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Verordnung betreffend

das schiedsrichterliche Verfahren in den vor das Centralamt für den internationalen Transport gebrachten Streitfällen.

(.Vom 29. November 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, auf den Autrag seines Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: Art, 1. Die in Art. 57, Ziffer 3, des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890*, vorgesehenen schiedsrichterlichen Entscheidungen werden, durch den Direktor des Centralamtes für den internationalen Transport, unter Mitwirkung von zwei Schiedsrichtern, gefällt.

Diese Schiedsrichter, sowie zwei Stellvertreter derselben, werden vom Bundesrathe ernannt.

Wenn die Parteien es wünschen oder wenn die Streitfrage geringfügiger Art oder von besonders dringlicher Natur ist, kann der Direktor des Centralamtes ohne Mitwirkung der Richter einen Entscheid fällen.

Art. 2. Der Direktor des Amtes besorgt die Prozeßleitung; er setzt den Parteien die Fristen zur Einreichung der Schriftstücke fest; er läßt die Akten bei den Richtern oder den Stellvertretern zirkuliren; er sorgt für die Vorbereitung des dem Schiedsgerichte vorzulegenden Thatbestandes und der Schlußfolgerungen ; er beruft das Schiedsgericht ein und führt dabei den Vorsitz.

Im Verhinderungsfalle wird er durch den Vicedirektor vertreten.

*) Siehe eidg, Gesetzsammlung n, P. Bd. XIII, Seite 61.

553 Art. 3. Wenn der Direktor des Amtes eine andere Ansicht hat als die beiden Richter, so hat er das Recht, die beiden Stellvertreter zu einer gemeinschaftlichen Sitzung mit den Richtern einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Ansicht des Direktors.

Art. 4. Der juristische Sekretär des Amtes fungirt beim Schiedsgerichte als Gerichtssch.reiber ; im Verhinderungsfalle wird er durch den technischen Sekretär vertreten.

Die Beamten des Amtes, welche bei der Instruktion eines Prozesses mitgewirkt haben, können mit berathender Stimme zur Gerichtsverhandlung beigezogen werden.

Die Urtheile werden vom Direktor und von demjenigen Sekretär, der als Gerichtsschreiber mitgewirkt hat, unterzeichnet und den Parteien kostenfrei zugestellt.

Art. 5. Die Richter und die Sellverti-eter erhalten eine Entschädigung von Fr. 30 für jeden auf Sitzungen oder Aktenstudium verwendeten Tag, sowie die gleiche Reiseentschädigung wie die Mitglieder der Bundesversammlung.

Art. 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.

Nach Ablauf des ersten Jahres erstattet das Amt Bericht über die Erfahrungen, welche inzwischen mit dieser Verordnung gemacht worden sind, und wird das Post- und Eisentmhndepartemcnt, falls dies angezeigt erscheint, eine Revision derselben beantragen.

B e r n , den 29. November 1892.

Irn Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Verordnung betreffend das schiedsrichterliche Verfahren in den vor das Centralamt für den internationalen Transport gebrachten Streitfällen. (Vom 29. November 1892.)

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1892

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50

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07.12.1892

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554-555

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