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Ablauf der Referendumsfrist 29. Juni 1960

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Bundesbeschluss über

die Weiterführung der Massnahmeii zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten ": ' (Vom 24. März 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 19591), .

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beschlies.st :

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L ' Die Geltungsdauer des, Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 195l2) über Massnahmeii zur .Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird bis zum 31.Dezember 1970 verlängert: er wird wie folgt geändert: , Art. l, Abs. 2 ' '· ' Bundesbeiträge, werden nur für einfache, zweckentsprechende, zu angemessenen Preisen ausgeführte Arbeiten gewährt, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse .für Familien in bescheidenen finanziellen, Verhältnissen dienen. In erster Linie sind Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen.

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" ' . ' . ' . · ' · · ' Art. 2, Abs. 2 · ' : ' ,' ' 3 Gemeinden oder Teile von solchen, die städtischen oder halbstädtischeii Charakter aufweisen, gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Beschlusses.

Als Eichtlinie für die Ausscheidung dieser Gemeinden oder Genieindeteile dient das Gemeindeyerzeichnis, das bis zum 31. Dezember 1955 für die Altersünd Hinterbliebenenyersicherung massgebend war. ' ' !

2

,' Art. 3, Abs. 3 und 4: Aufgehoben'.

1) BEI 1959, II, 621.

2 ) AS 1952, 71 ; 1953, 887.

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1212 Art. 4, Abs. l Der Bundesbeitrag kann bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens aber 5000 Franken, je sanierte oder neu erstellte Wohnung betragen.

Vorbehalten bleiben Artikel 5, Absatz 3, und Artikel 5bls.

1

Art. 5, Abs. 3 8

Finanzschwachen Kantonen kann eine Herabsetzung ihrer Leistung gemäss Absatz l bis auf die Hälfte bewilligt werden, sofern auch die Gemeinde, in welcher die Wohnungssanierung durchgeführt wird, finanzschwach ist. In diesen Fällen kann der Bundesbeitrag, vorausgesetzt, dass er das Doppelte der kantonalen Leistung nicht übersteigt, bis auf ^g der anrechenbaren Kosten erhöht werden; er darf aber keinesfalls über den um 1/3 vermehrten, in Artikel 4, Absatz l genannten Betrag hinausgehen.

Art. 5Ms x "Erhöhter Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen un es ei rag ^ann ^ Bundesbeitrag', wenn die notwendigen Sanierungsarbeiten für den Gesuchsteller trotz der in Artikel 4 und 5 vorgesehenen Hilfe offensichtlich zu einer übermässigen Belastung führen würden, ausnahmsweise bis auf 37,5 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden ; in finanzschwachen Kantonen darf er bis 50 Prozent betragen, sofern auch die Gemeinde, in der die Wohnungssanierung. durchgeführt wird, finanzschwach ist.

2 Auch in diesen Fällen setzt die Gewährung des Bundesbeitrages eine mindestens gleich hohe Leistung des Kantons voraus ; sie muss mindestens halb so hoch sein, wenn sowohl Kanton wie Gemeinde, in denen die Sanierung durchgeführt wird, finanzschwach sind.

Art. 6, Abs. 2 2

Leistungen Dritter gemäss Absatz l werden auf die Kantonsleistung nur angerechnet, sofern der Dritte den Kontrollorganen des Kantons jederzeit in ihnen gutscheinender Weise zu prüfen ermöglicht, ob eine Drittleistung tatsächlich erbracht und nicht nachträglich wieder zurückerstattet worden ist.

Art. 13, Abs. 2, 3 und 4 2

Nach Erschöpfung der verfügbaren Mittel gemäss Absatz l dürfen neue Verpflichtungen bis zum Betrag von insgesamt 40 Millionen Franken eingegangen werden ; pro Jahr sind in der Eegel nicht für mehr als 4 Millionen Franken Bundesbeiträge zuzusichern.

3 Sollen in einem Jahr für mehr als 4 Millionen Franken Bundesbeiträge zugesichert werden, so setzt der Bundesrat den Höchstbetrag fest.

1213

, 4

Zur Deckung dergemäss Absatz 2 eingegangenenneuen Verpflichtungen sind die seit Anfang 1953 bis Ende 1970 gemachten Einlagen in den Wohnbaufonds.zu verwenden. Die zur Deckung der verbleibenden Verpflichtungen erforderlichen Beträge sind dem durch Bundesbeschluss vorn 24. März 19471) gebildeten Fonds für den Familienschutz zu entnehmen, 1

Art. 16,,Abs. 2: Aufgehoben.

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II.

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Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest.

III.

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' Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend .Volksabstimmung über, Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 24.März 1960.

Der Präsident : Gaston Clottu Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 24,März 1960.

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: Der Präsident : G. Despland Der Protokollführer : P. Weber

Der Schweizerische : B ü n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 24.März 1960.

4648

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'. · Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1) BS 5, 839.

Datum der Veröffentlichung: 31. März 1,960 Ablauf der Referendumsfrist : 29. Juni 1960

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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 24. März 1960)

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1960

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31.03.1960

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