Ablauf der Referendumsfrist:

14. Januar 1985

Bundesbeschluss über die Innovationsrisikogarantie zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen # S T #

vom 5. Oktober 1984

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2 und 3iquinqu«s Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 1983'), beschliesst:

Erster Abschnitt: Grundsatz und begünstigte Unternehmen Art. l

Grundsatz

1

Der Bund fördert zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen die Innovation, indem er bestehenden oder neu zu gründenden kleinen und mittleren Unternehmen das Beschaffen von finanziellen Mitteln für die Evaluierung und Entwicklung technologisch fortgeschrittener Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie für deren Einführung auf dem Markt erleichtert.

2

Die Innovationsförderung erfolgt durch: a. die Innovationsrisikogarantie; b. Steuererleichterungen.

Art. 2 1

Begünstigte Unternehmen

Die Innovationsförderung kommt Unternehmen zugute, die: a. in der Schweiz im Bereich fortgeschrittener Technologien tätig sind oder tätig werden; b. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und c. im Handelsregister eingetragen sind.

2

Die Höchstzahl der Arbeitnehmer kann in begründeten Fällen überschritten werden. Bei verbundenen Unternehmen gilt sie für die ganze Unternehmensgruppe.

» BEI 1983 III 481 88

[984-827

Innovationsrisikogarantie Zweiter Abschnitt: Innovationsrisikogarantie Art. 3 Garantienehmer Die Innovationsrisikogarantie (Garantie) kann gewährt werden an: a. Privatpersonen, Risikokapital-Gesellschaften und andere Finanzierungsinstitutionen, die einem begünstigten Unternehmen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen; b. Bürgschaftsinstitutionen, die diese finanziellen Mittel verbürgen.

Art. 4 Inhalt und Gegenstand der Garantie 1 Mit der Garantie sichert der Bund dem Garantienehmer zu, allfällige Verluste zu decken, die ihm aus der Gewährung von finanziellen Mitteln oder aus der Übernahme von Bürgschaften für ein Projekt eines begünstigten Unternehmens !

entstehen.

2 Als Projekt gelten auch ein oder mehrere Teilprojekte eines Gesamtprojekts.

3 Die Deckung von Verlusten aus Beteiligungsrechten kann nur soweit zugesichert werden, als diese Verluste bei der Veräusserung solcher Rechte, bei einer durch den Projektverlauf bedingten Kapitalherabsetzung oder bei der Liquidation des begünstigten Unternehmens entstehen.

Art. 5 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Garantie 1 Die Garantie kann nur gewährt werden, wenn : a. die Voraussetzungen von Artikel l Absatz l erfüllt sind; b. für das Projekt Marktchancen bestehen; c. zu erwarten ist, dass die aus dem Projekt hervorgehenden Leistungen soweit möglich in der Schweiz erbracht werden; d. die zur Verfügung gestellten oder verbürgten finanziellen Mittel ausschliesslich für das Projekt verwendet werden; e. bei Teilprojekten die Zielsetzung des Gesamtprojekts bereits beurteilt werden kann; f. ohne die Garantie das Projekt nicht verwirklicht werden könnte.

: Mindestens 20 Prozent der Projektkosten müssen durch Mittel finanziert werden, die vorweg für Verluste haften.

3 Der Garantienehmer hat sich angemessen am finanziellen Risiko des Projektes zu beteiligen.

, 4 Der Garantienehmer darf vom begünstigten Unternehmen keine Sicherheiten für den nicht garantierten Teil der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel oder der übernommenen Bürgschaften verlangen.

5 Die Garantie kann mit weiteren notwendigen Bedingungen, und Auflagen verbunden werden.

Innovationsrisikogarantie Art. 6 Umfang und Dauer der Garantie 1 Die Garantie kann für einen zu bestimmenden Teil der vom Garantienehmer zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel oder der übernommenen Bürgschaft gewährt werden. Sie darf 50 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen.

2 An den Höchstsatz sind Bundeshilfen anzurechnen, die aufgrund anderer Bestimmungen erbracht werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Höchstbetrag Garantien gewährt werden können. Vorbehalten sind nachträgliche Erhöhungen durch den Bundesrat, wenn Projektänderungen erfordern, dass der Garantienehmer seine Leistungen für das begünstigte Unternehmen erhöht.

* Wird der garantierte Teil der finanziellen Mittel nicht in vollem Umfang beansprucht, teilweise zurückbezahlt oder vermindert sich die Bürgschaftssumme, so verringert sich die Garantie anteilsmässig.

5 Werden garantierte finanzielle Mittel in Beteiligungsrechte umgewandelt, so findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.

6 Die Garantie kann für höchstens 10 Jahre gewährt werden.

7 Der Garantienehmer kann nach Ablauf zweier Jahre jederzeit auf die Garantie verzichten.

.

.

Art. 7 Einlösung der Garantie 1 Der Bund löst die Garantie ein, wenn und soweit der Garantienehmer nachweist, dass ihm ein Verlust nach Artikel 4 erwachsen ist.

2 Löst der Bund die Garantie ein, so gehen allfällige Forderungen im entsprechenden Umfang auf ihn über.

3 Die Garantie wird nicht oder nur teilweise eingelöst, wenn der Garantienehmer diese durch unrichtige oder irreführende Angaben erlangt hat oder wenn sein Verlust auf mangelnde Sorgfalt bei der Betreuung des Projekts zurückzuführen ist.

Art. 8 Garantieprämie 1 Der Garantienehmer muss jährlich eine Prämie entrichten; diese wird in Prozenten des jeweiligen Garantiebetrages festgesetzt.

2 Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Garantie ist die Prämie bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet.

3 Der Bundesrat erlässt den Prämientarif. Er berücksichtigt dabei insbesondere: a. die Höhe des Risikos des Projektes; b. den garantierten Teil der finanziellen Mittel oder Bürgschaft; c. ob Beteiligungsrechte, Forderungen oder Bürgschaften garantiert werden.

4 Der Bundesrat kann in Härtefällen die Garantieprämie herabsetzen oder ganz aufheben.

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Innovationsrisikogarantie : Art. 9 Beratende Kommission 1 Der Bundesrat bestellt eine aus Sachverständigen zusammengesetzte Beratende Kommission. Er ernennt ihren Präsidenten; im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

2 Die Kommission begutachtet die Garantiegesuche. Sie kann Experten beiziehen. · - ' !

3

Die Mitglieder der Kommission und die beigezogenen Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 10 Verfahren und Rechtsform der Garantie 1 Garantiegesuche sind dem Bundesamt für Konjunkturfragen einzureichen.

Dieses leitet sie an die Beratende Kommission zur Begutachtung weiter.

2 Nach der Begutachtung wird über das Gesuch mit Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements entschieden.

3 Ist die Verfügung über eine Garantiezusage in Rechtskraft erwachsen, so wird mit dem Garantienehmer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.

Art. 11 Finanzierung 1 Die Bundesversammlung beschliesst den Höchstbetrag der finanziellen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss.

2 Läuft eine Garantie aus, ohne dass der Bund sie einlösen muss, so kann der Betrag: für eine neue Garantie verwendet werden.

3 Die Aufwendungen für eingelöste Garantien werden in erster Linie aus den Prämieneinnahmen gedeckt.

Dritter Abschnitt: Steuererleichterungen Art. 12 Beim begünstigten Unternehmen Werden finanzielle Mittel für das Projekt durch Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten zur Verfügung gestellt, so entfällt die Emissionsabgabe.

Art. 13 Beim privaten Kapitalgeber Verliert ein privater Kapitalgeber die in einem begünstigten Unternehmen für ein Projekt eingesetzten finanziellen Mittel ganz oder teilweise, so kann er diesen Verlust bei der direkten Bundessteuer bis höchstens 10000 Franken von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.

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Innovationsrisikogarantie Vierter Abschnitt: Verfahren und Strafbestimmungen Art. 14 Auskunftspflicht 1 Der Garantienehmer muss alle im Zusammenhang mit der Garantie erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen.

2 Wer Steuererleichterungen beansprucht, unterliegt der Auskunftspflicht nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

Art. 15 Rechtsschutz Über Streitigkeiten aus Garantieverträgen entscheidet aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Klage das Bundesgericht als einzige Instanz. Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz bei der Garantie nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege, bei den Steuererleichterungen nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

Art. 16 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren um Gewährung der Garantie unwahre oder irreführende Angaben macht, wird mit Busse bestraft, wenn nicht ein Straftatbestand nach den Artikeln 14-17 des Verwaltungsstrafrechts 1 ' erfüllt ist.

, 2 Das Strafverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle.

Art. 17 Unrechtmässig erlangte Steuererleichterungen Bezüglich unrechtmässig erlangter Steuererleichterungen gelten die Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Vollzug Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

') SR 313.0 92

Innovationsrisikogarantie Art. 19 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieser Beschluss gilt während zehn Jahren nach Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 1984 Der Präsident: Debétaz Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 5. Oktober 1984 Der Präsident: Gautier Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 1984» Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1985

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D BEI 1984,111 88

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Bundesbeschluss über die Innovationsrisikogarantie zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen vom 5. Oktober 1984

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1984

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41

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16.10.1984

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