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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend erhöhte Preiszuschläge auf eingeführten butterhaltigen Speisefetten (Vom 3. Juni 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 30, Absatz 8 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1958 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss, AS 1953, 1109; 1957, 571) betreffend erhöhte Preiszuschläge auf eingeführten butterhaltigen Speisefetten, worüber der Bundesrat am 25. April 1960 erneut Beschluss gefasst hat (AS 1960, 414), wie folgt zu berichten: 1. Kraft Bundesratsbeschluss vom 29.Dezember 1959 (AS 1959, 2169) über die Änderung des Bundesratsbeschlusses betreffend Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten werden ab 1.Januar 1960 auf eingeführten, butterhaltigen Speisefetten erhöhte Preiszuschläge erhoben. Sie sind nach Massgabe des Butterfettgehaltes abgestuft. Auf Speisefetten mit, einem Butterfettgehalt von mehr als 40 Prozent kommt noch der Zollzuschlag von 100 Franken je q brutto hinzu, was bei der Abstufung der Preiszuschläge berücksichtigt wurde.

Die Bundesversammlung hat in der letzten Frühjahrssession auf Grund des Berichtes vom 1.März 1960 (BB1 1960, I, 824) von der getroffenen Massnahme in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

2. Unter Ziffer IV (Berechnungsgrundlagen) unseres Berichtes vom I.März 1960 wurde darauf hingewiesen, dass die Butterpreise auf dem Weltmarkt häufig und stark schwanken. Es werde daher unumgänglich sein, die Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten, soweit sie sich auf den Butteranteil beziehen, periodisch den veränderten Preisverhältnissen möglichst anzupassen, wenn sie nach Artikel 80, Absatz l des Milchbeschlusses bemessen sein und die gewollte Wirkung haben sollen. Die Preisnotierungen müssen deshalb laufend verfolgt Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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werden. Massgebend für die Bemessung der Preiszuschläge soll jeweils der vorangegangene Vierteljahresdurchschnitt der Londoner Marktnotierungen nebst den übrigen Kostenelementen (Frachtkosten, Einfuhrzoll, Garantiebeitrag an die Pflichtlagerhaltung) sein. Hält sich dieser Durchschnitt im Vergleich zum vorangegangenen innerhalb einer Schwankungsbreite von +/-- 5 Prozent, so wird von einer Änderung der Zuschläge abgesehen. Wird diese Limite dagegen über- oder unterschritten, so sind die Zuschläge neu festzusetzen.

3. Der nachstehende Vergleich des Durchschnittspreises für Beimischbutter im 1. Quartal 1960 mit demjenigen im 4. Quartal 1959 zeigt, dass die Schwankungsbreite von 5 Prozent merklich unterschritten wurde; demzufolge waren die Preiszuschläge auf eingeführten, butterhaltigen Speisefetten den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Für die Berechnung war wiederum von folgenden Grundlagen auszugehen : A. Vom Preise für eingesottene Inlandbutter bei Lieferung an die Fettindustrie ; dieser beträgt unverändert 935 Franken je q, mit Verpackung bzw. 905 Franken je q ohne Verpackung.

B. Von den offiziellen, wöchentlichen Preisnotierungen für Butter der massgebenden Provenienzen und Qualitäten der «London Provision Exchange Ltd.».

Der Durchschnittspreis der Londoner Marktnotierungen für die zur Beimischung üblichen Butterqualitäten (Basis Frischbutter) betrug: a. in den letzten 12 Wochen vor Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1959 (4. Qartal 1959)

je q

bisher

Franken

Je q

neu

Franken

476.--

b. in den letzten 12 Wochen ab Ende Dezember 1959 bis 17.März 1960 (1.Quartal 1960)

411.--

umgerechnet in Butterfett (Ausbeute 83 %). . . .

574.--

495.--

zuzüglich (netto) : Frachtkosten, Einfuhrzoll, Garantiebeitrag an die Pflichtlagerhaltung total

74. --

74. --

Importbutterpreis

648, --

569. --

Preisdifferenz zwischen Inland- und Importbutter im 4.Quartal l959(Rr.905.-- ./. Fr.648.--) oder abgerundet

257.-- 250.--

Preisdifferenz zwischen Inland- und Importbutter im I.Quartal 2960 (Fr.905.-- ./. Fr.569.--) oder abgerundet

336.-- 330. --

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Auf Grund einer Preisdifferenz zwischen Inland- und Importbutter von 330 Franken (abgerundet) je 100 kg Butterfett wurden mit dem eingangs erwähnten Bundesratsbeschluss vom 25. April 1960 die Preiszuschläge auf eingeführten, butterhaltigen Speisefetten neu festgesetzt. Sie bewegen sich nunmehr zwischen 26 und 226.80 Franken je 100 kg brutto. Auf Speisefetten mit einem Butterfettgehalt von mehr als 40 Prozent ist zudem der Zollzuschlag von 100 Franken je q zu erheben, der bei der Abstufung der Preiszuschläge berücksichtigt wurde.

Die Beteiligten und die beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes sind bestimmungsgemäss über die veränderten Preisverhältnisse auf dem internationalen Buttermarkt und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Anpassung der Preiszuschläge auf eingeführten, butterhaltigen Speisefetten unterrichtet worden und haben dagegen keine Einwendungen erhoben.

4. Wie wir bereits in Ziffer IV/2 unseres Berichtes vom I.März 1960 dargelegt haben, bedingt nach den Bestimmungen von Artikel 30 des Milchbeschlusses jede Änderung der Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten jeweils einen neuen Bundesratsbeschluss und anschliessend einen Bericht an die Bundesversammlung, damit diese in der folgenden Session beschliessen kann, ob und in welchem Ausmass die festgelegten Ansätze in Kraft bleiben sollen.

Dieses Verfahren ist wegen der häufig notwendigen Anpassung der Preiszuschläge ziemlich umständlich. Wir haben deshalb die Frage geprüft, wie das Berichterstattungsverfahren an die Bundesversammlung vereinfacht werden könnte, ohne dass Artikel 30 des Milchbeschlusses abgeändert werden müsste. Dabei sind wir von der Erwägung ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung von Preiszuschlägen auf eingeführten, butterhaltigen Speisefetten um eine Massnahme handelt, deren Eahmen in Artikel 30, Absatz 2,2. Satz umgrenzt ist und die eine rein mathematische Operation darstellt. Es heisst dort: «Für butterhaltige Speisefette ist der Zuschlag so zu bemessen, dass der Butteranteil ungefähr gleich hoch zu stehen kommt wie die von der BUTYEA an die inländische Fettindustrie gelieferte Butter.» Es erscheint uns deshalb vertretbar und zweckmässig, dass die Bundesversammlung in diesem besonderen Fall den Bundesrat ermächtigt, von einer Berichterstattung abzusehen, solange
und soweit die Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten den Betrag von 500 Franken (Inlandbutter Fr. 905.-- abzüglich Importbutter Fr. 405.--) auf der Basis je 100 kg Butterfett nicht übersteigen. Wir haben dabei in Betracht gezogen, dass der in Eechnung zu stellende Importbutterpreis seit Mitte März bereits von 569 auf 456 Franken gesunken ist und möglicherweise noch weiter fallen könnte. Die Pflicht des Bundesrates zur Berichterstattung an die Bundesversammlung im Falle einer Änderung der allgemeinen Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten mit Einschluss der zu ihrer Herstellung nötigen Eohstoffe und Halbfabrikate soll durch diese Sonderregelung jedoch nicht berührt werden.

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Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten vom Bundesratsbeschluss vom 25. April 1960 über die Änderung des Bundesratsbeschlusses betreffend Preiszuschläge auf Speiseölen, und Speisefetten in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die damit festgesetzten Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten weiterhin in Kraft bleiben sollen. Gleichzeitig ersuchen wir Sie um Ermächtigung, von der bestimmungsgemässen Berichterstattung absehen zu dürfen, solange diese Preiszuschläge den Betrag von 500 Franken auf der Basis von 100 kg Butterfett nicht übersteigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 8. Juni 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 5098

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1960

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09.06.1960

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