No 8

677

Bundesblatt

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112'. Jahrgang

Bern, den 25. Februar 1960

Bandi

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poabestellungsaeiühr , Einrüclcungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an · ' _ Stämpfli & Cie. in Bern "

# S T #

7947

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung gewisser schweizerischer Finanzforderungen .,

, (Vom 19. Februar 1960) 1

Herr Präsident !

: Hochgeehrte Herren!

' ' , Wir beehren uns, Ihnen, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 23. Oktober 1959 betreffend die Regelung gewisser schweizerischer Finanzforderungen zu unterbreiten. · ' ,'·

I.

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Vorgeschichte : Anlässlich der Verhandlungen, die im Oktober-1948 zur Unterzeichnung eines Abkommens; über den Warenaustausch, den, Zahlungsverkehr und die Nationalisierungsentschädigung führten, ist es nicht möglich gewesen, auch die Wiederaufnahme, der,Bedienung der öffentlichen jugoslawischen Schuld in der Schweiz zu erreichen. Die jugoslawische Begierung hatte zwar sämtliche früheren öffentlichen Schulden, einschliesslich der seinerzeit vom Königreich Jugoslawien übernommenen Verpflichtungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie; anerkannt. Unter Berufung i auf : die herrschenden wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten erklärte sie sich jedoch ausserstande, den Anleihensdienst aufzunehmen. Dieses für die schweizerischen Finanzgläubiger bedeutende Problem blieb seither ungeregelt.

' :· · Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

' ' 45

'678

,

.

,,

Nach wiederholten vergeblichen Vorstössen im Eahmen von zwischenstaatlichen Verhandlungen änderte sich die Lage insofern, als Jugoslawien am 2.Au!gust 1958 mit Frankreich ein Abkommen über die Abgeltung der französischen Finanzforderungen gegenüber Jugoslawien abschloss. Gemäss dem Grundsatz der Meistbegünstigung wurde damit eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der schweizerischen Gläubiger fällig. Sie stand denn auch auf der Tagesordnung der Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien, die am S.Juni 1959 in Bern mit der Unterzeichnung eines Zusatzabkommens zum schweizerisch-jugoslawischen Abkommen betreffend die Entschädigung schweizerischer Interessen in Jugoslawien sowie eines Protokolls zum Abkommen vom 27. September 1948 über den Waren- und Zahlungsverkehr zum Abschluss gebracht werden konnten.

II.

Die Verhandlungen von 1958 und 1959 Jugoslawischerseits bestand die Bereitschaft zum Eückkauf der in schweizerischem Besitz befindlichen, auf französische Franken, auf Schweizerfranken und auf Dollars lautenden ! Titel der äussern serbischen und jugoslawischen Schuld. Für die Berechnung der Höhe der Bückkaufsumme wäre der mit Frankreich vereinbarte Prozentsatz massgebend gewesen. Schweizerischerseits schien es hingegen angezeigt, für die in Schweizerfranken und in Dollars ausgegebenen Titel eine besondere Lösung anzustreben, dies um so mehr als die Schutzorganisation der amerikanischen Obligationäre bezüglich der Dollaranleihen mit der jugoslawischen Begierung in Unterhandlungen stand. Da die jugoslawische Delegation nur in der Lage war, eine Gesamtlösung aller Anleihensarten zu vereinbaren, musste darauf verzichtet werden, diese wichtige Angelegenheit gleichzeitig mit dem Abschluss der vorerwähnten Vereinbarungen vom 3. Juni 1959 zu regeln, worüber Ihnen eine Botschaft unterbreitet wurde, die von Ihnen bereits genehmigt worden ist.

Die jüngsten Besprechungen vom 19. bis 23. Oktober in Bern führten nun endlich zur Unterzeichnung eines begrenzten Abkommens, das den Eückkauf der in «francs or germinai» und «francs or Poincaré» ausgegebenen Anleihetitel in Schweizerbesitz entsprechend der mit Frankreich getroffenen Vereinbarung vorsieht. Nach Massgabe einer von der Schweizerischen Bankiervereinigung im Auftrage der Bundesbehörden durchgeführten Erhebung über den Schweizerbesitz dieser Titel ergab sich unter Anwendung des im Abkommen mit Frankreich niedergelegten Berechnungsprinzips eine 'Eückkaufsumme von 6 540 300 Franken, die von Jugoslawien in vier Jahresraten zu erlegen ist. Eine noch kürzere Bückzahlungsfrist konnte nicht erreicht werden. Jugoslawien betrachtet die Summe nicht isoliert, sondern setzt sie in. Zusammenhang mit sämtlichen in den verschiedenen Gläubigerstaaten fälligen Leistungen.

Auf der Grundlage des Abkommens dürfte für die Titel von nominal '500 «francs or germinal» eine Eückkaufssumme von 36.50 Franken brutto, für die Obligationen von nominal 1000 «francs or Poincaré» eine solche von 30 Franken

679 brutto ausgerichtet wer den, können. Verglichen mit den Börsenkursen bei Beginn der Bestahdserhebung über den Schweizerbesitz, die bereits von einer von den Verhandlungserwartungen angetriebenen Hausse beeinflusst waren - 25'.10 bzw. 15.10 Pranken - ergeben sich wesentlich verbesserte Eückkaufsansätze.

III.

': ': Das Abkommen Das Abkommen setzt sowohl die Höhe der Eückkaufssumme, die Zahlungsfristen als auch die technische Durchführung der Eückkaufsaktion fest.

, Artikel l nennt die zu leistende Globalsumme von 6,540 800 Franken, die gemäss dem Zahlungsplan mit einer ersten grösseren Jahresrate von 2 040 300 Franken und drei weiteren von je 1,5 Millionen Franken zu entrichten ist.

Artikel 2 zählt die ' vom Abkommen umf assten serbischen und jugoslawischen Ausländsanleihen auf l Die eingesetzten Beträge entsprechen dem anhand der Erhebung der Schweizerischen Bankiervereinigung festgestellten Nominal : des Schweizerbesitzes.

·· ' · Artikel 3 hält fest, dass die Verteilung der Eückkaufsumme, an die Titelinhaber ausschliesslich Sache der schweizerischen Behörden ist. Sie werden sich dieser Aufgabe in engster Fühlung mit der Schweizerischen Bankier vereinigung : entledigen. : ' Artikel 4 regelt den Einzug und die Hinterlegung der zum Eückkauf gelangenden Titel bei der zu bezeichnenden Zahlstelle., ; Artikel 5 bestimmt Frist und Formalitäten für,den Beitritt der Gläubiger !

zur Rückkaufsaktion.

, , Artikel 6 setzt alle bisherigen Vereinbarungen bezüglich ;der vom Abkommen nmfassten Anleihen ausser Kraft. Dies gilt namentlich für die Ausgabebedingungen und allfällige mit den Gläubigern getroffene Zwischenvereinbarungen. :_ Artikel 7 verpflichtet die schweizerischen .Behörden dazu, den zuständigen Börsenorganen, zu, empfehlen, die in der Schweiz kotierten, auf französische Franken lautenden serbischen und jugoslawischen Anleihen vom Kursblatt : abzusetzen.

., Artikel 8 verleiht dem Abkommen den Charakter eines einmaligen und endgültigen Bückkaufsangebotes an die Obligationäre. Durch die Erlegung der Eückkaufssumme wird Jugoslawien von sämlichen Verpflichtungen bezüglich der Titel dieser Anleihen befreit, und die schweizerischen Behörden werden nicht mehr ermächtigt sein, die Interessen von Gläubigern zu wahren, die vom Eückkauf sangebot keinen Gebrauch gemacht haben.

! , : ; ] -· Artikel 9 hält fest, dass der jugoslawischen Eegierung innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Abkommens numerisch geordnete Bordereaux der bei der Zentralstelle hinterlegten Titel zu übergeben sind.

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,

.680

-

Artikel 10 setzt für die Übergabe der rückgekauften Titel, nach erfolgter Zahlung der Eückkaufssumme, eine Frist von einem Jahr fest.

Artikel 11 sieht für den Fall von Zu- oder Abgängen, die eine Änderung der in Artikel l festgesetzten Globalsumme bewirken, die nachträghöhe Anpassung der Eückkaufsumme an den Nominalwert der effektiv zur Eücklieferung an Jugoslawien gelangenden Titel vor.

Artikel 12 überbindet die Kosten der technischen Durchführung des Abkommens den Titelinhabern.

Artikel 13 verpflichtet beide Vertragsparteien, sich gegenseitig alle zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 14 verweist eventuelle Schwierigkeiten in der Auslegung der Bestimmungen des Abkommens auf den Weg der gegenseitigen Verständigung.

Artikel 15 sieht die möglichst rasche Eatifikation des Abkommens vor, das mit dem Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft tritt.

Im ersten .gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichneten Briefwechsel . wird festgehalten, dass die jugoslawische Eegierung bereit ist, bezüglich der in Schweizerfranken ausgegebenen Titel (4% Uprava Fondova 1938 und 5% Uprava Fondova 1934 - Funding) einer Eegelung zuzustimmen, die jener entspricht, welche für die Dollartitel als Provisorium mit dem «Foreign Bondholders Protective Oouncil» in New York vereinbart worden ist. Für die Jahre 1960 bis 1964 ist der Zinsendienst progressiv wieder aufzunehmen, ferner sind in gewissem Masse die Zinsrückstände zu tilgen. Bei Ablauf dieser Übergangsperiode soll eine endgültige Eegelung getroffen werden.

Im zweiten Briefwechsel werden die schweizerischen Inhaber von Dollartiteln der mit dem «Foreign Bondholders Protective Council» in New York ge troffenen provisorischen Vereinbarung unterstellt.

Der dritte Briefwechsel enthält die Meistbegünstigungsklausel, wie sie Jugoslawien auch seinem wichtigsten Vertragspartner, Frankreich, gewährt hat.

IV.

Schlussbemerkungen Die in Kauf genommenen Verluste sind gross, und die vorliegende Eegelung ist für die Gläubiger somit wenig befriedigend. Es muss indessen berücksichtigt werden, dass die Lösung weitgehend vorgezeichnet war, in erster Linie durch die "mit dem Hauptgläubiger Frankreich getroffene Vereinbarung und später durch das provisorische Abkommen mit der amerikanischen Schutzorganisation der Obligationäre betreffend die Dollartitel. Mit einem weiteren .Zuwarten hätten sich die Aussichten der schweizerischen Gläubiger 'kaum gebessert.

Besonderes Gewicht wurde unter, diesen Umständen der Festsetzung einer möglichst kurzen Frist für die Zahlung der Eückkaufsumme beigemessen ; sie

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'681:

konnte von 6 % sohliesglich auf 3 % Jahre (vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet) gekürzt werden. Die Gleichstellung der in Schweizerfranken ausgegebenen Anleihen mit den Dollaranleihen darf als ein Vorteil bezeichnet werden.

Wir betrachten deshalb das Abkommen als realistische und tragbare Lösung des Problems der «dette publique». Die von ihm erfassten Anleihen stammen zum Teil aus den Jahren vor dem ersten Weltkrieg, zum Teil aus der Zwischenkriegszeit. Die Verständigung setzt den Schlußstrich unter Sämtliche direkten, auf französische Pranken lautenden Ausstände Jugoslawiens.

Die Verhandlungen über das vorliegende Abkommen wurden in ständiger und enger Fühlungnahme mit der Schweizerischen'Bankiervereinigung geführt, deren Sekretariat in der Verhandlungsdelegation vertreten war, und die sich mit der Annahme der vorliegenden Lösung einverstanden erklärte.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem Abkommen durch Annahme des beiliegenden Btmdesbeschlussentwurfes Ihre Genehmigung zu erteilen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeich: !

: neten Hochachtung.

. i Bern, den 19.Februar 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

682

(Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Genehmigung des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 23. Oktober 1959 betreffend die Regelung gewisser schweizerischer Finanzforderungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19.Februar 1960, beschliesst: Einziger Artikel Das am 28. Oktober 1959 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über die Eegelung gewisser schweizerischer Finanzforderungen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

4936

683

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser schweizerischer Finanzforderungen

Die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der ' Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben, vom Wunsche geleitet, gewisse schweizerische Finanzforderungen gegenüber Jugoslawien vollkommen und endgültig zu regeln, unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Transferfähigkeit Jugoslawiens, die folgenden Bestimmungen vereinbart : : · ' '

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·

Art. l

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:

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Die jugoslawische Eegierung bezahlt der schweizerischen Eegierung die Summe von 6 540 300 Schweizerfranken als Globalabfindung für den Bückkauf der «zugelassenen» serbischen und jugoslawischen Vorkriegsobligationen, deren Bezeichnung zusammen mit dem Nennwert der in der Schweiz im Umlauf .befindlichen Titel in Artikel 2 aufgeführt ist.

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Die1 im vorangehenden Absatz1 erwähnteSumme wird in Jahresraten gemäss der im Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen Tabelle bezahlt.

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. ' ' . . Art. 2 . . ·.

· Nach Bezahlung der in Artikel l genannten Bückkaufsentschädigüng gelten als endgültig geregelt sämtliche Ansprüche aus Obligationen1 der serbischen und .jugoslawischen öffentlichen Anleihen, die von den Inhabern in Übereinstimmung mit Artikel 4 und 5 hinterlegt werden und die natürlichen Personen schweizerischer oder lichtensteinischer Staatsangehörigkeit oder juristischen Personen gehören, welche im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein haben, nämlich :

684

1. Kategorie: Serbisches Anleihen 4 % Serbisches Anleihen 5 % Serbisches Anleihen 4,5% Serbisches Anleihen 4,5% Serbisches Anleihen 5 % Serbisches Anleihen 4,5% (Uprava fondova) Serbisches Anleihen 4,5% (Uprava fondova) Anleihen der serbischen Botkreuzgesellschaft

1895 1902 1906 1909 1913 1910 . . .

francs or germinal 38 465 000 354 500 1201500 1818000 3 950 500 338000

1911

411500

1907

26 700

Total

46565700

2. Kategorie: Jugoslawisches Anleihen 7% 1931 Jugoslawisches Anleihen 5% 1933/1937 . (Funding) Total

francs or Poincaré 89007000 14479150 103486150

Die in diesem Abkommen festgelegte Globalabfindung erstreckt sich auch auf die «zugelassenen» Titel ausländischer Inhaber der schweizerischen Tranche des 7prozentigen Anleihens 1931 und des Sprozentigen Funding-Anleihens 1933/ 1937, die in der zweiten der oben erwähnten Kategorien aufgeführt sind.

Art. 3 Die Verteilung der in Artikel l genannten Summe ist ausschliesslich Sache der schweizerischen Regierung; die jugoslawische Regierung trägt dafür keinerlei Verantwortung.

Art. 4 Zum Zwecke des Rückkaufs der Obligationen und ihrer Übergabe an die jugoslawische Regierung veranlasst die schweizerische Regierung, dass alle Obligationen, die auf Grund dieses Abkommens, zum Rückkauf gelangen, bei der von ihr bezeichneten Finanzanstalt hinterlegt werden.. Die Titel werden gruppiert und bei dieser Finanzanstalt bis zum Datum der in Artikel 10 vorgesehenen Übergabe aufbewahrt.

Im allgemeinen und von als gültig anerkannten Ausnahmen abgesehen müssen die Obligationen mit den Coupons, die von den entsprechenden Vorkriegsabkommen nicht berührt wurden sowie mit den dazugehörigen Abschnitten und Prämiencoupons versehen sein.

685 Art. 5 ; Die Titelinhaber schliessen sich der in diesem Abkommen festgelegten pauschalen Eegelung an, indem sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bückkaufsangebot in der Schweiz veröffentlicht worden ist, ihre Titel nach Massgabe von Artikel 4 hinterlegen, wobei die Hinterlegung Annahme aller in diesem Abkommen enthaltener Bestimmungen,bedeutet1.

Art. 6 V Dieses Abkommen ersetzt alle;früheren Vereinbarungen über:die erwähnten : Anleihen.

; , , , ; ] ''.

Art. 7 "' , ' Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft getreten ist, empfiehlt die schweizerische, Eegierung den zuständigen Organen der schweizerischen Börsen, die in Artikel 2 erwähnten, an diesen Börsen gehandelten Titel der serbischen und jugoslawischen Anleihen an den offiziellen Märkten nicht mehr zu kotieren.

: Art. 8 ' .

Die schweizerische Eegierung wird die Forderungen jener ihrer Staatsangehörigen, welche die in diesem Abkommen festgelegte,Eegelung ablehenen sollten, nicht unterstützen. Desgleichen wird die schweizerische Eegierung auch allfällige Begehren von Inhabern von in diesem Abkommen erwähnten Titeln nicht unterstützen, die darauf abzielen, von der jugoslawischen Eegierung zu den ihnen in Ausführung dieses Abkommens zustehenden Summen die Bezahlung zusätzlicher Beträge zu erlangen.

, Die vollständige Bezahlung der in diesem Abkommen festgesetzten Eückkaufsentschädigung hat für die jugoslawische Eegierung hinsichtlich der Titel jener Inhaber, die die in diesem Abkommen vorgesehene Eegelung angenommen haben, befreiende Wirkung, und zwar sowohl gegenüber den Titelinhabern wie auch gegenüber der schweizerischen Eegierung.: ': Die Inhaber der Obligationen, welche die in diesem Abkommen vorgesehene Eegelung angenommen haben, können gegenüber der jugoslawischen Eegierung keine der auf die betreffenden Titel bezüglichen Eechte mehr mit irgendwelchen Mitteln geltend machen.

;

Art. 9

:

· :

!

.-:,.·

Innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens lässt die schweizerische Eegierung der jugoslawischen Eegierung numerisch geordnete Verzeichnisse der gemäss Artikel 4 hinterlegten und aufbewahrten Obligationen übergeben, wobei in den Verzeichnissen die Anzahl und der Gesamtwert dieser Obligationen, nach den erwähnten Anleihen und Kategorien geordnet, anzuführen sind.

686

Art. 10 Spätestens ein , Jahr, nachdem die in diesem Abkommen festgesetzten Rückkaufsentschädigung vollständig bezahlt worden ist, übergibt die schweizerische Regierung der jugoslawischen Regierung alle gemäss, diesem Abkommen rückgekauften Titel.

Art. 11 Wenn laut den in Artikel 9 erwähnten Angaben der Nominalwert der Obligationen irgendeiner Kategorie der in Artikel 2 aufgezählten Anleihen den in diesem Artikel angegebenen Betrag nicht erreicht oder diesen übersteigt, so werden die in Artikel l dieses Abkommens festgesetzte Globalsumme und die jährlich fälligen Zahlungen entsprechend herabgesetzt oder erhöht.

Art. 12 Alle Kosten und alle Bankkommissionen, die im Zusammenhang mit der Regelung , der in Artikel 2 aufgezählten Finanzforderungen, erhoben werden, sind in der in diesem Abkommen festgesetzten Pauschalentschädigung inbegriffen.

Art. 13 Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig alle zur: Durchführung des Abkommens erforderlichen Auskünfte erteilen..

Art. 14 Alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens werden von den beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen geregelt.

Art. 15 Das vorhegende Abkommen wird so bald als möglich ratifiziert und tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen in Bern in zwei Exemplaren, am 23. Oktober 1959.

Der Generalsekretär des Eidgenössischen Politischen Departements : (gez.) Kohli

Der Präsident der jugoslawischen Delegation (gez.) Kariè

687

Anhang

Plan gemäss Artikel l des Abkommens

N r . d e r Jahresrate

/ l

:

Datum

,

'·,!.·

Betrag i n Schweizerfranken

30. Juni 1960

2040300

2

. ' · ' , , 30.Juni 1961

1500000

3

30. Juni 1962

'

1500000

4

30.Junil963

' . : .

1500000

688

Der Präsident der jugoslawischen Delegation

Bern, den 23. Oktober 1959

Herr Generalsekretär!

Unter Bezugnahme auf unsere Besprechungen über die Eegelung der jugoslawischen Anleihen 4 Prozent Uprava Fondova 1938, 5 Prozent Uprava Fondova 1934 - Funding und Bruchzertifikate, auf Schweizerfranken lautend, beehre ich mich, Ihnen gegenüber festzuhalten, dass die jugoslawische Eegierung damit einverstanden ist, dass diese Anleihen iii gleicher Weise geregelt werden wie die auf USA-Dollar lautenden jugoslawischen Anleihen, die Gegenstand einer von der Eegierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem «Foreign Bondholders Protective Council», New York, für die Jahre 1960 bis 1964 vereinbarten provisorischen Eegelung bilden.

Die jugoslawische Eegierung ist damit einverstanden, dass die Verhandlungen zum Abschluss eines diesem Zweck entsprechenden Abkommens am 15. November dieses Jahres in Belgrad aufgenommen werden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

i

Der Präsident der jugoslawischen Delegation (gez.) Karic

689 Der Generalsekretär des Eidgenössischen Politischen Departements

Herr Präsident !

; , Bern, den 23. Oktober 1959

,

Mit einem von heute datierten Schreibenvhaben Sie mir folgendes mitgeteilt: · , ' · , «Unter Bezugnahme auf unsere Besprechungen über die Regelung der jugoslawischen Anleihen ; 4 Prozent Uparava Fondova 1938, : , 5 Prozent Uprava Fondeva 1934 - Funding und Bruchzertifikate, auf Schweizerfranken lautend,

, ,

beehre ich mich. Ihnen, gegenüber festzuhalten, dass die jugoslawische Regierung damit einverstanden ist, dass diese Anleihen in gleicher Weise geregelt werden wie die auf USA-Dollar lautenden jugoslawischen Anleihen, die Gegenstand einer von der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem , Foreign Bondholders Protective Council', New York,! für die Jahre 1960 bis 1964 vereinbarten provisorischen Regelung bilden.

Die jugoslawische Regierung ist damit einverstanden; dass die Verhandlungen zum Abschluss eines diesem Zweck entsprechenden Abkommens am 15.November dieses Jahres:in Belgrad aufgenommen, werden.» Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass ich diese Mitteilung zur Kenntnis genommen habe.

, , : Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung; meiner ausgezeichneten Hochachtung., : : : : '.

Der Generalsekretär des Eidgenössischen Politischen Departements: (gez.) Kohli

690 Der Präsident der jugoslawischen Delegation

,

Bern, den 28. Oktober 1959

Herr Generalsekretär!

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage unterzeichnete Abkommen betreffend den globalen Eückkauf der Obligationen gewisser öffentlicher serbischer und jugoslawischer Anleihen durch die jugoslawische Eegierung beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass wir uns über folgendes geeinigt haben : Die in schweizerischem oder liechtensteinischem Besitz befindlichen, auf USA-Dollar lautenden Titel der äusseren jugoslawischen Schuld werden durch das erwähnte Abkommen nicht geregelt, da sie der zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem «Foreign Bondholders Protective Council», New York, getroffenen Vereinbarung über die auf USA-Dollar lautenden jugoslawischen Anleihen unterstellt werden, die in der Veröffentlichung des genannten «Foreign Bondholders Protective Council» vom 14.August 1959' erwähnt ist.

Die in den Schulden Jugoslawiens verkörperten schweizerischen und liechtensteinischen Interessen, die von der «Caisse Commune» und vom Obligationenfonds der Donau-Save-Adria-Eisenbahngesellschaft verwaltet werden, sowie der Anteil Jugoslawiens an der ottomanischen Staatsschuld werden durch das vorerwähnte Abkommen nicht geregelt, da sie gegenüber der Gesamtheit der interessierten Gläubiger durch Abkommen geregelt werden, die Jugoslawien mit den betreffenden, mit dem Schutz der Gläubigerinteressen betrauten Organisationen abgeschlossen hat oder abschliessen wird.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der jugoslawischen Delegation : (gez.) Karic

: ,

·

.

Der Generalsekretär des Eidgenössischen Politischen Departements

Herr Präsident!

:

'

691

, : , ' · Bern, den 23.Oktober 1959

·

; , unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage unterzeichnete Abkommen betreffend den globalen Bückkauf der Obligationen gewisser öffentlicher serbischer und jugoslawischer Anleihen durch die jugoslawische Begierung beehre ich mich, Ihnen zu,bestätigen, dass wir uns über folgendes geeinigt haben : , Die in schweizerischem oder liechtensteinischem Besitz, befindlichen, auf USA-Dollar lautenden Titel der äusseren jugoslawischen Schuldwerden durch erwähnte, Abkommen nicht geregelt, da sie, der zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem «Foreign Bondholders Protective Council», New York, getroffenen Vereinbarung über die auf USA-Dollar lautenden jugoslawischen Anleihen unterstellt werden, die in der Veröffentlichung des .genannten «Foreign Bondholders Protective Council» vom Ì4.August, 1959 erwähnt'ist.

Die in den Schulden Jugoslawiens verkörperten schweizerischen und liechtensteinischen Interessen, die von der «Caisse Commune» .und vom Obligationen fonds der,Donau-Save-Adria-Eisenbahngesellschaft verwaltet werden', sowie der Anteil Jugoslawiens an der ottomanischen Staatsschuld iwerden durch das vorerwähnte Abkommen nicht geregelt, da sie gegenüber der Gesamtheit der interessierten Gläubiger durch Abkommen geregelt werden, die Jugoslawien mit den betreffenden/mit dem Schutz der Gläubigerinteressen betrauten Organisationen abgeschlossen hat oder abschliessen wird.

, ' ,

Genehmigen Sie, Herr, Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. ' : " i : < Der Generalsekretär des Eidgenössischen Politischen Departements : (gez.) Kohli

692 .Der Präsident .der jugoslawischen Delegation

Bern, den 23. Oktober 1959

Herr Generalsekretär!

Im Nachgang zu dem heute abgeschlossenen Abkommen betreffend die · direkte äussere Schuld Jugoslawiens beehre ich mich, Ihnen gegenüber festzuhalten, dass nach Erachten unserer beiden Eegierungen die getroffene Vereinbarung angesichts ihres pauschalen Charakters für die eine wie die andere .Regierung endgültig ist und alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der .Eigentümer von in diesem Abkommen erwähnten Titeln deckt.

Falls die jugoslawische Eegierung jedoch innerhalb von fünf, Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ändern ausländischen Titelinhabern bei der Regelung gleichartiger Staatsschulden wie der in diesem Abkommen -erwähnten eine wesentlich günstigere Behandlung gewähren sollte, unter Berücksichtigung der allgemeinen Eegelungsbedingungen, wie sie in dem zugunsten der ausländischen Titelinhaber abgeschlossenen Abkommen enthalten sind, · so werden die beiden Regierungen im Laufe des gleichen Jahres Verhandlungen aufnehmen über die Möglichkeit, den schweizerischen Titelinhabern ähnliche Bedingungen zu gewähren, wobei der Zahlungs- und Transferfähigkeit Jugoslawiens Rechnung zu tragen ist.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der jugoslawischen Delegation :, (gez.) Karic

693 Der Generalsekretär : des .Eidgenössischen Politischen Departements · · ··' .

Bern, den 2 3 . Oktober 1959

·Herr Präsident!

1

' Mit einem von heute datierten Schreiben haben Sie mir folgendes bekanntgegeben: «Im Xachgang zu dem heute abgeschlossenen Abkommen, betreffend die direkte äussere Schuld Jugoslawiens beehre ich mich, Ihnen gegenüber,festzuhalten, dass nach Brachten unserer beiden Regierungen die, getroffene Vereinbarung angesichts ihres pauschalen Charakters für die eine wie die andere1 Regierung endgültig 'ist und alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Eigentümer von in diesem Abkommen erwähnten Titeln deckt.

Falls die jugoslawische Regierung jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ändern ausländischen Titelinhabern bei der Regelung gleichartiger Staatsschulden wi.e der in diesem Abkommen ermähnten eine wesentlich, günstigere Behandlung gewähren sollte, unter, Berücksichtigung der allgemeinen Begelungsbedingungen, wie sie in dem zugunsten der ausländischen Titelinhaber abgeschlossenen Abkommen enthalten sind, so, werden die beiden Regierungen im Laufe des gleichen Jahres Verhandlungen aufnehmen über die, Möglichkeit,, den schweizerischen,:Titelinhabern ähnliche Bedingungen zu gewähren, wobei der Zahlungs- ;iind Transferfähigkeit Jugoslawiens Rechnung zu tragen ist.»

Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass ich diese Mitteilung zur Kenntnis genommen habe.

, ·; Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

!

,

Der Generalsekretär des; Eidgenössischen Politischen Departements:

;;

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

(gez.) Kohli

46

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1960

Année Anno Band

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

7947

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1960

Date Data Seite

677-693

Page Pagina Ref. No

10 040 872

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