489

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die am 13. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Handelsübereinkunft.

(Vom 2. Dezember 1892.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hiemit die am 13. Juli d. J. in Madrid abgeschlossene Handelsübereinkunft mit Spanien vorzulegen.

Ueber das frühere Vertragsverhältniß mit diesem Lande, über die am 1. Februar dieses Jahres erfolgte Verlängerung desselben bis 1. Juli und über die in dieser Zwischenzeit begonnenen Unterhandlungen über einen neuen Vertrag haben wir Ihnen mit unsern Botschaften vom 26. Januar und 21. Juni dieses Jahres berichtet.

Wir konnten Ihnen in letztgenannter Botschaft den Abschluß einer neuen Uebereinkunft in nahe Aussieht stellen und Sie ertheilten uns die Vollmacht, unsere Handelsbeziehungen mit Spanien vom 1. Juli, d. h. vom Ablauf des alten Vertrages an bis zum nächsten Zusammentritt der Bundesversammlung, nach bestem Ermessen zu regeln.

Die Sachlage hinsichtlich der Tarife war während der ersten Hälfte dieses Jahres folgende: Spanien hatte in seinen Verträgen den größten Theil seines frühem Tarifs gebunden.

Jene Verträge waren sämmtlich auf 1. Februar dieses Jahres gekündet, mit einziger Ausnahme desjenigen mit Großbritannien, der erst auf Ende Juni ablief. In diesem letztem Vertrage war bestimmt, daß während dessen Dauer für englische Erzeugnisse die Zölle zur Anwendung kommen, welche in den spanischen Verträgen mit Frankreich und Deutschland festgesetzt waren.

Bundesblatt.

44. Jahrg. Bd. V.

32

490 Um für den Abschluß neuer Verträge mit den verschiedeneu Staaten Zeit zu gewinnen, wurden von Spanien vor dem 1. Februar die alten Verträge bis Ende Juni verlängert, mit Ausnahme desjenigen mit Frankreich, mit welchem Lande die hierauf bezüglichen Unterhandlungen gescheitert waren. Für französische Waaren trat infolge dessen am 1. Februar der neue spanische Generaltarif in Kraft, für diejenigen aller andern Vertragsstaaten, so auch für die schweizerischen, blieb bis Ende Juni der alte Tarif in Anwendung, mit Ausnahme von Käse und Chokolade, welche Erzeugnisse in keinem der alten Verträge aufgeführt waren.

Unsere im April in Madrid begonnenen Unterhandlungen über einen neuen Vertrag zogen sich in unerwarteter Weise iu die Länge.

Hieran trugen sowohl überhäufte, anderweitige Amtsgeschäfte der spanischen Kommission als auch der Umstand die Schuld, daß England kurz nach Eintreffen unserer Delegation seine Unterhandlungen resultatlos abbrach, wodurch die unsrigen wesentlich erschwert wurden.

Als wir voraussehen mußten, daß es vielleicht nicht möglich sein werde, den neuen Vertrag noch vor Ende Juni der parlamentarischen Behandlung zu unterstellen, bemühten wir uns, zu vermeiden, daß vom 1. Juli an bis zur Inkraftsetzung des neuen Vertrages der neue spanische Tarif zur Anwendung komme. Wir suchten zu diesem Zwecke eine nochmalige provisorische Verlängerung des alten Vertrages zu erwirken, jedoch ohne Erfolg; die spanische Regierung konnte sich weder zu einer Gesetzesvorlage in diesem Sinne, noch zu einer Vorlage, durch welche ihr die provisorische Inkraftsetzung der abzuschließenden Konvention ermöglicht worden wäre, entschließen. Von den übrigen in Betracht kommenden Staaten wurde der neue spanische Minimaltarif, trotz seiner bedeutenden Erhöhungen, als provisorische Grundlage für die gegenseitige Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation angenommen; anderseits erklärten unsere Exporteure, ein Hauptgewicht darauf zu legen, ihre Artikel vom 1. Juli an bis zur Inkraftsetzung des neuen Vertrages nicht höher verzollen zu müssen als die Exporteure anderer Länder. Unter diesen Umständen glaubten wir auch unserseits nicht länger zögern zu sollen, in das von der spanischen Regierung offerirle provisorische Meistbegünstigungsverhältniß einzuwilligen. Seit dem 1. Juli werden also unsere Erzeugnisse
nach dem neuen spanischen Minimaltarif behandelt; anderseits finden auf die spanischen Erzeugnisse in der Schweiz diejenigen Zölle Anwendung, welche in den neuen Verträgen mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Italien vereinbart sind. Für einige spezifisch spanische Artikel, wie Kork und Korkwaaren, Quecksilber, ferner

491 für Flaschenweine, Olivenöl in Flaschen und getrocknete Trauben zur Weinbereitung, über welche mit den andern Staaten keine Vereinbarungen bestehen, trat der Generaltarif in Kraft, welcher wesentlich höher ist, als die im alten Vertrage speziell zu Gunsten Spaniens zugestandenen Ermäßigungen. Es wurden demnach auf beiden Seiten theilweise höhere Zölle als früher erhoben, und es bleiben diese Zölle noch bis zur eventuellen Inkraftsetzung der vorliegenden Uebereinkunft gültig.

Ueber den Umfang unserer Handelsbeziehungen mit Spanien geben die nachstehenden Uebersiehten einige Anhaltspunkte. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß ein großer Theil unseres Verkehrs mit dem genannten Lande in den Händen des französischen Zwischenhandels liegt und daß er in seiner Gesammtheit bedeutend größer ist, als er in unserer Statistik flgurirt.

Schweizerisch-spanischer Waarenverkehr.

1885. 1886.

1887.

1888.

1889. 1890.

Millionen Franken.

Ausfuhr nach Spanien .

Einfuhr aas Spanien

8,7 1,0

9,6 1,0

8,9 2,0

7,8 2,6

9,1 3,0

10,1 4,1

11,6 4,1

Schweizerische Ausfuhr nach Spanien.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

Werth in TÏlusend Franken.

2,235 2,990 1,990 2,912 2,219 2,980 1,978 2,896 Baumwollwaaren . . .

1,906 797 806 1,049 Davon : tìewebe . .

1,765 721 758 976 Garne. . .

79 32 56 55 Seldenwaaren 958 678 523 1,216 Davon: Gewebe und Bänder 1,031 840 635 475 36 Gespinnste . . . . 155 105 30 54 Wollenwaaren 104 164 88 17 45 Davon : Gewebe 78 105 7 11 10 35 Wirkwaaren . . .

Stickereien

Davon : baumwollene

2,812 2,789 1,437 1,376 45 865 792 58 52 24 28

3,302

3,277 1,516

1,421 87 915

698 204 163 111 40

189

492 1886. 1887. 1888. 1889. 1890. 1891.

Werth in Tausend Franken.

9 5 10 39 5 1 9 6 4 4 3 29 476 545 483 443 Strohgoflechte otc.

32 35 27 32 Taschenuhren und Bestandtheile . 1,906 1,612 1,644 2,102 Maschinen und Bestandtheile . .

280 333 655 358 Metallwaaren, verschiedene . . 255 247 260 265 Davon : Emaillirte Eisenwaaren 63 98 129 144 Wissenschaftliche instrumente . . .

28 31 19 11 Uhrmacherwerkzeug .

?

12 13 24 Bijouterie . . . .

71 52 28 35 Musikdosen . . . .

12 10 14 6 Eisenbahnwagen Nahrungs- und Genußmittel . .

611 627 695 677 Davon: Käse .

357 331 357 340 Kindermehl . . .

172 181 179 188 Chokolade . . . .

3 2 72 35 Feine Eßwaaren . .

29 15 52 65 Kondensirte Milch .

24 64 12 28 Cigarren, Cigaretten .

23 20 17 18 Sappenartikel . . .

?

?

?

2 170 167 Bilder, Bücher, Papier . . . .

163 176 Davon: Stiche, Lithographien 117 109 48 60 7 7 Bücher 10 10 Papier 46 51 105 106 Chemlkalien, Farben etc. . . .

108 276 215 188 Davon: Farben, Farbstoffextrakte . . . .

65 79 99 206 Chemikalien, Droguen 43 136 70 99 Y 58 67 77 Kühe 49 Blasen, Därme, Käselab . . .

55 61 36 g Kurzwaaren . . .

. . . .

21 16 21 142 27 Uebrige Artikel 56 46

Lelnenwaaren Davon: feine Gewebe . . .

Seilerwaaren, Gnrten

Total 9,579 8,860 7,765 9,133

72 42 26 403 52 1,767 781 342

208

35 16 11 11 168 770 346 182 115 58 10 10 17 149

52

38 7 411 42 1,836 1,086 332 193 38 25 20 6 139 969 487 :1O l

202 144 91 13 12 11 172

61 7 81 203

85 17 70 298

184 19 76 52 22 64

234 64 236 26 24 86

10,078 11,605

493

Schweizerische Einfuhr aus Spanien.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

Werth. in Tausend Franken.

Wein Südfrüchte Kork, verarbeitet Weinstein, roh Uehrige Artikel Total

579 182 84 29 86

1,551 2,167 2,629 3,569 3,640 176 184 162 305 222 126 149 115 132 184 46 13 -- 24 5 59 66 118 97 60

960

1,958 2,579 3,024 4,127 4,111

Bis zur Revolution von 1868 herrschte in Spanien eine prohibitive Zollpolitik. Im Jahr 1869 wurde ein Tarif aufgestellt, welcher von etwas weiteren Prinzipien ausging. Die Zölle durften nach dem betreffenden Gesetze 30 bis 35 °/o des Werthes nicht übersteigen und sollten nach und nach auf das Maximum von 15 °/o reduzirt werden. Die erste Ermäßigung, die diesem Programm entsprach, brachte der Tarif von 1877, eine weitere derjenige von 1882, und zwar für alle Staaten, welche sich herbeiließen , mit Spanien Verträge abzuschließen und darin Zollbegünstigungen für spanische Erzeugnisse einzuräumen. Die Schweiz schloß im Jahr 1869 und im Jahr 1883 solche Verträge mit Spanien ab.

Wie die vorstehenden Uebersichten zeigen, hat sich in der letzten Periode der Verkehr mit diesem Lande sehr rasch und sehr erheblich entwickelt.

Unter dem Einflüsse der katalonischen Industriellen und der landwirthschaftlichen Interessenten, und nicht wenig auch aus fiskalischen Gründen, hat sich aber auf den Ablauf der Verträge hin die Rückkehr zum protektionistischen System vollzogen, und es hat diese bedauerliche Thatsache im neuen Tarif vom 31. Dezember 1891 ihren Ausdruck gefunden. Die Ansätze der für Erzeugnisse aus Vertragsstaaten bestimmten zweiten Kolonne dieses Tarifes übersteigen diejenigen des hohen Tarifs von 1869 hinsichtlich der meisten für uns in Betracht kommenden Artikel um ein Erhebliches.

Die für uns wesentlichsten Variationen der spanischen Zölle seit 1869 gehen aus folgender Uebersicht hervor, welcher wir vergleichsweise die durch den vorliegenden Vertrag vereinbarten Ermäßigungen beifügen.

£t

CO 4-

Spanische Zölle Tarif 1869.

seit

1869.

Zoll für 'Vertragsstaaten

1877.

1882.

1891.

Baumwollgewebe, glatte, dichte : . . 1 ko-. 2. 90 à 3. 24 2. 10 à 2. 25 1.54 à 1.74 3. 85 à 4. 35 roh, gebleicht, gefärbt 2. 40 à 2. 49 3. 70 à 6. -- 3. 98 à 4. 32 3.15 bedruckt; auch alle gemusterten .

2.24 5.60 3.-- undichte (Mousseline u. dgl.) . . . .

,, 3.24 ,, 4 86 à 8. 10 3. 15 à 7. 50 2. -- à 5. 43 5. 77 à 15. 67 Stickereien baumwollene .

25.-- ,, 18.90 15.-- 10.-- Seidengewebe, ganz seidene . . . . . .

4. -- ca. 4. 80 10.-- . .

,, ca. 6. 20 g 2.75 ,, 3.24 3.-- Elastische Gewebe Maschinen . . 100 kg. 1 à 6 °/o 1. -- à 9. -- -- . 95 à 8. -- 14. -- à 20.-- 7.50 7.50 Uhren, goldene . . p. Stück 8. 10 7.50 2.-- 1.80 1.80 2 16 1.25 . . 1 kg.

1.08 --.75 --.65 Chokolade ^.36 --.60 ,, --.27 --.36 Käse 35.-- 13.80 . . p.Stück 5.40 9.-- Kühe

Neuer Vertragszoll.

3. -- à 3. 75 3. 70 à4. -- 5. -- 3. _ à 6. -- 17.50 8. -- 2.-- 12. 50 à 18. 50 ·J

--.50 1.25 --.25 25.--

0

·

495

Den spauischen Zollerhöhungen lag, wie wir bereits angedeutet haben, zum Theil die bestimmte Absicht zu Grunde, die spanische Landwirtschaft und gewisse spanische Industriezweige vor der fremden Konkurrenz zu schützen. Indem wir uns anschickten, über einen* neuen Vertrag zu unterhandeln, mußten wir uns von vorneherein darüber Rechenschaft geben, daß, wenn auch vielleicht gewisse Ermäßigungen für unsere in diese Branchen einschlagenden Artikel, unter welchen sich einige der Hauptartikel unseres Exports nach Spanien befinden, erhältlich sein werden, an eine Wiederherstellung oder gar Ermäßigung der frühem Zölle nicht gedacht werden dürfe. Es gehören hiezu namentlich die gefärbten, buntgewebten und bedruckten Baumwolltücher, für welche es angesichts der höchst bedrängten Lage der betreffenden schweizerischen Industriezweige von ganz besonderer Wichtigkeit gewesen wäre, zum allerraiudesten die frühern Zölle aufrecht erhalten zu können. Es ist dies, trotz allen Bemühungen, nicht gelungen. Die neuen Zölle wurden für die wichtigsten Sorten fraglicher Gewebe um 1U bis Vs reduzirt, entsprechen aber immer noch ungefähr dem Doppelten der bisherigen, wie des Nähern aus folgender Zusammenstellung hervorgeht.

Alter Zoll.

Buntgewebte und gefärbte Baumwollgewebe : bis 25 Fäden per 6 mm3 über 25 Fäden per 6 mm2 Bedruckte Baumwollgewebe : bis 25 Fäden per 6 mm2 über 25 Fäden per 6mm 2

Neuer Minimalzoll, per kg.

Direkte Einfuhr Spaniens Vereinans barter der Eng- Frank- Deutsch.Zoll. Schweiz, land. reich. Und.

Tausend Franken.

1891.

1. 54 1. 74

3. 85 4. 35

1890.

3. ^| 7391) 1797 1709 3.

685

2. 40 2. 49

6.

3. 70

4. ^| 488 1324 220.

3.

1227 3121 1929 685

Es ist zu hoffen, daß in den Unterhandlungen, welche Spanien noch mit Deutschland, England, Frankreich und andern Staaten, die an den genannten Artikeln mitinteressirt sind, zu führen hat, einige weitere Ermäßigungen vereinbart werden, die alsdann kraft der im Art. 3 des Vertrages stipulirten Meistbegünstigung auch uns zu Gute kommen werden.

« Gefärbte Er. 165,000, buntgewebte Fr. 574,000.

496

'

*

Hinsichtlich einer andern Gruppe von Artikeln, welche für uns von Bedeutung sind, war die Wiedererlangung der bisherigen Zölle oder die Erreichung noch größerer Zugeständnisse aus dem Grunde zweifelhaft, weil sie von den bereits genannten Ländern in viel größerer Menge oach Spanien exportirt werden als von der Schweiz (s. nachstehende Uebersicht). Da Spanien seine Unterhandlungen mit diesen Ländern zur Zeit der unsrigen noch nicht abgeschlossen hatte, so waren dessen Unterhändler genöthigt, die Reduktionen, welche sie für die in Frage stehenden Artikel überhaupt zu machen im Falle sind, ganz oder theilweise für jene spätem Unterhandlungen vorzubehalten. Es sind dies besonders Seidenzwirn, Seidengewebe, Wollengewebe, gewisse Maschinen, Bijouterien, Bücher, Theerfarben etc. Die Zölle, welche im neuen Vertrag für diese Artikel figuriren, sind zwar theilweise nicht unerheblich reduzirt, übersteigen aber die bisherigen größtentheils noch um ein Bedeutendes, wie aus nachstehender Uebersiuht näher hervorgeht.

Einheit.

TM

AU

MiNeuern z r-

Vereinbarter Zoll.

Direkte Einfuhr Spaniens aus Frank- Deutschreich.

land.

der EngSchweiz, land.

Tausend Franken.

1891.

q.

Motoren, mit oder ohne Kessel, sowie getrennt eingeführte Kessel Lokomotiven, Lokomobile und Schiffsmaschinen, mit Dampfkesseln, sowie getrennt eingeführte Dampfkessel . . .

Maschinen ans Kupfer und Kupferlegirungen und 'einzelne

n B

Nähmaschinen und Handm'aschinen für Strnmpfwirkerei . . n Maschinen und Maschinenteile anderer Art oder aus andern Metallen (Inbegriffen Strumpfwirkmaschinen und Strickmaschinen) n Dynamo-elektrische Maschinen n Seide : gezwirnte, roh kg.

ö' gezwirnte, gefärbt Gewebe aus Seide oder Floretseide, deren ganze Kette oder Schaß aus Baumwolle oder andern vegetabilischen Spinnstoffen besteht . .

1 1

-- . 95 14. -- 12.50 2. -- 18. -- 17.-- a _ 28.--

24.--

24. -- 44. -- 8. -- 70. --

44.-- 70.--

8. _ 8. _

20. -- 18.50 20. -- 18.50

n

3. 80 4. -- 3. 80 5. -- 10. -- 25. --

n

4. -- 10. --

Ausserdem führte Belgien im Jahr 1890 für 9,8 Millionen Franken Maschinen in Spanien ein.

Die thatsächliche Ausfuhr wird von den Interessenten bedeutend höher geschätzt.

4.-- 5.--

1890.

325 9

-- ?

17,1 J 7

3,486 28841

2 759 Î i 14:1

Af\£*

406

17.50

55/ 497«

8.--

1972

?

264

OQ(^

29 ~ ° 947^ 1 482 l,239j

*.

CD CD

Einheit.

Alter Zoll.

Neuer VereinMinimal- barter zoll.

Zoll.

Direkte Einfuhr Spaniens

der

Eng-

aus

Frank- Deutschreich.

land.

Tausend Franken.

Schweiz. land,

1890.

1891.

Gewebe aus reiner Wolle, Flockwolle oder Haar, Tnche aus-

,-j

kg. 3.50 8.75 Wollengewebe, deren ganze Kette oder Schuß aus Baumwolle 2.17 5.40 oder andern vegetabilischen Spinnstoffen besteht . . . n 5.-- / Gewehe aus Flachs oder Hanf: 2. 15 5.35 3.-- von 11 bis und mit 24 Fäden per 6 mm* .

Farbstoffextrakte 7.80 5. -- i- 3.

Farben, zubereitete .

. . n 24.

25.60 25.60 Theerfarben : 75 2.50 1.50\ in Pulver oder Krystallen . · kgin Teigform oder flüssig 75 2.50 -- 50/ n q- 38. 50 61.40 50.-- 1.25 kg- 1. 25 1.25 Bijouterien 25.-- 25.-- hg- 25

1111!

38 45

1,528

1,688»

371

6,555/

1,192 921

1901 17 85 19

?

?

?

352

200 1,463 98

152 16

288

661

175 871 219

889 965

24542 21,799 17,229 6691 1 1

Die tatsächliche Ausfuhr wird von den Interessenten bedeutend höher geschätzt.

Oder circa 21 % der statistisch verzeichneten Gesammtausfuhr nach Spanien.

499

Artikel, für welche wir günstigere Vertragsbedingungen als bisher oder doch gleich günstige in Aussicht zu nehmen berechtigt waren, sind im Wesentlichen nur diejenigen, welche als spezifisch schweizerische Industrieariikel angesehen werden können und also in Spanien weder einer großen Konkurrenz der inländischen Industrie, noch des Imports von andern Ländern begegnen. Es sind dies hauptsächlich Stickereien, Käse, kondensirte Milch und Kindermehl, Uhren, Musikdosen, Strohgeflechte, elastische Gewebe etc. Unsere Unterhändler haben ihr Möglichstes gethan, um unsere moralische Berechtigung auf erhebliche Zugeständnisse zu Gunsten dieser eigentlich schweizerischen Artikel, von welchen insgesammt für circa 6Va Millionen Franken direkt nach Spanien ausgeführt werden, und die das Gros unserer Ausfahr nach'diesem Lande ausmachen, zur Geltung zu bringen. Es ist denn auch ihren Bemühungen gelungen, für dieselben, wenn auch nicht alles Wüuschbare, so doch wesentlich Günstigeres zu erlangen ils für die meisten Artikel der übrigen Exporlgruppen. Für S t i c k e r e i e n konnten durchaus annehmbare Ansätze erzieltwerden. Für K ä s e , für welchen der bisherige Zoll durch den neuen Tarif beinahe verdoppelt wurde, ist eine erhebliche Ermäßigung des a l t e n Zolles eingeräumt worden; dieser wird inskünftig nur noch Fr. 25 statt Fr. 35 per 100 kg. betragen. Für U h r e n tritt durch Reduktion der hohen Zölle von 7 J /2 Pesetas für goldene und 2 Pesetas für si berne Uhren auf l Peseta und auf 50 Centavos per Stück ein ähnlicher großer Fortschritt ein, wie er seiner Zeit aus den Verträgen mit Deutschland und Italien zum großen Vortheile des legitimen Haidels hervorgegangen ist. Für k o n d e n s i r t e M i l c h wird der alte Zoll beinahe um die Hälfte reduzirt.

F ü r S t r o h - u n d R o ß h a a r g e f l e c h t e u n d - G e w e b e tritt eine Ermäßigung des alten Zolles um circa 1la ein,.ebenso für e l a s t i s c h e G e w e b e , die zu unserm Bedauern im Handelsvertrag mit Italien keine Berücksichtigung finden konnten und nun etwelche Kompensation dafür erlangen. Im Uebrigen verweisen wir auf die nachfolgende Zusammenstellung dieser Gruppe.

Ein- Alter heit. Zoll.

Baumwollene Plattstich-Stickereien : Bandes und Entredeux bis zu 60 Centimeter Breite, das Gewebe inbegriffen Ändere

Neuer Minimalzoll.

Direkte Verein- Ausfuhr der barter Schweiz nach Zoll. Spanien 1891.

1000 Fr.

500 Dlrekte

Ein- Alter heit. Zoll.

Kettenstich-Stickereien: Stickereien auf Baumwollgeweben aller , 2.Art, Tüll ausgenommen . . . . k g . 2.26 ( 2.91 Die gleichen Stickereien auf Baum5.43 wollgeweben mit Tüllapplikation . ,, Die gleichen Stickereien auf baumwollenem Tüll, mit oder ohne Applikation von Mousseline . . . . B 5.43 Taschenuhren: goldene Stück 7.50 silberne und aus andern Metallen ,, 1.80 Musikdosen kg. 1.30 Käse ,, -.35 Gewebe aus Kautschuk in Verbindung mit andern Stoffen, zur Schuh2.75 fabrikation ,, Kindermehl q. 11.35 Futtermousseline kg. 2.24 Kondensirte Milch ,, -.90 Geflechte aus Stroh, Roßhaar etc. . q. 30.24 Emaillirte Haushaltungsgegenstände ,, 19.84

Neuer Minimalzoll.

4.78l 6.53l 8.4QJ

Verein- Ausfu hr der barter Schweiz nach Zoll. Spanien 1891.

1000 Fr.

3.--

15.68

3.20

145

15.68 7.50 2.-- 3.-- --.60

5.30 1.-- -- . 50 2.50 -- . 25

462 1329 6 487

3.-- 28.-- 5.60 1.50 30.25 36.-

2. -- 20.--.75 --.50 20.-- 20.-- Total circa Fr.

oder circa 55 °/o unserer statistisch verzeichneten Gesammtausfuhr nach

411 202 ?

13 17 193 6395 Spanien.

Für alle diese im Vertragstarif ß für die Einfuhr in Spanien ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, sowie für die übrigen, welche den schweizerischen Export in unbedeutenderem Maße interessiren und die im Verzeichniß B zum Vertrage aufgeführt sind, enthält der Art. 3 des Vertrages überdies die Zusicherung, daß dieselben in keinem Falle ungünstiger behandelt werden sollen, als die gleichartigen Erzeugnisse, welche aus andern Ländern in Spanien eingeführt werden. Sie nehmen also an allen gegenwärtigen oder künftigen Vergünstigungen der letztern Theil. Diese sogenannte Meistbegünstigung erstreckt sich nach dem Gesagten nicht, wie in den andern Verträgen der Schweiz, auf alle Erzeugnisse überhaupt, wohl aber auf alle diejenigen, welche jetzt oder in der Folge voraussichtlich für unsern Export nach Spanien in einigermaßen erheblicher Weise in Betracht kommen. Zu der Meistbegünstigungsklausel in dem sonst üblichen unbeschränkten Umfange wollte sich Spanien nicht mehr verstehen, um in seiner Zollpolitik mit Bezug auf Erzeugnisse, welche die Schweiz gar nicht oder nur in ganz belang-

501 loser Weise angehen, nicht durch einen Vertrag gehindert zu sein.

Diese Beschränkung der Meistbegünstigung wurde von der spanischen Delegation als eine conditio sine qua non des Abschlusses des Vertrages bezeichnet und ist analog in gleich kategorischer Weise auch den übrigen Vertragsstaaten notifizirt worden, üa sie, wie erwähnt, nur dasjenige ausschließt, was für uns kaum je in Betracht fällt, so glaubten wir schließlieh, einen Vertrag mit dieser Bedingung und den erlangten, theilweise beträchtlichen Tarifbegünstigungen einem längern vertragslosen Zustande und der damit verknüpften Behandlung nach dem spanischen Generaltarif vorziehen zu sollen. Die Beschränkung der Meistbegünstigung gilt übrigens selbstverständlich auch für die Einfuhr spanischer Waaren in die Schweiz. Hinsichtlich der Artikel, die im Tarif A und Verzeichniß A nicht genannt sind, haben wir also gegenüber Spanien ebenfalls völlig freie Hand.

Eine Gesammtübersicht der mit Bezug auf die Zölle erreichten Unterhandlungsresultate bieten die dieser Botschaft beigefügten Vertragstarife selbst dar, indem wir darin außer dem neuen Vertragszoll den alten Vertrags- und den neuen Minimalzoll für Vertragsstaaten angeben; auch sind darin die Zölle, welche u n t e r den frühern Ansatz ermäßigt wurden, durch Fettschrift und diejenigen, welche einer B i n d u n g des neuen Minimaltarifs gleichkommen, mit einem Sternchen versehen.

Die Z u g e s t ä n d n i s s e , welche wir gegen diej e n i g e n . S p a n i e n s z u machen h a t t e n , reduziren sich in der Hauptsache auf die erneute Bindung derjenigen Zölle, welche wir Spanien schon in unserm alten Vertrage für Wein und Südfrüchte zugestanden hatten, und welche in unsern neuen Verträgen mit Deutschland, Oesterreich Ungarn und Italien bereits wieder gebunden worden sind. Die einzigen Artikel, welche Spanien außer den beiden genannten in erheblichem Maße nach der Schweiz ex porti rt, sind Kork und Korkwaaren; alle übrigen Artikel, welche im Verzeichniß A im neuen Vertrage figuriren, werden nur in ganz unbedeutenden Mengen aus Spanien eingeführt. Für Korkwaaren haben wir ebenfalls den alten Zoll eingeräumt, für Kork hingegen ·den frühern Vertragszoll von Fr. l auf 50 Rappen ermäßigt, zum Theil mit Rücksicht auf unsere eigene Korkindustrie. Die Bestimmung, wonach (laut Schlußprotokoll)
die spanischen Weinspezialitäten Malaga und Jeres bis zu 18 Grad Alkohol enthalten dürfen, involvirt keine neue Begünstigung; dieselbe stellt vielmehr gewissermaßen eine Beschränkung dar, indem im frühern Vertrage der Zoll von Fr. 3. 50 ausdrücklich für Wein jeder Art und jeden Grades zugestanden war, während er heute außer den genannten Spezialitäten nur noch für Wein bU zu 15 Grad gilt.

502 Im Allgemeinen können wir konstatiren, daß wir gegen die erneute Sicherung des schweizerischen Marktes für spanische Weine, Südfrüchte und Kork die Möglichkeit erlangen, den größten Theil unseres bisherigen Exports nach Spanien unter leidlichen, gegenüber früher theilweise erleichterten Bedingungen fortsetzen zu können.

Ein kleinerer Theil unseres bisherigen Exports wird allerdings wesentlich erschwerten Bedingungen begegnen, währenddem dies schweizerischerseits hinsichtlich keines spanischen Artikels der Fall ist. Diesem Mißverhältniß steht indessen als Kompensation die Thatsache gegenüber, daß Spanien in seinen Konzessionen für einige sehr wichtige Artikel u n t e r den frühern Tarif gegangen ist (Käse, Uhren, elastische Gewebe etc.), währenddem wir seinen Erzeugnissen mit Ausnahme von Kork nur die alten Vertragszölle einräumen.

Wie immer man übrigens hierüber urtheilen mag, so sind wir der Ueberzeugung, daß uns von der spanischen Regierung eingeräumt worden ist, was sie mit der unerläßlichen Rücksicht auf die schutzzöllnerische Tendenz des Landes einerseits und auf die mit den übrigen Staaten noch zu führenden Unterhandlungen anderseits vereinbaren konnte.

Es darf auch nicht ganz außer Acht gelassen werden, daß der neue spanische Tarif der einheimischen Industrie zum Theil wesentliche Erhöhungen der Rohstoffzölle brachte.

Ohne Spanien neue Vergünstigungen für Wein einzuräumen, was im Hinblick auf unsere Finanzen und die Interessen unseres eigenen Weinbaues bekanntlich völlig ausgeschlossen wäre, konnten wir jedenfalls nicht erwarten, wesentlich größere Zugeständnisse zu erhalten als diejenigen, die wir erreicht haben, und es ist fraglich, ob selbst in diesem Falle mehr erhältlich gewesen wäre. Der Zoll von Fr. 3. 50 ist ein so mäßiger, daß die Herabsetzung, ja gänzliche Aufhebung desselben kaum im Stande wäre, den Weinkonsum unseres Landes erheblich zu steigern. Die wirklichen Interessen Spaniens und der Wein exportirenden Länder überhaupt hinsichtlich des schweizerischen Marktes können für jedes einzelne dieser Länder im Grunde genommen nur darin bestehen, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Länder.

Nachdem wir im Vorstehenden den Vertrag im Allgemeinen charakterisirt haben, fügen wir noch einige Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen desselben bei.

Art. l stipulirt die M e i s t b e g ü n s t i g u n g mit Bezug auf den Handel im Allgemeinen, sowie speziell den Verbrauch, Nieder-

503

lagsverkehr, die Wiederausfuhr, Durchfuhr uod Ausladung der Waaren; er reproduzirt inhaltlich den Art. l des alten Vertrages, sowie den Art. 3 desselben, ausgenommen die Staatsmonopole, welche im Art. 7 besonders behandelt werden.

Im Schlußprotokoll zum Art. i wurde auf Wunsch der spanischen Delegation durch den Vorbehalt einer besondern Vereinbarung über den Transport der Waaren dem Bestreben Ausdruck gegeben, den direkten Verkehr zwischen beiden Ländern möglichst zu erleichtern.

Art. 2 und 3 verweisen auf die V e r t r a g s t a r i f e A und B, ferner auf die Verzeichnisse derjenigen Waaren, für welche zwar in der Schweiz und in Spanien die Zölle jederzeit geändert werdenkönnen, jedoch nicht höher sein dürfen, als für die gleichartigen Waaren jeder andern Nation.

Hinsichtlich derjenigen Waaren, welche weder in den Vertragstarifen noch in den genannten Verzeichnissen aufgeführt sind, haben beide Länder, was die Zölle betrifft, vollkommen freie Hand; es sind dies solche, welche den jetzigen und voraussichtlich auch den künftigen Verkehr der beiden Länder wenig oder gar nicht interessiren. Wie wir bereits an anderer Stelle erwähnten, wünschte die spanische Regierung, unter allen Umständen in ihrer Zollpolitik mit Bezug auf derartige Artikel nicht mehr durch Verträge gebunden zu sein.

Art. 4. Die U r s p r u n g s z e u g n i s s e finden in diesem Artikel eine von der bisherigen wesentlich verschiedene Behandlung.

Es war bisanhin eine beständige Klage unserer mit Spanien verkehrenden Handelshäuser, daß sie, wenn nicht selbst Fabrikanten der betreffenden Waare, genöthigt waren, im Ursprungszeugnisse den Fabrikanten zu nennen und sich dadurch der Gefahr der Verrathung ihrer Bezugsquelle an die spanischen Kunden auszusetzen.

Durch das neu vereinbarte, in Anlage 5 des Vertrages flgurirende Formular wird diesem Uebelstande abgeholfen, indem die Nennung des Fabrikanten, sofern dieser nicht selbst der Absender der Waare ist, künftig nicht mehr erforderlich ist.

Dieser Erleichterung steht bedauerlicher Weise im Schlußprotokoll zu Art. 4 eine Bestimmung gegenüber, welche möglicherweise eine nicht unwesentliche Erschwerung in Form vermehrter r Spesen mit sieh bringen wird. Im Art. 4 des alten Vertrages war bestimmt, daß die spanischen Konsuln oder Konsularagenten die Unterschriften der Ortsbehörden
auf den Ursprungszeugnissen g e b ü h r e n f r e i zu beglaubigen haben. Dieses Zugeständniß konnte nicht mehr erlangt werden, weil die spanische Regierung eine Aende-

504 rung des Gesetzes über Kousulartarife im Sinne einer Vermehrung der Einnahmen beabsichtigte, wozu sie, beiläufig erwähnt, seither durch ein Büdgetgesetz ermächtigt worden ist. Unter diesen Verhältnissen bemühten wir uns, dem zu gewärtigenden Gebuhrentarif für die Konsularbeglaubigung wenigstens eine gewisse Grenze zu ziehen, und erreichten schließlich die Zusicherung irn Schlußprotokoll zu Art. 4, wonach für Postpakete überhaupt keine Ursprungszeugnisse erforderlich sind und die Gebühr für Zeugnisse zu andern Waarensendungen höchstens 25 % des Zollbetrages und in keinem Falle mehr als Fr. 5 per Sendung betragen darf. Für 100 kg. Garn, Gewebe oder Stickereien dürfte demgemäß die Legalisationsgebilhr beispielsweise bis auf Fr. 5 gehen; für eine landwirtschaftliche Maschine im Gewichte eines Zentners (Zoll Fr. 12. 50) dürfte sie höchstens Fr. 3. 20 betragen.

"o^Art. 5 und 9, sowie das Schlußprotokoll zu letzterem Artikel beziehen sich auf die spanischen K o l o n i e n (Cuba, Portorìco und die Philippinen), sowie auf die besondern Verhältnisse, in welchen Spanien zu seinem Nachbarstaate Portugal und zu den spanischamerikanischen Republiken steht.

Art. 6 und 7 handeln von den i n n é r n A b g a b e n und den S t a a t s m o n o p o l e n , welche Materien im alten Vertrage in den Art. 5 bis 7 reglirt waren.

Die frühere Verpflichtung des Bundes, dafür zu sorgen, daß die spanischen Produkte keinen höhern kantonalen oder kommunalen Oktroigebühren unterworfen werden als die einheimischen Erzeugnisse (Art. 5), daß ferner für Wein die zur Zeit des Vertragsachlusaes bestandenen Oktroigebühren nicht erhöht und neue Gebühren dieser Art nicht erhoben werden dürfen, fällt infolge des Ersatzes der Oktroigebühren durch die eidgenössische Alkoholmonopolgebühr dahin. Im Art. 7 des neuen Vertrages werden die nöthigen Vorbehalte für die Durchführung des Monopols, analog denjenigen unserer neuen Verträge mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Italien, stipulirt.

Art. 8 regelt die Behandlung der H a n d e l s r e i s e n d e n , und zwar im Wesentlichen in gleicher Weise wie bisher, indem sich die Schweiz verpflichtet, spanische Reisende gleich wie die inländischen oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln, wogegen für die schweizerischen Reisenden in Spanien Gebührenfreiheit zugesichert wird.

Art. 10 setzt als D a u e r des Vertrages 5 Jahre (bis Ende 1897) mit nachheriger einjähriger Kündbarkeit fest; es fällt dieser Zeit-

505

punkt mit demjenigen zusammen, auf welchen unser Vertrag mit Italien gekündet werden kann.

Indem wir Ihnen hiemit die vorliegende Uebereinkunft zur Genehmigung empfehlen, fügen wir einen in diesem Sinne lautenden Beschlussesentwurf bei.

Mit dem Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember

1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

Bundesblatt. 44. Jalirg. Bd. V.

33

506 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die am 13. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene HandelsUbereinkunft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der am 13. Juli 1892 mit Spanien abgeschlossenen Handelsübereinkunft; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 2. Dezember 1892, beschließt: Art. 1. Der genannten Uebereinkunft wird die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

507

Handelsübereinkunft zwischen

der Schweiz und Spanien.

(Vom 13. Juli 1892.)

Uebersetzung des französischen Originaltextes.

-- -- -

(Mit erläuternden Anmerkungen).

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft [und Ihre Majestät die Königin-Regentin von Spanien, im Namen Ihres erlauchten Sohnes, Seiner Majestät des Königs Don Alphons XIII., in gleicherweise von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu erweitern und zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem wichtigen und vorteilhaften Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn E m i l W e 11 i, seinen bevollmächtigten Minister ; Herrn K a r l E d u a r d L a r d e t , schweizerischen Generalkonsul ;1) l ) Herr Kantonsrath A. Germann-Stäheli in St. Gallen hat als schweizerischer Bevollmächtigter ebenfalls an den Unterhandlungen theilgenommen, die zum Abschlüsse der gegenwärtigen Uebereinkunft geführt haben. Daß seine Unterschrift nicht neben denjenigen der Herren Welti und Lardet figurirt, ist dem Umstände zuzuschreiben, daß Herr Germann in die Schweiz zurückkehren mußte, bevor das Vertragsinstrument zur Unterzeichnung bereit lag und daß er zur Zeit der letztern nicht in Madrid anwesend sein konnte.

508

Ihre Majestät die Königin-Regentin von Spanien, im Namen Ihres erlauchten Sohnes, des Königs Don Alphons XIII.: D. C a r l o s 0 ' D o n e i l y A b r e u , Herzog von Tetuan, Marquis von Altamira, Graf von Lucena, spanischer Grande erster Klasse, Senator des Königreiches, Brigadegeneral, Inhaber des Großkreuzes des Militärordens des heil/Hermengildis und des kgl. ungarischen St. Stephansordens, etc. etc., Ihren Staatsminister ; die, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben : Artikel 1.

Zwischen der Schweiz und Spanien soll gegenseitige Freiheit des Handels bestehen. Die Schweiz und Spanien sichern sich gegenseitig zu, daß in Bezug auf Alles, was den Verbrauch, den Niederlagsverkehr, die Wiederausfuhr, die Durchfuhr und die Ausladung der Waaren, sowie den Handel im Allgemeinen betrifft, keinem Staate eine vorteilhaftere Behandlung zu Theil werden wird.

(Siehe auch die Schlußprotokollbestimmung zum Art. 1.)

Artikel 2.

Die Zölle, denen die im Tarife A (Anlage 1) aufgezählten Waaren spanischen Ursprungs oder spanischer Fabrikation bei ihrer Einfuhr in die Schweiz unterliegen, sollen auch mit dea Zuschlagstaxen die in diesem Tarife festgesetzten Zölle in keinem Falle übersteigen; gleicherweise sollen die Zölle, denen die im Tarife B (Anlage 3) aufgezählten Waaren schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation bei ihrer Einfuhr in Spanien unterliegen, auch mit den Zuschlagstaxen die in diesem Tarife festgesetzten Zölle in keinem Falle übersteigen.

Artikel 3.

Die im Tarife A (Anlage 1), sowie die im Verzeichniß A (Anlage 2) der gegenwärtigen Uebereinkunft aufgezählten Gegenstände spanischen Ursprungs oder spanischer Fabrikation sollen während der Dauer der Uebereinkunft bei ihrer Einfuhr in die Schweiz weder andern noch höhern Zöllen unterworfen sein, als die gleichartigen Waaren jeder andern Nation. Gleicherweise sollen die im Tarife B (Anlage 3), sowie die im Verzeichniß B (Anlage 4) der gegenwärtigen Uebereinkunft aufgezählten Gegenstände schwei-

509 zerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation während der Dauer der Uebereinkunft bei ihrer Einfuhr in Spanien weder andern noch höhern Zöllen unterworfen sein, als die gleichartigen Waaren jeder andern Nation.

Artikel 4.

Jeder der hohen vertragschließenden Theile kann verlangen, daß der Importeur für den Nachweis des nationalen Ursprungs oder der nationalen Erzeugung der Produkte beim Zollamte des Landes, in das die Einfuhr stattfindet, nach dem in Anlage 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Formular eine amtliche Erklärung vorweise, die vom Produzenten oder Fabrikanten der Waare, oder von irgend einer hiezu von diesen gehörig bevollmächtigten Person vor den Behörden des Ortes der Produktion oder der Niederlage abgegeben worden ist.

Die Ursprungszeugnisse können auch von den Zollbehörden des betreffenden Landes ausgestellt werden. (Siehe _die. Schlußprotokollbestimmung zum Artikel 4.)

Artikel 5.

Die Bestimmungen der Artikel l, 2 und 3 dieser Uebereinkunft finden keine Anwendung auf die Begünstigungen, die Spanien Portugal oder den spanisch-amerikanischen Republiken zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Artikel 6.

Die innern Produktions-, Fabrikations- oder Verbrauchssteuern, die für Rechnung des Staates, der Kantone, der Provinzen, der Gemeinden oder Korporationen von den Produkten des einen der vertragschließenden Theile jetzt oder künftig erhoben werden, dürfen für die gleichartigen, aus dem andern Vertragsstaate stammenden Produkte unter keinem Vorwande höher oder lästiger sein 5 es bleiben jedoch die Bestimmungen in Artikel 7 vorbehalten.

Artikel 7.

Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen eines der hohen vertragschließenden Theile bilden oder bilden werden, sowie Gegenstände, die zur Erzeugung von monopolisirteo Waaren dienen, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

510 Die erwähnte Zuschlagtaxe bei der Einfuhr wird in dem Falle zurückerstattet, wo der damit belastete Gegenstand nicht zur Fabrikation eines dem Monopol unterstellten Artikels verwendet worden ist.

Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, bei deren Zusammensetzung oder Fabrikation Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden, innern fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 8.

Schweizerische Fabrikanten, Kaufleute und Handelsreisende, die für Rechnung eines schweizerischen Hauses in Spanien reisen und mit einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, können ohne Entrichtung irgend welcher Gebühr Ankäufe für den Bedarf ihrer Industrie machen und, mit oder ohne Muster, aber ohne Waaren mitzuführen, Bestellungen aufnehmen. Gleicherweise werden spanische Fabrikanten, Kaufleute und Handelsreisende, die für Rechnung eines spanischen Hauses in der Schweiz reisen, in Bezug auf die Patente behandelt wie die schweizerischen Handelsreisenden oder diejenigen der meistbegünstigten Nation.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, die als Muster dienen, und von Handelsreisenden eingeführt werden, sollen beiderseits -- unter . den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Rückfuhr in ein Niedorlagshaus erforderlichen Zollformalitäten -- zeitweilig zolltVei zugelassen werden.

Die Legititnationskarten sind nach dem in Anlage 6 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Formular auszustellen.

Die hohen vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig mittheilen, welche Behörden zur Ausstellung von Legitimationskarten befugt sind.

Artikel 9.

Spanien gewährt der Schweiz während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft für Gegeustände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation in den spanischen Provinzen Cuba und Porto-Rico die Vortheile der zweiten Kolonne des für diese Provinzen aufgestellten Spezial-Zolltarifes vom 29. April 1892, so lange dieser in Kraft bleibt. (Siehe auch die Schlußprotokollbestimmung zu Artikel 9.)

511

Art. 10.

Die gegenwärtige Uebereinkunft wird sofort nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1897 vollziehbar bleiben. Für den Fall, daß keiner der hohen vertragschließenden Theile dem andern zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes die Absieht kundgeben wird, die Wirksamkeit der Uebereinkunft aufhören zu lassen, bleibt dieselbe in Kraft bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder andere der vertragschließenden Theile sie gekündet haben wird.

Artikel 11.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratiflzirt und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Madrid, in doppelter Ausfertigung, am dreizehnten Juli eintausendachthundertzweiundneunzig.

(L. S.) (gez.) Der Herzog von Tetuan.

(L. S.) (gez.) Welti.

(L. S.) (gez.) Ch. E. Lardet.

SI 2 Anlage i.

Tarif .A..

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

A n m e r k u n g . Die nach dem Texte jeder Position In Klammern beigefügten Zahlen bedeuten: g. den Zollansatz des Generaltarifes vom 10. April 1891, a, den alten Vertragszoll. War letzterer Im abgelaufenen schweizerisch-spanischen Vertrage festgesetzt, so steht bei der betreffenden Zahl Sp.

Die bereits In einem der neuen Verträge mit Deutschland, Oesterrelch-Ungarn oder Italien figurirenden Konventlonalzblle sind mit einem * bezeichnet.

Zölle, die durch vorliegenden Vertrag gegenüber früher ermässigt werden, sind halbfett gedruckt.

Nummer Schweiz.

Tarifes.

Benennung der Waaren.

Zölle.

Franken per 100 kg.

aus 10

71 72 aus 197

Süßholzsaft (g. 10. --, a. 7. --) . . . .

Kork : -- roh oder in Platten (g. 2. --, a. 1. -- Sp.)

-.50

-- verarbeitet, Stöpsel etc. (g. 25. --, a.

5. -- SpO Quecksilber (g. 5. --, a. 3. -- Sp.) . . .

5.-- 3.--

7.--*

Fische, getrocknet, gesalzen, marinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet:

233 V

-- soweit nicht unter Nr. 234 fallend (g. 1. --, a. 2. --)

234

-- in Gefässen bis und mit 5 kg., sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern (g.

50. --, a. 16. -- Sp.)

1.--*

16.-- aus 241 Obst, frisches, nicht benanntes (g. frei, a. frei) frei* aus 242 Tafeltrauben, frische (g. 5. --, a. 2. 50) 2.50*

513 Nummer Schweiz.

Tarifes.

Benennung der Waaren.

Zölle.

Franken per 100 kg.

Kastanien, frisch oder getrocknet (g. --. 30, a. --. 60 8p.)

--.30* aus 244 Obst, gedörrtes, weder ausgesteint noch ausgekernt, wie Aepfel, Birnen, Kirschen etc.

2.50* (g. 5. --, a. 1. 50 Sp.)

aus 247 Orangen und Citronen (g. 15. -- , a. 2. -- ) 2.--* aus 247 Datteln, Mandeln, Haselnüsse, Feigen (g. 15. --, a. 3. -- Sp.)

'. . 3.--* aus 247 Tafeltrauben, getrocknete (Malagatrauben, Sultaninen) (g. 15. --, a. 3. -- Sp.) . . . 3. -- * 290 Wein (Naturwein) in Fässern 1 ) (g. 6. --, 3. 50* a. 3. 50 Sp.)

aus 296 Oele, fette, nicht medizinische, in Fässern (g. 1. --, a. Olivenöl in Fässern 1. -- Sp.) 1. 243

(Siehe auch die Schlußprotokollbestimmung ad aus Nr. 296.)

aus 431

Häute rohe (g. --. 60; a. -- . 6 0 Sp.)

(gez.) Der Herzog von Tetuan.

. . --.60*

(gez.) Welti.

(gez.) Ch. E. Landet.

*) Siehe das Schlußprotokoll zu dieser Uebereinkunft. (Die zuläßige AlkohoJgrenze beträgt nach dem Generaltarif 12°,"nach den neuen Verträgen mit Italien und Spanien 15 °. Nach dem alten Vertrag mit Spanien unterlag dem Zoll von Fr. 3. 50 ,,Wein jeder Art und jeden Grades".)

514

Anlage 2.

Verzeichniss A.

(Siehe die Anmerkung bei Anlage l, sowie die Schlußprotokollbestimmung zu Anlage 2.)

Nummer des schweizerischen Tarifes.

148

Blei (Weichblei) in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch (g. --. 30, a. --. 60 Sp.).

aus 149 Blei, gewalzt, Blech, Röhren, Draht, Kugeln, Schrot (g. 2. -, a. 1. 50* 8p.).

aus 153 Roheisen in Masseln; Rohstahl in sog. ,,Ingots11 (g. -. 10* a. -.60 Sp.).

aus 173 Kupfer, rein oder legirt (Messing), in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch (g. 1. --, a. 1. 50 Sp.).

174 Kupfer, rein oder legiii (Messing), gehämmert, gewalzt, gezogen, in Stangen, Blech, Röhren, Draht (g. 3. _,* a. 3. - Sp.).

182 Zink in Barreu, Blöckeu, Platten oder Bruch (g. --. 30, a. 1. 50 Sp.).

aus 227 Chokolade (g. 30. --, a. 1.6. -- Sp.).

230 Essig und Essigsäure in Fässern, Flaschen oder Krügen (g. 40. --, neue Verträge mit D. und Oe.-U. 10. --* und 30. -- ,* a. 4. 50 Sp.).

aus 244 Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, Kirschen , Zwetschgen etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter.und Wurzeln zur Destillation (g. 5. --, neue Verträge mit D., Oe.-U. und I. 2. 50,* a. 1. 50 Sp.).

291 Wein (Naturwein) in Flaschen (g. 25. --, a. 3. 50 Sp.).

aus 297 Olivenöl in Flaschen (g. 20. --, a. 10. --).

aus 298 Gewöhnlicher Thran in Fässern (g. --. 50, a. --. 60 Sp.).

aus 364/365 Wolle, roh oder gekämmt, gefärbt oder ungefärbt (g. --. 30 und --. 60; neue Verträge mit 1). und Oe.-U. : Wolle, gemahlen, gefärbt, gekämmt, Kammzug --. 60;* a. --. 60 Sp.).

(gez.) Der Herzog von Tetuan.

(gez.) Welti.

(gez.) Ch. E. Lardet.

Anmerkung. Das vorstehende V e r z e i c h n i ß A enthält die Artikel, betreuend welcher, gemäß Art. 3 der vorliegenden Uebereinkunft, die Ansätze des Generaltarifes vom 10. April 1891 gebunden werden und Spanien außerdejn die Meistbegünstigung zugesichert wird.

515 Anlage 3.

Tarif B.

Zölle bei der Einfuhr in Spanien.

Anmerkung. Die zum Zwecke der Vergleichung nach dem Texte jeder Position in Klammern beigefügten Zahlen bedeuten: m. den Zoll des neuen spanischen Tarifes 2 (Minimaltarif) (Ur Vertragsstaaten, a. den alten Vertragszoll. War letzterer im abgelaufenen schweizerisch-spanischen Vertrage gebunden, so steht bei der betreffenden Zahl der Buchstabe S.

Die mit * bezeichneten Zolle sind blosse Bindungen des neuen Minimaltarifes. Alle übrigen Ansätze sind E r m ä s s i g u n g e n des letztern; die fett gedruckten gehen u n t e r den alten Vertragstarif.

Nummer des spanischen Tarifes.

21 >

48bis

58W> 86"'* 97 100 101

Benennung der Waaren.

Bijouterien oder Juwelen aus Gold, auch mit Perlen und künstlichen oder natürlichen Edelsteinen ; Perlen uud Samenperlen, ungefaßte (m. 25. --, a. 25. -) Tapezierernägel, auch vergoldet oder versilbert (m. und a.: verschiedene Zölle, je nach dem Material und der Vergoldung oder Versilberung) Haushaltungsgegenstände (aus Schmiedeisen und Stahl): emaillirt (m. 36. --, a. 19. 84) Flaschenkapseln aus Stanniol (m. 37. 50, a.

16. 60) Farbstoffextrakte (m. 7. 80, a. 3. -- ) . .

Farben, zubereitete (m. 25. 60, a. 24. -- S.)

Farben, aus Steinkohle gewonnene und andere künstliche Farben, sowie reines oder mit Krapproth gemischtes Garancin : in Pulver oder Kristallen (m. 2.50, a. --.75) in Teigform oder flüssig (m. 2. 50, a. --. 75)

Zölle.

Pesetas per hg.

25.--'

per 100 kg.

20.-

20.-- 15.-- 5.-- 25. 60*

per kg.

1.50 --.50

516 Nummer des spanischen Tarifes.

Benennung der Waaren.

Zölle.

Pesetas

B a u m w o l l g a r n , einfach oder g e z w i r n t , e i n- oder z w ei d r ä h t ig : 130

-- roh, gebleicht oder gefärbt, bis und mit Nr. 35 (m. 1. 25, a. --. 76)

1.--

131

-- von Nr. 36 und darüber (m. 1. 75, a. 1. --)

1.50

B a u m w o l l g e w e b e , d i c h t e , glatte: roh, gebleicht oder gefärbt, am Stück oder in abgepaßten T ü c h e r n : 133

-- bis und mit 25 Fäden 1) (m. 3. 85, a, 1. 54)

134

-- 26 und mehr Fäden 1) (in. 4. 35, a. 1. 74)

3.-- 3.75

Baumwollgewebe, bedruckte, sowie geköperte und auf dem gewöhnlichen W e b s t u h l h e r g e s t e l l t e gemusterte Gewebe: 135

-- bis und mit 25 Fäden 1) (m. 6. --, a. 2. 40)

4.--

136

-- 26 und mehr Fäden 1) (m. 3. 70, a. 2. 49)

3. 70*

137

Gewebe, durchsichtige (clairs), wie Mousseline, Battist, Linon, Mull (Organdis) und Gaze aller Art (m. 5. 60, a. 2. 24) . . . .

5.--

Plattstich Stickerei en: Klasse IV Bandes und Entredeux, von Hand oder mit der Gruppe 4 Ma schine gestickt auf Baumwollgeweben aller Art, Tüll ausgenommen, bis zu 60 Centimeter Breite, das Gewebe inbegriffen (Minimaltarif: Zölle der Nrn. 133--137, mit 50 °lo Zuschlag ; alter Vertragstarif: Zölle der Nrn. 133--137, mit 30% Zuschlag) 3. 30 Hand- oder Maschinenstickereien auf Baumwollgeweben, Tüll ausgenommen, die in der vorhergehenden Nummer nicht inbegriffen ') Per 6 mm. im Quadrat.

517 Nummer des spanischen Tarifes.

Benennung der Waaren.

Zölle.

Pesetas per kg.

sind (Minimaltarif : Zölle der Nrn. 133--137, mit 50% Zuschlag; alter Vertragstarif: Zölle der Nrn. 133--137, mit 30 % Zuschlag) .

4.50

Stickereien auf baumwollenem Tüll (m. 15. 68, a. 5. 43) K e t t e n s t i c h S t i c k e r e i en: Stickereien auf Baumwollgeweben aller Art, Tüll ausgenommen, in Stücken, in großen · und kleinen Vorhängen, Decken und ähnlichen Artikeln (Minimaltarif: Zölle der Nrn. 133--137, mit 50 °/o Zuschlag; alter Vertragstarif: Zölle der Nrn. 133--137, mit 30 °/o Zuschlag) .

3.--

Die gleichen Stickereien auf Baumwollgeweben mit Tüllapplikation (Minimaltarif: Zölle der Nrn. 133--137, eventuell 140, mit 50 °/o Zuschlag; alter Vertragstarif: Zölle der Nrn. 133--137, eventuell 140, mit 30 °/o Zuschlag)

3.20

Die gleichen Stickereien auf baumwollenem Tüll, mit oder ohne Applikation von Musseline (m. 15. 68, a. 5. 43) (Siehe die allgemeinen Schlußprotokollbestimmungen betreffend Stickereien.)

154 155 156

Gewebe aus Flachs oder Hanf, mit o d e r o h n e B e i m i s c h u n g von Baumwolle: -- von 11 bis und mit 24 Fäden 1) (m. 5. 35, a. 2. 15) -- 25 und mehr Fäden 1) (m. 9. 60, a. 3. 85) -- geköpert oder gemustert (m. 4..55, a. 1. 83)

*) Per 6 mm. im Quadrat.

5.30

2.50 4.25 3.--

518 Kummer des spanischen Tarifes.

Benennung der Waaren.

Stickereien auf Leinengeweben: Klasse V Plattstichstickereien auf Leinengeweben bis zu 24 Fäden1), mit oder ohne Beimischung von Gruppe 4 Baumwolle (m. 8. 03, a. 2. 80) . . . .

-- 25 und mehr Fäden1) (m. 14. 40, a. 5. --)

Zölle.

Pesetas per kg.

3.-- 5.--

(Siehe die allgemeinen Schlußprotokollbestimmungen betreffend Stickereien.)

176 177

Andere Gewebe aus reiner Wolle, Flockwolle oder Haar (m. 8. 75, a, 3. 50) . . . .

Die gleichen Gewebe, wenn deren ganze Kette oder Schuß aus Baumwolle oder andern vegetabilischen Spinnstoffen besteht fm. 5.40, a. 2. 17)

Stickereien auf Wollengewebe u: Klasse VI Plattstichstickereien auf Wollengeweben, mit Gruppe 4 oder ohne Beimischung von Baumwolle, Tuch ausgenommen (Minimaltarif: Zölle der Nrn. 176 und 177, mit 50 °/o Zuschlag; alter Vertragstarif : Zölle der Nrn. 176 und 177, mit 30 % Zuschlag) Plattstichstickereien auf Tuch und andern ähnlichen Geweben aus reiner Wolle, Flockwolle oder Haar (m. 16. 13, a. 5. 59)

6.--

5.--

7.--

9.--

(Siehe die allgemeinen Schlußprotokollbestimmungen betreffend Stickereien.)

182 183

Seide, rohe oder gesponnene: -- gezwirnte, roh (m. 4. --, a. 3. 80) . .

---r- gezwirnte, gefärbt (m. 5. --, a. 3. 80) .

4.--* 5. -*

(Siehe die Schlußprotokollbestimmung ad Nr. 183.)

188

Seidengewebe, glatte oder geköperte (m. 25. --, a. 10. --) 17.50 (Siehe die Schlnßprotokollbestimmungen ad Nr. 188.)

l

) Per 6 mm. im Qnadrat.

Nummer des spanischen Tarifes.

195

201

Benennung1 der Waaren.

Zölle.

Gewebe aus Seide oder Floretseide, deren ganze Kette oder Schuß aus Baumwolle oder andern vegetabilischen Spinnstoffen besteht (m. 10. --, a. 4. --) Gedruckte Bücher in spanischer Sprache (m.

61. 40, a. 38. 50)

Pesetas per kg.

8.-- er 100 kg.

50.--

(Siehe die Schlußprotokollbestimmnng ad Nr. 201.)

203 228"i»

235 258 259 263 264 265 266

Stiche, Karten und Zeichnungen (m. 1. 25, a. 1. 25) . . .°

per kg.

1. 25*

Geflechte und Gewebe aus Stroh, Hanf, Manilahanf oder Roßhaar, zur Hutfabrikatiou (m. jerlOOkg.

20.30. 25, a. 30. 24 S.)

Milchkühe1) (m. 35. --, a. 13. 80)

per StUck

25.-- Taschenuhren: goldene (m. 7. 50, a. 7. 50) 1.-- ...

-- silberne und aus andern Metallen (m. 2.--, a. 1. 80) --.50 Maschinen für die Landwirtschaft (m. 14. --, per 100 kg a. --. 95 S.)

12.50 Motoren jeder Art, mit oder ohne Kessel, sowie getrennt eingeführte Kessel (m. 18. --, 17.-- a. 2. -- SO Lokomotiven, Lokomobile und Schiffsmaschinen, mit Dampfkesseln, sowie getrennt eingeführte Dampfkessel (m. 28. --, a. 8. -- S.) . . 24.-- Maschinen aus Kupfer und Kupferlegirungen für die Industrie, und einzelne ßestandtheile aus den gleichen Metallen (m. 44. --, 44.-- a. 24. --i

') Die Milchkühe würden eigentlich in Nr. 234 (Kühe) gehören. Es wurde aber für dieselben der Minimalzoll der Nr. 235 (Jungvieh und Kälber) vereinbart.

520 Nummer des spanischen Tarifes.

Benennung1 der Waaren.

Zölle.

Pesetas per 100 kg.

267

Nähmaschinen und Handmaschinen für Strumpfwirkerei ; Velocipede, sowie Bestandtheile 70.--* von solchen (m. 70. --, a. 8. -- S.) .

Vergi, das Zollrepertorium vom 25. April 1892.

(Nach dem genannten Repertorium fallen unter Nr. 267 : ,,Strickmaschinen mit Handbetrieb, ähnlich den Nähmaschinen" ; unter Nr. 268 fallen hingegen : ,,Größere Strickmaschinen zur Fabrikation von Wirkwaaren und gewirkten Stoffen". Siehe auch die Schlußprotokollbestimmung ad Nr. 267.)

268

268bis

Maschinen und Maschinentheile anderer Avt oder aus andern Metallen (inbegriffen Strumpfwirkmaschinen und Strickmaschinen (m.

18.50 20. --, a. 8. -- S) Dynamo-elektrische Maschinen (m. 20. --, 18.50 a. 8. -- S.)

271

Kabel für öffentliche elektriâche Leitungen, aus Kupferdraht, mit Umhüllung aus verschiedenen Materialien (m. 20. --, a. 8. --) . 18.50

275

Eisenbahnpersonenwaeen und fertige Holztheile zu solchen : Personenwagen I. Klasse (m. 36. --, a.

37. 90 ; m. und a. : Spezialtanfe >) 13. -- 30.-- und 6. 50) Personenwagen II. Klasse (m. 36. --, a.

37. 90 ; m. und a. : Spezialtarife ') 10. -- 26.-- und 5. --) Personenwagen III. Klasse (m. 36. --, a.

37. 90; m. und a.: Spezialtarife1) 8.-- 2e.und 4. --)

!) Diese Spezialtarife gelten nur für gewisse Eisenbahnlinien

521 ·Nummer ·des spanischen Tarifes.

Benennung der Waareu.

Zölle.

Pesetas per 100 kg.

276

Güterwagen, Pack- und Lastwagen aller Art für Eisenbahnen, Wagen für Bergwerke; fertige Holztheile zu solchen (in. 23. --, a. 10. 85; m. und a.: Spezialtarife *) 5.-- und 2. 501

15.--

277

Tram way wagen und fertige Holztheile zu solchen Cm. 58. --, a, 37. 901

53. --

bl8i

330

per lg.

Konzentrirte Milch fm. 1. 50, a. --. 90)

331

Chokolade fm,, 1. 25, a. --. 651 .

. . .

1.25*

334

Teigwaaren für Suppen, Satzmehl als Nahrungsmittel, ßrod und Zwiebaek (m. 2o. --, periookg.

a. 11. 35 S.)

20.--

335

Käse (m. --. 60, a. --. 351

--. 25

Gewöhnliche gummirte Biumwollgewebe für Futterstone oder zur Einfassung von Hüten (m. 5. 60, a. 2. 24)

--.75

Der ker.

356bl»

(Siehe dieSchlußprotokollbestimmung ad Nr. 356.)

351bi*

Musikdosen (m. 3. --, a. 1. 30)

. . . . .

2.50

369bia

Gewebe aus Kautschuk _ in_ _ Verbindung _ _ ^ mit andern btonen, zur Schuhfabnkation fm.

3. --, a. 2. 75)

2. --

(gez.) Der Herzog von Tetuan.

(g*z.) Welti.

Cgez.) Ch. E. Landet.

*) Diese Spezialtarife gelten nur für gewisse Eisenbahnlinien.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

34

522

Anlage 4.

Verzeichniss B.

(Siehe die Schlußprotokoll-Bestimmung zu Anlage 4.)

Nnmmer des spanischen Tarifes.

18 22/23 28/29 57/60 aus 63 79/80 85/87 98 99 104 111 119 120 132 138 139 140 141 142

Fayence, etc.

Gold- und Silberwaaren.

Gußeisenwaaren.

Eisen- und Stahlwaaren.

Bestandteile für Taschenuhren.

Kupfer-, Messing- und Bronzewaaren.

Nicht genannte Metalle und Legirungen.

Firnisse.

Farben in Pulver oder Täfelchen.

Alkaloïde und deren Salze.

Leim und Albumin.

Pharmazeutische Produkte.

Chemische Produkte.

Baumwollzwirn, drei- oder mehrdrähtig.

Piqués, etc.

Plüsch, Sammet, etc., aus Baumwolle.

Tüll.

Spitzen.

Crochetgewebe, von Hand oder auf der Maschine gearbeitet.

143/144 Wirkwaaren, baumwollene.

149/151 Garne aus Flachs und Hanf.

Gurten und Schläuche aus Flachs oder Hanf.

aus 153 aus 167/169 Wollenes Kammgarn.

172 Decken aus reiner oder gemischter Wolle.

173/174 Tuche und Gewebe aus reiner oder gemischter Wolle.

175 Wirkwaaren aus reiner oder gemischter Wolle.

aus 178 Sammet und Plüsch aus reiner oder gemischter Wolle.

186/187 Floretseide, gezwirnt, gefärbt oder ungefärbt.

523 Nummer des spanischen Tarifes.

189/194 197/200 201 Noten 40i u. 41 204 205/207 208/213 aus 216 220/222 241 245 255/257 269 aus 282 289 323 aus 324/325 330 332 340 342/343 361/363 365

Gewebe und Wirkwaaren aus Seide oder Floretseide, rein oder gemischt.

Schreib- und Druckpapier.

Buch-Einbände.

/

Fakturen, Etiquetten, etc.

Papiertapeteo.

Pappendeckel und verschiedene Papiere.

Fußboden-Plättchen (Parquets).

Möbel und Holzwaaren.

Maschinentreibriemen aus Leder.

Schuhwaaren.

Musikinstrumente.

Kratzenbänder.

Naphtaboote.

Butter.

Schaumweine.

Wermuth.

Nahrungsmittel-Konserven, etc.

Confituren.

Schmucksachen und Verzierungen, etc.

Kurzwaaren.

Posamentirwaaren.

Strohhüte.

(gez.) Der Herzog von Tetuan.

(gez.) Welti.

(gez.) Ch. E. Lardet.

Anmerkung, Das vorstehende V e r z e i c h n i ß B gibt diejenigen Positionen des spanischen Zolltarifes an, für die der Schweiz zunächst die Bindung der Ansätze des Minimaltarifes und, falls Spanien durch spätere Verträge diese Ansätze reduziren sollte, die Meistbegünstigung zugesichert wird.

524 Anlage 5.

(Formular.)

Ursprungszeugniss. *)

Herr (Name der Behörde, die das Zeugniß ausstellt), bescheinigt, daß H nach den vorgewiesenen Schriftstücken im Bahnhofe von ') Anmerkung. Laut Bestimmung 12, Ziff. 3, 4 und 5 des spanischen Zolltarifgesetzes vom 31. Dezember 1891 können die Ursprungszeugnisse in spanischer oder französischer Sprache ausgestellt werden. Lauten sie in anderer Sprache, so sind sie nach Wahl des Importeurs durch die vereideten Uebersetzer, die als Uebersetzer dienenden Scbifl'smakler, die Handelsmakler, die Ortsausschüsse (juntas) für Ackerbau, Industrie und Handel oder durch die Konsuln des Vertragsstaates, in dem die Waaren erzeugt worden sind, zu übersetzen.

Die erwähnten Ortsausschüsse (juntas) haben das Recht, nicht aber die Verpflichtung, Uebersetznngen vorzunehmen. Werden die Ursprungszeugnisse in der Sprache des Ursprungslandes, sofern diese nicht die französische ist, und außerdem in spanischer Sprache vorgelegt, so wird der spanische Text als ungültig betrachtet und eine amtliche Uebersetzung gemäß den genannton Vorschriften veranlaßt.

Ursprungszeugnisse, die in einem Lande für Produkte eines andern Landes ausgestellt werden, sind ungültig.

Der französische (Original-) Text des im Vertrage f e s t g e s t e l l t e n F o r m u l a r s f ü r Ursprungszeugnisse lautet: M. (nom de l'autorité qui délivre le document) certifie que d'après les documents exhibés, M a facturé le 189 dans cette gare du chemin de fer (nom) colia (numéro et sorte) , marque , numérotage avec poids brut de kilogrammes, contenant (description générique des marchandises) lesquelles marchandises sont produites dans ce pays et sont destinées à suivre en transit par (nom du pays de transit) jusqu'à la douane espagnole de (nom de la douane) , consignées à (nom du consignataire, pour le cas où il y aurait un consignataire) pour être réexpédiées à M. (nom du destinataire) , à (nom du lien de destination) (Date, signature et sceau.)

525 (Ortsname) am 189 Colis (Anzahl und Verpackungsart), Zeichen .'

, Ordnungsnummer , im Gewichte von Kilogramm, enthaltend (Angabe der Waarengattung), hat fakturirt , -- welche Waaren in diesem Lande erzeugt wurden haben, und bestimmt sind, durch (Name des Durchfuhrstaates) nach dem spanischen Zollamte (Name des Zollamtes) spedirt, an (_Name des Konsignatärs) J) zur Befrachtung übergeben und an H (Name des Empfängers) in (Bestimmungsort) weiterspedirt zu werden.

(Datum, Unterschrift und Siegel.)

Das Formular lautet in spanischer Sprache: D (Autoridad que expide el documento.)

Certifico que segûn consta de documentes que se me han presentado, los Sres facturaron el dia de de 189 en esta estación del ferrocarril de (nombre) bultos , (numéro y clase) marcas numeración con peso bruto de kilogramos conteniendo (clase genèrica de la mercancia), cuyos generös son de producción de este pais, y se destinan para seguir de trànsito por Francia basta la Aduana espanda de : (nombre de la Adnana) consignadas a (nombre del consignatario) para sor reexpedidas a lös Sres (nombre del receptor) de (punto de destino).

(Pecha, firma y sello.)

*) Falls die Waaren in Konsignation gegeben werden.

Anlage 6.

(Formular.)

Legitimationskarte für Handelsreisende.

Für das Jahr 189

Wappen

Karte Nr.

Gültig in. der Schweiz und in Spanien.

Inhaber.

(Tauf- und Geschlechtsname.)

. fOrt), den Siegel der Amtsstelle.

189..

Titel und Unterschrift der Amtsstelle.

e

Hiemit wird bescheinigt, daß der Inhaber dieser Karte ine (Bezeichnung der Fabrik oder des Handels) in unter der Firma besitzt.

als Handelsreisender im Dienste des Hauses in steht, die in (Ortsname) eine (Bezeichnung der Fabrik oder des Handels) unter der Firma besitzt.

Da der Inhaber dieser Karte beabsichtigt, für dieses Haus bezeichnete Firma und die hienach (Bezeichnung des Handels- oder bezeichneten Firmen der Schweiz Industriegeschäftes) in Bestellungen aufzunehmen und AnSpanien genannte Firma kaufe zu machen, so wird bescheinigt, daß die genannten Firmen

527

in diesem Lande zum Betriebe ihrer Industrie (ihres Handelsgeschäftes) ist berechtigt und für die Ausübung ihrer Industrie (ihres Handelssind entrichtet, geschäftes) die gesetzlichen Abgaben entrichten.

Bezeichnung der Person des Inhabers.

Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen:

;

(Unterschrift des Inhabers.)

Anmerkung. Die vorstehende Legitimationskarte wird in französischer Sprache von den Kantonskanzleien ausgestellt.

528

Schlussprotokoll.

Die Unterzeichneten haben sieh heute zur Unterzeichnung der zwischen ihnen abgeschlossenen Handelsübereinkunft versammelt und sich über folgende Erklärungen geeinigt, die einen integrirendea Bestandtheil der Uebereinkunft selbst bilden sollen: I. Betreffend den Text der Uebereinkunft.

Ad Artikel i. Die hohen vertragschließenden Theile werden bestrebt sein, die Bedingungen für den Transport ihrer Waaren soleicht und so günstig als möglich zu gestalten; sie behalten sich vor, zu diesem Zwecke ein besonderes Abkommen zu treffen.

Ad Artikel 4. Wenn die hohen vertragschließenden Theile im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der gegenwärtigen Uebereinkunft für die Ursprungszeugnisse Legalisationsgebühren fordern sollten, so sind dieselben nach folgenden Regeln zu erheben : 1. Für die Postpakete sind keine Ursprungszeugnisse erforderlich.

2. Der Betrag der Legalisalionsgebühren für die Ursprungszeugnisse darf in keinem Falle 25 °/o des Zolles der Waare übersteigen, für welche das Ursprungszeugnis ausgestellt ist.

3. Die Kosten für die Legalisirung der Ursprungszeugnisse dürfen den Betrag von Fr. 5 nicht übersteigen.

Ad Artikel 9. Für den Fall, daß auf den Philippinen-Inseln Differentialzölle zur Anwendung kommen sollten, wird die Schweiz daselbst, unter den im Art. 9 dieser Uebereinkunft angeführten Bedingungen, ebenfalls die Vortheile des den Vertragsstaaten im Allgemeinen zugestandenen, besondern Zolltarifes genießen.

II. Betreffend den Tarif A: Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz (Anlage 1).

Ad 290. Man ist darüber einverstanden, daß für die in Fässern eingeführten Naturweine, deren Alkoholstärke 15 Volumgrade nicht übersteigt, sowie für die in Fässern eingeführten Weinspezialitäten Malaga und Jeres, welche die Alkoholgrenze von 18 Voluingraden nicht übersteigen, nur der Zoll von Fr. 3. 50 per 100 kg.

529 zu entrichten ist, und daß diesfalls die im Art. 7 der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehene Belastung nicht zur Anwendung gelangt. x) Der genannte Artikel bezieht sich nur auf die Weine mit mehr als 15 Volumgraden und auf die oben erwähnten Weinspezialitäten mit mehr als 18 Volumgraden Alkoholgehalt; für jeden Grad, um welchen diese Grenzen des Alkoholgehaltes überschritten werden, ist außer dem Zoll von Fr. 3. 50 die Alkoholgebühr zu bezahlen.

Der Zoll für Wein in Flaschen soll nicht höher sein als für die aus irgend einem andern Lande herkommenden Flaschenweine.

Ad aus 296. Das in Gefäßen aus Weißblech von wenigstens10 Litern Inhalt eingeführte Olivenöl wird ebenfalls zum Zollansatze von Fr. l per 100 kg. zugelassen. 2 ) III. Betreffend Anlage 2.

Man ist darüber einverstanden, daß in den Nummern de» schweizerischen Zolltarifes vom 10. April 1891, die dieser Anlage entsprechen, diejenigen spanischen Artikel enthalten sind, auf diebei der Einfuhr in die Schweiz die Bestimmungen des Artikels 3 dieser Uebereinkunft zur Anwendung kommen, und die in keinem Falle höhern Zöllen unterworfen werden können als denjenigen, welche im genannten Tarif festgesetzt sind.

IV. Betreffend den Tarif B : Zölle bei der Einfuhr in Spanien (Anlage 3).

Man ist darüber einverstanden, daß bei den Stickereien mit Bezug auf die Qualität oder die Farbe des Stickgarnes kein Unterschied gemacht werden soll.

Ad Nr. Ì83. Näh- und Stickseide fällt unter Nr. 183 de» spanischen Zolltarifes. 8 ) Ad Nr. -188. Man ist einverstanden, daß diese Position alle ganzseidenen Gewebe umfaßt, die nicht unter eine der Positionen 189, 191 oder 192 fallen.

') Nach dem neuen schweizerisch-italienischen Handelsvertroge vom 19. April 1892 wird sich vom Datum der Inkraftsetzung der vorliegenden Uebereinkunft an die gleiche Begünstigung (18°) auch auf die italienischen.

Weine Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia erstrecken.

*) Für Olivenöl in Blechgefäßen, ohne Unterschied der Größe dieser Gefäße, ist nach dem schweizerischen General tarif ein Zoll von Fr. 20 per 100 kg. zu'entrichten.

») Wie bisher.

530

Ad Nr. iS8. Man ist einverstanden, daß Seidengewebe, deren Kette ganz aus Seide besteht und deren Schuß aus Baumwolle und Seide, Baumwolle dem Gewichte nach vorherrschend, gemischt ist, nach Nr. 195 des Tarifes verzollt werden.

Ad Nr. 201. Die Etuis aus Carton, welche die Bücher einschließen, sollen keinem Zolle unterworfen sein.

Ad Nr. 267. Die unter dieser Nummer genannten Maschinen mit Handbetrieb entrichten den Zoll von 70 Pesetas nur für die mechanischen Bestandtheile derselben. 1) Ad Nr. 356. In dieser Nummer ist die gebleichte und appretirte Futtermousseline inbegriffen, entsprechend den bei der Generaldirektion der indirekten Steuern in Madrid niedergelegten Mustern.2) Ad Klasse IV--VI, Gruppe 4.

1. Die im Tarif B dieser Uebereinkunft nicht genannten Stickereien unterliegen den betreffenden Gewebezöllen, mit einem Zuschlag von 30 °/o für die Stickerei. Zugleich ist vereinbart, daß die Zölle für gestickte Artikel in keinem Falle höher als 30 % über dem Zoll der betreffenden Gewebe sein sollen. 3) 2. Umschlagtücher und Taschentücher mit Fadenschlag (faufilés) oder gesäumt (einfach oder à jour) unterliegen einer Zuschlagslaxe von 30 °/o des Gewebezolles. 4) V. Betreffend Anlage 4.

Man ist darüber einverstanden, daß in den Nummern des spanischen Tarifes vom 31. Dezember 1891, die dieser Anlage entsprechen, diejenigen schweizerischen Artikel enthalten sind, auf die bei der Einfuhr in Spanien die Bestimmungen des Artikels 3 dieser Uebereinkunft zur Anwendung kommen und die in keinem Falle höhern Zöllen unterworfen werden können als denjenigen, welche in der zweiten Kolonne (Minimum) des Tarifes festgesetzt sind.

(gez.) Der Herzog von Tetuan.

(gez.) Welti.

(gez.) Ch. E. Lardet.

') Für die übrigen Bestandtheile ist der Zoll je nach dem Material zu entrichten.

3 ) Futtermousseline fällt sonst unter Nr. 137 des spanischen Zolltarifes (durchsichtige Gewebe etc.): Minimalzoll P. 5. 60, alter Vertragszoll P. 2. 24 per kg.

3 ) Dieser Zuschlag entspricht dem bisherigen Vertragstarif. Nach dem neuen spanischen Tarif (Minimaltarif) unterliegen Stickereien jeder Art dem .Zoll des Grundgewebes mit einem Zuschlag von 50%.

4) Dieser Zuschlag entspricht dem bisherigen Vertragstarif; nach dem neuen Minimaltarif beträgt derselbe 75 %.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die am 13. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Handelsübereinkunft. (Vom 2.

Dezember 1892.)

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