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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit»

Unbenutzter Ablauf der Sammelfrist (Art. 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte [SR 161.11]) Die am 31. August 1982 im Bundesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit» (BB1 1982 II 968) ist bis zum 2. März 1984 nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden. Die Sammelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz l des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 757.7) ist somit unbenutzt abgelaufen.

2. März 1984

Bundeskanzlei

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Vorladungen

tes, wird hiermit aufgefordert, sich wegen fortgesetzten vorsätzlichen Dienstversäumnisses, evtl. fortgesetzter Dienstverweigerung und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am Mittwoch, den 28. März 1984, 10.30 Uhr, im Obergericht des Kantons Aargau, grosser Gerichtssaal, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

29. Februar 1984

Divisionsgericht 5 Der Präsident: Oberstlt Suter

gefordert, sich wegen vorsätzlichen Dienstversäumnisses, Missbrauchs und Verschleuderung von Material und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am Mittwoch, den 28. März 1984, 14.45 Uhr, im Dienstanzug im Obergerichtsgebäude des Kantons Aargäu, grosser Gerichtssaal, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafproz:ess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

29. Februar 1984

Divisionsgericht 5 Der Präsident : Oberstlt Suter

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 28. März 1984, 14.30 Uhr, in 9000 St. Gallen, Kantonsgericht, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

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Falls der Angeklagte dieser Öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

2. März 1984

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Schönenberger

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 28. März 1984, 13.30 Uhr, in 9000 St. Gallen, Kantonsgericht, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

2. März 1984

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Schönenberger

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Notifikationen (Art, 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]

l ten Aufenthaltes: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 20. Januar 1984 aufgrund des am 14. November 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2080 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2130 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Genf, Postscheckkonto 12-271, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. März 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Aufgrund des am 7. Juni 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wurden Sie verurteilt a. durch die Zollkreisdirektion Chur wegen Zoliübertretung, Bannbruchs, Hinterziehung der Warenumsatzsteuer und Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 76 Ziffer l, 77, 85 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 54 und 59 des Alkoholgesetzes zu einer Busse von 114 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgcbühr von 20 Franken.

b. durch das Bundesamt für Veterinärwesen am 3. Oktober 1983 in Anwendung der Artikel 47 Absatz l und 52 Absatz 2 des tierseuchengesetzes so622

wie des Artikels 41 Absatzes l des Lebensmittelgesetzes zu einer Busse von 50 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 20 Franken und einer Schreibgebühr von 6 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid der Zollverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, gegen den Strafbescheid des Bundesamtes für Veterinärwesen innert der gleichen Frist beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3097 Liebefeld, Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 139 Franken geschuldeten Restbetrag von 71 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70-162, zu zahlen.

13. März 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 25. November 1983 aufgrund des am 3. Juni 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Anikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1665 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird die von Ihnen geleistete Hinterlage von 703.50 Franken an die Busse angerechnet. Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Restbetrag von 1011.50 Franken innert 14 Tagen 623

nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, einzuzahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. März 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 16. November 1983 aufgrund des am 29. September 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1125 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 109.15 Franken geschuldeten Restbetrag von 1065.85 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen/Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. März 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

· Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 28. November 1983 aufgrund des am 2I.Oktober 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1045 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

624

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1095 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. März 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

ten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 24. Januar 1983 aufgrund des am 8. Oktober 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 420 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 40 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 460 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Zollamt Basel/Weil-Autobahn, Basel, Postscheckkonto 40-7290, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. März 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

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(Art. 25 des Zollgesetzes; Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht)

weg 32, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion Basel hat das am 15. März 1982 gegen Sie eingeleitete Zollstrafverfahren eingestellt, unter Auferlegung einer Gebühr von 64 Franken.

Gegen die Gebührenforderung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist wird die Gebühr von 64 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage von 400 Franken verrechnet. Der verbleibende Restbetrag von 336 Franken wird bei der Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung im Empfang genommen werden.

13. März 1984

626

Eidgenössische Oberzolldirektion

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13.03.1984

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