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84.029

Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Gründung einer europäischen Organisation Eumetsat für den Betrieb von Wettersatelliten vom 5. März 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft einen Beschlussentwurf betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die europäische Organisation Eumetsat für den Betrieb von Wettersatelliten mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. März 1984

1984-88

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

54 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. II

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Übersicht Die Betriebsphase des erfolgreichen voroperationellen Wettersatellitenprogrammes Meteosat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), an dem die Schweiz beteiligt ist, endigte am 23. November 1983. Die westeuropäischen Wetterdienste haben sich wegen des offenkundigen Nutzens der Satellitendaten geeinigt, das Satellitenprogramm auf operationeller Basis weiterzuführen, indem weitere Wettersatelliten gestartet werden sollen, um den fortlaufenden Betrieb zu ermöglichen. Für die Durchführung dieses Planes hat sich die Gründung einer neuen internationalen Organisation als beste Lösung erwiesen.

An der Bevollmächtigtenkonferenz vom 24. Mai 1983 haben zwölf europäische Länder, darunter auch die Schweiz, das Übereinkommen Eumetsat unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. In der Zwischenzeit haben drei weitere Länder die notwendigen Schritte unternommen, um sich den zwölf genannten Staaten anzuschliessen. Für die zeitliche Überbrückung zwischen dem auslaufenden Meteosat-Programm und dem Inkrafttreten des Übereinkommens Eumetsat ist eine Interimsphase im Rahmen eines Fakultativprogrammes der ESA vorgesehen, an dem sich alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens beteiligen.

Eumetsat wird eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und mit einem kleinen Sekretariat die laufenden Geschäfte erledigen.

Das erste Operationelle Programm umfasst die Bereitstellung von vier Satelliten des Typs Meteosat, von denen drei zwischen 1987 und 1990 mit der europäischen Trägerrakete Ariane gestartet werden sollen. Um die Erfassung der meteorologischen Daten zwischen dem voroperationellen Programm und dem Start des ersten Operationellen Satelliten möglichst unterbruchsfrei weiterzuführen, soll der zweite Meteosat-Prototyp (P2) zu einer Flugeinheit entwickelt und mit dem Qualifikationsflug der neuen Trägerrakete Ariane 4 im Frühjahr 1986 in eine Umlaufbahn gebracht werden.

Gegenwärtig werden die meteorologischen Aufgaben durch die beiden Wettersatelliten Meteosat l und Meteosat 2 sichergestellt.

Die Gesamtkosten des ersten Operationellen Programmes, das mit dem freiwilligen Interimsprogramm beginnt, belaufen sich auf 812 Millionen Schweizerfranken für die Periode Mitte 1983 bis 1995. Für die Vorbereitung und den Start von Meteosat P2 sind Kosten von 17,5 Millionen Schweizerfranken zu erwarten. Nach dem
Beitragsschlüssel hat die Schweiz 2,6 Prozent der Kosten für das Operationelle Programm und 3,48 Prozent der Kosten für Meteosat P2 zu tragen. Die Gesamtkosten der Schweiz belaufen sich auf 22 Millionen Schweizerfranken, was einem durchschnittlichen jährlichen Kostenanteil von 1,75 Millionen Schweizerfranken entspricht. 1985 wird eine Ausgabenspitze von 4,1 Millionen Schweizerfranken, 1989 ein Tiefstwert von l, 0 Millionen Schweizerfranken erwartet.

Zurzeit sind noch rund 15 Prozent der Programmkosten nicht gedeckt. Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten werden studiert.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Rückblick

Im Rahmen eines Programmes der ESA haben acht europäische Länder (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und die Schweiz) den -Bau von zwei meteorologischen Satelliten und den Start des ersten, die Einrichtung einer Bodenstation in einem neuen Gebäude des Europäischen Weltraum-Operationszentrums der ESA (ESOC) in Darmstadt (BRD) und die Entwicklung von zwei Prototypen von Empfangsstationen für numerische und analoge Satellitendaten finanziert. Die Empfangsstation für Analogdaten wurde durch die Schweizer Firma Compagnie Industrielle Radioélectrique in Bern entwickelt. Dieses voroperationelle Programm ist bekannt unter dem Namen Meteosat-Programm.

Nach dem Verzicht von Schweden wurde der Betrieb von Meteosat l, sowie der Start und .Betrieb des zweiten Satelliten Meteosat 2 durch Erweiterung der Vereinbarung Meteosat von den übrigen sieben Ländern finanziell getragen.

Meteosat l wurde am 23. November 1977 mit einer Delta-Trägerrakete von Cape Canaveral (USA) aus gestartet. Wegen einer Panne des Sicherheitssystems fiel zwei Jahre später am 24. November 1979 der Bildaufnahme- und -verbreitungsteil aus. Seither sorgt Meteosat l weiterhin für den Empfang und die Vermittlung der Messwerte automatischer Bodenstationen. Mit dieser Funktion ergänzt er Meteosat 2, dessen entsprechende Anlage von Anfang an ausgefallen ist. Meteosat 2 wurde am 19. Juni 1981 von Kourou (Französisch-Guayana) aus mit dem dritten Qualifikationsflug der europäischen Trägerrakete Ariane l gestartet.

Die Vereinbarung Meteosat, deren Betriebsphase am 23. November 1983 endigte, bildet den ersten europäischen Beitrag zum Satellitensystem der Weltwetterwacht, einem Programm der Weltorganisation für Meteorologie (OMM).

Im Satellitensystem der OMM ist Meteosat in der Position 0 ° / 0 ° 36000km über dem Golf von Guinea stationiert.

Die meteorologischen Dienste haben die grosse Nützlichkeit der Satellitendaten erkannt. Die Mitglieder der beiden Regionalvereinigungen der OMM für Europa und für Afrika sowie die Teilnehmer an einer Tagung zum Studium und zur Überwachung von Wirbelstürmen im Indischen Ozean haben sich in Resolutionen für die operationelle Fortsetzung des Meteosat-Programmes ausgesprochen. Ohne diese Resolutionen abzuwarten, haben sich die europäischen Wetterdienste
bereits auf ein solches Vorhaben geeinigt. An einer ersten Regierungskonferenz im Januar 1981 wurde zu diesem Zweck eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe gebildet. Das Sekretariat dieser Gruppe wurde finanziell durch die ESA sichergestellt. Die zweite Regierungskonferenz vom März 1983 genehmigte die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe, nämlich die Schaffung einer europäischen Organisation Eumetsat als juristische Person für die Durchführung operationeller Programme.

1259

An der Bevollmächtigtenkonferenz vom 24. Mai 1983 in Genf haben zwölf'Länder (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und die Schweiz) das Übereinkommen Eumetsat unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Finnland, Dänemark und Irland haben in der Zwischenzeit die notwendigen Schritte unternommen, um sich den zwölf genannten Staaten anzuschliessen.

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Erstes operationelles europäisches Wettersatellitenprogramm

Eumetsat ist zeitlich nicht beschränkt, und das erste operationeile Programm des Übereinkommens ist die logische Fortsetzung des voroperationellen Meteosat-Programmes. Es umfasst den Bau, den Start und den Betrieb von drei Wettersatelliten des Typs Meteosat, die Anschaffung der notwendigen Ersatzteile, die bei einem Ausfall auch zu einem vierten Satelliten zusammengebaut werden könnten, sowie die Benützung und Modernisierung der Datenempfangs- und -Verarbeitungsanlage beim Europäischen Weltraum-Operationszentrum (ESOC).

Die meteorologischen Aufgaben sind die gleichen wie beim voroperationellen Programm, nämlich die halbstündliche Aufnahme und Verbreitung von drei verschiedenen Bildarten der Erde sowie der Empfang meteorologischer Messdaten. Sie werden ergänzt durch die Funktion als Relaisstation von meteorologischen Daten; Durch minimale Verbesserungen sollen Erkenntnisse aus dem Betrieb der früheren Modelle und Erfahrungen aus Pannen beim Bau der Operationellen Meteosat-Flugeinheiten berücksichtigt werden, um ihre Zuverlässigkeit zu steigern und die Lebensdauer von drei auf vier Jahre zu verlängern: Dank dem Umstand, dass dieses Programm bereits im Juni 1983 in Gang gesetzt werden konnte, wird es möglich sein, den ersten Satelliten 1987 zu starten.

Da nur ein Integrationsteam vorgesehen ist, werden der zweite Satellit eineinhalb Jahre später und der dritte Satellit gegen 1990 gestartet werden. Wegen der verlängerten Lebensdauer der Satelliten könnte sich die Betriebsdauer bis gegen Ende 1995 ausdehnen. Deshalb wurde auch ein Finanzierungszeitraum von 121A Jahren für die Periode von Mitte 1983 bis 1995 gewählt.

Die Gründung einer neuen Organisation braucht erfahrungsgemäss wegen der Ratifikationsverfahren bei den verschiedenen Teilnehmerstaaten eine gewisse Zeit. Es scheint daher realistisch, dass das Eumetsat-Übereinkommen nicht vor Mitte 1985 in Kraft treten wird.

Um die Weiterführung des Betriebes nach dem 23. November 1983 bis zur Funktionsaufnahme von Eumetsat sicherzustellen, hat die zweite Regierungskonferenz den Antrag der Ad-hoc-Arbeitsgruppe gutgeheissen, die notwendigen Tätigkeiten im Rahmen einer von der ES A verwalteten Interimsphase zu vereinigen. In seiner Sitzung vom 9. Dezember 1982 hat der ESA-Rat beschlossen, diese Aufgabe zu übernehmen und in Form eines Fakultativprogrammes
durchzuführen. Alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens sind bereit, an diesem freiwilligen Programm der ESA teilzunehmen, das den Namen operationelles Meteosat-Programm bekommen hat. Für die Nichtmitgliedstaaten der ESA 1260

Finnland, Norwegen, Portugal und Türkei wurden Spezialabkpmmen für die Beteiligung am neuen Fakultativprogramm abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 14. März 1983 hatte der Bundesrat den Leiter der Schweizer Delegation an der zweiten Regierungskonferenz ermächtigt, die Beteiligung der Schweiz am Fakultativprogramm zu bestätigen. An der Bevollmächtigtenkonferenz haben die Delegationen das Durchführungsreglement genehmigt.

Das operationelle Meteosat-Programm hat also die Aufgabe, das erste operationelle Programm von Eumetsat einzuleiten und es bis zur Übernahme durch diese Organisation weiterzuführen. Im Laufe der ersten Sitzung des Rates des Operationellen Meteosat-Programmes am 17. Juni 1983 wurden zwei Aufträge erteilt. Der erste ging an die französische Unternehmung SNIAS (Société nationale industrielle aérospatiale) an der Spitze des europäischen Industriekonsortiums Cosmos für die Herstellung der vier verbesserten Meteosat-Satelliten und die Montage von drei Flugeinheiten. Der zweite Auftrag wurde an die europäische Gesellschaft Arianespace für den Kauf von zwei Trägerraketen Ariane und eine Option auf eine dritte Rakete vergeben.

Bei einer vorgesehenen Lebensdauer bei Meteosat 2 von drei Jahren und dem ersten Start einer Operationellen Flugeinheit 1987 ist eine Lücke nicht ganz auszuschliessen. Um dieses Risiko möglichst klein zu halten und einen Unterbruch der Dienstleistungen zu vermeiden, hat die zweite Regierungskonferenz vorgeschlagen, den zweiten Meteosat Prototyp (P2) zu einer Flugeinheit zu entwikkeln und so rasch wie möglich in die Umlaufbahn zu bringen. In seiner Sitzung vom 18. Juni 1983 hat sich der Rat der Vereinbarung Meteosat bereit erklärt, diese Aufgabe im Rahmen der Vereinbarung zu finanzieren. Er hat zudem das Angebot des Programmrates von Ariane genehmigt, P2 mit dem Qualifikationsflug von Ariane 4 im Frühjahr 1986 zu starten.

Die Treibstoffreserven an Bord von Meteosat 2 erlauben ein Manövrieren bis über 1986. Ohne Panne sollten die Aufnahme und Verbreitung von Bildern bis zur Betriebsaufnahme von P2 gewährleistet sein. Auch die Treibstoffvorräte von Meteosat l sollten genügen, um die Datenerfassung bis zur Übernahme dieser Funktion durch P2 sicherzustellen.

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Das Übereinkommen Eumetsat

Der Text des Übereinkommens definiert zuerst die Ziele von Eumetsat, nämlich die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb europäischer operationeller Wettersatellitensysteme unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie (OMM). Eumetsat hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher in der Lage, Verträge abzuschliessen, Mobilien und Immobilien zu erwerben und zur Verfügung zu stellen, sowie den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Organe von Eumetsat sind der Rat und der Direktor. Der Rat trifft die Entscheidungen über alle notwendigen Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens. Der Direktor sorgt für die Ausführung der vom Rat gefällten Entscheidungen und der Eumetsat übertragenen Aufgaben. Er ist der gesetzliche Vertreter von Eumetsat und unterschreibt in dieser Funktion durch den Rat ge1261

nehmigte Abkommen und Verträge. Er wird durch ein kleines Sekretariat unterstützt. Eumetsat kann keine Garantie übernehmen für die Dienstleistungen und Produkte, die gemäss dem Übereinkommen erbracht werden sollten. Kein Mitgliedstaat haftet als einzelner für die Handlungen und Verpflichtungen von Eumetsat, ausgenommen diese Haftung ist Gegenstand einer vertraglichen ; Regelung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Staat, der Genugtuung fordert.

Jeder Mitgliedstaat entrichtet an Eumetsat gemäss einem Beitragsschlüssel einen jährlichen Beitrag in wechselbarer Währung. Das Budget wird in europäischen Rechnungseinheiten aufgestellt, wie es das Finanzreglement No. 3180/78 der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1978 vorschreibt.

Eumetsat geniesst die für die offiziellen Tätigkeiten notwendigen Vorrechte und Immunitäten. Für die Regelung von allfälligen Differenzen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ist ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen. Die verschiedenen Verfahren für den Fall einer Änderung, Kündigung oder Auflösung vervollständigen den Text des Übereinkommens.

Zwei Anlagen sind integrierender Bestandteil des Übereinkommens. Anlage I beschreibt das im Kapitel 12 dieser Botschaft beschriebene Satellitensystem.

Anlage II legt den Finanzrahmen von 400 Millionen Rechnungseinheiten und den Beitragsschlüssel für den Zeitraum Mitte 1983 bis 1995 fest, der wie folgt aussieht: Prozent

Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Finnland Frankreich Grossbritannien ...

Irland Italien Niederlande Norwegen Portugal Schweden Schweiz Spanien Türkei Nicht gedeckt

4,0 21,0 0,5 0,3 22,0 14,4 0,1 11,0 3,0 0,5 0,3 0,93 2,6 4,5 0,5 14,37 100,00

Griechenland und Österreich haben noch nicht Stellung bezogen. Auch nichteuropäische Länder interessieren sich für eine Beteiligung. Die Schweiz hat sich als Depositarstaat für das Übereinkommen zur Verfügung gestellt.

1262

14

Interessen für die Schweiz

Das operationeile Programm ist die logische Fortsetzung des voroperationellen Programmes. Es bezweckt, die dauernde Wetterbeobachtung mit Satelliten zum Nutzen der Meteorologie fortzusetzen. Die Wetterprognose stützt sich mehr und mehr auf numerische Grundlagen, und diese wiederum setzen immer genauere Kenntnisse der Ausgangsbedingungen auf der gesamten Erdoberfläche voraus, je weiter sich die Vorhersage in die Zukunft richtet. Die Meteosat-Daten werden daher operationeil vom Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersagen benutzt.

Eine örtliche Wetterbeobachtung über die ganze Erde wäre finanziell nicht tragbar. Es hat sich gezeigt, dass nur eine Kombination zwischen punktuellen Beobachtungen und Beobachtungen mit Satelliten den Erfordernissen der globalen Wetterbeobachtung gerecht werden kann; dies um so mehr, als die Messungen der Temperatur- und Windverhältnisse mittels Satelliten immer zuverlässiger werden. Bessere Kenntnisse der Ausgangsbedingungen des Wetters verbessern also auch die Prognosen, was unserem Lande direkt zugute kommt.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass das operationelle Programm den gegenwärtigen Auftrag von Meteosat l und 2 weiterführt. Das Satellitensystem der Weltwetterwacht ist heute vollständig. Ein indischer Satellit befindet sich seit kurzem in der geostationären Position, die ursprünglich für den russischen Satelliten vorgesehen war (siehe Botschaft vom 20. Mai 1981; BB1 1981II 1085).

Mit der Sicherstellung der ununterbrochenen Beobachtung mittels Satelliten wird sich die Anwendung der Satellitendaten erweitern. Interessante Perspektiven haben sich in dieser Richtung bereits eröffnet. Die Berechnung der Sonnenstrahlung aus den Meteosat-Daten, wie sie in der Schweiz durchgeführt wird, darf als Pionierarbeit auf diesem Gebiet bezeichnet werden. Würden sich diese Messungen, die sich über die ganze Schweiz erstrecken, auf Bodenbeobachtungen abstützen, würde man nie eine solche Dichte erreichen wie sie mit Satellitendaten möglich ist.

Ergänzt mit den Wetterdaten der verschiedenen nationalen Beobachtungsnetze werden die Bilder von Meteosat die Grundlage liefern, um den Einfluss der Berge auf das Wettergeschehen in unserem Lande besser kennen zu lernen. Zudem sind sie notwendig für das Studium unseres Klimas und seiner Veränderungen.

Die Schweizerische
Meteorologische Anstalt hat seit Beginn des Meteosat-Programmes einen Übergang vom voroperationellen zu einem operationeilen System befürwortet. Die Gründung von Eumetsat deckt sich mit dieser Politik.

Das Übereinkommen Eumetsat widmet sich vor allem dem Betrieb von Wettersatelliten. Die Entwicklung einer neuen Generation von Satelliten überlässt es SpezialOrganisationen. Mit der ESA als Partnerorganisation für diesen Zweck und im Falle einer Beteiligung der Schweiz würde, wie in der Vergangenheit, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die Finanzierung einer neuen Entwicklungsphase im Rahmen der Schweizerischen ESA-Beiträge übernehmen. Die Betriebsphase ginge wieder zu Lasten des Benutzers, in diesem Fall der SMA.

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Mit der Schaffung des operationeilen Programmes geostationärer Wettersatelliten wird das westliche Europa seiner Verantwortung im Bereiche der weltweiten Wetterbeobachtung gerecht. Das Satellitensystem der Weltwetterwacht ist die unerlässliche Ergänzung der konventionellen Bodenbeobachtungen.

2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Die ESA hat die Kosten des operationellen Programmes aufgrund der Offerten der Industrie auf 400 Millionen Rechnungseinheiten (Kostenstand 1982 und Wechselkurs 1983) berechnet.1' Dazu kommen 8,6 Millionen Rechnungseinheiten für die Vorbereitung und den Start von Meteosat P2. Umgerechnet betragen die Gesamtkosten für 12% Jahre 829,5 Millionen Schweizerfranken.

Da das Fakultativprogramm der ESA den Beginn des ersten operationellen Programmes bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens Eumetsat sicherstellt, erfolgt die Finanzierung gesamthaft für den ganzen Zeitraum von Mitte 1983 bis 1995. Der Übergang von der ESA zu Eumetsat dürfte Mitte 1985 erfolgen.

Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens Eumetsat ist das operationeile Programm Eumetsat als Fakultativprogramm der ESA abgefasst. Die rechtliche Grundlage für die finanzielle Beteiligung der Schweiz ist daher Artikel XIII, Paragraph 2, in Verbindung mit Artikel V, (b), des Übereinkommens vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09). Nach der Übernahme des operationellen Programmes durch Eumetsat beruhen die Beiträge der Schweiz auf Artikel 9, Paragraph 2 bis 5, des Übereinkommens Eumetsat.

Der Bau und die Entwicklung des Meteosat-Prototyps P2 ist hingegen durch die frühere Meteosat-Vereinbarung gesichert. Die finanziellen Beiträge der Schweiz unter diesem Titel stützen sich auf die Artikel 6 und 7 der Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines meteorologischen Satellitenprogramms (SR 0.425.41) sowie auf Artikel 5 des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten vom 17. Dezember 1975 (SR 0.425.42).

Die Aufteilung der Kosten sieht wie folgt aus : Mio. RE

Satelliten

,

Starts Trägerraketen Startvorbereitungen und Einbringen auf die Transferbahn..

Versicherung 12 Prozent

» l Rechnungseinheit (RE) = 2,03055 Schweizerfranken (Wechselkurs 1983).

1264

139,1 77,7 2,5 8,8

Programmabwicklung

MÌO. RE

Verbinduhgsmannschaft Projektteam '.'.

Unterstützung durch Europäisches Zentrum für Weltraumforschung und -technologie (ESTEC) Systemstudien

3,0 18,3 7,3 3,9

Betrieb - Investitionen Bodenstation Investitionen Bodenstation Betrieb

13,0 69,2

Un vorhergeseh en es Start Ariane (% der Kosten) Überwachung der Satelliten während der Startphasen Erhöhung der Versicherung auf 15 Prozent

,

2,6 1,5 2,2

Total Operationelles Meteosat-Programm

349,1

Übergangsaktivitäten

28,9

Gesamtprogramm

378,0

- Eumetsat Sekretariat - Unvorhergesehenes Eumetsat

10^0 12,0

Erstes operationelles Programm

400,0

Vorbereitung und Start Meteosat P2

8,6

Gesamtkosten

408,6

Unter Berücksichtigung der von der Schweiz genehmigten prozentualen Beitragsleistungen von 2.6 Prozent für das operationelle Meteosat-Programm und 3,48 Prozent für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit P2 (gültiger Prozentsatz der Vereinbarung Meteosat) ergeben sich für unser Land folgende jährliche Kosten in Millionen Schweizerfranken: 1983

1984

1985

1986

1981

Satelliten Trägerraketen und Starts Betrieb Eumetsat Tätigkeiten P2

0,5 0,2 0,3 0,1

1,7 0,3 0,9 0,2

2,1 0,6 1,0 0,1 0,3

1,6 1,1 1,0 0,1 0,1

1,0 0,4 1,4 0,4 1,0 4,4 0,1 0,9

Total

1,1

3,1

4,1

3,9

3,5 » 6,1

!)

1988-1995

Die Summe von 3,5 Millionen Schweizerfranken für 1987 beruht auf einer internen Schätzung.

1265

Der Gesamtbetrag von 21,8 Millionen Schweizerfranken entspricht einem jährlichen Mittel von 1,75 Millionen Schweizerfranken. Dieses Mittel übersteigt um 0,25 Millionen Schweizerfranken die Kostenschätzungen, die als Grundlage des Voranschlages 1983 und der Langfristplanung (Perspektiven vom 4. Okt. 1982) gedient haben. Als Kompensation verzichtet die Schweiz ab 1984 auf die Beteiligung an der gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik mit einem jährlichen Beitrag von 0,25 Millionen Schweizerfranken (BRB vom 14. März 1983).

Die Beteiligung an Eumetsat ist in den neuen Richtlinien der Regierungspolitik angemeldet. Die entsprechenden Ausgaben wurden im Voranschlag 1984 und im neuen Finanzplan berücksichtigt.

Viele Projekte zeigen zwischen der Entwicklungsphase und der späteren Betriebs- oder Nutzungsphase einen unterschiedlichen Kostenverlauf. Auch in unserem Fall liegen die jährlichen Kosten in den ersten Jahren zwischen 1984 und 1987 deutlich über dem Mittel und sinken dann in den späteren Jahren unter den Durchschnitt. Es sei daran erinnert, dass die Schweiz bis heute bereits 28 Millionen Schweizerfranken in das voroperationelle Meteosat-Programm investiert hat.

Die Übersicht über die prozentualen Beiträge im Kapitel 13 dieser Botschaft zeigt, dass ein relativ grosser Anteil von rund 15 Prozent der Gesamtkosten nicht gedeckt ist. Die europäischen Länder, die bis heute das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, werden wegen der Höhe des für eine vollständige Deckung notwendigen Prozentsatzes den fehlenden Betrag nicht erbringen können. Weitere Finanzierungsquellen werden studiert und die Beteiligung nichteuropäischer Länder ist denkbar. Saudi-Arabien zum Beispiel interessiert sich für den Einsatz von Meteosat für die Erfassung meteorologischer Daten seiner Bodenstationen und deren Weiterleitung zur von der Schweizer Industrie gelieferten Zentralstation in Riad. Dieses Verfahren würde zudem den Empfang dieser Daten in der Zentralstation beim Weltraum-Operationszentrum der ESA (ESOC) oder bei jedem anderen interessierten Benutzer erlauben.

Wenn die vollständige Deckung nicht oder nur teilweise erreicht werden könnte, würde eine Kürzung des Programmes notwendig. Bereits der Verzicht auf den dritten Start würde diesen Fehlbetrag wesentlich reduzieren, hätte aber eine Verkürzung
des Betriebes zur Folge. Diese unvollständige Deckung wird auf jeden Fall bei der Aufstellung der jährlichen Voranschläge erscheinen. Je nach Art der für die einzelnen Jahre getroffenen Lösungen, könnten sich i die in einer Übersicht weiter oben dargestellten Beiträge erhöhen.

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Personelle Auswirkungen

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 enthalten (BB1 19841 157, Anhang 2).

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3

Verfassungsmässigkeit

Artikel 8 der Bundesverfassung räumt dem Bund das Recht ein, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Im vorliegenden Fall führt der Vertrag zu neuen Verpflichtungen für die Schweiz. Gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung fällt die Genehmigung des Vertrages im Hinblick auf seine Ratifikation deshalb in den Zuständigkeitsbereich der eidgenössischen Räte.

Da das vorliegende Übereinkommen zur Gründung einer internationalen Organisation führt, gilt das Völkerrecht (Art. l des Übereinkommens). Die Ratifikation des Übereinkommens hat daher den Beitritt der Schweiz zur genannten Organisation zur Folge. Nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung untersteht der Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

9800

1267

Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Übereinkommen über die Gründung einer europäischen Organisation Eumetsat für den Betrieb von Wettersatelliten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. März 19841*, beschliesst: Art. l 1 Das Übereinkommen über die Gründung einer europäischen Organisation Eumetsat für den Betrieb von Wettersatelliten wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV).

9800

>> BB1 1984 II 1257

1268

Übereinkommen Übersetzung1) zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass: - die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern; - die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter, die abgelegenen Gebiete und Wüstenregionen einschliessender Wetterbeobachtungen abhängt; - die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere was die ständige Wetterüberwachung sowie die Durchführung und schnelle Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche betrifft; im Hinblick darauf, dass: - die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems, das die '«Welt-Wetter-Wacht» mit Daten beliefern soll, entschieden unterstützt hat; - das von der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführte MeteosatVersuchsprogramm die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen; in der Erkenntnis, dass: - keine nationale oder internationale Organisation Vorkehren vorgesehen hat, damit Europa alle durch meteorologische Satelliten gewonnenen Beobachtungen erhält, die zur Abdeckung seiner wichtigen Gebiete erforderlich sind; - der Bedarf an personellen, technischen und finanziellen Mitteln für Tätigkeiten im Weltraum so gross ist, dass er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist; - es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu bieten, der es ihnen ermöglicht, gemeinsame Unternehmungen in Angriff zu nehmen und dabei die für die me-

Übersetzung des französischen Originaltextes.

1269

Meteorologische Satelliten Eumetsat teorologische Forschung und die Wettervorhersage verwendbaren Weltraumtechnologien zu nutzen; sind wie folgt übereingekommen:

Artikel l Gründung der Eumetsat 1. Mit diesem Übereinkommen wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als «Eumetsat» bezeichnet, gegründet.

2. Die Mitglieder der Eumetsat, im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 15 Absatz! oder 3 Vertragsparteien sind.

3. Die Eumetsat besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

4. Die Organe der Eumetsat sind der Rat und der Direktor.

5. Der Sitz der Eumetsat befindet sich vorläufig in den Räumlichkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in Paris. Der endgültige Beschluss über den Ort des Sitzes wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) Ziffer viii) gefasst.

6. Die Amtssprachen der Eumetsat sind Englisch und Französisch.

Artikel 2 Ziele 1. Hauptziel der Eumetsat ist die Errichtung, der Unterhalt und der Betrieb europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.

2. Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand des Anhanges I.

3. Zur Verwirklichung ihrer Ziele: (a) nutzt die Eumetsat soweit wie möglich insbesondere in Europa im Bereich der meteorologischen Satelliten entwickelte Technologien und sorgt dabei für die Operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind; (b) stützt sich die Eumetsat soweit zweckmässig auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind; (c) leistet die Eumetsat einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen mit Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen und möglichst günstigen Kosten führen können.

1270

Meteorologische Satelliten Eumetsat Artikel 3 Zusammenarbeit Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Eumetsat im weitestmöglichen Umfang, entsprechend der meteorologischen Tradition, mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die Eumetsat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.

Artikel 4 Der Rat

1. Der Rat setzt sich aus höchstens zwei Vertretern jedes Mitgliedstaates zusammen, von denen einer ein Vertreter des Wetterdienstes seines Landes sein soll. Die Vertreter können sich bei den Sitzungen des Rates durch Berater unterstützen lassen.

2. Der Rat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die höchstens einmal wiedergewählt werden können. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und ist dann nicht Vertreter eines Mitgliedstaats.

3. Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitgliedstaaten kann er zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Eumetsat statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.

4. Der Rat kann zusätzliche Organe und Arbeitsgruppen einsetzen, soweit er dies zur Verwirklichung der Ziele der Eumetsat für erforderlich hält.

5. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5 Rolle des Rates 1. Der Rat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2. Insbesondere ist der Rat befugt: (a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten, i) über den Beitritt der in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschliessen; ii) über Änderungen der Anhänge und den Tag ihres Inkrafttretens zu beschliessen; iii) den Abschluss von Vereinbarungen über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen; iv) über die Auflösung oder Nichtauflösung der Eumetsat nach Artikel 19 zu beschliessen;

1271

Meteorologische Satelliten Eumetsat v) über die Modalitäten für die Ausführung von Systemen zu beschliessen, die nicht in Anhang I beschrieben sind und den Zielen der Eumetsat entsprechen; (b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaa' ten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten, i) den Jahreshaushaltsplan anzunehmen, gleichzeitig mit dem Finanzplan für die drei nächsten Jahre und der Aufstellung über den Personalbestand, die dem Haushaltsplan beigefügt sind; ii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahres sowie die Bilanz der Aktiven und Passiven der Eumetsat zu genehmigen und dem Direktor für die Durchführung des Haushaltsplans Entlastung zu erteilen; iii) die in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten geeigneten Massnahmen zu treffen; iv) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen; v) die Höhe der in Artikel 16 Absatz 5 bezeichneten Sonderzahlung festzulegen; vi) über die Modalitäten der Auflösung der Eumetsat nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 zu beschliessen; vii) über den Ausschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 zu beschliessen; viii) über die Verlegung des Sitzes der Eumetsat zu beschliessen; ix) die Personalordnung anzunehmen; (c) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, i) den Direktor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzten Fall ernennt der Rat einen Interimsdirektor; ii) die betrieblichen Einzelheiten des europäischen meteorologischen Satellitensystems sowie die in Anhang I beschriebenen Produkte und Dienstleistungen, die das System den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, festzulegen; iii) den Abschluss von Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen; iv) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens zu beschliessen; v) sich eine Geschäftsordnung zu geben; vi) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschliessen; (d) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, i) die Ernennung und Entlassung leitender Funktionäre zu genehmigen;

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Meteorologische Satelliten Eumetsat ii) über die Einsetzung von zusätzlichen Organen und Arbeitsgruppen zu beschliessen und ihre Aufgaben festzulegen; iii) über alle sonstigen Massnahmen zu beschliessen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

3. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt.

In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass der Zahlungsrückstand auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Staat keinen Einfluss hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt.

Der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten» bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit «ja» oder «nein» stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

4. Der Rat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der Zeit zwischen den Tagungen durch briefliche Stimmabgabe gefasst werden.

Artikel 6 Der Direktor 1. Der Direktor sorgt für die Durchführung der vom Rat gefassten Beschlüsse sowie der der Eumetsat zugewiesenen Aufgaben. Er ist der gesetzliche Vertreter der Eumetsat und unterzeichnet in dieser Eigenschaft die vom Rat genehmigten Vereinbarungen sowie die Verträge.

2. Der Direktor untersteht der Weisung des Rates. Er hat insbesondere die Aufgabe: (a) den ordnungsgemässen Betrieb der Eumetsat sicherzustellen, (b) die Beiträge der Mitgliedstaaten einzuziehen, (c) im Rahmen der genehmigten Mittel die vom Rat beschlossenen Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen, (d) Ausschreibungen und Verträge zu entwerfen, (e) die Sitzungen des Rates vorzubereiten und für die Tagungen von zusätzlichen Organen und Arbeitsgruppen die notwendige technische und verwaltungsmässige Unterstützung zu gewähren, (f) die Erfüllung der Verträge
sicherzustellen und zu überwachen, (g) den Haushaltsplan der Eumetsat im Einklang mit der Finanzordnung vorzubereiten und durchzuführen und jährlich die Abrechnungen über die Durchführung des Haushaltsplans und die Bilanz der Aktiven und Passiven, die gemäss der Finanzordnung aufgestellt werden, sowie den Tätigkeitsbericht der Eumetsat dem Rat zur Genehmigung vorzulegen, 55 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. II

1273

Meteorologische Satelliten Eumetsat (h) die Buchführung sicherzustellen, (i) alle anderen ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen.

3. Der Direktor wird durch ein Sekretariat unterstützt.

Artikel 7 Personal des Sekretariats 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 untersteht das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

2. Das Personal wird aufgrund der Fähigkeit angestellt, wobei der internationale Charakter der Eumetsat berücksichtigt wird. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden; 3. Die Eumetsat kann Funktionäre nationaler Stellen der Mitgliedstaaten beiziehen, die ihr für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

4. Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (d) die Ernennung und Entlassung von Funktionären der höheren Dienstgrade, die in der Personalordnung umschrieben sind. Das übrige Personal wird durch den Direktor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis angestellt und entlassen. Der Direktor ist gegenüber dem gesamten Personal weisungsbefugt.

5. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Direktors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Direktor und die Funktionäre des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde ausserhalb der Eumetsat einholen oder entgegennehmen.

Artikel 8 Haftung 1. Die Eumetsat gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden müssen.

2. Die Eumetsat, die Mitgliedstaaten, ihre Beamten oder Funktionäre, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der Eumetsat haften weder einem Mitgliedstaat noch der Eumetsat für Verluste oder Schäden wegen Unterbrechung, Verzögerung oder Störung der Dienste, die nach Anhang I dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden müssen.

3. Kein Mitgliedstaat haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen
der Eumetsat im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der Eumetsat, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, : dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und der Entschädigung verlangende Staat sind. In diesem Fall entschädigt die Eumetsat den betreffenden Mitgliedstaat für jede geleistete Zahlung, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrück-

1274

Meteorologische Satelliten Eumetsat lieh verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.

Artikel 9 Finanzierungsgrundsätze 1. Die Ausgaben der Eumetsat umfassen die Kosten für die von Auftragnehmern und Lieferanten erbrachten Leistungen sowie die Ausgaben der Eumetsat, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2. Die Ausgaben der Eumetsat werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der Eumetsat gedeckt.

3. Jeder Mitgliedstaat zahlt der Eumetsat einen jährlichen Beitrag in konvertierbarer Währung auf der Grundlage des Schlüssels in Anhang II. Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge werden in der Finanzordnung festgelegt.

4. Falls nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Artikel 16 Absatz l oder 2 ein Mitgliedstaat aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ein Staat dem Übereinkommen beitritt, prüft der Rat die entsprechenden Folgen und trifft die geeigneten Massnahmen. Darüber hinaus kann der in Anhang II aufgeführte Beitragsschlüssel verhältnismässig angepasst .werden.

5. In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat die Beiträge nicht bezahlt, und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat.

6. Der Rat kann freiwillige Beiträge, die bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Geschäftsführungsgrundsätzen der Eumetsat vereinbar sind.

Artikel 10 Der Haushaltsplan 1. Der Haushaltsplan wird in Europäischen Währungseinheiten (ECU) aufgestellt, wie sie in der Finanzverordnung der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3180/78 vom 18. Dezember 1978 definiert sind.

2. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3. Der Jahreshaushaltsplan der Eumetsat wird für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt. Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

4. Der Rat beschliesst nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Nachträge und Berichtigungen.

5. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat beinhaltet: (a) für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung, der Eumetsat die im Haushaltsplan festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;

1275

Meteorologische Satelliten Eumetsat (b) für den Direktor die Ermächtigung, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.

6. Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan vom Rat noch nicht beschlossen worden, so kann der Direktor jeden Monat im Rahmen eines Zwölftels der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Haushaltstitel Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, dass er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Mittel hinausgehen.

7. Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat, entsprechend dem ini Anhang II vorgesehenen Schlüssel, vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beträge.

8. Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) angenommene Finanzordnung.

Artikel 11 Rechnungsprüfung 1. Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiven und Passiven der Eumetsat werden nach Massgabe der Finanzordnung jährlich geprüft. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Rechnungsführung vor.

2. Der Direktor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

3. Der Rat bestimmt die weiteren Modalitäten der Rechnungsprüfung.

Artikel 12 Vorrechte und Immunitäten Die Eumetsat geniesst die zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Massgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.

Artikel 13 Nichterfüllung von Verpflichtungen Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Eumetsat, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) beschliesst, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluss wird zum Ende des Rechnungsjahrs wirksam, in dem er gefasst wurde. Artikel 18 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

1276

Meteorologische Satelliten Eumetsat Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Eumetsat über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet, sofern die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz l bezeichneten Ersuchens einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist und nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein darf. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über seine Inanspruchnahme besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden ist.

3. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

4. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie zu bestellen hatte, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

5. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend, und er kann nicht angefochten werden. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

Artikel 15 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Bevollmächtigtenkonferenz zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen
Satelliten teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

2. Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens, indem sie: - es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder - eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositär hinterlegen, falls das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet wurde.

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Meteorologische Satelliten Eumetsat 3. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht an der in Absatz l genannten Bevollmächtigtenkonferenz teilgenommen hat, dem Übereinkommen aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) angenommenen Ratsbeschlusses beitreten. Ein Staat, der diesem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Direktor, der die Mitgliedstaaten von dem Gesuch spätestens drei Monate, bevor es dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, unterrichtet. Der Rat legt die Modalitäten und Bedingungen für den Beitritt des betreffenden Staates nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) fest.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem «Depositär», hinterlegt.

Artikel 16 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, deren Beiträge nach dem Schlüssel in Anhang II insgesamt mindestens 85 Prozent der Gesamtbeitragssumme betragen, nach Artikel 15 Absatz 2 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

2. Sind die in Absatz l für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht erfüllt, so ruft der Depositär die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, so bald wie möglich zusammen.

Diese Regierungen können sodann beschliessen, dass das Übereinkommen ungeachtet der in Absatz l vorgesehenen Bedingungen zwischen ihnen in Kraft tritt. Fassen diese Regierungen einen solchen Beschluss, so vereinbaren sie den Tag des Inkrafttretens und eine Revision des in Anhang II enthaltenen Beitragsschlüssels.

3. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Absatz l oder 2 kann ein Staat, der das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, bis zur Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Eumetsat teilnehmen.

4. Für jeden Staat, der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäss Absatz l oder 2 dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sowie für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung bzw. am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Jeder in Artikel 15 Absatz l bezeichnete Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens wird, leistet soweit nötig eine Sonderzahlung an die zur Errichtung

1278

Meteorologische Satelliten Eumetsat des im Anhang I beschriebenen Ausgangssystems bereits getätigten Investitionen, wobei diese Zahlung auf der Grundlage seines Beitragssatzes errechnet und im Anhang II festgelegt oder nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) vom Rat festgesetzt wird. Für jeden beitretenden Staat gehört diese Sonderzahlung zu den vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) festgelegten Beitrittsbedingungen.

Artikel 17 Änderungen 1. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

Die Änderungsvorschläge werden an den Direktor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zu-, leitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (c) den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

2. Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Depositär des Übereinkommens in Kraft.

3. Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe (b) Zifferiii) kann der Rat durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) die Anhänge dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen und den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten festlegen.

Artikel 18 Kündigung 1. Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Depositär des Übereinkommens kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des Rechnungsjahrs wirksam, das auf dasjenige folgt, in dem sie notifiziert wurde.

2. Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der betreffende Staat verpflichtet, seinen Anteil an den Zahlungskrediten zu tragen, die den Verpflichtungskrediten entsprechen, die im Rahmen des Haushaltsplans des Rechnungsjahres, in dem die Kündigung notifiziert worden ist oder im Rahmen vorhergegangener Haushaltspläne genehmigt und in Anspruch genommen worden waren.

3. Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erworben hat.

Artikel 19 Auflösung 1. Die Eumetsat kann jederzeit vom Rat durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) aufgelöst werden.

2. Sofern der Rat nicht durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) etwas anderes beschliesst, wobei ein Mitgliedstaat, der das Überein-

1279

Meteorologische Satelliten Eumetsat

kommen gekündigt hat, nicht an der Abstimmung teilnimmt, wird die Eumetsat aufgelöst, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten das Übereinkommen nach Artikel 18 Absatz l künden und dadurch der Beitragssatz jedes der anderen Mitgliedstaaten gegenüber dem im Anhang II festgelegten Satz um mehr als einen Fünftel steigt.

3. In den Fällen der Absätze l und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.

4. Die Aktiven werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Eumetsat sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Die Passiven werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge übernommen, die für das laufende Rechnungsjahr festgelegt sind.

Artikel 20

Notifikation

Der Depositär notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten (a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens, (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, (c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16 Absatz l oder 2, (d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge, (e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der Eumetsat, (f) die Auflösung der Eumetsat.

Artikel 21

Registrierung

Der Depositär lässt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

1280

Meteorologische Satelliten Eumetsat

Anhang I Beschreibung des Systems 1. Allgemeines Das europäische meteorologische Satellitensystem setzt das voroperationelle Meteosat-Programm geostationärer Satelliten fort. Der Satellit soll auf eine Normal-Position über dem Nullmeridian gebracht werden. Das System besteht aus einem Weltraumsegment und einem Bodensegment. Die Auslegung der Raumfahrzeuge beruht auf der von Meteosat. Das Bodensegment nutzt ebenfalls die beim voroperationellen Meteosat-Programm gewonnenen Erfahrungen und stellt die Bahnverfolgung und Steuerung der Raumfahrzeuge sowie die zentrale Verarbeitung der Daten sicher.

2. Funktionsbeschreibung 2. l

Weltraumsegment Der Satellit stellt folgende Funktionen sicher: - Herstellung von Bildern in den folgenden drei Spektralbereichen: sichtbarer Bereich, infrarotes atmosphärisches Fenster und infrarotes Wasserdampf-Band.

- Verteilung von Bildern und anderen Daten über zwei Kanäle, die beide für die Übertragung digitaler und analoger Daten zu den Nutzerstationen geeignet sind.

- Sammlung der von In-situ-Messstationen übertragenen Daten.

- Verteilung meteorologischer Daten an die Bodenstationen.

2.2 Bodensegment Das Bodensegment stellt folgende Funktionen sicher, wovon die meisten in Quasi-Echtzeit ausgeführt werden müssen, um die meteorologischen Anforderungen zu erfüllen: - Steuerung, Überwachung und Operationelle Nutzung eines aktiven Satelliten.

- Möglichkeit der Steuerung eines zweiten Satelliten, der nicht in Betrieb ist.

- Empfang und Vorverarbeitung von Bilddaten. Unter Vorverarbeitung sind die Arbeitsschritte zu verstehen, die erforderlich sind, um die radiometrischen und geometrischen Abweichungen in den Rohdaten zu ermitteln und zu berichtigen; hierzu gehören mindestens die gegenseitige Zuordnung der verschiedenen Kanäle, die Eichung des Kanals für das 1281

Meteorologische Satelliten Eumetsat

-

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infrarote atmosphärische Fenster und die Bestimmung der geographischen Lage der Bilder.

Verteilung vorverarbeiteter Bilder an Primär-Nutzerstationen (PDUS) und Sekundär-Nutzerstationen (SDUS).

Verteilung verschiedener Daten mit Hilfe des Satelliten, wozu auch betriebliche Mitteilungen und von den Wetterdiensten bereitgestellte Karten gehören.

Verteilung von Bildern anderer meteorologischer Satelliten.

Empfang und begrenzte Verarbeitung der von In-situ^Messstationen (Datensammelplattformen (DCP)) ausgesendeten Informationen und deren Verteilung. Die Verteilung dieser Informationen schliesst sowohl die Eingabe in das globale meteorologische Fernmeldenetz (GTS) als auch die Übertragung über den Satelliten zu den Nutzerstationen ein. (Diese Übertragungen erfolgen zusätzlich zu den anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Übertragungen).

Ableitung quantitativer meteorologischer Daten, einschliesslich der Windvektoren; die Ableitung weiterer für die operationelle Meteorologie benötigter Daten, wie Meeresoberflächentemperatur, Feuchtigkeitsgehalt der oberen Troposphäre, Wolkenbedeckung und -höhe, sowie eines für klimatologische Zwecke geeigneten Datensatzes.

Archivierung aller vorhandenen Bilder in digitaler Form während eines gleitenden Zeitraums von mindestens fünf Monaten und ständige Archivierung aller aufbereiteten meteorologischen Informationen.

Archivierung von mindestens zwei Bildern der vollen Scheibe pro Tag auf photographischem Film.

Wiederabruf der archivierten Information.

Erstellung und Verteilung von Dokumentationen, wozu z. B. ein Bildkatalog und ein Leitfaden für die Benutzer des Systems gehören.

Qualitätskontrolle der Produkte und Übertragungen.

3. Technische Leistungen 3.1

1282

Weltraumsegment Die genauen Leistungsspezifikationen für die Raumfahrzeuge werden vom Rat festgelegt, doch sollen sie mindestens den Spezifikationen für die voroperationellen Meteosat-Satelliten entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Möglichkeit zur Abfragung der Datensammelplattformen über einen besonderen Datenkanal vom Satelliten aus entfällt.

Folgende Verbesserungen sind vorgesehen: - Verlängerung der Lebensdauer hinsichtlich Stromversorgung und Treibstoffvorrat.

Meteorologische Satelliten Eumetsat - Erhöhung der Zuverlässigkeit des Radiometers und der Elektronik.

- Angleichung des Wasserdampf-Kanals an die Konzept- und Fabrikationsnormen der beiden anderen Kanäle; Senkung des Rauschpegels (Interferenz).

- Gleichzeitiger Betrieb des Kanals für das infrarote Fenster, des Wasserdampf-Kanals und der beiden Kanäle im sichtbaren Bereich.

- Eichung des Wasserdampf-Kanals «im Flug».

- Temperaturregelung des für Eichzwecke verwendeten schwarzen Körpers.

- Änderung des Frequenzumsetzers, um zusätzlich zu den beiden voroperationellen Meteosat-Satelliten vorgesehenen Funktionen die Verteilung von Digitaldaten an die Bodenstationen zu ermöglichen.

3.2 Bodensegment Die technischen Leistungen für die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Funktionen müssen mindestens denen des voroperationellen Systems entsprechen.

Das System soll jedoch modernisiert werden, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen und die Betriebskosten zu senken.

4. Überbrückungsmassnahmen Der Betrieb des bestehenden Systems, das Meteosat Fl und F2 und den Satelliten P2 umfasst (wenn dieser im Rahmen des voroperationellen Programms gestartet wird), wird ab 24. November 1983 ebenfalls in das operationelle Programm einbezogen.

5. Starttermine 5.1 Das operationelle Programm umfasst die Beschaffung der notwendigen Komponenten und den Bau der erforderlichen Untereinheiten für drei neue Flugmodelle (MOI, MO2, MO3) und ein Ersatzteillos.

Es wird nur ein Integrationsteam eingesetzt, und die Satelliten werden nacheinander integriert.

MOI wird sofort nach Fertigstellung gestartet, nach Plan im ersten Halbjahr 1987.

MO2 wird etwa eineinhalb Jahre später gestartet, nach Plan im zweiten Halbjahr 1988.

MO3 wird, nach Plan, im zweiten Halbjahr 1990 gestartet.

Dieser Starttermin kann entsprechend dem Stand des Programms und der Verfügbarkeit von Trägerraketen im Zeitpunkt der Entscheidung verschoben werden.

1283

Meteorologische Satelliten Eumetsat Die Starts MOI und MO2 werden so versichert; dass bei Bedarf eine weitere Flugeinheit integriert und gestartet werden kann.

5.2 Der in Anhang II aufgeführte Höchstbetrag setzt voraus, dass alle Starts mit der Arlane-Trägerrakete im Rahmen von Doppelstarts durchgeführt werden. Der Rat kann einstimmig Einzelstarts beschliessen, falls das Programm dies erfordert.

6. Dauer des Programms Die Nutzung der Operationellen Satelliten wird sich nach dem vorläufigen Zeitplan voraussichtlich über 8,5 Jahre ab dem Start von MOI im Jahre 1986/87 erstrecken. Ausserdem ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der die vorhandenen Satelliten (Fl, F2, P2) genutzt werden sollen, soweit sie während des Zeitraums vom 24. November 1983 bis zum Start von MOI im Jahre 1986/87 verfügbar sind. Die voraussichtliche Gesamtdauer des Programms beträgt 12,5 Jahre und reicht von Anfang 1983 bis Mitte 1995.

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Meteorologische Satelliten Eumetsat Anhang II I. Gesamtfinanzrahmen Der Gesamtfinanzrahmen für die Verwirklichung des im Anhang I beschriebenen Ausgangssystems wird auf 400 Millionen Rechnungseinheiten (MRE) für den Zeitraum von 1983 bis 1995 veranschlagt (zum Preisstand von Mitte 1982 und zu den Umrechnungskursen von 1983); er gliedert sich wie folgt auf: - Höchstbetrag der Ausgaben der Europäischen Weltraumorganisation 378 MRE - Eumetsat-Sekretariat (10,5 Jahre) 10 MRE - Risikorücklage der Eumetsat 12 MRE II. Beitragsschlüssel Die Mitgliedstaaten tragen zur Deckung der Gesamtausgaben der Eumetsat nach folgendem Schlüssel bei: Mitgliedstaat

Prozent

Deutschland Österreich Belgien Dänemark Spanien Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Norwegen Niederlande Portugal Vereinigtes Königreich Schweden Schweiz Türkei

21,00 4,00 0,50 4,50 0,30 22,00 0,10 11,00 0,50 3,00 0,30 14,40 0,93 2,60 0,50

9800

1285

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Gründung einer europäischen Organisation Eumetsat für den Betrieb von Wettersatelliten vom 5. März 1984

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1984

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04.09.1984

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