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Botschaft zur Genehmigung der Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife vom 29. Februar 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss, betreffend die Genehmigung der Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1967 über die Bildung der Eisenbahntarife, Wir beantragen Ihnen, ihm zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Februar 1984

1344

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

1984-167

Übersicht Der Bundesratsbeschluss über die Bildung der Eisenbahntarife wird am 31. Dezember 1984 ablaufen. Die Tarifbildung soll inskünftig im neuen Transportgesetz und der dazugehörenden Vollzugsverordnung geregelt werden. Die parlamentarische Beratung dieses Gesetzes nimmt mehr Zeit in Anspruch als erwartet. Um in der Zwischenzeit einen rechtlosen Zustand zu vermeiden, ist eine Verlängerung des Bundesratsbeschlusaes notwendig, welche ihrerseits durch einen Bundesbeschluss zu genehmigen ist.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangstage

Der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1967 über die Bildung der Eisenbahntarife (SR 742.402,1) wurde am 5. März 1968 durch die Bundesversammlung für den beschränkten Zeitraum bis zum 30. April 1978 genehmigt (SR 742.402.11, Art. 1). Am 6. März 1978 wurde seine Geltungsdauer mit einem Bundesbeschluss (AS 1978 294; BB1 J9771U 831) bis zum 30. April 1981 verlängert. Eine erneute Verlängerung bis 31. Dezember 1984 wurde durch einen Bundesbeschluss vom 7. Dezember 1981 (AS 1981 2085; BBI J981 II 1069) erwirkt.

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Beurteilung der Ausgangslage

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Ziel der Beschränkung der Geltungsdauer

Mit der Beschränkung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife wollten die parlamentarischen Kommissionen, die den Beschluss prüften, den Bundesrat veranlassen, die Ausarbeitung der gesetzlichen Grundlage für eine bessere Verkehrskoordination zu beschleunigen. Namentlich zu diesem Zweck wurde seinerzeit die Kommission für eine schweizerische Gesamtverkehrskonzeption (GVK) eingesetzt, die ihren Schlussbericht am 21. Dezember 1977 vorlegte.

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Ausnützung der Verlängerungsfrist

Um dem vorgenannten Bericht im Vorentwurf zum Transportgesetz Rechnung tragen zu können, haben wir 1977 die Verlängerung des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Tarife um drei Jahre beantragt.

Die Ausarbeitung des Transportgesetzes gab zu grösseren Meinungsverschiedenheiten Anlass als vorgesehen. Deshalb musste 1981 eine zweite Verlängerung beschlossen werden. Der Ablauf der Geltungsdauer wurde neu in Artikel 32 des Bundesratsbeschlusses geregelt und auf den 31. Dezember 1984 festgesetzt. Am 23. Februar 1983 haben wir Ihnen die Botschaft zum Transportgesetz unterbreitet (BBI 1983 II 167).

Die Vorlage ist in Beratung bei der Verkehrskommission des Nationalrates (Erstrat). Nach dem Stand der Arbeiten scheinen noch zwei Sitzungen notwendig zu sein. Da die Beratungen im Ständerat und die Bereinigung allfälliger Differenzen zwischen den beiden Kammern einige Zeit erfordern und zudem die Referendumsfrist eingehalten werden muss, ist eine nochmalige Verlängerung des Tarifbildungsbeschlusses unvermeidlich. Die zeitliche Begrenzung dieser Verlängerung auf zwei Jahre, bis am 31. Dezember 1986, scheint angemessen.

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Ergebnis der Vernehmlassung

Die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs sind mit dem Entwurf einverstanden.

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Besonderer Teil

Wie schon 1981 beantragen wir nur die Änderung von Artikel 32 des Bundesratsbeschlusses. Wir verzichten aus den oben genannten Gründen auf eine Änderung des Bundesbeschlusses selbst (vgl. insb. Ziff. 2 der Botschaft vom 27. Mai 1981, BB1 1981 II 1069).

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der vorliegende Beschlussesentwurf hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Das Transportgesetz wurde in den Regierungsrichtlinien der Legislaturperiode 1979-1983 angekündigt. Da die parlamentarische Behandlung dieses Gesetzes noch andauert, ist die Geltungsdauer des Tarifbildungsbeschlusses noch einmal zu verlängern, damit die heutige gesetzliche Regelung aufrecht erhalten bleibt.

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Rechtsgrundlage

Der Beschlussesentwurf hat die gleiche gesetzliche Grundlage wie die bisherigen Beschlüsse vom 5. März 1968, vom 6. März 1978 und vom 7. Dezember 1981.

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Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung der Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 7 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 1) über die Schweizerischen Bundesbahnen und Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572> sowie in Anwendung von Artikel l des Bundesbeschlusses vom 27. Oktober 19493) über di Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Tarifbildung der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Februar 19844>, beschliesst Arti Die Änderung vom 29. Februar 19845> des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 19676) über die Bildung der Eisenbahntarife wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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Beilage

Bundesratsbeschluss über die Bildung der Eisenbahntarife Änderung vom 29. Februar 1984 von der Bundesversammlung genehmigt am ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1967') über die Bildung der Eisenbahntarife wird wie folgt geändert:

Art. 32 c. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tage der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1986.

29. Februar 1984

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

9835

" SR 742.402.1

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Botschaft zur Genehmigung der Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife vom 29. Februar 1984

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1984

Année Anno Band

1

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17

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.016

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01.05.1984

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1344-1349

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