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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreiner- und Glasergewerbe der deutschund italienischsprachigen Schweiz (Vom 26. Juli 1960)

Der.Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 28.September 1956 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 28. Januar 1960 für das Schreiner- und Glasergewerbe der deutschund italienischsprachigen Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das Gebiet der Kantone Bern (ohne Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Solothurn, Baselland, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Rh., Aargau, Thurgau und Tessin sowie der Stadt Zürich und der Gemeinde Zollikon ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den Inhabern von Bau- und Möbelschreinereien sowie Glasereien und ihren gelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind: 1

1) AS 1956, 1543.

527 a. Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische EngrosMöbelindustrie unterstehen ; b. Schreinerei- und Glasereiärbeiter in Anstalten, Hotels und Betrieben der Industrie ausserhalb des Schreiner- und Glasergewerbes; c. Arbeitnehmer in gemischten Betrieben, die keine auf dem Markt angebotene Schreinerei- und Glasereiarbeiten ausführen; d. Bureaupersonal, technische und andere Angestellte sowie Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am S.August 1960 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1960.

Bern, den 26. Juli 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 5202

Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

528 Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreiner- und Glasergewerbe der deutschund italienischsprachigen Schweiz abgeschlossen am 28. Januar 1960 zwischen dem Verband schweizerischer Schreinerineister und Möbelfabrikanten, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

0 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 2 Gemeinsame Durchführung

1

Den vertragschliessenden Verbänden steht im Sinne von Artikel 823ter des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des 5 Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

2

Kontrollen

i 2

Art. 3

Mit der Kontrolle über die Einhaltung dieses Gesamtarbeitsvertrages können die regionalen, kantonalen oder örtlichen paritätischen Kommissionen betraut werden. Ergibt die Kontrolle, dass der Gesamtarbeitsvertrag nicht eingehalten wird, so hat die Zentrale paritätische Berufskommission den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, den Bestimmungen nachzukommen und vorenthaltene geldliche Leistungen dem Arbeitnehmer nachzuzahlen.

3 Der fehlbare Arbeitgeber hat 25 Prozent der Nachzahlungen als Konventionalstrafe in die Kasse der Zentralen paritätischen Berufskommission einzuzahlen. Die Konventionalstrafen werden zur Deckung der Kosten des Vollzugs des Gesamtarbeitsvertrages verwendet.

529

Art. 6 1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird wie folgt verkürzt : a. ... um die erste Stunde in den Kantonen : Bern (ohne die unter Buchstabe b aufgeführten Gebiete) ; . . . ; Uri ; Schwyz; O b w a l d e n ; N i d w a i d e n ; Glarus;, Solothurn (nur die Bezirke Dorneck und Thierstein); A p p e n z e l l A.-Rh.; Appenzell I.Rh.;; . . . ; T h u r g a u ; . . . ; b. ... um die zweite Stunde in den Kantonen: ... ; Bern (Beatenberg, Bern [Stadt], Biel [Amtsbezirk], Bönigen, Bolligen, Bremgarten, Burgdorf, Därligen, Gasel, Grindelwald, Gsteigwiler, Gündlischwand, Habkern, Hasle, Interlaken, Iseltwald, Isenfluh, Kirchberg, Köniz, Lauterbrunnen, Leissigen, Lütschental, Lützelflüh, Matten, Muri, Nidau, Niederried, Oberburg, Oberried, Port [nördlich der Aare], Einggenberg, Rüegsauschachen, Saxeten, Stettlen, Thun [Amtsbezirk], Tüscherz, Unterseen, Uttigen, Wilderswil und Wohlen) ; . . . ; S o l o t h u r n (ohne Bezirke Dorneck und Thierstein); Baselland; . . . ; Aargau ; Tessin ; c. ... um die dritte Stunde in: Zürich-Stadt und Zóllikon.

2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit :

Arbeitszeit

In den Gebieten gemäss Absatz l, Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c

- für alle Betriebe, die dem Fabrikstunden stunden stunden gesetz unterstellt sind 47 46 45 - für die übrigen Betriebe in der städtischen Zone 47 46 45 - für die übrigen Betriebe in der halbstädtischen Zone 49 48 -- - für die übrigen Betriebe in der ländlichen Zone 51 50 -- 3 Die Einteilung in die städtische, halbstädtische und ländliche Zone erfolgt nach dem Ortschaftenvezeichnis, das für die AHV-Übergangsrenten massgebend war, soweit in den bestehenden Gesamtarbeitsverträgen keine andere Zoneneinteilung (siehe Anhang) vorgesehen ist.

4 Alle Arbeitnehmer haben ... Anspruch auf eine Erhöhung ihrer effektiven Löhne von 2,2 Prozent als Ausgleich für die um eine Stunde verkürzte wöchentliche Arbeitszeit.

Art. 7 Dem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, während seiner Freizeit oder den Ferien Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen.

Arbeitnehmer, die Schwarzarbeit verrichten, können nach schriftlicher 1

Schwarzarbeit

580

Verwarnung sofort und ohne Entschädigung für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses entlassen werden.

2

Jeder Fall von Schwarzarbeit ist der Zentralen paritätischen Berufskommission für das Schreiner- und Glasergewerbe, Bahnhofplatz 9, Zürich l, schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, des Ortes und der Zeit sowie der Art der ausgeführten Schwarzarbeit zu melden.

3

Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstossen, werden von der Zentralen paritätischen Berufskommission mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt, o 4

In leichten Fällen kann die Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

5 Die Konventionalstrafen müssen in die Kasse der Zentralen paritätischen Berufskommission einbezahlt werden; sie werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet.

531 Anhang

Vom Ortschaftenverzeichnis für die AHV-Übergangsrenten abweichende Zoneneinteilung auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen

Kanton Bern Städtische Zone: Biel (Amtsbezirk), Bolligen, Bremgarten, Burgdorf, Gasel, Köniz, Port (nördlich der Aare), Stettlen, Tüscherz und Wohlen.

Halbstädtische Zone: Hasle, Kirchberg, Lützelflüh, Oberburg und Rüegsauschachen.

Kanton Schwyz Ganzes Gebiet: ländliche Zone.

Kanton Tessin Ganzes Gebiet: städtische Zone.

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04.08.1960

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