Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1985

# S T #

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) Änderung vom 5. Oktober 1984

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 19791\ beschliesst: l

.

, 2

1. Der fünfte und sechste Titel des Zivilgesetzbuches ) werden wie folgt geändert: Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen Art, 159 ' Durch die Trauung werden die. Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

' . : 2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

3 Sie schulden einander Treue und Beistand.

A. Eheliche jgij!ft; Ehegatten "

'Art. 160 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten.

2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.

3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.

l

B. Familienname

|

c. Bürgerrecht

Art. 161 Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Ehemannes, ohne das Bürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte.

D BEI 1979 II 1191 ) SR 210

2

1984-815

19

ZGB. Eherecht

D. Eheliche

Wohnung

Art. 162 Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

'

Art. 163

E. Unterhalt der ' Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des ändern.

3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

Art. 164

n. Betrag zur ' Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, .die Kinder betreut oder freien Verfügung dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.

2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Art. 165

in. Ausser-

' Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich ~ mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.

2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.

3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.

mem

Ehegatten

Art. 166

F. Vertretung

' Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliGemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

che

20

ZGB. Eherecht 2

Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: 1. wenn er vom ändern oder vom Richter dazu ermächtigt worden ist; 2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.

3

Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefügnis hinausgehen, solidarisch auch den ändern Ehegatten.

Art. 167

c. Beruf und Eh*glttender

:

Bei :der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt J eder Ehegatte auf den ändern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.

:

Art. 168

H. RechtsE?egattender I. Im allgemeinen

'

.

.

'

Jeder Ehegatte kann mit dem ändern oder mit Dritten RechtsgeSchäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

-

· · Art: 169

H. Wohnung der ' Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Familie ändern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.

2

Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

Art. 170 J

j. Auskunfts-

Jeder Ehegatte kann vom ändern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.

pl lcht

2

Auf sein Begehren kann der Richter den ändern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

,

i

· 3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

21

ZGB. Eherecht

Art-. 171 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft I. Beratungsstellen

2. Wahrend des Zusammenlebens a. Geldleistungen ,

·

Die Kantone sorgen dafiir, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden konnen.

Art. 172

II. Richterliche Massnahmen 1. Im allgemeinen

.

-

.. . '

1

Erfullt ein Ehegatte seine Pflichten gegeniiber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer fur die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so konnen sie gemeinsam oder einzeln den Richter um Vermittlung anrufen.

2 Der Richter mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versohnen; er kann mil ihrem Einverstandnis Sachverstandige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.

3 Wenn notig trifft der Richter auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen.

An. 173 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt der Richter die Geldbeitrage an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt er auf Begehren eines Ehegatten den Betrag fur den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.

3 Die Leistungen konnen fur die Zukunft und fur das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Art.. 174

b. Enlzug der Vertretungsbefugnis ·

1

Uberschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfahig, sie auszuiiben, so kann ihm der Richter auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.

2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch personliche Mitteilung bekanntgeben.

3 Gutglaubigen Dritten gegeniiber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Richters veroffentlicht worden ist.

Art. 175

3.' Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes a. Griinde

22

-

.

.

·

.-

Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt fur solange aufzuheben, als seine Personlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefahrdet ist.

ZGB. Eherecht

b. Regeluhg des GetrennLlebens

Art. 176 1 1st die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begriindet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Geldbeitrage, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen; 2. die Beniitzung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Giitertrennung anordnen, wenn es die Umstande rechtfertigen.

2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmoglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.

3 Haben die Ehegatten unmundige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen iiber die Wirkungen des Kindesverhaltnisses die notigen Massnahmen.

Art. 177

4, Anweisungen an die Schuldner

5," Beschrankiingen der Verfii- -, gungsbefugnis

6. Veranderung der Verhaknisse

7. Zustandigkeit

Erfiillt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegentiber der Familie nicht, so kann der Richter dessen Schuldrier anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

Art. 178 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfullung einer vermogensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfugung iiber bestimmte Vermogenswerte von dessen Zustimmung abhangig machen.

2 Der Richter trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.

3 Untersagt er einem Ehegatten, iiber ein Grundsttick zu verfiigen, lasst er dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.

Art. 179 1 Verandern sich die Verhaltnisse, so passt der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist.

2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die fur das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gutertrennung dahin.

Art. 180 1 Zustandig fur Eheschutzmassnahmen ist der Richter am Wohnsitz eines Ehegatten.

23

ZGB. Eherecht 2

Haben die Ehegatten verschiedenen Wohnsitz und verlangen beide Eheschutzmassnahmen, so ist der Richter zuständig, der zuerst angerufen wird.

3 Für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der getroffenen Massnahmen ist der Richter am bisherigen Gerichtsstand zuständig oder, wenn kein Ehegatte seinen Wohnsitz mehr dort hat, der Richter am neuen Wohnsitz eines Ehegatten.

Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Art. 181 A. Ordentlicher Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die ErrungenGuterstand Schaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

B. Ehevertrag T. Inhalt des Vertrages

Art. 182 , ' Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen wer^

aen

-

2

Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb, der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

fähigkeil

Art. 183 ' Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.

2 Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

ili. Form des Vertrages

Art. 184 Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

n. Vertrags-

Art. 185 c. Ausser' Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Güterstand1 Richter angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

I. Auf Begehren ^.

. , .

^ , ,.

,. .

eines Ehegatten 9 TEin wichtiger Grund liegt namentlich vor: I.Anordnung j_. wenn <]er andere Ehegatte überschuldet ist oder sein:Anteil am Gesamtgut gepfändet wird; 24

ZGB. Eherecht · 2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers : oder der Gemeinschaft gefährdet; 3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über Gesamtgut verweigert ; 4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert; 5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.

3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

, , Art. 186 i. Zuständigkeit Zuständig ist der Richter am Wohnsitz eines Ehegatten.

'· 3. Aufhebung

Art. 1 8 7 ' Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen ändern Güterstand vereinbaren.

2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

; Art. 188 n. Bei Konkurs Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der und Pfändung und 1. BeiPfändung .Konkurs j^on^uj-g eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

Art. 189 , : 2. Bei Pfändung Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigena. Anordnung schul(j betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Richter die Anordnung der Gütertrennung,verlangen.

Art. 190 b. Zuständigkeit ' Das Begehren: richtet sich gegen beide Ehegatten.

2 Zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Schuldners.

3. Aufhebung

1

Art. 191 ' Sind die Gläubiger befriedigt, so kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

25

ZGB. Eherecht 2

Die Ehegatten kohnen durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

III. Guterrechtliche Auseinandersetzung,

D. Schutz der Glaubiger

E. Zustandigkeit fiir Klagen liber die guterrechtliche Auseinandersetzung

Art. 192 Tritt Gutertrennung ein, so gelten fur die guterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Giiterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 193 1 Durch Begrundung oder Anderung des Giiterstandes oder durch guterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermogen, aus dem bis anhin die Glaubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 1st ein solches Vermogen auf einen Ehegatten iibergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermogen hiezu nicht ausreicht.

Art. 194 Fur Klagen uber die guterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten oder ihren Erben ist zustandig: 1. bei Auflosung des Guterstandes durch Tod der Richter am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; 2. bei Scheidung, Trennung, Ungiiltigerklarung der Ehe oder gerichtlicher Gutertrennung der Richter am hiefur geltenden Gerichtsstand; 3. in den ubrigen Fallen der Richter am Wohnsitz des beklagten Ehegatten.

, , ,

F. Verwaltung des Vermogens eines Ehegatten durch den andern

Art. 195 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrucklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermogens uberlassen, so gelten die Bestimmungen uber den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen uber die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.

G. Inventar

Art. 195a 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aiifnahme eines Inventars ihrer Vermogenswerte mit offentlicher Urkunde mitwirkt.

26

ZGB. Eherecht 2

Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Art. 196

A, Eigentums- Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die ErrunrSmmen^ , genschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

setzung

. , Art. 1 9 7 n. Errungen-, l Errungenschaft sind die Vermögenswerte, i die ein Ehegatte wähsc a ' rend der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: : 1. seinen Arbeitserwerb; 2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen ; 3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; ] 4. die Erträge seines Eigengutes; 5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Art. 198

m. Eigengut Eigengut sind von Gesetzes wegen: i. Nach Gesetz j ^ie Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; 1. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Art. 199 2. Nach Ehevertrag

' Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2

Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

27

ZGB. Eherecht

IV. Beweis

:

B. Verwallung, Nulzung und Verfugung

C. Haftung gegeniiber Dritten

D. Schulden zwischen Ehegatten

E. Auflosung des Gilterstandes und Auseinanderselzung I. Zeitpunkt der Auflosung

II. Rticknahme von Vermogenswerten und Regelung der Schulden 1. Im allgemeinen

28

Art. 200 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermogenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

3 Alles Vermogen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

Art. 201 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfiigt dariiber.

2 Steht ein Vermogenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne die Zustimmung des andern tiber seinen Anteil verfugen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 202 Jeder Ehegatte haftet fur seine Schulden mit seinem gesamten Vermogen.

Art. 203 1 Der Giiterstand hat keinen Einfluss auf die Falligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefahrden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeraumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstande rechtfertigen.

Art. 204 · 1 Der Giiterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Gilterstandes aufgelost.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungultigerklarung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gutertrennung wird die Auflosung des Gilterstandes auf den Tag zuruckbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

Art. 205 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermogenswerte zuruck, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.

ZGB. Eherecht 2

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des ändern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

2. Mehrwert-

anteil des Ehegatten

Art. 206 ' Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenstärideri des ändern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im : Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

· · · · 2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.

3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

Art. 207

"

m. Berechnung ' Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihj^es'Ehegatufn rem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgei. Ausscheidung schieden.

der Errungen-

Eihen utes ^

2. Hinzurechnung

:

^ ^'6 Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Art. 208 :i ' Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: 1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des ändern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; 2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des ändern zu schmälern.

29

ZGB. Eherecht 2

Bei Streitigkeiten über solche Zuwendungen oder Entäusserungen kann das Urteil dem begünstigten Dritten entgegengehalten werden, wenn ihm der Streit verkündet worden ist.

Art. 209 3. Ersatzforde- ' Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder SchulEUrmngeTMchahffn den des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten beund Eigengut zahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.

3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der ändern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

4. Vorschlag

Art. 210 ' Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.

2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

Art. 211 : iv. Wertbestim- Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögens""vÄkehrswcrt gegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. "· Art: 212 2. Ertragswert ' Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentüa.^m aiigemei- mer sen,er weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen.

2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem ändern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligüngsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten.

30

ZGB. Eherecht 3

Die erbrechtlichen Bestimmungen uber die Bewertung und uber den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemass.

b. Besondere Umstande

,

3. Massgebender Zeilpunkt

V. Beteiligung, am Vorschlag l.'Nach Gesetz

2, Nach Vertrag a; Im allgemeinen,, : ,

b. Bei Schei- , dung, Trenn'ung, IJngulligerkla- , rung der Ehe oder gerichtlicher Gutertrennung

Art. 213 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhoht werden, wenn besondere Umstande es rechtfertigen.

2 Als besondere Umstande gelten insbesondere die Unterhaltsbedtirfnisse des tiberlebenden Ehegatten. der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermogensverhaltnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehort. : Art. 214 ' 1 Massgebend fur den Wert der bei der Auflosung des Giiterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

2 Fur Vermogenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veraussert worden sind.

.

Art. 215.

, 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Halfte des Vorschlages des andern zu. , , .

, 2 Die Forderungen werden verrechnet.

Art. 216 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.

2 Solche Vereinbarungen diirfen die Pflichtteilsanspruche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeintrachtigen.

Art. 217 Bei Scheidung, Trennung, Ungilltigerklarung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gutertrennung gelten Vereinbarungen uber die Anderung der gesetzlicheh Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrucklich vorsieht.

31

ZGB. Eherecht

Art. 218 vi. Bezahlung ' Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und forderung'und88" des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche des Mehrwert- Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen 1. Zahlungsauf- eingeräumt werden.

2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es .die Umstände rechtfertigen,, sicherzustellen.

Art. 219 2. Wohnung und ' Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise Hausiat beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der ändern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.

4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

3. Klage gegen Dntle

32

Art. 220 'Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.

2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.

3 Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage, ausgenommen diejenigen über den Gerichtsstand.

ZGB. Eherecht Dritter Abschnitt: Die Gutergemeinschaft

A. Eigentumsverhaitnisse I. Zusammensetzung

II. Gesamtgut 1. Allgemeine Gutergemeinschaft

Art. 221 .

' : Der Guterstand der Gutergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.

Art. 222 1 Die allgemeine Gutergemeinschaft vereinigt das Vermogen und die Einkunfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstande, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.

2 Das' Gesamtgut gehort beiden Ehegatten ungeteilt.

3 Kein Ehegatte kann uber seinen Anteil am Gesamtgut verfugen.

Art. 223 1

Die Ehegatten konnen durch Ehevertrag die Gemeinschaft 2. Beschrankte ' Gutergemeindie Errungenschaft beschranken.

schaften a. Errungen2 Die Ertrage des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.

schaftsgemeinschaft

b. Andere Giitergemein- .

schaften

III. Eigengut

auf

Art. 224 1 Die Ehegatten konnen durch Ehevertrag bestimmte Vermogenswerte oder Arten von Vermogenswerten, wie Grundstiicke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermogenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausiibt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Ertrage dieser Vermogenswerte nicht in das Gesamtgut.

Art. 225 1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen.

2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstande, die ihm ausschliesslich zum personlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsanspriiche.

3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermogenswerte Gesamtgut sind.

2 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. Ill

33

ZGB. Eherecht Art. 226 IV. Beweis

.

·

-

Alle Vermogenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.

Art. 227

B. Verwaltung und Verfiigung I. Gesamtgut 1. Ordentliche Verwaltung

1

Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft.

2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und fiber das Gesamtgut verfiigen.

Art. 228

2. Ausserordentliche Verwaltung

1

Die Ehegatten konnen ausser fur die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und iiber das Gesamtgut verfugen.

2 Dritte diirfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.

3 Die Bestimmungen iiber die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.

Art. 229

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

Ubt.ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er, allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschafte vornehmen, die diese Tatigkeiten mit sich bringen.

Art. 230

4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften

1

Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen wurde, ausschlagen noch eine uberschuldete Erbscliaft annehmen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter an seinem Wohnsitz anrufen.

Art. 231

5. Verantwortlichkeit und Ver waltungskosten

34

1

Fur Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflosung- des Guterstandes gleich einem, Beauftragten verantwortlich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

ZGB. Eherecht Art. 232 II. Eigengut

1 Innerhalb der gesetzlichen Schrariken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfiigt dariiber.

2 Fallen die Ertrage in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.

Art. 233 C. Haftung gegenuber Dritten I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut: ·1. fur Schulden, die er in Ausiibung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht; 2. fiir Schulden, die er in Ausiibung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern fiir diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Ertrage ins Gesamtgut fallen; 3. fiir Schulden, fiir die auch der andere Ehegatte personlich einzustehen hat; 4. fiir Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

Art. 234

II. Eigenschulden

1

Fiir alle iibrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Halfte des Wertes des Gesamtgutes.

2 Yorbehalten bleiben die Anspriiche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.

, , Art. 235

D. Schulden zwischen Ehegatten

E. Auflosung des Giiterstandes und Auseinandersetzung I. Zeitpunkt der Auflosung

1

Der Giiterstand hat keinen Einfluss auf die Falligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefahrden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeraumt werden; die Forderung 1st sicherzustellen, wenn es die Umstande rechtfertigen.

Art. 236 · 1 Der Giiterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Giiterstandes oder mit der Konkurseroffnung fiber einen Ehegatten aufgelost.

35

ZGB. Eherecht 2

Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

n. Zuweisung zum Eigengut

Art. 237 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtun g Q(jer wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Art. 238 HI. Ersatzforde- ' Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen Ge^fmtguTund11 dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten ErsatzfordeEigengut rungen, wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln der ändern bezahlt worden sind.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusammenhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.

iv. Mehrwertanteü

Art. 239 Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer ändern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.

Art. 240 v. Wertbestim- Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes mung vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

Art. 241 vi. Teilung ' Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder Vereinbarung" durch Vereinbarung eines ändern Güterstandes aufgelöst, so steht eines ändern Jjedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes Güterstandes

°

ZU.

2

36

Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.

ZGB. Eherecht 3

Solche Vereinbarungen diirfen die Pflichtteilsanspruche der Nachkommen nicht beeintrachtigen.

2. In den iibrigen Fallen

: Art. 242 ' ' 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungiiltigerklarung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Giitertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zuriick, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut ware.

2 Das iibrige Gesamtgut fallt den Ehegatten je zur Halfte zu.

3 Vereinbarungen iiber !die Anderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdriicklich vorsieht.

Art. 243 VII. Durchfuhrung der Teilung 1. Eigengut

2. Wohnung und Hausral

Wird die Gtitergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelost, so kann der iiberlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung uberlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut ware.

Art. 244 ' 1 Gehoren, das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstande zum Gesamtgut, so kann der iiberlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstande es rechtfertigen, kann auf Verlangen des tiberlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeraumt werden.

3 Wird die Giitergemeinschaft nicht durch Tod aufgelost, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein iiberwiegendes Interesse nachweist.

Art. 245

3. Andere Vermogenswerte

Weist ein Ehegatte ein iiberwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm auch andere Vermogenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden.

Art. 246

4. Andere Teilungsvorschriften

Im iibrigen gelten die Bestimmungen iiber die Teilung von Miteigentum und die Durchfiihrung der Erbteilung sinngemass.

37

ZGB. Eherecht Vierter Abschnitt: Die Giitertrennung Art. 247 A. Verwallung, NuLzung und Verfugung I. 1m allgemeinen

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermogen und verfiigt dariiber.

Art. 248

II. Beweis

1

Wer behauptet, em bestimmter Vermogenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

Art. 249

B. Haftung gegeniiber DriLten

Jeder Ehegatte haftet fur seine Schulden mit seinem gesamten Vermogen.

Art. 250

C. Schulden zwischen Ehegauen

1

Der Guterstand hat keinen Einfluss auf die Falligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter'Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefahrden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeraumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstande rechtfertigen.

Art. 251

D. Zuweisung bei Mileigentum

Steht ein Vermogenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein iiberwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflosung des Guterst'andes neben den ilbrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermogenswert gegen Entschadigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

2. Weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches')' werden wie folgt geandert: Art. 25 c. Wohnsitz nichl selbstandiger Personen

1) SR 210 38

1

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohn-

ZGB. Eherecht

sitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.

Art. 30 Abs. 2 2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Art. 134 2. Für die Ehe- ' Wird die Ehe für ungültig erklärt, so behält die Frau, die sich bei galten ^ -praulmg jn g u tem Glauben befunden hat, das durch die Hei; rat erworbene Bürgerrecht.

2 Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.

3 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Ansprüche der Ehegatten auf Entschädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung.

Art. 145 m Vorsorgliche ' Ist die Klage eingereicht, so kann jeder Ehegatte für die Dauer Massnahmen dgs prozesses den gemeinsamen Haushalt aufheben.

2

Der Richter trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Familie, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Obhut über die Kinder.

Art. 149 iv. Stellung der ' Die geschiedene Frau behält das durch die Heirat erworbene

geschiedenen

Bürgem;cht

2

Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.

39

ZGB. Eherecht

Art. 154 1

Fur die giiterrechtliche Auseinandersetzung VII. Giilerrechtliche Auseinanren Bestimmungen iiber das Giiterrecht.

dersetzung 1. Bei Scheidung 2

gelten die besonde-

Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und konnen aus Verfiigungen von Todes wegen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, keine Anspruche erheben.

2. Bei Trennung

Art. 155 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Giitertrennung ein.

Art. 270 Abs. 2 , . .

Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhalt das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge friiherer Eheschliessung einen Doppelnamen fuhrt, den ersten Namen.

2

IV. Umfahg der Erbberechtigung

B. Uberlebender Ehegatte

: Art. 460 Mit dem Stamm der Grosseltern hort die Erbberechtigung der Verwandten auf.

Art. 462 Der iiberlebende Ehegatte erhalt: 1. wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Halfte der Erbschaft; 2. wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Art. 463 und 464 Aufgehoben

D. Gemeinwesen

40

Art. 466 Hinterlasst der Erblasser keine Erben, so fallt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.

ZGB. Eherecht

. ; · ' " ' ' .· .

n. Pflichtteil

Art. 470 Abs. l ' W e r Nachkommen, Eltern oder d e n Ehegatten a l s seine nächsten Erben hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art, 471 Der Pflichtteil beträgt: 1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches ; 2. für jedes der Eltern die Hälfte; 3. für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.

Art. 472 Aufgehoben Art. 473 Abs. 3 3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach .- den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.

Art. 561 Aufgehoben

iv. Zuweisung

der Wohnung der und Wohnung des Haus1-

rates an den : überlebenden Ehegatten

An. 612a ' Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gg]^ haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann (jer überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der ändern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.

3

An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen, Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende, Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

41

ZGB. Eherecht

Art. 631 Abs. 2 2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.

Art. 635 Abs. l 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 665 Abs. 3 3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.

Art. 747 Aufgehoben Schlusstitel Art. 8 Randtitel und Abs. l c. Familienrecht ' Für die Eheschliessung, die Scheidung und die Wirkungen der sun&läeidung Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz und Wirkungen vom 5. Oktober 1984 ') in Kraft getreten ist.

der Ehe im allgemeinen 1. Grundsatz

2. Name

3. Bürgerrecht

An. 8 a Die Frau, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie stelle den Namen, den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voran.

Art. 8b Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.

Art. 9

n. Güterrecht 'Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1. JaÏ9Ï abschlösse-r nuar 1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesem Tag in nen Ehen Kraft getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches2) über die Anwendung bisherigen und neuen Rechts.

D AS ... ' 2) BS 2 3 : 42

ZGB. Eherecht

If". Giiterrecht der nach l.Januar 1912 geschlossenen Ehen 1. Im allgemeinen

2. Wechsel von der Gtiterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung a. Anderun'g der Vermogensmassen

b. Vorrecht

c. Giiterrecbtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht '

Art. 9a 1 Fiir die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841) bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Fur die giiterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkrafttreten des Bmidesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelost worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 9b 1 Fiir Ehegatten, die bisher unter dem Gfiterstand der Guterverbindung gestanden haben, gelten im Verhaltnis untereinander und gegeniiber Dritten die Vorschriften fiber die Errungenschaftsbeteiligung.

2 Die Vermogenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder seine Errungenschaft gemass den Vorschriften fiber die Errungenschaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begrfindetes Sondergut wird Eigengut.

3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes fibergegangen ist, in ihr Eigentum zuriick oder macht hierfur eine Ersatzforderung geltend.

Art. 9c Die bisherigen Bestimmungen fiber die Ersatzfofderungen der Ehefrau ffir das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei Konkurs und Pfandung von Vermogenswerten des Ehemannes bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch zehn Jahre anwendbar.

Art. 9d 1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die guterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten fur die ganze Dauer des fruheren und des neuen ordentlichen Guterstandes nach den Vorschriften fiber die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die gfiterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen fiber die Guterverbindung bereits abgeschlossen.

2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige Guterstand der Gfiterverbindung nach den Bestimmungen des frfiheren Rechts ·aufgelost werden mfisse.

') AS ...

43

ZGB. Eherecht 3

Wird der Giiterstand aufgelost, well erne vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, so richtet sich die giiterrechtliche Auseinandersetzung nach dem bisherigen Recht.

3. Beibehaltung der Guterverbindung

4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gutertrennung ;

5. Ehevertrag a. Im allgemeinen

b. Rechtskraft gegeniiber Dritten

1) BS 2 3 44

Art.9e 1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Giiterstand der Giiterverbindung stehen, ohne diesen Giiterstand ehevertraglich geandert zu haben, konnen bis spatestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklarung beim Giiterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz ve'reinbaren, die Giiterverbindung beizubehalten; das Giiterrechtsfegisteramt fiihrt ein Verzeichnis der Be'ibehaltserklarungen, das jedermann einsehen kann.

2 Dritten kann der Giiterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder, kennen sollten. . · · 3 Fiir das Sondergut der Ehegatten gelten inskunftig die neuen Vorschriften iiber die Giitertrennung.

Art.9f Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Giitertrennung eingetreten, so gelten fiir die Ehegatten die neuen Bestimmungen iiber die Giitertrennung.

Art. 10 , 1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1) einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter und ihr gesamter Giiterstand bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Titels iiber das Sondergut, die Rechtskraft gegeniiber Dritten und iiber die vertragliche Gutertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt.

2 Fiir das Sondergut der Ehegatten gelten inskiinftig die neuen Vorschriften iiber die Gutertrennung.

3 Vereinbarungen iiber die Vor- und Rtickschlagsbeteiligung bei der Giiterverbindung diirfen die Pflichtteilsanspriiche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeintrachtigen.

Art. 10 a 1 Dritten kanri der Guterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.

ZGB. Eherecht 2

Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegeniiber Dritten, so gelten im Verhaltnis zu ihnen fortan die Bestimmungen iiber die Errungenschaftsbeteiligung.

c. Unterstellung unler das neue Recht

Art. Wb 1 Ehegatten, die unter Giiterverbindung stehen, diesen Giiterstand aber ehevertraglich geandert haben, konnen bis spatestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklarung beim Guterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, ihre Rechtsverhaltnisse dem neuen ordentlichen Guterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen.

2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag inskunftig fur die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.

Art. 10 c

d. Vertragliche Gutertrennung nach bisherigem Recht

Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gutertrennung vereinbart, so gelten fur sie inskunftig die neuen Bestimmungen fiber die Gutertrennung.

e. 1m Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlpssene, Ehevertrage

Art. lOd Ehevertrage, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984') geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bediirferi nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehorde.

f. Guterrechtsregister

6. Tllgung von Schulden bei der giiterrechtlichen Auseinandersetzung

Art. We 1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984') werden keine neuen Eintragungen im Giiterrechtsregister mehr vorgenommen.

2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.

Art. 11 Bereitet bei einer giiterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zahlung von Geldschulden' oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeraumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstande rechtfertigen.

!> AS ...

45

ZGB. Eherecht

Art. Ila i. Schutz der Gläubiger

Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984V, so gelten für die Haftung die Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger bei Änderung des Güterstandes.

Art. 59 Abs. 2 Aufgehoben

II

Änderung anderer Erlasse 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 189l2' betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter wird wie folgt geändert: Art. 20 Abs. l 1 Wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz wechseln, so können sie durch Einreichung einer gemeinschaftlichen Erklärung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 36 Bst. b) ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem Recht des neuen Wohnsitzes unterstellen.

Art. 36 Bst. b

Die Kantone bezeichnen: b. die zur Entgegennahme von Erklärungen gemäss Artikel 20 zuständige Amtsstelle.

2. Das Obligationenrecht3) wird wie folgt geändert:

vii. Familienwohnung

Art. 271 a ' Dient die gemietete Sache dem Mieter als Familienwohnung, so muss der Vermieter oder Erwerber der Mietsache die Kündigung oder andere Erklärungen, welche die Beendigung des Mietverhältnisses bezwecken, gesondert an den Mieter und an dessen Ehegatten richten.

2 Die Rechte des Mieters gegen diese Erklärungen des Vermieters, namentlich das Recht auf Erstreckung des Mietverhältnisses, kann auch der Ehegatte ausüben.

') AS ...

2 > 3

SR 211.435.1 ) SR 220

46

ZGB. Eherecht 3

Der Mieter kann den Mietvertrag nur mit Zustimmung seines Ehegatten nach den Bestimmungen des Eherechts kündigen.

Art. 494 Abs. 4 Aufgehoben

·

3: Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1) wird wie folgt geändert: Vbis. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Art. 68 a 1

Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem ändern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn 1 erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.

2 Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.

3 Will der Schuldner oder sein Ehegatte nur geltend machen, dass nicht das Gesamtgut, sondern lediglich das Eigengüt und der Anteil des Schuldners am Gesamtgut hafte, so hat er den Rechtsvorschlag zu begründen.

: .

,

,

Art. 68 b 1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.

2 Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am. Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.

3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richtet sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132.

4 Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.

5 Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

» SR 281.1

47

ZGB. Eherecht . Art. 95a Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.

Art. 1-07 Abs. 5 Aufgehoben Art. 219 Abs. 4 vierte Klasse Bst. a Aufgehoben Art. 219 Abs. 4 fünfte Klasse Alle übrigen Forderungen.

4. Das Bundesgesetz vom 29. April 1920 ^ betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses wird wie folgt geändert:

Art. 2a Kommt ein Ehegatte gegenüber dem ändern zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses ausgesprochen werden.

III

Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Soweit mit diesem Bundesgesetz andere Gesetze als das Zivilgesetzbuch geändert werden, finden deren Übergangsbestimmungen Anwendung.

2

') SR 284.1

48

ZGB. Eherecht Ständerat, 5. Oktober 1984 Der Präsident: Debétaz Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 5. Oktober 1984 Der Präsident: Gautier Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 1984') Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1985

6592

D BB1 1984 III 19

49

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) Änderung vom 5. Oktober 1984

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1984

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1984

Date Data Seite

19-49

Page Pagina Ref. No

10 049 424

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.