932

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses indas Bundesblatt..

B e r n , den 20. Juni 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Der Bundespräsident: Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier

# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes,

(Vom 15. Juni 1892.)

Der Bundesrath hat in Sachen dès Rekurses des Herrn Franz Joseph K ü n g in Biel, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, beschlossen: 1. Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Frage der Fristversäumniß bezieht, begründet erkLärt.

2. Der Rekurs wird zum Entscheide dei- materiellen Frage-an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.

Er ging dabei von folgenden Erwägungen aus : Laut Art. 113 B.-G. ist dem Schuldner binnen drei Tagen nach der Pfändung eine Abschrift der Pfändungsurkunde zuzustellen.

Durch diese Zustellung soll der Schuldner von dem Vollzuge der Pfändung unter genauer Bezeichnung der gepfändeten Gegenstände amtlich in Kenntniß gesetzt werden, damit er sich nicht hintendrein auf seine Unkenntniß berufen könne.

Der Schuldner kann zwar laut Tarif § 16, Alinea 3, auf diese Zustellung verzichten. So lauge er dies aber nicht thut, hat er ein Recht darauf, daß ihm der Vollzug der Pfändung in dieser amtlichen schriftlichen Form angezeigt werde.

933 Es liegt in der Natur der Sache und ist auch in den meisten Prozeßordnungen normirt, daß, wo die schriftliche Mittheilung einer Verfügung an Parteien vorgeschrieben ist, die Frist zum Rekurse gegen die Verfügung nicht von deren Erlaß, sondern von deren Zustellung an zu laufen beginnt.

Erst vom Zeitpunkte der Zustellung an ist der Schuldner in die Möglichkeit versetzt, sich die ganze Tragweite des gegen ihn vollzogenen Betreibungsaktes zu vergegenwärtigen. Nun ist erst die Grundlage geschaffen, auf Grund deren der Schuldner sieh zu entschließen im Stande ist, ob er Beschwerde führen könne und wolle oder nicht.

Es kann der Partei nicht zugemuthet werden, ihren Entschluß zu fassen, ehe sie von der betreffenden Verfügung die umfassende und genaue Kenntniß besitzt, die der Gesetzgeber als zu ihrer Orientirung nothwendig erachtet hat.

Demnach läuft, sofern der Betriebene nicht ausdrücklich auf die Zustellung verzichtet hat, die Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung erst von dieser Zustellung an.

Der Rekurrent Franz Joseph Küng hatte auf eine Abschrift der Pfändungsurkunde nicht verzichtet. Eine solche wurde ihm aber erst am 7. Mai d. J., also beinahe zwei Monate nach seiner am 15. März erfolgten Beschwerdeerhebung, zugestellt.

Die Beschwerdefrist hatte demnach im Zeitpunkte der Beschwerdeerhebung noch gar nicht zu laufen begonnen, geschweige denn, daß sie abgelaufen war.

Dem Initiativkomite für Erstellung eines Telldenkmals in Altdorf wird die Befriedigung über das glückliche Ergebniß des von ihm veranstalteten zweiten Konkurses für das Telldenkmal ausgesprochen und ihm gleichzeitig eröffnet, daß mit Rücksicht auf die besondern, von Hei-rn Bildhauer Kißling übernommenen und vom Initiativkomite mit ihm vertragsmäßig zu stipulirenden Verpflichtungen der Bundesralh in dem geforderten Gesammtpreise von Fr. 125,000 kein Hinderniß erblickt, das Monument dem Künstler nunmehr definitiv zur Ausführung x,u übertragen.

Der Bundesrath hat beschlossen, es seien diejenigen Kanoniere, welche sieh durch vorzügliche Leistungen im Richten der Geschütze auszeichnen, durch ein besonderes Abzeichen leicht erkennbar zu machen. Dieses Abzeichen soll auf dem Oberärmel von Waffenrock und Blouse angebracht werden.

934 Der Regierung von Baselstadt wird zu Händen der dortigen öffentlichen Kunstsammlung ein Beitrag von Fr. 10,000 an die Kaufsumme (Fr. 40,000) der Marmorgruppe ,,Adam und Eva" von Ferd. Schlöth sei. zugesichert.

Die österreichisch-ungarische Gesandtschaft theilt mit Note vom 29. Mai den Beitritt der Republik Haïti und mit Note vom 9. Juni denjenigen der englischen Kolonie Natal zum Wiener Weltpostvertrag vom 4. Juli 1891 mit. Von diesen Beitrittserklärungen wird den Vertragsstaaten mittelst Circularnote Kenntniß gegeben.

(Vom 17. Juni 1892.)

Offiziersbeförderungen.

Sanitätsoffiziere

(Pferdeärzte),

a. Zu O b e r s t l i e u t e n a n t s : Herr Felder, Xaver, von Escholzmatt, in Schötz, Major, Korpspferdearzt des IV. Armeekorps.

,, Guex, Héli, von Boulens, in Moudon, Major, Korpspferdearzt des I. Armeekorps.

,, Studer, Karl, von Schlatt, in Schaffhausen, Major, Korpspferdearzt des III. Armeekorps.

,, Gräub, Gottfried, von Lotzwyl, in Bern, Major, Korpspferdearzt des II. Armeekorps.

b. Z u M a j or en :

Herr Sigrist, Friedrich, von Sitterdorf, in Bischofszell, Hauptmann, Adjutant des Korpspferdearztes des III. Armeekorps.

y, Iseli, Rudolf, von Dürrenroth, in Burgdorf, Hauptmann, Adjutant des Korpferdearztes des IV. Armeekorps.

Artillerie (Armeetrain.

Zum Oberlieutenant: Herr Frey, Heinrich, von Gontenschwyl, in Aarau, Lieutenant im Stab der Infanterie-Brigade VII.

935 Der 4. und letzte Band des Werkes des Herrn Professor Dr.

Eugen H u b e r in Halle über das schweizerische Privatrecht ist im Manuskript vollendet und kann dem Drucke übergeben werden.

Der Bundesrath hat nun sein Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, Herrn Professor Huber anzufragen, ob er geneigt wäre, den Vorentwurf zu einem einheitlichen schweizerischen Civilgesetzbuche auszuarbeiten.

Dem Kanton St. Gallen wird an die Kosten der Verbauung der Steinach vom Buchholz bis zum Dorfe Ober-Steinach ein Bundesbeitrag von 40 °/o bis zum Maximum von Fr. 17,600 bewilligt.

Dem Kanton Graubünden wird an die Kosten der Verbauung ·des Münletobels und seines Zuflusses, des Sarnbaches, ein Bundesbeitrag von 40 °/o bis zum Maximum von Fr. 4000 bewilligt.

(Vom 18. Juni 1892.)

Der Austausch der Ratifikationsurkunden des Handelsvertrages mit Italien vom 19. April 1892 (Bundesbl. III, 360) hat heute zwischen dem Vorsteher des Departements des Auswärtigen, Herrn Euudesrath D r o z , und dem italienischen Gesandten in Bern, Herrn P e i r o l e r i , stattgefunden. Der Handelsvertrag tritt am 19. Juni 1892 in Kraft, (Vom 20. Juni 1892.)

Der Bundearath hat die Anstellung folgender AuswanderungsUnteragenten genehmigt: Herr ,, T, ,,

Agentur Zwilchenbart in Basel: Ludwig, F., in Chiasso.

Bianchi-Lurati, Luigi, in Lugano.

Fraschina, Domenico, in Locamo.

Gamma, Anton, in Wassen.

Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Anastasio, Giuseppe, in Lugano.

,, Senn, Christian, in Buchs (St. Gallen).

936 Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Bürchler, Hermann, in Baden.

,, Hug, Jakob, in Bern.

,, Gwerder, Franz Anton, in Schwyz.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Gandolfi, Ambrogio, in Comologno.

Brivio, Carlo, in Lugano.

fl Agentur Berta & Andreazzi in Giubiasco: Herr Bernasconi, Gaetano, in Lugano.

,, Borradori, Geremia, in Gordola.

,, Codaghengo, Giovanni, in Biasca.

,, Rima, Agostino, in Mosogno.

,, Tognazzini, Antonio, in Sotneo.

Der Bundesrath hat betreffend die Abgabe der Bewaffnungsund Ausrüstungsgegenstände beim Austritt aus dem Landsturm, bezw. über den Uebergang dieser Gegenstände in das Eigenthum des Mannes, beschlossen: a. Diejenige Mannschaft, welche in Auszug, Landwehr und Landsturm die gesetzliche Zeit gedient hat, behält die ge' sammte Ausrüstung und Bekleidung, sofern sie nicht während der Dienstzeit solche Gegenstände neu gefaßt hat, und mit Ausnahme der Waffen und der Nothmunition, als unbeschränktes Eigenthum ; b. diejenige Mannschaft, welche in Auezug und Landwehr gedient, aber vor Erreichung des gesetzlichen Alters aus dem Landsturm austritt, hat die Waffe, die Nothmunition, den Kaput mit Armbinde und die Patrontasche abzugeben und behält alle übrigen Gegenstände, soweit dieselben nicht während der Dienstzeit neu gefaßt worden sind, als unbeschränktes Eigenthum ; c. diejenige Mannschaft des Landsturmes, welche gar nicht in Auszug und Landwehr oder nicht die gesetzliche Zeit gedient hat, soll, ob in gesetzlichem Alter oder früher austretend, sämmtliche vom Staate gefaßten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände abgeben; d. in Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

937 In Abänderung seines Beschlusses vom 17. Juli 1888 (Bundesbl.

1888, III, 857) hat der Buadesrath beschlossen: ,,Die aus der Landwehr oder direkt aus dem Auszug in den Landsturm übertretende Mannschaft behält sämmtliche Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände als anvertrautes Eigenthum des Staates, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 der Militärorganisation), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen in den Art. 144 bis 161 der Militarorganisation."1 In Ausführung bezw. Ergänzung seines Beschlusses vom 18. Februar 1876 (Bundesblatt von 1876, I, 302) hat der Bundesrath Folgendes beschlossen: ,,Die Poststellen sollen angewiesen werden, denjenigen Éeamtungen, welche in den Fall kommen, Militärpflichtersatz- oder Militärbußenbeträge durch die Post befördern zu müssen, amtliche Postanweisungen zur Verfügung zu stellen."· Die Verordnung vom 1. Juli 1879 über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz (A. S. n. F. IV, 188) wird wie folgt abgeändert; Art. 1, litt. a. ,,Eingeteilte Wehrpflichtige, welche den Dienst in einem Jähre versäumt haben, unterliegen der Militärpflichtersatzsteuer in demjenigen Kanton, in welchem sie im Jahre der Dienstversäumniß wohnen."

Art. 5, 2. Alinea. ,,Die Ersatzregister der wegen Dienstvcrsäumniß ersatzpflichtigen Wehrmänner sind im Jahre der Dienstversäumniß selbst auf Grund eines von den Originalkontrolführern eingereichten Verzeichnisses der Säumigen zu erstellen, welches am Schlüsse der Instruktion des betreffenden Jahres vom Kreiskommando den Steuerbehörden übergeben wird."

Das Exequatur wird ertheilt dem Vizekonsul der Vereinigten Staaten Amerika^ in Bern: Herrn John E. H i n n e n , und dem k. italienischen Vizekonsul in Basel: Herrn Albert Vis e her.

Herr Infanteriehauptmann Theodor S c h m i d , von Schüpfheim, wird zum Major befördert.

938 Das schweizerische Bundesgericht zeigt an, daß seine diesjährigen Ferien nicht am 27. August, sondern bereits am 20. August zu Ende gehen. (Zu vergl, Bundesblatt III, 491.)

"Wahlen.

(Vom 15. Juni 1892.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Zug: Herr Hermann Hug,von Galten(Aargau).

Postkommis in Luzern: ,, Roman Grüter, von Root (Luzern).

Posthalter und Briefträger in Magliaso: Giuseppe Contini, von Magliaso.

" Posthalter und Briefträger in Vieh: ,, Albert Perrier, von Chéserex.

Telegraphist in Genf: ,, Herr Victor Wellig, von Betten (Wallis).

(Vom 17. Juni 1892.)

Militärdepartement.

Verwalter des Sanitätsdepots Interlaken : Herr Adolf Studer, Sattler in Interlaken.

Finanz- und Zolldepartement.

Direktor des V. Zollgebietes, Amtssitz Lausanne: Herr Auguste Cornu, von Mutrux (Waadt), derzeit Sekretär und Kassier der Direktion des V. Zollgebietes, in Lausanne.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphist in Chancy (Genf):

Frau Wittwe Louise Jeanne ArthaudBouvier, Postablagehalterin von und in Chancy.

939 (Vom 20. Juni 1892.

Departement des Innern.

Mitglied der Aufsichtskommission der Centralanstalt für forstliches Versuchswesen, an Stelle des im Austritt befindlichen Hrn.

Oberförster Schneider : Herr Stadtforstmeister Vogler in Schaffhausen.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zollamtliche Bekanntmachung betreffend

den.

Handelsvertrag mit Italien.

Infolge des unterm 19. April d. J. abgeschlossenen Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien treten vom 19. Juni 1892 hinweg folgende Aenderungen an der auf 1. Februar 1892 erschienenen Gebrauchsausgabe des schweizerischen Zolltarifs in Kraft :

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

63

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1892

Date Data Seite

932-939

Page Pagina Ref. No

10 015 769

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.