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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 17. Oktober 1960)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I.

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 12. August 1958 1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrags für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 15

Minimallohnansätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen... für Vollarbeitsfähige: l. Männliche Arbeitnehmer : I Kategorie a. Facharbeiter

Franken pro Stunde

im I.Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre

3.02 3.18 3.40

2.91 3.06 3.25

b. ...

c. Hilfs-Kartonager : im I.Jahr der Tätigkeit im 2. Jahr der Tätigkeit im 3. Jahr der Tätigkeit d. Hilfsarbeiter: im 1.Jahr der Tätigkeit im 2. Jahr der Tätigkeit im 3. Jahr der Tätigkeit !) BEI 1958, II, 545.

als Hilf s-Kartonager. . . .

als Hilfs-Kartonager. . . .

als Hilfs-Kartonager. . . .

2.57 2.47 2.73 2.61 2.84 2.73

in der Branche . . . . . .

in der Branche in der Branche

2.32 2.48 2.69

2.24 2.38 2.57

1102" e. Obige Ansätze reduzieren sich um: 10 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter 50 Eappen pro Stunde für Jugendliche vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 17. Altersjahr und um 80 Eappen pro Stunde für Jugendliche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 19. Altersjahr.

/. Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den Minimallohnansatz nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

2. Weibliche Arbeitnehmer: a. Arbeiterinnen: im I.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche im 2.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen : im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche

Kategorie I II III Franken pro Stunde

1.54 1.47 1.59 1.53

1.86 1.41

1.75 1.81 1.86 1.92

1.54 1.58 1.64 1.68

1.67 1.78 1.78 1.85

Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen als diese minimalen Stundenlohnansätze.

b. Tischmeisterinnen und Parti eführerinnen : Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 8 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, ' vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens 2.03 l. 96 l. 79 zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

, Geringere Stundenlöhne als die vorstehenden Minimallöhne sind nur mit Zustimmung der zuständigen schweizerischen oder regionalen paritätischen Kommission bei Nachweis beschränkter Leistungsfähigkeit zulässig. Diese Ausnahmen sind spätestens nach Ablauf der Probezeit dem Sekretariat des Verbandes schweizerischer Cartonage-Fabriken zuhanden der andern Vertragsparteien zu melden.

1103 ô

n.

1

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 1960 in Kraft und gilt bis zum 80. Juni 1961.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1959 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie aufgehoben.

Bern, den 17.Oktober 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 5297

!) BEI 1959, II, 208.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 17. Oktober 1960)

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1960

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42

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20.10.1960

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1101-1103

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