Bimdesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie # S T #

Änderung vom 26. Januar 1984

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I

Folgende geänderte Bestimmungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom B.November 1981 und 21. Mai 1982 '> wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 6.1. (6.1., 6.1.1.-6.1.7.)

Aufgehoben

Art. 6.3.

6.3.

Die effektiven Löhne aller Arbeitnehmer der Lohnkategorien 6.1.1., 6.1.2. und 6.13. werden um 50 Rappen pro Stunde und die der Arbeitnehmer der Lohnkategorien 6.1.5., 6.1.6. und 6.1.7. um 40 Rappen pro Stunde erhöht. Die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine gleichwertige Lohnerhöhung. Die Umrechnung erfolgt auf der Basis von 191 Stunden pro Monat.

An. 12.2.

12.2.

Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80 Prozent des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 44 Wochenstunden.

Die Krankenversicherung muss eine Genussrechtsdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen, bei Erkrankung an Tuberkulose eine solche von 1800 Tagen innerhalb sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorsehen. Die Karenzfrist darf höchstens zwei Monate und die Wartefrist höchstens zwei Tage dauern.

" BEI 1981 III 940, 1982 II 326 92

1984-87

GAV Engros-Möbelindustrie Art. 20.1. und 20.2.

20.1,

Alle Arbeitnehmer (inkl. Jugendliche ...) haben pro Kalenderjahr Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien (20 Arbeitstage).

Nach Vollendung des 56. Alterjahres und 25 Dienstjahren beträgt der Ferienanspruch 5 Wochen (25 Arbeitstage).

Als Dienstjahre werden angerechnet: a. die Lehrjahre b. frühere Dienstjahre im gleichen Betrieb c. frühere Dienstjahre in einem anderen Betrieb der schweizerischen Engros-Möbelindustrie, wenn der Arbeitsplatzwechsel infolge Betriebsschliessung erfolgen musste.

Für die Berechnung der Dienst- bzw. Altersjahre ist das Datum des Stellenantrittes bzw. das Geburtsdatum massgebend (nicht der Stichtag gemäss Art. 20.2.).

Betriebsferien sind jeweils bis zum 15. Dezember der Belegschaft bekanntzugeben.

20.2.

Als Stichtag für die Berechnung des Ferienanspruches im betreffenden Jahr gilt der 30. Juni. Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als zwölf Monate gedauert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Tage, so wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt. Dauert es in einem Monat weniger als 15 Tage, so entsteht für diesen Monat kein Ferienanspruch.

II

Arbeitgeber, die seit dem I.Januar 1983 ihren Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhungen gemäss Artikel 6.3. des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III

Diese Änderung tritt am 1. März 1984 in Kraft und gilt bis zürn 31. Dezember 1984.

26. Januar 1984

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

9687

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14.02.1984

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