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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Blanko-Abstimmungsdaten 1985

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 1984 die Blanko-Abstimmungsdaten für eidgenössische Abstimmungen im Jahre 1985 wie folgt festgelegt: 10. März 9. Juni 22. September 1. Dezember 19. Juni 1984

658

Bundeskanzlei

Berichtigung

Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern

Entwurf

(Botschaft vom 19. März 1984; BEI 1984 II 115) Artikel 2, Buchstabe c Statt: c. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Projekte; muss es heissen:

c. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Projekte, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz im Prinzip beteiligt ist; 4. Juni 1984

Bundeskanzlei

659

Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

vom I.Juni 1984

Das Bundesamt für Transporttruppen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ') über den Strassenverkehr und auf die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation sowie auf Artikel 9 Absatz l der Verordnung vom 1. Juni l9833) über den militärischen Strassenverkehr, verßigt:

I

.

-

·

Auf der nachfolgend aufgeführten Strasse des Eidgenössischen Militärdepartements wird folgende Verkehrsmassnahme angeordnet und singalisiert: 1.

Häggenschwil SG, Truppenübungsplatz Bernhardzell

Zufahrtsstrasse Eggen-Hilteren ab Koord 742 030/261 460 bis Hilteren: - Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen

II 1. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Militärdepartement nach den Artikeln 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 4> eingereicht werden.

2. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald das entsprechende Signal aufgestellt ist.

I.Juni 1984

Bundesamt für Transporttruppen Der Direktor: Stocker

') > > 4 > 2

3

SR SR SR SR

660

741.01 741.21 510.710 172.021

.

9931 1984-488

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Metall-Union hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom T.November 1979 (SR 412.101), folgende Reglementsentwürfe eingereicht: - Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung irh Metallbaugewerbe.

Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom 26. Februar;1973 ablösen.

- Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung im Metallbaugewerbe.

Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom 26. Februar 1973 ablösen.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

19. Juni 1984

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

661

Notifikation

Das Bundesamt für Energiewirtschaft verurteilte Sie am l I.Oktober 1983 aufgrund des am 13. April 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Urkundenfälschung nach Artikel 15 Ziffer l Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) und Widerhandlung gegen die Artikel 121 ff. der Starkstromverordnung (StVO) in Anwendung von Artikel 55 des Elektrizitätsgesetzes sowie der Artikel 6, 9 und 15 Ziffer l Absatz 3 VStrR und Artikel 123
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Energiewirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erheben. Diese ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, Busse und Kosten im Gesamtbeträge von 1886 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Energiewirtschaft Nr. 30-520 einzuzahlen. Eine nichtbezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1984

662

Bundesamt für Energiewirtschaft

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Jahr

1984

Année Anno Band

2

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1984

Date Data Seite

658-662

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