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Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung von Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- und Durchgangsverkehr sowie über Durchgangsrechte

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 1960, beschliesst : Einziger Artikel Die am 5.Fehruar 1958 in Bern zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten beiden Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr sowie über Durchgangsrechte werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

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Schweizerisch-deutsches Abkommen über

den Grenz- und Durchgangsverkehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland in dem Bestreben, den grenznachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, haben folgendes vereinbart : I. Abschnitt Grenzverkehr

Art. l Allgemeine Bestimmungen (1) Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten.

(2) Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können die in dieser Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Bahmen des Absatzes l im gegenseitigen Einverständnis abändern.

(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

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Art. 2

Land- und forstwirtschaftlicher

Bewirtsehaftungsverkehr

(1) Grenzbewohner, die ihre ,,Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des ändern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- .und Ausgangsabgaben ein- und ausführen.

1. zum endgültigen Verbleib : a. die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle, Stangen, Eebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzuführen; b. die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Eeb- und Tabakbaues ; ' c. bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus gewonnenen Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einscbliesslich der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Eeb- und Tabakbaues. Diese Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besondern örtlichen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht.

2. zum vorübergehenden Verbleib : Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere.

(2) Die Vergünstigungen gemäss Absatz l gemessen auch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird.

Art. 3 Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze m anderen Zwecken Von allen Ein-und Ausgangsabgaben sind befreit: 1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze in der anderen Zollgrenzzone bringen und spätestens am folgenden Tage zurückbringen; 2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.

Art. 4 Einfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten (1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpfle-

144 gung mitgeführten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Angehörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus frischen Weintrauben, Obstwein und Bier.

(2) Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Eeisebedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestimmungen der beiden Staaten.

Art. 5 Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie Verbands- und Desinfektionsmittel, 1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der ändern Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und den Grenzbewohnern der Bezug im Inland nach den örtlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann; 2. die Ärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.

Art. 6 Einfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten Natürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen - auch in Sträussen, Kränzen oder Töpfen -, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, religiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung von Gräbern als persönliche Gabe in die andere Zollgrenzzone mitbringen, sind von allen Einund Ausgangsabgaben befreit.

Art. 7 Einfuhr von gewissen Eoh- und Hilfsstoffen in beide Staaten Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Bauhfutter (z.B.: Gras, Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Wald- und Eiedstreue, Moos, Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine Ton- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staates stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von allen Einund Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

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Waren zu'm Ungewissen Verkauf Waren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genussmittel und Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone zum Ungewissen Verkauf in die andere Zollgrenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen,Ein-,und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft zurückgehen.

Art. 9 1

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Veredelungsverlcehr

(1) Die naohgenannten Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des in beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorgesehenen Verfahrens zu einem der nachgenännten Zwecke von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser in die andere verbracht werden und nachher in die Herkunftszone zurückgelangen und soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr,erfordern:, 1. Holz zürn Bebauen, Spalten oder Sägen, Getreide zum Mahlen, Ölsaaten und ölhaltige Früchte zum. Pressen, Hanf zum Eeiben, Häute zum Gerben und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer vorerwähnten oder ähnlichen Bearbeitung oder Verarbeitung; 2. Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner und der in den beiden Zollgrenzzonen ansässigen Betriebe zur Bearbeitung, Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung. Wäschereien und Färbereien können die Waren der einen Zollgrenzzone auch durch Annahmestellen in der anderen Zollgrenzzone entgegennehmen lassen. Für WTaren zum Ausbessern entfällt die Prüfung, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Verkehr erfordern, wenn sie aus dem Lande stammen, in dem sie ausgebessert werden sollen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzollbaren Waren auch auf den durch die Veredelung entstehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren Waren auch auf das bei der Veredelung verwendete Neumaterial.

Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das verwendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut werden.

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, (3) Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie verbleiben.

Art. 10

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Waren zu anderem vorübergehenden Gebrauch (1) Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone sind von allen Ein-und Ausgangsabgaben befreit : , ,

146 1. Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Maschinen, die Grenzbewohner der , einen Zollgrenzzone in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zu Studienoder Forschungszwecken oder zu künstlerischen Arbeiten in die andere Zollgrenzzone mit sich führen. Die Maschinen dürfen nicht zur industriellen Herstellung von Waren verwendet werden.

2. Andere Gegenstände einschliesslich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.

3. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne einschliesslich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.

4. Fahrzeuge, die öffentliche Verwaltungen der einen Zollgrenzzone zu Fahrten durch die andere Zollgrenzzone oder zu dort befindlichen Dienststellen benutzen.

(2) Die in Absatz l genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 11 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland (1) Folgende Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten persönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zollgrenzzone mitgebracht werden : 1. Je Grenzbewohner der deutschen Zollgrenzzone im Alter von mehr als 16 Jahren a. zweimal im Monat : nicht mehr als 125 g Kaffee oder 60 g Kaffee-Extrakt, Kaffee-Essenz oder einer ähnlichen Zubereitung und 50 g Tee; 6. einmal in jeder Woche: bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 20 Zigaretten oder 40 g Bauchtabak lose oder in angebrochenen Packungen.

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2. Je Arbeitnehmer im Alter von mehr als 16 Jahren, der in der deutschen Zollgrenzzone wohnt und in der schweizerischen Zollgrenzzone arbeitet und dort entlohnt wird (Grenzgänger) und Tag: bis zu < .

8 Zigarren oder ; : 5 Stumpen oder '.

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,.· ·· 10 Zigaretten oder i : 25 g Kaüchtabak , lose oder in angebrochenen Packungen.

(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünstigungen n ach Ziffer l & und 2 ist nicht zulässig. Soweit die Vergünstigungen nach Ziffer l oder 2 in Anspruch genommen werden, sind für die darüber hinausgehenden Mengen !der genannten Waren andere Abgaben Vergünstigungen ausgeschlossen.

: Art." 12

Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz (1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit : 1. Frisches Gemüse, Kartoffeln und Beeren, die in der deutschen Zollgrenzzone ihren Ursprung .haben und von Erzeugern, ihren Angehörigen oder Bediensteten oder von der zuständigen Absatzorganisation (Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an,,Grenzbewohner der schweizerischen Zollgrenzzone für deren eigenen Bedarf mitgebracht werden, .sofern die mitgeführte Menge je Einbringer und Markttag ÏOO kg Gesamtgewicht, davon höchstens 20 kg Kartoffeln und höchstens 20 kg Beeren, nicht übersteigt.

Dem Absatz auf Märkten wird der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten gleichgestellt.

2. Waren, ausgenommen Butter, Margarine und Eier, die Grenzbewohner zu Geschenkzwecken, zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder zur persönlichen Ausübung des Berufs oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in die schweizerische Zollgrenzzone mitbringen, sofern, der Abgabenbetrag, 50 Eappen nicht .überschreitet.

, (2) Fische der Nummern 0301.10/121) des .schweizerischen Zolltarifs, die im Bodensee gefangen worden sind'und innerhalb der schweizerischen Zongrenzzone verbraucht werden, unterliegen bei der Einfuhr einem Zollsatz von ,2 Franken je dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz. nicht übersteigen. . , i ,, (8) Die in Anlage II genannten, in der deutschen Zollgrenzzone gelegenen Ziegeleien können insgesamt zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen hergestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermässigteri Zollsätzen einführen : *) Passung gemäss Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen v o m 7 . November/23. November 1959.

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148 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs*

Wmvnhp/pinhTiiinff Warenbezeichnung

Warenmenge

ex6904.20 Backsteine, ungelocht (Mauersteine) .

ex6904.20 Backsteine, quergelocht (Hochlochziegel) ex6905.10 Falzziegel, roh oder engobiert. . . .

ex6905.10 Biberschwanzziegel, roh oderengobiert

dz

Zollsatz Br.jedz.

2550 4560

0,25 0,25

15000 1800

0,50 0,50

* Fassung gemäss Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen vom 7. November/23. November 1959.

Die Eegierungen der beiden Staaten können Änderungen des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziegeleien durch einfachen Notenaustausch vereinbaren,

Art. 13 Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend ein- und ausgeführten Waren (1) Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Bin- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden von den Zollbehörden des anderen Staates anerkannt. Vorbehalten bleibt das Eecht, eigene Kennzeichen anzubringen.

(2) Die Sicherstellung der Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Mass beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art.2, Abs.l, Ziff.2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), für Fahrzeuge und Geräte von Bettungsdiensten (Art. 10, Abs. l, Ziff.3), für Fahrzeuge öffentlicher Verwaltungen (Art.10, Abs.11, Ziff.4) sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Art. 10, Abs.l, Ziff. l und 2), wird von einer Sicherstellung abgesehen und in der Eegel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräuche hierzu Anlass geben.

(3) Anlässlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und übriger Bedarf in den üblichen Mengen agbabefrei mitgebracht werden.. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 14 Örtliche und zeitliche Erleichterungen (T) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenzverkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren

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auch über andere Wege als Zollstrassen und ausserhalb der Zollstunden gestatten.

Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen .sind an die der Grenzübergangsstelle am nächsten gelegenen Zollämter .der beiden Staaten zu richten.

Keiner Bewilligung bedürfen die Eettungsdienste gemäss Artikel 10, Ziffer 3.

Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligungen gebührenfrei erteilt.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können vereinbaren, dass Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone Waren, die zum Gebrauchoder Verbrauch unterwegs bestimmt sind, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollämter oder auf anderen Wegen als Zollstrassen in die andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.

Art. 15 Veterinär-polizeiliche Erleichterungen TTTI land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), bei der Bin- und Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Art. 7),; und von Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Art. 10) wird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung abgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

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II. Abschnitt

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Durchgangsverkehr

Art. 16 :

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Allgemeine Bestimmungen

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(Ì) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmittel zwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn die: Verbindungsstrecke über das Gebiet des ändern' Staates infolge des Grenzverlaufs oder der topographischen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt.

(2) Der Durchgangsverkehr wird nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens auf allen in1 Anlage III bezeichneten Verbindpngsstrecken ohne Rücksicht auf den Herkunfts-und Bestimmungsort der Waren und Beförderungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zollämter geöffnet'.sind: Artikel 14, Absatz 2 gilt auch für den Durchgangsverkehr.

(8) Die Zollverwaltungen, der beiden, Staaten können im Rahmen des Absatzes l das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden Staaten,im '

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangsverkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführten Strecken zulassen.

,(4) Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transportmitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten weitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in diesem Abschnitt vorgesehen sind, vereinbaren.

(5) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erleichterungen können von den zuständigen Zollbehörden verweigert werden, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht.

(6) Bei Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden sich die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unterstützen.

Art. 17 Abgabenerleichterungen im Durchgangsverkehr (1) Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsabgaben nicht zu entrichten und keine Sicherheiten zu leisten, wenn das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.

(2) Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zurückgeführt worden ist.

Art. 18 Durchgangsschein (1) Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbehörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam verwendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen unterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahrräder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine Zollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn der Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser Zollpapiere beantragt.

(2) Die Abfertigung von Waren mit Durchgangsschein ist nur zulässig, wenn : a. ihre Nämlichkeit (Identität) ohne1 besondere Schwierigkeiten festgestellt und gesichert werden kann oder b. sie in zollsicher verschliessbaren Fahrzeugen oder Behältern befördert werden oder c. sie ausschliesslich durch die Eisenbahn befördert werden und ständig in dern Gewahrsam bleiben oder d. eine zollamtliche Begleitung nach Artikel 19, Absatz 4 in Frage kommt.

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Art. 19

:

Abfertigungsverfahren . (1) Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung mit Durchgangsschein, vorhanden sind.

Das Eingangszollamt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende Sicherungsmassnahmen zu treffen, wenn nach seinen Feststellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zollsicher verschliessbar sind und eine: Zpllbegleitung nicht m Frage kommt.. .'

(2) Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststellung der Nämlichkeit wird anhand der Fahrzeugausweise durchgeführt.

(3) Die Anforderungen, die an zollsicher verschliessbare Fahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, werden von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates erkennen Verschlussanerkenntnisse an, die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben. Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse, werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt.,Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung ;von .Missbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein festzuhalten.

(4) Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise, insbesondere bei Hausrat, Schaustellergut und bei anderen Waren, dann angeordnet werden, wenn die betreffenden Beförderungs- und .Verpackungsmittel infolge des ausserordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung nicht zollsicher verschliessbar sind .und das Eingangszollamt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einverstanden ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des Staates, auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung befördert wird.

(5) .Bei :der Wiedervorführung der Waren und Beförderungsmittel ist der Durchgangsschein dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates zur Erleichterung vorzulegen.

(6) Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangsscheine idürfen nur von Zollämtern vorgenommen werden. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amtsstempel zu bestätigen.

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Art. 20

\

Dureiigangszeiten

:

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Die, Gültigkeit des Durchgangsscheines ist grundsätzlich auf die für den Durchgang .ohne- Aufenthalt benötigte Zeit befristet. Die Durchgangszeiten ber : tragen jedoch höchstens:

.

152 1. für Sendungen, die ausschliesslich mit der Bisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsana bleiben : l Monat ; 2. in den übrigen Fällen: 24 Stunden.

Art. 21 Verhalten wahrend des Durchgangs (1) Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Sendungen, die ausschliesslich mit der Bisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(8) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.

(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Bingahgszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.

Art. 22 Veterinärpolizeüiche Bestimmungen (1) Im Durchgangsverkehr wird die Durchfuhr von lebenden Tieren, von tierischen Teilen (Fleisch, Häute usw.) und Erzeugnissen (Milch usw.) sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (Mist, Jauche usw.), ohne grenztierärztliche Untersuchung unter folgenden Bedingungen gestattet : a. Bei der Durchfuhr von Tieren - ausgenommen Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Eeittiere benutzt werden - muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis nachgewiesen sein, dass die Tiere aus einer Ortschaft oder einem Bestand in der Zollgrenzzone herkommen und dass weder die Ortschaft noch der Bestand amtlichen Sperrmassnahmen wegen Verdachts oder Vorhandenseins einer anzeigepflichtigen Tierseuche unterworfen sind, i. Bei der Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis deren Herkunft aus einer Ortschaft der Zollgrenzzone nachgewiesen sein.

153 e. Lebende Tiere, tierische Teile, Erzeugnisse und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur auf Fahrzeugen und als Traglasten befördert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Beittiere benutzt werden.

d. Die; Fahrzeuge, Behältnisse und Traglasten müssen bei gewerblichen Beförderungen so eingerichtet sein, dass nichts herausfallen oder herausfliessen kann.

.

e. Die Durchfuhr hat ohne vermeidbareii Aufenthalt zu erfolgen.

/.' Während der Durchfuhr dürfen Tiere nicht mit fremden Tieren in Berührung gebracht werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

(3) Bei seuchenfreier Lage sind die zuständigen beamteten Tierärzte der beiderseitigen Zollgrenzzonen befugt, in besonderen Fällen innerhalb des nachbarlichen Durchgangsverkehrs im. gegenseitigen Einvernehmen Erleichterungen zu gestatten.

Art. 23 Pflanzenschutzbestimmungen Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzenteile Ursprungsoder Gesundheitszeugnisse nicht erforderlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur vorgenommee. wenn besondere Gefahren dazu Anlass geben.

Die zuständigen Stellen der beiden Vertrag&staaten unterrichten sich gegenseitig über das Vorhandensein solcher Gefahren. , . ,

III. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Umfang der Abgabenfreiheit und Anwendung der Ein-und Ausfuhrverbote sowie der übrigen Gesetzgebung (1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Abkommens sind die Einund Ausfuhrzölle sowie alle ändern anlässlich der Warenein- und 1 ausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen-.

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154 (2) Waren, die nach diesem Abkommen Abgabenfreiheit oder Abgabenbegünstigung geniessen, sind von wirtschaftlichen Bin- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht .den in den beiden Staaten jeweils geltenden Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Beides gilt nicht für Waren zum Ungewissen Verkauf gemäss Artikel 8 (3) Die übrige in den beiden Staaten geltende Gesetzgebung wird über das vorliegende Abkommen hinaus nicht berührt.

Art. 25 Zusammenwirken der Zollverwaltungen der beiden Staaten und 'Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen (1) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen gleiche Öffnungszeiten und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.

(2) Die Zollbehörden der beiden Staaten werden - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.

Art. 26 Gemischte Kommission (1) Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt, wird eine Ständige Gemischte Kommission aus je 3 Mitgliedern beider Staaten gebildet. Die Kommission kann im Bedarf sfalle Sachverständige zuziehen. Sie schlägt die zur Durchführung des Abkommens und zur Lösung einzelner damit zusammenhängender Fragen geeignete Massnahmen vor.

(2) Jeder Staat kann jederzeit die Einberufung der Kommission verlangen.

Art. 27 Aufhebung bisheriger Verträge Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben : - das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9.März 1939 über den kleinen Grenzverkehr, - Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Januar 1936 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden^Fragen.

155 ; Art. 28

Batifï'kation, Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieses Abkommen bedarf der Batifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Das Abkommen kann mit, einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Geschehen zu Bern, am 5.Februar 1958, in zwei Urschriften.

Pur die Schweizerische Eidgenossenschaft:' (gez.) Lern ·

Für die Bundesrepublik Deutschland:

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(gez.) Di.Zepf

156 Anlage I (zu Art. l, Abs. 2) I.

Verzeichnis der zur schweizerischen Zollgrenze gehörenden Ortschaften Zollkreisdirektion Basel 1. Kanton Basel-Stadt: Basel Bettingen

Riehen

2. Kanton Basel-Land: Frenkendorf , Aesch FüUinsdorf Allschwil Giebenach Arisdorf Hemmiken Ariesheim Äugst Hersberg Itingen Senken Biel Lausen Liestal Binningen Lupsingen Birsfelden Bottmingen Maisprach Münchenstein Bubendorf Buus Muttenz

Nusshof Oberwil Ormalingen Pratteln Eeinach Bickenbach Eothenfluh Schönenbuch Seltisberg Sissach Therwil Wintersingen

3. Kanton Solothurn: Gempen Buren Hochwald Dornach 4. Kanton Aargau: Bözen Bffingen Biken Blfingen Etzgen Frick Gallenkiich Gansingen Gipf-Oberfrick Helükon Herznach Hornussen

Hottwil Ittenthal Kaiseraugst Kaisten Laufenburg Linn Mägden Mandach Mettau Möhlin Mönthal Mumpf

Nuglar- St. Pantaleon

Münchwilen Oberbözberg Oberhofen Obermumpf Oeschgen Olsberg Eemigen Eheinfelden Einiken Eüfenach Schupfart Schwaderloch

157 4. Kanton Aargau (Portsetzung): Sisseln ' Unterbözberg Stein Villigen Stilli : . ; · · Wallbach Sulz Wegenstettèn Ueken Wil : ZollJcreisdireldion 1. Kanton Aargau: Baldingen Böbikon : , Böttstein , Döttingen Bndingen.

Ennetbäden Fisibach Freienwil Full-Eeuenthal' Kaiserstuhl

Wittnau Wölflinswil Zeihen Zeiningen Zuzgen Schaffhausen

Klingnau Koblenz Leibstadt Lengnau Leuggern Mellikon Oberehrendingen Obersiggenthal Eekingen Eietheim

Eümikon Schneisingen Siglistorf.,, Tegerfelden Unterehrendingen Unterendingen Unter&iggenthal Wislikofen WürenHngen.

Zurzach

2. Kanton Zürich: Eafz Gross-Andelf ingeir Adlikon Eegensberg Henggart Bachenbülach Eheinau Hochfelden Bachs Höri ' Eorbas Benken Schleinikon Humlikon Berg Schöffiisdorf Hüntwangen Buch Stadel Klein-Andelfingen Bülach Steinmaur Laufen-Uhwiesen Dachsen Trüffikon Marthalen , .

Dättlikon Truttikon Neerach Dielsdorf Unterstammheim Neftenbach Dorf Volken Niederglatt Bglisau WaltaHngen Nie der weningen Feuerthalen Wasterkingen Oberstammheim Flaach Weiach Flurlingen Ob er weningen Freienstein Ossingen Wil Glattfelden Kanton Schaffhausen (sämtliche O r t s c h a f t e n ) : : Altdorf Beringen Büttenhardt : Bargen ' Bibern (Eeiath) Dörflingen Barzheim Buch: Gächlingen

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Guntmadingen

15,8 3. K a n t o n S c h a f f h a u s e n (Fortsetzung): Hailau Neuhausen a. Eheinfall Neunkirch Hemishof en Oberhallau Hemmenthal Herblingen Opfertshofen Höfen Osterfingen Lohn Eamsen Löhningen Eüdlingen Schaffhausen Merishausen 4.Kanton Thurgau: Alterswilen Altishausen Altnau Amriswil Andhausen Andwil · Arbon Basadingen Berg Berlingen Biessenhofen Birwinken Bonau Bottighofen Buch b. Uesslingen Buchackern Dettighofen Diessenhofen Dippishausen Donzhausen Dotnacht Dozwil Dünnershaus Bgnach Ellighausen Engishofen Engwang Engwilen Ennetaach Erlen Ermatingen Eschenz .

Eschikofen . , ;

Felben Frasnacht Frauenfeld Freidorf Fruthwilen Gottlieben Gottshaus Graltshausen Gündelhart Guntershausen Güttingen Happerswil-Buch Hefenhofen Herdern Herrenhof Hessenreuti Homburg Hörn Hugelshofen Hiittlingen Hüttwilen IDhart Illighausen Kaltenbach Kesswil Klarsreuti Kreuzungen .

Kümmertshausen Landächlacht Langenhart Langrickenbach Lanzenneunforn Leimbach

Schleitheim Siblingen Stein a. Ehein Stetten Thayngen Trasadingen Wildlingen

Lippers wil Lippoldswilen Mammern Mannenbach Märstetten Mattwil Mauren Mettendorf Mett-Oberschlatt Müllheim Neuwilen Niederneunforn Niedersommeri Nussbaumen Oberaach Oberhofen b. K.

Oberneunforn Obersommeri Opfershofen Ottoberg Pfyn Eaperswilen Eäuchlisberg Eheinklingen Eiedt Eoggwil Eomanshorn Salen-Eeutenen Salenstein Salmsach Scherzingen Schlattingen Schocherswil

159 4. K a n t o n Thurgau (Fortsetzung) : Schönenbaumgarten Uesslingen Siegershausen Unterschlatt Sitterdorf Uttwil Sonterswil Wagenhausen Steckborn Wäldi: .

Tägerwilen Warth · Triboltingen Weerswilen Uerschhausen

Weiningen Wellhausen, Wigoltingen Wilen b. N.

Wülisdorf Zihlschlacht Zuben

Zolïkreisdirektion Cliwr 1. K a n t o n St. Gallen: Au ' Mörschwil Muolen Balgach Eebstein Berneck Eheineck Eggersriet Eorschach Gaiserwald .

Eorschacherberg St. Gallen Goldach Häggenschwil

St.Margrethen Steinach Thal Tubach Untereggen Waldkirch Wittenbach

2. Kanton Appenzell Ausser-Ehoden: Beute Grab : Speicher Heiden Lutzenberg Trogen Eehetobel

Wald Walzenhausen Wolfhalden

3. Kanton Appenzell Inner-Bhoden: Oberegg

160 II.

Verzeichnis der zur deutschen Zollgrenze gehörenden Ortschaften Oberfmmzdvrektion Freiburg i. Er.

1. H a u p t z o l l a m t Lörrach: Hausen i. W.

Adelhausen Altenschwand Herten Bergalingen Höllstein Hornberg Binzen Hüsingen Brombach Hütten Degerfelden Huttingen Dossenbach Bfringen-Kirchen Inzlingen Istein Bgringen Karsau Eichen Langenau Eichsei Lörrach Eimeldingen Mappach Enkenstein Markt Fahrnau Maulburg Fischingen Grenzach Minsein Niedergebisbach Haagen Nordschwaben Hägelberg Oeflingen Haltingen Oetlingen Hasel Eaitbach Hauingen

Eheinfelden Bickenbach Eippolingen Eümmingen Säckingen Schallbach Schlächtenhaus Schöpf heim Schwörstadt Steinen Wallbach Wehr Weil (Ehein) Weitenau Wiechs (Krs. Lörrach) Wieslet Willaringen Wintersweiler Wittlingen Wollbach Wyhlen

2. Hauptzollamt Waldshut: Blumegg Aichen Breitenfeld Albbruck Buch Altenburg Bühl Balters weil Dangstetten Bannholz Degernau Bechtersbohl Dettighofen Bergöschingen Detzeln Berwangen Dillendorf Bettmaringen Dogern Bierbronnen Eberfingen Binzgen Epfenhofen Birkingen Erzingen Birndorf

Eschbach Fützen Geisslingen Görwihl Griessen Grimmelshofen Grunholz Gurtweil Hänner Harpolingen Hauenstein Hochsal Hogschür

161 Hauptzollamt Waldshut (Fortsetzung): Nöggenschwiel Hohêntèngen Oberalpfen, Horheim Obereggingen Hottingen Oberhof Jestetten Oberlauchringen Immeneioh Obermettingen Indlekofen Oberwangen Kadelburg Oberwihl Kreiïkingen Ofteringen Küssnach , Bechberg laufenburg (Baden) : Beckingen Lausheim Bemetschwiel Lembach Eheinheiin : Lienheiüi ' Biedern am Sand Lottstetten < Botzel ; Luttingen , i , Eotzingen Manchen Büsswihl Murg Schachen Niederhof Niederwihl 3. Hauptzollamt Singen: Achdorf , Hausen a. d. Aach Hilzingen B euren a. d. Aach Hondingen Beuren am Eied Kommingen Bietingen Binningen Leipferdingen Mühlhausen (Hegau) Blumberg Nordhalden , Blumenfeld Eandegg Büsslingen Duchtlingen Biedböhringen Eiedheirn Ebringen Friedingen a. d. Aach Biedöschingen Eielasingen Gailingen Gottmadingen 4. Hauptzollamt Konstanz: Bonndorf Ahausen (Krs. Ueberlingen) Allensbach Buggensegel Baitenhausen Bankholzen Daisendorf (b. Meersburg) Bermatingen Deisendorf (b. UeberBodman hiigen) Bohlingen Dettingen Böhringen

Schwanmgen Schwerzen Stetten Stuhlingen Tiengen (Oberrhein) Uehlingen L'nteralpfen Üiitereggingen Unterlauchringen Untermettingen Unterfangen AValdkirch Waldshut Weilheirn Weis weil Weizen Wilfiagen Wutöschingen

Scblatt a. Banden Schlatt imter Krähen Singen (Hohentwiel) TaLheim Tengen Utteiihofen Watterdingen Weil Weiterdingen Welschingen Wiechs a. Eanden Worblingen

Dingeisdorf Bspasingen Gaienhofen Grasbeuren Gundholzen Güttingen Hagnau Hegne

162 Hauptzollamt Konstanz (Fortsetzung): Hemmenhofen Meersburg Hödingen Mimmenhausen Hörn Mittelstenweiler Immenstaad Möggingen Ittendorf Moos Mühlhofen Iznang Kaltbrunn Nesselwangen Kippenhausen Neufrach Nussdorf Kluftern Konstanz Oberstenweiler Langenrain Oberuhldingen Liggeringen Oehningen Litzelstetten Eaclerach Ludwigshafen a. See Badolfzell Beichenau Markdorf Markelfingen

Eiedheim Salem Schienen Sipplingen Stahringen Steisslingen Stetten über Meersburg Tüfrngen Ueberhngen Ueberlingen am Eied Unteruhldingen Wahlwies Wangen (Krs. Konstanz) Weiler Wiechs (Krs. Stockach)

Oberfinanzdirektion Stuttgart H a u p t z o l l a m t Friedrichshafen: Kehlen Achberg (Krs. Sigmaringen) Kressbronn a. B.

Langenargen Ailingen Langnau Eriskirch Bttenkirch Meckenbeuren Friedrichshafen

Neukirch Neuravensburg Oberteuringen Tannau Tettnang

.Oberfinanzdirektion München Hauptzollamt Lindau: Bodolz Bösenreutin Hege Hergensweiler

Lindau Niederstaufen Nonnenhorn Oberreitnau

Sigmarszell Unterreitnau Wasserburg Weissensberg

163 Anlage n (zu Art. 12, Abs. 3)

Liste der Ziegeleien in der deutschen Zollgrenzzone, deren Ziegel abgabenbegünstigt in die schweizerische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen : Ziegelwerk Gebrüder Lange, Bümrningen, Krs. Lörrach Ziegelwerk Gebrüder Lange, Lörrach-Stetten Ziegelwerk August Michel, Murg: Ziegelwerk Zimrnermann, Grunholz bei Lauf en bürg Ziegelwerk Brzingen GmbH, Erzingen Falzziegelwerk KG, Konstanz Ziegelfabrik Bickelshausen, Eickelshausen bei Eadolfzell Ziegelwerk Leo Ott, Diesendorf Ziegelwerk Léo Ott, Bermatingen Ziegelwerk Emil Heger & Co., Immenstaad/Bbdensee Ziegelwerk Eisenmann, Tengen, Krs. Konstanz Ziegelwerk Immholz, Dettenhausen Ziegelwerk Mühlingen ; Ziegelwerk Gebr. Wetter, Boll Ziegelwerk Zeppelin-Waldsfahr GmbH, Friedrichshafen Ziegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gem. Eriskirch Ziegelwerk · Gebhardt, Dillmannshof, Gemeinde Eriskirch

164

Anlage III (zu Art. 16, Abs. 2)

Verzeichnis der Durchgangsstrecken I. Deutsehland^Schweiz-Deutschland 1. Strassenverkehr Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Kleinhüningen-Weil-Friedlingen Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Basel-Freiburgerstr.-Weil-Otterbach Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Eiehen-Weilstr.-Weil-Ost Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Eiehen-Lörrach-Stetten Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Eiehen-Lazlingerstr.-Inzlingen Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn Weil-Friedlingen-Klemhüningen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn Weil-Otterbach-Basel-Freiburgerstr.-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn Weil-Ost-Eiehen-Weilstr.-linkes Wieseufer-Lörrach-Wiesenuferweg (nur Personenverkehr) Weil-Ost-Biehen-Weilstr.-Eiehen-Lörrach-Stetten Weil-Ost-Eiehen-Weilstr.--Eiehen-Inzlingerstr.--Inzlingen Weil-Ost-Eiehen-Weilstr .-BaSel-Grenzacherstr.-Grenzaoherhorn Lörrach-Stetten-Eiehen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn Waldshut-Bheinbrücke-Koblenz-Zurzach-Burg-Eheinheim Waldshut-Eheinbrücke-Koblenz-Kaiserstuhl-Bötteln Waldshut-Eheinbrücke-Koblenz-Eafz-Grenze-Lottstetten Günzgen-Wasterkingen-Wil-Grenze-Bühl Günzgen-Wasterkingen-Eafz- Grenze-Lottstetten .

Bühl-Wil- Grenze-Eaf z- Grenze-Lottstetten Baltersweil-Eafz-Schlauchenberg-Wasterkingen-Günzgen Baltersweil-Eafz-Schlanchenberg-Eafz-Gentner-Naok-Schild Baltersweil-Eafz-Schlauchenberg-Eafz-Grenze-Lottstetten Jestetten-Wangental-Osterfingen-Trasadingen-Brzingen Jestetten-Wangental-Osterfingen-Wunderklingen-Untereggingen Jestetten-Wangental-Osterfingen-Hausen-Hallau-Eberfingen · Jestetten-Wangental-Osterfingen-Schleitheim-Stühlingen Altenburg-Nol-Nohl-Schleitheim-Stühlingen Altenburg-Nol-Nohl-Bargen-Neuhaus Altenburg-Nol-Nohl-Merishausen-Wiechs-Schlauch Altenburg-Nol-Nohl-Hofen-Büsslingen Altenburg-Nol-Nohl-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Banden Altenburg-Nol-Nohl-Thayngen-Str .-Bietingen Altenburg-Nol-Nohl-Neudörflingen-Eandegg Altenburg-Nol-Nohl-Dörflingen-Laag-Gailingen-West

165 Altenburg-Nol-Nohl-Diessenbofen-Gailingen-Brücke Altenburg-Nol-Nobl-Stein a. Bhein-Grenze-Oebningen Altenburg-Nol-Nobl-Bamsen-Grenze-Bielasingen-Str.

Altenburg-Nol-Nobl-Tägerwilen/Kreuzlmgen-Konstanz , · Jestetten-Hardt-Drastgraben^Schleitheim-Stüblingen Jestetten-Hardt-Durstgraben-Bargen-Neubaus ; Jestetten-Hardt-Diu'stgraben-Merishausen-Wiecbs-Scblauch Jestetten-Hardt-Durstgraben-Hofen-Büsslingen Jestetten-Hardt-Dmstgraben-Tbayngen-Scblatt-Scblatt am Banden Je&tetten-Haxdt-Durstgraben-Thayngeh-Str.-Bietingen . · : Jestetten-Hardt-Durstgraben-Neudörflingen-Eandegg Jestetten-Hardt-Durstgraben-Dörflingen-Laag-Gailingen-West Jestetten-Hardt-rpurstgraben-Diessenhofen-Gaüingen-Brücke Jestetten-Hardt-Durgtgraben-Stein a. Ehein-Grenze-Oebningen JestettenrHardt-Durstgraben-Eamsen-Grenze~EielasiiigenJStr.

Jestetten-Hardt-Durstgrabeh-Tägerwilen/Krenzlingen-Konstanz Erzingen-Träsadingen-Scbleitheim-Stühlingen Erzingen-Trasadingen-Bargen-Neuhaus Erzingen--Trasadingen-Hofen-Büsslingen Erzingen-Träsadingen-Th.ajTigen-Schlatt-Schlatt am Banden Erzingen-Trasadingen-Tbayngen-Str .-Bietingen Erzingen-Trasadingen-Neudörflingen-Eandegg1 Erzingen-Trasadingen-Dörflragen-Laag-Gailihgen-West Erzingen-TrasadingeD-Diessenbofen-Gailingen-Brücke Erzingen-Trasadingen-Stein a. Bhein-Grenze-Oebningen Erzingen-Trasadingen-Eamseii- Grenze-Eielasingen- Str.

Erzingen-Trasadingen-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz Untereggingen-Wimderklingen-Tbàyngen-Str^Bietingen Stüblingen-Sclüeitheitn-Hofen-Büsslingen ; \ Stühlingen-Schleitbeiin--Tliayngen-Schlatt-Seblatt am Eanden Stüblingen-S chleitheim-Thayngen- Str .-Bietingen Stüblingen-Scbleitbsim-Neudörflingen-Eandegg Stüblingen-Schleitbeim--Dörflingen-Laag-Gailingen-West Stühlingen-Schleitbeim-Diessenbofen-Gailingen-Brücke StühliDgen-Scbleitbeim--Stein a. Ehein-Grenze-Oebningen ; Stühlingen-Scbleitheim-Bamsen- Grenze-Eielasingen- Str. , ; Stüblingen-Scbleitbeim-Tägerwilen/Kreuzbngen-Ronstanz . · · Neuhaus-Bargen-Merisnausen-Wiechs-Schlauob . . i , ' Neuhaus-Bargen-Thayngen- Str .-Bietingen ·· . · Nöuhaus-Bargen-Diessenhofen-Grailiagen-Brücke ; Neuhaus-Bargen-Stein a. Eiliein-Grenze-Oenniiigen Neubaus-Bargen-Tägenvilen/Kreuzlingen-Konstanz Wiecbs-Opfertsboferstr.-Oafertsbofen-Hofen-Büsbbngen Wieohs-Opfertshoferstr.-Opfertsnofen-Thayngen-Str .-Bietingen Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

12

166

:

Wiechs-Dorf-Altdörf-Hofen-Büsslingen Wiechs-Dorf-Altdorf-Bibern-Schlatt am Banden Wiechs-Dorf-Altdorf^Thayngen- Grenze-Ebringen Wiechs-Dorf-Altdorf-Thayngen-Str .-Bietingen Wiechs-Dorf-Altdorf-Dörflingen-Gailingen-West Büsslingen-Hofen-Thayngen-Str.-Bietingen ' .

Büsslingen-Hofen-Dörflingen/Dörflingen-Laag-Gailingen-West Schlatt am Banden-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Grenze-Ebringen Schlatt am Banden-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Str.-Bietingen Bietingen-Thayngen-Str.-Dörflingen/Dörflingen-Laag-Gailingen-West Gailingen-Ost-Bamsen-Dorf-Bamsen-Grenze-Bielasingen-Str.

Gailingen-Brücke-Diessenhofen-Stein a. Bhein-Grenze-Oehningen Gailingen-Brücke-Diessenhofen-Tägerwilen/Kreuzlirigen-Konstanz Murbach-Buch-Dorf-Stein a. Bhein-Grenze-Oehningen Gottmadingen-Buch-Grenze-Stein a. Bhein-Grenze-Oehningen Bielasingen- Str .-Bamsen- Grenze-Stein 'a. Bhein- Grenze-Oehningen Oehningen-Stein a. Bhein-Grenze-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz 2. Bahnverkehr Waldshut-Bhf.-Waldshut-Bafz-Bhf.-Lottst,/Jest./Alt.-Bhf.

Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Schaffhausen-Bhf./Brzingen-Bhf.Erzingen-Bhf./Waldshut-Bhf.

Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausem-SBB-Schaffhausen-Bhf./Thayngën-Bhf.

, -Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.

Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Bamsen-Bhf.-Bielasingen-Bhf.

Lottst./ Jest.,/Alt .-Bhf .-Neuhausen- SBB-Könstanz-Konstanz Waldshut-Bhf./Brzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Schaff- ' hausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.l) Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.Konstanz-Kon stanz

l ) Für Sendungen, die im Zollverschlussabteil des Packwagens befördert werden, sind keine Durchgangsscheine auszustellen.

8. Gemischter Verkehr .

.· Waldshut-Bhf.-Waldshüt-Zurzach-Bheinheim Waldshut-Bhf.-Waldshut-Bekingen-Beckingen Waldshut-Bhf.-Waldshut-Kaiserstuhl-Bötteln Waldshut-Bhf.-Waldshut-Bheinsfelden-Herdern Waldshut-Bhf.-Waldshut-Wa&terldngen-Günzgen Waldshut-Bheinbrücke-Koblenz-Bafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.

, Bheinheim-Zurzach-Bafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.

Beckingen-Bekingen-Bafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.

Eöttehi-Kaiserstuhl-Eafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.

Herdern-Bheinsfelden-Bafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.

. '

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167

Günzgen-Wasterkingen-Eafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf. : , ; , '.v 1 ; Nack-Schild-.Eafz-Gentner-Eafz-Bhf.-Lottst./Jeat./Alt.-Bhf: ; , : : ,;;, Lottst./Jest,;/Àlt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Schleitheim-Stuhlingen Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Bargen-Neuhaus . , , Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Merishausen-Wiechs-Schlauch Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Hofen^-Biisslingen -, Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Banden Lottst,/Jest./Alt.-Bbi.-Neuhausen-SBB-Diessenhofen-Gailingen-Brücke Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neiihaiisen-SBB-Eamsen-Grenze-Bielasingen-Str.

Lottst./Jest./Alt.-Bhl.-Neiihausen-SBB-Stem a. Ehein-Grenze-Oehningen Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Nenhausen-SBB-Mammern-Oehningen-Oberstaad Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Nexihausen-SBB-Steckbom-Wangen Lottst. /Jest. /Alt. -Bhf.-Neuhausen-SBB-Berlirigen-Gaienhofen Lottst. /Jest./Alt.-Bkf.-Neuhausen-SBB-Mannënbach/ErmatingenEeichen.au . , , , , Lottst ./Jest./Alt.TBbf.--ÜSTeiibaiisen-SBB-Krouzlmgen--Konstanz Waldshut-Bhf./Brzingen-Bbf.-Brzingen-Bbf./Schaffbausen-Bnf.-BargenNeuhaus, Waldshut-Bbf./Erzmgen-Bbf.-Brzingen-Bhf./Scbaffbausen-Bbf.-Merisbausen-Wiecbs-Scblaiicb , WaldshùtrBhf./Érzingen-Bhf.-Erzingen-Bnf./S'chaffhausen-Bhf.-HofenBüsslingen ; Waldshut-Bbf. /Erzingen-Bhf .-Erzingen-Bhf./ Schaf fbausen-Bbf .Thayngen-Schlatt-Schlatt am Banden Waldshut-Bhf,/Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Diessenhofen-Gailingen-Brucke , Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.^-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-r-Steiri a. Ehein-Grenze-Oehningen .

· Waldshut-Bhf. /Erzingen-Bhf. -Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Kreuzungen--Konàtanz Stühlingen-Schleitheim-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bnf.-ThayngenBhf ./Singen-Pbf. , | Stühlingen-Schieitheim-Konstanz-Konstanz (linksrheinisch) , : Ne-uhaus-Bargen-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.

WiechsrSchlauch-Merishausen-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.Thàyngen-Bhf./Singen-Pbf.

,: : Büsslingen-Hof en-Thayngen-Bhf .-Thayngen-Bhf.

Schlatt am Eanden-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf.

Gailingen-Briicke-Diessenhofen-Eamsen-Bhf.-Eielasingen-Bhf./Singen-Pbf.

Gailingen-Briicke-Diessenhofen-Manimern-Oehningen-Oberstaad GailingenrBrucke-Diessenhofen-Manimern/Steckbprn-Wangen Gailingen-Briicke-Diessenhofen-Steckborn/Berlingen-Gaienhofen

168 Gailingen-Brücke-Diessenhofen-Mannenbach/Ermatingen-Beichenau Gailingen-Brücke-Di essenhof en-Konstanz-Konstanz Singen-Pbf./Eielasingen-Bhf.-Eamsen-Bhf.-Stein a. Bhein-GrenzeOehningen Oehningen-Stein a. Bhein-Grenze-Konstanz-Konstanz Oehningen-Oberstaad--Mamnaern-Tägerwilen/Kreuzlingen/KonstanzKonstanz Wangen-Steckborn-Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz Gaienhofen-Berh'ngen-Tägerwüen/Kreuzlingen/Konstanz--Konstanz Beichenau-Mannenbach/Ermatingen-Tägerwilen/Kreuzlingen/KonstanzKonstanz II. Sohweiz-Deutschland-Schweiz 1. S t r a s s e n v e r k e h r Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Eheiafelden (Baden)-Bheinfelden (Schweiz) · Basel- Grenzacherstr.--Grenzacherhorn--Säckingen--Säckingerbrüoke Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Laufenburg (Baden)-Laufenburg (Schweiz) Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhom-Waldshut-Bheinbmcke-Koblenz ·. Basel- Grenzacherstr.--Grenzacherhorn--Brzingen--Trasadingen Koblenz-Waldshut-Bheinbmoke-Erzingen-Trasadingen .Koblenz-Waldshut-Bheinbrücke-Untereggingen-Wunderldingen Koblenz-Waldshut-Bheinbrücke-StübJiagen-Schleitheim .Zurzach-B org-Bheinheim-Erzingen-Trasadingen Bekingen-ßeckingen-Erzingen--Trasadingen Kaiserstuhl-Bötteln-Günzgen-Wasterkingen Kaiserstuhl-Bötteln-Erzingen-Trasadingen Bheinsfelden-Herdern-Günzgen-Wasterkingen Bheinsfelden-Herdem-Erzingen-Trasadingen "\Yil-Grenze-Biihl-Erzingen-Trasadingen Bafz-Schlauchenberg-Baltersweil-Jestetten-Wangental-Osterfingen Bafz-Grenze-Lottstetten-Altenburg-Bheinbrücke-Bheinau Bafz-Grenze-Lottstetten-Altenburg-Nol-Nohl Bafz-Grenze-Lottstetten-Jestetten-Hardt-Durstgraben Bafz-Grenze-Lottstetten-Jestetten-Wangental-Osterfingen -Baf z- Gentner-Nack- Schild-Nack-EDikon Büdlingen/Ellikon-Nack-Jestetten-Wangental-Osterfingen 'Büdlingen-Nack-Altenburg-Nol-Nohl Büdlingen-Nack-Jestetten-Hardt-i)urstgraben Bheinau-Altenburg-Bheinbrücke-Altenburg-Nol-Nohl Bheinau--Altenburg-Bheinbrücke--Jestetten-Hardt--Durstgraben Bheinau-Altenburg-Bheinbrücke-Jestetten-Wangentäl-Österfingen

169 Merishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen . · Merishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf Bargen-Wiechs-ScHauch-Wiechs-Opfertshofersti.-Opfertshofen : Bargen-^iechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf Thayngen-Str.-Bietingen-GaiHngen-Brücke-Diessenhofen '....

.Thayngen-Str.-Bietingen-Gottmadingen-Bucb.-Grenze , : Thayngen- Str.-Bietingen-Konstanz-Tägerwilen/Kreuzlingen : Neudörfimgen-Kaiidegg-Murbach-Buch-Dorf Dörflingen-Gailiagen-West-Gailingen^Brücke-Diessenhofen D örf lingen-Gailingen-Wes t-Gailingen-0 s t-E ainsen-D orf Dörflingen-Laag-Gailiiigen-West-Gailingen-Brücke-Diessenliofen Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Ost-Eamsen-Dorf Dörflingen-Laag--Gailingen-West-Murbach-Buch-Dorf Diessenhofen-Gailingen-Brücke-Gailingen-Ost-Eamsen-Dorf Diessenhofen-Gailiagen-Brücke-Murbach-Bucli-Dorf 2. Bahnverkehr Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Bhf.-Waldshut , Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Bhf./Brzingen-Bhf .Brzingeh-Bhf.'/Scharfhausen-Bhf.

Waldshut-Waldshut-Bhf.-Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./ Schaffhausen-Bhf.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-SingenBhf./Eielasingen-Bhf.-Singen/Eamsen-Bhf.

' Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-KonstanzKonstanz 3. Gemischter Verkehr

:

Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf .-Eheinfelden (Baden)-Eheinfelden (Schweiz) Basel-Bad. Bahn-f-Basel-Bad. Bhf.-Säckingen-Säckinger-Brücke Basel-Bad. !Bahn--Basel-Bad. Bhf.-Laufenburg (Baden)-Laufenburg ' (Schweiz) Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Eheinbrücke-Koblenz Koblenz-Waldshut-Eheinbrücke-Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-' Erzingen-Bhf./Schaf fhausen-Bhf.

Waldshut-Waldshut-Bhf.-Stühüngen-Schleitheim · Eafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Altenburg-Eheinbrücke-Eheinau Ellikon-Nack-Lottstetten-Bhf.-Neuhausen-SBB Eheinau-Altenburg-Eheinbrücke-Altenburg-Eheinau-Bhf.-NeuhausenSBB Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf.-Gottmadingen-Buch- Grenze, Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-KonstanzKreuzlingen/Tägerwilen

170 Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Kegierung der Bundesrepublik Deutschland über die folgenden Punkte einig: I. Die nach Artikel 9 zu gewährenden Vergünstigungen dürfen vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden. Insbesondere erkennt die Bundesrepublik Deutschland das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des deutschen Zollrechts an, während die Schweiz auf die Anwendung des Leistungsprinzips verzichtet, wonach der Umfang der Umsätze im passiven zollfreien Veredelungsverkehr nur einen bestimmten Prozentsatz der durch die einzelnen Berechtigten nachgewiesenen Inlandumsätze betragen darf. Bei der Prüfung der Frage, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Veredelungsverkehr im Sinne von Artikel 9 erfordern, werden die zuständigen Behörden nicht kleinlich verfahren.

II. (1) Es besteht Einverständnis darüber, dass in Erweiterung der Begelung über den Durchgangsverkehr gemäss Abschnitt II der Verkehr auf den nachgenannten Strassenstücken ohne .Grenzabfertigung zulässig ist : 1. auf der Strasse, die nördlich der Eeiathhöfe beginnend über deutsches Gebiet zum Ferienheim führt, 2. auf den durch schweizerisches Gebiet führenden Verbindungswegen : a. Lörrach-Maienbühl-Inzlingen b. Gottmadingen-Hofenacker-Eielasingen.

(2) Auf dem Gebiet des Durchgangsstaates darf nicht gehalten und nicht von der Strasse abgewichen werden. Die beiden Zollverwaltungen sind berechtigt, diesen Verkehr zu überwachen und gegen Missbräuche einzuschreiten.

III. Die Durchgangsscheine gemäss Artikel 18 können auch als Durchgangsbewilligungen für Personen benützt werden, die keine für den Grenzübertritt gültigen Ausweispapiere besitzen oder diese nicht verwenden wollen. In diesen Fällen kann für den Durchgangsschein eine Gebühr erhoben werden, die von den beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird.

Geschehen zu Bern, am S.Februar 1958, in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossen Schaft : (gez.) Lenz

Für die Bundesrepublik Deutschlan d : .

(gez.) Dr. Zepf

171 1

:

Bern, den S.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Deutschen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen! Eidgenossenschaft folgendes : mitzuteilen: Die Begierung der Bundesrepublik Deutschland hat in Übereinstimmung mit dem Senat von Berlin den Wunsch, das Land Berlin in das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland ^und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den. Grenz- und Durchgangsverkehr einzubeziehen und schlägt daher der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss folgender Vereinbarung vor : «Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin; sofern nicht die Begierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.» Falls sich die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Vorschlag der Begierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklären kann, würde mit der Zustimmung zu dem vorliegenden Brief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Begierungen über die Einbeziehung des Landes Berlin in das, heute unterzeichnete Abkommen' zwischen der Bundesrepublik Deutschland, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr als'zustandegekommen angesehen werden. ' 'Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

,, ' ' ' . · ' ! · · : ; ' ! · ;

;

An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz

(gez-) Dr.- Zepf

:

172 Bern, den S.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie.folgt lautet: «Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr zwischen der Bundes-.

republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgendes mitzuteilen : Die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland hat in Übereinstimmung mit dem Senat von Berlin den Wunsch, das Land Berlin in das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr einzubeziehen und schlägt daher der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss folgender Vereinbarung vor : «Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht, die, Eegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilge Erklärung abgibt.» · .

Falls sich die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Vorschlag der Eegierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklären kann, würde mit der Zustimmung zu dem vorhegenden Brief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Eegierungen über die Einbeziehung des Landes Berlin in das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr als zustandegekommen angesehen werden.» Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der Vorschlag der Eegierung der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates findet.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Lenz An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation Herrn Ministerialdirigent Dr. Zepf

173' (

.

.

Bern, den 5.Februar 1958.-

Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute .unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr zwischen -der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen :, · .

· .

· : Konservenbohnen, die nachweislich auf derlnselBeichenaiigeerntetwerden, können gestützt auf Anbau- und Lieferungsverträge der Eeichenauer Erzeuger oder Absatzorganisationen mit den schweizerischen Konservenfabriken jederzeit in die Schweiz eingeführt, werden. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung der Sektion für Ein- und Ausfiihr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die erteilt wird, solange schweizerischerseits ein Iniportbedarf besteht.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.1 , .

(gez.) Lenz

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation Herrn Ministerialdirigent Dr.Zepf

174 Bern, den S.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Deutschen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang .Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet: «Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgendes, mitzuteilen : Konservenbohnen, die nachweislich auf der Insel Eeichenau geerntet werden, können gestützt auf Anbau- und Lieferungsverträge der Eeichenauer Erzeuger oder Absatzorganisationen mit den schweizerischen Konservenfabriken jederzeit in die Schweiz eingeführt werden. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die erteilt wird, solange schweizerischerseits ein Importbedarf besteht.» Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Dr. Zepf

An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation Herrn Oberzolldirektor Dr.Lenz

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175

Bern, den 5.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation ,

Herr Vorsitzender !

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Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen : : Es besteht Übereinstimmung darüber, dass mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch-deutschen Abkommens über den Grenz- und Durchgangsverkehr das kleine Grenzabkommen betreffend die Kontrolle von Personen und Waren zwischen der französischen Zone Deutschlands und der Schweiz vom S.November 1945 (Bern) gegenstandslos wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem'dankbar.

· ' Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

' : (gez.) Lenz

An den Absitzenden der Deutschen Delegation, Herrn Ministerialdirigent Dr.Zepf, Bern

176 Bern, den 5.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Deutschen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu.

bestätigen, der wie folgt lautet : «Es besteht Übereinstimmung darüber, dass mit Inkrafttreten des heuteunterzeichneten schweizerisch-deutschen .Abkommens über den Grenz- und Durchgangsverkehr das kleine Grenzabkommen betreffend die Kontrolle von Personen und Waren zwischen der französischen Zone Deutschlands und der Schweiz vom S.November 1945 (Bern) gegenstandslos wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.» Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Dr, Zepf

An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz, Bern

177 Schweizerisch-deutsches Abkommen über

Durchgangsrechte

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland sind übereingekommen, die Benützung kurzer ausländischer Verbindungsstrecken durch Zollpersonal und übrige uniformierte und bewaffnete Beamte öffentlicher Verwaltungen some Militärpersonen .(Durchgangsrechte) wie folgt neu zu regeln : , .

Art. l

:

,

Durchgangsrechte für Zollpersondl und übrige uniformierte und bewaffnete Beamte öffentlicher Verwaltungen (1) Uniformierten und bewaffneten Angehörigen des Zollpersonals ist gestattet, einzeln oder in Gruppen von höchstens zehn Mann die in Anlage I genannien Durchgangsstrecken des anderen Staates zu benützen, sofern,dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist. Das gleiche gilt für uniformierte und bewaffnete Beamte anderer öffentlicher Verwaltungen. Auf einer bestimmten Durchgangsstrecke dürfen sich gleichzeitig höchstens zehn uniformierte und bewaffnete Beamte befinden. Nicht zulässig ist die Benützung der Durchgangsstrecken zu Personalverschiebungen, die im Zusammenhang mit politischen ·oder wirtschaftlichen Unruhen stehen oder im Hinblick darauf erfolgen.

(2) Als Ausweis für den Grenzübertritt genügt der Dienstausweis. Der Aufenthalt auf fremdem Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.

;' , ' Das .Durchgangsrecht von Beamten schliesst nicht die Befugnis :in sich, Verhaftete mitzuführen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. : (3) Besondere Bestimmungen betreffend die Gemeinde Büsingen bleiben unberührt.

; ·

·

,

Art. '2

Durchgangsreclite für Militärpersoiien

(1) Einzeln reisenden schweizerischen und deutschen Militärpersonen1 ist in Friedenszeiten gestattet, in Uniform und mit den zu ihrer persönlichen Ausrüstung gehörenden ungeladenen Waffen die i in Anlage II aufgeführten Durchgangsstrecken zu benützen, um sich zu ihrer Truppe, zu einer wehrsportlichen Veranstaltung, in
178 (2) Als einzeln reisend gelten nur Militärpersonen, die nicht geführt werden.

(3) Die Militärpersonen müssen im Besitze eines für den Grenzübertritt gültigen Ausweispapieres sein, sofern für die betreffende Durchgangsstrecke auch von Zivilpersonen ein solcher Ausweis verlangt wird. Der Aufenthalt auf fremden Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.

Art. 3 Änderungen der Verzeichnisse der Durchgangsstrecken Die Eegierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, Änderungen der in den Anlagen I und II enthaltenen Verzeichnisse der Durchgangsstrecken durch einfachen Notenaustausch zu vereinbaren.

Art. 4

Vorübergehende Einschränkung oder Aufhebung der Durchgangsrechte Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in diesem Abkommen zugestandenen Durchgangsrechte vorübergehend einzuschränken oder auf 7 zuheben, wenn er es im Interesse seiner Sicherheit oder der Neutralität als nötig erachtet. Die Regierung des ändern Staates ist hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

·

Art. 5

Aufhebung bisheriger Verträge Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben: - Artikel 32 des Vertrages vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Bisenbahnen über schweizerisches Gebiet, - das Protokoll vom 9. Juli 1867 über die Verzichtleistung auf den Artikel 32 des Vertrages vom 27. Juli 1852 betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahn über schweizerisches Gebiet, - die Erklärung vom 18./24. Januar 1898 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Militärtransporte auf der Eisenbahnlinie Eglisau-Schaffhausen, - die Erklärung vom 29. August/4. September 1899 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Militärtransporte auf Eisenbahnen, - der Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13./14. November 1928 betreffend den Verkehr von Militär- und Polizeipersonen auf gewissen schweizerisch-badischen Eisenbahnstrecken und Grenzstrassen.

·

' ,

'

179

Art. 6 Batifikation, Inkrafttreten und Kündigung (1) Das Abkommen soll ratifiziert und die Batifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft.

, -, ,· (3) .Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden.

Geschehen zu Bern,:ani 5.Februar i'958, in.zwei Urschriften. · Für .die Schweizerische i Eidgenossenschaft: (gez.) Lenz

,

:

'

Für die Bundesrepublik Deutschland: (gez.) Dr. Zepf

180

Schlussprotokoll Bei Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland darüber einig, dass unter den in Artikel l des Abkommens genannten Be· dingungen - die Grenzwacht- (Grenzaufsichts-) beamten der beiden Staaten streckenweise über das Gebiet des ändern Staates verlaufende Grenzpfade benützen dürfen; - die Zoll- und Passkontrollbeamten beider Staaten sich in Uniform zur nächstgelegenen Dienststelle des ändern Staates begeben dürfen, um dort dienstliche Angelegenheiten zu besprechen.

Geschehen zu Bern, am S.Februar 1958, in zwei Urschriften.

~Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für die Bundesrepublik Deutschland :

(gez.) Lenz

(gez-) Dr- Zepf

181 Anlage I

Verzeichnis der Durchgangsstrecken für Zollpersonal und übrige uniformierte und bewaffnete Beamte öffentlicher Verwaltungen A. Schweiz-Deutschland-Schweiz ' 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

18.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

Full-Waldshut-Ehemfähre-Waldshut-Eheinbrücke-Koblenz' Koblenz-Waldshut-Eneinbrüßke-Erzingen-Trasadingeni ' Zurzacb-Burg-Eheinheira-Erzingen-Trasadingen ' ' !

Kaiserstuhl-Bötteln-- Günzgen-Wasterkingen Rheinsfelden-Herdem-Günzgen-Wasterkingen Wil-Grenze-Bühl-Erzingen-Trasadirigen Eafz-Schlauchenberg-Baltersweil-Jestetten-Wangental-Osterfingen Eafz-Grenze/Bhl-Lottstetteü/-Blif./Jestetten-Bhf,-Jestetten-WangentalOsterfingen Eafz-Grenz,e/Bhî.-Lottstetten/-Bhf.-Jestetten-Hardt/x\.ltenburg-EheinauBhf.-Durstgraben/Neuhausen-SBB , i Bafz-Grenze/Bhf.-Lottstetten/Altenburg-Bbeinau-Bhf.-Altenburg-Eheinbrücke-E.heinau , , ' : Ellikon-Eähre-Grenzstein 1-Eüdlingen ' i · : Ehemau-Altenburg-Eheinbrücke-Altenburg-Nol-^sTohl Eheinau-Altenburg-Eheinbrücke-Jestetten-Hardt-Durstgraben : ; Durstgraben-Jestetten-Hardt-Jestetten-Wangental-Osterfiiigen '·; v Merishausen-Wieohs-Schlaucli-Wiechs-Dorf-Altdorf MerishaiiseD-Wieclis-Schlaucla-Wiecb-S-Opfertshoferstr.-Opfertshofen , Schaffhausen-Büsingen-Dörflingen , ·: ., Schaffhauseh-Blisingen-Dörflingen-Laag V Dörflmgen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-Diessenhofen Neu'dörflingen-Eandegg-Murbaoh-Buch-Dorf Diessenhofen-Gailingen-Bräcke-Gailiugen-Ost-EainsenLDorf Thayngen-Str.-Bietingen-Gottmadingen-Buch-Grenze ; Thayngen-Str.-Bietingeii-Murbach-Bucli-Dorf : B. Deuischland-Sclneeiz-Deutschlarid

'·"

1. Weil-Priedlingen-Kleinhimingen-Str.-(Grenzstein 4-Bahnunterführung)Baael-Pr.eiburgerstr.-'Weil-Otterbacb.

, , , ;' 2. Weil-Ost-Ei'ehen-Weilstr.-linkes Wieseufer--Lörrach-Wiesenjiferwpg . ' 3. Weil-Ost-Eiehen-Weilst-r.-Riehen-Lörrach-Stetten 4. Weil-Ost-Eiehen-Weilstr.-Eiehen-Inzlingerstr.-Inzlingen 5. Weil-Ost-Eiehen-Weilstr.-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn 6. Lörrach-Stetten-Eiehen-Eiehen-Inzlingerstr.-Inzlingen Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

, 13

182 7. Lörrach-Stetten-Biehen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn 8. Lörrach-Maienbühl-Maienbühlsträsschen-Inzlingen-Maienbühl 9. lazlingen-Biehen-fozlingerstr.-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn 10. Grenzstein 126-Junkholz (Bettingen)-Grenzstein 118 11. Grenzstein llla-St.Chrischona-Strasse Bührberg-Grenzstein 100 12. Günzgen-Wasterkingen-Wil-Grenze-Bühl 13. Günzgen-Wasterkingen-Bafz-Grenze-Lottstetten 14. Baltersweil-Bafz-Schlauchenberg-Bafz-Grenze-Lottstetten 15. Baltersweil-Bafz-Schlauchenberg-Bafz-Gentner-Nack-Schild 16. Jestetten-Wangental-Osterfingen-Trasadingen-Erzingen 17. Jestetten-Wangental-Osterfmgen-Wunderklingen-Untereggingen 18. Jestetten-Hardt-Durstgraben-Schleitheim-Stühlingen 19. Neuhaus-Bargen-Merishausen-Wiechs-Schlauch 20. Wiechs-Dorf-Altdorf-Hofen-Biisslingen 21. Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen-Hofen-Büsslingen 22. Büsslingen-Hofen-Bibern-Schlatt am Banden 28. Büsslingen-Hofen-Thayngen-Str.-Bietingen 24. Schlatt am Banden-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Greiize-Ebringen 25. Schlatt am Banden-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Str.-Bietingen 26. Büsingen-Neudörflingen-Bandegg 27. Büsingen-Dörflingen-Laag-Gailingen-West 28. Gailingen-Brüoke-Diessenhofen-Bamsen-Bhf./-Grenze-Bielasingen-Bhf./Str. (nur wenn von Diessenhofen bis Bamsen die Bahn benützt wird) 29. Gailingen-Ost-Bamsen-Dorf-Bamsen- Grenze-Bielasingen-Str.

30. Murbach-Buch-Dorf-Bamsen-Grenze-Bielasingen-Str.

31. Gottniadingen-Hofenacker-Bielasingen 32. Bielasingen-Str./Bhf.-Bamsen-Grenze/-Bhf.-Stein am Bhein-GrenzeOehningen 33. Litzelshausen-Grenzstein 310-Grenzstein 319-Biedern Nur im Bahnverkehr Weil-Basel-Lörrach Weil-Basel-Grenzach Lörraoh-Basel-Grenzach Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Sohaffhausen-Bhf.-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen 38. Waldsnut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Neuhausen- SBB-Altenburg-Bheinau-Bhf.

39. Altenburg-Bheinau-Bhf.-Neuhausen- SBB-Thayngen-Bhf./SchaffhausenBhf.-Singen/Thayngen-Bhf.

34.

35.

36.

37.

183

Anlage EI Verzeichnis dei Durchgangsstrecken für einzeln reisende Militärpersonen A. Schweiz-Deutschland-Schweiz 1. Eheinsfelden-Herdem-Giinzgen-Wasterkingen 2. Bafz-Schlauchenberg-Balterswil-Jestetten-Wangental-Osterfingen 3. Bafz-Grenze/-Bhf.-Lottstetten/Altenburg-Eheinau-Bhf.-AltenburgEheinbrücke-Baeinau ,: < 4. Eafz-Grenze/-Bhf.-Lottstetten/rBhf.-Jestetten-Hardt/AltenburgBheinau-Bbi .-Durstgraben/IJeuhausen-SBB 5. Bafz-Grenze-Lottstetten-Jestetten-Wangental-Osterfingen .;!. .

6. Bheinau-Altenburg-Biteinbriicke-Altenburg-Nol-Nohl : 7. Eheinaa-Altenburg-Elleinbr^.cke-Altenburg-Eheiaau-Bhf./-Nol/JestéttenHardt-Neuhausen-SBB/Durstgraben 8. Merishausen-Wiechs-Scb-lauch-Bargen 9. Schaffhausen-Büsingen-Dörflingen , ; 10. Thayngen-Str.-Bietingen-Gottmadingen-Buch-Grenze 11. Dorf lingen-Laag- Gailingen-West-Gailingen-Brüoke-Diessenhof en 12. Diessenhofen-Gailingen-Brücke-Gailingen-Ost-Eamsen-Dorf :

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

B. Deutschland-Schweiz--Deutschland

Waldshut-Bhf./Brzdngen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Büsingen Büsingen-Scliaffhausen-BM./Thayngen-Bhf.-Thajiigen-Blif./Singen BüSingen-Neudörflingen-Eandegg Büsingen-Dörflingen-Laag-Gailingen-'West Bielasingen-Str./Bhf.-Eamsen-Grenze/-Bbi.-Stein am Ehein-GrenzeOehningen JVwr im Bahnverkehr: Weil-Basel-Lörrach Weil-Basel-Grenzach Lörracn-Basel-Grenzach Waldshut-Bhf./Erzingen-BM.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Schaffhausen-Bb.f ./'ïh&yngen-'Bliî .-Thayngen-BM. / Singen Waldshut-Bhf./Erzingen-BM.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Neuhausen-SBB-Altenburg-Eheinau-Bhf./Jestetten-Bhf./Lottstetten-Bhf.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf:/Altenburg-Eh.einau-Bb.f.-NeuhauseuSBB-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhi.-Ihayngen-Bnf./Singen ',

184 Bern, den 5.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen : Es besteht Übereinstimmung darüber, dass mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch-deutschen Abkommens über Durchgangsrechte das kleine Grenzabkommen betreffend die Kontrolle von Personen und Waren zwischen der französischen Zone Deutschlands und der Schweiz vom 3. November 1945 (Bern) gegenstandslos wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Lenz

An den · Vorsitzenden der Deutschen Delegation, Herrn Ministerialdirigent Dr. Zepf Bern

;'·".'

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185

Bern, den S.Februar 1958.

Der Vorsitzende der Deutschen Delegation

Herr Vorsitzender!

Ich Habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen,, der wie folgt lautet : «Es besteht Übereinstimmung darüber, dass mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch-deutschen Abkommens über Durchgangsrechte; das kleine Grenzabkommen betreffend die Kontrolle von Personen und Waren zwischen der französischen Zone Deutschlands und der Schweiz vom S.November 1945 (Bern) gegenstandslos wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.» Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

·

An den' Vorsitzenden der, Schweizerischen Delegation, Herrn Oberzolldirektor Dr.Lenz, Bern

(gez.) Dr. Zepf

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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung von Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- und Durchgangsverkehr sowie über Durchgangsrechte

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Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1960

Date Data Seite

141-185

Page Pagina Ref. No

10 040 844

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