsaufsicht betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gestatten.

2 Die von den Behörden bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes getroffenen Anordnungen hat das Kraftwerkunternehmen zu befolgen; widrigenfalls werden die nötigen Massnahruen auf seine Kosten getroffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafrechtes und die Pflicht des Kraftwerkunternehmens, Schadenersatz zu leisten.

3 Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerkunternehmen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit nicht entbunden.

861 Art. 41 Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht Das Kraftwerkunternehmen trägt sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens. Es ist ferner für sämtliche aus Anlass der Prüfung der Pläne, Berechnungen und Anlagen, der staatlichen Aufsichtsführung und der Festsetzung des "Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

" Art. 42

Erlöschen und Verwirkung der Verleihung Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt : - durch Ablauf ihrer Dauer, - durch den gegenüber den beidseitigen Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerkunternehmens.

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Die Verleihung kann durch den Bundesrat als verwirkt erklärt werden: a. wenn die Fristen des Artikels 16 nicht eingehalten wercfen; fc. wenn nach erfolgter Erstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmte Frist von mindestens einem Jahre unbenutzt abgelaufen ist ; c. wenn das Kraftwerkunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwiderhandelt.

3 In den Fällen von Absatz 2, Buchstabe a und b soll die Frist verlängert werden, wenn nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte.

4 Ehe der Bundesrat die Verleihung als verwirkt erklärt, wird er sich mit der baden-württembergischen Eegierung ins Einvernehmen setzen.

6 Beim Erlöschen oder bei der Verwirkung dieser Verleihung ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

6 Im Falle des Verzichtes und der Verwirkung können die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich und das Land Baden-Württemberg die Anlagen nach den Bestimmungen des Artikels 37 an sich ziehen.

Art. 43 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihungen beidseits auf Grund

862 übereinstimmender Pläne erteilt sind und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Verträge vom 28. September 1867 und vom 28.März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Art. 44 Verzicht auf eheiwfte Rechte Das Kraftwerkunternehmen hat auf seine ehehaften Wasserrechte am Ehein innerhalb der Konzessionsstrecke des neuen Kraftwerkes Schaffhausen bei der Inbetriebnahme des letztern zu verzichten und deren Löschung im Grundbuch zu beantragen.

Bern, den 24. Juni 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, o

Der Bundespräsident: (gez.) Max Petitpierre Der Bundeskanzler: (gez.) Ch. Oser

,

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen und der baden-württembergischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den I.September 1960 in Kraft gesetzt.

Bern, den 27.August 1960.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement : 6243

(gez.) Spühler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend eine befristete Weiterführung der geltenden Bestimmungen über die Einfuhr kinematographischer Filme (Vom 29. September 1960)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1960

Date Data Seite

840-862

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10 041 088

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