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# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 15. August 1960)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel?, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28.September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 15. Januar 1960 für ,das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen. Ausgenommen sind folgende Kantone : a. Basel-Stadt, solange die dort für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe geltenden Gesamtarbeitsverträge für das Baugewerbe in Kraft sind ; b. Genf, solange der dort geltende Gesamtarbeitsvertrag für das TapeziererDekorateurgewerbe in Kraft ist.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den Inhabern von Betrieben des Tapezierer-Dekorateurgewerbes und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind : 1

!) AS 1956, 1543.

674

a. Betriebe, die vom Gesamtsarbeitsvertrag für- das schweizerische Sattlerund Sattler-Tapezierergewerbe erfasst werden; b. Betriebe des Karosseriegewerbes; c. Betriebe mit eigener Tapeziererwerkstätte, die jedoch keine Arbeiten des Tapezierer-Dekorateurgewerbes direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten ; d. Bureaupersonal, technische und andere Angestellte sowie Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt am 29. August 1960 in Kraft und gilt zum 81.Dezember 1961.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 10. März 1959 *) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe aufgehoben.

1

Bern, den 15.August 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: P. Chaudet Der Vizekanzler : F.Weber !) BEI 1959, I, 488.

675 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für

C

das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe abgeschlossen am 15. Januar 1960 zwischen dem Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels sowie dem Verband schweizerischer Möbeldetaillisten, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen B. Durchführungsbestimmungen i 2

Art. 2

Die vertragschliessenden Verbände vereinbaren im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechts, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, s Art. 8 i 2 Die paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmern vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.

3 Die paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 4 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Art. 4 1 Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

Vertragsgemeinschaft

Paritätische Berufskommission

Konventionalstrafen

676 2

Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 28) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

3 Bei Widerhandlungen gegen Abschnitt D (zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung) des Vertrages, ist eine Konventionalstrafe von 50 Franken zu entrichten.

4 Die Konventionalstrafen sind von der paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

G. Normative Bestimmungen

Art. 11 Anstellung und Kündigung

Arbeitszeit

Mindestlöhne

1

Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf Ende des Arbeitstages aufgelöst werden kann.

2 Nach der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist 14 Tage, auch bei überjährigem Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder auf den letzten Arbeitstag einer Woche erfolgen.

3 Während einer ohne Verschulden des Arbeitnehmers durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf von 8 Wochen darf nicht gekündigt werden.

Art. 12 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 46 Stunden. Sie darf nicht vor 7 Uhr morgens beginnen und muss spätestens um 18 Uhr endigen.

2 Der Samstagnachmittag ist frei.

3 Der Stundenplan ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass jeder zweite Samstag ganz arbeitsfrei ist.

1

Art. 18 Der Lohn richtet sich nach der Leistung. Er wird während der Probezeit (Art. 11) festgelegt.

2 Als Grosstädte gelten Städte mit über 100 000 Einwohnern. Für die Einteilung der übrigen Orte gilt das Ortschaftenverzeichnis, das für die Übergangsrenten der AHV massgebend war.

1

677 3

Als Mindeststundenlöhne, einschliesslich der 4,4 Prozent für die um 2 Stunden verkürzte Arbeitszeit1, gelten: für gelernte Tapezierer und TapeziererDekorateure : im l. Jahr nach der Lehre . .

im 2. Jahr nach der Lehre . .

ab 3. Jahr nach der Lehre . .

für angelernte Arbeiter für Hilfsarbeiter für gelernte Tapezierer-Näherinnen: im I.Jahr nach der Lehre . . .

ab 2. Jahr nach der Lehre . . .

f ü r angelernte Näherinnen . . . .

halbgrosstädtisch städtisch städtisch ländlich Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2.85

2.75

3.--

2.90 3.25 2.70 2.60

3.40 2.80 2.70

2.40 2.35 2.50 2.45 2.20 2.15 4 Alle Arbeitnehmer haben . . . Anspruch auf eine effektiven Stundenlöhne von 2,2 Prozent, als Ausgleich verkürzung von 47 auf 46 Stunden pro Woche.

2.65 2.80 3.15 2.60 2.40

2.55 2.70 3.05 2.50 2.35

2.30 2.20 2.40 2.30 2.10 . 2.-- Erhöhung ihrer der Arbeitszeit-

Art. 14 Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25, für Nachtarbeit von 50 und für Sonn- und Feiertagsarbeit von 100 Prozent des Stundenlohnes bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die Sonntagsarbeit wird von 0 Uhr (Mitternacht) bis 24 Uhr (Mitternacht) gerechnet.

Die übrige Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeitarbeit.

3 Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit vom Betriebsinhaber angeordnet worden ist. Die Anordnung darf nur in dringenden Fällen erfolgen.

4 Die Reisezeit, welche die normale Arbeitszeit überschreitet, gilt nicht als Überzeitarbeit.

1

Art. 15 Für Arbeiten im Ortsgebiet sind, sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, Omnibus, Bahn) zu vergüten.

2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschädigung für das Mittagessen und gegebenenfalls für die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

1

Zuschläge

Reise- und Unterkunftsentschädigung

678

Art. 16 Lohnzahlung

1

Die Lohnzahlung erfolgt alle 14 'tage innerhalb der Arbeitszeit.

2 Dem Lohn ist eine detaillierte Abrechnung beizufügen, aus welcher alle Abzüge klar ersichtlich sind.

Art. 17 Standgeld

1

Als Standgeld darf höchstens ein Betrag zurückbehalten werden, welcher 16 Arbeitsstunden entspricht.

2 Das Standgeld ist mit der ordnungsgemässen Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Art. 18 Ferien

Feiertage

Kranken taggeldversicherung

1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Ferienvergütung beträgt 4 Prozent des Bruttolohnes. Vom 10. Dienstjahr an oder nach Vollendung des 40. Altersjahres beträgt die Ferienvergütung 5 Prozent des Bruttolohnes.

2 Der Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen. Bei der Festsetzung des Ferienantrittes ist auf die Dringlichkeit der laufenden Arbeiten Eücksicht zu nehmen.

3 Eine Barentschädigung anstelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

Art. 19 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen . . .

2 Die Feiertagsentschädigung beträgt : · JT.

für Arbeiter in städtischen Verhältnissen 20. -- für Arbeiter in halbstädtischen Verhältnissen 18.-- für Arbeiter in ländlichen Verhältnissen 16.--· für Arbeiterinnen in städtischen Verhältnissen 16.-- für Arbeiterinnen in halbstädtischen Verhältnissen 14.-- für Arbeiterinnen in ländlichen Verhältnissen 12.-- 3 Der erste Mai gilt nicht als entschädigter Feiertag.

1

Art. 20 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankentaggeldversicherung hat ein Krankengeld von 50 Prozent des Bruttolohnes und eine Genussrechtsdauer von 860 Tagen inner1

679 halb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 8 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Die Prämie dieser Krankentaggeldversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers; sie beträgt in der Eegel 2 Prozent des Bruttolohnes. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 835 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 885 des Obligationenrechts.

4 5

Der Arbeitgeber hat periodisch das Bestehen einer genügenden Krankentaggeldversicherung zu überprüfen.

Art. 21 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer seines Betriebes gegen Betriebsunfall zu versichern. Die Versicherung hat mindestens vorzusehen : a. bei Unfalltod oder Ganzinvalidität den tausendfachen Taglohn; b. .bei vorübergehender Erwerbslosigkeit durch Unfall 80 Prozent des Lohnausfalles; c. die Deckung der Heilungskosten bis zu 8000 Franken.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfall nach Massgabe von Absatz l zu versichern. Die Versicherung ist abzuschliessen innert 80 Tagen seit der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht Kenntnis erhalten hat, sei es durch einen vertragschliessenden Verband, durch einen interessierten Arbeitnehmer oder durch Aushändigung des vorliegenden Vertrages.

3 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung fallen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Versicherten.

4 Die Auszahlung der Unfallentschädigung des von der Versicherungsanstalt anerkannten Unfalles hat durch den ermächtigten Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zu erfolgen.

1

Art. 22 Den Arbeitnehmern ist wie folgt bezahlter Urlaub zu gewähren : l a. bei militärischer Waffen- und Kleiderinspektion . . .' .

/2 Tag b. bei Geburt eigener Kinder l Tag c. bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder l Tag

Unfallversicherung

Absenzentschädlgimg

680

Schwarzarbeit

Art. 28 Dem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen. Arbeiter, die Schwarzarbeit verrichten, können nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung sofort und ohne Entschädigung für die fristlose Aufhebung des Dienstverhältnisses entlassen werden.

2 Jeder Fall von Schwarzarbeit ist der paritätischen Berufskommission für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe, Zürich, Strassburgstrasse 5, schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, des Ortes und der Zeit sowie der Art der ausgeführten Schwarzarbeit zu melden.

3 Die Paritätische Berufskommission kann dem Arbeitnehmer und allenfalls dem Arbeitgeber gemäss Artikel 4, Absatz 2 eine Konventionalstrafe auferlegen.

4 In leichten Fällen kann die Paritätische Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

1

D. Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung

Versicherungspflicht

Ausnahmen von der Versicherungspuicht

Beitragspflicht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Durchführung

Art. 24 Alle ständig beschäftigten Arbeitnehmer, welche in ihr 20. Altersjahr eingetreten sind und ihr 64. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Gemeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse für Tapezierer-Dekorateure, Bern 23, Monbijoustrasse 30, abzuschliessen.

Art. 25 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind jene Arbeitnehmer, welche bereits im Eahmen einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung gegen die Folgen des Alters und des vorzeitigen Todes zu Leistungen versichert sind, welche den jeweiligen Leistungen der zusätzlichen Altersund Hinterlassenenv' 'Hcherung mindestens gleichwertig sind.

.

· Art. 26 Die Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer, welcher der Versicherungspflicht unterliegt, einen Jahresbeitrag von 75 Franken als Arbeitgeberbeitrag an die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten. Die Arbeitnehmer haben ebenfalls einen Jahresbeitrag von 75 Franken zu leisten (Arbeitnehmerbeitrag), welcher zusammen mit dem AHV-Beitrag abgezogen wird.

Art. 27 Die AHV-Kasse für Tapezierer-Dekorateure führt im Eahmen der Gemeinschaftsstiftung die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenver-

681

Sicherung durch. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit ihren Beiträgen (Arbeitgeberbeitrag) der Ausgleichskasse abzuliefern.

Art. 28 1

Die Versicherung umfasst : a. ein Alterskapital, das im Erlebensfall des Versicherten am ersten Tage des Monats fällig wird, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt; fe. ein Todesfallkapital, das beim Tode des Versicherten ausbezahlt wird, falls dieser vor Fälligkeit des Alterskapitals eintritt.

2 Die Höhe des Alters- und Todesfallkapitals wird für jede Altersklasse versicherter Arbeitnehmer wie folgt angesetzt : Eintrittsalter

Alterskapital Fr.

Fr.

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

7475.--

8400.-- 8180.--

7315.-- 7150.-- 6985.-- 6825.-- 6660.-- 6495.-- 6330.-- 6165.-- 6000.-- 5830.-- 5665.-- 5495.-- 5325.-- 5155.-- 4985.-- 4810.-- 4635.-- 4460.-- 4290.-- 4115.-- 3945.--

Todesfallkapital

7960.-- 7740.-- 7520.-- 7300.-- 7080.-- 6860.-- 6640.-- 6420.-- 6200.-- 5980.-- 5760.-- 5540.-- 5320.-- 5100.-- 4900.-- 4700.-- 4500.-- 4300.-- 4115.-- 3945.--

Eintrittsalter

Alters- bzw.

Todesfallkapital Fr.

42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

3770.-- (8720.--H 3640.-- (3530.--) 3520.-- (3340.--) 3400.-- (3155.--) 3280.-- (2975.--) 3160.-- (2800.--) 3040.-- (2625.--) 2920.-- (2455.--) 2800.-- (2285.--) W "·- (2120.--) £5(-- -.-- (I960.--) Ì440.-- (1800.--) 2320.-- (1645.--) 2200.-- (1490.--) 2080.-- (1335.--) I960.-- (1185.--) 1840.-- (1035.--) 1720.-- (885.--) 1600.-- (740.-) 1300.-- (595.--) 1000.-- (445.--) 700.-- (300.--) nsn --i 4nn

«4.

*) Die eingeklammerten Zahlen (ab Eintrittsalter 42) geben die Höhe des Alters- bzw. Todesfallkapitals ohne Altersausgleich für Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer, welche nach dem 1.Januar 1961 in die Zusatzversicherung aufgenommen werden, haben nur Anrecht auf die ihrem Eintrittsalter entsprechende eingeklammerte Leistung.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

49

Die

versicherten Leistungen

682 Art. 29 Anspruchsberechtigte Personen

1

Wird ein Alterskapital fällig, so hat der Versicherte darauf in voller Höhe Anspruch.

2 Wird ein'Todesfallkapital fällig, so haben darauf die nachstehend aufgezählten Hinterlassenen des Versicherten gemäss folgender Bangordnung und in folgendem Ausmass Anspruch : a. der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen die Nachkommen, bei deren Fehlen die Eltern des Verstorbenen: auf das volle Todesfallkapital ; fe. bei Fehlen von unter Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten, diejenigen Personen, welche der Versicherte in den letzten Jahren vor seinem Tode regelmässig unterstützt hat: auf drei Viertel des Todesfallkapitals.

3 Der Versicherte kann im Eahmen von Absatz 2 durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichskasse Anspruchsberechtigte bezeichnen; eine solche Begünstigung kann er jederzeit widerrufen oder abändern.

683

Beilaqe

Sonderregelung für den Kanton Zürich

Art. l Anstelle von Artikel 13, Absatz 3 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslöhne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung um 2 Stunden) : Stadt Zürich ·

Für gelernte Tapezierer-Dekorateure im I.Jahr nach der Lehre . . .

im 2. Jahr nach der Lehre . . .

ab 3. Jahr nach der Lehre . . .

für Hilfsarbeiter für angelernte Arbeiter nach dem 2. Beschäf tigungsjahr für gelernte Tapezierer-Näherinnen ab 2.

Beschäftigungsjahr nach der Lehre . .

für angelernte Näherinnen

Löhne

WinterÜbriges thur Kantonsgebiet

Fr.

Fr.

Fr.

3.15 3.45 3.80 3.25

3.05

3.35 3.60 3.15

2.95 3.10 3.45

3.60

3.50

3.25

2.80 2.55

2.80 2.55

2.80 2.55

g

.

Art. 2 Anstelle von Artikel 14, Absatz l und 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Zuschläge : 1. Für Überzeitarbeit 25 Prozent. Als Überzeitarbeit gilt die von 6 Uhr bis 7 Uhr und vom normalen Arbeitsschluss bis 20 Uhr geleistete Arbeit.

2. Für die am Samstagnachmittag und von 20 Uhr bis 22 Uhr geleistete Arbeit 50 Prozent.

3. Für Nacht- und Sonntagsarbeit 100-Prozent. Als Nachtarbeit gilt die von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

Art. 3 In Ausführung von Artikel 15, Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Entschädigungen : 1. Ist der Arbeitnehmer bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes genötigt, das Mittagessen auswärts einzunehmen, so ist ihm ausser allfälligen Fahrspesen eine Mittagsentschädigung von mindestens 4 Franken zu entrichten.

2. Sofern der Arbeitnehmer am auswärtigen Arbeitsort übernachten muss, ist ihm ausser den Fahrspesen eine Tageszulage von mindestens 12 Franken zu entrichten.

Zuschläge

Zulagen für auswärtige Arbeit

684

Feiertage

3. Für Arbeiten an ausserordentlich teuren Orten und Fremdenkurorten sind die Zulagen von Fall zu Fall zu vereinbaren.

4. Bei Arbeiten ausserhalb der Werkstatt dürfen die Arbeitnehmer auf keinen Fall schlechter gestellt werden, als bei Arbeiten in der Werkstatt.

Art. 4 Anstelle von Artikel 19, Absatz l und 2 des Gesamtarbeitsvertrages gilt folgende Eegelung: 1. Als entschädigungsberechtigte Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und beide Weihnachtstage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

2. Die Entschädigung je Feiertag beträgt: für Arbeiter in städtischen Verhältnissen für Arbeiter in halbstädtischen Verhältnissen . . .

für Arbeiter in ländlichen Verhältnissen für Arbeiterinnen in städtischen Verhältnissen . .

für Arbeiterinnen in halbstädtischen Verhältnissen.

für Arbeiterinnen in ländlichen Verhältnissen . . .

Arbeitsordnung

Werkzeuge

Fr.

.

.

.

.

24.-- 22.-- 19.-- 20.-- 18.-- 16.--

Art. 5 In Ergänzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Bestimmungen : 1. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sofort Anzeige zu machen.

2. Zu spätes Erscheinen und zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes kann am Lohn in Abzug gebracht werden.

8. Für den Ersatz des durch Verschulden des Arbeitnehmers entstandenen Sehadens gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 6 In Ergänzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Bestimmungen : 1. Jeder Arbeitnehmer stellt sein eigenes persönliches Handwerkzeug für Werkstatt und Kundenhaus selbst, mit Ausnahme des sogenannten Kompagniewerkzeuges und des leicht abnutzbaren Werkzeuges insbesondere der Dekorateure, das vom Arbeitgeber gestellt, repariert und ersetzt wird.

2. Das vom Arbeitgeber überlassene Werkzeug ist sorgfältig zu behandeln. Für absichtliche Beschädigung oder verlorene Gegenstände haftet der Empfänger.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.08.1960

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