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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom S.Januar 1960)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen haben an der Volksabstimmung vom 29. November 1959 mit 29 024 Ja gegen 19 819 Nein einer Änderung von Artikel 93 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1959 ersucht der Eegierungsrat des Kantons St. Gallen um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Fassung lauten : Bisheriger Text

Art. 93 Die Amtsdauer des Kantonsgerichtes und der Kassationsbehörde beträgt 6 Jahre, diejenige der Bezirksgerichte 4 Jahre, diejenige des Grossen Eates und aller übrigen Behörden und Beamten 3 Jahre.

Neuer Text .

Art. 93

Die Amtsdauer des Kantonsgerichtes und der Kassationsbehörde beträgt sechs Jahre, jene des Grossen Bates, des Begierungsrates, der Bezirksgerichte, der übrigen Behörden und der Beamten vier Jahre.

Die Amtsdauer der kantonalen Behörden und Beamten wurde somit auf vier Jahre erhöht, soweit sie drei Jahre betragen hatte. Zu den Behörden, deren A m t s d a u e r von drei auf vier Jahre verlängert wurde, gehört auch der Begierungsrat, den der neue Text nun ausdrücklich er-

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wähnt.. Die Verlängerung der Amtsdauer bescHägt nur das kantonale öffentliche Eecht und -widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes, zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Januar 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Januar 1960, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung der Bundesverfassung nicht zuwiderläuft, beschliesst:

Art. l Der an der Volksabstimmung vom 29. November 1959 angenommenen Änderung von Artikel 93 der Verfassung des Kantons St. Gallen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

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Art. 2'

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 5.Januar 1960)

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Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

7976

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1960

Date Data Seite

186-188

Page Pagina Ref. No

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