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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen (Vom l.MärzpL960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 16. April 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Abkommen zur Kegelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger (hiernach Grenzgänger genannt) an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Die Verhandlungen Durch ein französisches Gesetzesdekret vom 20.Mai 1955 wurden gewisse Familienzulagen zugunsten von Arbeitnehmern, die in Frankreich wohnen, aber im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aufgehoben. Diese Massnahme beunruhigte sowohl die französischen Grenzgänger, für die sie eine Schmälerung ihrer Einkünfte bedeutete, als auch gewisse schweizerische Arbeitgeber, die auf die Erhaltung ihrer langjährigen traditionellen Arbeiterschaft Wert legten. Wegen der Ungleichheit, die sie in der sozialen Behandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und französischen Grenzgängern schuf, erregte sie auch die Aufmerksamkeit von Genfer Gewerkschaftskreisen.

Auf schweizerischer Seite hätte man die Wiederherstellung der aufgehobenen Leistungen gewünscht. Auf französischer Seite verlangte man dagegen, da sich eine Bückkehr zur früheren Ordnung als unmöglich erwies, dass der Kanton

1129 Genf, der auf dem Gebiet der Familienzulagen:gesetzliche Bestimmungen erlassen, hatte, .seine Leistungen unter Vorbehalt der .Gegenseitigkeit den französischen Arbeitnehmern zuerkennen sollte.

, Am 20. Dezember 1955 gab der Genfer Staatsrat dem Bundesrat seinen Wunsch bekannt, Verhandlungen über verschiedene Fragen betreffend die Familienzulagen der Grenzgänger aufnehmen zu können. Der Bundesrat beschloss am S.Mai 1956 seinerseits, die den Kanton Genf interessierenden Fragen mit anderen zwischen der; Schweiz und Frankreich hängigen Problemen zusammenzufassen. Am 4. September 1956 fand zwischen Vertretern der zuständigen eidgenössischen Departemente und in Anwesenheit von Behördevertretern der verschiedenen interessierten Kantone ein Meinungsaustausch statt. Mit Beschlüssen vom 16. April und 21.Mai 1957 erklärte sich der Bundesrat in der Folge einverstanden, dass mit Frankreich zur vertraglichen Eegelung der verschiedenen Probleme Verhandlungen aufgenonimen würden; davon betrafen haupt; sächlich den Kanton Genf: ' · ; :1. die Frage der Familienzulagen der Grenzgänger; 2. die Frage der Beitragsleistungen an die Ausgleichskassen durch die im einen der beiden Länder wohnenden selbständigen .Landwirte, die,im anderen Lande Grundstücke bebauen. (Der Beitrag wird in Frankreich auf den bebauten Grundstücken erhoben; doch erhalten die :Landwirte die entspre, chendén Zulagen nicht, sofern,sie nicht in Frankreich niedergelassen sind.)

Die Verhandlungen begannen in der gemischten, schweizerisch-französischen Kommission zur Prüfung der Kiederlassungs- und, Arbeitsfragen, die vom 28.Mai bis 1. Juni 1957 tagte : sie wurden dann auf diplomatischem Wege fortgesetzt und führten zum Abschlüsse mehrerer Abkommen, Darunter des Abkommens zur Eegelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen. Dieses Abkommen ist am 16. April 1959 in Paris unterzeichnet worden.

, Es sei hier noch bemerkt, dass der Kanton Genf in Voraussicht einer baldigen Eegelung der Stellung der Grenzgänger an der, französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen seinem Gesetz'vom 16. Mai 1958, das jenes vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen abändert, den folgenden Artikel SUis angefügt hat: , ! , , «Vorbehalten
bleiben allfällige schweizerisch-französische Vereinbarungen über die Behandlung der Grenzgänger. Die in Frankreich wohnenden schweizerischen Grenzgänger sollen die gleichen Vergünstigungen gemessen wie die; französischen Grenzgänger».

, '·-· ' Hinsichtlich der Stellung der selbständigen Landwirte an der französischgenferischen Grenze unter den Gesetzgebungen der beiden Länder über.Familienzulagen konnte eine Lösung bisher noch nicht gefunden werden. Bin Protokoll,

1130 das am 26. November 1958 beim Absohluss der letzten Zusammenkunft der schweizerischen und der französischen Unterhändler abgefasst wurde, stellt fest, dass die beiden Delegationen an ihren Vorschlägen festhalten, sieht aber vor, dass die Prüfung der Frage nach Austausch gewisser Angaben statistischer Natur wieder aufgenommen werden soll.

, ' II. Der Inhalt des Abkommens

Das Abkommen, das wir Ihnen unterbreiten, umfasst neun Artikel.

Artikel l nennt die genferischen und die französischen Gesetzesvorschriften, worauf sich das Abkommen bezieht. Er macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Einführung neuer Leistungen und sieht für diesen Fall vor, dass, die eine oder andere der vertragschliessenden Parteien Einspruch erheben kann.

Artikel 2 bezeichnet die vom Abkommen begünstigten Personen, das heisst die unselbständig erwerbenden Grenzgänger. Er legt ausserdem den Grundsatz der Gegenseitigkeit fest.

Artikel 3 umschreibt den Begriff des Grenzgängers. Massgebend hierfür ist der Wohnsitz der begünstigten Personen: sie müssen entweder im Gebiete des Kantons Genf oder in einer französischen Gemeinde innerhalb einer Zone von 10 km jenseits der französisch-genferischen Grenze wohnhaft sein. Eine Liste der betreffenden Gemeinden ist dem Abkommehstext als Anlage beigegeben, Artikel 8 schliesst ausserdem das weibliche Hauspersonal von den Bestimmungen des Abkommens aus.

Artikel 4 bezeichnet die Zulagen, worauf die Begünstigten Anspruch haben.

Artikel o verhindert, dass gleichzeitig sowohl auf Grund der genferischen wie auf Grund der französischen Gesetzgebung Zulagen bezogen werden.

Artikel 6 bezeichnet die schweizerischen und französischen Verwaltungsbehörden, welche die Einzelheiten der Durchführung des Abkommens regeln.

Artikel 7 sieht die gegenseitige Verwaltungshilfe zwischen den genferischen und den französischen Behörden vor.

Artikel 8 bezieht sich auf die in den beiderseitigen Gesetzgebungen vorgesehenen Stempel- und Gebührenbefreiungen oder -ermässigungen und beseitigt das Erfordernis des diplomatischen oder konsularischen Beglaubigungsvermerks auf allen1 gemäss dem Abkommen vorzulegenden Schriftstücken.

Artikel 9 bestimmt, dass das Abkommen für die Dauer eines Jahres abgeschlossen wird, sich jährlich stillschweigend erneuert und jeweils sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt werden kann. Demzufolge ist der Beschluss über die Genehmigung des Abkommens dem in Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht unterworfen. Der Bundesrat wird das Abkommen somit ratifizieren können, sobald es von der Bundesversammlung genehmigt ist.

:.

usi

Dieses Abkommen, an dessen Ausarbeitung und Abschlags die Genfer Behörden beteiligt waren, sichert den im Kanton Genf wohnenden schweizerischen und französischen Grenzgängern sowie den französischen Grenzgängern, die in einer Gemeinde innerhalb der 10 km-Zone jenseits der französisch-genferischen Grenze wohnen, eine gerechte Lösung in bezug auf die Familienzulagen.

Er regelt damit in sehr befriedigender Weise die besonderen Verhältnisse, die sich im Kanton Genf und in den angrenzenden französischen Gebieten aus 1 der wechselweisen Beschäftigung grenzüberschreitender Arbeitskräfte entwickelt haben. Wir1 bitten: Sie deshalb, den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses anzunehmen. | i · , , .

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausge zeichneten Hochachtung.

Bern, den I.März 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1132 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.März 1960, beschliesst: Einziger Artikel Dag am 16. April 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Abkommen zur Eegelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

4931

1133

.- ·

Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen

: .Der Schweizerische Bundesrat ' und : . .'

die Französische Eegierung,

,

, !

vom Wunsche geleitet, die Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der Grenze zwischen dem Kanton Genf und Frankreich unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben die,folgenden Bestim: mungen vereinbart : ' , .

i , · Art. l · ' · . , ' . . . - .

1. Hinsichtlich der unselbständig erwerbenden Grenzgänger findet dieses Abkommen Anwendung : a. schweizerischerseits : auf die Genfer Gesetzgebung über die Familienzu: lagen zugunsten der Arbeitnehmer; b. französischerseits : auf die französische Gesetzgebung über die Leistungen zugunsten der Familien.

; 2. Es findet ebenfalls auf die Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die in Absatz l dieses Artikels erwähnten Gesetzgebungen abändern oder ergänzen.

.

' : ; 8. Auf die Gesetze und Verordnungen, die neue Leistungen einfuhren, findet es jedoch nur Anwendung, wenn die Eegierung der interessierten Partei der Eegierung der ändern Partei innerhalb von vier Monaten nach der Verkündigung oder der ^amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen nicht ihren Einspruch notifiziert.

Art. 2 Unter Vorbehalt von Artikel 4 und 5 dieses Abkommens a. kommen die in Frankreich wohnenden unselbständig erwerbenden französischen Grenzgänger in den Genuss der Vorteile der in Artikel l, Absatz l, Buchstabe a genannten Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen;

1134 b. kommen die im Kanton Genf wohnenden unselbständig erwerbenden schweizerischen und französischen Grenzgänger in den Genuss der Vorteile d,er in Artikel l, Absatz l, Buchstabe b genannten französischen Gesetzgebung über die Leistungen zugunsten der Familien.

Art. 3 1. Als unselbständig erwerbende Grenzgänger im Sinne von Artikel 2, Buchstabe a dieses Abkommens gelten die französischen Staatsangehörigen, die als Arbeitnehmer von einem der Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, sofern sie in den französischen Gemeinden wohnen, welche sich ganz oder teilweise in einer Zone von 10 Kilometern, von der französisch-genferischen Grenze an gerechnet, befinden; weibliches Hauspersonal gemäss Absatz 6 von Artikel 9 des Genfer Gesetzes vom 12.Februar 1944 über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer ist jedoch hiervon ausgeschlossen.

2. Als unselbständig erwerbende Grenzgänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe & dieses Abkommens gelten die im Kanton Genf wohnenden schweizerischen und französischen Staatsangehörigen, die als Arbeitnehmer in den im Absatz l dieses Artikels bezeichneten französischen Gemeinden beschäftigt werden.

3. Die in Absatz l und 2 genannte französische Zone umfasst die in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Gemeinden. Die betreffende Liste kann durch einfache Verwaltungsvereinbarung zwischen den Parteien abgeändert oder ergänzt werden.

Art. 4 1. Die in Artikel 3, Absatz l bezeichneten Grenzgänger haben Anspruch auf die Familienzulagen, welche die Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer vorsieht, jedoch mit Ausnahme : a. der für den Monat der Geburt ausgerichteten zusätzlichen Zulage, wie sie Absatz 3 von Artikel 9 des Genfer Gesetzes vom 12.Februar 1944 über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer vorsieht ; fe. der in Artikel 9tlis des gleichen Gesetzes vorgesehenen Brgänzungszulage für die berufliche Ausbildung.

2. Die in Artikel 3, Absatz 2 bezeichneten Grenzgänger haben Anspruch auf die eigentlichen Familienzulagen und die Zulage für den allein verdienenden Ehegatten.

Art. 5 Wenn sowohl auf Grund der genferischen wie auf Grund der französischen Gesetzgebung ein Anspruch auf Zulagen besteht, so werden nur die von der Gesetzgebung des Arbeitsortes des Vaters vorgesehenen Zulagen geschuldet.

1135 Art. 6 ; Die Hohen Verwaltungsbehörden, nämlich Schweizerischerseits das Bundesamt für Sozialversicherung; französischerseits der1 Minister, der für die in Artikel .1, Absatz l, .Buchstabe è erwähnte Gesetzgebung zuständig ist, regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens. Sie körinen 'namentlich vereinbaren, dass jede von ihnen .Verbindungsstellen bezeichnet., :

Art. 7

;

'.

Die genferischen und die französischen Behörden leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen entsprechenden Gesetzgebung handeln würde. Auf Verlangen teilen sie sich insbesondere alle für die Feststellung des Anspruches auf die Leistungen, nötigen Angaben mit. Die erhaltenen Angaben dürfen zu keinen anderen als zu den Zwecken dieses Abkommens verwendet werden.

!

· ·

· Art. 8

::-

1. Der Erlass oder die Herabsetzung der Stempelgebühren und Abgaben wie sie die genferische oder die französische Gesetzgebung für, die gemäss diesen Gesetzgebungen vorzulegenden Schriftstücke oder Urkunden vorsieht, wird auf die gemäss der französischen beziehungsweise der genferischen ^Gesetzgebung vorzulegen den Schriftstücke und Urkunden ausgedehnt.

2. Die zuständigen genferischen und französischen Behörden werden für .die Urkunden, Bescheinigungen oder andere Schriftstücke, die ihnen in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, den Beglaubigungsvermerk der diplomatischen und konsularischen Behörden nicht verlangen.

: , ''

'

Art

'9

';

:

' '

!

1. Das vorliegende Abkommen ist für die Dauer eines : Jahres abgeschlossen.

Es wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, .falls es nicht von einer: der beiden Parteien gekündigt wird, wobei die Kündigung der ändern Partei sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist zu notifizieren ist.

2. Es soll gemäss den in den beiden Ländern geltenden Verfassungsbestimmuhgen genehmigt werden und tritt in Kraft am ersten Tage des zweiten Monats nach dein Austausch der Notifikationen, die feststellen, dass diesen Bestimmungen auf beiden Seiten nachgekommen worden ist. ·' · Geschehen in Paris, in zwei Exemplaren, am 16. April 1959.

Für den Schweizerischen Bundesrat, (gez.) Pierre Micheli ·

.

,

Für die Französische ; Regierung, (gez-) Philippe Monod

1136

Anlage

Ballaiaon Boëge Bons Brens Brenthonne

Arohamp Andilly Arbusigny Aroine Arthaz-PontNotre-Dame AmbiUy Annemasse Bossey Bonne-sur-Menoge Beaumont Gernex Chaumont Chavannaz Ohevrier Cruseilles Villy-le-Bouveret

Chesery Coupy Cessy Challex Chevry Collonge-Fortl'Ecluse Confort Crozet

Departement Hoch-Savoyen.

Kreis Thonon-les-Bains Lully Burdignin Loisin Chens Douvaine Massongy Messery Excenevex Nernier

St-André-de-Boëge St-Didier Saxel i Soiez Yvoire Perrignier

Kreis BonneviUe Contamine-sur-Arve Maroellaz

Viuz-en-Sallaz

Kreis Saint-Julien Clarafond Jonzier-Epagny Copponex Juvigny Loex Cranves-Sales Lucinges Chénex Menthonnex-enCollonges-souaBornes Salève Minzier Dingy-en-Vuaohß Machüly Eloise Monnetier-Mornex Esery La Muraz Etrembières Nangy Esserts-Saleve Neydens Feigeres Pers-Jussy Filünges Gaillard Présilly La ChapelleChessenaz Rambaud

Reignier Saint-Biaise Savigny Saint-Cergues Le Sappey Saint- Julien Thairy Vers Vétraz-Monthoux Valleiry Ville-la- Grand Viry Vulbens Veigy-Fonoenex Scientrier Vovray-en-Bornes

Departement Ain Kreis Gex Lélex Divonne-les-Bains Echenevex Moëns Ornex Perney- Voltaire Péron Farges Pougny Grffly Gex Prévessin Sergy Lanorans Sauverny

Segny St-Genis-Pouilly St- Jean-de- Gonvil Thoiry Vesancy Versonnex Vésenex Léaz

Kreis Nantua Forens

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Jahr

1960

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

11

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7984

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1960

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1128-1136

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