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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Sissach-Gelterkinden sucht mit Eingabe vom 6. November 1892 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Range der 3.148 km. laugen Linie von Sissach nach Gelterkinden, sammt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Verpfändungsgesetzes.

Die Verpfändung geschieht zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Deckung des Baukontoüberschusses und allfällig weiter nöthig werdender Ausgaben zu verwendenden Anleihens von Fr. 50,000, von dem jedoch vorerst nur dur zu ersterem Zwecke erforderliche Betrag von circa Fr. 32,000 zur Ausgabe kommen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 10. Dezember 1892 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrathe schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. November 1892.

[Va]

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Die Bundeskanzlei.

879

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Stanserhornbahngesellschaft stellt bei dem Rundesrath das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung im ersten Range ihrer circa 3,9 km. langen Drahtseilbahn von Staus auf das Stanserhorn, sammt Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes, aber mit Ausschluß der elektrischen Kraftanlage und Leitung bis zur Bahn.

Die Verpfandung geschieht zum Zwecke der Sicherstellung ·eines zur betriebstüehtigen Vollendung der Bahn zu verwendenden Anleihens von Fr. 500,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 30. November 1892 «uslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrathe schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. November 1892.

[2/i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende September

Oktober Januar bis Ende Oktober .

1892.

5831

189t.

Zu- oder Abnahme.

360

5724 988

-- 628

6191

6712

-- 521

+ 107

B e r n , den 14. November 1892.

[B. B. 92. IV. 557.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

880

Bekanntmachung.

(Keproduzirt.)

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen Seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 14, 15 und 16 des Zollgesetzes von 1851, welche folgendermaßen lauten : ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt.

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, miteinander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Arfgabe über die Menge jeder einzelnen Waare, tso ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegea, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

inachen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, daß Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichllieh abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waaren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, v/enn er dafür besorgt ist, daß die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäß lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepaßten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration iustruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 31. Juli

1890.

Schweiz. Oberzolldirektion.

881

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gegeben, daß das bisher in Scareglia, Kanton Tessin, bestehende Nebenzollamt gemäß Beschluß des Bundesrathes vom 4. d. Mts. nach Maglio di Colla verlegt worden ist.

Das Nebenzollamt Vernex, Kanton Waadt, nennt sich inskünftig Nebenzollamt Montreux.

B e r n , den 5. November 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Den vielfachen Begehren von P r i v a t e n um gratisweise Verabfolgung von Festschriften der letztjährigen Bundesfeier kann nicht entsprochen werden ; dagegen ist, bei direktem Bezug vom Departement des Innern, der Preis der Festschrift von Hilty auf Fr. 2 und derjenige der Festschrift von Oechsli auf Fr. 4 per brochirtes Exemplar herabgesetzt worden.

B e r n , den 8. November 1892.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

ßeproduzirt.

Seine Majestät der König von Belgien hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 behufs Aufmunterung /u wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahr 1897 soll der Preis, welcher für die internationale ·oder gemischte Bewerbung bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgende Aufgabe am besten behandelt: ,,Es sind die meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse der Aequatorialgegenden Afrika's vom sanitaiïschen Standpunkte aus darzulegen.

882

,,Aus dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse in diesem Dingen sind die diesen Gegenden eigentümlichen Gesundheitsregeln abzuleiten, und es ist, gestutzt auf Beobachtungen, diejenige Lebensweise, Nahrung, Beschäftigung, sowie Art der Bekleidung und Wohnung auseinanderzusetzen, welche zur Erhaltung von Gesundheit und Kraft als die geeignetste erscheint.

,,Diefür die Aequatorialgegenden Afrika's eigentümlichen Krankheiten sind in symptomatischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht zu beschreiben; ebenso ist ihre Behandlung sowohl vom prophylaktischen als vom therapeutischen Standpunkt aus anzugeben.

Die bei der Wahl und dem Gebrauch der Arzneimittel, sowie bei der Errichtung von Spitälern und Gesundheitsstationen zu befolgenden.

Grundsätze sind namhaft zu machen.

,,Bei ihren wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl als be ihren praktischen Schlußfolgerungen habea dio Bewerber iasbesondere die Existenzbedingungen für Europäer in den verschiedenen Gegenden des Congo-Beckens in Betracht zu ziehen."

Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckteWerke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran theilnehmen, wenn dasselbe erhebliehe Abänderungen und Erweiterungen enthält, und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1893, 1894, 1895 oder 1896, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein: französisch, flämisch, englisch, deutsich, italienisch und spanisch.

Die Ausländer, welche an der Bewerbung Theil zu nehmen wünschen, haben ihre geschriebenen oder gedruckten Werke vor dem 1. Januar 1897 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein geschriebenes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preisertheilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurtheilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von S. M. dem König von Belgien ernannten Jury zugewiesen ; dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, nätnlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität.

B e r n , den 8. Oktober

1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

883"

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 31,247,000 von 1887.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1892.

Infolge der heute stattgefundenen V. Verloosung gelangen auf 31. Dezember 1892 aus dem SVa °/o eidgenössischen Anleihen von 1887 nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung : Serie A à Fr. 1000 (354 Stück).

Nr. Nr.

2 1108 11 1122 21 1154 32 1185 57 1244 73 1281 77 1389 81 1425 153 1442 261 1463 337 1525 344 1527 457 1530 466 1546 478 1601 493 1610 525 1619 609 1622 630 1624 634 1634 638 1672 655 1734 678 1767 738 1806 750 1828 819 1863 837 1878 876 1904 878 1920 930 1971 953 2097 963 2107 976 2181

Nr.

2198 2248 2277 2308 2311 2336 2380 2385 2386 2387 2388 2400 2414 2416 2448 2473 2533 2579 2661

Nr.

3090 3094 3142 3191 3193 3210 3243 3252 3292 3334 3339 3367 3444 3528 3655 3664 3673 3676 3677 3682 3806 3862 3891 3897 3923 4034

2705 2716 2734 2751 2778 2807 2811 2843 4046 2875 4095 2916 4106

Nr.

4224 4238 4276 4292 4319 4330 4347 4374 4403 4425 4432 4493 4495 4529 4593 4668 4676 4709 4768 5016 5034 5083 5085 5107 5197 5308 5366 5383 5386 5470

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

5514 6370 7632 8826 10635 11825 5516 6385 7640 8871 10652 11894 5524 6410 7673 8967 10674 11899'

5555 5561 5563 5597 5614 5645 5656 5665 5699 5701 5751 5812

5889 5951 5962 5994 6002

6021 6028 6042 6071 6116 6124 6147 6178 6185 2922 4117 6208 2976 4123 5472 6220 2999 4215 5485 6238 3078 4217 5499 6364

6550 6557 6602 6617 6672 6697 6718 6721 6736 6755 6778 6844 6860 6960 6970 6979 7027 7089 7181 7229 7279 7372 7402 7426

8979 9026 9094 9199 9200 9260 9273 9368 9382 9428 9465 9498 9531 9543 9585 9616 9620 9663 9687 9696 9826 9873 9927 10054 7431 8507 10217 7448 8624 10244 7499 8684 10322 7527 8689 10449 7602 8719 10536 7607 8776 10590

7715 7831 7887 7939 7941 7954 7981 8008 8106 8114 8173 8193 8197 8223 8262 8273 8370 8383 8403 8430 8438 8481 8488 8495

1C700 10716 10737 10743 10817 10818 10875 10890 10901 10934 10958 10987 11099 11107 11199 11258 11330 11350 11396 11410 11425 11434 11435 11525 11533 11624 11638 11751 11793 11806

11900 11917 11931 11994 12016 12034 1206Î 12071 12076 12092 12278 12309 12314 12352 12370 12374 12377 12433.

12459 12466 1254&

884

Nr.

Nr.

Nr.

53 106 146 154 158

185 357 371 392 465

517 551 569 582 591

Serie B à Fr. 5000 (48 Stuck).

Nr.

«r.

Nr.

Nr.

Nr.

620 804 642 895 687 905 715 960 777 1000

1207 1333 1343 1349 1350

1005 1046 1092 1136 1203

1372 1380 1387 1415 1427

Nr.

Nr.

1428 1734 1550 1782 1676 1792 1681 1731

Serie C à Fr. 10,000 (18 StUck).

Nr.

Nr.

Kr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

690 743 177 273 515 530 819 127 426 525 556 695 764 891 130 249 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage «von Fr. 774,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei ·sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburg und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a./M.

Die Einlösung der Inhabertitel geschieht gegen einfache Rückgabe derselben. Auf Namen eingeschriebene Titel sind bei der Rückzahlung durch den Eigenthümer zu quittiren (§ 843 O.-R.).

Von den bei der dritten und vierten Ziehung ausgeloosten ^Nummern des obigen Anleihens sind noch ausstehend : Auf 31. Dezember 1890: Serie A Nr. 9502.

Auf 31. Dezember 1891: Serie A Nr. 779, 1632, 2728, 3204, 3650, 4373, 5133, 5304, 5817, 6130, 6135, 6237, 7466, 8574, 9544, 9945, 9947, 10095, 10826, 11252, 11766.

Serie B Nr. 275, 616, 760, 950, 1120, 1441.

Serie C Nr. 276.

Ebenso ist von dem auf 31. Dezember 1887 gekündeten 4 °/o .Anleihen von 1880 noch eine nicht konveirtirte Obligation, Serie B TSr. 6867, im Betrage von Fr. 1000 bis heute nicht zur Einlösung gelangt.

Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselben .an einer der vorbezeichneten Kassen zur Einlösung vorzuweisen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung von den bezüglichen Verfalltagen an aufgehört hat.

Nr.

63 77

Nr.

B e r n , den 24. September

1892.

Schweiz. Finanzdepartement.

885

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 5,900,000 von 1888.

(Alkoholanleihen.)

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1892.

Infolge der heute stattgefundeuen III. Vei-loosung gelangen auf 31. Dezember 1892 aus dem 3Vä % eidgenössischen Anleihen von l'S88 (Alkoholanleihen) nachfolgende 590 Obligationen à Fr. ÌOOO zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung : Nr.

Nr.

Nr.

20 26 37 39 64 H8 76 78 84 94 119 153 155 157 158 159 160 172 190 208 215 238 240 263 264 274 324 347 348 357 359 385

389 390 395 396 398 423 424 468 476 481 484 486 519 560 574 577 610 633 667 669 679 691 696 699 707 708 725 730 739 776 802 803

807 809 819 830 831 837 842 859 862 875 880 904 913 937 965 969 985 1005 1006 1012 1018 1029 1035 1039 1061 1084 1098 1106 1152 1161 1165 1168

Bundesblatt.

Nr.

1171 1183 1194 1222 1223 1224 1260 1271 1275 1284 1287 1304 1310 1318 1322 1330 1336 1340 1345 1346 1355

Nr.

Nr.

2223 2560 2836 2226 2562 2845 1930 2233 2566 2860 1931 2239 2568 2862

2975 2976 2995 3003 3012 3014 3018 3022 3023 3051 3055 3058 3063 3068 3072 3085 3087 3114 3121 3133 3134 3151 3167 3174

1941

3177

1547 1548 1552 1568 1569 1570 1583 1600 1606 1638

1864

1374 1390 1392 1395 1397 1420

1666 1673 1674 1679 1680 1683

1436

1733 1739

44. Jahrg.

Nr.

2680 2688 2712 2713 2715 2718 2719 2730 2742 2746

Nr.

2035 1448 2039 2082 1450 1468 2085 1476 2091 2104 1506 1512 2109 2131 1531 2135 1533 1539 1847 2140 1543 1854 2148 1740 1759 1772 1793 1794 1819 1821 1825 1833

1358 1646 1360 1647 1363 1654

1440

Nr.

2383 2390 2393 2403 2406 2445 2451 2458 2462 2467

Nr.

1444

Bd. IV.

1879 1880 1882 1887 1890 1893 1900 1908 1910

2518 2750 2150 2524 2751 2154 2525 2752 2163 2526 2754 2168 2530 2763 2179 2532 2772 2184 2537 2793 2211 2544 2797 2218 2551 2816 2220 2558 2825

1915

1965 2001 2002 2011 2014 2016 2024

2257 2272 2302 2310

231 1 2314 2326

2375

2586 2863

2606 2880 3198 2623 28S7 3217 2624 2903 3222 2626 2941 3233 2628 2944 3235 2664 2959 3240 2670 2960 3253 66

./ 886 Nr.

55865600 5604 5635 5647 5658 3297 3620 3863 4090 4332 5663.

3299 3622 3875 4092 4338 5674 3312 3624 3883 4094 4340 5681 3346 3649 3892 4100 4358 3354 3650 3896 4105 4360 5683 5685 3355 3651 3921 4114 4400 5691 3363 3654 3923 4119 4407 5697 3376 3656 3938 4142 4415 5698 3387 3658 3977 4149 4425 5754 3396 3672 3979 4152 4433 4774 4939 5237 5764 3414 3684 4015 4154 4447 4775 4948 5282 5772 3444 3685 4023 4172 4484 4780 4958 5285 5785 3453 3687 4029 4175 4487 4784 4985 5295 5788 3464 3693 4040 4176 4504 4794 4994 5322 3474 3720 4046 4181 4530 4800 5000 5327 5795 5823 3476 3726 4052 4189 4558 4814 5005 5334 5826 3479 3748 4056 4197 4575 4815 5039 5336 5850 3480 3764 4060 4235 4579 4818 5055 5337 5853 3490 3771 4062 4243 4589 4825 5085 5352 3498 3776 4065 4269 4593 4827 5097 5353 5512 5856 3501 3783 4078 4282 4597 4833 5099 5361 5520 5889 3508 3785 4080 4301 4604 4837 5103 5363 5540 5890 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesatnmtbetrago von Fr. 590,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburg, der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a/M. und bei den Herren Breest & Gelpcke in Berlin.

Von den bei der zweiten Ziehung ausgeloosten und auf 31. Dezember 1891 rückzahlbaren Obligationen des obigen Anleihens sind noch ausstehend: Nr. 660, 731, 844, 898, 5096.

Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselbe» an einer der vorbezeichneten Kassen zur Einlösung vorzuweisen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung vom Verfalltage an aufgehört hat.

B e r n , den 24. September 1892.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

3511 3809 4081 4303 3526 3835 4084 4311 3575 3843 4085 4317 3291 3581 3857 4086 4325 3296 3617 3861 4087 4328 Nr.

3255 3264 3272

Nr.

Nr.

Nr.

4610 4840 5110 4614 4852 5115 4626 4881 5135 4629 4870 5139 4632 4877 5147 4633 4884 5152 4659 4890 5161 4691 4898 5163 4696 4905 5172 4697 4906 5179 4698 4908 5188 4711 4922 5202 4727 4925 5214 4733 4933 5231

Nr.

5364 5377 5378 5383 5396 5398 5400 5407 5408 5410 5423 5425 5426 5428 5430 5431 5438 5447 5477 5483 5489 5498 5499 5505

Schweiz. Finanzdepartement.

887

44. Wochenbülletin über die Elien, Gretourten und Sterbefälle in den Städten ZUrich (96,839 Einwohner), Groß-Genf (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (30,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Biel (16,937 Einw.), Winterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herlsau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Lode (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkernng, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

44. Woche, vom 30. Oktober bis zum 5. November 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bürean von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 114 Ehen, 263 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 137 Todesfalle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 21 Sterbefälle.

Die nachfolgende Znsammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 30. Oktober bis zum 5. November.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene (olme die Todtgetniten) von 0-- 1 Jahr 'vani-- 4 Jahren

Eheliche.

Unehe- EheUneheliche. liche. liche.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . . 221 17 11 6 Auswärtige 5 3 Zusammen 226 20 11 6 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 11 16 3 Wovon Auswärtige . .

5 2 Unter der Gesammtza hl wa ren vc rkostg eldet

Ehe- Uneheliche. liche.

32

5

UoeheEheliche. licho.

8 1

32

5

9

3

1

4 1

--

--

2 Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt:

Vom 30. Oktober bis zum 5. November.

Männlich Weiblich

O--l

Jahren.

13

5 4

2 4

13 11

20 13

25

2

37

9

6

24

33

45

3

24

Zusammen

80 ünbe-j 5--19 20--89 40--59 60-79 Von fahren. Jahren. Jahren. und mehr kaontes

1--4 Jahrin.

Jahr.

20

Jahren. Alter. | l 1 1

1

888 Auf ein. Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Peruoneii) folgende Totalsterblichkeltszlfler : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre 189t 1890

am 5. November 1892 14,o Sterbefalle auf 1000 Einwohner . 29. Oktober ,, 15,o ,, ,, , ,, . 22.

,, 17,» ,, ,, « 15.

,, ,, 14,i ,, ,, ,, ,, Die Geburtenziffer beträgt 24,3 auf 1000 Einwohner.

1891.

1892.

Todesursachen.

1 . Pocken . . . .

. . .

2 . Masern . . .

3. Scharlachfieber 4. Diphtheritis und Croup . .

5. Keuchhusten 6. Rothlauf 7. Typhus abdominalis . . . .

8. Kindbettfieber

3 3 1

3 1 4 1

1

3

3 2 2 1

16 24 7 11 4

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

4

3

5 2

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

4 5

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

67

Znsammen

158*

14. Gewaltsamer 15.

,, 16.

,, 17.

,,

19,s 16,i 15,5 14,8

1890.

Vom 30. Okt.

Vom 1. bis Vom 3. bis bis B. Nov.

7. November. 9. November.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. Aus- Total. Auswärtige.

wärtige.

wärtige.

23 20 17 6 4

9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

16,i 13,7 15,s 14,5

1

2

4 1

1

8 1

1

4

1

19 30 10 17 10

6 2 1

6 1

3

1 20 9

1 1

13 11

1 1

10

77

18

76

12

21

187

29

207

28

* Wovon 1 Fall in Petit-Saconnex.

Alkoholismus Ist angegeben als ßrnnd- )der com omitiren deUrsiche des Tödes in 1 Fallen (8 mBnnlich and 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in 34 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben aber die Wohnungsverhältnisse vor:

889

GUnstlge Verbaltnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefalle Im Spital.

Keine Angaben.

In 12 Fällen.

In 10 Fällen.

In 10 Fällen.

In 7 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfan der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt:

Sterbefälle Infolge von alcuten Krankheiten Lungena ndern tuberkulösen infektiösen der Athmungsorgane. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Waiblich. Männlich. Waiollch. Männlich. Wilbllch. Minnlich. Wilbllch.

Jahr 1 2 -- -- -- -- 3 1 Jahren -- -- -- -- -- 1 1 2

T o n 0 b i s1 1 4 5 19
--2 3 4 -- -- 10

1 2 3 2 -- -- 8

-- --1 3 1 -- 7 1 'H ·2 c

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Zürich*) Groß-Genf**) . . .

Basel

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4 4 1 1 4 2

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Durchfall der kleinen Kinder J *3 a a T| : ·§ °?

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Städte.

Lausanne St. Gallen : Chaux-de-Foiids .

Luzern Neuenburg . .

Winterthur . .

Biel Herisan Schaffhausen. .

Freiburg Locle

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*) Ohne Wipkingen und Wollishofen.

**) Genf mit Plainpalais, Etnx-Vives und Petit-Saconnex.

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890 IVIortttdLität,.

Vom 30. Oktober bis zum 5. November 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modiflzirt© Blattern.

Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, wovon l in Neuonburg und l in Chauxde-Fonds, aus Morteau (Frankreich) eingeschleppt.

2. Masern.

Neuenburg (Kanton): 22 Fälle, wovon 21 in Neuanhiirg und l in Chauxde-Fonds. -- Groß-Gonf: 2 Fälle. -- Ölten: Leichte Epidemie während der Monate September und Oktober (circa 200 Fälle, l Todesfall).

3. Scharlach.

ZUrlch*): l Fall. -- Bern: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 5 Fälle, wovon 2 in Chaux-de-Fonds und 3 in Colombie!-. -- Waadt: 7 Fälle, t

4. Diphtheritis und Group.

ZUrlch*): 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 7 Fülle. -- Neuenburg (Kanton): 3 Fälle, wovon 2 in Fleurier und l in Haut-Geneveys, eines Bewohners des Schulhauses; die Wohnung wurde desinflzirt. -- Gruß-Genf: l Fall.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton): Viele Fälle in Büttenhardt. -- Basel-Stadt: 11 Fälle. -- Bern: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 5 Fälle, wovon 4 in Cortaillod und l in Fleurier.

6. Varioellen.

Basel-Stadt: 3 Fälle.

7. Bothlauf.

Basel-Stadt: 4 Fälle.

8. Typhus.

Zürich*): 4 Fälle.-- Basel-Sladt: 5 Fälle.-- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Brévine, in l Fall von Wasser aus einer frisch reparirten Zisterne herrührend. -- Waadi: l Fall. -- Groß-Genf: l Fall. -- Ölten: 2 Fälle.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Keine Fälle.

*) Ohne Wipkingeu und Wollisliofen.

Gesammtbestan der Kranken and Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri Sohwyz . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . . .

Frei bürg . . .

Solothnrn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St Gallen . .

(iraubünden Aargau . . .

Thnrgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburjr .

Genf . . . .

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(icsummtbcstand am 5. NUT.

A-tifnaiimen.

Total der Aufnahmen.

Kautoiie.

Gesammtbestand am 29. Oktober.

Aufnahmen vom 3Ü. Oktober bis 5. November 1892.

533 923 60 37 17 · 24 59 26 96 126 419 82 !

21 !

64 * 303 94 148 83 60 395 5 168 352

63 18 25 9 10 69 3 29 53 7791) 4095 | i

892

Gesetzgebung, Verordnungen etc. über das Gesundheitswesen, Luzern.

Verordnung des Sanitätsraths für sämmtliche Ortsgesundheitskommissionen und Herren Aerzte, betreffend Prophylaxie der ansteckenden Krankheiten des Kindesalters.

(Vom 3. Februar 1892.)

Leider wird unser Kanton and besonders gewisse Gegenden und Gemeinden von Jahr zu Jahr von epidemischen Krankheiten, besonders den sogenannten Kinderkrankheiten, heimgesucht, denen jährlich eine nicht unbeträchtliche Zahl zum Opfer fällt. Die ärztliche Kunst ist bedauerlicherweise noch nicht so weit gelangt, diese Krankheiten mit Sicherheit zu heilen, aber viele Mittel sind gegeoen, die Aushreitung der Krankheit einzuschränken, wenn auch das in erster Linie in Betracht fallende Hülfsmittel der sofortigen Evacuirung des ersten konstatirten Krankheitsfalles selten genug in Anwendung gebracht werden kann. Wenn wir uns aber fragen, oh alle diejenigen prophylaktischen Mittel, über die verfügt werden kann, in ausgibigster Weise Benutzt werden, so müssen wir leider gestehen, daß dieses nicht immer oder sogar relativ selten der Fall ist, und daß die Schuld daran nicht immer in der Widersetzlichkeit oder Gleichgültigkeit der Eltern, sondern bedauerlicher Weise gelegentlich auch in mangelnder Energie des Arztes liegt.

Es ist bekannt, daß sehr häufig die Schulen der Ausgangspunkt von Epidemien sind ; es ist deßhalb zu verlangen, daß diejenigen Kinder, von welchen eine Verschleppung der Krankheit befürchtet werden muß, von den · Schulen und andern ähnlichen Zusammenkünften ferne gehalten werden. Es kann dieses nicht blos die Kinder betreffen, welche erkrankt sind, sondern alle diejenigen, welche in der gleichen Familie oder im Hause mit den Erkrankten in mehr oder weniger naher Berührung stehen. Es ist uns auch zur Kenntniß gekommen, daß in letzter Zeit;;K;nder, mit ansteckenden Krankheiten behaftet, in einer Weise mit Eisenbahn und Droschken von einem Ort an einen anderen verbracht worden sind, welche die größte Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheit in sich schloß. Es erscheint deßhalb dringend nöthig, daß auch der Transport von Kindern mit ansteckenden Krankheiten geregelt werde.

Von größter Wichtigkeit sind auch die Maßnahmen, welche nach Ablauf der Krankheiten getroffen werden, nämlich die Reinigung und Desinfektion der Wohnungen. Es gibt leider
kein sicheres Mittel, das den Anforderungen einer gründlichen und ausreichenden Desinfektion entspricht. Aber sicher ist, daß eine ausgibige und lange dauernde Lüftung der Zimmer und der ganzen Wohnnng, gründliches Fegen der Böden und Holzverkleidung mit Soda und Abwaschen mit Sublimat, Abreiben der nicht waschbaren Wände und der Möbel mit weichem Brod, Entfernung und Auskochen von Bettzeug und andern ähnlichen Stoffen von größter Bedeutung sind. Wenn hievon etwas erwartet werden will, so muß es gründlich gemacht werden, und dieses kann nur unter Anleitung und Aufsicht einer Fachperson geschehen, als welche in erster Linie die Herren Aerzte zu betrachten sind.

893 Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache wird deßhalb Folgendes verfügt: 1. Wenn in einer Familie ein Kind an Scharlach, Group oder Diphtheritis erkrankt ist, so ist sämmtlichen Kindern dieser Familie untersagt, die Schule und ähnliche Zusammenkünfte zu besuchen; dieselben haben siuh überhaupt möglichst des Verkehrs mit andern Kindern zu enthalten. Sofern die Kinder anderer Familien dieses Hauses von der infizirten Familie nicht genügend fern gehalten werden können, so ist die obenangeführte Maßregel auch auf die übrigen Kinder dieses Hauses auszudehnen. Das V"erbot zum Besuche der Schule etc. darf nur durch ein schriftliches Zengniß vom behandelnden Arzte aufgehoben werden.

2. "Wenn in einem Schulhaus ein Fall der angeführten Krankheiten aufgetreten, so siüd hier sämmtliche Schulen sofort zu schließen und dürfen erst auf die Erklärung des Arztes hin, daß die Krankheit erloschen und eine Ansteckungsgefahr aller Voraussicht nach nicht mehr vorhanden und nachdem eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Wohnung und sämmtlicher Abtritte des Schulhauses vorgenommen worden ist, wieder eröffnet werden.

3. Beim Auftreten genannter Krankheiten in einer Gemeinde ist es nach § 23 a und § 16 / des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Februar 1876 der Ortsgesundheitskommission resp. dem ersten Amtsarzt anheimgestellt, die Schulen zu schließen. Die Wiedereröffnung darf nur mit Einwilligung derjenigen Amtsstelle erfolgen, welche die Schließung verfügt hat.

4. Wenn in einer Familie ein Fall von Scharlach, Group oder Diphtheritis vorgekommen, so ist während der Dauer der Ansteckungsgefahr, worüber der Arzt zu entscheiden hat, jeder andern unerwachsenen Person der Zutritt in diese Familie strengstens untersagt.

5. Der Transport eines an Scharlach, Croup oder Diphtheritis Erkrankten darf in keinem Fall mit der Eisenbahn oder öffentlichen Fuhrwerken stattfinden, sondern hat mit Privatfuhrwerken, die möglichst leicht gereinigt werden können, oder mittelst des Krankenwagens der Stadt Luzern zu geschehen. Es sei an dieser Stelle bemerkt, daß der tit. Stadtrath von Luzern in zuvorkommender Weise den demselben gehörenden, sehr gut eingerichteten nnd relativ sehr leicht desinfizirbaren Krankenwagen gegen billige Entschädigung zur Verfügung stellt. Es bedarf jeweilen blos einer Anzeige, Depesche,
an die tit. Direktion des ßügerspitals Luzern, so wird für beförderliche Zusendung des Wagens gesorgt. Nach erfolgtem Gebrauch sind jeder Art Fuhrwerke gründlichst zu reinigen und zu desinfiziren, und zwar betreffend den Krankenwagen auf Kosten des von demselben Gehrauehmachenden.

6. Wenn in einer Familie aufgetretene Erkrankungen von Scharlach, Croup oder Diphtheritis vom beigezogenen Arzt als erloschen bezeichnet werden, so daß die Erkrankten wieder völlig freigegeben werden können, so hat unter Anleitung nnd Aufsicht des Arztes und auf Kosten der betreffenden Familie, hei unbemittelten dagegen auf Kosten der Wohn-Polizeigemeinde, eine möglichst'gründliche Reinigung und Desinfektion, vorab des Krankenzimmers, überdies aber, soweit thunlich nnd nöthig, auch der übrigen Wohnung stattzufinden. Ueber den Modus der Desinfektion hat der Arzt zu entscheiden.

$94

Zahl der Sterbefälle infolge infektiöser Krankheiten des Kindesalters in der Schweiz (1881--1890).

Jahr.

Masern.

Scharlach.

1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890

537 250 220 157 390 341 451 249 470 481 355

278 316 243 247 150 99 16:3 270 429 400 259

Durchschnitt

Diphtheritis Keuchund husten.

Group.

2246 2313 1504 1705 1468 1100 975 818 1070 990 1419

861 918 441 607 643 987 366 499 734 586 664 |

Total.

Gesammtzahl der Sterbefälle ohne die Tocltgoborenen.

°/o der Sterbefälle.

3922 3797 2408 2716 2651 2527 1955 1836 2703 2457 2697

63,979 62,849 58,733 58,301 61,548 60,061 58,939 58,229 59,715 61,805 60,416

6,13 6,04 4,10 4,66 4,31 4,21 3,32 3,15 4,53 3,98 4,46

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz.

Verzeichniss der für die gemeinsame Bibliothek des eidg. statistischen BUreau und des eidg. Sanitätsreferenten eingegangenen Geschenke.

Empfangsanzeige undDankesbezeugung..

Zugleich als

Kanton Zürich. Gesetze und Verordnungen betreffend die öffentliche Gesundheitspflege. ln-12°. 308 Seiten. Winterthur. Druck von Geschwister Ziegler, 1892.

Jahresbericht d e r Gesundheitskommission Aussersihl p r o des Kantons Bern für das Jahr 1891.

Bericht über die Gemeindeverwaltung der Stadt Bern, umfassend das Jahr 1891.

Mittheilungen des bernischen statistischen Büreau's. 1892.

Amtsbericht. des Regierungsrathes des Kantons Glarus, Abtheilung Sanität und Landwirthschaft, umfassend den Zeitraum Mai 1891 bis Mai 1892.

Verwaltungsbericht des Sanitätsdepartements des Kantons Basel über das Jahr 1891.

Uebersicht der Rechnungen sämmtlicher unter stadträthlicher Aufsicht stehenden Aemter und Verwaltungen der Stadt Schaffhausen pro 1890, nebst dem diese Periode umfassenden Verwaltungsbericht des Kiemen Stadtrathes.

895

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

·Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachen hü reau's, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamte.n ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntiniss gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- unKonsularvertrageses zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

E o m, im Februar 1879.

Wie schweiz. Gesandtschaft in Italien.

896 Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden1 als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren fiat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzhuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener hetrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die schwel/. Bundeskanzlei.

-A-nzeige.

Bei der unterzeichneten Aintsstelle ist zum Preise von Fr. l zu beziehen : Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

B e r n , den 5. November 1892.

Drucksackenbüreau der Bundeskanzlei.

897

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

JV» 237, vom 8. November 1892.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften.

Handelsregistereinträge. Schweizerische Emissionsbanken: Wochensituation; Rückruf von Banknoten. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften.

Post. Italienische Weine. Situation ausländischer Banken.

JY° 238, vom 9. November 1892.

Konkurse. Nachlaßverträge. Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Deckung der Notenemission der schweizerischen Emissionsbanken. Französische Arbeiterschutzgesetzgebung. Situation ausläodischer Banken.

JV» 239, vom 12. November 1892.

Konkurse. Nachlaßverträge. Abhanden gekommene Werthtitel.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Tarifentscheide des eidgenössischen Zolldepartements in den Monaten September und Oktober 1892. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1892

Date Data Seite

878-897

Page Pagina Ref. No

10 015 929

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