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Bundesbeschluss betreffend

die Änderung des Bundesbeschlusses über Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen (Vom 11. März 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Dezember 19591), beschliesst: I.

Der Bundesbeschluss vom 26. April 1951 über Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen wird wie folgt geändert.

Art. 2 Der Bund vergütet den privaten Flüchtlingshilfsorganisationen drei Fünftel der Unterstützungen, die diese mit seiner Zustimmung an die von ihnen betreuten Flüchtlinge ausrichten. Beiträge der Kantone oder Gemeinden zur Unterstützung eines Flüchtlings werden auf den Bundesbeitrag angerechnet.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Leistungen zu erhöhen, -wenn es den Hilfswerken trotz aller Bemühungen nicht möglich ist, ihren Anteil aufzubringen.

Er kann ferner zur Durchführung besonderer Hilfsmassnahmen für Flüchtlinge die Übernahme der vollen Kosten durch den Bund beschliessen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist ermächtigt, ausnahmsweise in Einzelfällen die vollen Unterstützungskosten zu übernehmen.

Die Beiträge an die Kosten der endgültigen Weiterreise können den in Absatz l festgelegten Ansatz übersteigen, wenn die Auslagen besonders hoch sind und die Hilfswerke durch die,Finanzierung solcher Ausreisen stark belastet werden. Ausnahmsweise kann der Bund auch die vollen Ausreisekosten übernehmen.

Art. 9 Bundesbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Flüchtling zur Äufnung einer angemessenen Kaution angehalten worden ist, soweit er dazu in der Lage

!) BBFÏ960, 1,1.

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war. Auf die Erhebung einer Kaution kann verzichtet werden, wenn der Flüchtling sich und seine Familie in genügendem Masse gegen Arbeitslosigkeit und Krankheit versichert hat. Allfällige Zahlungsversprechen Dritter oder allfällige Sicherheitsleistungen müssen in Anspruch genommen werden, bevor Beiträge des Bundes geleistet werden; bei besonderen Verhältnissen, die eine Ausnahme rechtfertigen; kann; darauf verzichtet werden.

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Artikel 4 und 10 des Bundesbeschlusses vom 26. April 1951 über Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen werden aufgehoben.

III.

Dieser Beschluss ist: nicht allgemein verbindlicher Natur und tritt sofort !

in Kraft.

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' i, Also beschlossen v o m Ständerat,

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Bern, den S.März 1960.

Der Präsident : G. Despland Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat,

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Bern, den· i i .März 1960.

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Der Präsident : Gaston Clottu D e r Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

"..

.

Veröffentlichung,des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den lÜ.März 1960.

, Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Ch. Oser 4812

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Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen (Vom 11. März 1960)

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Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1960

Date Data Seite

1218-1219

Page Pagina Ref. No

10 040 902

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