Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 1984

Bundesgesetz über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft # S T #

(Militärorganisation [MO]) Änderung vom 22. Juni 1984

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 1983 '), beschliesst:

I Die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft2) wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Militärorganisation (Militärorganisation [MO]) Art. lbis Wer Ende des Jahres, in dem er das 28. Altersjahr noch nicht erreicht hat, nicht ausgehoben ist, oder wer ausgehoben ist und Ende des Jahres, in dem er das 30. Altersjahr vollendet, die Rekrutenschule nicht bestanden hat, ist weder dienst- noch hilfsdienstpflichtig; er steht dem Zivilschutz zur Verfügung. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 3bis 1 Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärischen Frauendienst und zum Rotkreuzdienst melden. Frauen, die in den Militärischen Frauendienst oder in den Rotkreuzdienst aufgenommen worden sind, leisten obligatorischen Militärdienst nach den Artikeln 8 ff. dieses Gesetzes.

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Als Angehörige der Armee haben die Frauen die gleichen Pflichten und Rechte wie die Männer, soweit der Bundesrat nicht Ausnahmen vorsieht.

3 Der Bundesrat regelt die Aushebung, die Ausrüstung, die Dauer der Dienstpflicht und der einzelnen Instruktionsdienste, die Einteilung, die Grade, die Beförderung und das Kontrollwesen.

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Er regelt ausserdem die Einteilung in die Personalreserve und die Entlassung aus der Dienstpflicht sowie das Verfahren.

» BB1 1983 II 462 > SR 510.10

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1984-566

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Militärorganisation. Bundesgesetz 5

Für nicht geleistete Dienste wird kein Militärpflichtersatz erhoben.

Art. 10 ·'·:·.;· · " · ; . · · , , " · .

Die Angehörigen der Armee können verpflichtet : werden, einen bestimmten Grad oder eine bestimmte Funktionsstufe zu bekleiden, ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen und den dafür vorgeschriebenen Dienst zu leisten.

Art. 13 Abs. l Ziff. 4 1

Während der Dauer ihres Arhtes oder ihrer Anstellung haben keinen Militärdienst zu leisten: 4. die Direktoren und Gefangenenwärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sowie die Angehörigen der organisierten Polizeikorps, die nicht in den Polizeidiensten der Armee eingeteilt sind; Art. 24 1

Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.

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Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Art. 26 Abs. 2 und 3 Die Angehörigen der Armee sind für ihre Bewaffnung und persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn sie nicht nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdiehstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.

3 Die Rechnungsführer und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie; haften für den Schaden, wenn sie nicht nachweisen, dass sie ihn weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.

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Art.26bis 1 Die Einheiten und Stäbe sind für das ihnen übergebene Material (Korps- und Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel, Ver-

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Militärorganisation. Bundesgesetz brauchsmaterial usw.) verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann^ Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten eines jhrer Angehörigen vorliegt. Zur Schadendeckung kann ein Soldabzug vorgenommen werden.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Haftung und des Verfahrens.

Art. 27 Abs. 3

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3

Bei der Haftung der Einheiten und Stäbe sollen aussefdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt werden.

Art. 31 Ziff. 4 Aufgehoben

Art. 32 1 Die Gemeinden müssen die Schiessanlagen, die für die Schiessübungen nach den Artikeln 124 und 125 benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Schiessanlagen sind gegen Entschädigung auch für Schiessübungen der militärischen Schulen und Kurse zur Verfügung zu stellen.

2 Das Eidgenössische Militärdepartement kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Enteignung1) erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund kantonalen Rechts zusteht.

3 Das Eidgenössische Militärdepartement erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit und des Umweltschutzes.

Art. 38 Ziff. 5, 6 und 7 Das Heer umfasst: 5. den Militärischen Frauendienst; 6. den Rotkreuzdienst; 7. die Hilfsdienste.

Art. 42 Abs. l 1 Das Korps der Generalstabsoffiziere bildet den Generalstab.

') SR 711 809

Militärorganisation. Bundesgesetz

Art. 44 1 Die angehenden Generalstabsoffiziere werden nach Bestehen der vorgeschriebenen Ausbildungsdienste in das Korps der Generalstabsoffiziere versetzt. Sie verbleiben in der Regel bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht im Korps der Generalstabsoffiziere.

2 In der Regel ist ihnen in jedem Grad Gelegenheit zur Führung eines Truppenkommandos oder zur Ausübung einer entsprechenden Funktion zu geben. Sie werden dazu für eine bestimmte Zeit, mindestens für drei Jahre, zu einer Truppengattung oder zu einem Dienstzweig abkommandiert.

3 Für Beförderungen ist die Ausübung der Funktion eines Stabschefs: der Führung eines Kommandos gleichgestellt.

Art. 51 Abs. 2 2 Sind Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten des Landsturms oder weibliche Angehörige der Armee sowie Angehörige des Hilfsdienstes nicht in der Truppe eingeteilt, werden sie der Personalreserve zugeteilt.

Art. 52 ' ' 1 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Armee und des Zivilschutzes die Zahl der Offiziere fest, die spätestens am Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, dem Zivilschutz als Vorgesetzte oder Spezialisten zur Verfügung stehen.

2 Die Offiziere leisten, solange sie dem Zivilschutz zur Verfügung stehen, keinen Militärdienst.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 63 Abs. l 1 Es bestehen folgende Grade: a. Gefreiter; b. Unteroffiziere: 1. Korporal, Wachtmeister, 2. höhere Unteroffiziere: Fourier, Feldweibel, Adjutantunteroffizier; c. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 810

Militärorganisation. Bundesgesetz 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.

Art. 65 Abs. 2 Aufgehoben Art. 67 Das Fähigkeitszeugnis für die Beförderung zum Gefreiten oder zu einem Unteroffiziersgrad wird vom Einheits- oder Schulkommandanten ausgestellt, sobald der Anwärter die vorgeschriebenen Schulen und Kurse mit Erfolg bestanden hat und die weiteren Bedingungen erfüllt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 68 Abs. 2 1 Die Instruktionsunteroffiziere werden wie die ändern Unteroffiziere eingeteilt und befördert. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 77 1 Beförderungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen.

2 Ein Leutnant wird zum Oberleutnant befördert, wenn er die vorgeschriebene Anzahl Jahre Leutnant gewesen ist sowie den Dienst nach Artikel 132 und die vom Bundesrat festgelegte Anzahl Wiederholungskurse bestanden hat. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

3 Die Instruktionsoffiziere werden wie die ändern Offiziere eingeteilt und befördert. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 91 Abs. l, zweiter Satz Aufgehoben

Art. 107 Abs. 2 Aufgehoben Art. 116 Abs. 4 4 Der Bundesrat kann den Einsatz von Angehörigen der Armee im Ausland und die Vorbereitung dazu als Instruktionsdienst anrechnen, namentlich die Teilnahme an Militärmissionen, die Tätigkeit als Verteidigungsattache oder als dessen Gehilfe, die Teilnahme an internationalen wehrsportlichen Wettkämpfen und die Tätigkeit im Schweizerischen Katastrophenhilfskorps.

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Militärorganisation. Bundesgesetz

Art. 121 Abs. 4 4 Vor den Kursen im Truppehverband werden Kadervorkurse durchgeführt. Sie dauern für Offiziere höchstens vier Tage, für Unteroffiziere höchstens drei Tage. Der Bundesrat bestimmt ihre Dauer. Er kann anordnen, dass Gefreite in Unteroffiziersfunktionen den Kadervorkurs für Unteroffiziere und Unteroffiziere in Offiziersfunktionen den Kadervorkurs für Offiziere bestehen müssen.

Die Kadervorkurse sind zusätzlich zu den Diensten nach Artikel 122 zu leisten.

Art. 122^ , , , , - , , , ; .'

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Im Rahmen der gesetzlichen Gesamtdienstleistung des einzelnen Angehörigen der Armee kann der Bundesrat eine von den Artikeln 120-122 abweichende Regelung treffen.

Art. 1 2 8 · . . .

, , , , , , , , , Die neuernannten Korporale bestehen eine ganze Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 1 2 9

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Der Bundesrat regelt die Dienstleistungen, die zur Ausbildung zum höheren Unteroffizier und für besondere Unteroffiziersfunktionen erforderlich sind. Er kann anordnen, dass ein Teil dieser Dienstleistungen auf die Wiederholungskurspflicht angerechnet wird.

Art. 1 3 2

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Die neuernannten Leutnants bestehen eine ganze Rekrutenschule und einen Teil einer Unteroffiziersschule ihrer Truppengattung. Der Buhdesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 135 Abs. 2 2 Für die übrigen Oberleutnants, die für die Beförderung zum Hauptmann vorgesehen sind, sowie für die zur Beförderung zum Major vorgesehenen Hauptleute bestimmt der Bundesrat, wie weit sie Dienst in einer Rekrutenschule oder Spezialdienst zu leisten haben. Für angehende Oberstleutnants und Obersten kann er einen Spezialdienst vorsehen.

Art. 136 , -, ' : '' · .· Der Bundesrat regelt die Einberufung von Offizieren für die Kontrolle von Anlagen, für Stabsarbeiten, für Schiedsrichterdienst bei Truppenübungen und für weitere besondere Dienstleistungen.

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Militärorganisation. Bundesgesetz

Art. 138

Generalstabsoffiziere werden in angemessenem Wechsel zu Dienstleistungen in Stäben sowie zu Übungen und Kursen einberufen. Es können ihnen auch andere Arbeiten übertragen werden, die Kenntnisse eines Generalstabsoffiziers verlangen.

Art. 140 Aufgehoben Art. 147 Abs. 3 3 Das Eidgenössische Militärdepartement erlässt die übrigen Réglemente und Dienstvorschriften. Es kann diese Zuständigkeit auf Gruppen oder Ämter übertragen.

Art. 150 Abs. 2 Aufgehoben Art. 151 1 Die Kantone erfassen die angehenden Wehrpflichtigen; sie beschaffen die notwendigen Stammkpntrolldaten über die Familienregister- und Einwohnerkontrollen. Die nach diesem Gesetz und der Truppenordnung 1 ) zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie die Kommandanten bearbeiten die Daten der Angehörigen ihrer Formationen und der Personalreserven. Die Bundesstellen bearbeiten zusätzlich die Daten der Offiziere, die zur Verfügung des Bundesrates stehen.

2 Der Bund betreibt für die kontrollführenden und die truppenverwaltenden Stellen sowie für die Armeeführung ein Datenverarbeitungssystem. Es enthält Daten für die Kontrolle und Ausübung der Wehrpflicht, über die Ausbildung und den Einsatz, die von Wehrpflichtigen freiwillig gemachten Angaben über die militärisch bedeutsamen zivilen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie Daten für den Gefallenen- und Vermisstendienst.

3 Andere Militärbehörden, die Behörden des Militärpflichtersatzes, der Militärversicherung, des Zivilschutzes, des Strassenverkehrs und der.Polizei sowie die Gerichte können Auskünfte über Wehrpflichtige verlangen, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

4 Der Bundesrat regelt den Schutz der betroffenen Personen sowie die Verantwortlichkeit und die Aufsicht über das System.

5 Er regelt das Kontrollwesen im einzelnen, namentlich auch die Kontrolle der Wehrpflicht der Auslandschweizer.

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Militärorganisation. Bundesgesetz

Art. 152 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Stammkontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten. Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür einen Sektionschef.

Art. 156 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Offiziere der von ihnen gestellten Einheiten und die Infanterieoffiziere der Stäbe und Stabskompanien der Schützenund der Füsilierbataillone.

2 Für die von mehreren Kantonen gestellten Bataillone ernennt der Bundesrat den Kommandanten und das Eidgenössische Militärdepartement die Subalternoffiziere und Hauptleute des Stabes. Das Eidgenössische Militärdepartement ernennt die Offiziere der von mehreren Kantonen gestellten Kompanien.

3 Der Bundesrat ernennt die eidgenössischen Stabsoffiziere und die höheren Stabsoffiziere.

4 Das Eidgenössische Militärdepartement ernennt die eidgenössischen : Subalternoffiziere und die eidgenössischen Hauptleute.

Art. 161 1 Über Gesuche um Verschiebung von Instruktionsdiensten entscheiden bei Angehörigen kantonaler Formationen die kantonalen Militärbehörden und bei Angehörigen eidgenössischer Formationen die eidgenössischen Militärbehörden.

Der Bundesrat erlässt dafür Vorschriften. Gesuche von Offizieren werden von den vorgesetzten Kommandostellen und Gesuche von Unteroffizieren sowie von Spezialisten in der Regel vom Kommandanten der Einteilungsformation begutachtet.

2 Über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule oder des Einführungskurses des Hilfsdienstes entscheiden die aufbietenden kantonalen Militärbehörden nach den Richtlinien des zuständigen Bundesamtes. Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf.

3 Der Bundesrat regelt die Dispensation und Beurlaubung vom aktiven Dienst.

Art. 168 Abs. l ; 1 Der Generalstabschef ist Chef der Gruppe für Generalstabsdienste. Er ist dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartements gegenüber für die materielle Kriegsbereitschaft verantwortlich. Er plant den Einsatz der Armee und schafft die dafür notwendigen materiellen und organisatorischen Voraussetzungen. Er bearbeitet die Fragen der militärischen Gesamtplanung und, im Rahmen der Gesamtverteidigung, die militärischen Aspekte der Sicherheitspolitik und des Völkerrechts. Der Chef des Eidgenössischen Militärdepartements erlässt dafür Richtlinien.

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Militärorganisation. Bundesgesetz Gliederungstitel vor Art. 220 Schlussbestimmungen

Art. 220 Beschlüsse, die nach den Artikeln l Absatz 4, 11 Absatz 2, 28 Absatz 2, 33 Absatz 2, 45, 87, 123, 123bis Absatz l, 130, 134, 153 Absätze l und 2, 158 Absatz 4 und 200 in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen sowie Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren, unterliegen nicht dem Referendum.

Änderung von Bezeichnungen 1. Die Bezeichnung «Dienstabteilung» bzw. «Dienstabteilungen» wird in den Artikeln 69, 106 Absatz 2, 143 und 213 durch «Bundesamt» bzw. «Bundesämter» ersetzt.

2. Die Bezeichnung «Waffen- und Abteilungschefs» wird in den Artikeln 70bis Absatz l und 117 durch «Waffenchefs und Direktoren der Bundesämter» ersetzt.

3. Die Bezeichnung «Abteilungschefs» wird in den Artikeln 185 Absatz 3, 187 und 190 Absatz 4 durch «Direktoren der Bundesämter» ersetzt.

4. Die Bezeichnungen «Wehrmann», «Wehrmänner» oder «Mann» werden in den Artikeln 15, 20bis, 22 Absatz l, 25, 26, 27 Absatz 2, 29 Absatz 2, 35 Absatz 2, 91 Absatz l, 92, 94 Absatz 2 und 99 Absatz 2 durch «Angehöriger der Armee» oder «Angehörige der Armee» oder «die Angehörigen der Armee» ersetzt.

5. Die Bezeichnungen «Wehrpflichtiger» und «Wehrpflichtige» werden in den Artikeln 11 Absatz l, 88 Absatz l, 90 Absatz 2, 93 Absätze l und 2, 115 Absatz l, 116 Absätze 2 und 3 und 159 Absatz 2 durch «Angehöriger der Armee» oder «Angehörige der Armee» ersetzt.

II

Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 100 und 119-122 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 ^ über die Verwaltung der schweizerischen Armee werden aufgehoben.

') AS 1949 1093, 1954 1330, 1965 885

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Militärorganisation. Bundesgesetz

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Übergangsbestimmung Der Bundesrat führt schrittweise bis Ende 1990 das Datenverarbeitungssystem für das Kontrollwesen nach Artikel 151 ein.

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Referendum und Inkrafttreten 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. , Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. Juni 1984 Der Präsident: Gautier Der Protokollführer: Koehler Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 1984 1) Ablauf der Referendumsfrist: I.Oktober 1984

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') BB1 1984 II 807 816

Ständerat, 22. Juni 1984 Der Präsident: Debétaz Die Sekretärin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Militärorganisation [MO]) Änderung vom 22. Juni 1984

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Jahr

1984

Année Anno Band

2

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1984

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807-816

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