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B undesblatt
112. Jahrgang
1
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No 17
Bern, den 29. April I960
Band I
Ericheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poubestellungsgcbühr EinrückungsgebühT: 50 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an i Stämpfli & Cie. in Sera
8036
Botschaft des
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Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Zug ;
(Vom 8. April 1960)
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: ': Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom G.März 1960 drei Änderungen der Verfassung zugestimmt nämlich einem neuen Absatz 2 des § 74 betreffend den Finanzausgleich unter den Gemeinden mit 8378 Ja gegen 560 Nein, einem Absatz 2 des § 76 betreffend Urnenabstimmung in den Gemeinden mit 3488 Ja gegen 415 Nein und einem Absatz 3 des § 76 betreffend Ermächtigung, zur Einführung des Grossen Gemeinderates mit 2993 Ja gegen 87;8 Nein. Mit Schreiben vom 10.März 1960 ersucht der Begierungsrat des Kantons Zug um Erteilung .der eidgenössischen Gewährleistung.
Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten: , ;
Bisheriger Text §74
Neuer Text ;
Wenn die Einnahmen einer Gemeinde zur Bestreitung der Ausgaben nicht hinreichen, so sind auf Grundläge des kantonalen Steuergesetees zur Deckung des Ausfalles Steuern zu erheben, und zwar : ; · Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.
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§74
Unverändert, ' ;
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96
1404 Bisheriger Text
Neuer Text
a. von der Einwohnergemeinde für das Einwohner- und Schulwesen; fc. von der Bürgergemeinde für das Armen- und Bürgerwesen ; e. von der Kirchgemeinde für das Kirchenwesen.
Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, einen Finanzausgleich unter den Gemeinden einzuführen.
§76
Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das Gesetz bestimmt.
76
Unverändert.
Das Gesetz kann für Gemeindebeschlüsse die Form der Urnenabstimmung vorsehen.
Das Gesetz kann die Gemeinden ermächtigen, eine Organisation einzuführen, bei der die Stimmberechtigten einen Teil ihrer Befugnisse durch Vertreter, die .einen Grossen Gemeinderat bilden, ausüben.
Der neue § 74, Absatz 2 stellt den Grundsatz des Finanzausgleichs unter den Gemeinden auf, wobei die Einführung der Gesetzgebung vorbehalten bleibt.
Durch die Novelle zum zugerischen Steuergesetz vom 81.März 1955 wurde ein Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden und unter den Bürgergemeinden bereits verwirklicht. Der bisherige § 74 ermächtigte die Gemeinden aber lediglich zur Erhebung von Steuern für ihre eigenen Bedürfnisse, nicht auch zur Einführung des Finanzausgleichs. Es erwies sich daher als notwendig, die bestehende Lücke in der Verfassung zu schliessen, was durch Aufnahme eines neuen Absatzes 2 in § 74 geschieht.
Ähnlich verhält es sich mit § 76, Absatz,2, welcher bestimmt, dass das Gesetz für Gemeindebeschlüsse die Urnenabstimmung vorsehen könne. Durch ein zugerisches Gesetz vom 20.
1405 Der neue § 76, Absatz 3 bestimmt, das Gesetz könne die Gemeinden ermächtigen, eine Organisation einzuführen, bei der die Stimmberechtigten einen Teil ihrer Befugnisse durch Vertreter, die einen Grossen Gemeinderat bilden, ausüben. Es handelt sich somit um die verfassungsmässige Verankerung der Möglichkeit, den Grossen Gemeinderat als Gemeindeparlament zu schaffen, wobei die nähere Ordnung (z.B. Festlegung der erforderlichen Einwohnerzahl, Organisation des Grossen Gemeinderates, 'Initiativ- und Èeferendumsrechte der Stimmbürger) dem Gesetz vorbehalten bleibt.
Die vorgesehenen Änderungen der §§74, Absatz 2 und 76, Absätze 2 und 3, der Verfassung des' Kantons Zug, beschlagen, ausschliesslich den kantonalen Kompetenzbereich und widersprechen dem,Bundesrechtnicht.,Wir beantragen Ihnen daher, diesen! Änderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
< , Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung !
unserer vollkommenen, Hochachtung.
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Bern, den 8. April 1960.
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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,
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Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre ,
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Der Bundeskanzler : Ch. Oser
1406 (Entwurf)
Bundesbeschluss über
die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Zug Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.April 1960, in Erwägung, dass die vorliegenden Verfassungsänderungen nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst : Art. l
Den in der Volksabstimmung vom G.März 1960 beschlossenen §§ 74, Absatz 2, sowie 76, Absätze 2 und 3 der Verfassung des Kantons Zug wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
5034
Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 9.April 1960) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Uri: an die Kosten der Erstellung einer Güterstrasse Hofstetten-Bocki, in der Gemeinde Erstfeld; 2. St.Gallen: an die Kosten der Gesamtmelioration Jonschwil.
1407 ,
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(Vom 12. April 1960)
Herr Max König, von Bettenwil, bisher Schweizerischer Botschafter in Pakistan, wurde zum außerordentlichenGesandten und bevollmächtigten Minister in Guatemala, Costa Bica, Honduras, Nicaragua und Salvador, mit Sitz in Guatemala, ernannt.
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-' ! ;:-, (Vom IS.April 1960) , Der:Bundesrat hat Herrn Uri Naor, .Berufs-Generalkonsul von Israel in Zürich, das Exequatur erteilt mit Amtsbefugnis über die,ganze Schweiz.
Dem Kanton Zürich wurde an die Kosten der Korrektion des Landbaches, in den Gemeinden Eafz und1 Wil, ein Bundesbeitrag bewilligt.
(Vom
19. April 1960)
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«La Compagnie Française du Phénix», in Paris, wurde zum Betriebe der Fahrzeugkaskoversicherung in der Schweiz ermächtigt: .
5053
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Bekanntmachungen von Dcpartementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #
Änderungen im diplomatischen Korps vom 9. bis 19. April 1960 Bundesrepublik Deutschland. Wolfgang Graf von Ballestrem, Erster Botschaftssekretär, hat die Schweiz verlassen, um andere Funktionen zu übernehmen.
Frankreich. Herr Yves Barbier, Botschaftsrat, wurde einem ändern Posten zugeteilt.
, ; Herr Pierre-Louis Blanc, Zweiter Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.
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., Norwegen. Herr Monrad Helle, Erster Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen. , , 5053
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Zug (Vom 8. April 1960)
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Jahr
1960
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
17
Cahier Numero Geschäftsnummer
8036
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.04.1960
Date Data Seite
1403-1407
Page Pagina Ref. No
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