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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Freiburg (Vom 22. Dezember 1960)

Herr Präsident Hochgeehrte Herren !

In der Volksabstimmung vom 16. Oktober 1960 haben die Stimmberechtigten des Kantons Freiburg einer Teilrevision der Kantonsverfassung zugestimmt: Mit 4642 Ja gegen 1096 Nein wurde ein neuer Artikel 26 angenommen, mit 4897 Ja gegen 1326 Nein Absatz 2 des Artikels 30 aufgehoben, mit 4326 Ja gegen 1405 Nein einer Änderung des Artikels 37 und mit 4646 Ja gegen 1065 Nein dem neuen Absatz 5 des Artikels 50 zugestimmt.

Mit Schreiben vom 12. November 1960 sucht der freiburgische Staatsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für die geänderte Verfassung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 26

Art. 26 .

Ist nicht Aktivbürger : a) wer durch Strafurteil im Aktivbürgerrecht eingestellt wurde ; b) wer in Anwendung der Artikel 369 bis 371 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmündigt wurde ; c) derjenige, dessen Zahlungsunfähigkeit die Folge schweren Verschuldens gemäss der kantonalen Gesetzgebung ist ;

Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen.

a. diejenigen, welche die unter a und b im Artikel 25 angegebenen Eigenschaften nicht besitzen ; b. diejenigen, die mit einer entehrenden Strafe belegt oder durch ein richterliches Urteil ihrer bürgerlichen und politischen Rechte für verlustig erklärt worden sind ;

1578 Bisheriger Text die Zahlungsunfähigen; die Bevogteten ; diejenigen, denen der Besuch der Wirtshäuser untersagt ist ; 9- die notorisch Blödsinnigen.

Art. 30, Abs. 2 Doch haben diej enigen off entlichen Beamten und Angestellten, welche durch ihr Amt genötigt sind, in einer Gemeinde zu wohnen, die nicht ihre Heimatgemeinde ist, das Recht, ihr Wahlrecht in dem Wahlkreis auszuüben, zu dem ihre Heimatgemeinde gehört.

Art. 87 Die Wahlversammlungen wählen auf je 1200 Seelen der Bevölkerung einen Abgeordneten in den Grossen Eat. Eine Bruchzahl über 800 Seelen berechtigt gleichfalls zur Wahl eines Abgeordneten.

Art. 50, Abs. 5 Es können höchstens drei Staatsräte gleichzeitig der Bundesversammlung angehören.

Neuer Text d) wer mit Wirtshausverbot belegt ist.

Art. 30, Abs. 2 Aufgehoben

Art. 37 Der Grosse Eat zählt 130 Abgeordnete, die gemäss der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt werden.

Art. 50, Abs. 5 Es können höchstens zwei Staatsräte gleichzeitig der Bundesversammlung angehören.

Der abgeänderte A r t i k e l 26 der Kantonsverfassung bezweckt, die Aberkennung der Eigenschaft als Aktivbürger auf bestimmte, genau umschriebene Fälle zu beschränken. So kann inskünftig die Eigenschaft als Aktivbürger Entmündigten nur noch verweigert werden, wenn die Entmündigung auf Grund der Artikel 369 bis 371 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erfolgte, und Zahlungsunfähigen nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit die Folge schweren Verschuldens gemäss der kantonalen Gesetzgebung ist. Ebenfalls nicht mehr Aktivbürger sind jene, denen durch Strafurteil die bürgerlichen Ehren und Rechte entzogen wurden oder denen der Besuch von Wirtschaften verboten ist. Die in Buchstabe a des bisherigen Artikels 26 vorgesehenen Fälle wurden, weil in Artikel 25 der Kantonsverfassung enthalten, nicht mehr aufgenommen.

A r t i k e l 30, Absatz 2, der Verfassung wurde aufgehoben. Diese Bestimmung, welche gewisse öffentliche Beamte und Angestellte zur Ausübung ihres

1579 Wahlrechts ausserhalb ihres Wohnsitzes ermächtigte, hat seine Berechtigung verloren und wird übrigens seit Jahrzehnten nicht mehr angewendet.

Der neue Artikel 37 beschränkt die Zahl der Abgeordneten des Grossen Eates auf 130. Diese definitiv und unabänderlich festgesetzte Zahl der Mitglieder der gesetzgebenden Behörde hat den Vorzug, eine Teilrevision der Verfassung im Falle einer Bevölkerungsvermehrung zu vermeiden.

Durch den neuen A r t i k e l 50, A b s a t z 5, wird die Zahl der Mitglieder der Kantonsregierung, welche gleichzeitig der Bundesversammlung angehören dürfen, auf zwei beschränkt. Nach der bisherigen Bestimmung konnten höchstens drei Staatsräte gleichzeitig der Bundesversammlung angehören.

Die Teilrevision der freiburgischen Verfassung gibt nur zu einer Bemerkung Anlass, nämlich zum neuen Artikel 26, Buchstabe c). Diese Bestimmung ist nur unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses anwendbar.

Die geänderte Verfassung des Kantons Freiburg enthält, abgesehen vom gemachten Vorbehalt, nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen und den beihegenden Beschlussesentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 22. Dezember 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1580 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Freiburg

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 1960, in Erwägung, dass der geänderte Artikel 26, Buchstabe c), unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Polgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses anzuwenden ist, dass die geänderte Verfassung des Kantons Freiburg im übrigen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 16. Oktober 1960 angenommenen Änderungen der Artikel 26, 87 und 50, Absatz 5, sowie der Aufhebung von Absatz 2 des Artikels 80 der Verfassung des Kantons Freiburg wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1960

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29.12.1960

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