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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit (Vom 22. Januar 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 21. September 1959 zwischen der Schweiz und Spanien unterzeichnete Abkommen über soziale Sicherheit (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind die spanischen Behörden wiederholt mit dem Wunsch nach Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens an die Schweiz herangetreten. Die Notwendigkeit, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung vertraglich zu regeln, machte sich in den letzten Jahren als Folge des bei uns feststellbaren vermehrten Zuzugs von spanischen Arbeitskräften einerseits, und der in der spanischen Sozialversicherung eingeführten Verbesserungen anderseits, immer stärker fühlbar. Wenn auch die beiderseitigen Kolonien zahlenmässig nicht sehr bedeutend sind (nach den letzten uns zur Verfügung stehenden Zahlen leben rund 3050 Schweizer in Spanien und rund 3500 Spanier in der Schweiz), so war es dennoch für beide Staaten wichtig, eine solche Eegelung zu treffen: für die Schweiz deshalb,, weil die Schweizerbürger überhaupt nur durch den Abschluss eines Abkommens in den Genuss der Leistungen der spanischen sozialen Sicherheit gelangen können ; für Spanien wegen der zum Teil die Eechte der Ausländer empfindlich einschränkenden Klauseln der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung.

389 Die 'offiziellen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und einer spanischen Delegation, geleitet von Herrn Minister Felix de Iturriagä, : Generaldirektor der konsularischen Angelegenheiten, wurden v.om 11. bis 16.Mai 1959 in Madrid geführt. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 21.September 1959 in Bern und wurde schweizerischerseits durch Direktor Dr. A. Saxer, spanischerseits durch Marquis de Miraflores, spanischer Botschafter,in der Schweiz, vollzogen. · · : " Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassënen Versicherung sowie auf die Versicherung/gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle, spanische'rseits auf die obligatorische Alters- und Invalidenversicherung,: die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und den sogenannten «Mutualisnio laboral» (System von Gegenseitigkeitsvereinen Zugunsten der Arbeitnehmer). In Ziffer 2 des Schlussprotokolls wird schweizerischerseits die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, nach Einführung der .Invalidenversicherung'diese gleichfalls in das Abkommen einzubeziehen.

Was den persönlichen Geltungsbereich, des Abkommens Anbetrifft, ist darauf hinzuweisen1, dass nach einem anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens erfolgten Briefwechsel die Bestimmungen des Abkommens nur auf solche spanische Staatsangehörige Anwendung finden, die irn Besitze eines konsularischen Immatrikulationsausweises sind. ; Als spanisches Territorium im Sinne des Abkommeris gelten neben der Halbinsel die Baleären, die Kanarischen Inseln und die spanischen Hoheitsgebiete in Nordafrika. ' Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebietender zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorliegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht Artikel 2 des Abkommend vor, dass soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus den vom Abkommen erfassten Gesetzgebungen einander gleichgestellt sind. ' :

B. Die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung I. Die spanische Sozialversicherungsgesetzgebung Zum besseren Verständnis der Probleme, die sich für die Schweiz beim Abschluss, des Abkommens stellten, scheint es zweckmässig, vorerst einen kürzen Überblick über die einschlägige spanische Gesetzgebung zu vermitteln.

Spanien besitzt zwei völlig verschiedene, voneinander unabhängige Systeme der sozialen Vorsorge, und zwar die vom «Instituto Nacional de Prévision» verwaltete, staatliche Basisyersicherung und den sogenannten «Mutualisnio laboral». Seiner Bedeutung entsprechend werden wir letzteren etwas einlässlicher behandeln.

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390 Die heutige staatliche Basis Versicherung fusst auf einem Dekret vom 18. April 1947, das in der Folgezeit mehrfach geändert und ergänzt wurde. Ihr war 1908 zunächst eine, freiwillige und 1919 erstmals eine obligatorische staatliche Versicherung vorausgegangen. Die geltende staatliche Ordnung umfasst die Krankenversicherung, die Alters- und Invalidenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung sowie die Versicherung gegen Berufskrankheiten. Die vier erstgenannten Zweige bilden verwaltungstechnisch eine Einheit und werden als «seguros sociales unificados» bezeichnet. Danach sind alle in Spanien beschäftigten spanischen Arbeiter und Angestellten, deren Jahreslohn 40 000 Peseten nicht übersteigt, vom 14.Altersjahr an pflichtversichert. Die Beiträge zu den «seguros sociales unificados» betragen gesamthaft 16 Prozent des Lohnes, wobei 12 Prozent vom Arbeitgeber und 4 Prozent vom Arbeitnehmer getragen werden. Die Leistungen bestehen in Krankenbehandlung und Krankengeld, in Alters-, Invaliden- und Witwenrenten sowie in Familienzulagen. Die Wartezeit (Mindestbeitragsdauer) beträgt in der Invaliden- und Altersversicherung 5 Jahre.

Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist ferner die Vollendung des 65. Altersjahres oder des 60. Altersjahres bei vollständiger Invalidität. Gleiches gilt für die Witwenrente. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt die Vollendung des 50. Altersjahres und die Verminderung der Arbeitsfähigkeit um zwei Drittel voraus. Für Schwerstgebrechliche wird das Mindestalter auf 30 Jahre herabgesetzt. Früher war der Bentenanspruch an bestimmte Einkommens- und · Steuergrenzen gebunden: diese sind vor wenigen Jahren fallengelassen worden.

Die Alters- und Invalidenrenten betragen -monatlich 400 Peseten bei gleichzeitigem Bezug einer Leistung des «Mutualisnio laboral» 250 Peseten. Die Witwenrente beträgt 50 Prozent der Eente, die dem verstorbenen Ehemann zustand oder zugestanden hätte. Die Familienzulagen bestehen in Witwen- und Kinderzulagen; letztere ersetzen zum Teil die fehlende Waisen Versicherung. Die Kinderzulagen werden vom 2.Kind an und bis zum 14. Altersjahr gewährt. Sie steigen von monatlich 60 für zwei Kinder auf monatlich, 4500 Peseten für zwölf Kinder an; für jedes weitere Kind beträgt die Zulage 3000 Peseten im Monat.

Die Witwenzulage wird
nichterwerbstätigen oder invaliden unbemittelten Witwen gewährt, die keinen Anspruch auf eine Witwenrente haben. Sie beträgt für eine Witwe ohne Kinder 40 Peseten im Monat und steigt vom 1. bis 9.Kind gesamthaft von 70 auf 500 Peseten im Monat; für jedes weitere Kind erhöht sich die Zulage um 200 Peseten monatlich. Die Finanzierung erfolgt zur Hauptsache durch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Zu diesen kommen Staatsbeiträge, der Ertrag aus gewissen Sondersteuern, Vermögenszinsen sowie die Zuwendungen Dritter (Schenkungen, Vermächtnisse usw.).

Die Grundzüge des «Mutualismo laboral» Während die vom «Institute Nacional de Prévision» verwaltete Basisversicherung verhältnismässig neuen Datums ist, gehen die Anfänge des «Mutualismo laboral» auf die Fürsorgeeinrichtungen der Bruderschaften und Gilden des

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391

Mittelalters zurück. Der diesen zugrunde liegende, Selbsthilfegedanke erlebte im 18. und 19. Jahrhundert einen bemerkenswerten Aufschwung und führte zur Errichtung von zahlreichen «Montepios». Gegenseitigkeitsvereinen (mutuali dades) und Betriebskassen (cajas de empresas).

Alle diese ehemals rein privaten und freiwilligen Vorsorgeeinrichtungen sind heute in dem unter Staatsaufsicht stehenden «Mutualisnio laboral», zusammengefasst. Die rechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz vom 6.Dezember 1941, das seither verschiedentlich geändert und ergänzt wurde sowie die;Verordnung vom 10. April 1954 und das Generalreglement vom 10. September Ì954., Danach ist der «Mutualisnio laboral» ein obligatorisches System der sozialen Vorsorge zugunsten der vom Arbeitsministerium bezeichneten Kategorien von.

Arbeitnehmern. Gesetz, Verordnung und Generalreglement stellen die Grundsätze und Vorschriften auf, nach denen die Vorsorgeeinrichtungen (ini folgenden kurz ; « Gegenseitigkeitsvereine» genannt) errichtet werden müssen und legen die Leistungen fest, die diese zu gewähren haben.; Solche Gegenseitigkeitsvereine können für einzelne Berufe oder Berufsgruppen oder für einen oder mehrere Produktionszweige auf nationaler, interprovinzialer oder provinzialer Ebene errichtet werden. Ausnahmsweise kann ein einzelnes Unternehmen ermächtigt werden, .einen eigenen Gegenseitigkeitsverein einzurichten.

1. Die Mitglieder

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Die Mitglieder setzen sich aus schutzgewährenden (socios protectores) und nutzniessenden Mitgliedern (socios beneficiarios) zusammen. Bei ersteren ist zwischen obligatorischen und freiwilligen Mitgliedern zu unterscheiden. ' Obligatorische Mitglieder sind die Arbeitgeber, während .freiwillige Mitglieder solche natürliche und juristische Personen sind, die' durch Spenden und andere Zuwendungen den Gegenseitigkeitsverein unterstützen. Die «socios protectores» haben keinen Anspruch auf Leistungen ; sie nehmen einzig an der Verwaltung des Gegenseitigkeitsvereins teil.

«Socios beneficiarios» sind die geschützten Arbeitnehmer. Pflichtversichert sind, ohne Eücksicht auf die Höhe des Verdienstes, alle spanischen Arbeitnehmer, die das 14.Altersjahr erreicht haben und eine Beschäftigung,ausüben, die dem «Mutualisnio laboral» untersteht: Den spanischen Arbeitnehmern sind die südamerikanischen,, iportugiesischen, andorranischen und philippinischen, Arbeitnehmer gleichgestellt.

; , Nichtversichert sind : alle Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung das 55,.Altersjahr bereits überschritten haben und seit mehr als, zwei Jahren aus dem «Mutualisnio laboral» ausgeschieden sind. Von dieser Bestimmung sind jene Arbeitnehmer ausgenommen, die infolge Krankheit, Militärdienst oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr arbeiten konnten.

Vom «Mutualisnio laboral» sind, anders lautende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten, alle Ausländer - soweit sie nicht der vorerwähnten Gruppe angehören-ausgeschlossen.: , .

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392 2. Die Beitragspflicht und die Beiträge Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Beiträge, die im allgemeinen bestimmten Lonnprozenten entsprechen, werden vom Arbeitsministerium festgesetzt. Sie werden bis zu einem maximalen Monatseinkommen von 7000 Peseten erhoben. Wie die nachfolgende Tabelle auszugsweise zeigt, können die Beiträge und deren Aufteilung auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Gegenseitigkeitsverein zu Gegenseitigkeitsverein verschieden sein.

Die Beiträge an den «Mutualisnio laborah in einigen Wirtschaftszweigen Beiträge in Lohnprozenten Wirtschaftszweige Arbeitgeber

Ölindustrie .

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. .

. .

Wasser, Gas und Elektrizität . . . .

Ersparnis und Vorsorgeinstitutionen .

Naiirungsiriittel Banken .

.

.

Zement . . . .

. .

. . . .

Handel Konfektion BEITI .

Gastgewerbe .

Chemische Industrie Wein Stali!

.

.

.

.

5 7 7 5 7 5 7 5 5 6 5 5 5 7

Arbeitnehmer

Zusammen

4

·

4 4 3 4 3 4 3 3 5 3 3 4, 3

9 11 11 8 11 8 11 8 8 11 8 8 9 10

3. Die Leistungen , Bei den Leistungen wird zwischen Eegelleistungen und ausserordentlichen oder freiwilligen Leistungen unterschieden.

Eegelleistungen sind solche Leistungen, auf die der Versicherte Anspruch hat. Dazu zählen: Altersrenten, Invalidenrenten, Eenten bei langdauernder Krankheit, Witwenrenten und Witwenzulagen, Waisenrenten, Sterbegelder, Heiratszulagen und Geburtszulagen. Bei den .freiwilligen Leistungen handelt es sich um Leistungen, die von Fall zu Fall, je nach den gegebenen Umständen, gewährt werden können. Dazu gehören u.a. Sondergeldleistungen bei langdauernder Krankheit, Ausbildungszulagen zugunsten von Kindern und Waisen und Darlehen.

4. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistungen Der Leistungsanspruch ist zunächst von der Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer abhängig. Diese richtet sich nach der Zeit, die zwischen, dem

393 Beginn der Beitragspflicht und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegt und beträgt: ' i , , , , . , - wenn diese ;Zeit ein Jahr nioht i i b e r s t e i g t . . . . . . 180 Tage : : - wenn diese Zeit ein Jahr aber nicht 1400 Tage ubersteigt , die Halfte der Zeit' - wenn diese Zeit 1400 Tage iibersteigt 700 Tage : Die Mindestbeitragsleistung muss zudem innerhalb der 7 dem Leigtungsgesuch unmittelbar vorangehenden Jahre und vor Eintritt des Versicherungsfalls erbracht werden.

a. A l t e r s r e n t e n Fur den Bezug einer Altersrente miissen neben der Mindestbeitragsdauer folgende Voraussetzungen erfiiUt sein: - Vollendung des 60. Altersjahres (fur Manner und Frauen): - lOjahrige <
Die Hohe der Eente ist je!nach Gegenseitigkeitsverein und Eiicktrittsalter und vereinzelt auch nach Geschlecht verschieden und bewegt sich zwischen 40 und 95 Prozent des massgebenden Lohnes. Dagegen ist die Eentenhohe nicht von der Beitragsdauer abhangig. Zwei Beispiele mogen die Hohe der Altersrenten naher illustrieren: Altersrent* n in ] "rozen en des massjebend en Lolines Wirtschaftszweige

Bekleidungsbranohe Manner Prauen

Handel

1

Alter ,60

61

62

53

64

65

66

67

68

69

70

40 50 45

4fi 54

52

58 62

75 75 70 ' 80

7fi 7fi 89,

77 77 84

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58 58

64

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&. Invalidenrenten ,



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Der Anspruch auf erne Invalidenrente seizt neben der Mindestbeitragsleistung voraus: .

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- Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles: - dauernde Berufs-oder Erwerbsunfahigkeit. , ; , Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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27

394 Die Höhe der Invalidenrente ist verschieden je nachdem, ob es sich um Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt und schwankt je nach Gegenseitigkeitsverein zwischen 40-65 bzw. zwischen 50-75 Prozent des massgebenden Lohnes. In den beiden vorerwähnten Gegenseitigkeitsvereinen sind die Leistungen beispielsweise folgende : Invalidenrenten in Prozenten des massgebenden Lohnes

Wirtschaftszweige

Berufsunfähigkeit

Bekleidungsbranche Männer Frauen . .

Handel

. . .

40 50 45

Erwerbsunfähigkeit

75 75 75

c. Die Eenten bei langdauernder Krankheit Diese betragen zumeist 50 Prozent des massgebenden Lohnes und werden im allgemeinen von der 39. Krankheitswoche an für höchstens 2% Jahre ausgerichtet.

d. Die Hinterlassenenrenten Witwenrenten erhalten Witwen, die das 40. Altersjahr erreicht haben, völlig und dauernd erwerbsunfähig sind und mindestens l Kind besitzen. Sie betragen zwischen 25 und 50 Prozent, in den meisten Gegenseitigkeitsvereinen jedoch zwischen 30 und 35 Prozent, des massgebenden Lohnes.

Witwen, die vorstehende Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten eine Witwenabfindung in der Eegel im zweifachen Jahresbeitrag des massgebenden Lohnes.

Waisenrenten werden bis zum 18. Altersjahr gewährt und betragen im allgemeinen 10 Prozent des massgebenden Lohnes, wobei die meisten Gegenseitigkeitsvereine Mindestansätze von 75 bis 170 Peseten im Monat vorsehen.

Die Leistungen an Vollwaisen sind so geregelt, dass die älteste Waise eine Eente in der Höhe der Witwenrente erhält, während die übrigen Waisen die ordentliche Waisenrente erhalten.

e. Das Sterbegeld Dieses beträgt j e nach Gegenseitigkeitsverein zwischen 750 und 9000 Peseten, zumeist jedoch 1500 Peseten.

/. Die Heiratszulage Diese kann bis zu 9000 Peseten betragen. In den meisten Gegenseitigkeitsvereinen liegt sie indessen zwischen 400 und 500 Peseten.

395 g. Die Geburtszula.ge Diese wird für jedes eheliche Kind gewährt und beträgt je nach Gegenseitigkeitsverein zwischen 200 und 2500 Peseten.

Endlich bleibt noch zu erwähnen, dass die Eentenbezüger und ihre Familienangehörigen Anspruch auf K r a n k e n p f l e g e 'haben, soweit ihnen dieser Anspruch nicht bereits auf Grund der staatlichen Basisversicherung zusteht.

5. Finanzierung Die Finanzierung erfolgt ohne staatliche Beteiligung, zur Hauptsache durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hiezu kommen die Zuwendungen der «socios protectores » und sonstiger Dritter (Schenkungen, Vermächtnisse usw.) sowie Vermögenszinsen.

Zur Deckung allfälliger Fehlbeträge sowie von Auslagen, die durch ausserordentliche · Ereignisse verursacht werden, ist eine allgemeine Ausgleichs- und Bückversicherungskasse errichtet worden, der das Arbeitsministerium auf Ansuchen Zuschüsse bewilligen kann.

6. Der Vergleich mit der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Vergleichen wir das spanische System der sozialen Sicherheit mit der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, so stellen wir, im wesentlichen folgendes fest: ' : > ' ; . "· ···· : ' : · , Die beiden in Spanien bestehenden Ordnungen (staatliche B.asisversicherüng',und «Mutualisnio laboral») stellen hinsichtlich der i gedeckten Bisiken (Krankheit, Alter, Tod und Invalidität) umfassende Versicherungen dar.

- Der Kreis .der g e s c h ü t z t e n Personen ist,durch das Fehlen einer .Versicherung zugunsten der Selbständigerwerbenden und, der Nichterwerbstätigen enger als derjenige der schweizerischen Alters- und,Hinterlassenenversicherung. In der staatlichen Basisversicherung wird zudem der Versichertenkreis durch das Bestehen einer für die Versicherungspflicht massgebenden Lohngrenze weiter'eingeschränkt. Dagegen kennt der «Mutualisnio laboral» keine derartige Begrenzung; er erfasst seit der an jüngster Zeit erfolgten Ausdehnung auf die Landwirtschaft und : das : Hausdienstpersonal praktisch sämtliche Kategorien von Arbeitnehmern.

, , - Die A l t e r s g r e n z e liegt für Männer und Frauen tiefer,als in der:schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; dagegen ist der Bentengenuss von der'Aufgabe jeder regehnässigen Erwerbstätigkeit abhängig.

- Die spanischen Systeme gewähren gegebenenfalls zu den Altersrenten
Kind e r z u l a g e n ; dagegen kennen sie keine Ehepaaraltersrenten.

, , - Die spanische Hinterlassenenversicherung -insbesondere die Witwenversicherung - ist weniger ausgebaut als in der schweizerischen Alters- und : Hinterlassenenversicherung. Dieser Mangel wird zum Teil durch die bestehenden Familienzulagen ausgeglichen.

396 - Die Bezugsvoraussetzungen sind im allgemeinen strenger als diejenigen unserer Alters- und Hinterlassenenversicherung; sie werden indessen im «Mutualisnio laboral» durch besonders günstige Übergangsbestimmungen wesentlich gemildert.

- Die Leistungen der staatlichen Basisversicherung sind denen der schweizerischen Alters- und HinterlassenenveiSicherung nicht ebenbürtig; dagegen sind die Altersrenten des «Mutualisnio laboral», namentlich wenn der Bentenbezug über das 60. Altersjahr hinausgeschoben wird, denjenigen der schweizerischen Versicherung überlegen. Allerdings beträgt der Beitragssatz in Spanien das mehrfache des schweizerischen.

Wägen wir die schweizerische und die spanischen Versicherungen gegeneinander ab, so können wir alles in allem eine ungefähre Gleichwertigkeit feststellen, wobei wir berücksichtigen, dass in Spanien dem engeren Versichertenkreis eine umfassendere Eisikodeckung und die Gewährung einer Anzahl von sozial wertvollen Nebenleistungen gegenüberstehen, und zudem in Betracht ziehen, dass die schwächeren Leistungen der staatlichen Basisversicherung regelmässig durch die höherwertigen des «Mutualisnio laboral» ergänzt werden.

u. Der Inhalt des Abkommens 1. Der Leistungsanspruch a. Die Stellung der spanischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Die spanischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters-,und Hinterlassenenversicherung haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles - insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder - insgesamt während 10 Jahren - davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben., Ebenso sollen die Hinterlassenen eines spanischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 7, Abs. l und 2 des Abkommens).

, Ferner wird die Kürzung der Eenten um ein Drittel gemäss Artikel 40 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes fallen gelassen (Schlussprotokoll, Ziffer 4,
Buchstabe a).

Eine Ausdehnung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf die Übergangsrenten fiel nicht in Betracht, weil die spanische Gesetzgebung keine gleichartigen, beitragsfreien Leistungen kennt und damit die Gegenrechtsvoraussetzung fehlt.

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6. Die Stellung der Schweizerbürger in der spanischen Sozialversicherung.

Bei der, Betrachtung der Vorteile des Abkommens für unsere Landsleute möchten wir einleitend folgendes festhalten.

.!' Einzelne Landsleute :(es handelt sich namentlich um jüngere .Schwei/erbürgery die sich voraussichtlich nur während weniger Jahre in Spanien aufhalten werden sowie um solche, die von spanischen, Tochtergesellschaften schweizerischer Unternehmen beschäftigt werden und den Pensionskassen dieserUnternehmen angeschlossen sind) hätten gewünscht, däss der Beitritt zur spanischen Sozialversicherung nicht obligatorisch, sondern fakultativ erklärt oder allenfalls auf den «Mutualisnio laboral» beschränkt worden wäre. Die spanischen Vertreter sahen sich schon laus grundsätzlichen Überlegungen, (die staatliche Basisversicherung und der «Mutualisnio laboral» bilden nach spanischer Auffassung ein unteilbares. Ganzes), dann aber auch mit Rücksicht auf die Finanzierungsmethode und das, sehr ausgeprägte Solidaritätsprinzip des «Mutualisnio laboral» ausserstande,,diesem Begehren zu entsprechen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es; sozial betrachtet aus naheliegenden Gründen nicht wünschbar ist, dass der Entscheid über die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung dem Willen des Einzelnen überlassen bleibt., .

Als Gegenleistung sichert Spanien den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den; gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch .auf.sämtliche Leistungen der staatlichen Basisversicherung und des «Mutualismo laboral» zu.

, , Es sei vermerkt, dass Ziffer l des Schlussprotokolls diese Gleichbehandlung auch für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, das Sterbegeld und, die Familienzulagen gewährleistet.

, , : :/ Die vorstehende Darstellung der beiden in Spanien geltenden Systeme lässt erkennen, dass die Hauptbedeutung des Abkommens für die Schweiz in der Eegelung der Stellung unserer Landsleute im «Mutualisnio laboral» liegt. Demnach verdienen die Bestimmungen des Abkommens, die sich hierauf beziehen, besondere Beachtung.

, , : So ist einmal die Bestimmung hervorzuheben,,wonach Schweizerbürger, die Spanien vorzeitig verlassen, immer schon dann Anspruch auf eine Altersrente des «Mutualisnio laboral» haben, wenn sie an diesen während 5 Jahren Beiträge bezahlt haben, und dies
unter der einzigen Voraussetzung, dass die entsprechende Beschäftigungszeit innerhalb der 7 dem Wegzug von Spanien unmittelbar vorangehenden Jahre liegt. So wird ein Schweizerbürger, der vom 25. bis 30. Altersjahr in Spanien gearbeitet und Beiträge an den «Mutualisnio laboral» bezahlt hat und darnach in die Schweiz zurückkehrt, mit Vollendung des 60. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese Konzession ist,bedeutsam, denn nach der spanischen Gesetzgebung besteht der Anspruch auf eine Altersrente nur dann, wenn die massgebende, Beschäftigungszeit : innerhalb der: 7, dem Eintritt des, Versicherungsfalles unmittelbar vorangehenden Jahre erfüllt wurde. Es ist zu .beachten, dass Spanienmit dieser Sonderregelung, zugunsten,der Schweizerbürger über den Grundsatz der Gleichbehandlung hinausgegangen ist.

398 Schweizerbürger, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten für jedes Beitragsjahr eine Teilrente in der Höhe eines Dreissigstels der entsprechenden Vollrente. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Berechnung der Teilrenten auf der Grundlage einer hloss 30jährigen Versicherungskarriere eine weitere beachtliche Begünstigung liegt (Abkommen, Art.9). Im übrigen haben Schweizerbürger, die vor ihrem Wegzug von Spanien den freiwilligen Beitritt zum «Mutualisnio laboral» erklären, die Möglichkeit, die Beitragszahlung vom Ausland aus fortzusetzen (Art. 82 der Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen) .

Für die nächste Zukunft ist ferner die Eegelung zugunsten der langansässigen, über 55jährigen Schweizerbürger in Spanien von .ganz besonderer Bedeutung. Diese wären nach der geltenden spanischen Gesetzgebung vom «Mutualisnio laboral» ausgeschlossen geblieben. Es konnte nun erreicht werden, dass, im Sinne einer Übergangslösung, alle Schweizerbürger, die bei Inkrafttreten des Abkommens das 55. Altersjahr bereits überschritten haben, ohne Bücksicht auf ihr Alter, als vollberechtigte Mitglieder dem «Mutualisnio laboral» beitreten können, sofern sie in diesem Zeitpunkt noch eine dem «Mutualisnio laboral» unterstellte Beschäftigung ausüben. Dies bedeutet, dass solche Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einer bloss 2jährigen Beitragsleistung Anspruch auf die ihrem Alter entsprechende Vollrente haben, sofern sie die übrigen Voraussetzungen (insbesondere jene der 10jährigen Ausübung einer dem «Mutualisnio laboral» unterstellten Tätigkeit) erfüllen (Schlussprotokoll, Ziff. 10).

Da erf ahrungsgemäss in Spanien weit über die Mindestaltersgrenze (60 Jahre) hinaus gearbeitet wird, werden viele bei Inkrafttreten des Abkommens 55- und mehrjährige Schweizerbürger aus dieser ausserordentlich günstigen Regelung' Nutzen ziehen können.

2. Die Rückerstattung der Beiträge Die spanischen Staatsangehörigen, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt waren sowie deren Hinterlasseiien, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Versicherung zusteht, sollen Anspruch auf Bückerstattung der vollen Beiträge (Unselbständigerwerbende also auch der Arbeitgeberbeiträge) haben (Art.7, Abs.8 des Abkommens).

Spanischerseits sieht
das Abkommen keine Rückerstattung von Beiträgen vor, und dies aus folgenden Gründen : Einmal kennt die innerstaatliche Gesetzgebung die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung nicht. Dann sind die Beiträge an den «Mutualisnio laboral» Globalbeiträge, so dass eine Ausscheidung nach den einzelnen Eisiken und Leistungen ausserordentlich schwierig wäre. Zudem werden die Beiträge nicht laufend und individuell verbucht, weil für die Berechnung der Leistungen einzig auf die während der massgebenden Beschäftigungszeit erzielten Löhne abgestellt wird. Endlich entsteht der Anspruch auf eine ganze Reihe von Leistungen (vgl. Ziff. 11 des Schlussprotokolls) schon nach

399 einer Beitragsdauer von bloss 2 Jahren. Mit der vorstehend geschilderten Gewährung von Teilrenten ist Spanien den Schweizerbürgern, die das,Land vorzeitig verlassen,. nach Möglichkeit entgegengekommen; zu einer noch weitergehenden Konzession sah es sich dagegen ausserstande.

, .,.·',; 3. Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland ,

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Wie wir schon in den Botschaften zu den früheren Sozialversicherungsabkommen dargelegt haben, ist, neben der Gleichbehandlung, eines der Hauptziele der zwischenstaatlichen Verhandlungen die Gewährung der uneingeschränkten Überweisung der Leistungen von einem Vertragsstaat in den ändern und möglicherweise auch nach Drittstaaten. Im Falle, Spaniens kam der Begelung dieser Frage insofern besondere Bedeutung zu, als die spanische Gesetzgebung die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland grundsätzlich - und dies auch für die eigenen Staatsangehörigen - vom Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung abhängig; macht.

··· , ;-...''

: Nach dem Abkommen sichert Spanien den Angehörigen beider Vertragsstaaten die Auszahlung der Leistungen in vollem Umfang nach der Schweiz zu.

Bei Aufenthalt in einem Drittstaat erhalten Schweizerbürger, entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandrang, die spanischen, Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie spanische Staatsangehörige, die sich im betreffenden Drittstaat aufhalten. Dies bedeutet, dass unsere Landsleute auch nach allen Drittstaaten, mit denen Spanien durch ein bilaterales oder multilaterales Abkommen die gegenseitige Auszahlung der Leistungen vereinbart hat, die vollen spanischen Leistungen ausbezahlt erhalten.

Als Gegenleistung gewährt die Schweiz, in Anwendung, des Grundsatzes der Gleichbehandlung, den spanischen Staatsangehörigen die Anzahlung ,der ordentlichen Eenten in vollem Umfang nach jedem beliebigen Drittstaat. ,, 4. Die freiwillige Versicherung Die Erleichterung der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Altersund Hinterlassenenversicherung in Spanien stiess auf keine Schwierigkeiten, da Spanien ein gleichartiges Interesse hinsichtlich seiner freiwilligen Weiterversicherung hat. In Artikel 13, Absatz 3 des Abkommens sichern sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig ihre guten Dienste hinsichtlich der Durchführung der, beiderseitigen freiwilligen Versicherung zu..

C. Die Unfallversicherung 1. Die spanische Unfallversicherung ; Versichert sind alle Arbeitnehmer, die ausserhalb ihrer Wohnung auf Eechnung einer Drittperson irgendwelche Arbeit verrichten. Als versicherungspflichtige Arbeitgeber gelten neben den Inhabern von Betrieben auch der Staat selbst, die Provinzen und Gemeinden.; ,

400

Die Versicherung erstreckt sich auf die Arbeitsunfälle und gewisse Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfälle gelten alle Körperverletzungen, die sich ein Arbeitnehmer anlässlich oder infolge der auf Bechnung eines Dritten ausgeführten Arbeiten zuzieht.

Die Finanzierung der Versicherung erfolgt durch die Versicherungspflichtigen Arbeitgeber; der Staat leistet lediglich einen alljährlich festzusetzenden Betrag an den Garantiefonds, der für Schadenfälle aufkommt, für die der Versicherer keine Leistungen erbringt.

Die Versicherungsleistungen bestehen in : - der Ausrichtung eines Taggeldes von 75 Prozent des Verdienstes vom ersten Tage bis längstens 18 Monate vom Unfall an (ein Verdienst, von über 111 Peseten im Tag wird nicht berücksichtigt) ; - der Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung und Arznei sowie der Ausstattung mit Hilfsmitteln (Prothesen) ; - der Ausrichtung von Invalidenrenten, falls nach 18 Monaten seit dem Unfall noch eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zurückbleibt. Diese Benten sind abgestuft in solche für teilweise, totale und absolute Invalidität und betragen 35 bzw. 55 bzw. 100 Prozent des Verdienstes. Hilflose, die fremder Hilfe bedürfen, erhalten zur Eente noch einen Zuschlag von 50 Prozent des Verdienstes ; - der Gewährung von Hinterlassenenrenten an Witwen, Waisen und Aszendenten. Die Witwenrente beträgt 50 Prozent des Verdienstes, die Waisenrente 10 Prozent. Witwen und Waisenrenten zusammen dürfen 100 Prozent, Aszendentenrenten zusammen 40 Prozent des Verdienstes nicht übersteigen ; - der Gewährung von Massnahmen1 für die berufliche Wiedereingliederung.

2. Der Inhalt des Abkommens Sowohl Spanien als auch die Schweiz haben das Internationale Abkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom Jahre 1925 ratifiziert. Damit sind die Kürzungsbestimmungen des Artikel 90 des Bundesgesetzes von 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung für Betriebsunfälle gegenüber Spanien bereits aufgehoben.

Die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung deckt auch die Mchtbetriebsunfälle. Die spanische Gesetzgebung entschädigt die ausserbetrieblichen Unfälle, wie die meisten Staaten, auf dem Wege über die Krankenversicherung. Mit Bücksicht auf den umfassenden Geltungsbereich
der spanischen Betriebsunfallversicherung und Krankenversicherung, der auch den Schweizern zugute kommt, erscheint es gegeben, den Spaniern auch in der Nichtbetriebsunfallversicherung ungekürzte Leistungen zu gewähren.

401 D. Die finanziellen Auswirkungen Die rund 8500 in der Schweiz lebenden spanischen Staatsangehörigen machen nur etwa ,1 Prozent des Gesarntbestandes aller ;in unserem Land wohnhaften Ausländer aus. Aus dieser Verhältniszahl ergibt sich, dass die finanziellen Auswirkungen für die durch das Abkommen berührten Zweige der schweizerischen Sozialversicherung gering sein werden.

; Zufolge der mit dem 1. Januar 1960 im Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz eintretenden Änderungen (Einführung der pro-rata-Eenten, und Aufhebung der Drittelkürzung der Eenten) ergibt sich .bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung praktisch nur durch die Herabsetzung der Karenzfrist, den Verzicht :auf die Drittelkürzung der Eenten zugunsten der vor dem I.Januar 1960 rentenberechtigten spanischen Staatsangehörigen,sowie durch die Aufhebimg der Wohnsitzklausel eine Mehrbelastung. Diese;kann auf etwa 100:000 Franken im Jahresdurchschnitt geschätzt werden, also ein im Verhältnis zu den in der technischen Bilanz ausgewiesenen durchschnittlichen Gesamtverpflichtungen nicht ins Gewicht fallender Betrag.

, : Finanzielle Auswirkungen für die Unfallversicherung können nur aus der Aufhebung der Viertelkürzung bei den Nichtbetriebsunfällen entstehen.

E. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am. ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Batifikationsürkunden folgenden Monats, mit Wirkung von diesem Tag an, in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an auch : für alle diese Fälle die Leistungen gemäss Abkommen gewährt.

, ' Das, Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es gilt1 jeweils als stillschweigend für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert.

wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird.,Wird das, Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten.

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F. Schlussbetrachtungen

Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Spanien einem beiderseitigen Bedürfnis.

Das vorliegende Abkommen, trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der spanischen sozialen Sicherheit in fortschrittlicher Weise Eechnung. Als Vorteile für unsere Landsleute sind insbesondere hervorzuheben: , ,

402 - der Einbezug undj die völlige Gleichstellung der Schweizerbürger im «Mutualisnio laboral», - die Möglichkeit für die bei Inkrafttreten des Abkommens bereits über 55j ährigen Landsleute, dem «Mutualisnio laboral» als vollberechtigte Mitglieder beitreten zu können; - die Gewährung seitens des «Mutualisnio laboral» von Teilrenten nach einer Mindestbeitragsdauer von 5 Jahren sowie - die ungeschmälerte Auszahlung der spanischen Leistungen nach der Schweiz und zum Teil auch nach Drittstaaten.

Wie üblich hat die schweizerische Verhandlungsdelegation vor und nach den Verhandlungen mit der Schweizerischen Botschaft, und, soweit möglich, mit unseren konsularischen Vertretern sowie der Schweizerkolonie in Spanien Fühlung genommen. Nach Orientierung über den Inhalt des in Aussicht genommenen Abkommens ist dessen Absohluss von unseren vorgenannten Vertretungen sowie von der praktisch einmütigen Schweizerkolonie warm begrüsst worden.

Wir sind überzeugt, dass das Vertragswerk, das auch die Stellung der spanischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung in nicht minder entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit Spanien verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das am 21. September 1959 zwischen der Schweiz und Spanien unterzeichnete Ankommen über soziale Sicherheit durch die Annahme des beihegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Januar 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 4883

Der Bundespräsident : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)



403

:

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1960, beschliesst : Art. l Das, am 21 September ,1959 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

' , ' Art. 2 " Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

4883

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404 Obersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und der Spanische Staatschef

«

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: .

Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; Der Spanische Staatschef: S.E.Herrn Alonso Alvarez de Toledo y Mencos, Marquis de Miraflores, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Spaniens in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart : I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel l 1. Dieses Abkommen findet auf folgende Gesetzgebungen Anwendung : a. In der Schweiz : 1. die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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405

2. die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfalle sowie gegen Berufskrankheiten.,!

: b. In Spanien; ; '. " .

: , 1. die Gesetzgebung über die obligatorische Alters- und Invalidenversicherung, mit Einschluss der Sonderordnungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

, , : : 2. die Gesetzgebung über die obligatorische Versicherung gegen Arbeitsunfälle.

: 3. die Gesetzgebung über die Versicherimg gegen Berufskrankheiten.

4. den «Mutualisnio Laboral».

2. Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, .welche die in Absatz l dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

!

Dagegen findet e,s , ' a. auf Gesetze und Verordnungen1, die einen neuen Zweig der sozialen, Sicherheit einführen, nur Anwendung, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird ; b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Versicherungszweige in einem Vertragsstaat auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur Anwendung, wenn von der Eegierung des-betreffenden Staates nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Gesetze und Verordnungen bei der Eegierung des ändern Staates Einspruch erhoben wird.

;·:··: Artikels , , ·'. ' ;' .

Die schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen sind iii den Eechten und Pflichten aus den in Artikel l genannten Gesetzgebungen über soziale Sicherheit einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist.

,: : : ; ; ' . "' ' Artikels : 1

Die dem einen Vertragsstaat angehörenden Arbeitnehmer, welche im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten beschäftigt werden^ unterstehen der Gesetzgebung dieses Staates, selbst wenn sich ihr ordentlicher Wohnsitz, ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, welches sie beschäftigt, im Gebiete des ändern Vertragsstaates befindet.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen : a. Arbeitnehmer eines Betriebes mit Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten, die für eine beschränkte Zeit'in das Gebiet des ändern Staates entsandt werden, bleiben während der ersten 12 Monate ihrer, Beschäftigung im ändern Staat den Versicherungen des Vertragsstaates angeschlossen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im ändern , Staat diese;Frist, so bleibt1 ausnahmsweise die Zugehörigkeit;zu den Versicherungen des ersten Staates weiterhin aufrechterhalten, sofern und für

406

solange die oberste Verwaltungsbehörde des zweiten Staates ihre Zustimmung hierzu erklärt.

b. Arbeitnehmer von Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die vorübergehend oder als Fahrdienstpersonal im Gebiete des ändern Staates beschäftigt werden, unterstehen ausschliesslich der Gesetzgebung des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

c. Bedienstete öffentlicher Verwaltungen, die von einem Vertragsstaat in den ändern entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Staates.

Artikel 4 Die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, mit Einschluss des höheren Kanzleipersonals, unterstehen der Gesetzgebung des vertretenen Staates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Der gleiche Grundsatz gilt für die in den persönlichen Diensten der Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen stehenden Personen sowie den im Anstellungsverhältnis beschäftigten Verwaltungsangestellten, sofern sie die Staatsangehörigkeit des vertretenen Staates besitzen und nicht ausdrücklich verlangen, dass sie der Gesetzgebung des Landes unterstellt werden, in dem sie arbeiten.

Artikel 5 , Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 vorsehen.

Artikel 6 Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Leistungen aus den in Artikel l genannten Sozialyersicherungen beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang.und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Die genannten Leistungen werden vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des ändern Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen.

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen : .

1. Kapitel Schmizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung

Artikel 7 Spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordent1

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407

lichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles a. entweder während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt, b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall-in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

2 Stirbt ein, spanischer Staatsangehöriger, der die, Bedingungen von Absatz l, Buchstaben a oder è erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen lAlters- und Hinterlassenenversicherung.

.

.

3 Spanische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles keine der Bedingungen von Absatz l, Buchstaben a oder b erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträge.

4 Spanische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keine Rechte mehr geltend machen.

2. Kapitel Die spanische Ordnung des «Muhutlismo Laboral» . '

.

Artikels

Schweizerische Staatsangehörige haben in gleicher Weise wie die spanischen Staatsangehörigen Anspruch auf sämtliche Leistungen des «Mutualisnio Laboral», sofern sie a. die Bedingugen des Generalreglementes des «Mutualisnio Laboral» und b. die Bedingungen der'Statuten des Gegenseitigkeitsvereins, dem sie angehören, 5 sowie der ergänzenden allgemeinen Vorschriften zum «Mutualisnio Laboral» erfüllen.

: Artikel 9 : ' 1

Schweizerische Staatsangehörige, die während fünf Jahren Beiträge an den «Mutualisnio Laboral» entrichtet haben, haben Anspruch auf eine Ruhestandsrente, sofern die entsprechende Beschäftigungszeit innerhalb der sieben ihrem Wegzug aus Spanien vorangehenden Jahren liegt, und dies selbst dann, wenn diese sieben Jahre nicht unmittelbar dem Eintritt in das Ruhestandsalter vorausgehen.

' ·.

; 2 In den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen haben die schweizerischen Staatsangehörigen, die während fünf Jahren Beiträge entrichtet haben, von ihrem 60.Lebensjahren Anspruch auf eine Ruheständsrente im Betrag von fünf Dreissigstel der Vollrente. Für jedes weitere Jahr der Beschäftigung in Spanien wird die Euhestandsrente um einen Dreissigstel der Vollrente erhöht.

408 3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und, Berufskrankheiten Artikel 10 Eine Person, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert ist und im Gebiet des ändern Staates einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann vom Träger der Unfallversicherung oder Krankenversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall hat der Versicherungsträger, dem die betreffende Person angehört, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.

Artikel 11 Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des ändern Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalles oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungsträger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.

III. Abschnitt Verschiedene Bestimmungen Artikel 12 1

Die obersten Verwaltungsbehörden a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicherungs trägern von jedem Vertragsstaat Verbindungsstellen bestimmt werden.

b. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung des Abkommens getroffen werden.

c. unterrichten sich gegenseitig so bald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2

Als oberste Verwaltungsbehörden für die Durchführung dieses Abkommens werden bezeichnet : in der Schweiz : das Bundesamt für Sozialversicherung.

in Spanien: das Arbeitsministerium.

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, Artikel 13

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409

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1

Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen gegenseitige Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über Sozialversicherung handelte.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle ;der Personen, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen. ' . ', 3 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gewähren sich bei der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherurig und der freiwilligen spanischen Sozialversicherungen für die Angehörigen .des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, gegenseitig Unterstützung.

Artikel 14 1

Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des ändern Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische und konsularische Légalisation der Urkunden, Bescheinigungen und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

Artikel 15 Die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegenden Schriftstücke können in den offiziellen Sprachen der Vertragsstaaten abgefasst werden.

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Artikel 1 6

. ' . ' . '

Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel, die innerhalb; einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, auch wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle des ändern Staates eingereicht werden. In diesem Falle leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ändern Staates weiter.

Artikel 17 1

·

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,

Die Stellen, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer ' Verpflichtung befreit.

2 Überweisungen, die in Ausführung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

· , , Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

: 28

410 3

Falls im einen o'der ändern Vertragsstaat der Devisenverkehr eingeschränkt werden sollte, treffen die beiden Eegierungen im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 18

·

1

Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2 Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgeiicht unterbreitet, das ihn im Sinne und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Eegierungen der beiden' Vertragsstaaten regeln gemeinsam die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.

IV. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 19 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Madrid ausgetauscht.

2 Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

1

Artikel 20 1

Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

Artikel 21 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

2 Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Leistungen auf Grund der darin enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt.

3 Leistungen, die in Anwendung der auf dem Gebiete des einen Vertragsstaates geltenden Vorschriften zum Euhen gebracht worden sind, sei es infolge der Staatsangehörigkeit des Berechtigten oder weil er nicht in dem Gebiet dieses Staates wohnte, werden vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an gewährt. Leistungen, die aus dem gleichen Grunde dem Berechtigten nicht zuge1

411 sprachen werden konnten, sind auf den gleichen Zeitpunkt festzusetzen und auszurichten.

!

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden .Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet- und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen am 21. September 1959, in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

; · ' · '·: Für die Schweiz :

:

(sig.), Saxer ' .

,

Für Spanien :

(sig.) Marquis de Miraflores

Schlussprotokoll , Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten nachstehende Erklärungen vereinbart.

, 1. Es wird1 festgestellt, dass die schweizerische Bundesgesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die schweizerischen Und spanischen Staats' . ' 1 ; angehörigen hinsichtlich der Eechte und Pflichten aus den vom heutigen Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Krankenversicherung, die Tuberkulpseversicherung und über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauerh irgendwie unterschiedlich behandelt würden.

.

Inskünftig gemessen daher die schweizerischen Staatsangehörigen unter denselben Bedingungen wie die spanischen Staatsangehörigen die Vorteile der spanischen Gesetzgebungen über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, einschlies.slich der Entschädigungen für Bestattungskosten, sowie über die Familienbeihilfen.

2. Die schweizerische Delegation erklärt die Bereitschaft ihrer Regierung, die i Invalidenversicherung nach ihrer Einführung in der Schweiz in das Abkommen einzubeziehen und zu diesem Zwecke gemäss Artikel l, Absatz 2, Buchstabe a des,Abkommens eine Vereinbarung abzuschliessen.

3. Als spanisches Gebiet im Sinne des Abkommens gelten : die Halbinsel, die Balearen, die Kanarischen Inseln und die spanischen Hoheitsgebiete in Nordafrika. ' : , .

; 4 : In Übereinstimmung mit Artikel 2 d e s Abkommens , , . ' , , .

i a. findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. D, ezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher die

412

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Eenten vorsieht, auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung; 6. findet Artikel 90 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, welche die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Leistungen vorsieht, auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung.

Der in Artikel 2 des Abkommens aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht anwendbar a. auf spanische Staatsangehörige bezüglich 1. der Bestimmungen über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung der Schweizer im Ausland.

2. der Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b. auf schweizerische Staatsangehörige, die Spanien verlassen, bezüglich des freiwilligen Beitritts zum «Mutualisnio Laboral».

Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und b des Abkommens findet auf alle Arbeitnehmer gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit Anwendung.

Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Spanien beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen sowie das in den Schweizerschulen in Spanien tätige Lehrpersonal schweizerischer Staatsangehörigkeit sind den Bediensteten öffentlicher Verwaltungen im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c des Abkommens gleichgestellt.

Bin in der Schweiz wohnhafter spanischer Staatsangehöriger, der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Dauer verlässt, unterbricht seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 7, Absatz l, Buchstabe b des Abkommens nicht.

Zeiten, während welchen spanische Staatsangehörige in der Schweiz von der Unterstellung unter die Gesetzgebung betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit waren, gelten nicht als Aufenthaltszeiten im Sinne von Artikel 7, Absatz l, Buchstabe b des Abkommens.

In Abweichung von den Bestimmungen des Generalreglementes des «Mutualisnio Laboral» und im Sinne einer Übergangsvorschrift steht schweizerischen Staatsangehörigen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens das 55.Altersjahr bereits überschritten haben und in Spanien eine dem «Mutualisnio Laboral» unterstellte Beschäftigung ausüben, das Eecht zu, dieser Ordnung beizutreten.

Die spanische Delegation erklärt auf Wunsch der schweizerischen Delegation, dass die Leistungen
des «Mutualisnio Laboral», auf welche die schweizerischen Staatsangehörigen neben den Altersruhestandsrenten Anspruch haben, sofern sie gemäss Artikel 8 des Abkommens während 700 Tagen Beiträge entrichteten, im allgemeinen die folgenden sind :

418 Leistungen bei Invalidität, Leistungen bei langdauernder Krankheit, Leistungen an Witwen, Leistungen an Waisen, Sterbegelder, Heiratszulagen.

Gebürtszulagen.

Freiwillige Leistungen : !

i: a. Ausserreglementarische Leistungen, i). Ausdehnung der Leistungen bei langdauernder Krankheit, ; c. Darlehen an Arbeitnehmer sowie Studien- und Berufsausbildungszulagen.

Das vorliegende Schlussprotokoll, das Bestandteil des heutigen,zwischen der Schweiz und, Spanien abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit bildet, unterliegt der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

.

So geschehen in Bern, am 21. September 1959, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache. Beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

' Für die Schweiz : ; .

(sig.) Saxer

,

' ,

Für Spanien: (sig.) Marquis de Miraflores

414

Briefwechsel zwischen

den Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten bei Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit Am Tage der Unterzeichnung des Abkommens fand ein Briefwechsel betreffend den Nachweis der spanischen Staatszugehörigkeit statt. Der Wortlaut des schweizerischen Schreibens, das inhaltlich mit dem spanischen übereinstimmt, folgt hiernach : Bern, 21. September 1959 Herr Botschafter, Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, mit welchem Sie mir nachstehende Mitteilung gemacht haben : «Bei Anlass der Unterzeichnung des heutigen Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen: Artikel 2 des genannten Abkommens sieht vor : «Die schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel l genannten Gesetzgebungen über soziale Sicherheit einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist.» Ich habe die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die spanischen Staatsangehörigen, um in den Genuss der Vorteile des heutigen Abkommens zu gelangen, ihre Staatszugehörigkeit durch Vorlage des konsularischen Immatrikulatipnsausweises nachzuweisen haben.» Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die schweizerische Eegierung diesem Vorschlag zugestimmt hat.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochschätzung.

(sig.) Saxer

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit (Vom 22. Januar 1960)

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Jahr

1960

Année Anno Band

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05

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7952

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.02.1960

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388-414

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