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Botschaft betreffend die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 5. September 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. September 1984

1486

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

1984-716

Übersicht Der Bundesbeschluss vom 20. März 1975 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (SR 941.13,) ermächtigt den Bundesrat, zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen der internationalen Währungsbeziehungen an internationalen Stützungsaktionen teilzunehmen. Er wird am 15. Juli 1985 auslaufen. ,,; Seit der letztmaligen Verlängerung des Bundesbeschlusses im Jahre 1980 rückte zunehmend die Bewältigung der Verschuldungsprobleme und die Verhütung internationaler Finanz- und Zahlungskrisen in den Vordergrund. Die Schweiz beteiligte sich an einer Spezialhilfe zugunsten der Türkei und einer Währungshilfe zugunsten Jugoslawiens. Zudem garantierte der Bund der Schweizerischen Nationalbank die Teilnahme an Überbrückungskrediten, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich an Ungarn, Mexiko, Brasilien, Argentinien und Jugoslawien gewährte.

Der Bundesbeschluss hat sich als ein nützliches und flexibles Instrument erwiesen; er sollte dem Bundesrat weiterhin zur Verfügung stehen. Durch die Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage für die schweizerische Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AS 1984 845) ist der Aktionsradius des Bundesbeschlusses zwar kleiner geworden. Dennoch haben die zahlreichen internationalen Hilfsaktionen der vergangenen Jahre gezeigt, dass seine Weiterführung notwendig ist.

Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass zukünftige Kreditaktionen vermehrt über die Allgemeinen Kreditvereinbarungen finanziert werden, so muss aufgrund der nach wie vor ungelösten Verschuldungsproblematik mit weiteren internationalen Kredithilfen auf Ad-hoc-Basis gerechnet werden. Mit der vorliegenden Botschaft wird daher beantragt, den Bundesbeschluss um zehn Jahre zu verlängern, unter gleichzeitiger Herabsetzung des maximalen Verpflichtungsrahmens von 2000 Millionen auf 1000 Millionen Franken.

1487

Botschaft l

Entstehung und Verlängerung des Bundesbeschlusses

Der ursprüngliche Bundesbeschluss datiert vom 4. Oktober 1963 (AS 1964 457).

Er wurde geschaffen, um der Schweiz die Teilnahme an internationalen Aktionen zu ermöglichen, welche die Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen der Währungsstabilität bezweckten. Zu diesem Zweck wurde der Bundesrat ermächtigt, zwischenstaatliche Vereinbarungen im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF) abzuschliessen. In den AKV verpflichteten sich die zehn wichtigsten Industrieländer - die sogenannte Zehnergruppe (Vereinigte Staaten, Kanada, Japan, Grossbritannien, Frankreich, Italien, Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Niederlande, .Schweden) -, dem IWF zusätzliche Gelder für den Fall zur Verfügung zu stellen, dass seine ordentlichen Mittel für Kredite an eines oder mehrere dieser zehn Länder nicht ausreichen sollten.

Gestützt auf diesen Bundesbeschluss nahm die Schweiz an verschiedenen Aktionen zugunsten notleidender Währungen teil. Nur in zwei Fällen handelte es sich um Währungshilfen, die vom IWF über die AKV finanziert wurden. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Hilfsaktionen von den Notenbanken der wichtigsten Industrieländer auf Ad-hoc-Basis organisiert.

Dieser veränderten Ausgangslage wurde bei der erstmaligen Verlängerung des Bundesbeschlusses im Jahre 1975 Rechnung getragen (BB1 1975 I 614), indem die Ermächtigungsnorm allgemeiner gefasst und nicht mehr nur auf Aktionen im Rahmen der AKV beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde mit Rücksicht auf die Geldentwertung und den Einbezug einer erweiterten Zielsetzung (Recycling der Erdölgelder) der Gesamtbetrag, der unter dem Bundesbeschluss verpflichtet werden konnte, von 865 Millionen auf 1500 Millionen Franken erhöht, während die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses von ursprünglich zehn auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Eine Verringerung der Geltungsdauer drängte sich im Hinblick auf die Ungewisse Entwicklung des internationalen Währungssystems auf.

Zudem konnte damals noch nicht genau abgeschätzt werden, ob sich der Bundesbeschluss auf stark ändernde Situationen anwenden liess.

Im Jahre 1980 wurde der Bundesbeschluss ein zweites Mal um fünf Jahre verlängert. Zudem wurde der Kredit- und Garantierahmen von 1500 auf 2000 Millionen Franken aufgestockt, da der Verpflichtungsplafond fast vollständig erreicht war (BB1 1979 II 348).

2

Anwendung des Bundesbeschlusses

Unter dem Fixkurssystem diente der Bundesbeschluss ausschliesslich dazu, Kredite zu garantieren, welche die Nationalbank den Noteninstituten Italiens und Grossbritanniens zur Verteidigung der Wechselkursparität ihrer Währungen gewährte (BB1 1975 I 614). Die Zweckausrichtung war damit klar auf die Erhaltung des Währungssystems von Bretton Woods ausgerichtet.

1488

Mit dem Übergang zu flexiblen Wechselkursen änderte sich die Stossrichtung der unter dem Bundesbeschluss eingeräumten Kredite. Hochindustrialisierten Ländern wurden seit 1973 keine direkten Kredite mehr gewährt, da es ihnen auf andere Weise gelang, ihre Zahlungsbilanzen im Gleichgewicht zu halten (Wechselkursanpassungen, Geldaufnahme im Ausland). Jedoch sahen sich ärmere Industriestaaten sowie Entwicklungsländer zunehmend mit Zahlungsbilanzproblemen konfrontiert, die sie ohne tatkräftige Hilfe der hochindustrialisierten Staaten, des IWF und anderer internationaler Organisationen nicht lösen konnten.

Die durch die beiden Erdölkrisen und die wirtschaftliche Stagnation der siebziger Jahre hervorgerufenen Zahlungsbilanzprobleme veranlassten Bund und Nationalbank, den Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses zu erweitern. Die unter dem Bundesbeschluss gewährten Kredite dienten immer mehr dem Zweck, die Zahlungsbilanzanpassung in wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern zu erleichtern. So ratifizierte die Schweiz den OECD-Beistandsfonds, der indessen nie in Kraft getreten ist, und beteiligte sich an der zweiten Ölfazilität (1975) sowie an Zahlungsbilanzhilfen zugunsten von Portugal und der Türkei (BB1 1979 II 348).

Auch in der Berichtsperiode, d. h. seit der letztmaligen Verlängerung des Bundesbeschlusses im Jahre 1980, nahm die Schweiz an verschiedenen internationalen Aktionen teil. Sie beteiligte sich 1980 an einem neuen Kredit zugunsten der Türkei. Mit dem Ausbruch der Schuldenkrise im Sommer 1982 rückten vor allem die Zahlungsbilanzprobleme grosser Schwellenländer in den Brennpunkt des Interesses. Die Nationalbank leistete, mit Bundesgarantie, namhafte Währungshilfe an Jugoslawien und garantierte - ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des Bundesbeschlusses - Überbrückungskredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zugunsten Mexikos, Ungarns, Brasiliens, Argentiniens und Jugoslawiens (siehe Berichterstattung über die einzelnen Aktionen in der Beilage).

, : Mit diesen Hilfsaktionen wurde der Anwendungsbereich der unter dem Bundesbeschluss eingeräumten bzw. garantierten Kredite wiederum erweitert. Das Ziel der Kreditgewährung bestand darin, die Zahlungsbilanzanpassung in den Schuldnerländern zu erleichtern und gleichzeitig die Schuldenkrise zu entschärfen, um damit einen Zusammenbruch
des internationalen Finanz- und Zahlungssystems zu verhindern.

.

Was die Abwicklung der einzelnen Aktionen betrifft, so bildete sich in der Praxis eine Arbeitsteilung zwischen Nationalbank und Bund heraus, die sich bewährt hat. Bei Währungsoperationen, die von den Notenbanken mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder dem Internationalen Währungsfonds als Partner durchgeführt worden sind, übernahm die Nationalbank die Federführung, während bei Finanz- und Zahlungshilfeaktionen auf Regierungsebene der Bund die Führungsrolle innehatte. Beide Stellen unterrichteten sich dabei frühzeitig über geplante Aktionen und arbeiteten bei der Durchführung eng zusammen.

1489

3

Verpflichtungsstand

Ende Juli 1984 hatte die Eidgenossenschaft unter dem Bundesbeschluss Garantieverpflichtungen von umgerechnet 345,9 Millionen Franken aus der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen ausstehend. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 1 : -

'

'Mio. $

'

Zahlungsbilanzhilfe an Portugal Zahlungsbilanzhilfen an die Türkei im Rahmen von OECD-Aktionen: - Spezialhilfe 1979 / . : . . . < - Spezialhilfe 1980 Währungshilfe an Jugoslawien Total 4

Mio. Fr. »

15,0 :

36,9

30,0 - 73,9 15,5 38,2 80,0 196,9 :.

140,5

345,9

Notwendigkeit der Weiterführung des Bundesbeschlusses

Der Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen hat sich als ein nützliches und flexibles Instrument erwiesen. Es sollte dem Bundesrat auch weiterhin zur Verfügung stehen. Im Bericht vom 12. März 1984 über die Risiken der internationalen Verschuldung (BB1 1984 l 846) wurde darauf hingewiesen, dass die Lösung des Verschuldungsproblems noch Jahre in Alispruch nehmen wird und dass die Sanierung nur gelingen kann, wenn die Weltwirtschaft wieder zu einem inflätionsfreien Wachstum zurückfindet, wenn die Industriestaaten bereit sind, ihre Märkte den Produkten aus den Entwicklungsländern vermehrt zu öffnen, und wenn sich die Schuldnerländer ihrerseits dem notwendigen Anpassungsprozess unterziehen.

Auch wenn Ansätze für die Verwirklichung dieser Voraussetzungen erkennbar sind, wird es wichtig sein, weiterhin über eine Rechtsgrundlage zu verfügen, die der Schweiz eine Mitwirkung an Stützungsaktionen zur Bewältigung von akuten Zahlungsbilanzproblemen und zur Verhinderung von internationalen Finanzkrisen ermöglicht.

.' .

, , Aus zwei Gründen scheint es vertretbar, den Plafond für Garantieverpflichtungen bzw. Krediterteilungen von 2000 auf 1000 Millionen Franken herabzusetzen. Zum einen ist die schweizerische Teilnahme an den AKV durch die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage2) vom vorliegenden Bundesbeschluss losgelöst worden, und zum anderen dürften die internationalen Hilfsaktionen in Zukunft noch verstärkt über den IWF laufen, der in diesem Bereich eine zentrale Rolle spielt. Seine Mittel sind durch die Quotenerhöhung und die Aufstokkung der AKV substantiell angestiegen, so dass Hilfsaktionen auf Ad-hoc-Basis eher die Ausnahme bilden und vor allem der Überbrückungsfmanzierung dienen dürften.

') Umgerechnet zum Tageskurs vom 31. Juli 1984: l $ = 2.4618 Fr.

) Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1983 über den Beitritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (AS 1984 845).

2

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Solche Hilfsaktionen sind in der Regel mit keinen eigenen wirtschaftspolitischen Auflagen versehen. Sollte jedoch ein Teil der Mittel im Rahmen von Krediten, die direkt oder indirekt ein Element der Konditionalität beinhalten, Entwicklungsländern gewährt werden, wird die Schweiz neben den währungspolitischen Erfordernissen die Grundsätze ihrer Entwicklungspolitik im Auge behalten.

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Anwendungsbereich und Einsatzkriterien

Obwohl die Kreditgewährung unter dem Bundesbeschluss seit dem Übergang zu flexiblen Wechselkursen vor allem der Erleichterung der Zahlungsbilanzanpassung in wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern sowie der Verhütung internationaler Finanz- und Zahlungskrisen dient, gilt es eine klare Grenze gegenüber der Exportförderung und der Entwicklungshilfe zu ziehen. Der vorliegende Bundesbeschluss stützt sich schwergewichtig auf Artikel 39 BV, der die Grundlage für die Währungspolitik des Bundes bildet, jedoch nicht als Verfassungsgrundlage für Exportförderung und Entwicklungshilfe herangezogen werden kann. Insbesondere bedeutet dies, dass bei der Anwendung des Bundesbeschlusses die drei folgenden Grundsätze zu beachten sind: 1. Es muss sich um Mitwirkung an internationalen Stützungsaktionen zur Verhinderung oder Behebung ernsthafter Störungen der internationalen Währungsbeziehungen bzw. zur Verhütung oder Behebung internationaler Finanz- und Zahlungskrisen handeln.

2. Die vom Bund gewährten bzw. garantierten Kredite dürfen nicht an die Bezüge von schweizerischen Gütern und Dienstleistungen gebunden werden.

3. Im Falle von Hilfsaktionen zugunsten von Entwicklungsländern ist der Länderkreis auf jene fortgeschritteneren Volkswirtschaften zu beschränken, die nicht in den Genuss schweizerischer Zahlungsbilanzhilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gelangen können.

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Kommentar zu den Änderungen des Bundesbeschlusses

Artikel l In Artikel l ist eine kleine redaktionelle Änderung vorgesehen worden. Die «Vereinbarungen mit internationalen Organisationen» sollen vor den «zwischenstaatlichen Vereinbarungen» genannt werden, weil die Währungshilfe ins- · künftig vornehmlich über internationale Organisationen (wie IWF und BIZ) geleistet werden dürfte.

Artikel 2 , ,,, Aufgrund der Ausführungen in Kapitel 4 soll der maximale Kredit- bzw. Garantieverpflichtungsbetrag von 2000 auf 1000 Millionen Franken herabgesetzt werden.

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Die Höchstlaufzeit beträgt wie bis anhin sieben Jahre. In Anlehnung an die Allgemeinen Kreditvereinbarungen ist jedoch vorgesehen, sie im Regelfall auf fünf Jahre zu beschränken.

Artikel 4 .

, .

'.

Sofern der Bundesrat die Nationalbank mit der Kreditgewährung beauftragt, wird er bei der Vorbereitung und Durchführung der Hilfsaktion wie bisher in Absprache mit der Notenbank handeln. Ein enges Zusammenwirken von Bundesrat und Direktorium in diesem Bereich ist unerlässlich und deckt sich mit dem Kooperationsmuster, das dem Nationalbankgesetz (Art. 2 Abs. 2) und dem Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (Art. l Abs. 3) zugrunde liegt.

Im ersten Satz von Artikel 4 wird ausser der Kreditgewährung neu auch die Möglichkeit der Garantiegewährung erwähnt. In der bisherigen Praxis hat sich gezeigt, dass Garantiezusagen, zum Beispiel an die BIZ, verhältnismässig häufig an die Stelle der direkten Kreditgewährung treten. Dies wird mit der beantragten Textänderung erreicht.

Nach dem Wortlaut des geltenden Artikels 4 (zweiter Satz) garantiert der Bund einzig die fristgerechte Rückzahlung der gewährten Kredite, nicht jedoch die vertragskonforme Bezahlung der Kreditzinsen. Dieser Wortlaut ist zu eng. Es entspricht einem Gebot der Logik und der Zweckmässigkeit, dass der Bund die Erfüllung der gesamten Kreditvereinbarung, d. h. unter Einschluss der Zinsen garantiert.

Artikel 6 Der Bundesbeschluss hat sich in der vorliegenden Form als auf verschiedene Situationen anwendbar erwiesen. Der Grund, der im Jahre 1975 für eine Herabsetzung der Verlängerungsfrist sprach, entfällt somit. Um das Parlament in seiner gesetzgeberischen Tätigkeit zu entlasten und aus verwaltungsökonomischen Gründen schlagen wir daher eine Verlängerung um zehn Jahre vor.

7

Regierungsrichtlinien

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 enthalten (BEI 1984 I 157, Anhang 2).

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

81

Finanzielle Auswirkungen

Der vorliegende Bundesbeschluss zieht keine unmittelbaren finanziellen Konsequenzen nach sich, da die Schweizerische Nationalbank auch weiterhin die Kreditgewährung übernehmen wird. Belastungen für den Bundeshaushalt können sich jedoch dann ergeben, wenn Kredite nicht zurückbezahlt würden und die Nationalbank für die entstandenen Verluste von ihrem Rückgriffsrecht Gebrauch macht.

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82

Personelle Auswirkungen

Auswirkungen in personeller Hinsicht sind keine zu erwarten.

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Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden werden von der Durchführung dieses Bundesbeschlusses nicht betroffen.

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Verfassungsmässigkeit

Die geänderten Artikel des Beschlusses stützen sich wie der Bundesbeschluss selber auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten (insbes. Art. 8 BV) sowie den Notenbankartikel (Art. 39 BV). Die Zuständigkeit zur Delegation der Abschlusskompetenz an den Bundesrat ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV.

0090

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Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. September 1984 !>, beschliesst: I

'

'

;

2

Der Bundesbeschluss vom 20. März 1975 > über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird wie folgt geändert:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen der internationalen Währungsbeziehungen an internationalen Stützungsaktionen zugunsten anderer Währungen mitzuwirken und in diesem Rahmen Vereinbarungen mit internationalen Organisationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen abzuschliessen.

Art. 2 Die zu diesem Zweck gewährten Kredite und eingegangenen Garantieverpflichtungen dürfen den Gesamtbetrag von 1000 Millionen Franken nicht übersteigen; ihre Laufzeit darf sieben Jahre nicht überschreiten.

Art. 4 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank mit der Kredit- oder Garantiegewährung aufgrund dieses Bundesbeschlusses beauftragen. In diesem Fall garantiert der Bund der Nationalbank die fristgerechte Erfüllung der Vereinbarung.

Art. 6 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird bis zum 15. Juli 1935 verlängert.

') BBI 1984 II 1486 > SR 941.13

2

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Internationale Währungsmassnahmen

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 16. Juli 1985 in Kraft.

0090

1495

Beilage Berichterstattung über die einzelnen Kreditaktionen Über die Beanspruchung des Bundesbeschlusses gab jeweils der Geschäftsbericht des Bundesrates Auskunft. Nachfolgend wird ein Gesamtüberblick über die Kreditaktionen mit schweizerischer Beteiligung gegeben.

1

Kreditaktionen des Internationalen Währungsfonds (IWF)

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Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AK V)

Die eidgenössischen Räte haben mit Beschluss vom 14. Dezember 1983 den Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbârungen genehmigt, wobei der Anteil der Schweizerischen Nationalbank neu 1020 Millionen SZR (2346 Mio. Fr.) beträgt (BB1 1983 II 1367). Im Unterschied zum früheren Assoziierungsabkommen ist unser Land nun Vollmitglied der AKV und damit der Zehnergruppe. Mit dem Inkrafttreten des schweizerischen Beitritts am 10. April 1984 sind die vom Bund im Rahmen des vorliegenden Bundesbeschlusses eingegangenen Verpflichtungen aus den alten AKV (Kreditgewährung bis zu einem Höchstbetrag von 865 Mio. Fr.) dahingefallen; künftige Ziehungen des IWF auf die AKV werden von der Nationalbank ohne Bundesgarantie finanziert.

12

Die Ölfazilität

Ebenfalls dahingefallen sind die Garantieverpflichtungen, die der Bund gegenüber der Nationalbank aufgrund seiner Beteiligung an der Ölfazilität des IWF einging (BB1 1979 II 348). Im Februar 1976 war der vom Bund garantierte Kredit ganz beansprucht, im Juni 1977 setzten die ersten Rückzahlungen ein und im Februar 1983 hatte der IWF den Kredit vollständig zurückbezahlt.

2

OECD-Beistandsfonds

Im April 1975 wurde das «Übereinkommen über einen finanziellen Beistandsfonds der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Beistandsfonds)» unterzeichnet. Damit sollte ein Fonds im Gesamtbetrag von 20 Milliarden Sonderziehungsrechten errichtet werden mit dem Ziel, die Währungen jener OECD-Staaten, die durch die Erdölpreiserhöhungen in verschärfte Zahlungsbilanzschwierigkeiten geraten waren und denen keine anderen Kreditmöglichkeiten offenstanden, zu stützen. Wie bereits in der Botschaft vom 30. Mai 1979 betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (BB1 1979 II 348) erwähnt, kam das für das Inkrafttreten des Abkommens nötige Quorum nicht zustande, und es ist praktisch auszuschliessen, dass der OECDBeistandsfonds je in Kraft treten wird. Die schweizerische Quote (400 Mio. SZR = 920 Mio. Fr.) wird daher nicht als eine Verpflichtung ausgewiesen, die unter die Kredit- bzw. Garantielimite von Artikel 2 des Bundesbeschlusses fällt.

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3

Zahlungsbilanzhilfe an Portugal

Im Juni 1977 Hessen 14 Staaten Portugal eine Zahlungsbilanzhilfe von 750 Millionen Dollar zukommen. Die Schweiz beteiligte sich an dieser Aktion mit einem Betrag von 30 Millionen Dollar (BEI 7979II 348). Im September 1983 wurden 15 Millionen Dollar fristgerecht zurückbezahlt, am 26. September 1984 ist die restliche Hälfte des Kreditbetrags fällig.

4

Zahlungsbilanzhilfen an die Türkei im Rahmen der OECD

41.

Spezialhilfe 1979

Ende Mai 1979 verpflichteten sich 16 OECD-Staaten, der Türkei einen Kredit von insgesamt 964 Millionen Dollar einzuräumen; der Bundesrat hat in der bereits erwähnten Botschaft vorn 30. Mai 1979 (BB1 7979 II 348) die Gründe dargelegt, die für eine schweizerische Teilnahme an der OECD-Spezialhilfe zugunsten dieses Landes sprachen. Im Rahmen dieser Hilfsaktion .gewährte unser Land einen Zahlungsbilanzkredit von 30 Millionen Dollar mit einer festen Kreditdauer von sieben Jahren. Die Finanzierung übernahm die Nationalbank, während der Bund die fristgerechte Rückzahlung des Kredits garantierte.

42

Spezialhilfe 1980

Die andauernden finanziellen Schwierigkeiten der Türkei veranlassten die OECD, auch für 1980 eine Spezialhilfe zu organisieren. Daran nahmen 17 OECD-Staaten mit einem Gesamtbetrag von 1161 Millionen Dollar teil, die Schweiz mit einem Betrag von 37 Millionen Dollar. 21.5 Millionen Dollar (35 Mio. Fr.) gewährte unser Land in Form einer langfristigen an schweizerische Warenlieferungen gebundenen Wirtschaftshilfe (BB1 1981 \ 257),, 15,5 Millionen Dollar in Form einer mittelfristigen Währungshilfe. Dieser ungebundene Zahlungsbilanzkredit wurde zu den gleichen Bedingungen gewährt wie die Kredithilfe von 1979. Die Finanzierung übernahm die Nationalbank, der Bund garantierte die Rückzahlung.

5

Währungshilfe an Jugoslawien

Zur Finanzierung der erheblichen Defizite in der Leistungsbilanz gelangte die jugoslawische Regierung 1980 und 1982 an ihre Haupthandelspartner. Neben dem IWF und verschiedenen Bankenkonsortien gewährten einige Länder Jugoslawien namhafte Kredite. Obwohl Jugoslawien sein Leistungsbilanzdefizit wesentlich verringern konnte, geriet es wegen des stark anwachsenden Schuldendienstes in Zahlungsschwierigkeiten. Da zu befürchten war, dass, angesichts der finanziellen Engpässe die Stabilität des internationalen Zahlungs- und Kreditsystems weiter beeinträchtigt würde, entsprachen 15 Staaten der jugoslawischen Bitte um Kredithilfe. Sie verpflichteten sich am 19. Januar 1983 in einem von den schweizerischen Behörden einberufenen und geleiteten Treffen, Jugoslawien Kredite von insgesamt gegen 1,4 Milliarden Dollar zu gewähren.

Der schweizerische Beitrag an der Regierungsaktion belief sich auf 90 Millionen Dollar. Davon wurden 80 Millionen Dollar durch die Nationalbank (mit

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Bundesgarantie) und 10 Millionen Dollar durch ein schweizerisches Bankenkonsortium (ohne Bundesgarantie) zur Verfügung gestellt. Jugoslawien verpflichtete sich, je 40 Millionen Dollar für den Kauf von Wären schweizerischen Ursprungs und zur Ablösung des schweizerischen Engagements im Rahmen des BIZ-Überbrückungskredits (vgl. Ziff. 6 der Beilage) zu verwenden. Die restlichen 10 Millionen Dollar bildeten einen frei verfügbaren Zahlungsbilanzkredit.

6

Überbrückungskredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

Bei den Bemühungen, die internationale Verschuldungskrise zu entschärfen, bildete sich eine fallweise Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Zentralbanken, Geschäftsbanken und internationalen Währungs- und Entwicklungsorganisationen heraus. Der IWF spielte nicht nur bei der Koordinierung der Aktionen eine zentrale Rolle. Da die Liquiditätsbedürfnisse der überschuldeten Staaten einerseits sehr dringend waren, der IWF seine Mittel jedoch nur zeitlich gestaffelt und erst nach Unterzeichnung einer wirtschaftspolitischen Absichtserklärung durch den Schuldnerstaat zur Verfügung stellen konnte, hat die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in den nachfolgenden Fällen die Überbrükkùngsfïnanzierung übernommen.

61

Ungarn

Ende September 1982 einigten sich die Notenbankgouverneure darauf, Ungarn einen Überbrückungskredit von 300 Millionen Dollar zur Verfügung zu stellen.

Die BIZ übernahm die Finanzierung und erhielt von den 14 an der Kreditaktion beteiligten Notenbanken Garantien bzw. Depoteinlagen. Der Überbrükkungskredit hatte eine Laufzeit von drei Monaten mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit und wurde in Tranchen ausbezahlt.

Die schweizerische Beteiligung am BIZ-Überbrückungskredit zugunsten Ungarns belief sich auf 50 Millionen Dollar in Form einer Garantiezusage der Nationalbank gegenüber der BIZ. Die von der Schweizerischen Nationalbänk im Rahmen des BIZ-Überbrückungskredits übernommene Verpflichtung wurde vom Bund garantiert.

Ungarn zahlte den Überbrückungskredit von 300 Millionen Dollar am 26. April 1983 fristgerecht zurück, ersuchte aber wegen der nach wie vor angespannten Devisenlage die BIZ gleichzeitig um einen Anschlusskredit von 100 Millionen Dollar. Dem Anschlussbegehren Ungarns wurde entsprochen. Die Nationalbänk beteiligte sich mit einer Garantieverpflichtung von 20 Millionen Dollar, wofür sie ihrerseits die Garantie des Bundes einholte. Auch dieser zweimonatige Anschlusskredit wurde von Ungarn am 30. Juni 1983 fristgerecht zurückbezahlt.

62 Mexiko ; : : ' Aus der Besorgnis heraus, dass Mexiko - das neben Brasilien am höchsten verschuldete Schwellenland - zahlungsunfähig werden und dadurch an den Finanzmärkten eine Krise entstehen könnte, kamen im August 1982 Vertreter von verschiedenen Notenbanken im Schosse der BIZ zusammen. Innert weniger

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Tage kam ein multilateraler Finanzkredit im Umfang von 1,85 Milliarden Dollar zustande. Es handelte sich um einen Überbrückungskredit, der die Zahlungsfähigkeit Mexikos bis zum Abschluss einer Kreditvereinbarung mit dem IWF aufrechterhalten sollte.

Die Schweizerische Nationalbank beteiligte sich an der Kreditaktion mit einer Substitutionszusage von 25 Millionen Dollar zugunsten der BIZ. Der Bund gewährte der Nationalbank eine Rückgarantie. Im August 1983 zahlte Mexiko die letzte Tranche des Überbrückungskredits fristgerecht an die BIZ zurück.

63 Brasilien Um Brasilien angesichts seiner bedrohlichen finanziellen Lage dringend benötigte Liquidität zukommen zu lassen, einigte man sich im Rahmen der BIZ, der Brasilianischen Notenbank Ende 1982 einen Überbrückungskredit von 1,2 Milliarden Dollar zu gewähren. Die BIZ war wiederum für die Finanzierung besorgt, und sie holte ihrerseits die Garantie verschiedener Notenbanken ein. Die Schweizerische Nationalbank übernahm eine Substitutionszusage von 30 Millionen Dollar, die ihr vom Bund rückgarantiert wurde.

Da Brasilien mit der Einhaltung seines Sanierungsprogrammes Schwierigkeiten bekundete, sperrte der IWF die vorgesehenen Ziehungen. Brasilien sah sich daher ausserstande, die fälligen Rückzahlungstranchen des BIZ-Überbrückungskredits fristgerecht zu leisten. Erst nachdem sich der IWF und Brasilien auf ein neues Sanierungsprogramm geeinigt hatten, konnte Brasilien den BIZ-Überbrückungskredit Ende November Ì983 aus Mitteln des IWF zurückzahlen. Damit erloschen die Garantieverpflichtungen der Notenbanken gegenüber der BIZ, ebenso die Garantie des Bundes gegenüber der Nationalbank.

64 Argentinien Im Januar 1983 unterzeichneten die BIZ und Argentinien einen Vertrag für einen Überbrückungskredit von 500 Millionen Dollar. In der Konstruktion des Kredits wurde eine Lösung gewählt, die sich stark an jene für Ungarn, Mexiko und Brasilien anlehnte. Wie bei diesen holte die BIZ Substitutionszusagen von verschiedenen Notenbanken ein. Am Überbrückungskredit zugunsten von Argentinien beteiligten sich neben der BIZ insgesamt 16 Notenbanken, die Schweizerische Nationalbank mit einer Quote von 30 Millionen Dollar, für die sie die Rückgarantie des Bundes erhielt.

Am 31. Mai 1983 erlosch die Kreditfazilität, ohne dass Argentinien darauf gezogen hätte. Damit wurden die
Substitutionsverpflichtungen der Nätionalbank und gleichzeitig die Bundesgarantie hinfällig.

65 Jugoslawien Im Rahmen der internationalen Hilfsaktion zugunsten von Jugoslawien, auf die in Kapitel 5 dieser Beilage näher eingegangen wurde, räumte die BIZ diesem Land im April 1983 eine Kreditfazilität von 500 Millionen Dollar ein, wobei die BIZ Garantiezusagen verschiedener Notenbanken erhielt.

Die Schweizerische Nationalbank beteiligte sich am Kredit zugunsten von Jugoslawien mit einer Garantiezusage von 40 Millionen Dollar. Mit der Auszahlung

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des schweizerischen Anteils am internationalen Währungshilfekredit (vorstehend Ziff. 5) im August 1983 ist die Garantieverpflichtung der Nationalbank gegenüber der BIZ erloschen, ebenso die vom Bund der Nationalbank geiwährte Garantie.

0090

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 5. September 1984

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Jahr

1984

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.069

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1984

Date Data Seite

1486-1500

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