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Bericht über die 69. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz und ,

Botschaft zum Übereinkommen (Nr. 159) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten vom 28. März 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wie es die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verlangt, erstatten wir Ihnen Bericht über die 69. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz und bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens (Nr. 159) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. März 1984

1984-90

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Dieser Bericht ist in drei Teile gegliedert. Der erste gibt Auskunft über die Arbeit der 69. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die gefassten Beschlüsse und die Übereinkommen, die angenommen wurden. Der zweite Teil befasst sich mit dem Übereinkommen (Nr. 159) und der Empfehlung (Nr. 168) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten. Im dritten Teil wird die Empfehlung (Nr. 167) über die Einrichtung eines Internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit geprüft.

\ Das Übereinkommen Nr. 159 hat zum Zweck, sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offen stehen, und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Das Übereinkommen gilt für jede Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäss anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind. Aufgrund der heute geltenden Gesetzgebung und Praxis erfüllt die Schweiz die Bedingungen dieses Übereinkommens. Wir können Ihnen deshalb die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 159 beantragen.

Die Empfehlung Nr. 167 ist nicht zwingend und bedarf keiner Ratifikation. Sie will die Einrichtung eines Internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit fördern. Die sehr fachbezogene Empfehlung ergänzt das Übereinkommen Nr. 157, welches dieselbe Frage betrifft und 1982 von der Konferenz angenommen wurde (BBl 1983 II 1102). Politik und Praxis in der Schweiz entsprechen im allgemeinen den von der Empfehlung gesetzten Normen. In unserem System gibt es jedoch zwei grundlegende Ausnahmen: einerseits die Unmöglichkeit, bilaterale Übereinkommen über Soziale Sicherheit allgemein auf Angehörige von Drittländern auszudehnen; anderseits den Gesamtbereich der Arbeitslosenversicherung.

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Bericht und Botschaft I

69. Tagung der Internationalen Arbeitskpnferenz

II

Tagesordnung, Verhandlungen und Beschlüsse der Konferenz

1. Die 69. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz fand vom 1. bis 22. Juni 1983 im Palais des Nations in Genf statt. Auf der Tagesordnung standen die folgenden Traktanden: T. Bericht des Verwaltungsrates und Bericht des Generaldirektors; 2. Programm- und Haushaltsvorschläge und andere Finanzfragen; 3. Mitteilungen und Berichte über die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen ; 4. Berufliche Rehabilitation (zweite Beratung); 5. Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit (einfache Beratung); 6. Beschäftigungspolitik (erste Beratung); 7. Soziale Aspekte der Industrialisierung (allgemeine Beratung); 8. Struktur der IAO: Bericht der Arbeitsgruppe für Strukturfragen.

2. Die schweizerische Delegation war nach den Regeln der IAO dreigliedrig zusammengesetzt. Sie bestand aus den Regierungsvertretern Fürsprecher JeanPierre Bonny, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), und Adelrich Schuler. Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherungen, sowie den stellvertretenden Delegierten André Zenger, Chef des Dienstes für internationale Angelegenheiten des BIGA, und Minister Johannes J. Manz, stellvertretender Chef der ständigen Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf. Der Delegation gehörten weiter an: Roger Décosterd, Direktor der technischen Beratungsstelle für Nestlé-Produkte AG, als Arbeitgeberdelegierter und André Ghelfi, Vizepräsident des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitnehmerverbandes (SMUV), als Arbeitnehmerdelegierter sowie einige technische Berater und Beraterinnen.

3. Seit der letzten Tagung war kein neuer Staat der Organisation beigetreten.

Von den zur Zeit 150 Mitgliedern nahmen 138 an der 69. Tagung teil; diese wurde von James Brendan Böiger, dem neuseeländischen Arbeitsminister, präsidiert.

4. Am ersten Konferenztag kündigte Vietnam seinen Rücktritt aus der IAO an.

Polen, das durch keine Delegation an der Konferenz vertreten war, hat am 24. Juni 1983 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) die Absicht mitgeteilt, die Zusammenarbeit mit der IAO abzubrechen. Dieser Entscheid war getroffen worden, nachdem der Verwaltungsrät des IAA, mit 44 gegen 6 Stimmen, bei 5 Enthaltungen, eine Untersuchungskommission einberufen hatte. Auftrag dieser Kommission war, der Klage nachzugehen, wonach Polen zwei Übereinkommen
über das Vereinigungsrecht verletzt habe.

5. Die 69. Tagung der Konferenz wurde durch die Tatsache geprägt, dass die Volksrepublik China die aktive Mitarbeit in der Organisation wieder aufgenommen hatte. Die chinesische Volksrepublik hat ihren Sitz am 6. Juni 1983 offiziell 421

wieder eingenommen, nachdem die Konferenz mit 393 gegen 3 Stimmen, bei 32 Enthaltungen, eine Entschliessung bezüglich der Annullierung der aufgelaufenen Beiträge angenommen hatte.

6. Der Präsident Ägyptens, :Hosni Mubarak, der Premierminister Australiens, Robert James Lee Hawke, und der Premierminister von Zimbabwe, Robert Gabriel Mugabe, beehrten die Konferenz mit ihrem Besuch und hielten eine Ansprache.

· . - · · ' ' 7. Die drei ersten Traktanden (Bericht des Verwaltungsrats und des Generaldirektors, finanzielle Fragen und Anwendung der Übereinkommen) stehen jedes Jahr auf der Tagesordnung.

8. Der Bericht des Generaldirektors befasste sich einerseits mit dem Problem der Kinderarbeit und anderseits mit den Tätigkeiten der IAO im vergangenen Jahr.

Der Generaldirektor hob hervor, dass vor allem in den letzten zehn Jahren beträchtliche Fortschritte zur Ausmerzung der Kinderarbeit erzielt worden seien, doch genügten diese noch nicht und die Situation sei weiterhin alarmierend.

Die Kinderarbeit unterscheide sich zwar nach Art und Mass von Land zu Land, doch sei sie, vor allem in den Entwicklungsländern, immer noch von,grosser Bedeutung. Der Generaldirektor schloss mit der Einladung an alle Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Kinderarbeit zu ratifizieren, falls sie es noch nicht getan hätten.

.; - . . _ · . . , · Im Bericht über die Tätigkeiten der IAO im Jahr 1982 erwähnte der Generaldirektor vor allem: die wirtschaftliche Stagnation, die in zahlreichen Ländern um sich greift. Diese Stagnation habe die Wichtigkeit gewisser Tätigkeiten der IAO deutlich gemacht, gleichzeitig aber auch die Realisierung langfristiger Ziele der Organisation verzögert.

Rund 250 Redner, unter ihnen der schweizerische Delegationschef, äüsserten sich im Rahmen der Generaldebatte zum Bericht des Generaldirektors.

9. Mit 390 gegen 28 Stimmen, bei 13 Enthaltungen, bewilligte die Konferenz ein Einnahmen- und Ausgabenbudget von 254 744 000 Dollar für die Jahre 1984/85; davon entfallen 127 372 000 Dollar auf das Jahr 1984. Der Beitrag der Schweiz beläuft sich für 1984 auf l 388 355 Dollar; dies entspricht 1,09 Prozent.

1982 und 1983 betrug der Prozentsatz 1,04, und unsere Beiträge beliefen sich auf l 237 842 bzw. l 283 201 Dollar. , Das Budget 1984/85 wurde aufgrund eines Wechselkurses von 2 Schweizerfranken für l
US-Dollar berechnet.

10. Wie jedes Jahr prüfte die dreigliedrige Kommission für die, Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen die Massnahmen, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich für sie aus der Verfassung der IAO, aus Normen der IAO und insbesondere aus den von ihnen ratifizierten Übereinkommen ergeben. Die Kommission stützte sich auf die Mitarbeit von 45 Regierungen, die sie über die Situation in ihren Ländern ; informiert hatten.

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Die Kommission entschied, entsprechend den Verfahrensregeln, die Konferenz insbesondere auf die Diskussionen aufmerksam zu machen, die sich wegen einiger Spezialfälle in drei Ländern (Chile, Tschechoslowakei, Türkei) - hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - ergaben.

Die Kommission befasste sich ebenfalls gründlich mit der Gesamtstudie; diese betraf 1983: Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, Übereinkommen (Nr. 98) .über die Anwendung, der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivhandlungen, Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie die Empfehlung (Nr. 149) betreffend die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

11. Im Rahmen von Punkt 4 der Tagesordnung beriet die Konferenz zum zweiten Mal über die berufliche Rehabilitation. Die Beratung führte zur Annahme eines Übereinkommens und einer Empfehlung durch die Konferenz. Diese Urkunden werden unter Ziffer 2 dieses Berichts geprüft und kommentiert; für den Wortlaut verweisen wir auf Beilage l.

12. Nach «einfacher Beratung» nahm die Konferenz ebenfalls eine Empfehlung über die Einrichtung eines Internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit an. Unter Ziffer 3 prüfen wir diese Empfehlung und legen die Haltung der Schweiz zu diesem Instrument dar; für den Wortlaut der Empfehlung verweisen wir auf Beilage 2.

13. Die Beschäftigungspolitik, unter dem Gesichtspunkt des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik, war Thema einer ersten Beratung. Die Konferenz war der Ansicht, ergänzende Normen in der Form einer Empfehlung seien notwendig. Diese Frage wird an der 70. Tagung zum zweitenmal beraten.

14. Eine allgemeine Beratung fand zum Thema der sozialen Aspekte der Industrialisierung statt. Sie befasste sich mit den Veränderungen, die vor allem in den Entwicklungsländern seit der IAO-Weltkonferenz über die Beschäftigung (1976) eingetreten sind. Nebst allgemeinen Schlussfolgerungen über die verschiedenen Faktoren, die sich auf die sozialen Ziele der Industrialisierung auswirken, hat die Konferenz auch Schlussfolgerungen
bezüglich der zukünftigen IAO-Tätigkeiten in diesem Bereiche gutgeheissen.

.!

Es waren vor allem soziale Aspekte wie Grundrechte, Bildung, Arbeitsbedingungen und -umweit, soziale Sicherheit, Gleichheit der Rechte. Dreigliedrigkeit und dreigliedrige Tätigkeit, welche die Aufmerksamkeit der Kommission und der Konferenz auf sich zogen.

15. Was die Struktur der IAO anbetrifft (Punkt 8 der Tagesordnung), so war die Konferenz noch nicht in der Lage, die Verfassungs- und Reglementsänderungen zu verabschieden, da verschiedene Regierungsprotokolle und auch das interne Reglement über die Wahl von Arbeitgeberdelegierten in den Verwaltungsrat noch nicht vorlagen. Die Konferenz hat nun eine Delegation beauftragt, dieser Frage nachzugehen. Sie hat zudem beschlossen, Vorschläge zur Änderung der 423

Verfassung in folgenden Punkten für die 70. Tagung erneut in die Traktandenliste aufzunehmen: Ernennung de's Generaldirektors, Regelung des KonferenzQuorums und des Verfahrens zur Änderung der Verfassung, Zusammensetzung des Verwaltungsrates.

, 16. Die Konferenz nahm ebenfalls den Bericht der 1981 eingesetzten ständigen Kommission für Fragen der Apartheid an. In ihren Schlussfolgerungen gibt die Kommission vor allem ihrer Enttäuschung darüber Ausdruck, däss die Fragebogen des IAA bezüglich der gegen die Apartheid getroffenen Massnahmen ungenügend beantwortet wurden. Die Kommission zeigt sich ebenfalls stark beunruhigt über die Rolle, die der Handel und das Fremdkapital (Investitionen sowie Bankanleihen zugunsten der südafrikanischen Regierung) spielen.

Schliesslich beantragte die Kommission der IAO, eine neue dreigliedrige Konferenz über die Apartheid einzuberufen, eine Konferenz, die in Afrika, wenn möglich in einem Frontstaat, tagen solle. Eine derartige Konferenz hatte im Mai 1981 in Livingstone (Zambia) stattgefunden.

17. Neben den bereits erwähnten Übereinkommen und Empfehlungen nahm die Konferenz einstimmig eine Entschliessung über «Die Jugendlichen und den Beitrag der IAO zum internationalen Jahr der Jugend» an. Diese Frage hatte nicht auf der Tagesordnung gestanden.

Das BIT wird bis 1985 eine Untersuchung über die Probleme und Bedürfnisse der Jugendlichen in der Arbeitswelt durchführen. Eine Debatte über diese Fragen soll auf die Tagesordnung einer der nächsten Tagungen gesetzt werden.

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Übereinkommen (Nr. 159) und Empfehlung (Nr. 168) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten (Beilage 1)

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Zweck und Inhalt des Übereinkommens und der Empfehlung

Am 18. Juni 1982 hatte die Internationale Arbeitskonferenz eine Entschliessung angenommen, die vorsah, das Traktandum «berufliche Rehabilitation» in die Tagesordnung der 69. Tagung aufzunehmen, um in zweiter Beratung ;die Annahme einer Empfehlung vorzubereiten. In der Folge verfasste das IAA zuhanden der Regierungen einen Bericht über einen Empfehlungsentwurf. Dieser Entwurf war Grundlage einer Beratung im Jahre 1983. Im Laufe der Verhandlungen haben gewisse Regierungsvertreter und die Arbeitnehmervertreter vorgeschlagen, den Entwurf in ein Übereinkommen, ergänzt durch eine Empfehlung, umzuwandeln. So wurden schliesslich das Übereinkommen Nr. 159 und die Empfehlung Nr. 168 von der Konferenz angenommen. Es sei noch daraufhingewiesen, dass diese beiden Urkunden an die Empfehlung (Nr. 99) betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten (1955) anschliessen.

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Inhalt des Übereinkommens und der Empfehlung

221 Das Übereinkommen enthält in den ersten drei Teilen (Art. 1-9) die materiellen Bestimmungen; hinzu kommen die üblichen Schlussbestimmungen (Teil IV).

Der erste Teil (Art. 1) umfasst die Begriffsbestimmungen und regelt den Geltungsbereich des Übereinkommens. Der Ausdruck «Behinderter» und der Begriff «berufliche Rehabilitation» werden umschrieben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offenstehen muss.

Der zweite Teil (Art. 2-5) fixiert die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter (Art. 2). Diese Politik soll den verschiedenen Gruppen von Behinderten geeignete Massnahmen gewährleisten (Art. 3) sowie auf dem Prinzip der Chancengleichheit zwischen behinderten und übrigen Arbeitnehmern und der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Behinderten beruhen (Art. 4). Artikel 5 sieht, vor, dass die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, zur Durchführung der Rehabilitationspolitik anzuhören sind.

Der dritte Tei! (Art. 6-9) handelt von den Massnahmen zur Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter.

Artikel 6 schreibt vor, dass die Mitglieder die Massnahmen treffen müssen, die zur Durchführung der Artikel 2-5 erforderlich sind.

Gemäss Artikel 7 sind Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs- und Beschäftigungsdienste bereitzustellen, und ihre Wirksamkeit ist zu prüfen. Auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste sollte wo immer möglich zurückgegriffen werden.

Nach Artikel 8 sind in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden Einrichtung und Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter zu fördern.

Artikel 9 verlangt von den Mitgliedern, dass Rehabilitationsberater und anderes entsprechend qualifiziertes Personal, das für die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die Beschäftigung Behinderter zuständig ist, ausgebildet werden und zur Verfügung stehen.

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Die Empfehlung Nr. 168 ist in neun Kapitel gegliedert, die zum Teil die im Übereinkommen festgelegten Grundsätze wiederholen. ,Wir beschränken die Analyse auf die Massnahmen und Bestimmungen, die über das, Übereinkommen hinausgehen.

Das erste Kapitel umschreibt - genau wie beim Übereinkommen - die Begriffe und den Anwendungsbereich.

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Im zweiten Kapitel werden die direkten und indirekten konkreten Massnahmen aufgezählt, die zur Förderung der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung der Behinderten getroffen werden sollen. Hauptzweck dieser Massnahmen muss sein, die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das normale Arbeitsleben und die Gesellschaft sicherzustellen., r Das dritte Kapitel empfiehlt die Mitwirkung der Gemeinschaft (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Behindertenverbände) an der Organisation von Diensten der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung für die Behinderten.

Das vierte Kapitel schlägt einige konkrete Massnahmen vor zur Bereitstellung von Diensten der beruflichen Rehabilitation in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden. ; , Das fünfte Kapitel behandelt das Problem der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der beruflichen Rehabilitation. Die in der Berufsberatung, Berufsbildung und allgemein in der Arbeitsvermittlung tätigen Personen sollen ausreichende Kenntnisse über Behinderungen und ihre einschränkenden Auswirkungen haben.

Die Kapitel 6 und 7umreissen den Beitrag, den die Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände sowie die Behinderten und ihre Verbände zum Aufbau von Diensten der beruflichen Rehabilitation leisten sollen. Insbesondere wird von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden verlangt, die betriebliche Eingliederung oder Wiedereingliederung der Behinderten zu erleichtern; anderseits sollen sie die Probleme der beruflichen Rehabilitation Behinderter auf Gewerkschaftsversammlungen zur Sprache bringen.

Das achte Kapitel verweist auf die Systeme der Sozialen Sicherheit und die entsprechenden Urkunden und verlangt von den Mitgliedern, dass sie ihre eigenen Regelungen auf die Empfehlung über die berufliche Rehabilitation abstimmen.

Das neunte Kapitel ruft dazu auf, die Politik und Programme der beruflichen Rehabilitation mit jenen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu koordinieren.

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Haltung der Schweiz

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Haltung bezüglich des Übereinkommens

Den allgemeinen Zielen des Übereinkommens und der Empfehlung können wir zustimmen; es geht um die Förderung der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung der Behinderten.

Wie stehen nun die Forderungen des Übereinkommens zu den Verhältnissen in der Schweiz? Hierzu sind im einzelnen folgende Bemerkungen anzubringen: Gemäss Artikel l Absatz l des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Behinderter» eine: Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäss anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind. Die im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) verankerte Definition der Invalidität (Art. 4 Abs. 1) lautet: «Als In426

vaiidität (...) gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» Wegen der inhaltlichen Ähnlichkeit beider Definitionen können wir jener des Übereinkommens ohne weiteres zustimmen.

Laut Absatz 2 von Artikel l des Übereinkommens besteht der Zweck der beruflichen Rehabilitation darin, den Behinderten zu helfen, damit sie geeignete Beschäftigungen finden und auch behalten sowie beruflich aufsteigen können, und ihnen dadurch die Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern.

Auch in diesem Punkt können wir dem Übereinkommen zustimmen, denn die Rehabilitationsmassnahmen, welche die Invaliden unseres Landes in Anspruch nehmen können (Art. 8 Abs. l IVG), entsprechen der Definition der beruflichen Rehabilitation, wie sie im Übereinkommen steht. Gemeint sind hier die Eingliederungsmassnahmen, die notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.

Absatz 3 des vorerwähnten Artikels schreibt den Mitgliedern vor, die Bestimmungen dieses Übereinkommens seien durch Massnahmen anzuwenden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen.

Schliesslich sieht der vierte Absatz des ersten Artikels vor, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens für alle Gruppen von Behinderten gelten. Diesbezüglich verweisen wir auf die bereits zitierte Definition der Invalidität gemäss schweizerischem Recht.

Aufgrund dieser Erwägungen können wir dem Inhalt von Artikel l zustimmen.

Gemäss Artikel 2 des Übereinkommens muss jedes Mitglied, im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen. Gepflogenheiten und Möglichkeiten, eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festlegen, durchführen und regelmässig überprüfen.

Die Grundlagen zu dieser Politik sind in unserem Land in der Bundesverfassung verankert (Art. 34^uater). Ihre Verwirklichung ist sichergestellt durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 (IVG), durch die Verordnung vom 17. Januar 1961 (IW) sowie durch mehrere Verordnungen des Bundesrates und des Eidgenössischen Departementes des Innern
(GgV, MVI, V 82, DVI). Wie Sie wissen, wird diese Politik regelmässig überprüft, entweder auf Gesuch der eidgenössischen Fachkommissionen, der Verwaltung selbst oder der Stellen, welche mit dem Vollzug des IVG beauftragt sind. Der Annahme dieses Artikels steht demnach nichts entgegen.

Artikel 3 des Übereinkommens bestimmt, es sei durch die genannte Politik sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offenstehen und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden. Diese Forderung ist in der Schweiz erfüllt. Wir verweisen auf unseren Kommentar zum Artikel l Absätze 2 und 4 des Übereinkommens.

Gemäss Artikel 4 des Übereinkommens muss die Politik der Rehabilitation auf 427

dem Grundsatz der Chancengleichheit zwischen den behinderten und den übrigen Arbeitnehmern beruhen. Ebenso sind Chancengleichheit und Gleichbehandlung Behinderter männlicher und weiblicher Arbeitnehmer zu: wahren.

Hierzu sei bemerkt, dass schon der Grundsatz der beruflichen Rehabilitation, wie aus Artikel 8 IVG hervorgeht, den Zweck verfolgt, Behinderten im Berufsleben dieselben Chancen zu geben wie den übrigen Arbeitnehmern. Diese Chancengleichheit ist auch faktisch erwiesen, hat es doch anteilsmässig nicht mehr Arbeitslose bei den Behinderten als bei den übrigen Arbeitnehmern: Auch macht das IVG keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Versicherten; dasselbe gilt für die Institutionen, welche Behinderte aufnehmen.

Artikel 5 des Übereinkommens schreibt vor, dass die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Durchführung der genannten!Politik anzuhören sind. Dasselbe gilt für die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen.

Diese Bedingung ist bei uns erfüllt, sind doch diese Organisationen alle in der eidgenössischen Kommission der AHV/IV und insbesondere in der Subkommission für IV-Fragen vertreten.

Artikel 6 des Übereinkommens verpflichtet die Mitglieder, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Artikel 2-5 des Übereinkommens erforderlich sind, sei es durch die Gesetzgebung oder auf andere, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise.

Laut Artikel 7 haben die zuständigen Stellen Massnahmen zu treffen, um Beratungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs- und Beschäftigungsdienste bereitzustellen und deren Wirksamkeit zu bewerten. In allen Regionen und Kantonen der Schweiz sind IV-Ämter für berufliche Rehabilitation vorhanden, welche nun gerade die vorerwähnten Aufgaben zur gesetzlichen Pflicht haben. Im weiteren arbeiten die IV-Regionalstellen eng mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen zusammen, um die Chancen der Behinderten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Wir sind deshalb durchaus in der Lage, diesen Artikel anzunehmen.

Artikel 8 des Übereinkommens empfiehlt die Einrichtung und Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden. Diese
Bestimmung gilt viel eher jenen grossen Staaten^ deren Wirtschaft vorwiegend auf die Landwirtschaft ausgerichtet ist und in denen der Verkehr schwierig ist. In der Schweiz sind die Dienste der beruflichen Rehabilitation und Beschäftigung im ! ganzen Land imstande, ihre Aufgabe zu erfüllen. So steht denn einer Annahme dieses Artikels nichts im Wege.

Laut Artikel 9 des Übereinkommens muss jedes Mitglied sicherstellen, dass entsprechend qualifiziertes Personal für die Rehabilitationsberatung und die Beschäftigung Behinderter ausgebildet wird. Auf Grund der Artikel 74 IVG und 108-113 IW gewährt die Invalidenversicherung den Organisationen, welche Fachkräfte der beruflichen Rehabilitation ausbilden, Subventionen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von lehrenden und betreuenden Fachkräften sowie für Ausbildung und berufliche Rehabilitation Invalider. Demzufolge können wir auch diesen Artikel des Übereinkommens annehmen.

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Die Schlussbestimmungen (Art. 10-17) erfordern keinen Kommentar; es sind die üblichen Schlussbestimmungen solcher internationaler Urkunden.

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Haltung der Schweiz bezüglich der Empfehlung

Aufgrund ihrer nichtzwingenden Rechtsnatur bedarf eine Empfehlung nicht der Ratifikation. Trotzdem möchten wir einige Bemerkungen zur Empfehlung Nr. 168 anbringen.

Das dem Anwendungsbereich gewidmete Kapitel umschreibt präzis, dass die Bestimmungen dieser Empfehlung von jedem Mitglied durch Massnahmen angewendet werden sollen, die den innerstaatlichen Verhältnisseh entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in unserem Land Regierung und Staat sowohl für die Schaffung und Unterstützung von Behinderteninstitutionen als auch für die Festlegung der dort geltenden Arbeitsbedingungen nur eine subsidiäre Rolle spielen. Gewisse in der Empfehlung aufgezählte praktische Massnahmen, bei denen die Regierung als treibende Kraft wirken müsste, können bei uns nicht auf diese Art angewendet werden, auch in Zukunft nicht. Die staatliche Hilfe kann und wird nur eine indirekte sein. Dieselben Anwendungsprobleme stellen sich auch wegen der juristischen Form gewisser Betriebe, gestattet doch unsere Gesetzgebung lediglich eine Unterstützung von öffentlichen Institutionen (das ist die Minderheit) oder von privaten Institutionen, deren öffentlicher Nutzen anerkannt ist (die Mehrheit).

Der Beitrag von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden beim Aufbau von Diensten zur beruflichen Rehabilitation stellt einen weiteren Bereich dar, in welchem die innerstaatliche Praxis von den Bestimmungen der Empfehlung abweicht. In der Tat ist es selten, dass sich diese Verbände selbst mit der Rehabilitation befassen; recht oft kommt es dagegen vor, dass Industrie- oder Handelsbetriebe oder Vertreter solcher Unternehmen in Kommissionen mitarbeiten oder in Komitees von Behinderteninstitutionen Einsitz nehmen.

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Schlussfolgerungen

Die Politik der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung von Behinderten in der Schweiz entspricht in ihrem Konzept den Grundsätzen des Übereinkommens Nr. 159. In etlichen Punkten geht sie sogar darüber hinaus. Deshalb steht einer Ratifizierung nichts entgegen. Unser Land wird damit sein Interesse für die Fortschritte bezeugen, welche verschiedene Länder in der beruflichen Rehabilitation von Behinderten und der Verbesserung der Wiedereingliederungsbedingungen erzielt haben.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 159 wird für den Bund, die Kantone und Gemeinden keine besonderen finanziellen Belastungen bringen und sich auch nicht auf den Personalbestand des Bundes auswirken.

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BundesblatL 136. Jahrgang. Bd. II

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 159 entspricht den Zielsetzungen unserer Aussenpolitik, wie sie in den Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1983^1987 (BB1 '1984 l 157) dargestellt sind.

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Verfassungsmassigkeit

Die Verfassungsmassigkeit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 159 beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Gutheissung des Übereinkommens ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Verfassung. Das Übereinkommen Nr. 159 kann laut Artikel 12 nach Ablauf von zehn Jahren seit Inkrafttreten sowie anschliessend jeweils nach Ablauf von weiteren zehn Jahren gekündigt werden. Das Übereinkommen sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es führt auch keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei, denn es enthält keine direkt anwendbare Bestimmung, die in diese Richtung gehen würde. Das Übereinkommen Nr. 159 befürwortet ausserdem auch keine Änderung von Recht oder Praxis, wie sie in der Schweiz für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Behinderten gelten. In Wirklichkeit verlangen die Bestimmungen des Übereinkommens Massnahmen, die in der Schweiz bereits Recht und Praxis sind.

Gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Verfassung unterliegt der Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum.



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Empfehlung (Nr. 167) betreffend die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit (Beilage 2)

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Zweck und Inhalt der Empfehlung

An ihrer 68. Tagung, 1982, hat die internationale Arbeitskonferenz das Übereinkommen (Nr. 157) über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit angenommen; gleichzeitig entschloss sie sich, dieses Übereinkommen durch eine Empfehlung zu ergänzen, die an der 69. Tagung, 1983, angenommen würde.

In einer Beilage sollte diese Empfehlung Musterbestimmungen für zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Soziale Sicherheit enthalten.

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Inhalt der Empfehlung

Die Empfehlung ist in eine Präambel und in acht Absätze aufgeteilt.

Sie ist ergänzt durch zwei Anhänge; diese enthalten die Musterbestimmungen, welche den interessierten Staaten als Vorlagen dienen sollen.

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i .

Die Präambel zeigt den Werdegang der Empfehlung und verweist auf die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen, insbesondere auf die IAO-Übereinkommen (Nr. 118) und (Nr. 157) über die Gleichbehandlung und über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit.

Der erste Absatz definiert die verwendeten Begriffe. Hierzu sei näher ausgeführt, dass die Empfehlung ursprünglich nur für jene Staaten bestimmt war, die das Übereinkommen Nr. 157 ratifiziert hatten; damit sollte diesen Staaten das Abschliessen von Verträgen, wie sie in dieser Urkunde aufgeführt sind, erleichtert werden. Indessen wurde der Anwendungsbereich der Empfehlung schliesslich auf alle Mitglieder der IAO ausgedehnt; diese sollen veranlasst werden, untereinander Abkommen über Soziale Sicherheit zu schliessen und dabei die allgemeinen Grundsätze der Empfehlung und die in den Anhängen I und II aufgeführten Musterbestimmungen zu berücksichtigen.

Absatz 2 erläutert den Umfang der Rechte, die allen ausländischen Arbeitnehmern durch internationale Übereinkünfte garantiert werden sollen.

Absatz 3 empfiehlt den interessierten Mitgliedstaaten, untereinander Verwaltungs- oder Finanzvereinbarungen abzuschliessen, damit Hindernisse beseitigt werden, die der Zahlung von Sozialversicherungsleistungen über die Staatsgrenzen hinaus entgegenstehen.

Absatz 4 befasst sich mit dem Fall eines Mitgliedstaates, der durch eine zweioder mehrseitige Übereinkunft über Soziale Sicherheit gebunden ist und keine Gesetzgebung über Arbeitslosigkeit oder Familienleistungen hat. Unter diesen Umständen sollen sich die anderen Mitglieder bemühen, mit diesem Mitglied geeignete Vereinbarungen zu treffen, damit der Verlust von Ansprüchen angemessen ausgeglichen wird. Es geht hier um den Verlust von Ansprüchen, den eine Person erleidet, weil sie ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet dieses Mitglieds verlegt oder weil Familienangehörige in dessen Hoheitsgebiet wohnhaft sind.

Absatz 5 legt den Grundsatz fest, dass Geldleistungen, die auf Grund einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft ins Ausland gehen, direkt an den Empfänger gezahlt werden. Diesem Grundsatz zufolge überweist der 1 Schuldnerstaat die Geldleistung direkt dem Empfänger, und nicht über eine Verbindungsstelle des Wohnortstaates. Sollte eine direkte Zahlung nicht möglich sein, so gewährleistet der Wohnortstaat,
dass die Leistung so rasch als möglich unter Beizug einer zuständigen Stelle dem Empfänger ausbezahlt wird.

Absatz 6 hält fest, dass die betreffenden Mitglieder sich darum bemühen sollen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über die neun Zweige der Sozialen Sicherheit, wie sie das Übereinkommen Nr. 157 aufzählt, abzuschliessen und die Koordinierung dieser Instrumente voranzubringen. Die Mitglieder sollen dabei die Bestimmungen der Musterübereinkunft des Anhangs II berücksichtigen.

Absatz 7 bezieht sich auf die Musterbestimmungen, die von jenen Staaten beachtet werden sollten, welche das Übereinkommen Nr. 118 wie auch das Übereinkommen Nr. 157 ratifizierten; auf diese Art soll die Anwendung der in diesen Instrumenten aufgeführten Bestimmungen über die Gleichbehandlung und die Wahrung der Rechte sichergestellt werden.

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Absatz 8 schliesslich ist ein Appell an die Mitglieder, die noch nicht durch die in Absatz? erwähnten Übereinkünfte gebunden sind. Diese Mitglieder werden eingeladen, sich am Internationalen System zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit - wie es das Übereinkommen Nr. 157 vorsieht - zu beteiligen, unter Berücksichtigung der Musterbestimmungen von Anhang I und des in Anhang II beschriebenen Musterübereinkommens.

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Inhalt der Anhänge Anhang I

Dieser Anhang enthält Musterbestimmungen für den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit.

Er ist sehr detailliert abgefasst und in 7 Kapitel mit insgesamt 38 Artikeln gegliedert.

Kapitell befasst sieh mit den Begriffsbestimmungen, Kapitel II mit der anzuwendenden Gesetzgebung, Kapitel III mit der Wahrung der Anwartschaften, Kapitel IV mit der Wahrung der erworbenen Ansprüche und Gewährung der Leistungen ins Ausland, Kapitel V mit der Regelung beim Zusammentreffen von Leistungen, Kapitel VI mit den üblichen Bestimmungen von Übereinkünften' über Soziale Sicherheit und Kapitel VII mit Bestimmungen über die Wahrung der Rechte in den Beziehungen zwischen oder mit Versorgungskassen.

Kapitel III gliedert sich in drei Unterabschnitte; der erste, mit dem Titel «Zusammenrechnung der Zeiten», gilt für alle Zweige der Sozialen Sicherheit (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Mutterschaft, Familienleistüngen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene). Der zweite Unterabschnitt gilt der Feststellung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene, gemäss dem Verteilungs- und dem Integrationsverfahren. Der dritte schliesslich ist der Feststellung der Leistungen bei Berufskrankheit gewidmet.

Als wichtigste Punkte seien die zwei erwähnten Varianten des zweiten Unterabschnittes von Kapitel III näher dargelegt, nämlich das Verteilungs- und das Integrationsverfahren.

Das Verteilungsverfahren, angewendet auf eine Person, die nacheinander oder abwechselnd der Gesetzgebung: von zwei- oder mehreren Vertragsparteien unterstellt war, erlaubt es dem Träger jeder dieser Vertragsparteien, auf Grund der Totalisierung der Versicherungszeiten festzustellen, ob diese Person, die von der nationalen Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen für den Leistungsanspruch erfüllt. Der Träger richtet die entsprechende Leistung aus ; diese berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen den gesamten und den nach nationaler Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten.

Das Integrationsverfahren wird angewendet, wenn eine Gesetzgebung, die vollständige Leistung allein schon aufgrund des Wohnsitzes gewährt, unabhängig davon, ob der Versicherte nacheinander oder abwechselnd der Gesetzgebung von zwei oder mehr zuständigen Vertragsparteien unterstand. Das Integrations432

verfahren kann ebenfalls im Bereich der Invaliden- oder Todesfallversicherung (Risikoversicherung) angewendet werden.

332

Anhang II

Anhang II ist kürzer als Anhang I und enthält ein Musterübereinkommen zur Koordinierung von zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Soziale Sicherheit. Er ist in fünf Artikel gegliedert. Diese Musterurkunde soll auf alle Personen angewendet werden, die unter Bestimmungen von zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften fallen.

34

Haltung der Schweiz gegenüber der Empfehlung

Es sei sogleich in Erinnerung gerufen, dass eine Empfehlung der IAO ausschliesslich darauf hinzielt, Normen aufzuführen, die als Leitlinien dienen und auf nationaler Ebene richtungsweisend sein können. Eine Empfehlung braucht deshalb nicht ratifiziert zu werden.

Die vorliegende Empfehlung widerspricht in ihren Grundzügen weder der Politik noch der Praxis in der Schweiz. Hinzu kommt, dass unser Land ganz allgemein den Anforderungen der in dieser Urkunde erwähnten internationalen Regelungen entspricht. Des weitern fügen sich die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit aufs beste in den Rahmen sowohl dieser Empfehlung wie auch des Anhangs I. Was Anhang II betrifft, hat unser Land eine erste internationale Koordination verwirklicht, indem es ein vierseitiges Übereinkommen mit Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.

Dieser allgemeinen Übereinstimmung mit der Empfehlung sind indessen zwei wichtige Ausnahmen entgegenzuhalten, die mit Besonderheiten unserer Sozialen Sicherheit zusammenhängen. Diese .Besonderheiten verunmöglichen uns die Anwendung gewisser Bestimmungen der Empfehlung.

Das erste Hindernis ist die Unmöglichkeit, bilaterale Übereinkommen über Soziale Sicherheit allgemein auf Angehörige von Drittstaaten auszudehnen.

Die Schweiz ist der Ansicht, dass sie gewisse Vorteile, die sie Angehörigen eines mit ihr durch ein bilaterales Abkommen verbundenen Staates gewährt, nicht auf Ausländer, die auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates leben, übertragen kann, weil in diesen Fällen jegliche Garantie für die Gegenseitigkeit fehlt.

Das zweite Hindernis betrifft die Arbeitslosenversicherung und bezieht sich auf den Ausgleich des Verlustes von Arbeitslosenentschädigungen, wenn eines der durch zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte gebundenen Mitglieder keine Gesetzgebung über Arbeitslosenentschädigungen hat. In einem solchen Fall bemühen sich die Mitglieder, untereinander geeignete Vereinbarungen abzuschliessen, um den Verlust von Ansprüchen auszugleichen. Es handelt sich um den Verlust, den eine Person erleidet, wenn sie ihren Wohnsitz vom Hoheitsgebiet eines Landes, das eine Gesetzgebung über Arbeitslosenentschädigungen hat, in ein Land ohne derartige Gesetzgebung verlegt. Dieses zweite Hindernis berührt 433

ferner die Totalisieruhg der zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung in zwei oder mehreren Vertragsstaaten (die Totalisierung kommt für die Schweiz nicht in Betracht) sowie die Zahlung der Leistungen ins Ausland (die Schweiz gewährt keine Leistungen ins Ausland, weder schweizerischen noch ausländischen Staatsangehörigen).

35

Schlussfolgerungen

Die im vorigen Abschnitt dargelegten Erwägungen zwangen die schweizerische Regierungsdelegation zur. Stimmenthaltung bei der Abstimmung über die Empfehlung. Unser Land ist nicht in der Lage, die uneingeschränkte Anwendung der Empfehlung zu gewährleisten, obwohl diese nicht zwingendes Recht ist und von den interessierten Staaten nicht ratifiziert zu werden braucht.

9756

434

Bundesbeschluss Entwurf über das Übereinkommen (Nr. 159) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. März 19841\ beschliesst:

Art. l 1 Das Übereinkommen (Nr. 159) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, das von der internationalen Arbeitskonferenz an der 69. Tagung 1983 angenommen wurde, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

9756

» BEI 1984 II 419

435

Beilage l

Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

Übersetzung1)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, und in der Empfehlung betreffend die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975, , ,, ; stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind, stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Motto «Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung» erklärt worden ist und dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten wirksame internationale und nationale Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele «volle Mitwirkung der Behinderten am gesellschaftlichen Leben und an der Entwicklung» und «Gleichberechtigung» vorsehen soll, ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

436

Beschäftigung der Behinderten Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet wird.

Teil I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel l 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «Behinderter» eine Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäss anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind.

2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens hat jedes Mitglied davon auszugehen, dass die berufliche Rehabilitation darauf abzielt, es einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

; 3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von jedem Mitglied durch Massnahmen anzuwenden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen.

4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für alle Gruppen von Behinderten.

Teil II. Grundsätze der Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter Artikel!

Jedes Mitglied hat im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.

Artikel 3 Ziel der genannten Politik muss es sein sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offenstehen, und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.

Artikel 4 Die genannte Politik muss auf dem Grundsatz der Chancengleichheit zwischen behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern beruhen. Die Chan437

Beschäftigung der Behinderten cengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer sind zu wahren. Besondere positive Massnahmen, die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sind nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer anzusehen.

Artikels Die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur Durchführung der genannten Politik anzuhören, einschliesslich der Massnahmen, die zu treffen sind, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Stellen, die mit Tätigkeiten der beruflichen Rehabilitation befasst sind, zu fördern. Die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, sind ebenfalls anzuhören.

Teil III. Innerstaatliche Massnahmen zur Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter Artikel 6 Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder auf andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise die Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Artikel 7 Die zuständigen Stellen haben Massnahmen zu treffen, um Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs-, Beschäftigungs- und andere damit zusammenhängende Dienste bereitzustellen und zu bewerten, damit Behinderte in die Lage versetzt iwerden, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen ; wo immer dies möglich und angebracht ist, sollte auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste zurückgegriffen werden, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind.

Artikels Es sind Massnahmen zu treffen, um die Einrichtung und Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden zu fördern.

Artikel 9 Jedes Mitglied muss bestrebt sein sicherzustellen, dass für die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die Beschäftigung Behinderter Reha438

Beschäftigung der Behinderten

bilitationsberater und anderes entsprechend qualifiziertes Personal ausgebildet werden und zur Verfügung stehen.

Teil IV. Schlussbestimmungen Artikel 10 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 11 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 12 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 13 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

439

Beschäftigung der Behinderten

Artikel 14

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 16

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue; Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2, Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die

9756

440

Unterschriften)

Empfehlung Nr. 168

Übersetzung1^

betreffend die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in der Organisation der Rehabilitatiorisdienste sowie in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind, stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Motto «Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung» erklärt worden ist und dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten wirksame internationale und nationale Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele «volle Mitwirkung der Behinderten am gesellschaftlichen Leben und an der Entwicklung» und «Gleichberechtigung» vorsehen soll, ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Chancengleichheit und1 Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, und der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, erhalten sollen.

11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

441

Beschäftigung der Behinderten Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 1. Bei der Anwendung dieser Empfehlung und der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, sollten die Mitglieder davon ausgehen, dass der Begriff «Behinderter» eine Person bezeichnet, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäss anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind.

2. Bei der Anwendung dieser Empfehlung und der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, sollten die Mitglieder davon ausgehen, dass die berufliche Rehabilitation im Sinne der letztgenannten Empfehlung darauf abzielt, es einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

3. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten von jedem Mitglied durch Massnahmen angewendet werden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen.

4. Die Massnahmen der beruflichen Rehabilitation sollten allen Gruppen von Behinderten offenstehen.

5. Bei der Planung und Bereitstellung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Behinderten sollte, wann immer möglich, auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsbildung, Arbeitsvermittlung und Beschäftigung sowie verwandten Dienste zurückgegriffen werden, wobei die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden sollten.

6. Die berufliche Rehabilitation sollte so früh wie möglich einsetzen. Zu diesem Zweck sollten die Einrichtungen des Gesundheitswesens und andere für die medizinische und die soziale Rehabilitation zuständige Stellen regelmässig mit den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zusammenarbeiten.

II. Berufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmöglichkeiten 7. Behinderte sollten Chancengleichheit und Gleichbehandlung in bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung, die Erhaltung einer Beschäftigung und den Aufstieg in einer Beschäftigung geniessen, die, wann immer möglich, ihrer Wahl 442

Beschäftigung der Behinderten entspricht und ihrer persönlichen Eignung für eine solche Beschäftigung Rechnung trägt.

8. Bei der Unterstützung der Behinderten im Bereich der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung sollte der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer gewahrt werden.

9. Besondere positive Massnahmen, die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sollten nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer angesehen werden.

10. Es sollten Massnahmen zur Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte getroffen werden, die im Einklang mit den für die Arbeitnehmer allgemein geltenden Beschäftigungs- und Entlohnungsnormen stehen.

11. Diese Massnahmen sollten, zusätzlich zu den in Teil VII der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, aufgezählten Massnahmen, folgendes umfassen: a) geeignete Massnahmen zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, einschliesslich finanzieller Anreize für die Arbeitgeber, um sie zu veranlassen, Behinderte auszubilden und anschliessend zu beschäftigen sowie die Arbeitsplätze, die : Aufgaben, die Werkzeuge, die Maschinen und die Arbeitsorganisation in vertretbarem Umfang anzupassen, um eine solche Ausbildung und Beschäftigung zu erleichtern; b) geeignete staatliche Unterstützung für die Einrichtung von verschiedenen Formen der geschützten Beschäftigung für Behinderte, für die eine andere Beschäftigung nicht in Frage kommt; c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen geschützten und anderen Werkstätten in Fragen der Organisation und Leitung, um die Beschäftigungslage ihrer behinderten Arbeitnehmer zu verbessern und, wann immer möglich, um dabei mitzuhelfen diese auf eine Beschäftigung unter normalen Bedingungen vorzubereiten; d) geeignete staatliche Unterstützung der von nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Dienste für die Berufsausbildung, die Berufsberatung, die geschützte Beschäftigung und die Vermittlung Behinderter; e) Förderung der Gründung und Entwicklung von Genossenschaften durch und für Behinderte, die gegebenenfalls den Arbeitnehmern allgemein offenstehen; ; : f) geeignete staatliche Unterstützung
für die Einrichtung und Entwicklung von kleingewerblichen, genossenschaftlichen und anderen Arten von Werkstätten durch und für Behinderte (die gegebenenfalls den Arbeitnehmern allgemein offenstehen), vorausgesetzt, dass diese Werkstätten bestimmte Mindestanforderungen erfüllen; 443

Beschäftigung der Behinderten g) Beseitigung, erforderlichenfalls schrittweise, von natürlichen, baulichen und verkehrstechnischen Hindernissen, die die Beförderung und den Zugang zu den für die Ausbildung und Beschäftigung Behinderter bestimmten Räumlichkeiten und die Bewegungsfreiheit in ihnen erschweren; bei neuen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen sollten geeignete Normen berücksichtigt werden; h) wann immer möglich und angebracht, Förderung geeigneter Transportmittel von und zu den Rehabilitations- und Arbeitsstätten entsprechend den Bedürfnissen der Behinderten; i) Förderung der Verbreitung von Informationen über Beispiele einer tatsächlichen und erfolgreichen Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben; j) Befreiung von inländischen Steuern oder Abgaben, die bei der Einfuhr oder danach auf näher bezeichnete, von Rehabilitationszentren, Werkstätten, Arbeitgebern und Behinderten benötigte Gegenstände, Lehrmittel und Ausrüstungen sowie auf näher bezeichnete Hilfen und Vorrichtungen erhoben werden, die erforderlich sind, um Behinderten bei der Erlangung und Erhaltung einer Beschäftigung zu helfen; k) Bereitstellung von Teilzeitarbeitsplätzen und sonstigen Arbeitsplatzvorkehrungen, entsprechend den Fähigkeiten des einzelnen Behinderten, der nicht sofort, und vielleicht nie, eine Vollzeitbeschäftigung ausüben kann; l) Forschung und, wenn möglich, Anwendung ihrer Ergebnisse auf verschiedene Arten von Behinderungen, um die Teilnahme Behinderter am normalen Arbeitsleben zu fördern ; m) geeignete staatliche Unterstützung, um jede Möglichkeit einer Ausbeutung im Rahmen der Berufsausbildung und der geschützten Beschäftigung auszuschliessen und den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

12. Bei der Gestaltung von Programmen für die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft sollten alle Formen der Ausbildung berücksichtigt werden; diese sollten, soweit notwendig und angebracht, die Berufsvorbereitung und Berufsausbildung, die modulare Ausbildung, die Ausbildung in Verrichtungen des täglichen Lebens, einen Leseund Schreibunterricht sowie die Ausbildung in anderen für die berufliche Rehabilitation bedeutsamen Bereichen umfassen.

13. Um die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das normale Arbeitsleben und damit in
die Gesellschaft sicherzustellen, sollte auch die Notwendigkeit besonderer Unterstützüngsmassnahmen berücksichtigt werden, einschliesslich der Bereitstellung von Hilfen, Vorrichtungen und ständigen persönlichen Diensten, um es Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen.

14. Die Massnahmen der beruflichen Rehabilitation für Behinderte sollten ständig kontrolliert werden, um ihre Ergebnisse zu bewerten.

444

Beschäftigung der Behinderten III. Mitwirkung der Gemeinschaft 15. Die Dienste der beruflichen Rehabilitation in städtischen und in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden sollten unter weitestgehender Mitwirkung der Gemeinschaft, insbesondere der Vertreter der Arbeitnehmer-, der Arbeitgeber- und der Behindertenverbände, organisiert und betrieben werden.

16. Die Mitwirkung der Gemeinschaft an der Organisation von Diensten der beruflichen Rehabilitation für Behinderte sollte durch sorgfältig geplante Massnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit erleichtert werden mit dem Ziel, a) die Behinderten und wenn nötig ihre Angehörigen über ihre Rechte und Möglichkeiten im Bereich der Beschäftigung zu unterrichten, und b) Vorurteile, Fehlinformationen und Einstellungen zu überwinden, die der Beschäftigung Behinderter und ihrer Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft abträglich sind.

17. Führende Persönlichkeiten sowie Gruppen der Gemeinschaft, einschliesslich der Behinderten und ihrer Verbände, sollten in Zusammenarbeit mit den Gesundheits-, Sozial-, Bildungs-, Arbeitsverwaltungs- und anderen in Frage kommenden Behörden die Bedürfnisse behinderter Mitbürger in der Gemeinschaft feststellen und dafür sorgen, dass die allgemein verfügbaren Tätigkeiten und Dienste, wann immer möglich, auch den Behinderten zugute kommen.

18. Die Dienste für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter sollten in die Entwicklung der Gemeinschaft integriert werden und gegebenenfalls finanzielle, sachliche und technische Unterstützung erhalten.

19. Freiwillig tätige Organisationen, die sich um die Bereitstellung von Diensten der beruflichen Rehabilitation und um die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben der Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, sollten eine offizielle Anerkennung erhalten.

IV. Berufliche Rehabilitation in ländlichen Gebieten 20. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass Dienste der beruflichen Rehabilitation für Behinderte in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden von der gleichen Qualität und unter den gleichen Bedingungen wie in städtischen Gebieten bereitgestellt werden.

Die Entwicklung solcher Dienste sollte fester Bestandteil der allgemeinen Politik zur Entwicklung
ländlicher Gebiete sein.

21. Zu diesem Zweck sollten, soweit angebracht, Massnahmen getroffen werden, um a) die in ländlichen Gebieten bestehenden Dienste der beruflichen Rehabilitation oder, falls solche nicht bestehen, die Dienste der beruflichen Rehabilitation in den Städten zu Zentren für die Ausbildung von Rehabilitationspersonal für ländliche Gebiete zu bestimmen; 445

Beschäftigung der Behinderten b) mobile Einheiten für berufliche Rehabilitation einzurichten mit der Aufgabe, die Behinderten in ländlichen Gebieten zu betreuen und als zentrale Stellen für die Verbreitung von Informationen über Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte in ländlichen Gebieten zu dienen; c) Personen, die in der Entwicklung ländlicher Gebiete und in der Entwicklung der Gemeinden tätig sind, in den Verfahren der beruflichen Rehabilitation auszubilden; d) Darlehen, Zuschüsse oder Werkzeuge und Material bereitzustellen, um Behinderten in ländlichen Gemeinden die Gründung und Leitung von Genossenschaften oder die Ausübung einer selbständigen kleingewerblichen, landwirtschaftlichen, handwerklichen oder sonstigen Tätigkeit zu ermöglichen; . , . · · .

.

e) die Hilfe für Behinderte in die bestehenden oder geplanten allgemeinen Tätigkeiten der ländlichen Entwicklung einzubeziehen; f) Behinderten Zugang zu Wohnraum in zumutbarer Entfernung von der Arbeitsstätte zu erleichtern.

V. Ausbildung von Personal 22. Neben den entsprechend ausgebildeten Rehabilitationsberatern und -fachkräften sollten alle anderen Personen, die mit der beruflichen Rehabilitation Behinderter und der Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten befasst sind, eine Ausbildung oder Einweisung in Rehabilitationsfragen erhalten: 23. Die mit der Berufsberatung, Berufsbildung und Arbeitsvermittlung der Arbeitnehmer allgemein befassten Personen sollten ausreichende Kenntnisse über Behinderungen und ihre einschränkenden Auswirkungen sowie über die Unterstützungsdienste besitzen, die verfügbar sind, um die Eingliederung eines Behinderten in das aktive wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zu erleichtern. Solchen Personen sollten Möglichkeiten geboten werden, ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen und ihre Erfahrungen in diesen Bereichen zu erweitern.

24. Die Ausbildung, Qualifikation und Entlohnung der mit der beruflichen Rehabilitation und Ausbildung von Behinderten befassten Personen sollten jenen der in der allgemeinen Berufsbildung Tätigen, die ähnliche Aufgaben und Pflichten haben, vergleichbar sein; die Laufbahnmöglichkeiten sollten für beide Gruppen von Fachkräften vergleichbar sein, und der Personalaustausch zwischen den Bereichen der beruflichen Rehabilitation und der allgemeinen
Berufsbildung sollte gefördert werden.

25. Das Personal der beruflichen Rehabilitation sowie der geschützten und anderen Werkstätten sollte im Rahmen seiner allgemeinen Ausbildung gegebenenfalls eine Ausbildung in Werkstattleitung sowie in Produktions- und Absatzverfahren erhalten.

446

Beschäftigung der Behinderten 26. Falls voll ausgebildetes Personal der beruflichen Rehabilitation nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, sollten Massnahmen erwogen werden, um Hilfskräfte der beruflichen Rehabilitation zu gewinnen und auszubilden.

Solche Hilfskräfte sollten nicht ständig als Ersatz für voll ausgebildetes Personal beschäftigt werden. Wann immer möglich, sollten Massnahmen für die Weiterbildung solcher Kräfte getroffen werden, um sie voll in das ausgebildete Personal einzugliedern.

27. Soweit angebracht, sollte die Einrichtung regionaler und subregionaler Ausbildungszentren für Personal der beruflichen Rehabilitation gefördert werden.

28. Das mit der Berufsberatung, Berufsausbildung, Arbeitsvermittlung und Hilfe bei der Beschäftigung Behinderter befasste Personal sollte über geeignete Ausbildung und Erfahrung verfügen, um die Motivationsprobleme und -Schwierigkeiten, auf die Behinderte stossen können, zu erkennen und den sich daraus ergebenden Bedürfnissen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gerecht zu werden.

29. Soweit angebracht, sollten Massnahmen getroffen werden, um Behinderte zu ermutigen, sich zu Fachkräften der beruflichen Rehabilitation auszubilden, und um ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung im Bereich der Rehabilitation zu erleichtern.

30. Bei der Aufstellung, Durchführung und Bewertung von Ausbildungsprogrammen für Personal der beruflichen Rehabilitation sollten die Behinderten und ihre Verbände angehört werden.

VI. Beitrag der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände zur Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation 31. Die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten eine Politik zur Förderung der Ausbildung und geeigneten Beschäftigung Behinderter auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen Arbeitnehmern festlegen.

32. Die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Behinderten und ihre Verbände sollten die Möglichkeit haben, zur Festlegung von Grundsatzmassnahmën im Bereich der Organisation und Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation beizutragen, einschlägige Forschungen durchzuführen und Gesetzesvorschläge auf diesem Gebiet zu unterbreiten.

33. Vertreter der Verbände der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Behinderten sollten, wann immer möglich und angebracht, den Verwaltungsräten und Ausschüssen der von Behinderten benutzten Zentren für berufliche Rehabilitation und Berufsausbildung angehören, die Entscheidungen über grundsätzliche und fachliche Angelegenheiten treffen, um sicherzustellen, dass die Programme der beruflichen Rehabilitation den Anforderungen der einzelnen Wirtschaftszweige entsprechen.

447

Beschäftigung der Behinderten 34. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sollten, wann immer möglich und angebracht, bei der Prüfung der Möglichkeiten für die berufliche Rehabilitation und einen Arbeitsplatzwechsel von Behinderten, die von diesem Betrieb beschäftigt werden, und für die Beschäftigung anderer Behinderter mit geeigneten Fachleuten zusammenarbeiten.

35. Die Betriebe sollten, wann immer möglich und angebracht, zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eigener Dienste der beruflichen Rehabilitation, einschliesslich verschiedener Formen der geschützten Beschäftigung, in enger Zusammenarbeit mit örtlichen und anderen Rehabilitationsdiensten ermutigt werden.

36. Die Arbeitgeberverbände sollten, wann immer möglich und angebracht, Schritte unternehmen, um a) ihre Mitglieder über Dienste der beruflichen Rehabilitation zu beraten, die behinderten Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden könnten; b) mit Stellen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die die Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben fördern, indem sie z.B. Informationen über die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsanforderungen vermitteln, die Behinderte erfüllen müssen; c) ihre Mitglieder über Anpassungen zu beraten, die zugunsten behinderter Arbeitnehmer bei den wesentlichen Aufgaben oder Anforderungen geeigneter Tätigkeiten vorgenommen werden könnten; ' ··.

d) ihren Mitgliedern zu empfehlen, die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine Umstellung der Produktionsmethoden haben könnte, damit nicht unbeabsichtigt Behinderte freigesetzt werden.

37. Die Arbeitnehmerverbände sollten, wann immer möglich und angebracht, Schritte unternehmen, um a) die Mitwirkung behinderter Arbeitnehmer an den Beratungen im Betrieb und in den Betriebsräten oder anderen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer zu fördern; b) Leitlinien für die berufliche Rehabilitation und den Schutz von Arbeitnehmern vorzuschlagen, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls,;gleich ob sie arbeitsbezogen sind oder nicht, eine Behinderung erleiden, und dafür zu sorgen, dass diese Leitlinien in Gesamtarbeitsverträge, Regelungen, Schiedssprüche oder andere geeignete Instrumente aufgenommen werden; c) Rat über betriebliche Vorkehrungen mit Auswirkungen auf behinderte Arbeitnehmer zu erteilen, einschliesslich Arbeitsplatzanpassung, besonderer
Arbeitsorganisation, Probeausbildung und -beschäftigung sowie der Festsetzung von Arbeitsnormen; d) die Probleme der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter auf Gewerkschaftsversammlungen zur Sprache zu bringen und ihre Mitglieder durch Veröffentlichungen und Seminare über die Probleme und Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation und Beschäftigung Behinderter zu unterrichten.

448

Beschäftigung der Behinderten VII. Beitrag der Behinderten und ihrer Verbände zur Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation 38. Neben der Mitwirkung der Behinderten, ihrer Vertreter und ihrer Verbände an den in den Absätzen 15, 17, 30, 32 und 33 dieser Empfehlung erwähnten Tätigkeiten der Rehabilitation sollten die Massnahmen zur Beteiligung der Behinderten und ihrer Verbände an der Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation folgendes umfassen: a) Ermutigung der Behinderten und ihrer Verbände zur Mitwirkung an der Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft, die die berufliche Rehabilitation Behinderter zum Ziel haben, um ihre Beschäftigung und ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern; b) geeignete staatliche Massnahmen, um die Entwicklung von Verbänden, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, und ihre Beteiligung an Diensten der beruflichen Rehabilitation und der Arbeitsvermittlung zu fördern, einschliesslich Massnahmen zur Bereitstellung von Ausbildungsprogrammen für Behinderte, die sie in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen; c) geeignete staatliche Unterstützung dieser Verbände bei der Durchführung von Programmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit, in denen ein positives Bild der Fähigkeiten Behinderter vermittelt wird.

VIII. Berufliche Rehabilitation im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit 39. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollten sich die Mitglieder auch von den Bestimmungen des Artikels 35 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, des Artikels 26 des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, und des Artikels 13 des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, leiten lassen, soweit sie nicht ohnehin durch Verpflichtungen aus der Ratifizierung dieser Urkunden gebunden sind.

40. Die Systeme der Sozialen Sicherheit sollten, wann immer möglich und angebracht, Programme für die Ausbildung, Arbeitsvermittlung und Beschäftigung (einschliesslich der geschützten Beschäftigung) sowie Dienste für die berufliche Rehabilitation Behinderter, einschliesslich Rehabilitationsberatung, bereitstellen oder zu ihrer Planung, Entwicklung und Finanzierung beitragen.
41. Diese Systeme sollten ferner Anreize für Behinderte zur Beschäftigungssuche und Massnahmen zur Erleichterung eines allmählichen Übergangs zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorsehen.

449

Beschäftigung der Behinderten

IX. Koordinierung 42. Es sollten Massnahmen getroffen werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Politik und die Programme im Bereich der beruflichen Rehabilitation mit denen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (einschliesslich der wissenschaftlichen Forschung und der fortgeschrittenen Technologie) koordiniert werden, die sich auf die Arbeitsverwaltung, die allgemeine Beschäftigungspolitik und Beschäftigungsförderung, die Berufsbildung, die gesellschaftliche Eingliederung, die Soziale Sicherheit, die Genossenschaften, die ländliche Entwicklung, das Kleingewerbe und das Handwerk, den Arbeitsschutz, die Anpassung von Arbeitsmethoden und Arbeitsorganisation an die Bedürfnisse des einzelnen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auswirken.

(Es folgen die

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Unterschriften)

Beilage 2 Empfehlung Nr. 167

Übersetzung1'»

betreffend die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die durch das Übereinkommen über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, festgelegten Grundsätze, die nicht nur die Gleichbehandlung, sondern auch die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche betreffen, sowie auf die durch das Übereinkommen über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, festgelegten Grundsätze, hält es für erforderlich, den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, sowie die internationale Koordinierung dieser Übereinkünfte, insbesondere zur Durchführung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, und des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, zu fördern, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer internationalen Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1983, bezeichnet wird.

1. In dieser Empfehlung a) bedeutet der Ausdruck «Mitglied» jeden Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation; b) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit c) hat der Ausdruck «Flüchtling» die gleiche Bedeutung wie in Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und in Artikel l Absatz 2 des Protokolls betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ohne geographische Begrenzung; d) hat der Ausdruck «Staatenloser» die gleiche Bedeutung wie in Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954; e) bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt oder erbracht werden, als Solche oder als Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt sind, oder die Personen, die von den betreffenden Mitgliedern in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt, dass sie mit der betreffenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der betreffenden Person bestritten wird; f) bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Hinterbliebene bestimmt oder anerkannt, dass sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist; g) bedeutet der Ausdruck «wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt.

2. Die Mitglieder, die durch eine zwei- oder mehrseitige Übereinkunft über Soziale Sicherheit gebunden sind, sollten sich einvernehmlich bemühen, auf die Staatsangehörigen jedes anderen Mitglieds sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds wohnen, die Bestimmungen dieser Übereinkunft anzuwenden betreffend : a) die Bestimmung der anzuwendenden Gesetzgebung, b) die Wahrung der Anwartschaften, c) die Wahrung erworbener Ansprüche und die Erbringung von Leistungen ins Ausland.

3. Die Mitglieder sollten untereinander und mit anderen interessierten Staaten geeignete Verwaltungs- oder Finanzvereinbarungen treffen, damit etwaige Hindernisse
beseitigt werden, die der Zahlung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene^ der1 Renten auf Grund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Sterbegelder, auf die nach ihrer Gesetzgebung Anspruch besteht, an Empfänger, die Staatsangehörige eines Mitglieds oder Flüchtlinge oder Staatenlose sind und im Ausland wohnen, entgegenstehen.

4. Hat eines der Mitglieder, die durch eine zwei- oder mehrseitige Übereinkunft über Soziale Sicherheit gebunden sind, keine geltende Gesetzgebung in.bezug 452

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder die Familienleistungen, so sollten sich die so gebundenen Mitglieder bemühen, miteinander geeignete Vereinbarungen zu treffen, damit in angemessenem Umfang der Verlust oder das Nichtbestehen von Ansprüchen ausgeglichen wird, die sich aus der Übereinkunft für Personen ergeben, die ihren Wohnort vom Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das eine geltende Gesetzgebung in bezug auf die betreffenden Leistungen hat, in das Hoheitsgebiet eines Mitglieds verlegen, das keine solche Gesetzgebung hat, oder für die Familienangehörigen von Personen, die nach der Gesetzgebung des erstgenannten Mitglieds zwar Ansprüche in bezug auf Familienleistungen geltend machen können, deren Familienangehörige jedoch im Hoheitsgebiet des zweitgenannten Mitglieds wohnen.

5. Sind in Anwendung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, oder einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft über Soziale Sicherheit Geldleistungen an Empfänger zu gewähren, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates wohnen, in dessen Hoheitsgebiet sich der zur Zahlung verpflichtete Träger befindet, so sollte dieser die Zahlung nach Möglichkeit unmittelbar vornehmen, insbesondere in bezug auf die Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene und die Renten auf Grund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Überweisung dieser .Leistungen und Renten sollte unverzüglich erfolgen, damit die Empfänger möglichst schnell darüber verfügen können. Bei mittelbarer Zahlung sollte der Träger, der in dem Land, in dem der Empfänger wohnt, als Vermittler dient, alles tun, damit der Empfänger die ihm zustehenden Leistungen so bald wie möglich erhält.

6. Die betreffenden Mitglieder sollten sich bemühen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Soziale Sicherheit in bezug auf die neun Zweige der Sozialen Sicherheit abzuschliessen, die in Artikel 2 Absatz l des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, genannt sind, die Koordinierung der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte über Soziale Sicherheit, durch die sie jeweils gebunden sind, zu entwickeln, und zu diesem Zweck, gegebenenfalls mit Unterstützung des Internationalen
Arbeitsamtes, ein internationales Übereinkommen abzuschliessen.

7. Für die Anwendung der Artikel 6-8 des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, und des Artikels 4 Absatz l des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, sollten die durch diese Übereinkommen gebundenen Mitglieder gegebenenfalls die Musterbestimmungen und das Musterübereinkommen, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind, im Hinblick auf den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit und ihre Koordinierung berücksichtigen.

8. Die betreffenden Mitglieder, auch wenn sie noch nicht durch mindestens eines der in Absatz 7 dieser Empfehlung erwähnten Übereinkommen gebunden 453

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit sind, sollten sich bemühen, an dem durch das Übereinkommen über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, vorgesehenen internationalen System teilzunehmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Musterbestimmungen und des Musterübereinkommens, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind.

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit Anhang I

Musterbestimmungen für den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit I. Begriffsbestimmungen Artikel l In diesen Musterbestimmungen a) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit; b) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Staat» eine Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen geltend machen kann; c) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil davon für die Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind; d) bedeutet der Ausdruck «Träger» jede Einrichtung oder Behörde, die unmittelbar für die Anwendung der gesamten Gesetzgebung einer Vertragspartei oder eines Teils davon verantwortlich ist; e) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Träger», i) wenn es sich um ein Sozialversicherungssystem handelt, entweder den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; iii) wenn es sich um ein System handelt, das den Arbeitgebern Verpflichtungen auferlegt, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde; f) bedeutet der Ausdruck «Versorgungskasse» den Träger eines Pflichtsparsystems; g) bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in der Gesetztgebung, nach der Leistungen gewährt oder erbracht werden, als solche oder als Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkennt sind, oder die Per455

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit sonen, die von den betreffenden Mitgliedern in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt, däss sie mit der betreffenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der betreffenden Person be!

stritten wird; h) bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Hinterbliebene bestimmt oder anerkannt, dass sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist; i i) bedeutet der Ausdruck «wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt; j) bedeutet der Ausdruck «sich aufhalten» den vorübergehenden Aufenthalt; k) bedeutet der Ausdruck «Träger des Wohnorts» den Träger, der nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, die für diesen Träger gilt, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; l) bedeutet der Ausdruck «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger; der nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, die für diesen Träger gilt, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; m) bedeutet der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die in der Gesetzgebung,-nach der sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind ; n) bedeuten die Ausdrücke «Beschäftigungszeiten» und «Erwerbstätigkeitszeiten» die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt
worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als : den Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind; o) bedeutet der Ausdruck «Wohnzeiten» die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind; p), bedeutet der Ausdruck «Leistungen» die Sach- und Geldleistungen, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, einschliesslich der Sterbegelder, sowie . .. · : , i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Verhütung der durch die Soziale Sicherheit erfassten Versiche456

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit rungsfälle, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung beziehen; ii) wenn es sich um Geldleistungen handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge oder Zulagen sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfmdungen anstelle von Pensionen oder Renten und gegebenenfalls die Beitragserstattungen; q) i) bedeutet der Ausdruck «Familienleistungen» die Sach- und Geldleistungen einschliesslich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind; ii) bedeutet der Ausdruck «Familienbeihilfen» regelmässige Geldleistungen, die nach Massgabe der Zahl und des Alters der Rinder gewährt werden; r) bedeutet der Ausdruck «Sterbegeld» die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe p) ii) genannten Kapitalabfmdungen; s) bezieht sich der Ausdruck «nicht auf Beiträgen beruhend» auf Leistungen, deren Gewährung weder von einer ; unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Systeme, nach denen ausschliesslich solche Leistungen gewährt werden.

II. Anzuwendende Gesetzgebung Artikel!

1. Ungeachtet der allgemeinen Vorschrift über die Anwendung der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer beschäftigt sind1), wird die auf die in diesem Absatz genannten Arbeitnehmer anzuwendende Gesetzgebung wie folgt bestimmt: a) i) für Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei einem Unternehmen beschäftigt sind, dem sie gewöhnlich angehören, und die von diesem Unternehmen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, um dort für seine Rechnung eine Arbeit auszuführen, gilt weiterhin die Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei, sofern die voraussehbare Dauer dieser Arbeit die zwischen den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Frist nicht überschreitet und sie nicht zur Ablösung anderer Arbeitnehmer entsandt werden, deren Entsendungszeit abgelaufen ist; ii) dauert die auszuführende Arbeit infolge unvorhersehbarer Umstände länger als ursprünglich vorgesehen und wird die festgelegte Frist l

) Siehe Artikel 5 Absatz l Buchstabe b) des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982 (BEI 1983 II 1128).

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit überschritten, so gilt bis zum Abschluss dieser Arbeit weiterhin die Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei, wenn die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle zustimmt; b) i) für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, die im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Vertragsparteien als fahrendes oder fliegendes Personal im Dienst eines Unternehmens beschäftigt sind, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt, gilt die Gesetzgebung der letztgenannten Partei; ii) sind sie jedoch bei einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung beschäftigt, die dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei unterhält, in dem es nicht seinen Sitz hat, so gilt für sie die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet; iii) sind sie überwiegend im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beschäftigt, in dem sie wohnen, so gilt für sie die Gesetzgebung dieser Vertragspartei, auch wenn das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat; c) i) für Arbeitnehmer, die nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Vertragsparteien ausüben, gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Hoheitsgebiet ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind; die ihren Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet verschiedener Vertragsparteien haben; ii) in den übrigen Fällen gilt für sie die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz hat; d) für Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat und durch das die gemeinsame Grenze dieser Vertragsparteien verläuft, gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei; in deren Hoheitsgebiet
dieses Unternehmen seinen Sitz hat.

2. Ungeachtet der allgemeinen Vorschrift über die Anwendung der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die selbständig Erwerbstätigen tätig sind '), wird die auf die in diesem Absatz genannten selbständig Erwerbstätigen anzuwendende Gesetzgebung wie folgt bestimmt: ') Siehe Artikel 5 Absatz l Buchstabe a) des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982 (BB1 1983 II 1128).

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit a) für selbständig Erwerbstätige, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, gilt die Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei: i) wenn die zweitgenannte Vertragspartei keine auf sie anwendbare Gesetzgebung hat oder ii) wenn nach der Gesetzgebung jeder der beiden betreffenden Vertragsparteien die selbständig Erwerbstätigen ihr allein auf Grund der Tatsache unterstellt sind, dass sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen; b) für selbständig Erwerbstätige, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Vertragsparteien tätig sind, gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie .wohnen, wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Hoheitsgebiet ausüben oder wenn sie nach dieser Gesetzgebung ihr allein auf Grund der Tatsache unterstellt sind, dass sie im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei wohnen; c) üben die in Buchstabe b) genannten selbständig Erwerbstätigen nicht einen Teil ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragspartei aus, in dem sie wohnen, oder sind sie nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei ihr nicht allein auf Grund der Tatsache unterstellt, dass sie dort wohnen, oder hat die genannte Vertragspartei keine auf sie anwendbare Gesetzgebung, so gilt für sie die Gesetzgebung, die zwischen den betreffenden Vertragsparteien oder zwischen ihren zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmt wird.

' 3. Gilt für einen Erwerbstätigen auf Grund der Absätze l oder 2 die Gesetzgebung einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er weder beschäftigt ist oder eine Erwerbstätigkeit ausübt noch wohnt, so ist diese Gesetzgebung auf ihn anwendbar, wie wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beschäftigt wäre oder eine Erwerbstätigkeit ausübte oder dort wohnte.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Interesse der betreffenden Personen einvernehmlich andere als die in den Absätzen 1-3 vorgesehenen Regelungen treffen.

III. Wahrung der Anwartschaften A. Zusammenrechnung der Zeiten 1. Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen Artikels

Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt; soweit erfor459

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit derlich, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeitsund Wohnzeiten, soweit diese Zeiten sich nicht überschneiden, wie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.

2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit Artikel 4

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1. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeitsund Wohnzeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, wie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.

2. Der Träger einer Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung die Eröffnung des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, kann jedoch die Zusammenrechnung von Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, die nach der entsprechenden Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind, von der Voraussetzung abhängig machen, dass diese Zeiten als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegt worden wären.

3. Die Absätze l und 2 gelten entsprechend, wenn nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt.

3. Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene Artikels

1. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten, soweit diese Zeiten sich nicht überschneiden, wie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.

2. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Gewährung von Leistungen davon ab, dass der Betreffende oder, wenn es sich um Leistungen an Hinterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versicherungsfalles dieser Gesetzgebung unterstand, so gilt diese Voraussetzung, als erfüllt, wenn der Betreffende oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt der Gesetzgebung einer 460

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit anderen Vertragspartei unterstand oder, falls dies nicht zutrifft, wenn der Betreffende oder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund i der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei beanspruchen kann.

3. Können nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei Zeiten der Pensionsoder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach der Gesetzgebung der anderen Vertragsparteien.

4. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 6

Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass Zeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Betreffende auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System oder, wenn ein solches nicht besteht, aus dem System für Arbeiter oder für Angestellte berücksichtigt.

B. Feststellung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene Artikel?

Die Feststellung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene erfolgt entsprechend der zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich getroffenen Wahl entweder nach dem Verteilungsverfahren oder nach dem Integrationsverfahren.

Variante I - Verteilungsverfahren 1. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 8 1. Galt für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so stellt der Träger jeder dieser Vertragsparteien nach der für ihn geltenden Gesetzgebung fest, ob diese Person oder ihre 18 Bundesblatt. 136. Jahrgane. Bd. II

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit Hinterbliebenen die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllen.

2. Erfüllt der Betreffende diese Voraussetzungen, so kann der zuständige Träger jeder Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten steht, ungeachtet der nachstehenden Absätze die Leistungen oder Leistungsteile ausschliesslich auf Grund der nach der für ihn geltenden Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.

3. Erfüllt der Betreffende die in Absatz l genannten Voraussetzungen, so berechnet der zuständige Träger jeder anderen Vertragspartei den theoretischen Betrag der Leistungen, auf die er Anspruch hätte, wenn alle nach der Gesetzgebung der betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 5 berücksichtigten Zeiten nur nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.

4. Handelt es sich um a) Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in Absatz 3 genannte theoretische Betrag; b) nicht auf Beiträgen beruhende Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so kann der in Absatz 3 genannte theoretische Betrag unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar, i) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Gesamtdauer der von dem Betreffenden oder von dem Verstorbenen vor Eintritt des Versichemngsfalles nach der Gesetzgebung aller betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 5 berücksichtigten Zeiten zu zwei Dritteln der Jahre seit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder eines höheren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Alters - des Betreffenden oder des Verstorbenen bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder des Todes, wobei die Jahre nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter unberücksichtigt bleiben; ii) bei Alter im Verhältnis der Gesamtdauer der von dem Betreffenden nach der Gesetzgebung aller betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 5 berücksichtigten Zeiten zu 30 Jahren, wobei die Jahre nach Erreichen der
Altersgrenze für Leistungen bei Alter unberücksichtigt bleiben.

5. Der in Absatz 3 genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung des nach Absatz 3 oder Absatz 4 errechneten theoretischen Betrages den tatsächlichen Betrag der Leistungen, den er dem Betreffenden schuldet, im Verhältnis der nach der für ihn geltenden Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten fest.

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit 6. Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalles nach der Gesetzgebung aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten die in der Gesetzgebung einer dieser Vertragsparteien für die Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der Träger dieser Vertragspartei bei der Anwendung der Absätze 3 und 5 diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne dass diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist als der Betrag der vollen Leistungen, die nach der für ihn geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

Artikel 9 1. Beträgt die Dauer der nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei zu berücksichtigenden Zeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach dieser Gesetzgebung, so ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 8 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.

2. Die Zeiten nach Absatz l werden vom Träger jeder anderen in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung des Artikels 8 mit Ausnahme seines Absatzes 5 berücksichtigt.

3. Wären bei der Anwendung des Absatzes l alle in Betracht kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält der Betreffende Leistungen (Variante A) nur nach der Gesetzgebung der letzten Vertragspartei, deren Voraussetzungen er unter Berücksichtigung des Artikels 5 erfüllt, als wären alle in Absatz l genannten Zeiten nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.

(Variantes) nach Artikel 8.

Artikel 10 1. Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 5 nicht die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung aller in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes: a) der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absätze 3-6 von jedem zuständigen Träger berechnet, für den eine Gesetzgebung gilt, deren Voraussetzungen erfüllt sind; b) erfüllt dabei der Betreffende die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung i) von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne dass Zeiten zu berücksichtigen sind, die nach einer Gesetzgebung zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 8 Absätze 3-6 unberücksichtigt; 463

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit ii) nur einer Vertragspartei, ohne dass Artikel 5 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nur nach der Gesetzgebung, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten berechnet.

2. Die im Falle des Absatzes l nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer in Betracht kommenden Vertragsparteien gewährten Leistungen werden erforderlichenfalls nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absätze 3-6 von Amts wegen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllt sind.

3. Die nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien gewährten Leistungen werden auf Antrag des Betreffenden nach Absatz l neu berechnet, wenn die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 11

l. Ist der Betrag der Leistungen, auf welche der Betreffende nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei ohne Anwendung der Artikel 5 und 8-10 Anspruch hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.

(Variante A) 2. Wären bei Anwendung des Absatzes l dem Betreffenden Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält er nur die höchste Zulage. Die Aufwendungen für die Zulage werden zwischen den zuständigen Trägern dieser Vertragsparteien im Verhältnis des Betrages der Zulage, die der einzelne Träger, käme er allein in Betracht, geschuldet hätte, zum Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, aufgeteilt.

(Variante B) 2. Wären bei Anwendung des Absatzes l dem Betreffenden Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält er diese Zulagen nur bis zur Höhe des von diesen Trägern nach Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 errechneten höchsten theoretischen Betrages. Übersteigt der Gesamtbetrag der Leistungen und Zulagen den höchsten theoretischen Betrag, so kann jeder Träger der in Betracht kommenden Vertragsparteien den Betrag der Zulage, die er geschuldet hätte, um einen Teil des darüber hinausgehenden Betrages kürzen, der im Verhältnis zwischen dem darüber hinausgehenden Betrag und dem Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten^ festgestellt wird.

3. Die Zulagen nach den Absätzen l und 2 gelten als Bestandteil der Leistungen des zur Zahlung verpflichteten Trägers. Ihre Höhe ist ausser in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder Absatz 3 endgültig.

464

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit 2. Besondere Bestimmungen für die Leistungen bei Invalidität und an Hinterbliebene Artikel 12 1. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach der Gesetzgebung nur einer Vertragspartei geführt hat, gilt folgendes: a) galt für den Betreffenden seit Beginn des Leistungsbezugs nicht die Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung; b) galt für den Betreffenden seit Beginn des Leistungsbezugs die Gesetzgebung einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihm die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 5 und 8-11 gewährt; c) im Falle des Buchstabens b) gilt der Tag, auf den der Beginn der Verschlimmerung festgelegt ist, als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles; d) hat der Betreffende im Falle des Buchstabens b) keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung.

2. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 5 und 8-11 gewährt. Absatz l Buchstabe c) gilt entsprechend.

Artikel 13 1. Die Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene werden gegebenenfalls nach Massgabe der Gesetzgebung der Vertragspartei oder Vertragsparteien, nach der sie gewährt worden sind, und nach den Artikeln 5 und 8-11 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

2. Kann im Falle des Artikels 10 der nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene zu gewähren hat, diesem Berechtigten die Leistungen, auf die er nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung Anspruch hat, weiter, bis dieser Träger Absatz l anzuwenden hat.

465

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit

Variante II - Integrationsverfahren Regelung A. An den Wohnort gebundene Integration Artikel 14 1. Galt für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen nur Leistungen nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, sofern sie die nach dieser Gesetzgebung oder von den in Betracht kommenden Vertragsparteien vorgesehenen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllen.

2. Die Aufwendungen für die nach Absatz l bestimmten Leistungen a) gehen entweder ausschliesslich zu Lasten des Trägers der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Betreffende wohnt; die Anwendung dieser Bestimmungen kann jedoch von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Betreffende zum Zeitpunkt der Antragstellung oder, im Falle von Leistungen an Hinterbliebene, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes während einer einvernehmlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien festzulegenden Mindestdauer in diesem Hoheitsgebiet gewohnt hat; oder b) werden zwischen den Trägern aller beteiligten Vertragsparteien im Verhältnis der nach der für jeden von ihnen geltenden Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten aufgeteilt; oder c) werden zwar vom Träger der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Betreffende wohnt, übernommen, jedoch i unter Ausgleichung durch die Träger der anderen beteiligten Vertragsparteien nach Massgabe einer zwischen allen beteiligten Vertragsparteien vereinbarten Pauschalschätzung unter Zugrundelegung der Teilnahme des Betreffenden am System jeder Vertragspartei, deren Träger keine Leistungen zu gewähren hat.

3. Erfüllt der Betreffende nicht die Voraussetzungen der Gesetzgebung der in Absatz l genannten Vertragspartei oder sieht diese Gesetzgebung keine Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene vor, so erhält er die günstigsten Leistungen, auf die er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei Anspruch hat.

466

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit Regelung B. An den Eintritt der Versicherungsfälle Invalidität oder Tod gebundene Integration '·' Artikel 15 1. Galt für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen Leistungen nach den folgenden Absätzen.

2. Der Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder des Todes galt, stellt nach dieser Gesetzgebung fest, ob der Betreffende die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllt.

3. Der Betreffende, der diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die Leistungen ausschliesslich von dem genannten Träger nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung.

4. Erfüllt der Betreffende nicht die Voraussetzungen der Gesetzgebung der in Absatz 2 genannten Vertragspartei oder sieht diese Gesetzgebung keine Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene vor, so erhält er die günstigsten Leistungen, auf die er nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, Anspruch hat.

Artikel 16 Artikel 12 Absatz l gilt entsprechend.

C. Feststellung der Leistungen bei Berufskrankheit Artikel 17 1. Hat der an einer Berufskrankheit Erkrankte nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach der Gesetzgebung der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2-4, erfüllen.

2. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festgestellt worden ist.

') Diese Regelung kann auf den Fall beschränkt werden, dass die betreffende Person Zeiten ausschliesslich nach der Gesetzgebung von Vertragsparteien zurückgelegt hat, nach der der Betrag der Leistungen von der Dauer der Zeiten unabhängig ist.

467

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit 3. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abr hängt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt, wann die letzte derartige Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, die nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei ausgeübt worden.

4. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass eine Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, während einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden ist.

5. In den Fällen der Absätze 3 oder 4 können (Variante I) die Aufwendungen für die Leistungen (Variante II) die Aufwendungen für die Pensionen oder Renten bei Berufskrankheit zwischen den betreffenden Vertragsparteien aufgeteilt werden (Variante A) im Verhältnis der Dauer der nach der Gesetzgebung jeder dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten der Gefährdung zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten der Gefährdung.

(Variante B) im Verhältnis der Dauer der nach der Gesetzgebung jeder dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten.

(Variante C) zu gleichen Teilen zwischen den Parteien, nach dereri Gesetzgebung die Dauer der Gefährdung einen von den betreffenden Parteien einvernehmlich festgesetzten Prozentsatz der Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten der Gefährdung erreicht hat.

Artikel 18

Bezog oder bezieht der an einer Berufskrankheit Erkrankte Leistungen vom Träger einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertragspartei, so gilt folgendes: a) hat der Erkrankte nach der Gesetzgebung der zweitgenannten Vertragspartei keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung; 468

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit b) hat der Erkrankte eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung der zweitgenannten Vertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung; der zuständige Träger der zweitgenannten Vertragspartei gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei eingetreten wäre.

IV. Wahrung der erworbenen Ansprüche und Erbringung der Leistungen ins Ausland 1. Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Mutterschaft und Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit Ausnahme der Pensionen oder Renten Artikel 19

1. Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, erfüllen, erhalten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen, a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung, als wären sie bei ihm versichert; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach der für diesen geltenden Gesetzgebung, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates.

Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2. Absatz l gilt entsprechend für Leistungen bei Krankheit oder bei Mutterschaft an die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen.

3. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates nach dessen Gesetzgebung erhalten, als wohnten sie in dessen Hoheitsgebiet.

Artikel 20 (Variante I) 1. Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, erfüllen und 19 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. II

469

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit a) deren Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu verlegen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhalten i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung, als wären sie bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates richtet; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach der für diesen geltenden Gesetzgebung, als befänden sie sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts ' auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2. a) Die Genehmigung nach Absatz l Buchstabe b) darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden seinen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte.

b) Die Genehmigung nach Absatz l Buchstabe c) darf nicht verweigert werden, wenn der Betreffende im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.

3. Die Absätze l und 2 gelten entsprechend für Leistungen bei Krankheit oder !

bei Mutterschaft an die Familienangehörigen.

(Variante II) ; | 1. Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsahspruch nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, erfüllen und a) deren Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder b) die in das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, in dem sie wohnen, zurückkehren oder ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, verlegen oder '·· c) die sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, ' , ' .

470

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit erhalten i) Sachleistungen vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung, als wären sie bei ihm versichert; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach der für diesen geltenden Gesetzgebung, als befänden sie sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2. Absatz l gilt entsprechend für Leistungen bei Krankheit oder bei Mutterschaft an die Familienangehörigen.

2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit Artikel!!

1. Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die für den Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten zurückgelegt haben und ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet ,einer anderen Vertragspartei verlegen, gelten insoweit auch die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach, der Gesetzgebung der zweitgenannten Vertragspartei als erfüllt, wenn sie. sich der Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zur Verfügung stellen und wenn sie binnen 30 Tagen oder innerhalb einer längeren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festzusetzenden Frist nach dem Wohnortwechsel einen Antrag beim Träger ihres neuen Wohnorts stellen. Die Leistungen werden vom Träger des neuen Wohnorts nach der für ihn geltenden Gesetzgebung zu Lasten des zuständigen Trägers der erstgenannten Vertragspartei gewährt, (Variante I) während des gegebenenfalls nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegten Zeitraums.

(Variante H) während des kürzesten der nach der Gesetzgebung der betreffenden beiden Vertragsparteien festgesetzten Zeiträume.

(Variante III) während des zwischen den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Zeitraums.

2. Für die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, der während der letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet des Absatzes l folgendes: a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, als wohnten sie dort; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt; 471

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit

ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte für sie während ihrer letzten Beschäftigung diese Gesetzgebung gegolten; diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt ; b) i) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und für den Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates verfügbar bleiben, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung dieses Staates, als wohnten sie in seinem Hoheitsgebiet; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt; ii) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und sich der Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen oder in das sie zurückkehren, zur Verfügung stellen, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, als hätte für sie während ihrer letzten Beschäftigung diese Gesetzgebung gegolten; diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt; iii) in Buchstabe b) ii) genannte Erwerbstätige, denen der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung zuletzt für sie galt, Leistungen zuerkannt hat, erhalten Leistungen nach Absatz l, als hätten sie ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet der in Buchstabe b) ii) genannten Vertragspartei verlegt, während des in Absatz l festgelegten Zeitraums.

3. Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a) i) oder Buchstabe b) i) hat, hat er keinen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt.

3. Familienleistungen Variante I - Familienbeihilfen Artikel 22 1. Personen, die der Gesetzgebung einer Vertragspartei unterstehen, erhalten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, für ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.

2. Die Familienbeihilfen werden nach der Gesetzgebung der
Vertragspartei gewährt, der der Betreffende untersteht, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an welche die Familienbeihilfen zu zahlen sind, im Hoheitsgebiet einer

472

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit anderen Vertragspartei wohnt oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienbeihilfen nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

Variante II - Familienleistungen Artikel 23 (Variante A) 1. Personen, die der Gesetzgebung einer Vertragspartei unterstehen, erhalten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, für ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach der Gesetzgebung der letztgenannten Vertragspartei, als unterstünden die genannten Personen dieser Gesetzgebung.

2. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnorts nach der für diesen geltenden Gesetzgebung zu Lasten des zuständigen Trägers bis zur Höhe des Betrags der von dem letztgenannten Träger geschuldeten Leistungen gewährt.

(Variante B) Wohnen die Familienangehörigen einer Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei arbeitet oder wohnt, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, so werden ihnen die Familienleistungen vom Träger ihres Wohnorts zu dessen Lasten gewährt.

4. Nicht auf Beiträgen beruhende Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene Artikel 24

(Variante I) Ist Artikel 8 nicht anzuwenden und wohnt der Bezieher einer nicht auf Beiträgen beruhenden Leistung bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, deren Betrag nicht von einer bestimmten Dauer der Wohnzeit abhängt, im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung er Anspruch auf Leistungen hat, so können die Leistungen wie folgt berechnet werden: a) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von dem Betreffenden oder dem Verstorbenen von der Vollendung des 15. Lebensjahres - oder eines höheren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Alters - bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder des Todes nach dieser Gesetzgebung zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben; b) bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von dem Betreffen473

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit den nach dieser Gesetzgebung von der Vollendung des 15. Lebensjahres oder eines höheren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Alters - bis zur Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren.

(Variante H) Ist Artikel 8 nicht anzuwenden und werden nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei sowohl auf Beiträgen als auch nicht auf Beiträgen beruhende Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene gewährt, so werden die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, deren Betrag nicht von einer bestimmten Dauer der Wohnzeit abhängt, dem Empfänger, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt, im gleichen Verhältnis wie die auf Beiträgen beruhenden Leistungen gewährt, auf die dieser Empfänger Anspruch hat, zu dem vollen Betrag der auf Beiträgen beruhenden Leistungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er die gesamte Dauer der erforderlichen Zeiten zurückgelegt hätte.

V. Regelung beim Zusammentreffen von Leistungen Artikel 25

Ist in der Gesetzgebung einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Bestimmungen dem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach der Gesetzgebung einer, anderen Vertragspartei erworbene Leistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 8 oder Artikel 18 Buchstabe b) festgestellt werden.

· ' ' Artikel 26

Hat eine Person, die eine nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei geschuldete Leistung bezieht, auch Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt folgendes: .· i . \ a) hätte die Anwendung der Gesetzgebung von zwei oder mehreren Vertragsparteien gleichzeitig die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich ergibt, wenn der Betrag, der nach der Gesetzgebung, nach der diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat, geteilt wird; 474

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit

b) handelt es sich jedoch um Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei nach Artikel 8 festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 8 Absätze 3 und 4, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrages nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 5; diese Leistungen, Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang angerechnet, der sich nach Artikel 8 Absatz 5 im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten ergibt.

Artikel 27 Hat eine Person nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, so können diese Leistungen nur nach der Gesetzgebung derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet diese Person wohnt, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnt, nur nach der Gesetzgebung derjenigen der genannten Vertragsparteien, der diese Person oder die den Anspruch auf die Leistungen begründende Person zuletzt unterstanden hat.

Artikel 28 Hat eine Person nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so können diese Leistungen nur nach der Gesetzgebung derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur nach der Gesetzgebung derjenigen der genannten Vertragsparteien, der diese Person oder die den Anspruch auf die Leistungen begründende Person zuletzt unterstanden hat.

Artikel 29 1. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so kann nur der nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen bleiben, während der nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei erworbene Anspruch erlischt.

2. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so kann nur der Anspruch nach der Gesetzgebung der Vertragspartei bestehen bleiben, welcher der Verstorbene zuletzt unterstanden hat, während
die nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.

3. Tritt der Tod ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Ver-

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit tragsparteien, so kann nur der Anspruch nach der Gesetzgebung der Vertragspartei bestehen bleiben, welcher der Verstorbene zuletzt unterstanden hat, während die nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.

Artikel 30 (Variante I) Besteht für denselben: Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 und nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen wohnen, so wird der Anspruch auf Familienbeihilfen nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausgesetzt. Übt jedoch ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet der genannten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so bleibt dieser Anspruch bestehen, während der Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 ausgesetzt wird.

(Variante II) Besteht für denselben Zeitraum und für dieselben Familiengehörigen Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 und nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen wohnen, so wird der Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 ausgesetzt.

VI. Sonstige Bestimmungen Artikel 31 Die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Ersuchen des Trägers, für den diese Gesetzgebung gilt, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts durchgeführt werden. Sie gelten in diesem Fall als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.

Artikel 32 1. Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Vertragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte berücksichtigt.

2. Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten, eingezogen werden.

Artikel 33 Die in der Gesetzgebung einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für 476

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit Schriftstücke oder Unterlagen, die nach dieser Gesetzgebung vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen Anwendung, die nach der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei oder nach diesen Musterbestimmungen vorzulegen sind.

Artikel 34 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Verbindungsstellen bezeichnen, die befugt sind, unmittelbar untereinander sowie mit dem Träger jeder Vertragspartei zu verkehren, sofern sie von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei dazu ermächtigt sind.

2. Jeder Träger einer Vertragspartei sowie jede im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnende oder sich dort aufhaltende Person kann sich entweder unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an den Träger einer anderen Vertragspartei wenden.

Artikel 35 1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Musterbestimmungen werden durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsparteien beigelegt.

2. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen beigelegt werden, so wird sie einer Schiedsstelle vorgelegt, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden.

3. Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind bindend und endgültig.

VII. Bestimmungen über die Wahrung der Rechte in den Beziehungen zwischen oder mit Versorgungskassen Variante I Artikel 36 1. Endet die Unterstellung einer Person unter die Gesetzgebung einer Vertragspartei, nach der sie einer Versorgungskasse angehört hat, vor Eintritt eines Versicherungsfalls, der es ihr gestattet, den ihrem Konto gutgeschriebenen Betrag ausgezahlt zu erhalten, so kann sie auf Antrag entweder den gesamten Betrag abheben oder seine Überweisung an den Träger veranlassen, dem diese Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Gesetzgebung für sie gilt, angehört.

2. Ist dieser Träger selbst eine Versorgungskasse, so wird der überwiesene Betrag von diesem Träger dem für den Betreffenden eröffneten Konto gutgeschrieben.

477

Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit

3. Ist der in Absatz l genannte Träger ein für Pensionen oder Renten zuständiger Träger, so wird ihm der überwiesene Betrag gezahlt, um den Nacherwerb von Zeiten zwecks Begründung oder Verbesserung der Leistungsansprüche des Betreffenden nach der Gesetzgebung zu ermöglichen, die für diesen Träger gilt.

Das Nacherwerbsverfahren wird entweder nach dieser Gesetzgebung oder einvernehmlich zwischen den in Betracht kommenden Vertragsparteien bestimmt.

Artikels?

Endet die Unterstellung einer Person unter die Gesetzgebung einer Vertragspartei, nach der sie einem Pensions- oder Rentensystem angehört hat, weil sie sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begibt, nach deren Gesetzgebung sie einer Versorgungskasse beitritt, bevor sie einen Pensions-, oder Rentenanspruch nach der Gesetzgebung der erstgenannten Partei erworben hat, (Variante A) so bleiben die Pensions- oder Rentenanwartschaften dieser Person für sie selbst und ihre Hinterbliebenen so lange bestehen, bis die Voraussetzungen für den Bezug einer Pension oder Rente erfüllt sind. Andernfalls wird der Betrag der von dieser Person oder für sie gezahlten Beiträge unter zwischen den in Betracht kommenden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen der Versorgungskasse überwiesen.

; (Variante B) so wird der Betrag der von dieser Person oder für sie gezahlten Beiträge unter zwischen den in Betracht kommenden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen der Versorgungskasse überwiesen.

Variante II Artikel 38 1. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Pensions- oder Rentenanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, für die Zusammenrechnung die Zeiten, während denen eine Person einer Versorgungskasse angehört hat und Beiträge zu dieser Kasse leisten musste.

2. Erfüllt der Betreffende unter Berücksichtigung des Absatzes l die Voraussetzungen für den Bezug einer Pension oder Rente, so wird der Betrag der Pension oder Rente nach Artikel 8-13 berechnet.

!

3. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Zahlung der dem Konto einer Person, die einer Versorgungskasse angehört, gutgeschriebenen Beträge von der Zurücklegung von Beitragszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, der diese Gesetzgebung anwendet, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei, nach der sie einem Pensions- oder RentenSystem angehört hat, zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten.

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Anhang H

Musterübereinkommen zur Koordinierung von zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Soziale Sicherheit Artikel l In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation ; b) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit; c) hat der Ausdruck «Flüchtling» die gleiche Bedeutung wie in Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und in Artikel l Absatz 2 des Protokolls betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ohne geographische Begrenzung; d) hat der Ausdruck «Staatenloser» die gleiche Bedeutung wie in Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954; e) bedeutet der Ausdruck «Übereinkunft» jede zwei- oder mehrseitige Übereinkunft über die Wahrung der Anwartschaften in der Sozialen Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist; f) bedeutet der Ausdruck «Träger» jede Einrichtung oder Behörde, die unmittelbar für die Anwendung der gesamten Gesetzgebung eines Mitglieds oder eines Teils davon verantwortlich ist; g) bedeutet der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; h) bedeuten die Ausdrücke «Beschäftigungszeiten» und «Erwerbstätigkeitszeiten» die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind; i) bedeutet der Ausdruck «Wohnzeiten» die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind; j) bedeutet der Ausdruck «Leistungen» die Sach- und Geldleistungen, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, einschliesslich der Sterbegelder, sowie i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Verhütung der durch die Soziale Sicherheit erfassten Versiche-

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rungsfälle, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung beziehen; ii) wenn es sich um Geldleistungen handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge oder Zulagen sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der ErWerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen anstelle von Pensionen oder Renten und gegebenenfalls die Beitragserstattungen.

Artikel!

Im Geltungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen jeder Übereinkunft, die zwei oder mehr Vertragsparteien bindet, für die Staatsangehörigen jeder anderen Vertragspartei sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen.

Artikel 3 Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, für die zwei oder mehr Übereinkünfte gelten.

Artikel 4 1. Die Bestimmungen einer Übereinkunft, die zwei oder mehr Vertragsparteien bindet, über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Wahrung oder das Wiederaufleben der Leistungsansprüche gelten für entsprechende nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei zurückgelegte Zeiten, wenn zwischen dieser Vertragspartei und den genannten Parteien eine Übereinkunft besteht, die gleichfalls Bestimmungen über die Zusammenrechnung solcher Zeiten vorsieht, soweit die zusammenzurechnenden Zeiten sich nicht überschneiden.

2. Hat nach Absatz l der Träger einer Vertragspartei die Bestimmungen von zwei oder mehr Übereinkünften anzuwenden, die unterschiedliche Regelungen für die Zusammenrechnung von Zeiten vorsehen, so finden ausschliesslich die für den Betreffenden günstigsten Bestimmungen Anwendung.

3. Handelt es sich um Leistungen, die nach allen in Betracht kommenden Übereinkünften nach der Gesetzgebung nur einer Vertragspartei zuerkannt werden, so wird die in Absatz l vorgesehene Zusammenrechriung nur in dem für den Erwerb, die Wahrung oder das Wiederaufleben der nach dieser Gesetzgebung vorgesehenen günstigsten Leistungsansprüche erforderlichen Umfang vorgenommen.

Artikels .1. Bei Anwendung des Artikels 4 werden die Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene nach den Absätzen 2-4 festgestellt.

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Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit

2. Beruhen alle in Betracht kommenden Übereinkünfte auf dem Verteilungsverfahren, so wendet der Träger jeder Vertragspartei die Bestimmungen der diese Partei bindenden Übereinkünfte an, unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 Absätze l und 2 vorgenommenen Zusammenrechnung der Zeiten; er hat jedoch nur die höchste der nach diesen Übereinkünften festgestellten Leistungen zu erbringen.

3. Beruhen alle in Betracht kommenden Übereinkünfte auf dem Integrationsverfahren, so berücksichtigt der Träger der Vertragspartei, die die Leistungen zu gewähren hat, zu diesem Zweck die Bestimmungen des Artikels 4.

4. Sind unter den in Betracht kommenden Übereinkünften solche, die auf dem Verteilungsverfahren, und solche, die auf dem Integrationsverfahren beruhen, so wendet der Träger jeder Vertragspartei die Bestimmungen der diese Partei bindenden Übereinkünfte an, unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 vorgenommenen Zusammenrechnung der Zeiten; dem Betreffenden sind jedoch nur die aus der Anwendung des günstigsten Verfahrens sich ergebenden Leistungen zu erbringen.

(Es folgen die

Unterschriften)

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über die 69. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz und Botschaft zum Übereinkommen (Nr. 159) über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten vom 28. März 1984

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1984

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.034

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1984

Date Data Seite

419-481

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10 049 312

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