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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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BundcsblatL. 136. Jahrgang. Bd. I

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Sammelfrist bis 24. Juli J985

«Eidgenössische Konsumentenschutz-Initiative» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 6. Januar 1984 eingereichten Unterschriftenliste zu einer «eidgenössischen Konsumentenschutz-Initiative», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 '> über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die am 6. Januar 1984 eingereichte Unterschriftenliste zu einer «eidgenössischen Konsumentenschutz-Initiative» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative.

2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1. Schweri Karl, Rütistrasse 55a, 8032 Zürich; 2. Borzatta Eliane, Rütistrasse 53, 8032 Zürich; 3.

4.

5.

6.

Gaydoul Denise, Kurhau sstrasse 14, 8032 Zürich; Schweri Nicolas, Rütistrasse 53, 8032 Zürich; Christen Peter, Klosterfeldstrasse 25, 5630 Muri AG; Galliker Marc-Alexander, Kinkelstrasse 16, 8006 Zürich;

7. Knöpfel Robert, Chapfstrasse 29, 8906 Bonstetten ZH.

3. Der Titel der «eidgenössischen Konsumentenschutz-Initiative» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4. Mitteilung an das Initiativkomitee, Sekretariat: Herr A.Galliker, Denner AG, Grubenstrasse 10, Postfach 263, 8045 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 24. Januar 1984.

10. Januar 1984

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

') SR 161.1 22

·

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1984-31

«Eidgenössische Konsumentenschutz-Initiative» Die vorgeschlagene Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 31oaies (neu) 1 Alle Handlungen und Vereinbarungen von Firmen, Verbänden oder Einzelpersonen, die darauf gerichtet sind, mittels gemeinsamen Vorgehens den wirtschaftlichen Wettbewerb im Bereich des Handels mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern durch Mindestpreisbestimmungen, Liefersperren oder andere diskriminierende Lieferbedingungen einzuschränken oder die Konsumenten zu übervorteilen, sowie alle behördlichen Mindestpreisbestimmungen in diesem Bereich sind unzulässig.

2 Die Folgen der Zuwiderhandlung durch Firmen, Verbände oder Einzelpersonen gegen Absatz l bestimmt die Bundesgesetzgebung. Sie kann neben dem zivilrechllichen auch strafrechtlichen Rechtsschutz vorsehen.

3 a. Behördliche Vorschriften, mit Einschluss der Gesetze, können dem Bundesgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 31octics unterbreitet werden.

b. Klageberechtigt ist, wer in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt werden könnte. Die Klage ist schriftlich und begründet beim Bundesgericht einzureichen. Für das Verfahren gelten im übrigen · sinngemäss die Bestimmungen über die Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht.

c. Das Bundesgericht hebt die angefochtenen Vorschriften, die mit Artikel 31oclies nicht übereinstimmen, auf. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmungen Die dem Artikel 3Ioaies Absatz l widersprechenden Handlungen und Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden sind, haben nach deren Inkrafttreten keine Rechtswirkung mehr.

2 Bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 31°"'es Absatz 2 finden die zivilrechtlichen Sanktionen der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb sinngemäss Anwendung.

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Vorladungen

Mittwoch, 8. Februar 1984, 11.30 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Beschwerdekammersaal, Eingang Wildstrasse 3, als Angeklagter vor Divisionsgericht 10 B zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

12. Januar 1984

Divisionsgericht 10 B Der Präsident: Oberstlt Braendli

d unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, I.Februar 1984, 11.15 Uhr, in Stans, Rathaus, Bannersaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 8 zur Hauptverhandlung zu erscheinen, Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

17. Januar 1984

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Divisionsgericht 8 Der Präsident: Oberstlt Wili

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

i Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 10. Juni 1983 aufgrund des am 21. April 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1505 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1595 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. Januar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 1. Dezember 1983 aufgrund des am 20. Juli 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 770 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

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·Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 500 Franken geschuldeten Restbetrag von 320 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. Januar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 31. März 1983 aufgrund des am 16. November 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 76 Ziffer l, 77, 85 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 350 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

24. Januar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

i Das Zollamt Riehen verurteilte Sie am 12. September 1983 aufgrund des am 25. Juli l"983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertre26

tung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 31 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Zollkreisdirektion Basel, 4010 Basel, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 51 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

24. Januar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Auf Ihre Einsprache vom 25. September 1981 gegen einen Strafbescheid vom 13. August 1981 verurteilte Sie das Bundesamt für Veterinärwesen mit Strafverfügung vom 13, Mai 1983 in Anwendung des Artikels 47 Absatz l des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Artikel 82 Absätze l und 2 der Verordnung über die veterinärrechtliche Regelung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren sowie der Artikel 2, 8, 70 und 95 Absatz l VStrR zu einer Busse von 1500 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 477 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3097 Liebefeld, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgenchtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 72 Abs. 3 und 96 Abs. 2 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1977 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an 27

die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, Basel, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung der Strafverfügung kann bei der Zollkreisdirektion Basel, Postfach, 4010 Basel, bezogen werden.

24. Januar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Auf Ihre Einsprache vom 25. September 1981 gegen einen Strafbescheid vom 13. August 1981 verurteilte Sie das Bundesamt für Veterinärwesen mit Strafverfügung vom 13. Mai 1983 in Anwendung des Artikels 47 Absatz l des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Artikel 82 Absätze l und 2 der Verordnung über die veterinärrechtliche Regelung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren sowie der Artikel 2, 5, 8, 70 und 95 Absatz l VStrR zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 330 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3097 Liebefeld, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 72 Abs. 3 und 96 Abs. 2 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 830 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, Basel, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung der Strafverfügung kann bei der Zonkreisdirektion Basel, Postfach, 4010 Basel, bezogen werden.

24. Januar 1984

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Konzession für die Teletext Trägerschaft SRG/SZV (Konzession Teletext)

vom 19. Dezember 1983

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikels des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 19221) betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr und auf die Artikel 12 ff. der Verordnung (1) vom 10. Dezember 1973 2> zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz, erteilt der Teletext Trägerschaft SRG/SZV, bestehend aus der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Bern, und dem Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV), Zürich, folgende Konzes-

I. Allgemeines Art. l Gegenstand der Konzession 1 Die Teletext Trägerschaft SRG/SZV (Trägerschaft) wird ermächtigt, die elektrischen und radioelektrischen Einrichtungen der Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT-Betriebe) sowie ähnliche konzessionierte Einrichtungen zur öffentlichen Verbreitung eines nationalen Teletext-Dienstes (Dienst) zu benützen.

2 Die Trägerschaft ist verpflichtet, die Konzession nach den folgenden Bestimmungen zu nutzen.

Art. 2 Durchführung 1 Die Trägerschaft betraut mit der Durchführung des Teletext-Dienstes die Schweizerische Teletext AG (Betriebsgesellschaft)- Sie schliesst, gestützt auf diese Konzession, mit der Betriebsgesellschaft einen Betriebsvertrag.

2 Der Betriebsvertrag sowie dessen Änderung sind vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) zu genehmigen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Betriebsvertrag der Konzession entspricht und die Wahrnehmung der konzessionsrechtlichen Verantwortung durch die Trägerschaft gewährleistet ist.

') SR 784.10 V SR 784.101

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Konzession Teletext Art. 3 Verantwortung Die Trägerschaft als Konzessionsnehmerin ist für die Einhaltung dieser Konzession durch die Betriebsgesellschaft verantwortlich.

Art. 4 Betriebspflicht Der Dienst darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden.

II. Organisation Art. 5 Rechtsform der Trägerschaft 1 Die Trägerschaft konstituiert sich in der Form einer einfachen Gesellschaft nach den Artikeln 530 ff. des Obligationenrechts 1\ 2 Der Gesellschaftsvertrag sowie dessen Änderung sind vom Departement zu genehmigen.

Art. 6 Mitglieder der Trägerschaft Mitglieder der Trägerschaft sind die SRG, Bern, sowie der SZV, Zürich.

Art. 7 Anforderungen an die Betriebsgesellschaft Die von der Trägerschaft beauftragte Betriebsgesellschaft muss eine Aktiengesellschaft nach den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts1) sein und folgende Anforderungen erfüllen: a. Aktionäre sind die SRG, Bern, und der Verein Videopress, Zürich; b. SRG und Videopress verfügen über je 50 Prozent der Aktien; c. jedes Mitglied des SZV ist auf Beitrittsgesuch hin als Mitglied des Vereins Videopress aufzunehmen; d. die Statuten oder deren Änderung müssen vom Departement genehmigt sein.

III. Inhalt des Teletext-Dienstes Art. 8 Grundsätze 1 Der Dienst enthält vielfältige Informationen und Dienstleistungen wie Nachrichten und Serviceleistungen, amtliche Mitteilungen und programmbegleitende Hinweise für Radio und Fernsehen sowie Leistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere für Gehörlose und Hörgeschädigte. Dabei sind die Interessen der verschiedenen Nutzergruppen angemessen zu berücksichtigen.

" SR 220

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Konzession Teletext 2

Niemand besitzt einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Informationen und Dienstleistungen.

3 Unzulässig sind Informationen und Dienstleistungen, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz zu gefährden.

Art. 9 Bezahlte Informationen und Dienstleistungen von Dritten Im Betriebsvertrag kann der Betriebsgesellschaft das Recht eingeräumt werden, gegen Bezahlung Informationen und Dienstleistungen von Dritten zu verbreiten, sofern diese den Interessen der Öffentlichkeit oder Teilen davon dienen.

Dabei gelten folgende Grundsätze: a. Die Informationen und Dienstleistungen sind klar zu kennzeichnen und mit Quellenangaben zu versehen.

b. Es ist dafür zu sorgen, dass die interessierten Informationsanbieter gleiche Zugangschancen haben. Bei der Tarifgestaltung ist den Interessen gemeinnütziger Organisationen Rechnung zu tragen.

Art. 10 Sendezeit Die Sendezeit wird von der Trägerschaft im Einvernehmen mit der Betriebsgesellschaft und den PtT-Betrieben festgelegt.

IV. Finanzierung Art. 11 Finanzierungsarten 1 Im Betriebsvertrag ist die Betriebsgesellschaft zu verpflichten, den Dienst aus den ordentlichen Einnahmen der SRG, durch Werbung im Dienst und durch Beiträge von Informationslieferanten nach Artikel 9 zu finanzieren.

2 Die von der SRG aus ihren ordentlichen Einnahmen geleisteten Beiträge sind von der Betriebsgesellschaft im Rahmen des Möglichen zurückzuzahlen, sobald die tatsächlichen Nutzer des Dienstes individuell erfasst und zur Finanzierung herangezogen werden können.

Art. 12 Werbung im Teletext-Dienst 1 Im Betriebsvertrag ist der Betriebsgesellschaft bezahlte direkte Wirtschaftswerbung nach folgenden Vorschriften zu erlauben: a. Sie darf höchstens 20 Prozent des ausgestrahlten Gesamtangebots beanspruchen.

b. Sie muss vom redaktionellen Teil getrennt sein.

c. Durch eine einheitliche Kennzeichnung der Werbung muss sichergestellt sein, dass der Betrachter, den werbenden Charakter erkennen kann.

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Konzession Teletext d. Für die Werbung stehen einzelne Zeilen, halbe oder ganze Seiten zur Verfügung.

e. Es dürfen nur Aufträge entgegengenommen werden, bei denen die Identität des Werbetreibenden und der Gegenstand der Werbung genau bekannt sind.

f. Bei der Verteilung der Werbung ist für eine grösstmögliche Gleichbehandlung aller Interessenten zu sorgen.

1 Verboten sind: a. Werbung, die gegen die guten Sitten verstösst; b. religiöse oder politische Propaganda; c. unwahre, irreführende oder unlauterem Wettbewerb gleichkommende Werbung ; d. Preisvergleiche und Hinweise auf die Möglichkeit der Zahlung auf Zeit oder in Raten; e. Werbung für alkoholische Getränke, Tabakwaren und Heilmittel der Listen A-D der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel.

V. Technik Art. 13 Zuständigkeit der PTT-Betriebe Die PTT-Betriebe sind für die technischen Belange bezüglich der normbestimmenden Anlageteile sowie der Einspeisung des Teletextsignals ins Fernsehnetz zuständig. Vor Entscheiden ist die Trägerschaft anzuhören.

VI. Aufsicht Art. 14 Durchsetzung des Betriebsvertrages 1 Die Trägerschaft überprüft laufend die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auf Einhaltung der Konzession und des Betriebsvertrages.

2 Stellt die Trägerschaft eine Verletzung fest, so fordert sie die Betriebsgesellschaft zur Behebung des Rechtsmangels auf. Sie räumt ihr dabei eine angemessene Frist ein und verlangt eine Berichterstattung über die Behebung des Rechtsmangels.

3 Sind die von der Betriebsgesellschaft getroffenen Massnahmen nicht geeignet, den Rechtsmangel zu beheben, trifft die Trägerschaft zusätzliche Massnahmen, 4 Die BetriebsgeselJschaft ist vertraglich zu verpflichten, der Trägerschaft jährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 15 Aufsicht durch das Departement 1 Das Departement ist mit der Aufsicht über die Einhaltung der Konzession betraut. Die entsprechenden Fachinstanzen des Bundes sind anzuhören.

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Konzession Teletext 2

Vermutet das Departement eine Konzessionsverletzung, so eröffnet die Trägerschaft auf seine Mitteilung hin ein Verfahren nach Artikel 14. Das Departement räumt ihr dafür eine angemessene Frist ein.

3 Die Trägerschaft erstattet dem Departement Bericht.

4 Vermag der Bericht den Verdacht einer Konzessionsverletzung nicht auszuräumen, führt das Departement eine eigene Untersuchung durch.

Art. 16 Konzessionswidriges Verhalten 1 Stellt das Departement eine Verletzung der Konzessionsbestimmungen fest, kann es gegenüber der Trägerschaft geeignete Massnahmen verfügen.

2 Bleibt die Verfügung des Departements nach Absatz l erfolglos, so kann es aus schwerwiegenden Gründen dem Bundesrat beantragen: a. einzelne Bestimmungen der Konzession zu ändern; b. die Trägerschaft zu verpflichten, der Betriebsgesellschaft die Nutzung der Konzession zu entziehen; c. die Konzession zu widerrufen.

Art. 17 Berichterstattung der Trägerschaft Die Trägerschaft hat dem Departement jährlich Bericht zu erstatten. Inhalt und Gestaltung der Berichte richten sich nach den Weisungen des Departements.

Art. 18 Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide der Trägerschaft kann die Betriebsgesellschaft Aufsichtsbeschwerde an das Departement erheben.

2 Die Trägerschaft hat gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetze über das Verwaltungsverfahren '> und über die Organisation der Bundesrechtspflege z) ein Beschwerderecht gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde.

VII. Dauer der Konzession Art. 19 Änderung und Widerruf 1 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen der Konzession ändern, falls die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse sich geändert haben.

2 Massnahmen, Änderung und Widerruf nach Artikel 16 begründen in keinem Fall Entschädigungsansprüche.

'> SR 172.021 » SR 173.110 33

Konzession Télétex!

Art. 20 Übertragung der Konzession Die Trägerschaft darf die Konzession weder gesamthaft noch teilweise Dritten übertragen.

Art. 21 Dauer Diese Konzession tritt am 1. Januar 1984 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1989. Auf Erneuerung der Konzession besteht kein Anspruch.

19. Dezember 1983

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

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Gesuche um Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen am Bois de la Glaive (Gemeinde Ollbn [VD]), am Oberbauenstock (Gemeinde Bauen [URQ und am Piz Pian Grand (Gemeinden Mesocco und Rossa [GR]) vom 22. Dezember 1983

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 (SR 732.01) und auf die Verordnung über vorbereitende Handlungen irn Hinblick auf die Errichtung eines Lagers für radioaktive Abfälle vom 24. Oktober 1979 (Verordnung über vorbereitende Handlungen; SR 732.012) hat die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (NAGRA) am 22. Dezember 1983 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement folgende Gesuche für die Erteilung von Bewilligungen für die Durchführung von Sondier- und Untersuchungsprogrammen eingereicht: In der Gemeinde Ollon (VD): Überselzung^ Der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) sei die Bewilligung zu erteilen für die Durchführung eines Sondier- und Untersuchungsprogramtnes umfassend a) die Ausführung von 1-3 Probebohrungen von 700-800 m Länge entlang der Strasse Ollon-Panex auf dein Territorium der Gemeinde Ollon (VD) und die Ausführung von mehreren Bohrungen von 20-40, höchstens 100 m Tiefe, in der Gegend des Bois de la Glaive und im westlich davon liegenden Gebiet, in der Gemeinde Ollon (VD); b) eventuell die Ausführung von mehreren Piezometerbohrungen von maximal 25 m Tiefe in der Rboneebene südlich und westlich des Bois de la Glaive, Gemeinde Ollon (VD); c) die Erstellung eines ungefähr 1500 m langen Sondierstollens mit Portal im östlichen Teil des Steinbruchs «La Maladeyre», Ollon (VD), von 4-6 vom Sondierstollen abzweigenden Pilotstollen und einer Testkammer unter dem Bois de la Glaive; d) die Durchführung eines Untersuchungsprogrammes mit geophysikalischen, hydrogeologischen und geotechnischen Versuchen und Messungen, inbegriffen eine noch unbestimmte Anzahl von Bohrungen aus den unter lit. c erwähnten Untertagebauten ; e) die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen an der Oberfläche (seismische, eventuell geoelektrische und tellurische Messungen) im Bois de la Glaive sowie westlich und südwestlich davon auf dem Gebiet der Gemeinde Ollon (VD); f) die Vorbereitung und die Wiederinstandstellung der Örtlichkeiten,

'> Übersetzung des französischen Originaltextes (FF 1984 I 39).

1984-30

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In der Gemeinde Bauen (UR): Der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) sei die Bewilligung zu erteilen für die Durchführung eines Sondier- und Untersuchungsprogrammes umfassend a) die Erstellung eines ca. 2600 m langen Sondierstollens, dessen Portal mit dem Südportal des alten Förderbandstollens ca. l km südlich von Bauen (UR) identisch ist, sowie von voraussichtlich sechs davon abzweigenden Pilotstollen und einer Testkamroer unterhalb der Gebiete Alsen/HoftersmaU, Gemeinde Bauen, Kanton Uri; b) die Ausführung einer noch nicht bestimmbaren Anzahl von Bohrungen von ca. 40-60 m Tiefe in den Hängen südwestlich oberhalb von Bauen durch die Lockergesteinsbedeckung der Valanginienmergel; c) die Ausführung einer noch nicht bestimmbaren Anzahl von voraussichtlich kurzen Bohrungen (l0-50 m) vom alten Sondierstollen des Bauloses Huttegg des Seelisbergtunnels aus; d) die Durchführung eines erdwissenschaftlichen und geotechnischen Untersuchungsprogrammes, Inbegriffen eine noch nicht bestimmbare Anzahl von Bohrungen aus den unter lit. a erwähnten Untertagebauten sowie geophysikalische, hydrogeologische und geotechnische Messungen und Versuche in allen Bohrungen und Untertagebauten; e) die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen an der Oberfläche, die vor allem geologische Messungen in den Hängen südwestlich oberhalb von Bauen und geoelektrische, eventuell teUurische Messungen im Gebiet «Urwängi», Gemeinde Bauen (UR) umfassen; f) die dazugehörenden Vor- und Folgearbeiten.

In den Gemeinden Mesocco und Rossa (GR) : Übersetzung ^ Der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) sei die Bewilligung zu erteilen für die Durchführung eines Sondier- und Untersuchungsprogrammes um fassend a) die Erstellung eines Sondierstollens mit Portal bei Curina, westlich des Ausgleichsbeckens Spina der Misoxer Kraftwerke AG, Gemeinde Mesocco (GR), sowie von voraussichtlich vier vom Sondierstollen abzweigenden Pilotstollen und einer Testkammer; b) Ausführung einer noch nicht bestimmbaren Anzahl von Bohrungen aus den unter lit. a erwähnten Untertagebauten, eventuell auch vom bereits bestehenden Freispiegelstollen Valbella-Spina der Misoxer Kraftwerke AG aus; c) eventuell die Abteufung einer oder mehrerer Bohrungen von der Oberfläche aus. Die möglichen Ansatzpunkte liegen auf'dem Gebiet der Gemeinden Mesocco und Rossa, beide Kanton Graubünden; d) eventuell die Ausführung von Piezometerbohrungen im Valle Mesolcina oberhalb von Mesocco (GR); e) Durchführung des erd wissen schaftlichen und geotechnischen Untersuchungsprogrammes, Inbegriffen geophysikalische, hydrogeologische und geotechnische Messungen, Versuche und Untersuchungen in den Bohrungen und Untertagebautcn sowie an der Oberfläche; f) die notwendigen Vorbereitungs- und Folgearbeiten.

'> Übersetzung des italienischen Originaltextes (FF n. 3/1984).

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Dem Gesuch für die Gemeinde Bauen ist folgende Begründung beigefügt: Begründung: 1.

Im Rahmen ihrer Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle zu planen und zu erstellen, untersucht die Nagra verschiedene Gesteinsformationen im Minblick auf ihre Eignung als Wirtgestein und Standort für ein Endlager. Im vorliegenden Fall sollen mögliche Standorte für die Lagerung schwach- und mittelaktiver Abfälle geprüft werden. In einem breit angelegten Evaluationsverfahren hat die Nagra auf Grund bereits bestehender Unterlagen und zusätzlicher Abklärungen verschiedene potentielle Standortgebiete ausgewählt und beabsichtigt nun, diese einer näheren Prüfung zu unterziehen. Mit dem in diesem Gesuch umschriebenen Untersuchungsprogramm sollen die notwendigen Daten gewonnen werden, um entweder den Nachweis der Machbarkeit in einem allfälligen Rahmenbewilligungsgesuch für ein Endlager schwach- und mittelaktiver Abfälle zu erbringen oder das Gebiet Oberbauen Stock als Standort zurückzustellen.

2.

Am Oberbauen Stock sollen die Valanginienmergel auf ihre Eigenschaft als Wirtgestein untersucht werden. Die Valanginienmergel weisen eine bedeutende Anzahl von Eigenschaften auf, die sie als Wirtgestein geeignet erscheinen lassen. Beispiele solcher günstiger Eigenschaften sind ihre Sorptionseigenschaften, ihr plastisches Verhalten bei mechanischer Beanspruchung und ihre geringe Wasserdurchlässigkeit. Das Vorkommen der Valanginienmergel in der DrusbergDecke weist überdies eine genügend grosse Ausdehnung für ein allfälliges Endlager auf.

Einige der für die Eignung als Wirtgestein besonders positiv zu bewertenden Eigenschaften wirken sich in stollenbautechnischer Hinsicht eher negativ aus. Der Bau des Seelisbergtunnels hat jedoch gezeigt, dass allfällige stollenbaulechnische Schwierigkeiten gemeistert werden können, sodass eine Untersuchung der Valanginienmergel auf alle Fälle angebracht ist.

Eine Überprüfung zahlreicher anderer Standortgebiete in alpinen Tonen und Mergeln hat ergeben, dass das Gebiet Oberbauen Stock für weitere Untersuchungen zu bevorzugen ist. Über das Gebiet Oberbauen Stock sind dank dem Bau des Seelisbergtunnels wesentlich umfangreichere geologische Kenntnisse vorhanden als bei anderen Standorten. Dies betrifft insbesondere die räumliche Ausdehnung 'des Wirtgesteins, die geometrische Prognostizierbarkeit und erste hydrogeologische Parameter.

3.

Soweit zum jetzigen Zeitpunkt bereits voraussehbar, werden sämtliche Sondierungen auf dem Gebiet der Gemeinde Bauen, Kanton Uri, vorgenommen werden. Auch werden die Untersuchungen grundsätzlich auf Gemeindegebiet von Bauen durchgeführt. Es ist jedoch möglich, dass Untersuchungen kurzfristig auf das Gebiet der Gemeinde Seelisberg übergreifen könnten. Der Umfang und die genaue Lokalisierung der einzelnen Sondier- und Untersuchungsarbeitcn müssen teilweise von den örtlichen Gegebenheiten und vor allem von den Resultaten der laufenden vorangegangenen Untersuchungen und Sondierungen abhängig gemacht werden.

4.

Die Prüfung der Gcsteinsformationen im Hinblick auf die Machbarkeit eines Endlagers soll vor allem durch das im folgenden kurz umrissene Sondier- und Untersuchungsprogramm erfolgen. Die Details der geplanten Sondierungen und Untersuchungen sowie deren Auswirkungen auf die Umgebung werden in der Beilage zu diesem Gesuch umschrieben.

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4.1.

Stollenbauten 4.1.1. Sondierstollen; Ein Sondicrstollen von voraussichtlich rund 2600m Länge und einem Querschnitt von 9,5 m2 erschliesst den vorgesehenen Sondierbereich in der potentiellen Lagerzone. Aus sicherheitsund bergbautechnischen Gründen wird der Sondierstollen S-förmig angelegt. Neben der Erschliessung des Sondierbereiches dient der Sondierstollen als Basis für die Durchführung verschiedener Aufnahmen und hydrogeologischer, geophysikalischer und geotechnischer Versuche und Messungen.

4.1.2. Pilotstollen: Voraussichtlich 6 Pilotstollen von insgesamt 1900m Länge und 9,5 m 2 Querschnitt, die im Sondierbereich vom Sondierstollen je drei gegen Nordwesten und Südosteri abzweigen, erschliessen die potentielle Lagerzone für Untersuchungen und ermöglichen die Bestimmung der Lithographie, Pétrographie und Hydrogeologie des Wirtgesteins.

4.1.3. Testkammer: In einer, möglicherweise zwei Testkammern, die durch Ausweitung des Stollens über ca. 50m. Länge auf ungefähr 115m 2 Querschnitt erstellt wird, werden geotechnische Messungen im Massstab 1:1, hydrogeologische Versuche, Mess- und Sondierbohrungen sowie Versuche mit Verfüllmaterialien und Korrostonstests durchgeführt.

4.2.

Sondierbohrungen 4.2.1. Zur Bestimmung hydrogeologisch relevanter Parameter sind mehrere Bohrungen aus den alten Sondierstollen des Bauloses Huttegg und aus den Sondier- und Pilotstollen in die umgebenden Gesteine geplant.

4.2.2. Vom Ende eines der gegen Südosten gerichteten Pilotstollen ist eine, eventuell drei bis vier horizontale Kernbohrungen von 150-200 m * Länge vorgesehen, um die Südostgrenze des Wirtgesteins zu lokalisieren.

4.2.3. Mittels 4-6 Kernbohrungen von den Enden der Pilotstollen in Richtung Valanginienkalk soll der Nachweis der minimal erforderlichen Wirtgesteinsüberdeckung erbracht werden. Diese Bohrungen werden nur ausgeführt, wenn die vorangegangenen seismischen Messungen unsichere oder unklare Resultate liefern. Die Bohrlängen hängen von den Resultaten von den hydrogeologischen Untersuchungen ab.

4.2.4. Bohrungen von 20-60 m Tiefe von der Oberfläche her durch die Lokkergesteinsbedeckung der Valanginienmergel dienen hydrogeologischen Messungen und Untersuchungen und sollen Aufschluss über, die Wasserführung dieser Zone geben. Sie werden eventuell auch als Piezometer benutzt werden.

4.3.
Untersuchungsprogramm 4.3.1. Geologie: Untersuchungen in situ und im Laboratorium geben Aufschluss über Strukturen, Lithologie und Pétrographie sowie das Langzeitverhalten des Valanginienmergels. Trotz guter Kenntnisse der Oberflächengeologie dank früherer Untersuchungen drängen sich möglicherweise zusätzliche Begehungen auf.

4.3.2. Hydrogeologie: Mit Versuchen und Messungen in Bohrungen, Stollen und an Proben werden Menge, Fliessgeschwindigkcit und -richtung, Druck, Chemismus und Alter des Wassers in den Gesteinsformationen bestimmt mit dem Ziel, ein hydrogeologisches Modell der potentiellen Endlagerzonc und ihrer Umgebung zu erstellen.

4.3.3. Geophysik: Mit geophysikalischen Messungen (geoelektrische und eventuell telluriscbe Messungen von der Oberfläche aus, Messungen 38

in Bohrlöchern, Seismik und andere Messungen in Stollen und Testkammer) soll die Lage verschiedener Grenzflächen bestimmt und Aussagen über die Wasserführung sonst nur schwer zugänglicher Gesteinsformationen gemacht werden.

4.3.4. Geochemie: Die geothemischen Untersuchungen beschränken sich auf die Untersuchung der Wechselwirkung zwischen dem zirkulierenden Bergwasscr mit dem Wirtgestein und den angrenzenden Gesteinsformationen eines allfälligen späteren Endlagers einerseits und auf die Untersuchung der Sorption und des Retentionsverhaltens der Gesteine im Standortgebiet andererseits.

4.3.5. Geotechnik und Felsmechanik: Durch geotechnische und felsmechanische Untersuchungen werden die entsprechenden Daten und stollenbautechnischen Eigenschaften des Gebirges ermittelt und Grundlagen für den Bau und die Dimensionierung der Auskleidung der Stollen und Kavernen eines eventuell später zu erstellenden Endlagers geliefert.

4.3.6. Erdgas: Da nach den Erfahrungen beim Bau des Seelisbergtunnels die Valanginienmergel ein Gasmuttergestein sind, indem sowohl diffuse Ausgasungen als auch Bläser zu erwarten sind, müssen während und nach dem Ausbruch Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit getroffen werden. Dazu sind laufende Überwachungen und Überprüfungen in situ, eventuell Bodengasmessungen im Felde und Laboruntersuchungen des Gases und des Gasmuttergesteins vorgesehen.

5.

Das Untersuchungs- und Sondierprogramm beruht auf dem jetzigen Wissensstand. Es muss daher mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die im Laufe der Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse und Resultate eine Anpassung oder Änderung des Programms nötig machen. Die Nagra behält sich deshalb das Recht vor, unter Einhaltung der notwendigen Formalitäten das Untersuchungs- und Sondierprogramm im Rahmen der in Abschnitt l genannten Programmziele wo notwendig zu ändern, zu ergänzen oder anzupassen. Ebenso muss ein Abbruch der Sondier- und Untersuchungsmassnahmen vorbehalten werden für den Fall, dass sich der Nachweis der Machbarkeit als unmöglich erweist oder die gesamte Situation der Endlagerung radioaktiver Abfälle dies nahelegt.

6.

Mit dem Sondier- und Untersuchungsprogramm soll unmittelbar nach Vorliegen aller rechtskräftigen Bewilligungen begonnen werden.

Die Reihenfolge der einzelnen Schritte des Programms kann teilweise erst auf Grund der Resultate vorangegangener Messungen und Versuche festgelegt werden. Es ist wichtig, dass alle hydrogeologischen und geophysikalischen Untersuchungen,, deren Resultate einen Einfluss auf das Untersuchungsprogramm haben, möglichst frühzeitig angesetzt werden. Die geplanten Untersuchungen sollen möglichst parallel zum Stollenvortrieb und den Sondierbohrungen erfolgen. Die benötigte Zeit von der Herrichtung der Werkplätze bis und mit deren Wiederinstandstellung wird auf 29 Monate geschätzt. Anschliessend werden noch einige Langzeit- und Kontrollversuche und Messungen durchgeführt, die jedoch keinerlei Immissionen verursachen werden.

Sie können sich über mehrere Jahre erstrecken. Die Nagra ersucht deshalb um Erteilung der Bewilligung für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft aller erforderlichen Bewilligungen für die im Gesuch erwähnten Handlungen und die anschlicsscndcn Langzeitversuche und Kontrollen.

Dem Gesuch liegen die gemäss Artikel 7 ff. der Verordnung über vorbereitende Handlungen notwendigen Unterlagen bei, nämlich - Beschreibung der Regionen und Zonen

39

-- geologischer Bericht - Sondier- und Untersuchungsprogramm -- Bericht über die voraussehbaren Auswirkungen der vorbereitenden Handlungen - Ergänzungen (Einleitung, Literaturverzeichnis, Beilagen wie Übersichls-, Situations-, Objekt- und Detailpläne).

Wir ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, dem eingangs gestellten Gesuch zu entsprechen und uns die erforderliche Bewilligung zu erteilen.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Bundesrat, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Mit freundlichen Grüssen Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle NAGRA sig. Dr. R. Rometsch sig. H.Issler Präsident Geschäftsleiter

Die Begründungen der Gesuche für die Durchführung von Sondier- und Untersuchungsprogrammen in den Gemeinden Ollon (VD) sowie Mesocco und Rossa (GR) sind den unterschiedlichen geologischen und regionalen Gegebenheiten angepasst. In der französischen, respektive italienischen Ausgabe des Bundesblattes sind die entsprechenden Begründungen vollständig wiedergegeben.

Gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 1979 (RS 732,012 ) über vorbereitende Handlungen werden die entsprechenden Gesuche samt Beilagen während 60 Tagen seit dieser Veröffentlichung bei den Staatskanzleien der Kantone Waadt, Uri und Graubünden, bei den Gemeindekanzleien Ollon (VD), Bauen (UR), Mesocco (GR) und Rossa (GR) sowie beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern öffentlich aufgelegt.

Personen, welche Parteirechte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) ') ausüben können, werden hiermit aufgefordert, allfällige Einsprachen und Einwände gegen die Erteilung der Bewilligungen für vorbereitende Handlungen innert 60 Tagen seit dieser Veröffentlichung geltend zu machen und beim Bundesamt für Energiewirtschaft, 3003 Bern, einzureichen.

24. Januar 1984

Eidgenössisches Verkehrs-und Energiewirtschaftsdepartement: Schlumpf

9648

') Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes lautet wie folgt:

Art. 6 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge.gen die Verfügung zusteht,

40

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1984

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1

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03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

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24.01.1984

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21-40

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