1430 Ablauf der Referendumsfrist

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22. März 1961

Bundesgesetz über

die Änderung der Militärorganisation (Vom 21. Dezember 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 80. Juni 1960 1) beschliesst :

L Das Bund'esgesetz vom 12. April 19072) über die Militärorganisation wird wie folgt geändert: Art. l 1 Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

2 Die Wehrpflicht dauert vom Anfang des Jahres, in dem das zwanzigste, bis zum Ende des Jahres, in dem das fünfzigste Altersjahr vollendet wird. Offiziere sind bis zum Ende des Jahres wehrpflichtig, in dem sie das fünfundfünfzigste Altersjahr vollenden.

3 Die Wehrpflicht ist zu erfüllen durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) im Auszug, in der Landwehr, im Landsturm oder im Hilfsdienst.

4 Die persönliche Dienstleistung (Militärdienst) der im Ausland wohnhaften Schweizer wird durch die Bundesversammlung geregelt.

Art. 13, Abs. 2 (neu) Die Befreiung vom Militärdienst erfolgt auf Gesuch hin durch das Eidgenössische Militärdepartement.

2

Art. 16 Wer durch seine Lebensführung sich der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht, ist von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen.

2 Der Ausschluss erfolgt durch das Militärgericht. Das Verfahren, das durch das Eidgenössische Militärdepartement eingeleitet wird, richtet sich nach den Bestimmungen des Militärstrafverfahrens.

1

-21) BEI. 1960, II, 389 ) BS 5, 3; AS 1948, 425; 1949, 1491; 1952, 331.

1481 3

Bei einwandfreier Lebensführung kann der Ausgeschlossene auf Gesuch hin frühestens fünf Jahre nach dem Ausschluss durch das Militärgericht wieder zur persönlichen Dienstleistung zugelassen werden.

Art. 17 Wer wegen eines schweren Deliktes verurteilt wurde, ist von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen.

2 Bei einwandfreier Lebensführung kann der Ausgeschlossene auf Gesuch hin frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Strafverbüssung wieder zur persönlichen Dienstleistung zugelassen werden.

3 Ausschluss und Wiederzulassung werden durch das Eidgenössische Militärdepartement verfügt.

1

Art. 18 Offiziere und Unteroffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden, sind von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen.

2 Der Ausschluss wird durch die zur Einteilung zuständige eidgenössische oder kantonale Behörde angeordnet.

3 Bei Aufhebung der Vormundschaft entscheidet diese Behörde, ob der Ausgeschlossene zur persönlichen Dienstleistung wieder zugelassen wird.

1

Art.lSfis (neu) 1

Offiziere und Unteroffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden, sind von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen. Der Ausschluss kann unterbleiben, wenn der Vermögensverfall weder auf leichtsinniges noch auf betrügerisches oder unehrenhaftes Verhalten des Offiziers oder Unteroffiziers zurückzuführen ist.

2 Fällt der Ausschlussgrund dahin, so kann die Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung verfügt werden.

3 Über den Ausschluss und die Wiederzulassung entscheidet das Eidgenössische Militärdepartement.

Art. 19 Unfähige Offiziere und Unteroffiziere sind des Kommandos (Funktion) zu entheben und von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen.

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2

Die Kommandoenthebung der Unteroffiziere erfolgt durch den gemäss Einteilung unmittelbar vorgesetzten Kommandanten der Stäbe und Einheiten.

3 Die Kommandoenthebung der Offiziere erfolgt durch die Behörde, die sie ernannt hat. Für Stabsoffiziere geht der Antrag auf Enthebung vom Kommando von der Landesverteidigungskommission aus.

1432 Art.20, Abs.3, Buchstabe c Ferner können dem Hilfsdienst zugewiesen werden: c. im Krieg mit Zustimmung des Armeekommandos: die nach Artikel 16, 17, 18,18bls und 19 von der persönlichen Dienstleistung Ausgeschlossenen.

3

Art.35, Abs. l Der Auszug besteht aus den diensttauglichen Wehrpflichtigen des zwanzigsten bis zum zweiunddreissigsten, die Landwehr aus denjenigen des dreiunddreissigsten bis zum zweiundvierzigsten und der Landsturm aus denjenigen des dreiundvierzigsten bis zum fünfzigsten Altersjahr.

1

Art. 36 Subalternoffiziere werden in der Eegel in der ihrem Alter entsprechenden Heeresklasse eingeteilt. Sie können nach Bedarf länger in einer Heeresklasse belassen oder vorzeitig in eine andere Heeresklasse versetzt werden.

2 Hauptleute und Stabsoffiziere werden den verschiedenen Heeresklassen nach Bedarf zugewiesen.

3 Mit ihrem Einverständnis können Offiziere über das wehrpflichtige Alter hinaus verwendet werden.

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Art. 89 Das Heer wird in Truppeneinheiten, Truppenkörper, Brigaden und Heereseinheiten eingeteilt.

Art. 66, Abs. l Für jede Ernennung und Beförderung bis zum Grade eines Oberstdivisionärs ist ein in vorgeschriebener Weise erworbenes Fähigkeitszeugnis notwendig.

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Art. 70 Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung und Beförderung der Stabsoffiziere werden von der Landesverteidigungskommission ausgestellt. Vorbehalten bleibt Artikel 66.

Art. 109 Die Ausbildung im Truppenverband ist Sache der Truppenkommandanten.

Art. 115 Die in diesem Gesetz oder in Ausführungserlassen festgelegte Dauer der Schulen und Kurse darf für einzelne Wehrpflichtige, die für besondere Organisations- und Entlassungsarbeiten notwendig sind, um höchstens zwei Tage überschritten werden.

1488 Art. 118, Abs. 2 2

Die Dauer der Eekrutenschule beträgt 118 Tage, für die berittenen Dragoner 132 Tage. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 119.

Art. 119 1

Der Bundesrat kann die Dauer der Eekrutenausbildung für Spezialisten mit besonderen technischen Ausbildungsbedürfm'ssen verlängern.

2 Diese Spezialisten erhalten ihre Ausbildung zum Teil in normalen Rekrutenschulen, zum Teil in Fachrekrutenschulen. Der Bundesrat regelt Dauer und Reihenfolge dieser Dienstleistungen.

Art. 120 1

Die Truppenverbände des Auszugs werden alle Jahre zum Wiederholungskurs einberufen.

2 Nach Anordnung des Bundesrates werden einberufen : a. die Truppenverbände der Landwehr zu Ergänzungskursen; b. die Truppenverbände des Landsturms zu Landsturmkursen; c. die aus Angehörigen mehrerer Heeresklassen gebildeten Truppenverbände zu Wiederholungs- oder Ergänzungskursen.

Art. 121 Die Wiederholungskurse haben eine Dauer von 20 Tagen.

2 Die Dauer der Ergänzungskurse und der Landsturmkurse wird im Rahmen der gesetzlichen Dienstleistungen (Art. 122) durch den Bundesrat festgesetzt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der effektiven Diensttage, die geleistet sein müssen, damit ein Wiederholungs-, Ergänzungs- oder Landsturmkurs als bestanden angerechnet werden kann.

.* Vor den Kursen im Truppenverband werden Kadervorkurse für Offiziere bis zu 4 Tagen und für Unteroffiziere bis zu 3 Tagen durchgeführt. Der Bundesrat bestimmt ihre Dauer. Diese Kadervorkurse sind zusätzlich zu den in Artikel 122 festgesetzten Diensten zu leisten.

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Art. 122 Die Offiziere bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Einheit oder ihres Stabes. Der Bundesrat kann jedoch die Pflicht zur Teilnahme an Truppenkursen für Offiziere im Landwehr- und Landsturmalter einschränken.

2 Im Auszugsalter leisten Wachtmeister und höhere Unteroffiziere zehn, Korporale, Gefreite und Soldaten acht Wiederholungskurse.

1

1484 3 Im Landwehralter leisten Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten höchstens 40 Tage Dienst in Ergänzungskursen.

4 Im Landsturmalter leisten Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten höchstens 18 Tage Dienst in Landsturmkursen.

Art. 128 Die Bundesversammlung kann für den Fall einer Umorganisation oder Neubewaffnung eines Truppenverbandes über die in Artikel 122 aufgeführten Diensttage hinaus zusätzliche Instruktionsdienste anordnen und deren Dauer festsetzen.

Art.l28bis, Abs.l 1

Die Bundesversammlung ordnet die Ausbildungskurse für die Angehörigen des Hilfsdienstes an und bestimmt deren Dauer. Für Angehörige des Hilfsdienstes, die das zweiundvierzigste Altersjahr überschritten haben, dürfen diese Kurse höchstens dreizehn Tage dauern.

Art. 124 1

Die mit dem Sturmgewehr oder Karabiner ausgerüsteten Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten sowie die Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr oder Karabiner ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige sind verpflichtet, bis und mit dem Jahre, in dem sie das zweiundvierzigste Altersjahr vollenden, jährlich an vorschriftsgemäss abzuhaltenden Schiessübungen in Schiessvereinen teilzunehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen.

2 Wer dieser Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, hat einen besonderen Schiesskurs ohne Sold zu bestehen.

Art. 180 Die Ausbildung zum Offizier erfolgt in einer Offiziersschule, deren Dauer die Bundesversammlung festsetzt.

Art. 184 Die Bundesversammlung ordnet die Kurse für die weitere Ausbildung der Offiziere an und setzt deren Dauer fest.

Art. 158, Abs. l 1

Die Kantone stellen die Kompagnien und Bataillone der Infanterie sowie teilweise die Dragonerschwadronen und die Einheiten des Landsturms.

1485 Art. 167, Abs. l 1

Es bestehen folgende Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements : Generalstabsabteilung, Abteilung für Infanterie, Abteilung für Mechanisierte und Leichte Truppen.

Abteilung für Artillerie, Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, Abteilung für Genie und Festungswesen, Abteilung für Übermittlungstruppen, Abteilung für Sanität, Abteilung für Veterinärwesen, .Oberkriegskommissariat, Abteilung für Transportdienst und Eeparaturtruppen, Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen.

Kriegsmaterialverwaltung, Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung, Kriegstechnische Abteilung, Abteilung für Landestopographie, Abteilung für Militärversicherung, Eidgenössische Turn- und Sportschule.

Art. 171, Abs. l und 5 Die Abteilungen für Infanterie, für Mechanisierte und Leichte Truppen, für Artillerie, für Flugwesen und Fliegerabwehr, für Genie und Festungswesen, für Übermittlungstruppen und für Sanität werden durch die betreffenden Waffenchefs geleitet.

5 Entsprechende Obliegenheiten kommen dem Chef der Generalstabsabteilung, dem Oberpferdarzt, dem Oberkriegskommissär, dem Chef der Abteilung für Transportdienst und Eeparaturtruppen, dem Chef der Abteilung tür Territorialdienst und Luftschutztruppen und dem Chef der Kriegsmaterialverwaltung für die ihnen unterstellten Truppen und Dienstzweige zu.

1

Art. 183 bis Der Abteilung für Territorialdienst un'd Luftschutztruppen obliegen die Unterstützung der Armee und die militärische Hilfeleistung an'die Zivilbevölkerung.

Art. 185, Abs. 2 Die Landesverteidigungskommission besteht aus dem Chef des Militärdepartements als Vorsitzendem, dem Ausbildungschef, dem Generalstabschef, 2

1436 den Kommandanten der Armeekorps und dem Kommandanten der Flieger- und Fli egerab wehrtrupp en.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21.Dezember 1960.

Der Präsident: EmilDuft Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1960.

Der Präsident: A.Antognini Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21.Dezember 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 4985

Datum der Veröffentl Ablauf der Referend

.Dezember 1960 22. März 1961

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Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation (Vom 21. Dezember 1960)

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1960

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51

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22.12.1960

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1430-1436

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