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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Reglement für die Registrierung und Veröffentlichung der Datensammlungen

vom 18. Oktober 1984

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, in Ausführung von Ziffer 74 der Richtlinien des Bundesrates vom 16. März 198l1' für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, verfügt: 1

Zweck

Das Register der Datensammlungen informiert über die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung. Es ermöglicht den betroffenen Personen, ihr Recht auf Auskunft auszuüben.

2

Registrierung der Datensammhingen

21 Die Organe des Bundes melden die Datensammlungen, für die sie verantwortlich sind, dem Bundesamt für Justiz (Dienst für Datenschutz), das diese registriert.

22

Sie melden auch die Änderungen, die sich auf die Registrierung und die Veröffentlichung der Datensammlungen auswirken.

3

Inhalt des Registers

Folgende Angaben werden in das Register aufgenommen: a. meldendes und verantwortliches Organ; b. Beschreibung der Datensammlung (Bezeichnung, Zweck, Rechtsgrundlage, ungefähre Anzahl der betroffenen Personen); c. Art der bearbeiteten Daten; d. regelmässige Empfänger der Daten; e. beteiligte oder mit der Bearbeitung beauftragte Organe; f. Verfahren für die Auskunftserteilung.

U BEI 1981 I 1298, 1983 II 1177 810

1984-897

Registrierung und Veröffentlichung der Datensammlungen 4

Vereinfachte Registrierung

41 Die vereinfachte Registrierung beschränkt sich auf die Bezeichnung der Datensammlung und den Zweck. Diese Art der Registrierung ist zulässig für Datensammlungen, die ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen, wie: a. herkömmliche Korrespondenzregistraturen; b. Kontrollen über den Ausleihverkehr und Kataloge von Bibliotheken; c. Datensammlungen über Lieferanten und Kunden; und d. Buchhaltungsunterlagen der Bundesorgane.

42 Auch Hilfsdatensammlungen im Personalwesen des Bundes werden vereinfacht registriert, wenn sie nicht als Unterlagen für Personalentscheide dienen.

5

Kopien von Datensammlungen

Kopien von Datensammlungen muss das Organ melden, das für die Stammdatei verantwortlich ist. Die Inhaber der Kopien müssen auf dem Meldeformular unter der Rubrik «Empfänger» aufgeführt werden.

6

Besondere Bestimmungen für die Registrierung

Das Bundesamt für Justiz (Dienst für Datenschutz) legt zusammen mit dem verantwortlichen Organ die Registrierung der folgenden Kategorien von Datensammlungen fest: a. Datensammlungen, die unabhängig voneinander, jedoch nach demselben Muster und mit gleichen Zwecken von mehreren Dienststellen geführt werden, die demselben Bundesamt unterstellt sind; b. Datensammlungen, deren Verarbeitung auf verschiedene Systeme verteilt ist oder die in eine Datenbank integriert sind.

7

Veröffentlichung des Registers

71 Die Liste der registrierten Datensammlungen wird alle zwei Jahre mit folgenden Angaben im Bundesblatt veröffentlicht: a. Bezeichnung der Datensammlung; b. Zweck; c. ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; d. Art der bearbeiteten Daten; 811

Registrierung und Veröffentlichung der Datensammlungen e.

f.

g.

h.

regelmässige Empfänger der Daten; verantwortliches Organ; beteiligte Organe; Angaben, die zu machen sind, um Auskunft zu erhalten.

72

Die vereinfacht registrierten Datensammlungen werden zusammengefasst veröffentlicht.

8

Besondere Fälle

81 Die im Schweizerischen Bundesarchiv aufbewahrten Datensammlungen werden weder registriert noch veröffentlicht.

82 Wird durch die vorgesehene Veröffentlichung einer Datensammlung die Erfüllung der Aufgaben eines Bundesorgans schwer beeinträchtigt, so kann dieses dem Bundesamt für Justiz eine andere Form für die Veröffentlichung im Bundesblatt oder ausnahmsweise den Verzicht auf eine Veröffentlichung vorschlagen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

9

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Reglement tritt am 1. November 1984 in Kraft, es hat die gleiche Geltungsdauer wie die Richtlinien des Bundesrates vom 16. März 1981.

18. Oktober 1984

0169

812

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Friedrich

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01]) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom 29. Mai 1984

Tarifvorlage der «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur, in der Privathaftpflichtversicherung.

Verfügung vom 29. Oktober 1984

Tarifvorlage des Schweizer Pool für Luftfahrtversicherungen, Winterthur, in der Luftfahrzeugkaskoversicherung.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Bundesrain 20, 3003 Bern, eingesehen werden.

13. November 1984

Bundesamt für Privatversicherungswesen

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Vorladungen

wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 14. November 1984, 11.30 Uhr, in 7000 Chur, Kreisgerichtssaal, Poststrasse 14, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

31. Oktober 1984

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberstlt Guyan

zeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 22. November 1984, 11.30 Uhr, in 3011 Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9 A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

1. November 1984

Divisionsgericht 9 A Der Präsident: Oberst Vetter

bekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 22. November 1984, 14.30 Uhr, in 3011 Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9 A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt. , 1. November 1984

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Divisionsgericht 9 A Der Präsident: Oberst Vetter

Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 20. November 1984, 14.30 Uhr, in 3011 Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9 A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

1. November 1984

Divisionsgericht 9 A Der Präsident: Oberst Vetter

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 22. November 1984, 10.30 Uhr, in 3011 Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9 A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

1. November 1984

Divisionsgericht 9 A Der Präsident: Oberst Vetter

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Strassenbauer

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Strassenbauerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz vom 31. August 1984

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 ') über die Berufsbildung, verordnet:

Art. l Verpflichtung zum Kursbesuch 1 Den Strassenbauerlehrlingen der deutschsprachigen Schweiz wird der allgemeinbildende und der berufskundliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen vermittelt.

2 Der Unterricht in diesen Kursen ist für die Lehrlinge unentgeltlich.

Art. 2 Träger der Kurse'und Kursort 1 Träger der Fachkurse ist der Verband schweizerischer Strassenbauunternehmer (VESTRA).

2 Die Kurse finden im Ausbildungszentrum des Schweizerischen Baumeisterverbandes in Oberkirch/Sursee statt.

Art. 3 Fachkommission 1 Die Fachkurse stehen unter der Aufsicht einer Fachkommission von acht Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnen der VESTRA 3, die Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute l, der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) l, die interessierten Arbeitnehmerverbände im gesamten l, der Standortkanton l'und die deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz l Vertreter ab. Der VESTRA bezeichnet den Präsidenten ; im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend Bundesamt genannt) ist zu den Sitzungen einzuladen.

3 Fachkommission und Schulleitung tragen die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb und für den besonderen Lehrplan bei verkürzter Lehrzeit » SR 412.10 816

.

1984-763

Strassenbauer (vgl. Art. 5 Abs. 4). Sie regeln ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen im Einvernehmen mit dem Standortkanton in einer Schulordnung.

4 Die Fachkommission erstellt jährlich eine entsprechend den für Bund und Kanton anrechenbaren Kosten geordnete Kursabrechnung und setzt den entsprechenden Kursbeitrag pro, Lehrling für die beteiligten Kantone fest. Der Kantonsbeitrag bedarf der Genehmigung durch den Standortkantpn. Bei Differenzen entscheidet das "Bundesamt.

5 Die zuständige Behörde des Standortkantons führt Schulbesuche durch und erstattet der Fachkommission Bericht.

6 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits, erfolgt durch das Sekretariat der Interkantonalen Berufsschule für Strassenbauer.

. '.

Art. 4 Anmeldung 1 Gestützt auf die Einreichung des Lehrvertrags durch den Betriebsinhaber, meldet die zuständige kantonale Behörde den Lehrling dem Sekretariat der Interkantonalen Berufsschule für Strassenbauer zum Besuch des ersten Kurses an.

2 Der VESTRA gibt im Frühjahr die Kursdaten in «Strasse und Verkehr», im «Baublatt» und in der «Schweizerischen Bauwirtschaft» bekannt. Ausserdem sind sie im Kursprogramm des Ausbildungszentrums des SBV enthalten.

Art. 5 Unterricht 1 Die gesamte Unterrichtszeit umfasst einschliesslich Turnen und Sport 1080 Lektionen, verteilt auf jährlich neun Unterrichtswochen.

2 Für den Unterricht in den Pflichtfächern ist der Lehrplan vom 26. April 1983 für den beruflichen Unterricht der Strassenbauer massgebend.

3 Die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Lehrjahre wird auf der Grundlage des Lehrplans durch die Schulordnung geregelt. Bei der Bildung der Klassen ist die Schülerzahl nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung vom 7. November 1979]) über die Berufsbildung festzulegen.

4 Bei verkürzter Lehrzeit findet ein besonderer Lehrplan Anwendung, der von der Schulleitung erstellt und von der Fachkommission genehmigt wird.

5 Bei verspäteter Anmeldung sind die Lehrlinge verpflichtet, den Unterricht innerhalb eines Jahres nachzuholen.

6 Über das Nachholen während der vertraglichen Lehrzeit von längerem Unterrichtsausfall wegen Krankheit, Unfalls oder Militärdienstes entscheidet die Schulleitung, im Rekursfall die Fachkommission.

" SR 412.101 817

Strassenbauer Art. 6 Kostendeckung 1 Die dem Lehrling durch den Besuch der Fachkurse entstehenden Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten des Kursträgers, bzw. der Lehrfirma. Eine angemessene Beteiligung des Lehrlings an den Verpflegungskosten ist möglich.

2 Die Betriebskosten der Fachkurse werden gedeckt durch Beiträge a. des Bundes gemäss den gesetzlichen Bestimmungen; b. der Kantone entsprechend der Schülerzahl gemäss festgelegten anrechenbaren Kosten und der Kursabrechnung; c. des Kursträgers, bzw. der Lehrfirma, welche die dem Bund und den Kantonen nicht anrechenbaren Kosten übernehmen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 30. März 1967 ^ über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Strassenbauer-Lehrlinge wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. September 1984 in Kraft.

31. August 1984

0176

') BEI 1967 I 745

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Hug

Verpfändungsgesuch für eine Standseilbahn Die Luftseilbahnen Saas Fee AG, mit Sitz in Saas Fee, stellt das Begehren, es möchte ihr bewilligt werden, die Bahnlinie ihrer Standseilbahn Felskinn-Mittelallalin in einer Betriebslänge von 1415 m, samt Zubehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (SR 742.211) zu verpfänden.

Die Verpfändung erfolgt im 2. Rang nach einem Vorrang von 13 475 000 Franken und dient der Sicherstellüng eines Baukredites von 12 750 000 Franken zur teilweisen Finanzierung der Baukosten der Standseilbahn.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, bis zum 15. Dezember 1984 schriftlich einzureichen.

6. November 1984

Bundesamt für Verkehr Rechtsdienst

819

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1984

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1984

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809-819

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10 049 470

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