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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Rückzug der eidgenössischen Volksinitiative «für Ausgleich der kalten Progression» Mit Schreiben vom 16. Januar 1984 geben der Präsident und der Geschäftsführer des Initiativkomitees für Ausgleich der kalten Progression der Bundeskanzlei davon Kenntnis, dass die Volksinitiative «für Ausgleich der kalten Progression» vom 16. Mai 1983 (BB1 1983 II 731 1537) mit dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer (BB1 1983 III 1072) zurückgezogen ist.

Gestützt auf diese verbindliche Rückzugserklärung nimmt der Bundesrat von der Durchführung einer Volksabstimmung über die Volksinitiative «für Ausgleich der kalten Progression» Umgang, 31. Januar 1984

4 Bundcsblati. 136. Jahrgang. Bd. I

Bundeskanzlei

41

Ablauf von Referendumsfristen Für die folgenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse (veröffentlicht im Bundesblatt Nr. 41 vom 18. Okt. 1983) ist am 16. Januar 1984 die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen: - Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Änderung) ; - Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (Änderung); - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]); - Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz [FG]; - Bundesgesetz über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer; - Bundesbeschluss über die Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz (Änderung); - Bundesbeschluss über das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse; - Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; - Dringlicher Bundesbeschluss (Bundesbeschluss über eine Änderung der Übergangsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [Änderung]).

17. Januar 1984

42

Bundeskanzlei

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vernehmlassungsfrist: 31. Mai 1984 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Vernehmlassungsfrist: 15. April 1984

31. Januar 1984

Bundeskanzlei

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Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab 31. Januar 1984 werden der Name, das Sigel (abgekürzter Name) und das Wappen der «Arab Satellite Communications Organization», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt: a. der Name in Englisch:

Arab Satellite Communications Organization

b. das Sigel in Englisch:

ARABSAT

c. das Wappen

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31. Januar 1984

44

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Bundesamt für geistiges Eigentum

Notifikationen Der Einzelrichter des Bezirkes Bülach hat nach Einsicht in die Begehren der Eidgenössischen Zollverwaltung auf Umwandlung von Zollbussen in Haft verfügt: Den nachstehenden Gebüssten läuft eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt, um schriftlich zum Umwandlungsbegehren der Zollverwaltung Stellung zu nehmen, ansonst aufgrund der Akten entschieden wird.

auf Umwandlung der Zollbusse von 2455 Franken in 81 Tage Haft (Strafbescheid Nr. 22/54.82 vom 17. September 1982).

Begehren auf Umwandlung der Zollrestbusse von 1740 Franken in 57 Tage Haft (Strafbescheid Nr. 22/54.82 vom 17. September 1982).

31. Januar 1984

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Sigrist

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Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat

Zölle

241 545 234441 320 897 270 157 287 950 305 429 293 745 298 724 290 638 303 032 262 220 272 774

1983 Jan.-Dez.

1982 Jan.-Dez.

Januar Februar März April, Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

(Stand Dezember 1983) Übrige Einnahmen

Total 1983

1983

Total 1982

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

276 372 303 835 354621

24955

365 213 346 986 368447 377 727 335 558 365 920 370 754 313033 350 185

405 3135

27232

93044 74274 70110

301 328 302 857 379 881 365 619 350 121 376484 375 662 362 790 352752 396 076 336 495 342 885

--

7300

3381 552

861 396

4 242 948

--

114296

--

3 266 535

862 118

--

4 128 652

--

--

59783 68416 58984 95461

62171 71054

81917 64066

62114

--

25260

8037

--

-- 25322 23462

978 -- -- -- -- 2065

-- 13169 -- --

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

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Notifikation (Art. 102 des Zollgesetzes)

Dem unbekannten Eigentümer der 5 Decken, 14 Wanduhren, 4 Holzmasken, 4 Säbel und 20 Kunststoffartikel, die am 26. Oktober 1982 von der Kantonspolizei in Schöftland dem Zolluntersuchungsdienst Basel zur Verfügung gestellt worden sind, wird hiermit eröffnet: Die Waren werden gestützt auf Artikel 102 und 121 des Zollgesetzes als Zollpfand beschlagnahmt. Der Verfügungsberechtigte kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, gegen die Beschlagnahme Beschwerde erheben. Wird keine Beschwerde erhoben oder meldet sich der Verfügungsberechtigte innert der erwähnten Frist nicht beim Zolluntersuchungsdienst Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, wird das Zollpfaod gemäss Artikel 122 des Zollgesetzes verwertet.

31. Januar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Bewilligung für Flugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs zwischen 22.00 und 24.00 Uhr

vom 18. Januar 1984

Gestützt auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV; SR 748.01) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt schweizerischen Unternehmen des Nichtlinienverkehrs für das Jahr 1984 Bewilligungen für Flugbewegungen zwischen 22.00 und 24.00 Uhr auf den Flughäfen Zürich und Genf-Cointrin erteilt.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

Begründung Erneut ist geprüft worden, ob die für die Flugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs bestehende Praxis der Erteilung von Jahresbewilligungen dem Sinn von Artikel 95 LFV und auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspreche. Dabei hat sich bestätigt, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf diese Weise die Aufsicht über Starte und Landungen von Flugzeugen dieser Verkehrsart zwischen 22.00 und 24.00 Uhr auf den Flughäfen Zürich und Genf wirksam und in Übereinstimmung mit dem gesetzgeberischen Auftrag sowie ohne unnötigen administrativen Aufwand ausüben kann.

Die Bewilligungen für 1984 werden unter Berücksichtigung folgender drei Kriterien erteilt: 1. Bewilligte und tatsächlich durchgeführte Nachtflüge des vergangenen Jahres (siehe Verzeichnis über die bewilligten Nachtflugbewegungen '>).

') Die Verzeichnisse über die bewilligten Nachtflugbewegungen siod beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich.

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1984-68

Flugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

2, Flugzeugpark Das Verzeichnis der bewilligten Nachtflugbewegungen enthält auch die Anzahl der Strahl- und Propellerflugzeuge, über die jedes Unternehmen verfügt. Nach 22.00 Uhr werden von den aufgeführten Flugzeugmustern nur noch diejenigen zugelassen, die als wenig lärmig gelten. Dementsprechend wurde für zwei Flugzeuge keine Bewilligung erteilt 3. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Die Direktion des Flughafens Zürich beantragt eine Zuteilung analog derjenigen des Jahres 1983. Der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» erklärt sich im Grundsatz mit den vorgeschlagenen Nachtflugbewegungen nicht einverstanden, erhebt jedoch, in der Annahme, dass die Quoten keinesfalls erhöht werden, gegen die bisherige Regelung keine Einwendungen. Die Direktion des Flughafens Genf befürwortet eine Weiterführung des bisherigen Bewilligungsverfahrens; sie wünscht, dass die 1983 zugeteilten Bewegungen als äusserste Grenze betrachtet und in der Folge regelmässig abgebaut werden. Die «Association des riverains de l'aéroport de Genève» bestreitet sowohl die Zulässigkeit der bestehenden Bewilligungspraxis als auch die Angemessenheit der Zahl der gewissen Luftverkehrsunternehmen bewilligten Nachtflugbewegungen.

Die Zuteilung von 337 (+ 401)) Bewegungen in Zürich und von 111 (+ 151)) Nachtflugbewegungen in Genf berücksichtigt in angemessener Weise einerseits die berechtigten Bedürfnisse der Luftverkehrsunternehmen und anderseits den in der LFV festgelegten Auftrag, bei der Bewilligung von Flugbewegungen zur Nachtzeit grossie Zurückhaltung zu üben. Die Kürzung der bewilligten Bewegungen für das Jahr 1984 beträgt, verglichen mit dem Vorjahr, für Zürich 12 Prozent und für Genf 24 Prozent (Einzelheiten sind aus dem Verzeichnis über die bewilligten Nachtflugbewegungen ersichtlich).

18. Januar 1984

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Künzi

9663

'' Reserve für nachgewiesene Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC) - oder technischen Gründen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1984

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1

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04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.01.1984

Date Data Seite

41-49

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10 049 204

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