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84.063
Botschaft über das schweizerische Kurzwellenradio
vom 22. August 1984
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio mit dem Antrag, auf Zustimmung.
Weiter beantragen wir Ihnen, folgendes Postulat abzuschreiben: 1981 P 81.596 Schweizer Radio International (N 8. 10. 82, Nebiker) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung 22. August 1984
1984-589
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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser
57 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. II
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Übersicht Seit 1935 werden von der Schweiz aus Kurzwellensendungen ins Ausland -- in europäische Länder und nach Übersee - ausgestrahlt. Heute erfüllt Schweizer Radio International (SRI) einen Programmauftrag, den ihm der Bundesrat in der Konzession SRC erteilt hat. Die Kurzwellensendungen sollen die Bindungen zwischen den Auslandschweizern und der Heimat enger gestalten und die Geltung der Schweiz im Ausland fördern.
Damit erfüllt SRI eine Aufgabe des Bundes, die dieser aber wegen des Prinzips der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen nicht selbst wahrnehmen darf. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass der Bund - gestützt auf Artikel 45bls der Bundesverfassung und auf die allgemeine Bundeskompetenz in Belangen der auswärtigen Beziehungen - die Hälfte der Kosten für das Programm sowie für die technische Verbreitung nach Übersee übernimmt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die gesamten Aufwendungen durch die schweizerischen Radio- und Fernsehkonzessionäre bezahlt, was als stossend empfunden wird, sind doch die Kurzwellenprogramme, insbesondere die für Übersee bestimmten, entweder nicht zu empfangen oder von ihrem Inhalt her auf die Bedürfnisse der Auslandschweizer oder ausländischer Bevölkerungsgruppen ausgerichtet.
Die bestehenden Sendeanlagen sind technisch überaltert. In weiten Teilen der Welt ist der Empfang von SRI problematisch geworden oder überhaupt ausgeschlossen. Damit SRI auch in Zukunft den Programmauftrag vollumfänglich erfüllen und sich im internationalen Konkurrenzkampf behaupten kann, ist einerseits ein gewisser Programmausbau notwendig und muss andrerseits die Verbreitung nach Übersee mit dem Bau eines neuen Kurzwellen-Zentrums technisch saniert werden. Beide Massnahmen sind dringlich. Das Geschäft verträgt deshalb keinen Aufschub.
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Botschaft I
Allgemeiner Teil
II
Einleitung
Gestützt auf die Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (BB1 1981 l 285; Konzession SRG) produziert Schweizer Radio International (SRI) - vormals Schweizerischer Kurzwellendienst - in mehreren Sprachen eigene Programme, die für Europa und Übersee auf Kurzwelle ausgestrahlt werden. SRI stellt zudem Schweizerische Programme in Form von Aufzeichnungen (Transcriptions) für die Ausstrahlung auf ausländischen Sendernetzen zur Verfügung.
Über Kurzwellen werden von verschiedenen Senderstandorten aus zwei verschiedene Zielgebiete versorgt. Für Europa werden die Sendungen von Samen und Lenk aus verbreitet. Die Überseeversorgung erfolgt über Richtantennen und Sender in Schwarzenburg und Sottens.
Die Kurzwellensendungen sollen die Bindungen zwischen den Auslandschweizern und der Heimat enger gestalten und die Geltung der Schweiz im Ausland fördern (Art. 13 Abs. l Konzession SRG). SRI ist deshalb bestrebt, ein möglichst vollständiges Bild über das tägliche Leben in der Schweiz und über das Weltgeschehen, beurteilt aus schweizerischer Sicht, zu vermitteln: 12
Heutige Finanzierung des Kurzwellenrundfunks
Die Kosten des Kurzwellenrundfunks setzen sich zusammen aus - den Kosten für die technische Verbreitung durch die PTT (Sendekosten) und - den Kosten für die Herstellung der Programme durch SRI/SRG (Programmkosten).
Im Jahre 1983 betrugen die Aufwendungen für den Kurzwellenrundfunk insgesamt 26,2 Millionen Franken. Davon entfielen 13,7 Millionen Franken auf die PTT-Betriebe für die übertragungstechnischen Studioausrüstungen sowie die Sendeanlagen für den Europa- und Überseerundfunk. Die SRG übernahm die Kosten von SRI in der Höhe von 12,5 Millionen Franken.
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Beide Institute decken heute ihre Aufwendungen aus ihrem Anteil an den Empfangskonzessionsgebühren für Radio und Fernsehen, wovon bekanntlich 30 Prozent auf die PTT-Betriebe und 70 Prozent auf die SRG entfallen.
Von 1964 bis 1977 hat der Bund der SRG für den Kurzwellendienst jährliche Beiträge ausgerichtet. Für das Jahr 1977 betrug der Bundesbeitrag 6,6 Millionen Franken. Diese Summe entsprach rund 70 Prozent des damaligen Betriebsaufwandes von SRI. Im Zuge der Sparmassnahmen wurde der Bundesbeitrag jedoch gestrichen.
Im weitern wurden aus allgemeinen Bundesmitteln Anteile an den Kosten der geschützten Anlagen in Lenk und Samen übernommen, da diese auch der Sicherstellung der Radioversorgung im Katastrophen-, Krisen- und Kriegsfall dienen.
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Postulat Nebiker vom 16. Dezember 1981 ; Schweizer Radio International
Am 16. Dezember 1981 reichte Nationalrat Nebiker ein Postulat folgenden Wortlautes ein: Der Bundesrat hat mehrmals .die Wichtigkeit von, Schweizer Radio International für die Präsenz unseres Landes in der Welt und für die Verbindung zu den Auslandschweizern! unterstrichen.
Er wird deshalb ersucht: 1. Massnahmen zu, ergreifen, um die Erneuerung der KW-Sendeanlagen zu beschleunigen.
2. Möglichkeiten zu prüfen, um die Finanzierung von Schweizer Radio International sicherzustellen, zum Beispiel durch Mitbeteiligung .des Bundes an den Programmkosten und durch Übernahme der Infrastrukturund Sendekosteri als gemeinwirtschaftliche Leistungen durch die PTT.
In der Begründung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Programme von SRI in Übersee wegen zu schwacher Sendeanlagen nur ungenügend zu empfangen sind. Die Verschlechterung der Empfangsqualität, welche nicht zuletzt auf zunehmende ausländische Konkurrenz zurückzuführen sei, gefährde den Erfolg von SRI und könne irreversible Folgen haben. Es seien deshalb unverzüglich Massnahmen zu treffen, dass SRI innert nützlicher Frist über ein leistungsstarkes Übersee-Sendezentrum verfügen könne. In der Zwischenzeit sollten die PTT-Betriebe für zweckmässige Übergangslösungen besorgt sein.
Im weiteren wird betont, dass in Anbetracht der besonderen Aufgaben von SRI der Bund in der ihm angemessen erscheinenden Form und Grössenordmmg die Finanzierung von SRI übernehmen und auch die PTT-Betriebe für ihre Investitions- und Betriebskosten entschädigen sollte.
Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, das Postulat von Nationalrat Nebiker entgegenzunehmen; es wurde am 8. Oktober 1982 vom Nationalrat angenommen und überwiesen.
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Sanierung der Kurzwellen-Rundfunksendeanlagen
Wie erwähnt urhfasst die Kurzwellenversorgung zwei verschiedene Zielgebiete: Für Europa werden die Programme von Schweizer Radio International in Sarnen und Lenk ausgestrahlt. Diese Sendeanlagen wurden vor zehn Jahren erneuert. Die Kurzwellenversorgung von Europa darf daher als gesichert bezeichnet werden.
Hingegen ist die Überseeversorgung - wie dies im Postulat Nebiker hervorgehoben wird - heute ungenügend. Die interkontinentale Versorgung erfolgt über Richtantennen und Sender in Schwarzenburg und Sottens. Die Sendeanlage Sottens ist technisch vergleichbaren ausländischen Anlagen ebenbürtig. Mit nur einem Sender und einer Antenne ist aber ihre Übertragungskapazität und ihre Betriebssicherheit beschränkt. Die über dreissigjährige Antennenanlage in Schwarzenburg ist veraltet und störungsanfällig. Die PTT-Betriebe haberi in den Jahren 1975/76 ein Sanierungskpnzept ausgearbeitet, das zwischen 1976 und 1316
1981 hätte verwirklicht werden sollen. Ein 1980 gutgeheissener Rekurs der betroffenen Grundeigentümer sowie die in der Zwischenzeit erarbeiteten Empfehlungen des Bundesamtes für Umweltschutz betreffend zulässige Feldstärke elektromagnetischer Wellen in bewohnten Gebieten haben die Realisierung bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen verunmöglicht.
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KW-Bericht 83 der PTT-Betriebe
Ausgehend von den Mindestanforderungen von SRI, wenigstens einmal täglich jedes Empfangsgebiet während zwei bis drei Stunden gut bedienen zu können, haben die PTT-Betriebe in der Zwischenzeit neue, umfangreiche Abklärungen für die Sanierung der Übersee-Kurzwellenversorgung durchgeführt. In diese Abklärungen wurden die minimalen Forderungen von SRI, die Umweltbedingungen und die technisch-physikalischen Gesetzmässigkeiten des Kurzwellenrundfunks einbezogen und mitberücksichtigt. Dies führte zu einer Reihe von Grundforderungen, die an die künftige Sendeinfrastruktur gestellt werden müssen. Insgesamt wurden vier Modelle eingehend untersucht, miteinander verglichen und mit den genannten Grundforderungen konfrontiert: - Modell I: Verteilen neuer Sender und Antennen auf die bestehenden Radiostationen Schwarzenburg, Sottens und Beromünster.
- Modell la: Mitbenützung der bestehenden Stationen Sottens und Beromünster, ergänzt durch eine weitere Station an einem neuen Standort.
- Modell II: Bau einer neuen Station.
- Modell III: Bau einer neuen Station, ergänzt durch Sender und Antennen für die Zusatzversorgung von Europa und den angrenzenden Gebieten zum Austausch von Programmstunden mit ausländischen Sendegesellschaften, die in bezug auf unsere Überseezielgebiete näher und somit besser gelegene Kurzwellenstationen betreiben.
Die Resultate dieser Abklärungen werden detailliert in der «Studie über die Sanierungsmöglichkeiten der Kurzwellen-Rundfunksendeanlagen (KW-Bericht 83)» der PTT-Betriebe vom Juni 1983 dargelegt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Bau eines neuen Kurzwellenzentrums (Modell II) für die Überseeversorgung den gestellten Anforderungen vollauf gerecht wird und wirtschaftlich die günstigste Lösung ist.
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Standort und Inbetriebnahme eines neuen Kurzwellenzentrums
Es gibt in der Schweiz nur noch wenige Gebiete, wo unter Berücksichtigung der Auflagen des Landschafts- und des Umweltschutzes leistungsstarke Sendeanlagen mit entsprechend grossen Antennen errichtet werden können. Die meisten der geeigneten Standorte liegen in grenznahen Gebieten. Die Zentralstelle für Gesamtverteidigung erachtet eine Anlage in der Grenznähe als grundsätzlich nicht gefährdeter als an irgendeinem anderen Standort in der Schweiz.
Landerwerb und Baubewilligungsverfahren sind mit allen Einsprachemöglichkeiten sehr zeitaufwendig. Bis zur Betriebsaufnahme einer neuen Station muss 1317
deshalb bei normalem Ablauf mit rund fünf bis sechs Jahren gerechnet werden.
Angesichts der bereits geleisteten Vorarbeiten durch die PTT-Betriebe kann mit der Betriebsaufnahme anfangs der neunziger Jahre gerechnet werden. : In der Zwischenzeit kann eine Verbesserung der Überseeversorgung von Gebieten, in denen SRI nur schlecht empfangen werden kann (z. B. Südamerika) durch die Miete von Sendestunden bei Kurzwellenstationen, die nicht voll ausgelastet sind und näher beim Zielgebiet liegen, erreicht werden. Es ist dies die einzige Möglichkeit, den Empfang von SRI in Übersee kurzfristig zu verbessern. Die Benutzung ausländischer Relaisstationen stellt gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlussentwurfes eine j «technische Verbreitung nach Übersee» dar und wäre vom Bund ebenfalls hälftig zu finanzieren. Zurzeit sind dafür aber nur erste, grobe Kostenschätzungen möglich; sie belaufen sich auf 1,5-2 Millionen Franken pro Jahr.
143
Kosten für den Bau eines neuen KW-Zentrums und den jährlichen Betrieb
Für den Bau einer neuen Station an einem neuen Standort, der den Auflagen für ein modernes KW-Zentrum entspricht, rechnen die PTT mit Investitionskosten von rund 65,5 Millionen Franken. Nach erfolgter Sanierung ist daher von jährlichen Betriebskosten in der Höhe von 14 Millionen Franken für die technische Verbreitung nach Übersee auszugehen (Index 1981, ohne Berücksichtigung der Teuerung).
Zum Vergleich sei erwähnt, dass sich die Betriebskosten für die Überseeversorgung 1982 auf 9 Millionen Franken beliefen; es ist also mit Mehraufwendungen in der Höhe von 5 Millionen Franken zu rechnen.
Die Betriebs- und Investitionskosten für die Verbreitung der Programme von SRI nach Übersee sind aus den in Anhang l aufgeführten zwei Tabellen ersichtlich.
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Schweizer Radio International (SRI)
Die Schweiz strahlt Kurzwellensendungen aus seit 1935, und seit 1939 jerfüllt der Schweizerische Kurzwellendienst der SRG (heute SRI) den vom Bundesrat erteilten Programmauftrag. SRI ist eine eigene organisatorische Einheit innerhalb der SRG. Sie steht unter der Aufsicht einer Programmkommission, deren Mitglieder zur Hälfte vom Bundesrat und zur anderen Hälfte vom Zentralvorstand SRG gewählt werden.
Insgesamt sind heute bei SRI 130 Personen beschäftigt. In den letzten Jahren wurden rund 9200 Programmstunden pro Jahr produziert. Dies entspricht einem jährlichen Sendevolumen von etwa 50 000 Stunden, da einzelne Sendungen für verschiedene Zielgebiete verwendet werden. Gesendet wird in insgesamt neun Sprachen, wobei rund 75 Prozent der Programmstunden auf die vier Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch entfallen. Der Rest verteilt sich auf Beiträge in spanischer, portugiesischer, arabischer und nicht zuletzt in rätoromanischer Sprache. 78 Stunden werden in Esperanto produziert.
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Daneben betreibt SRI einen Transkriptionsdienst. Transkriptionen sind Fertigprogramme, die von einzelnen Ländern im Rahmen ihrer internationalen Kulturwerbung hergestellt und auf Tonträgern (Schallplatten, Tonbänder, Tonkassetten) an interessierte Radiostationen kostenlos zur Ausstrahlung abgegeben werden.
Ein Vergleich mit anderen Kurzwellendiensten ist aus Anhang 2 ersichtlich.
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Gegenwärtige Schwierigkeiten
Die SRG ist der Ansicht, dass als Folge unzureichender Finanzmittel der in der Konzession des Bundesrates erteilte Programmauftrag nicht mehr befriedigend erfüllt werden kann. Im weiteren verweist sie darauf, dass: - die Präsenz der Schweiz im internationalen Rundfunk durch die sehr aktive und unaufhaltsam wachsende Konkurrenz ständig zurückgedrängt wird und die bevorstehende Inbetriebnahme von Satelliten diesen Vorgang noch verstärkt; - das Programmangebot für Übersee und Europa den Ansprüchen des Hörerpublikums vor allem in bezug auf Nachrichten und Aktualitäten nicht mehr genügt.
' i , Die Argumentation der SRG vermag zu überzeugen, und es ist unverkennbar, dass SRI vermehrte Anstrengungen unternehmen muss, wenn es im internatio: nalen Konkurrenzkampf seine jetzige Stellung halten will.
152
Künftiges Programmkonzept von SRI
Basierend auf einer Analyse der Stärken und Schwächen der heutigen Programmleistungen ist von SRI ein neues Programmkonzept entwickelt worden.
Es räumt den Sendungen für Übersee erste Priorität ein und wird nachfolgend : skizziert: Die Überseeprogramme Mindestens einmal täglich sollen alle aussereuropäischen Regionen in den drei offiziellen Landessprachen sowie je nach Destination zusätzlich in englischer, spanischer, portugiesischer oder arabischer Sprache mit aktuellen und abwechslungsreichen Programmen versorgt werden.
; Dieses Ziel setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus: - eine tägliche Nachrichtenverarbeitung rund um die Uhr; - eine Vielfalt von Informationsquellen aus aller Welt; - die Sicherstellung der Pluralità! von Meinungen bzw. Kommentaren in den Programmen; - die Realisierung von Reportagen im In- und Ausland über Themen, die im Interesse der Schweiz liegen.
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Das Europaprogramm : Um den Ansprüchen der europäischen Hörerschaft und dabei vor allem denjenigen der Auslaridschweizer gerecht zu werden, sind während einer täglichen Sendedauer von 7.00 bis 24.00 Uhr folgende Programmverbesserungen geplant: - Aktualitätenblocks frühmorgens, mittags und abends auf Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch; - ausgewählte Übernahmen aus den übrigen Radioprogrammen der SRG; - täglich zwei Speziaisendungen für Spanien und Portugal; - verschiedene Sendegefässe in Rätoromanisch und Esperanto sowie religiöse Sendungen und musikalische Begleitprogramme.
Der Transkriptionsdienst Die Produktion der vorwiegend das schweizerische Musikschaffen wiederspiegelnder Transkriptionen bleibt volumenmässig auf dem heutigen Stand. Als Empfänger dieser Produktionen werden eine Vielzahl von Industrienationen anvisiert, allen voran die USA. Mit den Drittweltländern, die andere Bedürfnisse haben, sind (anstelle von Transkriptionen) vermehrt Co-Produktionen geplant.
153
Programmkosten von SRI
Berechnungen der SRG haben ergeben, dass zur Realisierung des vorgängig beschriebenen Programmkonzeptes zusätzliche finanzielle Mittel notwendig sind.
Das chronische Defizit der Radiorechnung, das bereits heute durch Fernsehmittel gedeckt wird, erträgt aber keine weiteren Belastungen. Die im Anhang 3 enthaltene Tabelle gibt eine Übersicht über die heutigen und zukünftigen Aufwendungen für die Programmproduktion von SRI.
Durch die Realisierung des vorgängig beschriebenen Programmkonzeptes entstehen Mehrkosten in der Höhe von rund 2 Millionen Franken (ohne Berücksichtigung der Teuerung ab 1984). Der Anteil der Personal- und Honorarkosten wird auch in Zukunft, der Natur dieses speziellen Dienstleistungsbetriebes entsprechend, über 80 Prozent des Gesamtaufwandes ausmachen.
Der Vergleich mit anderen Kurzwellendiensten (vgl. ebenfalls Anhang 2) zeigt jedoch deutlich, dass SRI ein sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist.
Auch beim geplanten Ausbau der Programmproduktion würde SRI immer noch sehr kostengünstig arbeiten.
2
Besonderer Teil
21
Begründung
Gestützt auf Artikel 45bis Absatz l der Bundesverfassung ist der Bund befugt, «die Beziehungen der Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern sowie den Institutionen beizustehen, welche diesem Ziel dienen».
Das schweizerische Kurzwellenradio ist ohne Zweifel eines der wichtigsten Instrumente zur Erfüllung dieses Verfassungsauftrages, kommt doch SRI vorrangig die Aufgabe zu, die Bindungen zwischen den Auslandschweizern und der 1320
Heimat enger zu gestalten. So lautet der Programmauftrag, wie ihn der Bundesrat in der Konzession SRG (Art. 13 Abs. 1) festgelegt hat. In der Botschaft vom 2. Juli 1965 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 45bls betreffend die Schweizer im Ausland (BB1 1965 II 385) wird denn auch der Kurzwellendienst der SRG als Institution, welche sich mit Auslandschweizerfragen befasst, namentlich aufgeführt (S. 399).
Im weiteren sollen die Kurzwellenradioprogramme die Schweiz im Ausland in ihrer ganzen kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Vielfalt darstellen.
In der Tat gelingt es immer wieder, einem grossen Personenkreis ein differenziertes Bild der Schweiz zu vermitteln. Und nicht zuletzt vermittelt SRI schweizerische Standpunkte und Meinungen zu wichtigen weltpolitischen Fragen. Damit erbringt SRI eine Leistung, die für die Schweiz auch aussenpolitisch von Bedeutung ist.
Insgesamt erfüllt SRI gleichsam Aufgaben des Bundes, die er wegen des Prinzips der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (vgl. dazu Botschaft vom 1. Juni 1981 über den Radio- und Fernsehartikel; BB1 1981 II 885) nicht selbst wahrnehmen darf. Der Bund hat mit der Durchführung einen unabhängigen Veranstalter - die SRG - beauftragt, und es ist deshalb gerechtfertigt, dass er sich finanziell an der Erfüllung dieser Aufgabe beteiligt, wie dies in den Jahren 1964 bis 1977 bereits geschehen ist.
Im übrigen ist die lOOprozentige Finanzierung der Programmkosten und der Kosten für die technische Verbreitung durch die schweizerischen Radio- und Fernsehkonzessionäre als stossend zu betrachten. Die Übersee-Programme von SRI können in der Schweiz nicht empfangen werden, und die Europa-Programme, die in der Schweiz empfangbar sind, richten sich von ihrem Inhalt her eindeutig an die Auslandschweizer und weitere interessierte Personen; sie tragen den Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung nicht Rechnung.
Im Ausland werden denn auch die Kurzwellendienste in der Regel als Staatsaufgabe verstanden und die Kosten ganz oder zumindest zu einem grossen Teil vom Staat getragen (vgl. dazu Anhang 2),
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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel l Grundsatz In Artikel l werden die unter Ziffer 21 gemachten Ausführungen konkretisiert.
Artikel 2 Zweck In diesem Artikel wird der Programmauftrag von SRI entsprechend der geltenden Konzession SRG umschrieben.
Artikel 3 Unterstützung Angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes ist es nicht vertretbar, die Kosten für das Kurzwellenradio vollumfänglich aus allgemeinen i Bundesmitteln zu decken.
1321
Im Falle der Programmkosten ist eine SOprozentige; Finanzierung der Betriebskosten von SRI aus Konzessionsgeldern weiterhin vertretbar. Dafür spricht auch die Tatsache, dass SRI infolge der erhöhten Reisetätigkeit der Schweizer im Ausland in den letzten Jahren auch für Teile der in der Schweiz ansässigen ; Bevölkerung eine erhöhte Bedeutung erhalten hat.
Bei den Kosten für die technische Verbreitung soll nur an die Überseeversorgung ein Bundesbeitrag geleistet werden; der Bund übernimmt auch hier 50 Prozent der Kosten. Die Anlagen für die Europaversorgung dienen auch der Sicherstellung der Radioversorgung im Katastrophen-, Krisen- und Kriegsfall, und an die geschützten Anlagen in Lenk und Samen wurden bereits Beiträge aus allgemeinen Bundesmitteln bezahlt. Aus diesem Grunde ist eine Beschränkung der Kostenbeteiligung des Bundes auf die Anlagen für Übersee angezeigt.
Artikel 4 Vollzug und Aufsicht , Absatz l : , , , ,, , , ,!
Erstmals wurde der SRG im Jahre 1931 vom damaligen Post- und Eisenbahndepartement eine Konzession erteilt. Seither ist sie als nationaler Veranstalter von Radio und Fernsehen tätig. Wie erwähnt wurde die heute gültige Konzession SRG vom 27. Oktober 1964 am 22. Dezember 1980 revidiert und auf den 1. Januar 1980 in Kraft gesetzt.
. .
, -, . ; Die in diesem Absatz genannte Konzession entspricht der vom Bundesrat auf schwächerer Grundlage erteilten Konzession SRG.
Absatz 2 : : · ' ' . . ' · . · · · Es ist sinnvoll, das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement mit der Aufsicht zu betrauen; es nimmt diese Aufgabe entsprechend der Konzession SRG bereits wahr.
' '·· .
Artikel 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer Absatz 3: : Obwohl sich ein Radio- und Fernsehgesetz, sofern Volk und Stände den Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen annehmen, in erster Linie auf eine andere Verfassungsgrundlage abstützen wird (Artikel 55bis), erscheint es von der Sache her angezeigt, auch den Kurzwellendienst in einem künftigen Erlass über Radio und Fernsehen zu regeln. Dementsprechend gilt der Beschluss nur bis zum Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1990, und hat daher die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses, der dem fakultativen Referendum untersteht.
3
Finanzielle Auswirkungen
Dem Bund entstehen mit der Beteiligung an der Finanzierung der schweizerischen Kurzwellenprogramme jährlich wiederkehrende Ausgaben. Diese werden in der Anfangsphase (1986) rund 14,3 Millionen Franken betragen. Sie werden bis 1990 auf ungefähr 15 Millionen Franken ansteigen. Dabei wurden die teuerungsbedingten Mehraufwendungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nur sehr schwer abzuschätzen sind, und die erwähnten Kosten für die Miete von Sende1322
zeit auf ausländischen Relaisstationen, wo eine erste, grobe Kostenschätzung vorliegt, mitberücksichtigt. Demgegenüber wurde der in Anhang l ausgewiesene Zinsaufwand der PTT-Betriebe in Abzug gebracht.
Die erwähnten Ausgaben sind im Budget für das Jahr 1985 und in der Finanzplanung 1986-1988 des Bundes nicht enthalten.
4
Richtlinien der Regierungspolitik
Ein Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio ist in den Richtlinien der Regierungspolitik'1983-1987 (BB1 1984 I 157) nicht enthalten.
Hingegen bildet die Schaffung einer Medienordnung einen Schwerpunkt der Regierungspolitik. Aus diesem Grunde ist die Vorbereitung für das künftige Radio- und Fernsehgesetz, in das der vorliegende Bundesbeschluss zu integrieren sein wird, in die Richtlinien aufgenommen worden (Ziff. 84 der Richtlinien).
Die Dringlichkeit der Sanierung der technischen Einrichtungen des Kurzwellenrundfunks lässt es indessen nicht zu, den Bau eines neuen Kurzwellenzentrums bis zum Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes aufzuschieben, kann doch SRI wie erwähnt bereits heute in Übersee zum Teil kaum mehr empfangen werden. Im weiteren sind auch die Programmverbesserungsmassnahmen bei SRI dringlich, wenn es im internationalen Konkurrenzkampf bestehen will.
5
Verfassungsmässigkeit
Der neue Radio- und Fernsehartikel ist zwar von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden, aber noch nicht in Kraft. Dennoch findet der Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio eine genügende verfassungsmässige Grundlage in Artikel 45bis der Bundesverfassung und in der allgemeinen Bundeskompetenz in Belangen der auswärtigen Beziehungen. Da der vorliegende Beschluss rechtsetzende Normen enthält, ist die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu wählen.
0066
1323
1324
Sendekosten (tJbersee)
Anhang 1
Betriebskosten fur die tJberseeversorgung vor Inbetriebnahme des neuen KW-Zentrums (inklusive Massnahmen zur Sicherstellung der heutigen Dienstleistungen/Index 1981 in 1000 Franken1)) Jahr
Betriebskosten Personalkosten Fremdkosten
.
..
· Struktur 10% 20% 3>
Kapitalkosten: Abschreibungen . . . .
15%
Direkte Betriebskosten Kostenanteile
52% 48 %
Bruttobetriebskosten . . .
100%
*> *
5
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
19075
19075
19075
19075
19 075
19 075
19075
19 075
19075
19075
878 1 771
878 1 771
1 000 3202
1 000 2783
1 000 2 586
1 000 2 855
1 000 3 665
878 1 771
878 1 771
878 1 771
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
1 333 642
4624 4376
4624 4376
6 177 4323
5 758 4342
5 561 4339
5 830 4370
6640 4360
4624 4376
4624 4376
4624 4376
9000
9000
10500
10100
9900
10200
11000
9000
9000
9000
Betriebskosten nach Inbetriebnahme des neuen KW-Zentrums (Index 1981 in 1000 Franken2') Jahr
Gebaude und Infrastruktur Land
..
...
. . '.
1992
1993
1994
42000 3 500 20 000
42000 3 500 20000
42 000 3 500 20000
65500
65500
65500
Personalkosten Fremdkosten Kapitalkosten (Übertragungseinrichtungen): Abschreibungen Direkte Betriebskosten
,
3
)
.
^
Struktur 6%
900
900
900
3 845
3 845
3 845
28%
2 100 1 155
2 100 1 155
2 100 1 155
15% 8%
8 000 6000
8 000 6000
8 000 6000
57% 43%
14000
14000
14000
100%
') Unter Berücksichtigung einer Teuerung von 3% (1982-1985) und einer solchen von 3,5% (ab 1986) ist ab 1986 mit jährlichen Mehrkosten von 7,5-2 Millionen Franken zu rechnen. Es handelt sich dabei selbstverständlich um eine Koslenschätzung.
> Im Jahre 1992 und den darauffolgenden Jahren dürften sich teuerungsbedingte Mehrkosten von 3,5-4 Millionen Franken ergeben (Grobschätzung).
3 > Darunter fallen in erster Linie die Stromkosten. Weiter sind darin enthalten die Kosten für Radioröhren, Materialkosten sowie die Entschädigungen für die Leistungen Dritter.
"> Direkte Betriebskosten, die der Kostenrechnung entnommen sind.
5) Die Kostenanteile umfassen die Kosten für Leitungen, Linien, Verstärker, KWD-Studio, Gebäude, Fahrzeuge, Spesen, Büroausrüstungen usw., wobei es sich um eine bestmögliche Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten handelt.
6 > Neues KW-Zentrum: Personalkosten und Stromkosten unverändert.
Wie unier Ziffer 143 erwähnt, sind durch die Benützung ausländischer Relaisstationen mit Aufwendungen von 1,5-2 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen, die in obenstehenden Tabellen nicht enthalten sind.
2
Anhang 2
Vergleich mil Schweizer Radio International Rechtsform
Finanzierung B
*£ P-l "3? OH
1 =s
Schweiz
Schweizer Radio International
SRI
1980
Privatrechtlich
9205
9
Holland -
Radio NederlandWereldomroep
RN
1980 1981
Unabhangige Stiftung
15 028
7
Belgien
Centre de production internationale des .
ondes courtes
RIB
-
Gesellschaft des offentli. chen Rechts
-
Grossbritannien
BBC World Service, and BBC External Services
Anzahl Personal
Name des Sender Referenzjah
Land
Abkiirzung
1326
Auslandische Kurzwellendienste
Kommentar ~
§S
130
10,4 durch SRG Mio. Fr. (Radio und TV (1983: Konzessionare) 12,5 Mio. Fr.)
~. ~ "
'
308
31,0 Mio.
Gulden
durch Staat (Kultusministerium)
Die. Regierung hat keinen direkten Einfluss auf die Programmgestaltung, ist jedoch in der Aufsichtsbehorde _vertreten.
- ·
-
-
durch Staat
Im jeweiligen Staatsbudget erifhalten.
durch den Staat (grant in aid) -- Foreign and Commonwealth office
Der von der Regierung budgetierte Aufwand ist verbindlich.
.j.
1980
Gesellschaft des offentlichen Rechts
38000
35
·'
2667
55,0 Mio. £
Land
Name dcs Sender
Kcchlsform bj) 3
1327
Finanzicrnng
Kommcntar
130,209 Mio.DM
aus Zuweisungen des Bundes sowie aus clem Finanzausgleich der ARD (z. B. 1980: 61% Bund, 35% ARD, 4% iibrige)
Der DLF hat das Recht auf Selbslverwaltung von Rundfunkscndungen fur Dcutschland und das europiiische Ausland.
2791 = DLF und DW
219,9 Mio.DM
aus Zuweisungen des Bundes (Bund 98%, iibrige 2%)
Die DW hat das Recht der Selbstverwaltung /,ur Veranstallung von Rundfunksendungcn fiir das Ausland u'ber Kur/welle.
56
72 Mio.Sch.
durch die Bundcsrcgicrung
1m A u f l r a g der Bundcsregicrung soil ein ausreichender Auslanddiensl auf Kurzwcllc gcstaltct werden.
durch den Staat
Samtliche Kosten, die fur Auslandsendungen anfallen, werden durch das Ministerium vergiitet.
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BRD
Deulschlandf'unk
DI;F
1980
Gemeinnikzige Anstall ties offcntlichcn Rechts
13472
BRD
Deutsche Welle
DW
1980
Gemeinniitzige Anstall des offcntlichcn Reehts
22 606
Osterreich
ORF-Kurzwellc
ORF
1980 1981
Anslall dcs offentlichen Rechts gemass Paragraph 4 des Rundfunkgcsctzes
10408
Frankreich
Radio France Internationale
RF1
1980
Anstalt des offentlichen Rechts
6 500
0.
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4
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D.C
1328
Land
Rechtsform
Name des Sender ao c 3
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Kanada
Radio Canada International
Finnland
Italien
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Finanzierung B - E ua% J= 2 ^
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1980 1981
Offentliche Anstalt (Federal Crown Corporation)
6969
11
Radio Finland External Service
1980 1981
Anstalt des privaten Rechts (AG) AK 99,9% beim , Staat
2058
3
Onde corte per 1'estero
1980
.Anstalt des privaten Rechts (AG) AK 100% beim Staat
8711
etwa 20
Kommentar
RCI CBC
Kommentar
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31 etwa 200
_
173
1 cl~ ·CS "g r; ss o B.8 O.C.
10,0 Mio. $
durch den Staat
__
durch YLE (Gebtihren) (YLE - Yleis Radio Gesellschaft)
7,8 durch den Staat Mia . Lire
· Der Verwaltungsprasident wird von der Regierung gewahlt.
Dieser wahlt die Direktoren.
_
,
Die Angaben der «Anzahl Programmstunden pro Jahr» entsprechen den jeweiligen produzierten Sendungen. Da diese oft mehrmals und in verschiedene Richtungen ausgestrahlt werden, ist das Sendevolumen deutlich grosser.
Beispiele (1980): SRI = (1979): ORF =
9 205 Programmstunden entsprechen einem Sendevolumen von etwa 50 000 Stunden.
10408 Programmstunden entsprechen einem Sendevolumen von etwa 29930 Stunden (nur vier Sendesprachen).
Programmkosten
Anhang 3
Betriebsaufwand von SRI
(in Millionen Franken) Rcchnung 1982
Gehalter (inkl Soziallcistungen) Entschadigungen
.
...:....,.
Infraslruktur SRG (u a Studios) Total
.
.
Mil Einbezug einer mutmasslichen Teuerung von 3% (1985) mid 3 5% (1986/87)
Rechnung 1983
Budget 1984
Plan 1985 ')
Plan 19861)
Plan I987'»
11,2
9,5 0,8 0,2 1,2 0,3
9,8 0,9 0,3 1,2 0,3
10,4 0,7 0,3 1,1 0,9
10,8 1,3 0,4 1,3 0,9
11,2
12,1
12,5
13,4
1,3
1,3
0,4
1,4 0,9
0,4 1,4 0,9
14,7
15,2
15,2
15,1
16,2
16,8
') Nicht eingeschlossen sind die Kosten, die durch die alll'alligc Einfiihrung eines elektronischen Nachrichtenverarbeitungssystems entstehen wiirden (rund 300 000 Franken pro Jahr).
1329
Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio
Entwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung , : und auf die allgemeine Bundeskompetenz in Belangen der auswärtigen Beziehungen, nach Einsicht in eine Botschaft:des Bundesrates vom 22. August 1984'), beschliesst:
Art. l
Grundsatz
1
Der Bund sorgt für die Produktion und Verbreitung schweizerischer Kurzwellenradioprogramme für das Ausland.
2 Er beauftragt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) mit der Durchführung.
3
Die PTT-Betriebe erstellen und betreiben die technischen Einrichtungen für das Kurzwellenradio.
Art. 2 Zweck Die Programme sollen die Bindungen zwischen den Auslandschweizern und der Heimat enger gestalten, zur internationalen Verständigung beitragen und Geltung und Interessen der Schweiz namentlich im politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich im Ausland in ausgewogener Weise fördern.
Art. 3 Unterstützung Der Bund übernimmt je die Hälfte der Kosten für die Programmproduktion sowie für die technische Verbreitung nach Übersee.
Art. 4 Vollzug und Aufsicht 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erteilt der SRG zession, in der er namentlich über Organisation und Finanzhaushalt wellenradios weitere Auflagen machen kann.
2 Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Aufsicht.
' » BEI 1984 II 1313
1330
eine Kondes Kurzführt die . !
.'
Schweizerisches Kurzwellenradio Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Der Bundesbeschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1990.
0066
1331
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über das schweizerische Kurzwellenradio vom 22. August 1984
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1984
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
37
Cahier Numero Geschäftsnummer
84.063
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.09.1984
Date Data Seite
1313-1331
Page Pagina Ref. No
10 049 392
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
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