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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Zentrales Ausländerregister des Bundesamtes für Ausländerfragen Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) führt seit Ende 1973 ein automatisiertes zentrales Ausländerregister (ZAR). Diese Bekanntmachung über Inhalt und Verwendung des Registers stützt sich auf Artikel 16 der ZAR-Verordnung vom 20. Oktober 1982 (SR 742.275;.

1.

Inhalt des Registers

1.1 Kreis der erfassten Ausländer Das ZAR erfasst alle Ausländer, die eine Saison-, Jahres-, Toleranz- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Ebenfalls berücksichtigt werden die Asylbewerber.

1.2 Katalog der gespeicherten Daten Von den vom ZAR erfassten Ausländer werden folgende Daten erfasst: Wohngemeinde, Familienname, Mädchenname (nur von verheirateten Ausländerinnen), Vorname(n), AHV-Nummer, kantonale Referenznummer, Geburtsdatum, Ehefrau bzw. Mutter Schweizerin (ja oder nein), in der Schweiz geboren, Staatsangehörigkeit, Staaten- bzw. schriftenlos, Flüchtling, Aufenthaltsstatus (Saison-, Jahres- oder Niederlassungsbewilligung), Geschlecht, Zivilstand, Datum der Einreise in die Schweiz, Ablaufdatum der Saison- oder Jahresbewilligung, Daten der Kontrollfrist für Niedergelassene, Aufenthaltszweck (selbständig bzw. unselbständig erwerbstätig oder nichterwerbstätig), ausgeübter Beruf, Stellung im Beruf, Erwerbszweig, in welchem der Ausländer tätig ist, Arbeitskanton, Bemerkungscode für Ausländer, die an der Schweizer Grenze zurückgewiesen wurden, ferner Hinweiscodes für Ausländer, die aus der Schweiz ausgereist sind und dabei Steuern, Gerichtskosten, Bussen, Alimente und Telefongebühren nicht bezahlt haben. Ausserdem werden auch allfällige Einreisesperren sowie der Stand der Erledigung der Asylgesuche verschlüsselt vermerkt.

2.

Verwendung des Registers

2.1 Zweck des Registers Das ZAR dient der Erstellung der Statistiken über Ausländer, der Kontrolle im Rahmen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der Rationalisierung der Arbeitsabläufe der Fremdenpolizeibehörden.

2.2 Stellen, die auf Daten direkt Zugriff haben Nur das Personal der Sektion Zentrales Ausländerregister des BFA und, sofern es Asylsuchende betrifft, das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP).

358

3.

Stellen, denen Daten regelmäßig bekanntgegeben werden

3.1 Personenbezogene und statistische Daten Bundesamt für Statistik, BAP, kommunale und kantonale Fremdenpolizeibehörden.

3.2 Nur Statistikdaten Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bundesamt für Konjunkturfragen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bundesamt für Sozialversicherung, Kommerzieller Dienst Personenverkehr SBB, Schweizerisches Institut für Aussenwirtschafts-, Struktur- und Marktforschung der Hochschule St. Gallen, Institut für Wirtschaftsforschung (Konjunkturforschungsstelle) der ETH Zürich sowie einigen Botschaften und Generalkonsulaten. Veröffentlichung der Ergebnisse der April-, August- und Dezemberzählungen des ZAR in der Zeitschrift «Die Volkswirtschaft» des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

4.

Rechte des Ausländers Jeder Ausländer kann beim ZAR (Adresse: Bundesamt für Ausländerfragen, Zentrales Ausländerregister, 3003 Bern) alle über seine Person vorhandenen Daten verlangen: a. einen schriftlichen Auszug; b. die Berichtigung und Vervollständigung; c. die Löschung unzulässig bearbeiteter Daten.

Der Ausländer kann zudem verlangen, dass unrichtige Daten, die einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle oder einer bestimmten privaten Person oder Organisation bekanntgegeben wurden, richtiggestellt werden.

6. März 1984

Bundesamt für Ausländerfragen Zentrales Ausländerregister

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Notifikation Der Einzelrichter des Bezirkes Bülach hat in Sachen Eidgenössische Zollverwaltung sowie Bundesanwaltschaft Bern und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen z 1. Die dem Gebüssten mit Strafbescheid Nr. 13/31.82 der Schweizerischen Zollverwaltung vom 27. August 1982 auferlegte Busse von 1205 Franken wird in 40 Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf 200 Franken festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 67 Franken Schreibgebühren, 3 Franken Zustellungen, 77.50 Franken Publikationskosten, weitere Publikationskosten vorbehalten.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gebüssten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt und an die Direktion des Zollkreises I, die Bundesanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie mit Formular B an das kantonale Polizeikommando zuhanden der Strafregisterbehörden.

6. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen von der Zustellung bzw. der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich, im Doppel und unter Beilegung dieser Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

Die vollständige Ausfertigung der Verfügung kann bei der Kanzlei des Bezirksgerichtes Bülach bezogen werden.

6. März 1984

360

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Fehr

Vorladungen

woch, 21. März 1984, 15.30 Uhr, in 7000 Chur, Kreisgerichtssaal, Poststrasse 14, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

25. Februar 1984

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberstlt Guyan

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 21. März 1984, 14.30 Uhr, in 7000 Chur, Kreisgerichtssaal, Poststrasse 14, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

25. Februar 1984

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberstlt Guyan

361

Automechaniker Mécaniciens en automobiles Meccanico d'automobili

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Automechaniker vom 18. Januar 1984 B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Automechaniker vom 1. November 1982

Inkrafttreten 1. April 1985 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

6. März 1984

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Bundesfcanzlei

zu 1984-83

Automonteur Réparateur en automobiles Riparatore di autoveicoli

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Automonteure vom 18. Januar 1984

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Automonteure vom 18. Januar 1984

Inkrafttreten I.Januar 1985 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

6. März 1984

zu 1984-85

Bundeskanzlei

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Weisungen

über die Fernsehwerbung

vom 15. Februar 1984

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikels des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922') betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr und in Anwendung von Artikel 14 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980*>, beschliesst: I. Allgemeines Art. l Befugnis zur Veranstaltung von Fernsehwerbung Der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird das Recht erteilt, direkte Fernsehwerbung gemäss den vorliegenden Weisungen zu verbreiten.

Art. 2 Aktiengesellschaft für das Werbefernsehen Mit der Durchführung der Fernsehwerbung wird die Aktiengesellschaft für das Werbefernsehen (AGW) betraut. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

II. Durchführung der Werbesendungen Art. 3 Abtrennung vom übrigen Programm 1 Die Werbesendungen sind von den Sendungen der SRG deutlich zu trennen; Beginn und Ende müssen klar gekennzeichnet werden.

1 In sich geschlossene Sendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Bei der Übertragung von Anlässen, die durch Pausen unterbrochen werden, sind Werbesendungen in den Pausen erlaubt.

3 Die ständig für das Fernsehen tätigen Programm-Mitarbeiter der SRG dürfen in Werbesendungen weder im Bild noch als Sprecher mitwirken.

'> SR 784.10

z

> BEI 1981 I 2S5 1151

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1983-979

Fernsehwerbung Art. 4 Dauer 1 Die tägliche Gesamtdauer der Werbesendungen darf für jede Fernsehprogrammkette im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Minuten betragen und es dürfen pro Tag nicht mehr als sieben Werbeblöcke ausgestrahlt werden.

2 Ein saisonaler Ausgleich ist zulässig, doch dürfen in der Hauptsendezeit (zwischen 18.30 Uhr und 22.00 Uhr) nicht mehr als 25 Minuten und fünf Werbeblöcke ausgestrahlt werden.

Art. 5 Zeitliche Ansetzung Die zeitliche Ansetzung der Werbesendungen ist nach Rücksprache mit der AGW Sache der SRC.

Art. 6 Sperrzeiten An Sonntagen und an folgenden Tagen dürfen keine Werbesendungen ausgestrahlt werden: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Heiligabend, Weihnachten.

Art. 7 Ausstrahlung Jede Werbesendung ist gleichzeitig über alle Sender mindestens einer Programmkette auszustrahlen.

III. Zulässige und unzulässige Werbung Art. 8 Zulässige Werbung Zulässig sind nur Wirtschaftswerbung sowie Werbung für gemeinnützige Aktionen.

Art. 9 Unzulässige Werbung Verboten sind: a. Werbung, die gegen die guten Sitten verstösst; b. religiöse oder politische Propaganda; c. unwahre, irreführende oder unlauterem Wettbewerb gleichkommende Werbung ; d. Preisvergleiche und Hinweise auf die Möglichkeit der Zahlung auf Zeit oder in Raten; e. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke sowie Heilmittel der Listen A-D der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel; f. Werbesendungen, die Gewalttaten fördern oder unterstützen sowie Dritte in ihrer Würde verletzen; g. Werbesendungen, die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Mangel an Erfahrung von Jugendlichen zunutze machen oder deren Anhänglichkeitsgefühl missbrauchen.

365

Fernsehwerbung

IV. Organisation Art. 10 Akquisition Die AGW hat das ausschliessliche Recht, Aufträge für die Fernsehwerbung für die SRG zu beschaffen und entgegenzunehmen.

Art. 11 Verteilung der Werbezeit 1 Die AGW verteilt die zur Verfügung stehende Sendezeit auf die verschiedenen Auftraggeber.

2 Sie hat dabei objektiv und unparteiisch zu verfahren und alle Interessenten im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich zu behandeln.

3 Es dürfen weder Sendeminuten reserviert noch Werbeaufträge entgegengenommen werden, bei denen die Identität des Werbetreibenden oder der Gegenstand der Werbung nicht genau bekannt sind.

Art. 12 Produktion der Werbesendungen Die AGW produziert die Bestandteile der Werbesendungen (Werbespots) nicht selbst.

V. Finanzen Art. 13 Festsetzung der Tarife Die Tarife für die Werbesendungen werden von der AGW festgelegt.

Art. 14 Verwendung der Erlöse 1 Aus den Bruttoeinnahmen der AGW sind zunächst die folgenden Beträge zu entrichten: a. Zahlungen an die SRG für die Überlassung der Sendezeit für Werbesendungen sowie für ihren Programmaufwand; b. Zahlungen an die PTT für deren zusätzliche Leistungen zugunsten der Gesellschaft; c. die Kosten für die Geschäftsführung der Gesellschaft; d. die durch Gesetz oder wirtschaftliche Usanzen bedingten Abschreibungen und Rückstellungen; e. Dividenden auf dem Aktienkapital von höchstens 5 Prozent.

2 Der gesamte verbleibende Reingewinn ist für die SRC bestimmt und dieser zu überweisen.

366

Fernsehwerbung VI. Schlussbestimmungen Art. 15 Verantwortung 1 Die SRG trägt die redaktionelle Verantwortung für die ausgestrahlten Werbesendungen; sie hat über deren Zulässigkeit zu wachen.

2 Im übrigen ist die AGW für die Einhaltung dieser Weisungen dem Bundesrat direkt verantwortlich. Sie achtet darauf, dass die Fernsehwerbung der Schweizer Presse keine Nachteile bringt.

Art. 16 Aufsicht Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement ist mit der Aufsicht über die Einhaltung dieser Weisungen betraut.

Art. 17 Aufhebung bisheriger Bestimmungen Die vorliegenden Weisungen ersetzen die Weisungen des Bundesrates vom 24. April 1964') über die Fernsehreklame.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. März 1984 in Kraft.

15. Februar 1984

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

9750

'> Im BEI nicht veröffentlicht.

367

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenf ahrzeuge auf dem SBB-Areal des Bahnhofs Burgdorf

vom 15. Februar 1984

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr und die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal entlang der Bahnhofstrasse (östlich des Dienstgebäudes zum Aufnahmegebäude) ist verboten.

Ausnahmen: Parkplätze mit Parkuhren, Parkplätze für Inhaber von Bewilligungen der Bahnhofleitung und Taxis.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal ab Aufnahmegebäude in westlicher Richtung zum Freiverladeplatz ist verboten.

Ausnahmen: Vorfahrt zum Aufnahmegebäude für Bahn- und Kioskkunden maximal 15 Minuten; Parkplatz mit Parkuhren entlang der SBB-Rampe und Parkplatz für Inhaber von SBB-Parkingkarteh auf dem Freiverladeplatz.

3. Das Befahren der Zufahrtstrasse zur Militärrampe ab Lyssacherstrasse ist in beiden Richtungen für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahme für Inhaber einer Sonderbewilligung der SBB.

4. Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Zufahrtstrasse zur Militärrampe ab Lyssacherstrasse ist verboten.

Ausnahme für Inhaber von SBB-Parkingkarten.

5. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

» SR 741.01 > SR 741.21

2

368

.

1984-175

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal 6. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 'l 15. Februar 1984

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha

9751

" SR 172.021

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1984

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1984

Date Data Seite

357-369

Page Pagina Ref. No

10 049 227

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