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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Reisestipendien für Botanik, Zoologie und Erdwissenschaften Die unterzeichnete Kommission der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft bringt Reisestipendien zur Ausschreibung. Sie sind dazu bestimmt, schweizerischen Naturforschern zu ermöglichen, im Jahre 1985 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit den Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Die Reisestipendien werden für Feldarbeiten gewährt, und nicht für Ausbildungsaufenthalte bei ausländischen Laboratorien. Bei der Vergebung der Stipendien werden die Naturwissenschafter an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, Wissenschafter an naturhistorischen Museen sowie jüngere Leute, die ihre Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt. Massgebend für den Vorschlag der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation der Kandidaten und die Ausgestaltung ihres Arbeitsprogramms.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem Curriculum vitae, Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, detaillierten Reiseplan und Kostenvoranschlag, bis spätestens 30. November 1984 an Herrn Prof. Dr.

V. Aellen, Naturhistorisches Museum, Postfach 434, 1211 Genf 6, der auch zu weiterer Auskunft bereit ist, einzusenden.

Juni 1984

Kommission für Reisestipendien für Botanik, Zoologie und Erdwissenschaften der SNG

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Veröffentlichung Richtplan Graubünden (Ergänzung) 1. Der ergänzte, vom Bundesrat am 22. Februar 1984 genehmigte Inhalt des Richtplans Graubünden kann nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) zu den ordentlichen Arbeitszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: - Amt für Raumplanung des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 8, 7000 Ghur (082/21 33 40), - - ' - Bundesamt für Raumplanung, Bundesrain 20, 3003 Bern (031/61 4060).

2. Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. Februar 1984 und vom 6. Dezember 1982 sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumplanung vom 28. Oktober 1982 können bei den unter Ziffer l bezeichneten Stellen eingesehen oder beim Bundesamt für Raumplanung bezogen werden (gegen ; Entschädigung der Reproduktionskosten).

3. Anpassungen des Richtplans werden periodisch und gesamthaft im Bundesblatt angezeigt.

Bei den unter Ziffer l bezeichneten Stellen kann jederzeit ein nachgeführtes Exemplar des Richtplans eingesehen werden.

12. Juni 1984

494

Bundesamt für Raumplanung

Verfügung über den Verkehr mit Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen auf der Gotthardstrasse Änderung vom 5. Juni 1984

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt: I

Die Verfügung vom 20. August 198l 1 ) über den Verkehr mit Ahhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen auf der Gotthardstrasse wird wie folgt geändert: Ziff. l Bst. a Aufgehoben II 1

Diese Änderung tritt am 16. Juni 1984 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 1984.

2 Die Aufhebung der Sperrzeiten gemäss dieser Änderung gilt als Versuch und kann, namentlich wenn sie eine untragbare Zunahme des Schwerverkehrs zur Folge hätte, auf Antrag der betroffenen Kantone jederzeit rückgängig gemacht werden.

III

Gegen die vorliegende Verfügung kann nach Artikel 72 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes2) beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 des Verwältungsverfahrensgesetzes).

5. Juni 1984

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Friedrich

9805

') BB1 1981 II 1457, 1982 II 703, 1983 II 444, 1984 I 771 > SR 172.021

2

1984-486

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Verfügung über den Verkehr mit Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen auf der San-Bernardino-Strasse Änderung vom 5. Juni 1984

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt: I

Die Verfügung vom 26. August 1981') über den Verkehr mit Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen auf der San-Bernardino-Strasse wird wie folgt geändert: Ziff. l Bst. a Aufgehoben II 1

Diese Änderung tritt am 16. Juni 1984 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 1984.

2 Die Aufhebung der Sperrzeiten gemäss dieser Änderung gilt als Versuch und kann, namentlich wenn sie eine, untragbare Zunahme des Schwerverkehrs zur Folge hätte, auf Antrag der betroffenen Kantone jederzeit rückgängig gemacht werden.

III

Gegen die vorliegende Verfügung kann nach Artikel 72 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ^ beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

S.Juni 1984

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Friedrich

') BB1 1981 II 1459, 1982 II 705, 1984 I 772 > SR 172.021

9806

2

496

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1984-487

Vorladungen

aufgefordert am Mittwoch, 4. Juli 1984, 14.30 Uhr, in 9500 Wil, Gerichtshaus, Hofplatz, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

28. Mai 1984

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Schönenberger

fordert, am Mittwoch, 20. Juni 1984, 10 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Beschwerdekammersaal, Eingang: Wildstrasse3, als Angeklagterund Verurteilter vor Divisionsgericht l OB zu erscheinen.

Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat das Divisionsgericht 10B zu entscheiden, ob der mit Urteil vom 24. September 1980 und vom 22. März 1983, beide von Gerichten in Lugano, gewährte bedingte Vollzug für Strafen von fünf Jahren und 15 Tagen Gefängnis, zu widerrufen ist.

Falls der Angeklagte/Verurteilte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

29. Mai 1984

Divisionsgericht 10 B Der Präsident: Oberst Tännler

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strasse 11, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 20. Juni 1984, 14.30 Uhr, in Biel BE, Amthaus, Spitalstrasse 14, Geschworenengerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen. | Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

30. Mai 1984

Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberstlt van Wijnkoop

zeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 20. Juni 1984, 15.30 Uhr, in Biel BE, Amthaus, Spitalstrasse 14, Geschworenengerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchge: : : führt.

, 30. Mai 1984

Divisionsgeficht 3 Der Präsident: Oberstlt van Wijnkoop

aufgefordert, am Mittwoch, 20. Juni 1984, 15.30 Uhr in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Beschwerdekammersaal, Eingang: Wildstrasse 3, als Angeklagter vor Divisionsgericht l OB zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

29. Mai 1984

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Divisionsgericht l OB Der Präsident: Oberst Tännler

aufgefordert, sic r eventuell fortgesetzter vorsätzlichen Dienstversäumnis, eventuell Dienstverweigerung und wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am 27. Juni 1984, 12.45 Uhr, im Obergericht Aarau, Obere Vorstadt 38, Grosser Saal, 5000 Aarau, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

; 1. Juni 1984

Divisionsgericht 5 Der Präsident: Obstlt Suter

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Drittes Radioprogramm in der französischsprachigen Schweiz; Couleur 3 Verlängerung vom 16. Mai 1984

Der Schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Gesuchs der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRC) vom 12. März 1984, verßigt: Die auf den 28. Februar 1985 befristete Bewilligung für die versuchsweise Ausstrahlung eines dritten Radioprogramms für die französischsprachige Schweiz durch die SRG wird bis zum 31. Oktober 1986 verlängert.

16. Mai 1984

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

9910

500

1984-441

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1984

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