Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 10. März 1985 # S T #

vom l I.Dezember 1984

Getreue, liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 10. März 1985, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - den Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1984 über die Aufhebung der Beiträge für den Primarschulunterricht (BEI 1984 III 11); - den Buridesbeschluss vom 5. Oktober 1984 über die Aufhebung der Beitragspflicht des Bundes im Gesundheitswesen (BB1 1984 III 14); - den Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1984 über die Ausbildungsbeiträge (BB1 1984 III 12) und - die Volksinitiative vom 8. Oktober 1979 «für eine Verlängerung der bezahlten Ferien» (Ferien-Initiative) (BB1 1979111 734, 1983'III 1032).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11);

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das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 (BB1 1976 III 1308).

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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass

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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern);

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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;

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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregie-

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Volksabstimmung

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rung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende,Wünsche;wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über den Fernschreiber (Telex-Nr. 91 1191), nötigenfalls über das Telefon (031/61 3749 für die Ergebnisse und 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über den Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die Telefonate und Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

11. Dezember 1984

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 10.

März 1985 vom l1.Dezember 1984

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1984

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27.12.1984

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