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Botschaft über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1985 und 1986 vom 29. Februar 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1985 und 1986.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Februar 1984

1984-184

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

32 Bundesblatt. 136. Jahrgang, Bd. I

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Übersicht Für die Kostenbeiträge an Viehhalter wurde für die Jahre 1983 und 1984 ein Kreditrahmen von 350 Millionen Franken festgelegt. Der Bundesrat hat in der Folge, aufgrund der im übertragenen Kompetenz, die Beitragsänsätze um 40 Prozent erhöht, Im Jahre 1983 wurden in der voralpinen Hügelzone und in den vier Zonen des Berggebietes an rund 50 000 Betriebe mit 539 000 Grossvieheinheiten 169,1 Millionen Franken ausgerichtet.

Da die Bewirtschaftungsbeiträge ab 1985 um 40 Prozent angehoben werden sollen, sehen wir davon ab, auch die Kostenbeiträge zu erhöhen. Wir beantragen für die Jahre 1985 und 1986 einen Kreditrahmen, wie bisher, von 350 Millionen Franken.

778

Botschaft l

Einleitung

Die eidgenössischen Räte haben am 8. Oktober 1982 der Änderung des Bundesgesetzes Über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (SR 916.313) zugestimmt. Nach Artikel lbis Absatz 2 dieses Gesetzes sind die notwendigen finanziellen Mittel jeweils für zwei Jahre mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen. Der Bundesbeschluss vom 20. Oktober 1982 Über Kostenbeitrage an Viehhalter (BB1 1982 III 130) enthält für die Jahre 1983 und 1984 einen Höchstbetrag von 350 Millionen Franken; er läuft auf Ende des laufenden Jahres aus. Für die Jahre 1985 und 1986 ist ein neuer Bundesbeschluss für die Finanzierung der Kostenbeiträge notwendig. Der vorgeschlagene Höchstbetrag für die erwähnten zwei Jahre soll nicht erhöht werden. Er beträgt demnach 350 Millionen Franken.

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Allgemeines Die Förderungsmassnahmen für das Berggebiet

Die Bewirtschaftung von Betrieben in der voralpinen Hügelzone und im Berggebiet ist aus verschiedenen Gründen aufwendiger als im Talgebiet. Die kürzere Vegetationszeit und der grössere Arbeitsaufwand als Folge der ungünstigeren Oberflächengestaltung und Betriebsstruktur verteuern die Produktion. Durch besondere agrarpolitische Massnahmen wird diesen Verhältnissen Rechnung getragen. Meliorationsbeiträge und Agrarkredite werden eingesetzt, um die Produktionsgrundlagen zu verbessern. Damit allein kann der Einkommensrückstand nicht wettgemacht werden. Direktzahlungen und Zuschüsse insbesondere im viehwirtschaftlichen Sektor, sind zur Einkommensergänzung notwendig.

In den klimatisch bevorzugten Lagen des Talgebietes richtet sich das landwirtschaftliche Einkommen vorab nach den erzielten Produktepreisen. Im Berggebiet dagegen, wo die Ertragskraft der Betriebe schwächer ist, sind besondere Zuschüsse erforderlich.

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Leistungen des Bundes zugunsten des Berggebietes

Die Entwicklung der Ausgaben für die wichtigsten Massnahmen seit 1974 zeigt, dass der Bund grosse Anstrengungen unternimmt, um die finanzielle Lage der Bergbauern zu verbessern. Seit 1974 sind die Bundesbeiträge an die Berglandwirtschaft um etwa 60 Prozent gestiegen.

Durch die Einführung der Bewirtschaftungsbeiträge im Jahre 1980 wurde das Instrument der Direktzahlungen wesentlich erweitert. Auch die Beiträge zur Förderung des Ackerbaus in Gebieten mit erschwerten Produktionsverhältnissen wurden mehrmals erhöht. Ebenfalls stark angestiegen sind die Ausgaben zur Förderung des Viehabsatzes (Ausmerzaktionen, Entlastungskäufe, Exportbeiträge usw.). Diesen Massnahmen kommt für die Berglandwirtschaft mit ihrer 779

vorwiegend auf die Viehwirtschaft ausgerichteten Produktion besondere Bedeutung zu.

Die wichtigsten Aufwendungen zugunsten der Landwirtschaft im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1974 und 1982 sowie gemäss Budget 1984 können der Tabelle l der Botschaft über die finanziellen Mittel für Bewirtschaftungsbeiträge entnommen werden.

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Einkommensentwicklung in der Berglandwirtschaft

Das Einkommen in der Berglandwirtschaft konnte in den letzten Jahren mit Hilfe verschiedener Massnahmen sowie der Anstrengungen der Landwirte selber, beträchtlich verbessert werden. Der Abstand zum Einkommen der Talbetriebe ist jedoch nicht kleiner geworden. Die bestehenden Direktzahlungen müssen deshalb weiterhin gewährt und ausgebaut werden, damit das Einkommen der Berglandwirtschaft mit der allgemeinen Einkommensentwicklung Schritt halten kann.

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Kostenbeiträge an Viehhalter

Die Kostenbeiträge an Viehhalter, die Ende 1959 für die Bergzonen II und III eingeführt worden waren, sind im Laufe der Zeit zur bedeutendsten Ausgleichszahlung zugunsten der benachteiligten Gebiete geworden. Rechtliche Grundlagen waren zunächst die Milchwirtschaftsbeschlüsse, bis 1974 ein besonderes Bundesgesetz geschaffen wurde. Die Beitragssätze je Grossvieheinheit (GVE) sind von 1974 bis 1982 unverändert geblieben; eine Neuerung ergab sich einzig im Jahre 1980, als die Bergzone IV eingeführt und der Beitragssatz für dieses Gebiet um 100 Franken erhöht wurde.

Die Beitragsansätze waren bis vor kurzem im Bundesgesetz von 1974 verankert.

Durch die Gesetzesrevision von 1982 wurde die Kompetenz zu deren Festsetzung dem Bundesrat übertragen. Das Parlament wird allerdings alle zwei Jahre den Rahmenkredit festlegen; für die Jahre 1983 und 1984 hat es einen Betrag von 350 Millionen Franken bewilligt. Aufgrund dieser Beschlüsse haben wir mit Wirkung ab I.Januar 1983 die Beitragssätze um durchschnittlich rund 40 Prozent erhöht (Tab. 1).

Seit dem Jahre 1980 werden die Kostenbeiträge für jene Viehhalter, deren Einkommen oder Vermögen eine bestimmte Grenze übersteigt, gekürzt oder gänzlich gestrichen. Die Abstriche setzen ab einem steuerbaren Einkommen von 50 000 Franken (bis 1982 ab 45 000 Fr.) und einem Vermögen ab 500 000 Franken ein, Beitragskürzungen werden auch dort vorgenommen, wo der Viehbestand im Verhältnis zur Rauhfuttergrundlage übersetzt ist.

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Kostenbeiträge an Viehhalter in der Berg- und Hügelzone, Entwicklung der Ansätze und Auszahlungen seit 1968 Jahre

VH-

Tabelle l

Bergzone

Beitrags

H

I

III

iv z)

GVE/Betricb

Beiträge in Franken je GVE3'

1968-1970 1971-1973 1974-1979 1980-1982

. ..

. ..

. ..

. ..

1983

50 80 SO

110

60 90

120 180

140 140 210

270 270 380

ISO 270 400 400 550

10

15 15 500 720

Beiträge in Millionen Franken

0 0 0 0

1968-1970 .

1971-1973 .

1974-1979 .

1980-1981 .

1982 1983

8,0 7,2« 11,8 11,5 11,3 15 3

14,6« 21,3 19,5 18,8 27 8

15,7 29,0 44,3 42,3 41,0 57 6

15 15 Tolal")

19,1 33,6 50,2 37,2 35,7 48 S

13,0 13,1

190

42,8 85,2 128,6 123,8 120,6 169 1

') Voralpine Hügelzone.

V Bis 1979 Teil der Zone III.

' G VE = Grossvieheinheit; mitgerechnet werden auch Ziegen, Schafe, Zuchtschweine und Pferde.

*) Einschliesslich Kostenersatz für Kantone (bis 1973) sowie Nachzahlungen und Korrekturen.

5 > 0 1972/73; 1971 statistisch nicht genau erfassbar.

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Verhältnis zu den Bewirtschaftungsbeiträgen an die Landwirtschaft

In der Botschaft über die finanziellen Mittel für Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft, beantragen wir Ihnen, für die Fünfjahresperiode 1985-1989 einen Zahlungsrahmen von 540 Millionen Franken zu bewilligen. Damit sollen die Mittel für die Bewirtschaftungsbeiträge um 40 Prozent erhöht werden. In der erwähnten Botschaft wird diese Erhöhung ausführlich begründet. Es wird auch dargelegt, dass die Empfänger der Bewirtschaftungsbeiträge weitgehend identisch sind mit denjenigen der Kostenbeiträge an Viehhalter.

In Anbetracht dieses Sachverhaltes sehen wir davon ab, heute auch für die Kostenbeiträge einen höheren Zahlungsrahmen zu beantragen. Die Ansätze je GVE in der voralpinen Hügelzone und in den vier Zonen des Berggebietes würden demnach auch für die Jahre 1985 und 1986 auf dem heutigen Stand belassen. Die Betriebe in den Hochtälern (z. B. Engadin, Goms, Urserental) ohne landwirtschaftliche Nutzfläche in Hang- und Steillagen kommen zwar nicht in den Uenuss der Bewirtschaftungsbeiträge. Der Ausgleich wird jedoch mit der Einteilung in die 1980 geschaffene Bergzone 4 hergestellt. Für Betriebe in dieser Zone sind die Kostenbeiträge seit 1974 um 80 Prozent, in den übrigen Zonen um 40 Prozent angestiegen.

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Die sehr kurze Frist von zwei Jahren, für welche die erforderlichen Mittel jeweils beschlossen werden, ermöglicht keine Beurteilung der Auswirkungen, wie dies bei den Bewirtschaftungsbeiträgen der Fall ist.

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Finanzielle Auswirkungen

Nach unserem Antrag wird der Zahlungsrahmen für die Jahre 1985 und 1986 auf 350 Millionen Franken festgesetzt. Gegenüber den Jahren 1983 und 1984 ergibt sich demnach keine Änderung.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage wird in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 (BB1 1984 l 157) im Anhang! Buchstabe B aufgeführt. Der vorgeschlagene Zahlungsrahmen steht im Einklang mit dem Legislaturplan 1985-1987.

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Rechtliche Grundlage

Die Regelung, dass die notwendigen finanziellen Mittel jeweils für zwei Jahre mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen sind, ist in Artikel l bis Absatz 2 der Änderung vom 8. Oktober 1982 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vorgesehen. Die Verfassungsmässigkeit dieser Gesetzesvorlage ist in der Botschaft vom 21. Dezember 1981 eingehend dargelegt worden.

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Bundesbeschluss Entwurf über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1985 und 1986

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel l bis des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 "> über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Februar 1984 2>, beschliesst:

Art. l Für die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1985/86 wird ein Höchstbetrag von 350 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemeinverbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum.

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'> SR 916.313 » BB1 1984 I 777

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1985 und 1986 vom 29. Februar 1984

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1984

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13

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03.04.1984

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777-783

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