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84.064

Botschaft zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz [URG]), zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und zur Pariser Fassung des Welturheberrechtsabkommens und dessen Zusatzprotokolle l und 2 vom 29. August 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die in Paris revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und über das in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen und dessen Zusatzprotokolle l und 2 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1953 P 6303 1981 P 81.319 1982 P 81.597 P 81.902 P 82.320 1984

M 84.465

Urheberrechtsgesetz (N 3. 6.53, Conzett) Kabelfernsehen. Weitersenderechte (N 19. 6. 81, Bratschi) Urheberrecht (N 19. 3. 82, Bacciarini) Urheberrechtsgesetz. Teilrevision (N 15. 12. 83, [Meier Josi] - Blunschy) Radio und Fernsehen. Weitersenderechte (N 15. 12. 83, Oehler).

Urheberrechtsgesetz, Totalrevision (N 20. 5. 84, Ruch-Zuchwil)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. August 1984

1984-614

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schrumpf Der Bundeskanzler: Buser

7 Bandesblatt. 136 Jahrgang Bd III

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Übersicht Die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich des Urheberrechts haben sich seit dem, Erlass des geltenden Gesetzes im Jahre 1922 grundlegend geändert. Damals wurden Werke der Literatur und Kunst vorwiegend von selbständig und aus eigenem Antrieb tätigen Einzelurhebern geschaffen. Die Nutzung dieser Werke war bei einer überschaubaren Zahl von Werkvermittlern (Verlegern, Theatern usw.) konzentriert. So bestanden deshalb auch meistens individuelle vertragliche Beziehungen zwischen Urhebern oder ändern Berechtigten und Werkverwendern. Heute hat sich die kollektive und abhängige Werkschöpfung (Schaffen im Team, im Arbeitsverhältnis, im Auftrag oder auf Bestellung) in den Vordergrund geschoben. Zum ändern haben moderne technische Vervielfältigungs- und Verbreitungsmethoden (Fotokopie, Überspielen von Ton- und Bildträgern, Kabelfernsehen) eine Zersplitterung der Werknutzung bis in den privaten Bereich hinein mit sich gebracht. Solche Werkverwendungen entgehen der Kontrolle der Urheber, so dass die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften grosse Bedeutung erlangt hat.

Die Teilrevision von 1955 brachte nur die dringendsten Anpassungen an die damals neueste Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Namentlich wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre verlängert. Weitere schon damals erkannte Probleme wurden ausdrücklich auf eine spätere Totalrevision verschoben.

Ziel der Revision ist es, das Urheberrecht an die neuen Formen der Werkschöpfung, der Werkverwendung und der Wahrnehmung von Urheberrechten anzupassen. Dabei soll einerseits dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach möglichst ungehindertem Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke Rechnung getragen werden, ohne dass auf der ändern Seite die Rechtsstellung des Urhebers gesamthaft gesehen geschmälert wird. Kernpunkt der Vorlage sind deshalb die Einführung der Vergütungspflichtigen gesetzlichen Lizenz in weiten Bereichen der sog. unkontrollierbaren Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke; sodann die Revision des Verwertungsrechts mit dem Verzicht auf die bisherige rechtliche Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften und präziseren Vorschriften über Einzug und Verteilung der Vergütungen; neu geregelt ist die Miturheberschaft und insbesondere das abhängige Werkschaffen mit
einer weitgehenden gesetzlichen Vermutung zugunsten des Produzenten; und schliesslich sieht der Entwurf einen verbesserten Rechtsschutz vor. Die urheberrechtliche Erfassung der Ausleihe von Werkexemplaren, die Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden und ein verbesserter Schutz des Urhebers vor Entstellungen seines Werks sind weitere wesentliche Neuerungen.

Auf eine umfassende Regelung des Urhebervertragsrechts soll dagegen verzichtet werden. Der Entwurf enthält auch keine Bestimmungen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, deren Einführung im Rahmen der Urheberrechtsrevision von den Interessierten gefordert worden war.

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Neben der Revision des Urheberrechts schlagen wir Ihnen die Genehmigung der Pariser Fassungen von 1971 der Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst und des Welturheberrechtsabkommens sowie dessen Zusatzprotokolle vor.

Abkürzungen EK I EK II IFPI RBÜ URG VE I VE II WUA

I. Expertenkommission II. Expertenkommission International Fédération of Phonogram and Videogramm Producers Revidierte Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, Pariser Fassung von 1971 BG vom 7. Dezember 1922 betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, rev. am 24. Juni 1955 (SR 2311) I. Vorentwurf für ein revidiertes Urheberrechtsgesetz D. Vorentwurf für ein revidiertes Urheberrechtsgesetz Welturheberrechtsabkommen, Pariser Fassung von 1971

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Geschichtliches

Im Vergleich zum Personen-, Sachen- und Obligationenrecht ist das Urheberrecht ein junger Zweig des Privatrechts. In der Schweiz hat die Bundesverfassung von 1874 dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über das Urheberrecht gegeben, nachdem sich 1856 der grösste Teil der Kantone zu einem urheberrechtlichen Konkordat zusammengeschlossen hatte.

Das erste schweizerische Urheberrechtsgesetz war das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Es gab den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das ausschliessliche Recht zur Veröffentlichung, Wiedergabe, Übersetzung, Aufführung und Vorführung ihrer Werke.

Eine vollständige Überarbeitung dieses Gesetzes führte zum Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (URG; SR 231.1). Es war unumgänglich geworden, die schweizerische Gesetzgebung mit der Berner Übereinkunft von 1886 zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst in Einklang zu bringen. Der Text dieses 1908 revidierten und von der Schweiz ratifizierten Abkommens gewährte nämlich den Urhebern der damals 17 Verbandsländer in der Schweiz einen besseren Schutz als denjenigen, den das Bundesgesetz von 1883 unseren eigenen Urhebern zugestand. Ausserdem war dieses Gesetz dem technischen Fortschritt, namentlich auf dem Gebiet des Films und der Fotografie, und an die allgemeine Entwicklung des Urheberrechts im Auslande sowie an Rechtsprechung und Lehre anzupassen.

Das Bundesgesetz von 1922 steht heute in seiner 1955 teilrevidierten Fassung in Kraft. Die Revision von 1955 war nötig geworden, um das Gesetz der inzwischen in Rom (1928) und Brüssel (1948) revidierten Berner Übereinkunft anzupassen und so der Schweiz den Beitritt zur Brüsseler Fassung dieses Abkommens zu ermöglichen. Der wichtigste Revisionspunkt war die Verlängerung der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Ein Postulat von Nationalrat Conzett aus dem Jahre 1953 hatte die Erweiterung des Revisionsprogramms auf die Problematik der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch die moderne Reproduktions- und Verbreitungstechnik, namentlich durch Fernsehen und Tonfilm, verlangt. Angesichts der Vielfalt der dadurch aufgeworfenen Fragen, und um den Beitritt der Schweiz zur Brüsseler Fassung der RBÜ nicht zu verzögern, folgten die
eidgenössischen Räte dem Vorschlag des Bundesrates, diese Probleme auf eine spätere Totalrevision des Urheberrechts zu verschieben.

In Ergänzung des URG von 1922/1955 wurde am 25. September 1940 das BG betr. die Verwertung von Urheberrechten (VerwertungsG ; SR 231.2) angenommen. Dieses Gesetz war sowohl von den Nutzer- als auch von den Urheberverbänden verlangt worden. Es bezweckte, die Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken einer einzigen, schweize176

rischen Verwertungsgesellschaft anzuvertrauen und diese der Bundesaufsicht zu unterstellen, welche namentlich eine Tarifkontrolle durch eine Eidgenössische Schiedskommission beinhaltet. Damit wurde ein Zustand beendet, der von den Urhebern und Werknutzern gleichermassen als unbefriedigend empfunden wurde: die Agentur einer französischen Verwertungsgesellschaft (SACEM) war in der Schweiz neben der schweizerischen Verwertungsgesellschaft GEFA tätig und vergütete dieser einen Teil der in der Schweiz für die Aufführung von musikalischen Werken eingenommenen Urheberrechtsentschädigungen. Die angewendeten Tarife waren von Fall zu Fall verschieden und die Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften wurden von der SACEM abgeschlossen. Nach dem Inkrafttreten des Verwertungsgesetzes am 15. Februar 1941 wurde die GEFA in eine Genossenschaft mit dem Namen SUISA und Sitz in Zürich umgewandelt; diese begann mit Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am I.Januar 1942 ihre Tätigkeit als Gesellschaft zur Verwertung der Aufführungsrechte an musikalischen Werken.

Am 23. Oktober 1978 wurde das Verwertungsgesetz durch Bundesratsverordnung auch auf das ausschliessliche Recht zur Aufnahme von nichttheatralischen Musikwerken auf Tonträger und Tonbildträger (sog. mechanische Rechte) ausgedehnt. Diese Massnahme war in der Schweiz von allen interessierten Kreisen befürwortet worden, weil eine Auseinandersetzung zwischen der damaligen schweizerischen Verwertungsgesellschaft Mechanlizenz und der deutschen GEMA, die in der Schweiz direkt tätig werden wollte, die kollektive Verwertung der mechanischen Rechte in der Schweiz gefährdete.

Eine weitere Ausdehnung des Verwertungsgesetzes war nicht mit der gleichen Einhelligkeit befürwortet worden. Sie war auch durch eine wesentlich kompliziertere Situation notwendig geworden. Das Bundesgericht hatte in zwei Grundsatzurteilen vom 20. Januar 1981 (BGE 107II 57 und 82) entschieden, dass die Weiterleitung von gesendeten Werken durch ein grosses Kabelfernsehunternehmen an seine Abonnenten urheberrechtlich gesehen eine Weitersendung darstellt und somit von der Einwilligung des Urhebers oder anderer Inhaber von Urheberrechten abhängig ist. In der Folge hatten sich die verschiedensten Inhaber von Urheberrechten (verschiedene Verwertungsgesellschaften,
Sendeunternehmen und auch Filmverleiher) mit unterschiedlichen und sich teilweise überschneidenden Forderungen an die Kabelfernsehunternehmen gewandt. Diesen war es nicht möglich, zu überschaubaren Bedingungen mit Bezug auf alle in den übernommenen Radio- und Fernsehprogrammen enthaltenen Werke die erforderliche Bewilligung zu erlangen. Deshalb hat der Bundesrat am 31. März 1982 das Verwertungsgesetz auf die Verwertung der Weitersenderechte an allen Werkkategorien ausgedehnt, indem er die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betr. die Verwertung von Urheberrechten (SR 231.21) ein zweites Mal revidierte.

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Die Vorbereitung der Revision

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Parlamentarische Vorstösse

Im Verlaufe der Vorarbeiten wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht.

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Das Postulat Conzett vom 20. Juni 1952 (6303; N 3. 6. 53) verlangte ganz generell eine Anpassung des Urheberrechts an die technische Entwicklung. Das sechste Kapitel des ersten Titels und der zweite Titel des vorliegenden Entwurfs verwirklichen dieses Anliegen.

Das Postulat Bacciarini vom 16. Dezember 1981 (81.597; N 19. 3. 82) zielte auf eine Revision der Regeln für die Verwendung literarischer Werke in Schulbüchern ab. Die Problematik des Schulgebrauchs urheberrechtlich geschützter Werke ist in Artikel 29, insbesondere Absatz l Buchstabe b des Entwurfs behandelt.

Die Motion Ruch-Zuchwil vom 20, Mai 1984 (84.465; N 20. 5. 84) sowie die Postulate Bratschi vom 4. März 1981 (81.319; N 19. 6. 81), (Meier Josi)-Blunschy vom 16. Dezember 1981 (81.902; N 15. 12. 83) und Oehler vom 28. Januar 1982 (82.320; N 15. 2. 83) bezogen sich auf die durch die Bundesgerichtsurteile vom 20. Januar 1981 ausgelöste urheberrechtliche Situation beim Kabelfernsehen; sie haben unterschiedliche Zielsetzungen. Der Entwurf regelt die Materie in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f und 31 sowie im zweiten Titel, nachdem bereits die Ausdehnung des Verwertungsgesetzes (vgl. Ziff. 11) im Sinne einer Sofortmassnahme eine vorläufige Lösung gebracht hatte.

Auch die Interpellationen Morfvom 17. Dezember 1981 (81.916) und Aubryvom 28. Januar 1982 (82.318) betrafen das Kabelfernsehen, während die Interpellation Morfvom 12. März 1980 (80.359) Fragen des Revisionsverfahrens aufwarf und die Einfache Anfrage Jaggi vom 8. Oktober 1980 (80.773) sich auf Staatsverträge auf dem Gebiet des Urheberrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie auf den Schutz der ausübenden Künstler bezog.

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Die Expertenkommissionen

Die Vorarbeiten für die Totalrevision des URG von 1922/1955 begannen im Jahre 1958. Damals ersuchte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Herrn Dr. h. c. B. Mentha, ehemals Direktor des internationalen Büros für geistiges Eigentum (heute Weltorganisation für geistiges Eigentum) und Mitglied der Expertenkommission für die Teilrevision von 1955 um ein Gutachten über die in eine Revision einzubeziehenden Problemkreise und über das Revisionsverfahren.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestellte auf Empfehlung des Gutachters 1963 eine aus Urheberrechtsspezialisten zusammengesetzte unabhängige Expertenkommission. Den Vorsitz führte bis Ende 1968 Herr Fürsprecher J.Voyame, damals Direktor des Bundesamtes für geistiges Eigentum, und danach Herr Bundesrichter P. Cavin, der zuvor schon Mitglied der Expertenkommission war. Die übrigen Mitglieder der Expertenkommission waren die Herren Dr. H. Amberg, Unterabteilungschef des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (seit 1969); Dr. O. Düby, ehemaliger Stellvertreter des Generalsekretärs und Chef der Sektion Filmwesen des Eidgenössischen Departements des Innern, Zürich; Dr. M.Kummer, Professor an der Universität Bern, Bern; Dr. E. Martin-Achard, Anwalt und Professor an der Universität Genf, Genf; Dr. E. Matter, Anwalt, Bern; Dr. Th. Moll, Anwalt, Basel; Dr.

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H. Morf, ehemaliger Direktor des Bundesamtes für geistiges Eigentum, Bern; Dr. M. Pedrazzini, Professor an der Hochschule St. Gallen. St. Gallen; Dr. P.J. Pointet, Professor an der Universität Neuenburg, Zürich; Dr. W. Schönenberger, ehemaliger Bundesrichter, Lausanne; Dr. A. Streuli, Anwalt, Feldmeilen; Dr. A. Troller, Anwalt und Professor an der Universität Freiburg, Luzern; Dr.

P. Turin, Honorarprofessor an der Universität Lausanne, Vevey; Dr. F. Vischer, Professor an der Universität Basel, Basel; Dr. B. Zanetti, ehemaliger Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (bis 1968).

Das Mandat der Kommission umfasste die Revision des URG, des Verwertungsgesetzes und evtl. des 12. Titels des Obligationenrechts (Verlagsvertrag).

Auf Verlangen der Kommission lud zunächst das Bundesamt für geistiges Eigentum die öffentlichen und privaten interessierten Verbände - insgesamt fast 150 - ein, ihre Vorschläge und Wünsche zu den einzelnen Revisionsthemen anzubringen. Auf der Grundlage der erhaltenen Antworten und des Schrifttums erstellte das Amt ein Inventar der wichtigsten Problemkreise, welche anschliessend in Arbeitsgruppen durchberaten wurden. Die Expertenkommission schloss die Arbeiten 1971 mit der Vorlage eines Vorentwurfs samt Erläuterungen an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ab. Der Entwurf wurde anschliessend den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet.

Eine grosse Mehrheit der Verbände hiess die Grundzüge dieses Vorentwurfs gut. Viele direkt interessierte Kreise hingegen äusserten schwerwiegende Kritik.

Vermisst wurde namentlich eine Regelung des Urhebervertragsrechts, die Anerkennung gewisser neuer Ansprüche der Urheber (vor allem des Vermietund Verleihrechts mit Bezug auf Bibliothekswerke und des Folgerechts für Kunstwerke), ein besserer Rechtsschutz für Urheber und Verleger im Bereich der Fotokopie und die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzte deshalb im Sommer 1972 mit Zustimmung des Bundesrates eine zweite Expertenkommission ein, mit den Herren Bundesrichter P. Cavin als Präsident. Professor Dr. M. Pedrazzini, Professor Dr. A. Troller und Professor Dr. F. Vischer (alle schon Mitglieder der ersten Kommission) sowie den Herren Dr. F. Beidler, Sekretär
des Schweizerischen Schriftsteller-Verbandes, Zürich; Dr. F. Riklin, Advokat und Notar, Solothurn; Dr. U. Uchtenhagen. Direktor der SUIS A, Zürich.

Die zweite Expertenkommission (EK II) erhielt das Mandat, im Lichte der Vernehmlassungen über den ersten Vorentwurf (VE I) einen zweiten Vorentwurf (VE II) auszuarbeiten. Neben ihren eigentlichen Beratungen führte die EK II im Bereich des Films, der Fernsehwerke, der Fotokopie und des Schulgebrauchs von audiovisuellen Produktionen Hearings mit den interessierten Organisationen durch. Sie übergab ihren Vorentwurf samt Erläuterungen 1974 dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Die Tragweite gewisser Änderungen gegenüber dem VE I rechtfertigte ein weiteres Vernehmlassungsverfahren, welches nunmehr ausser den politischen Parteien und den interessierten Kreisen die Kantonsregierungen mitumfasste. Das Vernehmlassungsverfahren erstreckte sich auch auf die Frage der Ratifikation der 1971 in Paris angenommenen Fassungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens durch die Schweiz.

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Weitere Vorarbeiten

Angesichts der nach wie vor unbefriedigenden Vernehmlassungsergebnisse (vgl.

Ziff. 16) wurden in der Folge Aussprachen mit den interessierten Kreisen über einzelne besonders umstrittene Revisionspunkte durchgeführt. Diese Aussprachen dienten primär der zusätzlichen Information und Unterstützung der Verwaltung im Hinblick auf die endgültige Bereinigung des VE II. In diesem Rahmen wurden drei Problemkreise nochmals von Grund auf durchdiskutiert: das Urhebervertragsrecht, die Frage der unkontrollierbaren Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke (v. a. Reprographieproblem, private Ton- und Bildaufnahmen, Kabelfernsehen, Ausleihe von Werkexemplaren) und das Verwertungsrecht, d. h. die gesetzliche Regelung der kollektiven Verwertung von urheberrechtlichen Befugnissen.

Zum Urhebervertragsrecht war zunächst das rechtstatsächliche Gutachten eines unabhängigen Experten eingeholt worden (Manfred Rehbinder, Gutachten zum Urhebervertragsrecht, Zürich 1978). Dieser verneinte ein durchgehendes vertragliches Ungleichgewicht zulasten der Urheber gegenüber den Werknutzern.

Eine umfassende und detaillierte Kodifikation des Urhebervertragsrechts erschien jedenfalls im Rahmen der laufenden Urheberrechtsrevision weder als notwendig noch als durchführbar. Das Bundesamt für geistiges Eigentum überarbeitete indessen die bereits im VE II enthaltenen vertragsrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Gutachtens und erarbeitete einen Diskussionsvorschlag für eine umfassende, stark auf den Urheber ausgerichtete Revision des Verlagsvertrages des OR. Diese Texte wurden den interessierten Kreisen zur schriftlichen Stellungnahme übergeben. Die eingegangenen Antworten lehnten fast durchwegs eine einschneidende Revision des Verlagsvertrages ab und gaben die Leitlinien für die endgültige Überarbeitung der vertragsrechtlichen Bestimmungen des VE II an.

Betreffend die unkontrollierbare Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke hat das Bundesamt für geistiges Eigentum ein umfassendes Arbeitspapier über die möglichen Schutzausnahmen (freie, allenfalls mit Vergütungsansprüchen gekoppelte Verwendung geschützter Werke) einem weiten Kreis von Interessierten zur Stellungnahme zugestellt. Anhand der eingegangenen Antworten wurde ein Textvorschlag zur Änderung und Ergänzung der im VE II enthaltenen Schutzausnahmen redigiert und
den interessierten Kreisen zugestellt. Die Stellungnahmen dazu Hessen eine mündliche Fortsetzung der Aussprachen als geboten erscheinen, in die auch das Verwertungsrecht als unabdingbares Korrelat zu den vorgesehenen Vergütungsansprüchen einbezogen wurde.

Im Anschluss an diese Ende 1981 abgeschlossenen Aussprachen wurde der VE II einer endgültigen Überarbeitung durch die Verwaltung unterzogen.

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Problematik eines modernen Urheberrechts

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Rolle und Grenzen des Urheberrechts

Ursprung und Rechtfertigung des urheberrechtlichen Schutzes liegen in der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers, der ein Werk der Literatur oder Kunst hervorbringt.

Ein solches Werk ist unkörperlich; es darf nicht verwechselt werden mit dem Werkexemplar, das es materialisiert und entweder ein Originalexemplar (Gemälde, Skulptur usw.) oder eine Vervielfältigung (Bucher, Schallplatten, Filme, Datenträger usw.) darstellt. An solchen Werkexemplaren bestehen, wie an ändern Gegenständen auch, dingliche Rechte nach den Regeln des Sachenrechts.

Die durch' das Eigentum gewährte Herrschaft über einen Gegenstand lässt sich aufgrund des Besitzes ausüben; eine faktische Kontrolle ist möglich. Anders beim Werk der Literatur und Kunst. Sobald dieses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, ist eine faktische Herrschaft darüber nicht mehr denkbar. Jedermann hat die tatsächliche Möglichkeit, es auf verschiedene Arten zu benützen.

Damit ist bereits gesagt, dass sowohl mit Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung als auch auf die Notwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes für das Urheberrecht eine Rechtfertigung gegeben ist: der Ursprung des Werks in der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers und das Fehlen einer faktischen Herrschaft.

Davon ausgehend muss das Urheberrecht dem Urheber die umfassende rechtliche Herrschaft über sein Werk zugestehen, die ihm im einzelnen den Schutz seiner ideellen Interessen an seinem Werk und seiner wirtschaftlichen Interessen im Hinblick auf die Verwendung seines Werks gewährleisten. Das geeignete rechtliche Instrumentarium hiefür ist ein dem Eigentum nachgebildetes ausschliessliches Recht, ein Abwehrrecht also, das sich gegen jedermann richtet und mit dessen Hilfe der Urheber ein Eindringen in seinen Herrschaftsbereich unterbinden oder aber eine entsprechende Erlaubnis von Gegenleistungen abhängig machen kann.

Der Urheber hat so die Möglichkeit, die Modalitäten der Werkverwendung durch Dritte vorzuschreiben und vor allem eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg dieser Nutzung durchzusetzen.

In dieser grundsätzlichen Konzeption ist die Rolle des Urheberrechts der des Eigentums durchaus vergleichbar, wobei angesichts der persönlichen Verbindung des Urhebers zu seinem Werk auch persönlichkeitsrechtliche Elemente hinzutreten. Das Urheberrecht soll dem Urheber die Herrschaft
über das gewährleisten, was ihm gehört, weil er es geschaffen hat. Das Urheberrecht ist denn auch durch die Eigentumsgarantie der Bundesverfassung geschützt; der Gesetzgeber muss dies unter dem Gesichtspunkt der Bestandes- und der Institutsgarantie beachten. So wie die Gewährleistung des Eigentums die Produktivität des Einzelnen im Hinblick auf den Erwerb von Vermögenswerten fördert, begünstigt auch das Urheberrecht die Werkschöpfung; es ist somit innerhalb der Kulturpolitik nicht ohne Bedeutung. Gerade in diesem Zusammenhang ist aber auch auf die Sozialgebundenheit des Urheberrechts, entsprechend der Sozialgebundenheit des Eigentums, hinzuweisen. Neben der Begünstigung der 181

Werkschöpfung ist nämlich auch die Förderung der Verbreitung und des Genusses von Werken der Literatur und Kunst ein kulturpolitisches Ziel. Wenn auch das Urheberrecht hier keine aktive Rolle spielen kann, so soll es doch kein eigentliches Hindernis für die Verwirklichung dieses Anliegens bilden. Dabei ist aber wiederum analog zu den für das Eigentum geltenden Grundsätzen zu beachten: Die Förderung des Zugangs der Allgemeinheit zu Kulturgütern darf nicht, im wörtlichen Sinne genommen, auf Kosten der Urheber geschehen.

Die Ausübung des Herrschaftsrechts kann zwar im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden, aber die vermögensrechtlichen Interessen der Urheber müssen dabei gewahrt werden.

Es wäre aber falsch, aufgrund dieser Bemerkungen die kulturpolitische Bedeutung des Urheberrechts zu überschätzen und es als eigentliches Instrument der Kulturpolitik anzusehen. Als individuelles Herrschaftsrecht des Urhebers kann es nämlich keinerlei Lenkungsfunktion übernehmen. Es kann weder das Konsumverhalten der Öffentlichkeit beeinflussen noch eine Wertung der geschützten Werke vornehmen. Dies ist namentlich bei der kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Auge zu behalten; auch hier, wo die Befugnisse des einzelnen Urhebers aus verschiedenen Gründen eingeschränkt werden, darf der privatrechtliche Charakter des Urheberrechts nicht ausser acht gelassen werden.

Diese Überlegungen gelten auch gegenüber Forderungen, gewisse urheberrechtliche Vergütungen von Gesetzes wegen der Sozialvorsorge oder der Förderung einzelner Kulturzweige zufliessen zu lassen, also gewisse Urheber gegenüber ändern zu bevorzugen, indem man für die Zuteilung von Vermögenswerten Vorteilen auf andere Kriterien als auf das der effektiven Werkverwendung abstellt.

Umgekehrt wäre es auch nicht statthaft, zulasten der Urheber aus sozialen oder kulturellen Erwägungen einzelne Werknutzer von ihren urheberrechtlichen Pflichten zu befreien. Solche soziale und kulturpolitische Massnahmen sind Aufgabe des Staates und dürfen nicht auf die Urheber abgewälzt werden.

Ebensowenig eignet sich das Urheberrecht für die Verwirklichung von protektionistischen Massnahmen. Schon die urheberrechtlichen Staatsverträge lassen dies nicht zu, indem sie die Gleichbehandlung von Urhebern aus ändern Vertragsstaaten vorschreiben.

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Die Interessenlage im Urheberrecht

Auf zwei grundsätzlich entgegengesetzte Interessen wurde bereits hingewiesen: die Urheber haben ein Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz für ihre Werke, während die Öffentlichkeit zu diesen einen möglichst ungehinderten Zugang haben möchte.

Artikel 27 der Menschenrechtserklärung der UNO widerspiegelt diese Interessenlage: 1 Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohlstand teilzunehmen.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

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Entgegen dem ersten Anschein handelt es sich aber nicht um völlig und ausschliesslich entgegengesetzte Interessen. Da ein wirksamer Urheberrechtsschutz wie oben dargelegt die Werkschöpfung fördert, muss auch der Konsument làngerfristig daran interessiert sein. Umgekehrt muss dem Urheber daran gelegen sein, dass der Zugang zu seinem Werk praktikabel ist, damit einerseits sein Schaffen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird und er anderseits zum Lohn seiner Arbeit kommt. In der kollektiven Verwertung von urheberrechtlichen Befugnissen tritt diese parallele Ausrichtung der Interessen am klarsten zutage.

Zwischen die Urheber und das Publikum tritt aber noch eine weitere Interessengruppe: die Werkvermittler. Es handelt sich etwa um die Verleger, die Filmproduzenten, die Sendeunternehmen, die Theater usw. Sie begünstigen die Werkschöpfung bzw. die Auswertung des Werks, indem sie die Schöpfung veranlassen, organisieren und oft auch finanziell ermöglichen, oder indem sie das Werk für den Genuss durch den einzelnen, für den Konsum gewissermassen, aufbereiten. Sie verfolgen mit ihrer Tätigkeit in der Regel einen Erwerbszweck, was aber nicht ausschlaggebend ist. Charakteristisch ist im Hinblick auf ihre Interessenlage vielmehr, dass sie einerseits urheberrechtlich geschützte Werke verwenden und somit eine Erlaubnis des Urhebers benötigen und anderseits einen mehr oder weniger grossen Aufwand auf sich nehmen und deshalb selbst gegenüber Konkurrenten oder nachfolgenden Werkvermittlern den Schutz des Urheberrechts beanspruchen. Sie sind somit einerseits an einem starken urheberrechtlichen Schutz interessiert, anderseits aber an der Möglichkeit, die urheberrechtlichen Befugnisse möglichst umfassend, unbegrenzt und günstig erwerben und danach ungehindert ausüben zu können.

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Neue Formen der Werkschöpfung

Die herkömmliche Vorstellung von der Schöpfung eines Werkes der Literatur oder der Kunst ist die eines einzelnen Urhebers, der durch sein Schaffen sein Werk prägt und dessen Persönlichkeit sich deshalb im Werk wiederfindet. Für diese Form der Werkschöpfung wurde oft das Bild des Poeten in der Dachkammer herangezogen. Zu dieser Vorstellung gehört neben der Prämisse des Einzelurhebers auch die des selbständigen Urhebers.

Demgegenüber haben sich aber neue Formen der Werkschöpfung sehr stark in den Vordergrund geschoben. Zum einen ist das freie Schaffen auf eigene Initiative mehr und mehr dem abhängigen Schaffen gewichen: Werkschöpfung auf Bestellung, im Auftrag und vor allem im Arbeitsverhältnis. Zum ändern gewinnt die kollektive Werkschöpfung zusehends an Bedeutung: nicht ein oder vielleicht zwei Urheber, sondern ein ganzes Team sind beteiligt; ihr Zusammenwirken kann aufgrund ihrer grossen Zahl und ihrer unterschiedlichen Funktion und nicht | zuletzt wegen der Abhängigkeit von technischen Hilfsmitteln so kompliziert sein, dass es neben einer künstlerischen Leitung auch einer straffen Organisation bedarf. Beides, das abhängige und das kollektive Schaffen, sind oft miteinander kombiniert.

Diese neuen Formen der Werkschöpfung schaffen einerseits eine veränderte Interessenlage, anderseits rechtstechnische und praktische Probleme.

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Bei der abhängigen Werkschöpfung ist der Urheber nicht mehr Unternehmer, er trägt nicht mehr das Risiko der Werkschöpfung. Er wird dann bezahlt, wenn er seine Arbeit leistet oder das Arbeitsergebnis abliefert, und nicht erst bei der Verwendung, also beim wirtschaftlichen Erfolg seines Werks. Dementsprechend vermindert sich sein Interesse an der Beteiligung an diesem allfälligen wirtschaftlichen Erfolg. Dagegen bleiben - beim Einzelurheber - die ideellen Interessen an seinem Werk auch bei der abhängigen Werkschöpfung vollständig bestehen.

Bei der kollektiven Werkschöpfung vermindert sich, je nach der Wichtigkeit des Beitrages des beteiligten Urhebers, vor allem das ideelle Interesse am Gesamtwerk. Dagegen kann das wirtschaftliche Interesse am Erfolg des Werks eine entscheidende Rolle spielen, wenn die Tätigkeit der Urheber, etwa im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, selbständig ist. Ausserdem entsteht eine neue Interessenkollision zwischen verwertungswilligen Urhebern und solchen, die aus irgendwelchen Gründen eine Verwertung des Werks verhindern möchten.

Bei der abhängigen kollektiven Werkschöpfung schliesslich sind sowohl die wirtschaftlichen als auch die ideellen Interessen der Urheber je nach den Umständen mehr oder weniger stark eingeschränkt. Demgegenüber benötigt der Werkvermittler, wenn er zusätzlich zum Risiko der Werkvermittlung das der Werkschöpfung und zudem die Last ihrer Organisation trägt, eine Rechtsstellung, die ihm eine rationelle und wirtschaftliche Verwertung des geschaffenen Werks erlaubt.

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Neue Formen der Werkverwendung

Eines der wichtigsten Ziele des Urheberrechts ist es, dem Urheber die Verwendung seines Werks als Vermögenswert zu sichern (vgl. BGE 64 II 167), ihn also an jeder Werkverwendung wirtschaftlich zu beteiligen. Aufgrund dessen müsste an sich jede neue Verwendungsart für den Urheber von Vorteil sein, da sie ihm neue Verdienstquellen eröffnet. Nun haben aber der technische Fortschritt und die dadurch gegebenen neuen Vervielfältigungs-, Wiedergabe- und Verbreitungsmethoden grundlegende Veränderungen in der Art und im Ausmass der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke bewirkt. Auf diese seit Erlass des URG eingetretenen Änderungen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die technische Entwicklung wurde bereits in der Botschaft zur Teilrevision von 1955 hingewiesen (BB1 1954 II 639 ff.). Die moderne Technik führt dazu, dass die Werkverwendung, die früher aufgrund der Aufwendigkeit der entsprechenden Verfahren und der beschränkten Zahl von Verwendungsarten wenigen Werkvermittlern vorbehalten war, immer weiteren Kreisen möglich wird. Die Konzentration weicht zusehends einer Aufsplitterung der Verwendung, die gleichzeitig enorm zunimmt.

Damit verliert der Urheber den Überblick über die bevorstehende oder erfolgte Verwendung; er kann sie nicht mehr kontrollieren. Wir stehen vor dem Phänomen der unkontrollierbaren Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

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Dieses Problem hat zwei verschiedene Aspekte: Zum einen sind der Urheber und seine Rechtsnachfolger heute in weiten Bereichen ausserstande, ihre urheberrechtlichen Befugnisse auszuüben, während umgekehrt den Werknutzern rechtliche Hindernisse im Wege stehen, die im Vergleich zur technisch einfach gewordenen Verwendung und oft auch zu ihrem Ausmasse übermässig sind.

Deshalb stehen viele Werknutzer heute in der Illegalität; das Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1982 in Sachen Pro Litteris gegen PTT betreffend Pressespiegel (BGE 108 II 475) hat dies einer breiten Öffentlichkeit zu Bewusstsein gebracht. Zu denken ist dabei etwa an Kopieranstalten, Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Dokumentationszentren, Schulen usw. Soweit die Inhaber von Urheberrechten dies dulden, wird das Urheberrecht mehr und mehr ausgehöhlt. Wo sie aber auf ihrem Recht beharren und ihre Verbotsansprüche durchsetzen, prallen Recht und Wirklichkeit in einer Art und Weise aufeinander, die bei den Betroffenen eine begreifliche Verunsicherung zur Folge hat; die modernen Verwendungsformen sind nämlich aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken, während die Einholung der erforderlichen Bewilligung des Urhebers nicht praktikabel ist.

Der andere Aspekt liegt darin, dass sich die Werkverwendung, namentlich das Kopieren und Überspielen, immer mehr in den privaten Bereich verlagert. Früher war die Herstellung von Werkexemplaren so anspruchsvoll und teuer, dass der Einzelne sie nicht vornehmen konnte. Das tat der Werkvermittler, der hiefür die Bewilligung des Urhebers brauchte. Heute kann der Einzelne selbst kopieren, überspielen usw. Tut er dies für seinen eigenen, privaten Gebrauch und ohne Gewinnabsicht, so ist dies urheberrechtlich frei. Durch diese Verlagerung der Werkverwendung in den privaten, freien Bereich entgeht den Urhebern die wirtschaftliche Beteiligung an der Verwendung ihrer Werke, die ihnen aufgrund der zentralen Zielsetzung des Urheberrechts zustehen sollte.

Über das Ausmass der beiden wichtigsten Formen der unkontrollierbaren Massennutzung geben zwei wissenschaftliche Studien Auskunft. Mit Bezug auf die Fotokopie handelt es sich um eine Erhebung des betriebswissenschaftlichen Instituts der ETH aus dem Jahre 1974. Schon damals wurden mit ca. 70 000 Reprographiegeräten und ebensovielen Um- und
Offsetdruckern etwa 1,6 Milliarden Kopien hergestellt. Die Studie bestätigt die auch in der Literatur vertretene Annahme, wonach bei 5 Prozent des gesamten Kopiergutes urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden. In Bibliotheken und generell im Bereich von Unterricht und Wissenschaft werden überdurchschnittlich viel geschützte Werke kopiert. Gerade hier aber wird zu einem bedeutenden Teii für den heute freien Privatgebrauch kopiert. Es kommt dazu, dass der Kopierapparat mit den fallenden Kosten immer näher an die private Sphäre heranrückt. Noch weit drastischer in diese Richtung geht das Beispiel der Tonträger-Überspielung. Ein vom Forschungsinstitut der Gesellschaft für praktische Sozialforschung 1979/80 durchgeführte Untersuchung führte u. a. zu folgenden Resultaten: Rund 63 Prozent aller privaten Haushalte in der Schweiz hatten damals mindestens ein Tonträgerkassettengerät, das Überspielungen und die Aufnahme von Sendungen erlaubt. Insgesamt verfügten diese Haushalte über ca. 27 Millionen Leerkassetten, von denen jede bei einer Speicherkapazität von durchschnittlich 78 Minuten bis zum Erhebungszeitpunkt im Mittel fast zweimal überspielt worden war. Im un185

tersuchten Jahr wurde zweimal soviel Musik auf Leerkassetten überspielt, als auf bereits bespielten Kassetten verkauft wurde. Bei den Tonbildträgern (Video) steht die Entwicklung erst in den Anfängen.

14

Revisionsbedürftigkeit des geltenden Rechts

Im geltenden URG ist der Inhalt des Urheberrechts durch eine erschöpfende Aufzählung von Teilrechten umschrieben (Art. 12 und 13 URG). Diese Rechte umfassen in der Tat alle 1922 bekannten Arten der Werkverwendung. Das System der Aufzählung von Teilrechten entspricht der vor 1939 vorherrschenden urheberrechtlichen Doktrin. Die genannten Rechte des Urhebers sind durch enge, starre Schutzausnahmen eingeschränkt; diese halten Bereiche frei, die bei Erlass des Gesetzes wirtschaftlich bedeutungslos waren.

Dieses Konzept ist heute überholt. Es werden laufend neue Formen der Werkverwendung Operationen. Jeder, auch der persönliche Bereich, kann mit Bezug auf einzelne Verwendungsarten wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Dementsprechend fassen die meisten modernen kontinentaleuropäischen Gesetze das Urheberrecht als umfassendes Herrschaftsrecht auf, das allerdings zeitlich und in einzelnen Bereichen auch inhaltlich oder jedenfalls mit Bezug auf die Rechtsausübung eingeschränkt ist.

Das geltende Urheberrecht ist sodann ganz auf den Urheber als Individuum ausgerichtet. Es trägt dem kollektiven und dem abhängigen Wirken der Urheber bei der Werkschöpfung und ihrem gemeinsamen Vorgehen bei der Verwertung ihrer Rechte zu wenig Rechnung. In diesem Zusammenhang steht auch der fehlende Bezug zu den aufgrund neuer Nutzungsformen gewandelten Interessen der Allgemeinheit. Die im Anschluss an die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Januar 1981 zum Kabelfernsehen (BGE 10711 57; 707II 82) entstandene Situation belegt dies zur Genüge. Nicht nur kam der unlösbare Konflikt zwischen dem Verbotsrecht des Urhebers und dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zutage; auch die Notwendigkeit einer Regelung des Nebeneinanders verschiedener Inhaber von Urheberrechten bei der kollektiven Verwertung von urheberrechtlichen Befugnissen wurde deutlich. Im übrigen kann auf Ziffer 133 und 134 verwiesen werden; das geltende Urheberrecht vermag die dort erwähnten Probleme nicht zu lösen.

Neben einem Verweis auf den Persönlichkeitsschutz des ZGB (Art. 44 letzter Satz URG) enthält das geltende Recht zwar einige Bestimmungen, die gewissen ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk Rechnung tragen (so Art. 10, Art. 12 Abs. l Ziff. 4, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 URG). Abgesehen von der fehlenden
Systematik ist der gewährte Schutz angesichts der durch die Revidierte Berner Übereinkunft auferlegten Verpflichtungen ungenügend. Nach Artikel 6bis RBÜ (Pariser Fassung von 1971) müssen die Verbandsländer namentlich Schutz vor Verstümmelung des Werkes gewähren, und zwar bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist. Demgegenüber ist bekanntlich der Persönlichkeitsschutz des ZGB an die Person des Berechtigten gebunden und endet mit dessen Tode.

186

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass ein grosser Teil der Staaten mit fortgeschrittener Technologie die durch die neuen Formen der Werknutzung gestellten Probleme laufend analysieren und ebenfalls neue gesetzgeberische Lösungen anstreben. Die Bundesrepublik Deutschland etwa hat ihr vergleichsweise modernes, aus dem Jahre 1965 stammendes Urheberrechtsgesetz 1972 teilrevidiert und bereitet nun eine zweite Revision vor, die namentlich eine bessere Normierung des Fotokopierens anstrebt. Es geht besonders um eine angemessene Erfassung des Privatgebrauchs, der für die Ton- und Bildaufnahmen bereits über eine Geräteabgabe erfasst ist. Das österreichische Gesetz, bereits 1972 teilrevidiert, wurde 1980 mit Bezug auf die Weiten erbreitung von Fernsehsendungen durch Kabelfernsehunternehmen (Einführung eines Systems von gesetzlichen Lizenzen) und die private Ton- und Bildaufnahme (Erhebung einer Gebühr auf Leerkassetten) neu gefasst.

Die urheberrechtlichen Staatsverträge, namentlich die Berner Übereinkunft, geben nicht genügend konkrete Hinweise für eine Losung der praktischen Probleme der modernen Vervielfältigungs- und Verbreitungsmethoden im innerstaatlichen Bereich. Im Rahmen der Stockholmer Revision (1967) wurden die neuen Formen der Werknutzung zwar berücksichtigt, vor allem indem die zulässigen Beschränkungen des Urheberrechts durch die Vertragsstaaten umschrieben wurden. Die betreffenden Bestimmungen sind aber sehr allgemein gehalten und gewähren den einzelnen Staaten einen breiten Spielraum (vgl. namentlich Art. 9 Abs. 2).

15 151

Revisionsziele Umfassende Rechte für den Urheber

Der Urheber soll seine zentrale Stellung innerhalb des Urheberrechts beibehalten. Um dies zu erreichen, obwohl im einzelnen viele Einschränkungen der Rechte des Urhebers heute unumgänglich sind (vgl. hinten Ziff. 154), muss dessen Rechtsstellung im Grundsatz verstärkt werden. Die wichtigsten Verbesserungen sind die Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden (Art. 20), die Einführung eines Vergütungsanspruchs für den Verleih und die Vermietung von Werkexemplaren (Art. 16), die weitergehende Erfassung einzelner Arten der Werknutzung im privaten Bereich (Art. 29/30), die klare Absicherung einer minimalen Rechtsstellung des Urhebers bei der kollektiven Verwertung von Urheberrechten (Art. 46 ff., vor allem Art. 47 Bst. c und Art. 54 Abs. l und 3) und die Verbesserung des Rechtsschutzes (vor allem Art. 72).

Gewahrt wird vor allem die Stellung des Urhebers im Zusammenhang mit der Entstehung des Urheberrechts : weiterhin kann nur er das Urheberrecht originär erwerben. Dieser Grundsatz soll aber eine praktikable Regelung des Rechtsverkehrs auch dort nicht behindern, wo neue Formen der Werkschöpfung den einzelnen Urheber nicht nur bei der schöpferischen Tätigkeit, sondern vor allem auch bei der Auswertung des Werks gegenüber einem Produzenten zurücktreten lassen (vgl. Art. 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Art. 10 Abs. l, Art. 25 ff. und Art. 46 ff.). Dagegen soll er gewährleisten, dass der effektive Urheber als schöpferisch tätiger Mensch nicht vollständig von seinem Werk losgelöst werden 187

kann. Dies gilt vor allem mit Bezug auf seine ideellen Interessen an seinem Werk, aber auch im Hinblick auf die bestmögliche Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks. Ohne den Grundsatz des ausschliesslichen originären Rechtserwerbs durch den Urheber wären Bestimmungen wie Artikel 47 Buchstabe c, Artikel 54 Absatz 3 und der damit in Verbindung stehende Artikel 27 oder Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 nicht denkbar.

Im Gegensatz zum geltenden Recht, wo der Inhalt des Urheberrechts zum vornherein, namentlich auch «gegen unten» (Art. 22 URG) abgegrenzt ist, soll sich das Urheberrecht grundsätzlich auf jede Werkverwendung erstrecken. Es gibt also keine Verwendung von Werken mehr, die urheberrechtlich irrelevant wäre, wie das bis anhin etwa für das nichtöffentliche Abspielen von Musik der Fall war. Dies ist Ausfluss des umfassenden Herrschaftsrechts des Urhebers und im Hinblick auf die Verlagerung der wirtschaftlich relevanten Werkverwendung und auf die unvorhersehbare technische Entwicklung notwendig. Es besagt aber keineswegs, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken nicht in weiten Bereichen von Gesetzes wegen ermöglicht und in wesentlichem Umfange auch unentgeltlich zugelassen werden kann (vgl. dazu hinten Ziff. 211.61). Es ist aber in jedem Falle eine gesetzliche Schutzausnahme erforderlich (vgl. Art. 11 Abs. 1).

Abgesehen vom persönlichen und territorialen Geltungsbereich muss allerdings die Anwendung des Urheberrechts nach wie vor in verschiedener Hinsicht abgegrenzt sein. Die erste Abgrenzung ergibt sich aus dem Werkbegriff: Was per definitionem kein Werk ist, fällt nicht unter das Urheberrecht; dies kann auch für Teile von geschützten Werken, für ihren Inhalt, für die zugrundeliegende Idee oder das Konzept gelten. Sodann erstreckt sich das Urheberrecht nur über einen beschränkten Zeitraum; mit Ablauf der Schutzfrist fällt es dahin. Eine dritte Abgrenzung ergibt sich aus dem Konflikt zwischen Urheberrecht und Eigentum am Werkexemplar. Die Frage lautet: Handelt es sich um eine Verwendung des unkörperlichen Werks oder um eine Verfügung über das Träger- bzw.

Darstellungsmaterial? Der eigentliche Kollisionspunkt liegt dabei im Inverkehrbringen. Der Entwurf löst den Konflikt so, dass er bis und mit dem ersten
Inverkehrbringen des Träger- bzw. Darstellungsmaterials, des Werkexemplars also, dem Urheberrecht, danach hingegen dem Eigentum bzw. dem Besitz den Vorrang gibt, wobei gewisse ideelle und zum Teil auch wirtschaftliche Interessen des Urhebers auch darüber hinaus noch gewährleistet werden (Art. 15 ff.).

Dementsprechend hat der Urheber kein die Veräusserung überdauerndes Ausstellungsrecht, kein Folgerecht beim Verkauf des Werkexemplars und grundsätzlich auch kein ausschliessliches Vermiet- und Verleihrecht mit Bezug auf bereits in Verkehr gebrachte Werkexemplare. Einzig in diesem letzten Falle ist aus Billigkeitserwägungen ein Anspruch des Urhebers auf Vergütung vorgesehen (vgl. hinten Ziff. 211.42).

Mit den gleichen Erwägungen hätte man auch diese oder jene Form des Folgerechts bzw. einer Folgevergütung begründen können: Warum soll der Urheber nicht davon profitieren, dass sein Werk nach einer Wertsteigerung mit Gewinn weiterveräussert wird? Dagegen wird vor allem geltend gemacht, ein solcher Anspruch des Urhebers hätte nur zur Folge, dass die grossen öffentlichen Ver188

kaufsausstellungen ins Ausland verlegt würden. Da es bemerkenswerterweise nicht die direkten Interessenvertreter der Urheber sind, die ein Folgerecht verlangen, soll aufgrund dieser Befürchtung auf die Einführung einer derartigen Vergütung verzichtet werden. Die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung von Werkexemplaren ihrerseits ist nicht derart, dass hier ein Vergütungsanspruch der Urheber vorgesehen werden müsste.

152

Gewährleistung der ideellen Interessen des Urhebers

Der urheberrechtliche Schutz der ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk soll systematisch und klarer geregelt und verstärkt werden. Durch die Verselbständigung vom allgemeinen Persönlichkeitsschutz wird zunächst das Objekt des Schutzes klar: Geschützt werden die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, die Integrität der Beziehungen zwischen Urheber und Werk somit. Ein solcher Schutz geht wesentlich weiter als der Persönlichkeitsschutz, der nur Ruf und Ehre des Urhebers an sich schützt. Diese brauchen aber auch durch eine gravierende Werkverstümmelung nicht unbe"dingt betroffen zu sein.

Im vorliegenden Entwurf werden als Folge des umfassenden Herrschaftsrechts des Urhebers nicht abschliessend Befugnisse aufgezählt, die neben dem vermögensrechtlichen auch oder sogar vorwiegend ideellen Charakter haben (Art. 11 Abs. 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 2 Bst. a, Art. 14 Abs. 1). Darüber hinaus enthält Artikel 14 Absatz 2 eine vertragsrechtliche Regel, die den Urheber vor einer extensiven Auslegung von Vereinbarungen schützt, welche die Einräumung einzelner dieser ideell motivierten Befugnisse an Dritte beinhaltet.

Ferner soll dem Urheber mit Bezug auf seine ideellen Interessen gegenüber dem Eigentümer oder Besitzer von Werkexemplaren eine angemessene Rechtsstellung gewährleistet werden.

153

Legalisierung der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke

Das durch den vorliegenden Entwurf gewährte umfassende Herrschaftsrecht des Urhebers über sein Werk würde, bliebe es uneingeschränkt, zu untragbaren Situationen führen. Der Problematik der Massennutzung von Werken muss Rechnung getragen werden. Diesen Grundsatz hat schon die EK II erkannt; die Lösung hat sie in der entgeltlichen oder unentgeltlichen gesetzlichen Lizenz erblickt. Eine Alternative zu diesem System könnte darin liegen, statt der Einführung von entgeltlichen gesetzlichen Lizenzen ausschliessliche Rechte beizubehalten, deren Ausübung aber so zu beschränken, dass sie nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Kommt ein Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften und eine Tarifkontrolle hinzu, so würde man damit ein System schaffen, das dem der entgeltlichen gesetzlichen Lizenz im Ergebnis sehr ähnlich ist. Eine solche Lösung würde zum vornherein Konflikte mit einer restriktiven Auslegung der Berner Übereinkunft vermeiden, die gesetzliche Lizenzen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässt. Sie würde 189

zudem den Verwertungsgesellschaften renitenten Nutzern gegenüber eine bessere prozessuale Stellung geben. In begründeten Fällen, etwa bei der Verweigerung der Zahlung, könnte nämlich die Nutzungsbewilligung verweigert werden, und die Missachtung des Nutzungsverbots würde dann eine Urheberrechtsverletzung mit all ihren zivil- und strafrechtlichen Folgen darstellen. Bei einer gesetzlichen Lizenz besteht diese Möglichkeit nicht; es kann nur ein Vergütungsanspruch eingeklagt werden.

Gewichtige'Gründe sprechen aber dafür, das System der gesetzlichen Lizenz zu bevorzugen. Einmal muss im Bereich der unentgeltlich zulässigen Nutzung ohnehin auf die gesetzliche Lizenz zurückgegriffen werden. Ein weiteres Argument wiegt aber schwerer: Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Urheber im Gegensatz zum VE II auch für gewisse Nutzungen im privaten Bereich eine Vergütung erhalten. Hier wie auch im nicht privaten Bereich gibt es eine unübersehbare Vielzahl von Nutzern. Bei einem System mit ausschliesslichen Rechten müsste jeder dieser unzähligen Nutzer unmittelbar oder mittelbar vertraglich erfasst werden. Wer seine Werknutzung nicht auf einen individuellen oder auf einen durch eine Nutzerorganisation abgeschlossenen Vertrag abstützen kann, würde weiterhin in der Illegalität verbleiben. Dabei wird es Bereiche geben, in denen der Abschluss von Gesamtverträgen schwierig sein wird, wo die Verwirklichung der Ansprüche der Urheber also einige Zeit beansprucht.

Während dieser Zeitspanne sollen sich die Nutzer nicht ins Unrecht versetzen und das Risiko einer zivil- und strafrechtlichen Verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung auf sich nehmen müssen. Vielmehr wird es Sache der Verwertungsgesellschaften sein, nach und nach die vom Gesetz als vergütungspflichtig erklärten Werknutzungen in allen Bereichen zu erschliessen.

Wenn auch aufgrund derartiger Überlegungen das Prinzip der gesetzlichen Lizenz weitgehend anerkannt ist, so gehen doch die Ansichten über Anwendungsbereich und Abgrenzung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Lizenz naturgemäss auseinander.

Die EKII war in dem Sinne zurückhaltend, dass sie einerseits das ausschliessliche Recht nur in eng abgegrenztem Bereich durch gesetzliche Lizenzen einschränken wollte und anderseits nur wenige Vergütungsansprüche zugestand, einen grossen Teil der gesetzlichen
Lizenzen also unentgeltlich gewährte.

Aufgrund der umfangreichen und sorgfältigen Ergänzung der Vorarbeiten auf diesem Gebiet nimmt der vorliegende Entwurf eine andere Tendenz auf. Die Werkverwendung soll in viel weiteren Bereichen gesetzlich zugelassen werden, dafür soll auf der ändern Seite eine Korrektur zugunsten der Urheber erfolgen, indem auch gewisse Nutzungsarten im privaten Bereich von der Vergütungspflicht erfasst werden.

Eine gesetzliche Lizenz lässt sich auf zweierlei rechtstatsächliche Rechtfertigungen abstützen: Die Berechtigten können die in Frage stehende Nutzung nicht kontrollieren, und die Allgemeinheit ist auf die Verwendung der Werke angewiesen. Für das erste Kriterium sind die Überspielung von Tonträgern oder die Fotokopie einleuchtende Beispiele, für das zweite etwa die Gemeinschaftsantennen, wo die in den Programmen enthaltenen Werke nicht selektiv, sondern kontinuierlich übernommen werden. Beide Gesichtspunkte sollen massvoll be190

rücksichtigt werden, was zu einem recht weiten Anwendungsbereich der gesetzlichen Lizenz führt.

Die gegenüber dem VE II vorgenommene Ausdehnung der Vergütungsansprüche auf weitere Tatbestände, namentlich im privaten Bereich, ist ebenso wohlbegründet. Es gibt keinen dem Urheberrecht inhärenten Grundsatz, wonach die private Werknutzung frei und unentgeltlich sein muss. Es besteht aber der international anerkannte Grundsatz, dass der Urheber an jeder Verwendung seines Werks wirtschaftlich zu beteiligen ist (vgl. z.B. Art. 9 Abs. 2 und Art. ll b l s Abs. 2 RBÜ). Wenn frühere Gesetze den Privatgebrauch ohne Gewinnabsicht vollständig ausklammern konnten, so nur deshalb, weil damals der Privatgebrauch wirtschaftlich nicht relevant war. Dass dies drastisch geändert hat, ist kaum bestritten und wird durch die vorn unter Ziffer 134 erwähnten Untersuchungen hinreichend belegt. Die Ausdehnung des Urheberrechts innerhalb des heute schon aufgrund von BGE 108 II 475 grossenteils erfassten privaten Bereichs ist angesichts dieser Entwicklung nicht nur eine staatsvertragliche, sondern auch eine verfassungsgemässe Pflicht des Gesetzgebers, weil sonst das Urheberrecht mehr und mehr ausgehöhlt und seines Gehalts beraubt wird.

Gegen manche der vorgesehenen Vergütungsansprüche wurde im Verlauf der Vorarbeiten vorgebracht, ihre Geltendmachung sei praktisch nicht durchführbar. Nun sieht der vorliegende Entwurf gerade aus Gründen der Praktikabilität einen Anspruch der Urheber auf die fraglichen Vergütungen vor, der nur über eine unter Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Für die Aufnahme auf Ton- und Bildträger soll die Vergütung über eine Belastung des Trägermaterials (Leerkassetten usw.) bezogen werden.

Damit und aufgrund der verwertungsrechtlichen Regeln des zweiten Titels ist der Rahmen für eine sukzessive Erschliessung der gegebenen Ansprüche durch die Verwertungsgesellschaften und für die Verteilung der den Berechtigten zustehenden Anteile gegeben. Die langjährigen Erfahrungen in der kollektiven Verwertung des Rechts zur öffentlichen Aufführung (Art. 12 Abs. l Ziff. 3 URG) lässt mit Fug erwarten, dass die Verwertungsgesellschaften innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwirklichung der Ansprüche in den Griff bekommen werden, auch wenn auf die v. a. für Kopierapparate
bedeutungsvolle Geräteabgabe vorerst verzichtet werden soll (vgl. Art. 30 Abs. 3). Sie haben auch bereits ein Konzept für die Wahrnehmung der sog. Reprographie-Rechte, also der Vergütungen für das Kopieren geschützter Werke, ausgearbeitet (Schreiben der Pro Litteris-Teledrama vom 10. Mai 1983 an das Bundesamt für geistiges Eigentum). Diese Studie basiert zwar noch auf dem ausschliesslichen Recht des Urhebers, lässt sich aber ohne weiteres auf die Verwirklichung eines blossen Vergütungsanspruchs übertragen. Sie sieht vor, die Nutzer in verschiedene Kategorien (z. B. Handel/Industrie, Verwaltung, Schulen usw.) aufgeteilt zu erfassen, in denen der Anteil geschützter Werke am gesamten Kopiervolumen vergleichbar ist; dieser Anteil ist durch empirische Untersuchungen zu ermitteln. Dieser Faktor, die gesamte Anzahl der jährlich auf einem bestimmten Gerät hergestellten Kopien und ein Ansatz je geschützte Kopie (in der Studie auf 6 Rappen veranschlagt), lassen die jährlich von einem bestimmten Gerätebesitzer geschuldete Vergütung errechnen. Diese Tarifgestaltung bildet nach Artikel 62 des Entwurfes Gegenstand der Überprüfung durch die Eidgenössische Schiedskommission 191

für die Verwertung von Urheberrechten. Für die Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten sind innerhalb bestimmter Verteilungsklassen (z. B. Zeitungen, Fachbücher, Lehrmittel usw.) die Anteile wiederum durch statistische Hochrechnungen zu ermitteln.

Im Vertrauen, dass aufgrund der vorgesehenen Kanalisierung durch Verwertungsgesellschaften die Erfassung der Vielzahl von Vergütungspflichtigen möglich sein wird, soll im jetzigen Zeitpunkt nur eine Ton- und BildträgermaterialAbgabe, jedoch keine Abgabe auf den Wiedergabegeräten (sog. Geräteabgabe) nach bundesdeutschem Vorbild eingeführt werden; Schuldner der Vergütung soll der Nutzer der geschützten Werke sein, wobei im Falle der grafischen Vervielfältigung von Werkexemplaren der Besitzer des Vervielfältigungsgerätes als solcher gilt. Nur für den Fall, dass wider Erwarten auf dieser Grundlage zwischen den Beteiligten keine Lösung zustande kommt, soll der Bundesrat die Kompetenz zur Einführung der sog. Geräteabgabe erhalten.

Unbestimmte Befürchtungen, wonach die Urheber nicht in der Lage sein könnten, ihnen zustehende Ansprüche durchzusetzen, sind jedenfalls kein Argument für einen Verzicht auf deren Gewährleistung. Sache des Gesetzgebers ist es, den Urhebern die Rechtsstellung zu verschaffen, die ihnen zusteht. Sache der Urheber bzw. der Verwertungsgesellschaften dagegen wird es sein, die gegebenen Rechte durchzusetzen.

Ein Blick auf ausländische Reformmodelle zeigt, dass alle Bestrebungen zur Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse des modernen Informationsund Dokumentationswesens auf eine Ausdehnung der zulässigen Verwendung vom privaten auf einen erweiterten Bereich hinauslaufen. Grundsätzliche Unterschiede treten erst bei der Abgrenzung zwischen vergütungsfreiem und vergütungspflichtigem Gebrauch und bei der praktischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung auf. Eine Gemeinsamkeit bleibt aber auch hier bestehen: Die meisten Modelle zeichnen sich durch eine recht detaillierte und oft kasuistische und starre Regelung aus. So werden etwa feste Vergütungsansätze oder aber komplizierte Verfahren für deren Festlegung vorgeschrieben. Jedenfalls wird meist ein mehr oder weniger reichhaltiges Instrumentarium zur Realisierung der vorgesehenen Vermögensrechte festgelegt. Demgegenüber hatte die EKII auf jede ergänzende Bestimmung zur Konkretisierung
und Verwirklichung von Vergütungsansprüchen verzichtet. Der vorliegende Entwurf geht hier wesentlich weiter, ohne indessen den Charakter eines blossen gesetzlichen Rahmens preiszugeben, innerhalb dessen die Betroffenen, wenn auch unter Bundesaufsicht, so doch selbständig nach gangbaren Lösungen zur Verwirklichung der Ansprüche zu suchen haben.

154

Regelung der kollektiven Verwertung von urheberrechtlichen Befugnissen und Ansprüchen

In der Fortbildung des Urheberrechts ist die Tendenz zur Kollektivierung unverkennbar. Die Entwicklung auf dem Gebiet des Kabelfernsehens hat bestätigt, dass im Bereich der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke einzig die kollektive Verwertung von Befugnissen und Ansprüchen praktikabel 192

ist. Sie hat aber ebenso bestätigt, dass eine funktionierende kollektive Verwertung ohne gesetzliche Regelung nicht zustande kommt: darin haben die zahlreichen Befürworter einer Verwertungsgesetzgebung Recht behalten.

Der vorliegende Entwurf enthält im zweiten Titel eine solche Normierung. Sie verfolgt in der Hauptsache drei Ziele: Erstens soll das Verwertungsrecht der Verwirklichung des Urheberrechts dienen und sich deshalb an dessen leitenden Prinzipien ausrichten. Dazu gehört namentlich der Grundsatz, dass die Verwertungsgesellschaften primär ein Instrument der Urheber zur Verwirklichung ihrer Rechte sein sollen, das ihnen auch gegenüber den Werkvermittlern aufgrund der Möglichkeit der Selbsthilfe eine gewisse Unabhängigkeit bewahrt. Dazu gehört aber auch die Überlegung, dass die Verteilung der eingenommenen Beträge urheberrechtskonform sein soll, d. h. auf die effektive Verwendung abstellt und in angemessenem Rahmen auch vertragliche Vereinbarungen zwischen originären und derivativen Rechtsinhabern berücksichtigt. Zweitens soll das Verwertungsrecht sowohl zugunsten der Urheber und ändern Inhaber von Urheberrechten als auch zugunsten der Werknutzer einen reibungslosen und einfachen Rechtsverkehr im Bereiche des Urheberrechts ermöglichen. Drittens soll das Verwertungsrecht die Gefahren der erforderlichen Konzentration der Urheberrechtsverwertung ausschalten, namentlich jedem Missbrauch der Rechtsposition der Verwertungsgesellschaften gegenüber Werkverwendern oder Urhebern und anderen Inhabern von Urheberrechten vorbeugen.

Der Entwurf will diese dreifache und zum Teil konkurrierende Zielsetzung folgendermassen erreichen: Förderung der Konzentration der Urheberrechtsverwertung im Bereich der Massennutzung, ohne indessen die monopolistische Lösung des geltenden Rechts beizubehalten; Festlegen eines klaren Rahmens für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften, innerhalb dessen ihnen die Verantwortung für die Verwertungstätigkeit weitgehend überlassen wird; Einführung einer wirksamen Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Dabei soll kein starres System mit kasuistischen Vorschriften entstehen, das die Verwertungsgesellschaften bei ihrer Tätigkeit hindern könnte.

155

Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes

Der zivil- und strafrechtliche Schutz soll gegenüber dem geltenden Recht verstärkt werden und sowohl dem Urheber als auch dem Inhaber ausschliesslicher Nutzungsbefugnisse zugute kommen. So wird im Falle einer Urheberrechtsverletzung auch bei fehlendem Verschulden ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinns oder auf Vergütung zugestanden. Die strafrechtlichen Sanktionen sollen verschärft werden.

156

Verzicht auf Artikel 4 Absatz 2 URG

Diese Bestimmung des geltenden Rechts gibt nicht dem Urheber, sondern dem Tonträger- und Musikautomatenhersteller Ansprüche. Sie ist wettbewerbsrechtlicher Natur (BGE 87 II 326) und hat somit im Urheberrecht keinen Platz. Damit ist nichts gesagt über die Rechtfertigung eines Leistungsschutzes der Ton193

trägerhersteller. Die Frage ist aber nicht hier, sondern im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (vgl. UWG-Entwurf, BB1 1983 II 1092) oder allenfalls eines neuen Leistungsschutzgesetzes zu prüfen. Jedenfalls versetzt der Wegfall von Artikel 4 Absatz 2 URG die Tonträgerfabrikanten nicht in eine untragbare Lage, weil sie auch vom Schutz derivativ erworbener Urheberrechte profitieren können (selbständiges Klagerecht nach Art. 22 Abs. 2 des Entwurfs bzw. Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen).

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Verzicht auf ein umfassendes Urhebervertragsrecht

Die EK II hatte ihren Verzicht auf eine Kodifizierung der verschiedenen Typen von Urheberrechtsverträgen vor allem mit dem Fehlen von entsprechenden wissenschaftlichen Vorarbeiten erklärt und den Erlass eines umfassenden Urhebervertragsrechts als verfrüht bezeichnet. In der Zwischenzeit ist Grundlagenmaterial erarbeitet und die Diskussion fortgesetzt und vertieft worden. Das Ergebnis lässt aber nach wie vor einen Verzicht als richtig erscheinen: Die Regeln des allgemeinen Teils des OR reichen für die Bewältigung der gestellten Probleme aus; die wenigen Gerichtsurteile zu urhebervertragsrechtlichen Fragen lassen eine durchaus praktikable und klare Linie erkennen. Im übrigen kann auf die einleitenden Bemerkungen zum fünften Kapitel des Gesetzesentwurfs verwiesen werden.

Wenn auch kein eigentliches Urhebervertragsrecht geschaffen werden soll, so wurde doch eine ganze Reihe von Bestimmungen vertragsrechtlichen Charakters in den Entwurf aufgenommen. Die allgemeinen Grundlagen finden sich in den Artikeln 21-24, wo zugunsten des Urhebers auch zwingendes Recht gesetzt wird. Die Artikel 25 ff. enthalten in der Form einer gesetzlichen Vermutung dispositives Vertragsrecht für den Fall der abhängigen Werkschöpfung. Weitere vertragsrechtliche Bestimmungen stehen an verschiedenen Stellen des Entwurfs jeweils in ihrem sachlichen Zusammenhang, so Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.

158

Schutzdauer

Nach der Stockholmer und der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft sind die Verbandsstaaten verpflichtet, eine Schutzfrist von mindestens 50 Jahren zu gewähren. Es bleibt ihnen allerdings unbenommen, eine längere Schutzdauer vorzusehen. Sie sind nicht verpflichtet, eine solche auch auf ausländische Werke anzuwenden, deren Ursprungsland eine kürzere Frist kennt. In diesem Falle gilt aufgrund der RBÜ die im Ursprungsland geltende Dauer, es sei denn, das Schutzland bestimme etwas anderes (Art. 7 Abs. 8 RBÜ).

Verschiedene Organisationen von Urhebern und Verlegern haben eine Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre gefordert. Sie haben dafür namentlich folgende Gründe vorgebracht: - Die Bundesrepublik Deutschland und Österreich haben die 70jährige Schutzfrist eingeführt. Frankreich und Italien schützen infolge der sog. kriegsbe194

dingten Verlängerungen die Werke ihrer Angehörigen während 64 bzw.

56 Jahren.

- Behält die Schweiz die 50jährige Schutzdauer bei. so wird dies für schweizerische Urheber deutscher Sprache Anreiz sein, einen bundesdeutschen Verlag zu bevorzugen ; erstmals in der Bundesrepublik Deutschland herausgegebene Werke werden dort im Gegensatz zu den erstmals in der Schweiz herausgegebenen nicht nur während 50, sondern während 70 Jahren geschützt.

- Eine Schutzfristverlängerung würde nicht bloss den Verlegern zugutekommen, sondern auch den Erben des Urhebers, wenn im Rahmen des Verlagsvertrags nur das Verlagsrecht, nicht aber sämtliche Nebenrechte dem Verleger eingeräumt wurden oder wenn einzelne dieser Befugnisse aufgrund von Artikel 22 Absatz 3 entzogen worden sind.

- Durch eine längere Schutzfrist wird der Verleger eher imstande sein, seine oft beträchtlichen Investitionen zu amortisieren; er wird so eher bereit sein, auch kostspielige und kulturell wertvolle Werke zu verlegen, die unter Umständen nur einen kleinen Kreis von Abnehmern interessieren.

Für die Beibehaltung der 50jährigen Schutzfrist wird dagegen die generelle Überlegung vorgebracht, sie bilde einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner direkten Nachkommen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbehinderten Zugang zu den Geisteswerken anderseits. Ausserdem bestehen nach Ablauf einer 50jährigen Schutzdauer, im allgemeinen zwischen den Erben des Urhebers und dessen Werk auch angesichts der seit der Einführung der 50jährigen Schutzfrist höheren Lebenserwartung keine persönlichen Beziehungen mehr, aus denen sich ein Anspruch der Erben auf die Verwertung der schöpferischen Arbeit ihres Ahnen rechtfertigen liesse.

Angesichts dieser Argumente, die im Gegensatz zu den Erwägungen der Befürworter einer Verlängerung grundsätzlicher Art sind, treten wir für eine Beibehaltung der 50jährigen Schutzfrist ein.

Im Zusammenhang mit der Schutzdauer stellen sich zwei weitere grundsätzliche Fragen : Die Verleger möchten in Anlehnung an das bundesdeutsche Urheberrechtsgesetz eine zehnjährige Schutzfrist für die Publikation von Werken, die urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind. Eine solche Regelung wäre insbesondere auf die sog. «editio princeps» zugeschnitten, liesse sich
aber urheberrechtlich nicht begründen; es würde sich dabei um einen eigentlichen Leistungsschutz handeln.

Sodann ist auf das in mehreren Staaten verwirklichte Institut des sog. «domaine public payant», d. h. eine nach Ablauf der Schutzfrist zu entrichtende Kulturabgabe, zu verweisen. Seine Rechtsnatur ist umstritten. Im allgemeinen besteht aber Einigkeit darüber, dass die Kulturabgabe urheberrechtsfremd ist, weil sie steuerrechtlichen Charakter hat und demzufolge öffentliches Recht schafft. Es soll deshalb darauf verzichtet werden, dieses Institut ins Urheberrecht aufzunehmen.

195

159

Ratifikation von Staatsverträgen

Im Zuge der vorliegenden Totalrevision des Urheberrechts soll die Schweiz auch die 1971 in Paris revidierten Fassungen der Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst von 1886 (RBÜ; AS 10 219, AS 16 611; SR 0.231.11, SR 0.231.12, SR 0.231.13, SR 0.231.14) und des Welturheberrechtsabkommens von 1952 sowie dessen Zusatzprotokolle (WUA; SR 0.231.0) ratifizieren.

Die Schweiz war von Anfang an Vertragsstaat beider Abkommen. Die zuletzt am 24. Juli 1971 in Paris gemeinsam revidierten Fassungen der beiden Vertragswerke, deren Ratifikation wir hier vorschlagen, sind seit 1974 in Kraft.

Das hohe Schutzniveau, das die Berner Übereinkunft den Urhebern seit der Brüsseler Revision von 1948 gewährt, wurde in einzelnen Details ergänzt. Bestimmte gesetzliche Beschränkungen des Urheberrechtsschutzes, welche das Abkommen den Verbandsstaaten erlaubt, wurden hingegen insbesondere zugunsten von Unterricht und Informationsaustausch erweitert. Flüchtlinge und Staatenlose sind inskünftig im gleichen Umfang geschützt wie die Urheber ihres Wohnsitzstaats. Die grundlegenden Bestimmungen des Abkommens (Art. 3-6) wurden systematisch neu geordnet, um deren Auslegung und Anwendung zu erleichtern.

Das Welturheberrechtsabkommen, dessen Schutzniveau sehr bescheiden war, wurde um einen Artikel IVbls ergänzt; dieser fügt dem ausschliesslichen Übersetzungsrecht (Art. V) das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht und das Aufführungs- und Vortragsrecht für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst hinzu.

Die wichtigste Neuerung, die in beiden Abkommen eingeführt wurde, besteht in einer Reihe von Bestimmungen, die den Entwicklungsländern den Zugang zu geschützten Werken der industrialisierten Staaten erleichtern sollen.

Am I.Januar 1984 hatten 44 von 75 Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft (wovon die Mehrzahl westeuropäische Länder) und 38 von 77 Mitgliedstaaten des Welturheberrechts-Abkommens die jeweilige Pariser Fassung ratifiziert. Wir schlagen die Ratifizierung dieser Texte erst jetzt vor, weil die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft eine vorgängige Anpassung des URG erfordert, bzw.

weitergehende Schutzausnahmen zulässt (Art. 6, 25, 26, 27 URG, fehlendes Urheberpersönlichkeitsrecht nach dem Tode des Urhebers, Reprographierecht, Verwendung von Filmwerken).

16

Die Vernehmlassungsergebnisse

Die Stellungnahmen der interessierten Kreise sind bis zum Abschluss der verschiedenen Konsultationsverfahren kontrovers geblieben. Einzelne Gruppierungen haben denn auch eine weitere Fortführung der Vorarbeiten verlangt, namentlich die Einsetzung einer dritten Expertenkommission und ein erneutes formelles Vernehmlassungsverfahren über einen dritten Vorentwurf. Auf diese Begehren konnte nicht eingetreten werden. Die Ausführungen unter Ziffer 12 belegen den Umfang der durchgeführten Vorarbeiten. Die Standpunkte der Be196

troffenen sind aufgrund von zwei formellen Vernehmlassungsverfahren, zusätzlichen schriftlichen und mündlichen Aussprachen und zudem aus zahllosen informellen Diskussionen, Stellungnahmen und Publikationen hinlänglich bekannt. Es kann ausgeschlossen werden, dass weitere Vorarbeiten einen breiteren Konsens bringen würden. Im übrigen ist ein rascher Abschluss der Urheberrechtsrevision nunmehr notwendig. Die unter Ziffer 13 dargelegte Entwicklung ist an einem Punkt angelangt, wo der Gesetzgeber richtungsweisende Entscheide fällen muss, auch wenn keine durchgehend akzeptierten Kompromisse zustande gekommen sind. Diese Aussage wird denn auch dadurch bestätigt, dass gerade die für weitere Vorarbeiten eintretenden Kreise mit Bezug auf einzelne Bereiche die absolute Dringlichkeit von vorgezogenen Teilrevisionen geltend gemacht haben. Naturgemäss gehören gerade diese Themen (z. B. Kabelfernsehen, Fotokopie, Überspielen von Ton- und Bildträgern) zu den Brennpunkten, die besonders umstritten sind.

Wenn nun aber die Lösungen des vorliegenden Entwurfs in einzelnen Punkten nach wie vor umstritten sind, so darf doch festgestellt werden, dass sowohl die Notwendigkeit der Revision als auch ihre Zielrichtung im allgemeinen bejaht werden. Im folgenden wird eine Übersicht über die eingenommenen Haltungen Gegen eine Ratifizierung der neuesten Fassungen der beiden internationalen Urheberrechtsabkommen sind in den Vernehmlassungen keine Einwände erhoben worden.

Die Notwendigkeit einer Totalrevision des Urheberrechts wurde in den Vernehmlassungen zum VE II mehrheitlich unterstrichen. Die Forderung nach einem Aufschub der Totalrevision zugunsten von einzelnen Teilrevisionen wurde erst in jüngster Zeit und nur vereinzelt erhoben.

Den VE II als Ganzes positiv beurteilt haben namentlich die Kantonsregierungen und die politischen Parteien mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, deren Anliegen im vorliegenden Entwurf aber teilweise besser berücksichtigt sind. Der grundsätzlichen Zustimmung zum VE II hat sich seitens der privaten Organisationen und Verbände vor allem der Dachverband der Urheberrechtsnutzer angeschlossen.

Die Kritiker des VE II, namentlich die den Urhebern nahestehenden Organisationen, hielten den VE II in mancherlei Hinsicht für unzulänglich. Nicht berücksichtigt wurden folgende von dieser
Seite vorgetragene Anliegen: Kodifizierung des Urhebervertragsrechts, Verlängerung der Schutzdauer auf 70 Jahre, Einführung des sog. Folgerechts; diesen drei Anliegen hatten sich die Nutzerverbände mit Entschiedenheit widersetzt. Das Urhebervertragsrecht wurde auch von den Werkvermittlern bekämpft und in den Aussprachen auch von den Befürwortern nicht mehr durchwegs vehement verteidigt.

Andere Forderungen dagegen wurden bei der Überarbeitung des VE II auf der Grundlage der Vernehmlassungen und vor allem der durchgeführten Aussprachen berücksichtigt. So konnte mit dem Einbezug des ,Verwertungsrechts ein wesentliches Postulat erfüllt werden, an dem auch den Werknutzern gelegen ist.

Befriedigt sind die Urheberkreise auch über die Erfassung der privaten Werkverwendung in gewissen Bereichen; die entsprechenden Lösungen wurden im 197

Rahmen eines neuen Konzepts für die Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke erarbeitet. Dank der auf der ändern Seite vorgenommenen Erleichterung der Werknutzung im internen und schulischen Bereich konnte zu diesem Konzept auch eine gewisse Unterstützung bei den Nutzerverbänden gefunden werden.

Diese zwangsläufig rudimentäre Übersicht wird durch vereinzelte Hinweise auf erfolgte Stellungnahmen im speziellen Teil ergänzt werden.

17

Die Frage der sog. Nachbarrechte zum Urheberrecht

Als Nachbarrechte werden Bestimmungen zum Schütze der ausübenden Künstler (Interpreten), der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen bezeichnet, weil eine mehr oder weniger enge Verwandtschaft zum Urheberrecht besteht; es sind urheberrechtlich schützbare Werke, die interpretiert, auf Tonträgern festgehalten und von Sendeunternehmen verbreitet werden, und es sind vergleichbare Nutzungshandlungen, vor denen die präsumtiven Berechtigten einen rechtlichen Schutz beanspruchen möchten.

Die selbe Expertenkommission, die den ersten Vorentwurf zum neuen Urheberrecht ausgearbeitet hat, hat 1972 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vorgelegt. Der Entwurf war als Ausführungsgesetz zum gleichnamigen Rom-Abkommen von 1961 ausgestaltet. Er sah namentlich einen Schutz der Interpreten vor unbewilligter Sendung ihrer Leistung und vor deren Festlegung auf Ton- und Bildträger vor. Die Hersteller von Tonträgern sollten vor allem gegen die Vervielfältigung dieser Tonträger und die Sendeunternehmen gegen die Weitersendung und Festlegung ihrer Sendungen auf Ton- oder Bildträger geschützt werden.

Das 1976 abgeschlossene Vernehmlassungsverfahren hat ergeben, dass an einem Gesetz in der Form und Tragweite des Vorentwurfs wenig Interesse bestand; die Interpreten und die Tonträgerhersteller waren an einem im Entwurf nicht vorgesehenen Vergütungsrecht für die Zweitverwertung ihrer Leistungen (namentlich für die Sendung kommerzieller Schallplatten am Radio) interessiert, was die SRG kategorisch ablehnte. Der Bundesrat beschloss deshalb am 2. Mai 1977, die Vorarbeiten für ein Ausführungsgesetz zum Rom-Ab kommen vorläufig einzustellen. Die mit der Ausgestaltung eines Rechtsschutzes der ausübenden Künstler verbundenen Probleme wurden paralell zur Urheberrechtsrevision weiterbehandelt. Die Schweizerische Interpretengesellschaft, die Schweizerische Landesgruppe der IFPI, die SUISA und die Schweizerische Vereinigung für Urheberrecht forderten aber weiterhin, letztmals 1983 unter Verweis auf einen privaten Entwurf von Professor Pedrazzini, die Schaffung eines Nachbarrechts im Rahmen der Urheberrechtsrevision.

Am 5. Oktober 1983 reichte Frau Nationalrat Morf eine parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs
für ein Ton- und Bildschutz-Gesetz ein. Der Entwurf ist ebenso wie der Vorentwurf der Expertenkommission von 1972 und der private Entwurf Pedrazzini als Ausführungsgesetz zum RomAbkommen konzipiert, indem er nicht nur die Interpreten, sondern auch die 198

Tonträgerhersteller und (insofern über das Rom-Abkommen hinausgehend) die Hersteller von Bildträgern sowie die Sendeunternehmen erfasst.

Aus den nachfolgenden Gründen verzichten wir darauf, im Rahmen der Urheberrechtsrevision die Einführung eines nachbarrechtlichen Schutzes vorzuschlagen, und zwar sowohl als Leistungsschutz im Sinne eines Ausführungsgesetzes zum Rom-Abkommen als auch als blossen Interpretenschutz.

1. Die Frage der Dringlichkeit und der Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns muss für das Urheberrecht einerseits und für die Nachbarrechte anderseits separat betrachtet werden. Bei der Urheberrechtsrevision geht es nämlich um die dringliche Anpassung bereits bestehender Schutzrechte an eine neue Situation, bei den Nachbarrechten dagegen um die Einführung völlig neuer, bis anhin in der Schweiz nicht gegebener Schutzrechte.

2. Es stimmt, dass für die rechtsethische und kulturpolitische Begründung eines Interpretenschutzes ähnliche Argumente wie für das Urheberrecht herangezogen werden können. Wie der Urheber erbringt oft auch der ausübende Künstler eine Leistung, die durch seine Persönlichkeit geprägt und deshalb individuell ist. Dies trifft aber weder für die Ton- oder Bildträgerhersteller noch für die Sendeanstalten zu. Hier steht der wettbewerbsrechtliche Aspekt im Vordergrund. Deshalb wurde eine allgemeine Leistungsschutzbestimmung als Artikel 5 in den Entwurf für ein revidiertes UWG (BB1 1983 II 1092) aufgenommen, die allerdings nur materialisierte Arbeitsergebnisse schützt und deshalb für die Sendeunternehmen nur von begrenztem Interesse ist. Die Diskussion ist aber, soweit sie nicht die Interpreten betrifft, allemal im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu führen.

3. Was nun die ausübenden Künstler angeht, so hat die Doktrin verschiedentlich versucht, ihre Darbietung bei genügender Individualität als Werk und sie selbst somit als Urheber anzuerkennen; die Praxis ist dem allerdings bisher nicht gefolgt. Wie dem auch sei: Das Bedürfnis der Interpreten nach einem rechtlichen Schutz wird in weiten Kreisen anerkannt. Entscheidende Meinungsverschiedenheiten bestehen aber zur Frage, wie weit ein solcher Schutz gehen soll, bzw. wie weit er schon aufgrund des gemeinen Rechts gegeben sei.

Kernpunkt der Auseinandersetzung sind dabei die sog. Zweitnutzungsrechte, d. h. gesetzliche
Vergütungsansprüche der Interpreten für die Verwendung bereits auf Ton- oder Bildträger festgelegter Darbietungen durch Sendung, Weitersendung (z. B. durch Kabelfernsehen) oder Aufführung.

4. All dies zeigt, dass zumindest drei Grundfragen eines nachbarrechtlichen Leistungsschutzes in der Schweiz noch ungeklärt sind: Welche Kategorien sollen schutzberechtigt sein, wie weit soll ein Schutz gehen und welches Schutzsystem soll gewählt werden.

Ausserdem stehen aber für den Fall, dass dem Urheberrecht nachgebildete privatrechtliche Vergütungsansprüche gewährt werden, eine Fülle von Problemen namentlich beim Einzug und bei der Verteilung der Vergütungen im Rahmen der kollektiven Verwertung an. Es sind Probleme, deren Losung die vorliegende Botschaft für den Bereich des Urheberrechts aufzeigt;

199

auch hier wird zum Teil bereits Neuland betreten. Im Bereich des Nachbarrechts sind die Schwierigkeiten noch grösser. Zum einen sind meist weit mehr Personen an der Vergütung zu beteiligen (Orchester) und zum ändern besteht hier noch kein international eingespieltes Netz für die Verteilung der eingenommenen Summen.

5. Wir kommen aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss, dass der Einbezug der Nachbarrechte in die Urheberrechtsrevision für diese sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht eine zu grosse Belastung darstellen würde. Deshalb schlagen wir vor, die Urheberrechtsrevision unabhängig vom nachbarrechtlichen Leistungsschutz durchzuführen. Die verschiedenen Phasen des parlamentarischen Verfahrens über den vorliegenden Entwurf und schliesslich das revidierte Urheberrecht werden wertvolle Erkenntnisse und vielleicht auch ein Modell für einzelne Bereiche eines nachbarrechtlichen Schutzes ergeben. Auf der ändern Seite wird die Diskussion über die parlamentarische Initiative von Frau Nationalrat Morf Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer künftigen gesetzlichen Regelung in diesem Bereich geben. Der Bundesrat ist bereit, auf dieser Grundlage das Problem erneut aufzugreifen.

2

Spezieller Teil

21

Kommentar der einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs für ein Urheberrechtsgesetz

211

Allgemeine Bestimmungen

211.1

Geltungsbereich

Art. l Die Bestimmung gewährt ausländischen Urhebern nur unter gewissen Bedingungen, namentlich im Rahmen der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz urheberrechtlichen Schutz. Es gibt gewichtige Argumente für diese Lösung. Ausschlaggebend ist, dass ein unbeschränkter Schutz ausländischer Werke anderen Ländern keinen Anreiz bringt, ihr Urheberrecht zu entwickeln und den Urheberrechtsabkommen beizutreten. Dazu kommen Überlegungen praktischer und wirtschaftlicher Art. Vor allem bei der kollektiven Verwertung von Urheberrechten ist die Durchsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips äusserst wichtig. Einerseits können in einem urheberrechtsfreien Land, in dem damit auch keine Verwertungsgesellschaften tätig sind, kollektiv eingezogene Vergütungen erfahrungsgemäss nicht an die berechtigten Urheber verteilt werden.

Müssen dennoch die in der Schweiz eingenommenen Vergütungen in solche Länder abgeführt werden, so würden die für die übrigen Urheber zur Verfügung stehenden Beträge ohne entsprechende Gegeneinnahmen geschmälert. Es sind also die Urheber aus Ländern mit entwickeltem Urheberrecht, welche den Preis für eine liberale Haltung des schweizerischen Gesetzgebers zu zahlen hätten.

Schliesslich würde eine liberalere Lösung als heute während sehr langer Zeit übergangsrechtliche Probleme stellen.

200

Wir befürworten deshalb eine an das bisherige Recht angelehnte Regelung. Entsprechend der Zielsetzung, anderen Staaten einen Ansporn zum Beitritt zu den Urheberrechtsabkommen zu geben, soll allerdings nicht mehr auf die Voraussetzung des Gegenrechts abgestellt werden, sondern auf die Zugehörigkeit zu solchen Konventionen (Bst. c). Praktisch wird dies allerdings nicht viel ändern, weil Länder mit entwickeltem Urheberrecht in aller Regel den urheberrechtlichen Staatsverträgen beitreten. Seit die USA und die Schweiz beide dem Welturheberrechtsabkommen angehören, hat denn auch die Voraussetzung des Gegenrechts ausserhalb der Staatsverträge keine Rolle mehr gespielt.

Die Buchstaben a und b wurden dem Inhalt nach aus Artikel 6 Absatz l URG übernommen, wobei das Kriterium der Bekanntmachung in Buchstabe b allerdings weiter gefasst ist als das der Herausgabe (vgl. Art. 12 Abs. 2). Den Schweizer Staatsangehörigen wurden die Urheber mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt, weil auch die Pariser Fassung der RBÜ für ihren Anwendungsbereich den gewöhnlichen Aufenthalt der Nationalität angleicht (Art. 3 Abs. 2 RBÜ) und somit ohne entsprechende Bestimmung ausländische Urheber (vorab Staatenlose) mit Wohnsitz in der Schweiz schlechter gestellt wären als ebensolche mit Wohnsitz in einem ändern Verbandsland.

Art. 2 Werke schweizerischer Herkunft, die keinen Anknüpfungspunkt (wie Ort der Erstveröffentlichung oder Staatsangehörigkeit des Urhebers) zum Auslande aufweisen, sind von den urheberrechtlichen Staatsverträgen nicht erfasst. Nun ist es aber nicht auszuschliessen, dass der Schutz nach innerstaatlichem schweizerischen Recht einmal schlechter sein konnte, als der eines für die Schweiz gültigen Staats Vertrages.

Die vorliegende Bestimmung soll ausschliessen, dass in solchen Fällen Werke schweizerischer Herkunft schlechter geschützt sind als solche, die dank einem Anknüpfungspunkt ans Ausland einem Staatsvertrag unterliegen.

Artikel 16 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente (SR 232.14) enthält eine entsprechende Bestimmung zugunsten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (SR 0.232.0.1/0.4).

Art. 3

Hier wird der altbewährte Grundsatz bestätigt, wonach verschiedene Rechtsschutzbestimmungen kumulativ angerufen werden können. Die besondere Erwähnung des Muster- und Modellrechts ist vorwiegend für die Urheber aus solchen Ländern von Interesse, die - wie etwa Frankreich - urheberrechtlichen und muster- und modellrechtlichen Schutz nur alternativ zulassen.

211.2

Das Werk

Art. 4 Das geltende Urheberrechtsgesetz enthält keine allgemeine Definition des Werkes. Die Rechtsprechung hat den Ausdruck «Werke der Literatur und Kunst» (Art. l Abs. l URG) und damit den Anwendungsbereich des Urheberrechts mit 201

Hilfe von Kriterien wie «Vorliegen einer Geistesschöpfung», «Originalität» und «personliches Gepräge des Urhebers» abgegrenzt (BGE 75 II 360, 76 II 100 und dort zit. Entscheide). Sie ist mit dieser flexiblen Formel zu befriedigenden Ergebnissen gelangt. Der Entwurf will daran nichts ändern; vielmehr will er sich im Rahmen der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung halten.

Gründe der Rechtssicherheit, der Systematik und der dogmatischen Klarheit legen indessen eine Legaldefinition des Werks nahe.

Absatz l nennt drei Voraussetzungen für das schutzfähige Werk: es muss eine Schöpfung sein, individuellen Charakter haben und zum Gebiet der Literatur und Kunst gehören. Dazu kommt die klarstellende Aussage, dass Wert oder Zweck der Schöpfung nicht als Wertungskriterien herangezogen werden dürfen.

Auf das persönliche Gepräge des Urhebers wird bewusst nicht abgestellt; das Werk muss nicht die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln. Der individuelle Charakter, die Merkmale also, die eine Schöpfung von anderen bestehenden oder möglichen Schöpfungen abheben, sind ausschliesslich im Werk selbst zu suchen. An das menschliche Schaffen angeknüpft wird einzig durch den Begriff der Schöpfung, der rein maschinelle oder aleatorische Erzeugnisse (z. B.

Computergrafiken) oder Ergebnisse des Zufalls (z. B. «objets trouvés») ausschliesst. An diese grundlegende Voraussetzung knüpft Artikel 8 an, der als Urheber die natürliche Person versteht, die das Werk geschaffen hat. Die Beschränkung auf das Gebiet der Literatur und Kunst verhindert namentlich den Einbezug von blossen Ideen, von Leistungen, von Konzepten und Anweisungen an das menschliche Verhalten. Der Ausschluss der Kriterien von Wert und Zweck schliesslich stellt klar, dass Qualität, Aufwand und Bestimmung der Schöpfung keine Rolle spielen.

Absatz 1 zählt nicht abschliessend typische Beispiele literarischer und künstlerischer Ausdrucksformen auf. Es ist klar, dass ein Schutz nur dann gegeben ist, wenn in jedem einzelnen Fall alle in Absatz l genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Die Definition des Werkes zweiter Hand erhält ihre Bedeutung im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz l Buchstabe b. Sie erlaubt die Abgrenzung zwischen der blossen, urheberrechtlich freien Inspiration durch ein bestehendes Werk und der von der Einwilligung des Urhebers abhängigen Verwendung eines solchen Werks. Letztere liegt nach Absatz l nicht schon dann vor, wenn das vorbestehende Werk im neuen irgendwie erkennbar ist, wenn ersichtlich wird, dass es als Anregung gedient hat. Vielmehr muss das, was der Vorlage erst die Qualifikation als Werk eingebracht hat, nämlich ihre Individualität, im neuen Werk zutage treten. Damit "wird klar, dass das Thema, der Stoff eines bestehenden Werks wie die darin enthaltenen Ideen und Erkenntnisse frei verwendet werden dürfen.

Absatz 2 nennt als Beispiele die wohl typischsten Werke zweiter Hand, nämlich Bearbeitungen und Übersetzungen. Nicht aufgeführt sind die Variationen, was nicht bedeutet, dass man einfach zur Regelung des URG zurückkehrt, das in Artikel 15 einen Melodienschutz ausdrücklich ablehnt. Vielmehr hat der Richter 202

von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die in einem neuen Werk erkennbare Melodie die Individualität eines schon bestehenden Werks ausmachte: In diesem Falle liegt eine Bearbeitung und damit ein Werk zweiter Hand vor. Wird aber nur das Thema, der musikalische Stoff übernommen, so ist dieser Sachverhalt urheberrechtlich irrelevant.

Absatz 3 bestätigt, dass für jede urheberrechtlich relevante Verwendung eines Werks zweiter Hand die Einwilligung des Urhebers sowohl des vorbestehenden als auch des neuen Werks erforderlich ist.

Art. 6 Für die Qualifikation als Sammelwerk im Sinne dieser Bestimmung ist es ohne Belang, ob die gesammelten Bestandteile Werke sind oder nicht. Sind sie indessen Werke, so braucht es für die Verwendung der Sammlung auch die Einwilligung ihrer Urheber (Abs. 2).

Art. 7

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen Artikel 23 URG, wonach Werke von Behörden und öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind. Amtliche Werke sind nicht urheberrechtlich geschützt, da das Interesse an einer ungehinderten Verbreitung gegenüber dem Schutzinteresse der Behörde überwiegt.

Neu werden auch die völkerrechtlichen Verträge genannt; sie sollen schon vor ihrer Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS) und Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR), die sie hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen landesrechtlichen Erlassen gleichstellt, vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sein.

Die Bestimmung lässt nach wie vor für eine ganze Anzahl von Werken, die aus amtlicher Tätigkeit oder im Zusammenhang damit entstanden sind, den Schutz durch das Urheberrecht bestehen. Dokumente von verwaltungsinternen Studienkommissionen und Arbeitsgruppen, Expertenberichte oder Zeitschriften von Bundesämtern etwa fallen nicht unter die Norm. An ihrer freien Verbreitung besteht kein überwiegendes Interesse, weil sie nicht die Rechtsstellung des Bürgers beeinflussen. Erfasst sind dagegen Erlasse ausländischer Behörden, weil hier dieses Interesse besteht.

211.3

Der Urheber

Art. 8 Diese zentrale Norm ist in drei verschiedenen Zusammenhangen zu sehen. Zunächst grenzt sie zusammen mit dem Schöpfungskriterium (Art. 4) den Werkbegriff weiter ein: Nur eine menschliche Schöpfung ist urheberrechtlich geschützt.

Ändern Erzeugnissen oder Gegenständen fehlt das Schutzsubjekt; sie können keine Werke sein, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.

Sodann prägt die Bestimmung zusammen mit dem Grundsatz der Unübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1) den Geist des Gesetzes: Das Urheberrecht soll auch 203

künftig primär auf den Urheber als natürliche Person ausgerichtet sein; die unauflösbare Bindung des Werks an den Menschen, der es geschaffen hat, wird bekräftigt. Als logische Folge ist somit der originäre Erwerb des Urheberrechts durch juristische Personen ausgeschlossen. Schliesslich steht der Urheber als Schöpfer des Werks aufgrund der Artikel U ff. am Ursprung sämtlicher urheberrechtlicher Befugnisse. Er erwirbt als Einziger das Urheberrecht originär und ist somit das erste Schutzsubjekt.

Art. 9

Werke mit mehr als einem Urheber nehmen heute einen breiten Raum ein; insbesondere die kollektive Werkschöpfung hat seit Erlass des geltenden Gesetzes stark an Bedeutung gewonnen. In den Vernehmlassungen wurde dies sehr betont, und die im Entwurf übernommene Regelung wurde von vielen Verbänden als ungenügend bezeichnet. Man beklagte namentlich die Vermischung von verbundenen Werken und Werken von Miturhebern. Auch eine Normierung für die gemeinschaftlich unter einer Leitung geschaffenen Werke wurde vielfach verlangt (vgl. dazu Art. 25 ff.).

Die nachfolgenden Ausführungen entkräften zusammen mit Artikel 25 ff. und dem Verzicht auf Sonderbestimmungen über die Film- und Fernsehfilmwerke weitgehend die Kritik, die an der vorgeschlagenen Behandlung der komplexen Werke geübt worden ist.

Die Kontroverse zu diesem wesentlichen Fragenkomplex, der auch in anderen Artikeln behandelt wird, ruft nach einer knappen Übersicht über die Problematik. In folgenden Fällen sind mehrere Urheber an einem Werk oder an einem Gefüge von Werken beteiligt: 1. Ein oder mehrere bereits bestehende Werke werden zur Schöpfung eines neuen Werks verwendet, wobei die vorbestehenden Werke entweder verändert werden (a) oder mit einem (b) oder mehreren ändern Werken (c) zusammengefügt werden.

2. Mehrere Urheber schaffen gemeinsam ein Werk. Hier können einerseits die Urheber nach ganz verschiedenen Modellen zusammenarbeiten, und anderseits kann das Ergebnis, das Werk also, mit Bezug auf seine Einheitlichkeit unterschiedliche Merkmale aufweisen.

Bei einer Regelung dieser komplexen Sachverhalte müssen die Frage der Zulässigkeit der Werkschöpfung, der Schutzdauer, des Rechtserwerbs und der Verfügung über die einzelnen Werkteile gelöst werden.

Die unter Ziffer l mit (a) und (c) bezeichneten Fälle sind in Artikel 5 und 6 normiert. Der mit (b) bezeichnete Fall des verbundenen Werkes (z. B. Vertonung eines Gedichtes) wird im Entwurf nicht ausdrücklich erwähnt. In allen drei Fällen dürfte die Problemlösung unbestritten sein. Es braucht für die Schöpfung des neuen Werks bzw. für seine Verwendung die Zustimmung des Urhebers des vorbestehenden Werks. Mit Bezug auf Rechtserwerb und Schutzdauer haben beide Werke ein selbständiges Schicksal: getrennter Rechtserwerb und getrennte Schutzdauer. Die Verfügung über die vorbestehenden Werke schliesslich kann getrennt erfolgen, soweit die getrennte Nutzung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Soweit sich also die Mitwirkung des Urhebers des vorbeste204

henden Werks auf die Zustimmung zur Schöpfung des neuen beschränkt, wird wo immer möglich eine getrennte rechtliche Behandlung der beiden betroffenen Werke vorgesehen; nur bei der Verwendung des neuen Werks, die zwangsläufig eine, Verwendung des vorbestehenden in sich schliesst, ist die rechtliche Behandlung insofern einheitlich, als die doppelte Zustimmung (des Urhebers des alten und des neuen Werks) erforderlich ist.

Anders bei der zweiten Fallgruppe, die zur Hauptsache im vorliegenden Artikel 10 und mit Bezug auf einen Spezialfall in Artikel 25-27 geregelt ist. Der Unterschied zur ersten Gruppe liegt darin, dass hier verschiedene Personen als Miturheber des neugeschöpften Werks mitwirken. Dadurch wird zunächst die Frage nach der Zulässigkeit der Werkschöpfung hinfällig. Vor allem aber besteht nun hier bei der rechtlichen Behandlung eine weitgehende gegenseitige Abhängigkeit des Kollektivwerks, der einzelnen Beiträge und ihrer Urheber: Die Lebensdauer jedes einzelnen Urhebers kann für die Bemessung der Schutzdauer massgeblich sein (Art. 42 Abs. 2). Schaffen also ein Librettist und ein Komponist zusammen eine Oper, indem sie gemeinsam schöpferisch auf dieses Kollektivwerk hinwirken, so sind sie beide Miturheber der Oper im Sinne von Artikel 9 und die Schutzdauer bemisst sich nach dem Tode des zuletzt Gestorbenen. Dies im Gegensatz zu dem der ersten Gruppe angehörenden Fall eines Komponisten, der ein vorbestehendes Gedicht vertont: hier wirkt der Dichter nicht an der Schöpfung des Liedes mit: er muss nur seine Zustimmung zu dessen Verwendung geben. Massgeblich ist also, dass die Schöpfung der einzelnen Beiträge im Hinblick auf ein Kollektivwerk erfolgt, wobei der Urheber des Beitrages sein Schaffen diesem gemeinsamen Ziel unterordnet. Diese Art und Weise der Werkschöpfung und nicht das Kriterium der Trennbarkeit der einzelnen Beiträge ist also für die Subsumierung unter Artikel 9 entscheidend.

Der Erwerb des Urheberrechts am Kollektivwerk ist hier gemeinschaftlich, wiederum im Gegensatz zur Fallgruppe l, wo der Urheber des vorbestehenden Werks am Urheberrecht des neuen Werks nicht teilhat. Diese Gemeinsamkeit findet ihren Niederschlag auch bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen.

Nach Absatz 3, 2. Halbsatz kann der einzelne Miturheber nur Leistung an alle fordern; dies gilt jedoch nicht,
wenn ein Beitrag selbständig verwendet wurde (Abs. 4).

Auch bei der Verfügung über das Werk ist der Miturheber an die Urhebergemeinschaft und an das Schicksal des Kollektivwerks gebunden, einerseits darf er seine Zustimmung zur Werkverwendung, d. h. zur Ausübung des Urheberrechts am Kollektivwerk, nicht wider Treu und Glauben verweigern (Abs. 2) und anderseits darf er, wo dies faktisch möglich ist, seinen Beitrag nur soweit separat verwenden, als dadurch die Auswertung des Kollektivwerks nicht beeinträchtigt wird.

Art. 10 Bei der Vermutung der Urheberschaft wurden gegenüber dem geltenden Recht nur die Akzente etwas anders gesetzt. Pseudonyme und Kennzeichen sollen in allen Fällen dem Namen gleichgestellt werden, statt wie bis anhin nur bei der bildenden Kunst und der Fotografie. Zudem soll die Vermutung nur noch im 8 Bundesblatt. 136. Jahigang. Bd. III

205

Zusammenhang mit der Bekanntmachung zum Tragen kommen. Artikel 8 Absatz l Ziffer 2 URG geht in der Tat zu weit, denn die Überwachung der Urheberbezeichnung bei jedem öffentlichen Vortrag usw. kann dem Urheber nicht zugemutet werden; eine falsche Namensangabe in diesem Zusammenhang zwingt aber heute den wirklichen Urheber, die zugunsten eines ändern bestehende Vermutung umzustossen.

Absatz 2 schliesst im Falle unbekannter Urheber ausser dem Herausgeber und dem Verleger auch denjenigen in die Vermutung ein, der das Werk bekanntgemacht hat; sie können kraft der Vermutung alle Rechte des Urhebers in eigenem Namen geltend machen.

211.4

Inhalt des Urheberrechts

211.41

Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk

Art. 11 Absatz l umschreibt die Natur des Urheberrechts als absolutes Recht und definiert seinen Inhalt ähnlich wie die Generalklausel des Sacheigentums (Art. 641 ZGB) als umfassendes Herrschaftsrecht, einzig begrenzt durch die Schranken der allgemeinen Rechtsordnung und des Urheberrechts. Damit ist ausserhalb der Schutzausnahmen dem Urheber jede Verwendung seines Werks vorbehalten, auch wenn sie in den folgenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt ist.

Dies ist besonders im Hinblick auf heute noch unbekannte Nutzungsformen von Bedeutung.

Absatz 2 begründet ein selbständiges Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Die Befugnis kann also unabhängig von jeder Werkverwendung ausgeübt werden; hierin unterscheidet sich die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a. Aus der Tatsache, dass dieses Recht selbst nach Einräumung von umfassenden Verwendungsbefugnissen noch ausgeübt werden kann, darf aber nicht geschlossen werden, es sei in jedem Falle unverzichtbar. Diese Aussage wagen auch die Kommentatoren der entsprechenden Bestimmung der Berner Übereinkunft (Art. 6bis Abs. 1) nicht. In gewissen Fällen besteht in der Tat ein schützenswertes Interesse am Abschluss von Vereinbarungen, etwa mit sog.

«Ghost-writers», die einen Verzicht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft beinhalten. Auf der ändern Seite wird es Fälle geben, in denen der Richter den endgültigen und umfassenden Verzicht auf diese Befugnis als unsittlich und deshalb den dahingehenden Vertrag als nichtig ansehen wird.

Art. 12 Das hier definierte Recht, das Werk gewissermassen aus der Intimsphäre zu entlassen, wird vom Urheber in der Regel nur zusammen mit einer in Artikel 13 aufgeführten Werkverwendung ausgeübt. Absatz 2 hat vor allem im Zusammenhang mit dem sechsten Kapitel seine Bedeutung, denn die dort festgelegten Schranken des Urheberrechts betreffen nur bekanntgemachte Werke.

206

Art. 13 Nach einer Generalklausel in Absatz l, die ihrerseits ein Teilrecht des umfassenden Herrschaftsrechts nach Artikel 11 Absatz l ist, zahlt Absatz! als Beispiele verschiedene dem Urheber vorbehaltene Verwendungsarten auf. Ein Vergleich mit den Artikeln 12 und 13 URG ergibt, dass samtliche im geltenden Recht enthaltenen Befugnisse in diesen Rechtskatalog aufgenommen wurden.

Zu Buchstabe b sei vermerkt, dass die Aufzählung verschiedener Arten von Werkexemplaren beispielhaft ist und dass namentlich der Begriff des Datenträgers alle denkbaren neuen Formen der Fixierung von Werken abdecken soll.

Dies ist wesentlich, wenn man die laufend verbesserten Möglichkeiten der Datenspeicherung bis hin zum «füll text storing» bedenkt.

Anlass zu Diskussionen und zu einer gründlichen Überprüfung hat innerhalb dieses Katalogs das Weitersenderecht gegeben. Es wird in Buchstabe f als Verbotsrecht gewährt und in Artikel 31 durch eine gesetzliche Lizenz in weitem Umfange wieder eingeschränkt. Der Grund für diese Rechtssystematik liegt darin, dass je nach Auslegung des Begriffs der Sendung in seiner Abgrenzung gegenüber der Weitersendung die gesetzliche Lizenz nicht das gesamte Weitersenderecht abdeckt; es ist nur die zeitgleiche, nicht aber die zeitverschobene Weitersendung erfasst. Auch die Weitersendung unter Veränderung des Werks fällt nicht unter die gesetzliche Lizenz, wobei man hier einwenden könnte, das Änderungsrecht als selbständige Befugnis bleibe ohnehin unangetastet. Für die Konstruktion als ausschliessliches Recht spricht sodann der Umstand, dass die grundsätzliche Gewährung des Weitersenderechts schon aufgrund der Berner Übereinkunft vorgegeben ist.

Die urheberrechtliche Problematik des Kabelfernsehens bzw. der Gemeinschaftsantennen ist seit Jahren bekannt; auch internationale Gremien befassen sich regelmässig damit. Ins Bewusstsein der Öffentlichkeit ist sie aber erst mit den Bundesgerichtsurteilen vom 20. Januar 1981 gedrungen. Das Bundesgericht hat in zwei Grundsatzentscheiden festgestellt, dass die Weiterleitung gesendeter Werke durch ein grosses Kabelfernsehunternehmen urheberrechtlich als Weitersendung im Sinne von Artikel 12 Absatz l Ziffer 6 URG zu qualifizieren ist (BGE 107 II 57 und 707 II 82). Es stützte sich dabei vor allem auf die Auslegung des entsprechenden Artikel ll b i s Absatz
l Ziffer 2 RBÜ. Das Weitersenderecht mindestens im Umfange der genannten Bundesgerichtsurteile zu gewähren, ist deshalb schon aufgrund der staatsv ertraglichen Verpflichtung der Schweiz geboten.

Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen zu Recht zwei Forderungen an den Gesetzgeber gerichtet: Es sei einerseits eine präzisere Abgrenzung zwischen der Weitersendung und dem blossen Empfang vorzunehmen und anderseits das Weitersenderecht so einzuschränken bzw. zu kanalisieren, dass ein reibungsloser Rechtsverkehr zwischen Inhabern von Urheberrechten und den Kabelfernsehunternehmen gewährleistet werden könne; vorgeschlagen wurde eine gesetzliche Lizenz. Der ersten Anregung wird in der vorliegenden Bestimmung gefolgt, wobei gegenüber dem geltenden Recht auch weitere Klarstellungen erfolgen. Die zweite wird in Artikel 31 verwirklicht, der weiter hinten kommentiert wird.

207

Geklärt wurde zunächst der Begriff des «ändern Sendeunternehmens», auf den sowohl die RBÜ als auch das URG abstellen, um zu vermeiden, dass ein Sendeunternehmen unter Umständen neben dem Senderecht auch noch das Weitersenderecht erwerben muss, damit ein Werk umfassend verbreitet werden kann.

Es muss sich also bei dem, der weitersendet, weder um ein Sendeunternehmen, noch überhaupt um ein Unternehmen handeln, was aufgrund des bisherigen Wortlauts in Artikel 12 Absatz l Ziffer 6 URG missverständlich sein mochte.

Von der verwendeten Technik her gesehen besteht zwischen Senden und Weitersenden kein Unterschied. Die Weitersendung unterscheidet sich nur in zwei Punkten. Einmal dadurch, dass der Sendevorgang von einer ändern, der ursprünglichen Sendung, abhängig ist, dass ihm also der Empfang von Signalen mit identischem Inhalt vorausgeht. Der zweite Unterschied liegt darin, dass die Weitersendung mittels einer Anlage erfolgt, die nicht zum Unternehmen gehört, das die zugrundeliegende Sendung vorgenommen hat. Der Entwurf stellt auf die Trägerschaft ab, weil sie besser als etwa die Besitzes- oder'Eigentumsverhältnisse die wirtschaftliche und verantwortungsmässige Zugehörigkeit umschreibt. Keine Weitersendung und somit auch nicht von Artikel 31 erfasst ist, was dort durch das Kriterium der Gleichzeitigkeit noch verdeutlicht wird, die Wiederholung einer Sendung, ebensowenig wie die parallele Sendung, die nicht auf der Übernahme von bereits gesendeten Signalen beruht.

In der Diskussion über die vorliegende Bestimmung ist verlangt worden, dass eine Weitersendung nur angenommen werde, wenn die Verbreitung der Signale über den Bereich hinausgeht, in dem die ursprüngliche Sendung von jedem einzelnen mit den normalerweise hiefür bestimmten Geräten empfangen werden kann. Entgegen solchen Forderungen soll aber auf dieses Kriterium des direkten Empfangsbereichs bzw. der neuen Öffentlichkeit, das in die österreichische Regelung Eingang gefunden hat; nicht abgestellt werden. Eine Weitersendung kann also auch innerhalb des direkten Empfangsbereichs vorliegen. Der Grund hiefür liegt wie bereits angetönt in der RBÜ, der nach der Auslegung des Bundesgerichts diese Voraussetzung ebenfalls fremd ist. Das österreichische Modell wurde denn auch unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit den imperativen staatsvertraglichen
Vorschriften heftig kritisiert. Es sprechen aber auch andere Gründe gegen die Aussparung des direkten Empfangsbereichs. Die Weitersendung ist nämlich in jedem Falle schon deshalb eine neue Werkverwendung, weil sie durch einen neuen Werkverwender vorgenommen wird. Dass der einzelne Abonnent unter Umständen weder mehr noch besser empfangen kann, als wenn er sich ausschliesslich an den ursprünglichen Sender halten würde, spielt keine Rolle. Der Abonnent ist nämlich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht Subjekt urheberrechtlicher Verhältnisse.

Bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel ll b i s Absatz l Ziffer 2 RBÜ hat das Bundesgericht in den vorerwähnten Grundsatzentscheiden die Frage der Abgrenzung zwischen Weitersendung und blossem Empfang nur am Rande behandelt; es hat lediglich den Rahmen angegeben, der nach unten durch die Gemeinschaftsantenne eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung abgesteckt sei. In Bestätigung dieser Auffassung hat das Bundesgericht am 20. März 1984 entschieden, dass nur bei 208

räumlich geschlossenen Anlagen, die keinen öffentlichen Grund beanspruchen, keine öffentliche Weiterverbreitung vorliegt.

Es ist aus verschiedenen Gründen angezeigt, die Grenze möglichst tief anzusetzen. Zum einen besteht das schon erwähnte Bestreben, den urheberrechtlich irrelevanten Bereich einzuschränken. Sodann, und das ist \vohl das wichtigste Argument, würde eine höher angesetzte Abgrenzung die Konkurrenzsituation zwischen grossen und kleinen Kabelfernsehunternehmen verfälschen. Es würde auch versucht, grosse Unternehmen in kleine aufzuspalten, um so der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zu entgehen.

Rechtstechnisch muss aufgrund der Konzeption des Urheberrechts als umfassendes Herrschaftsrecht die Abgrenzung so vorgenommen werden, dass der Betrieb jeder auch noch so unbedeutenden Gemeinschaftsantenne als Weitersendung gilt, für die kleineren Anlagen aber eine unentgeltliche gesetzliche Lizenz erteilt wird (Art. 31 Abs. 3); in dem Sinne ist die vorliegende Bestimmung auszulegen. Sonst würde nämlich der zwischen der Weitersendung und dem Eigengebrauch liegende Bereich mangels gesetzlicher Lizenz dem ausschliesslichen Recht unterstellt bleiben.

Art. 14 Unabhängig von den in Artikel 13 Absatz 2 gewährten Verwertungsrechten gibt Absatz l der vorliegenden Bestimmung Rechte, welche die Unversehrtheit des Werks gewährleisten. Es sind Befugnisse, die vom Wesen her dem Urheberpersönlichkeitsrecht verhaftet sind; aus diesem Grunde werden sie in stärkerem Masse vor Einschränkungen durch vertragliche und gesetzliche Lizenzen bewahrt: Einerseits beschränkt Absatz 2 den vertraglichen Verzicht auf diese Rechte, und anderseits beziehen sich die Schutzausnahmen des sechsten Kapitels abgesehen vom persönlichen und vom Schulgebrauch (Art. 29 Abs. l Est. a und b) nur auf das unversehrte Werk. Davon abgesehen sind aber die hier gewährten Rechte keineswegs unverzichtbar; vielmehr kann der Urheber eine entsprechende Befugnis nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend gewähren.

Auch Absatz 2 ist von der ideellen Komponente des Urheberrechts geprägt. Nur der Urheber und sein Rechtsnachfolger von Todes wegen können sich darauf berufen, nicht aber der Inhaber selbst umfassender Nutzungsbefugnisse.

Selbst die unbeschränkte Einräumung einer in Absatz l genannten Befugnis kann im Zweifel nicht so weit gehen, dass sie in die hier geschützten Interessen des Urhebers eingreift. Wird die Befugnis aber spezifiziert, etwa indem der Urheber einer bestimmten Änderung ausdrücklich zustimmt, so steht Absatz 2 dem nicht entgegen. Der dahingehende Vertrag könnte nur aufgrund des allgemeinen Vertragsrechts als nichtig angesehen werden, wenn er infolge einer übermassigen Bindung der Persönlichkeit des Urhebers unsittlich im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 ZGB wäre; eine solche Unsittlichkeit wäre vor allem dann zu erblicken, wenn eine Beeinträchtigung des Werkes im Sinne von Art. 6bls Abs. l RBÜ der Ehre oder dem Ruf des Urhebers nachteilig sein kann.

Vorbehalten bleibt selbstverständlich auch der Schutz der Persönlichkeit gemäss Artikel 28 ZGB.

209

211.42

Verhältnis des Urhebers zum Eigentümer des Werkexemplars

Sobald ein Werk in irgendeiner Form materialisiert ist, sei es im Original oder als Werkkopie, so kann ein Konflikt zwischen dem Eigentümer des Werkexemplars und dem Inhaber des Urheberrechts entstehen. Die folgenden Artikel stellen hiefür Regeln auf.

Art. 15

Absatz l ist im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c zu sehen.

Dort wird das Verbreitungsrecht gewährt, während hier diese Befugnis zugunsten des Eigentümers oder Besitzers von Werkexemplaren eingeschränkt wird; der Käufer eines Exemplars soll darüber frei verfügen können. Ausgangspunkt für diese Regel ist die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Der Urheber kann das Verbreitungsrecht für jedes Werkexemplar nur ein einziges Mal ausüben. Durch die Formel «im In- und Ausland» wird eine territoriale Aufteilung des Verbreitungsrechts mit Wirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen. Das erste Inverkehrbringen darf allerdings nur in dem vom Urheber bezeichneten Gebiet erfolgen; alles andere wäre nicht nur eine Vertrags-, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung, nämlich eine Verletzung des Verbreitungsrechts.

Hat der Urheber also ein Exemplar irgendwo veräussert oder irgendwo eine Veräusserung zugelassen, so darf dieses im Geltungsbereich des Gesetzes, in der Schweiz also, überall weiterverbreitet werden. Diese Befugnis des Eigentümers oder Besitzers kann zwar vertraglich eingeschränkt werden; eine solche Vereinbarung wirkt aber nur zwischen den Vertragsparteien. Der Oberbegriff «verbreiten» erfasst auch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren, wofür allerdings in Artikel 16 eine Vergütungspflicht eingeführt wird.

Art. 16

Absatz l : Der Entscheid der EK II, kein Vermiet- und Verleihrecht des Urhebers ins neue Recht aufzunehmen, ist in den Vernehmlassungen heftig kritisiert worden. Für die Einführung eines solchen Rechts haben sich neben den Urheber- und Verleger-Verbänden namentlich die Sozialdemokratische Partei der Schweiz, der Landesring der Unabhängigen, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und die Schweizerische Vereinigung für Urheberrecht ausgesprochen. Die Frage wurde in die im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren durchgeführten Aussprachen mit den interessierten Kreisen einbezogen.

Es sind hauptsächlich folgende Argumente, die gegen ein Vermiet- und Verleihrecht vorgebracht werden: der Leihverkehr beschränke sich auf erfolgreiche Werke, die auch sonst schon hohe Einnahmen bringen; der Verleih vermindere den Verkauf nicht, sondern fördere ihn wegen seiner Reklamewirkung; ein Vergütungsanspruch würde vor allem die öffentliche Hand belasten, weil er sich auch auf die öffentlichen Bibliotheken beziehen müsse; eine Verteilung an die Berechtigten sei undurchführbar.

Die beiden ersten Überlegungen treffen fast für jede Werkverwendung zu : das in Buchform erfolgreiche Werk wird übersetzt, verfilmt, aufgeführt, vorgetragen 210

usw., und jede dieser Verwendungen entfaltet auch einen gewissen Reklameeffekt. Schon dieser Hinweis lässt die Argumentation als verfehlt erscheinen.

Ausserdem wird mit durchaus guten Gründen auch vorgebracht, dass der Buchverleih den Verkauf der Bücher nicht etwa fördere, sondern bremse. Unbestritten dürfte dieser Effekt indessen bei anderen Werkarten sein; die Vermietung von audiovisuellen Werken auf Kassetten oder Platten ist sicher dem Verkauf dieses Produkts abträglich. Was die Belastung der öffentlichen Hand angeht, so kann eine solche an sich nie ein Argument gegen die Gewährung privater Rechte sein; ausserdem hat die öffentliche Hand wie alle Urheberrechtsnutzer die Möglichkeit, die Vergütungen auf den Kunden etwa der Bibliothek zu überwälzen. Die Verteilung von kollektiv eingezogenen Urheberrechtsvergütungen wird in anderem Zusammenhang ausführlich behandelt. Es gibt hier jedenfalls keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, die der Gewährung eines Vermiet- und Verleihrechts entgegenstehen würden: die Bibliotheken haben ja auch ein eigenes Interesse an der Erfassung der vermieteten oder ausgeliehenen Werkexemplare.

Insbesondere aber drängt sich die allgemeine Einführung eines Vergütungsrechts aus kulturpolitischen Überlegungen auf. Bereits der Bericht Clottu hat auf die ausserordentlich schwierigen und prekären Einkommensverhältnisse der Autoren aufmerksam gemacht. Die Verbesserung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lage ist eines der dringendsten Anliegen und es liegt nahe, dies vor allem auch durch eine gerechtere Entschädigung für ihre Arbeit zu versuchen.

Diesem Weg kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil er, wie bereits erwähnt, nicht zu neuen Belastungen der öffentlichen Hand führt, da die Möglichkeit besteht, die Vergütungen auf den Kunden abzuwälzen. Ein wesentlicher Rückgang des Ausleihverkehrs ist dabei kaum zu befürchten. Schon heute handhaben zahlreiche private und auch einige öffentliche Bibliotheken die entgeltliche Abgabe von Büchern mit Erfolg, sei es durch Erhebung von Einzelgebühren, sei es durch Abonnemente, Monats- oder Jahrespauschalen oder durch Mitgliedschaftsbeiträge.

Im weitern ist hervorzuheben, dass die Argumentation zugunsten des Vermietund Verleihrechts bisher einseitig auf den Buchverleih ausgerichtet war; dies gilt auch für die wissenschaftliche
Bearbeitung des Problems. Es hat sich aber ergeben, dass die überragende Bedeutung eines solchen Rechts auf anderen Gebieten liegen dürfte, von denen bis anhin die schon genannte Vermietung von audiovisuellen Werken auf Kassetten oder Platten ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen ist. Diese Werke unterscheiden sich gegenüber den Büchern dadurch, dass einerseits die Produktionskosten meist viel höher sind und dass sie anderseits kaum wiederholt betrachtet werden, während wissenschaftliche und Fachbücher von derselben Person immer wieder gelesen werden. Dementsprechend hat neben dem Verkauf das Vermieten von Exemplaren audiovisueller Werke eine überragende Bedeutung.

Die Gewährung eines ausschliesslichen Rechts des Urhebers ist ausgeschlossen; das Urheberrecht muss dem Eigentumsrecht weichen. Dementsprechend soll zum vornherein keine vollständige urheberrechtliche Befugnis im Sinne eines Herrschaftsrechts nach Artikel 11 Absatz l gewährt werden. Vielmehr soll den Urhebern als Ausgleich dafür nur ein Anspruch auf Vergütung zugestanden 211

inhaber, sondern nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Absatz 2 schliesst in den Buchstaben a und b mit Bezug auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst die Vergütungspflicht aus, weil hier die Verwendung des materiellen Gutes (Haus, Gebrauchsgegenstand) gegenüber der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks im Vordergrund steht. Buchstabe c erfasst die Fälle, wo das Vermieten oder Verleihen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung ausschliesslicher Urheberrechte erfolgt; hier wäre ein Vergütungsanspruch, der ja über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden muss, überflüssig und oft sogar störend. Wenn also jemand vom Urheber (oder von einem anderen Inhaber von Verwendungsrechten) eine vertragliche Befugnis zur Verwendung eines Werks erwirbt und für diese Verwendung ein Werkexemplar benötigt, so wird derjenige, der ihm hiefür ein Exemplar vermietet oder ausleiht, nicht vergütungspflichtig. Die Bestimmung kommt vor allem dem Filmverleiher zugute, der dem Kinobesitzer eine Filmkopie zur Verfügung stellt, damit dieser mit seiner auf den Urheber zurückgehenden Einwilligung den Film vorführen kann. Der Verleiher steht seinerseits in vertraglicher Beziehung zum Produzenten, und dieser zum Urheber.

Diese Inhaber von Urheberrechten haben die Kinoauswertung des Films untereinander unter Einschluss der Abgeltung für Überlassung des Werkexemplars vertraglich geregelt. Deshalb hat eine zusätzliche gesetzliche Vergütung hier keinen Platz. Die gleiche Situation besteht beim Verleih von Musiknoten im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufführungsbefugnis.

Art. 17

Vor allem die Urheber von Werken der bildenden Kunst, die nur in einem einzigen Exemplar vorhanden sind, laufen Gefahr, dass sie ihr Urheberrecht wegen des Eigentumsrechts eines Dritten an diesem Exemplar nicht ausüben können.

Absatz l will da Abhilfe schaffen. Das hier normierte Zutrittsrecht erlaubt es dem Urheber etwa, sein Werk zum Zweck der Vervielfältigung zu fotografieren, oder eine Nachbildung oder Bearbeitung davon herzustellen. Voraussetzung ist, dass das Urheberrecht anders als durch den Zutritt zum Werk nicht ausgeübt werden kann. Ein berechtigtes Interesse des Eigentümers oder Besitzers an der Verweigerung des Zutritts geht in jedem Falle vor. Das Zutrittsrecht kann nur vom Urheber selbst oder gemäss Artikel 20 Absatz 2 von seinem Rechtsnachfolger von Todes wegen geltend gemacht werden; es ist keine Verwendungsbefugnis und wird deshalb von Artikel 21 Absatz l nicht erfasst. Dies kann aber nach der soeben genannten ratio legis den Urheber nicht hindern, den Zutritt im einzelnen Fall nicht nur für sich selbst, sondern auch für einen Gehilfen, für einen Fotografen etwa, zu verlangen.

Artikel 15 Absatz l gibt dem Eigentümer oder Besitzer des Werkexemplars das Recht, dieses auszustellen; ein Vergütungsanspruch des Urhebers ist entgegen den Forderungen einiger Verbände nicht vorgesehen. Der vorliegende Absatz 2 bringt nun hier eine gewisse Korrektur zugunsten des Urhebers an. Das Herausgaberecht des Urhebers zum Zwecke der Ausstellung ist wie das Zutrittsrecht keine urheberrechtliche Werkverwendungsbefugnis und kann ebenso nur vom 212

Urheber selbst oder von seinem Rechtsnachfolger von Todes wegen geltend gemacht werden. Ein Interesse des Urhebers liegt z. B. dann vor. wenn er eine Ausstellung seines Gesamtwerks veranstalten möchte. Ein konkurrierendes Interesse des Eigentümers oder Besitzers könnte etwa vorliegen, wenn dieser gleichzeitig das Werkexemplar für eine andere Ausstellung benötigt.

Die in Absatz 3 vorgesehene Haftung des Urhebers ist eine Kausalhaftung; dies im Gegensatz zu der des Schädigers, die auf Artikel 41 OR beruht.

Art. 18 Die Zerstörung des einzigen vorhandenen Werkexemplars kann den Urheber in seinen persönlichen Interessen an der Erhaltung seines Schaffens schwer beeinträchtigen. Die Zerstörung würde ihm ausserdem die Ausübung seiner Rechte nach Artikel 17 verunmöglichen.

Der Eigentümer kann die aus diesem Grunde hier vorgesehene Ruckgabe des Werkexemplars ausser von der Zahlung des Materialwertes von keiner Bedingung abhängig machen; namentlich kann er nicht einen allfälligen Kaufpreis zurückverlangen.

Da nur die absichtliche Zerstörung erfasst ist, kann aus der Bestimmung keine Pflicht zum Unterhalt des Werkexemplars abgeleitet werden.

Auf architektonische Werke ist die Norm nicht anwendbar, weil hier regelmässig überwiegende Interessen des Eigentümers entgegenstehen, eine Rückgabe ausserdem praktisch unmöglich ist, und eine Nachbildung auch ohne den Bestand des Bauwerks aufgrund der Pläne möglich ist.

Art. 19 Aufgrund der besonderen Interessenlage des Eigentümers eines architektonischen Werks wird zu seinen Gunsten in das Änderungsrecht des Urhebers eingegriffen. Die Bestimmung bezieht sich nur auf den ausgeführten Bau, nicht etwa auf die Pläne; hier ist das Problem der Änderung im Rahmen des Vertrages zwischen Architekt und Bauherr zu lösen.

Die Pflicht zur Erhaltung des individuellen Charakters im Rahmen des Zumutbaren findet ihre Grenzen dort, wo ein Umbau die Zerstörung des ursprünglichen Bauwerks beinhaltet: hier besteht gemass Artikel 18 Absatz 4 keine Beschränkung des Eigentums.

211.5

Rechtsnachfolge; Verwendungsbefugnisse; Zwangsvollstreckung

Dieses Kapitel enthält die meisten vertragsrechtlichen Bestimmungen des Entwurfs. Das Urhebervertragsrecht hat im Lauf der Vorarbeiten Anlass zu Kontroversen gegeben. Trotz des Verzichts beider Expertenkommissionen auf eine umfassende Normierung der Urheberrechtsverträge haben weite Kreise weiterhin auf ihren dahingehenden Forderungen beharrt; auch heute noch bleibt ein ausgebautes Urhebervertragsrecht das Postulat verschiedener Verbände und Organisationen.

213

Als Quintessenz dieser Diskussion hat sich ergeben, dass das Urheberrecht möglichst wenig vertragsrechtliche Bestimmungen enthalten sollte. Bei jeder vertragsrechtlichen Norm in Spezialgesetzen läuft man nämlich Gefahr, mit der allgemeinen Vertragsrechtsordnung nicht im Einklang zu stehen, die Unübersichtlichkeit des gesamten Vertragsrechts zu begünstigen und dadurch mehr Rechtsunsicherheit als Klärung zu schaffen. Diese allgemeingültigen Feststellungen wurden im Verlaufe der Vorarbeiten mit Bezug auf das Urheberrecht bestätigt.

Unter dieser Prämisse wurde nicht nur auf die Schaffung eines umfassenden Urhebervertragsrechts verzichtet, sondern auch der VE II sorgfältig auf vertragsrechtliche Normen überprüft, deren Wegfall als verantwortbar oder sogar als wünschbar erschien. So konnte etwa auf alle vertragsrechtlichen Spezialbestimmungen für Filmwerke verzichtet werden, indem in das vorliegende Kapitel ein knapper dritter Abschnitt über die vertraglichen Beziehungen zwischen abhängigen Urhebern und dem Produzenten eingefügt wurde.

211.51 Rechtsnachfolge Art. 20 Absatz l enthält den Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden. Er ist von verschiedenen Organisationen kritisiert worden. Man machte geltend, die Vorteile der Unübertragbarkeit für den Urheber seien vorwiegend theoretischer Natur. Demgegenüber führe das System des Lizenzvertrages zu Rechtsunsicherheit, weil es zweierlei absolute Rechte - das des Urhebers und das des Inhabers einer ausschliesslichen Verwendungsbefugnis - nebeneinander bestehen lasse. Weiter führe das System zu Schwierigkeiten im Rechtsverkehr mit dem Auslande, wenn dort die Übertragung zulässig sei. Im übrigen müsse die Verwertung von Werken denselben Regeln unterworfen sein wie diejenige materieller Güter.

Wie die EKII schliesst sich auch der vorliegende Entwurf dieser Argumentation nicht an, sondern basiert auf folgenden Überlegungen: Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts ergibt sich aus seinem einheitlichen Charakter, der dem Urheber die ausschliessliche Herrschaft über sein Werk verleiht und ihm im ganzen Umfange seiner Beziehung zum Werk Schutz gewährt.

Das Ineinandergreifen von ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers verhindert die Aufspaltung des Urheberrechts in übertragbare vermögensrechtliche Befugnisse einerseits und nicht übertragbare persönlichkeitsrechtliche Befugnisse anderseits.

Im übrigen ist die Unübertragbarkeit des Urheberrechts durchaus geeignet, die Stellung des Urhebers zu stärken. Es folgt daraus aber auch das Fortbestehen des Klagerechts des Urhebers gemäss Artikel 21 Absatz 2. Sodann lebt das Vollrecht des Urhebers wieder auf, sobald eine vertraglich eingeräumte Befugnis wegen erfolgter Ausübung oder Entzuges nach Artikel 22 Absatz 3 wegfällt, ohne dass hiefür eine Rückzession erforderlich wäre.

214

Demgegenüber lassen sich keine ins Gewicht fallende Nachteile des Grundsatzes der Unübertragbarkeit ins Feld führen. Das kritisierte Nebeneinander zweier absoluter Rechte führt zu keinen Unstimmigkeiten; es ist in den Artikeln 21 bis 24 einlässlich geregelt. Auch die befürchteten Schwierigkeiten im international privatrechtlichen Verkehr dürfen nicht überschätzt werden. In der BRD und in Österreich nämlich gilt ohnehin das gleiche Prinzip. Im übrigen werden sich die Wirkungen einer im Auslande erfolgten Übertragung von Urheberrechten in der Schweiz in der Regel zwangslos denjenigen einer Einräumung von ausschliesslichen Lizenzen gleichsetzen lassen.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Unübertragbarkeit nur für die ausschliesslichen Rechte gilt. Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche dagegen können durchaus zediert werden.

Absatz 2: Die Vererblichkeit der Befugnisse ideeller Natur hat die Kritik einiger Organisationen hervorgerufen. Sie befürchten, dass die Erben diese Befugnisse gegen die Interessen des Urhebers ausüben könnten, etwa indem sie die Integrität des Werks beeinträchtigen oder die Veröffentlichung nachgelassener Werke verhindern. Auch die Interessen der Allgemeinheit müssten in Betracht gezogen werden. Dieses Interesse zu schützen kann aber nicht die Aufgabe einer privatrechtlichen Regelung sein. Die Wahrung der ideellen Interessen des Urhebers über seinen Tod hinaus könnte an sich privatrechtlich geregelt werden, etwa mit Hilfe der Institution des Sachwalters. Aufgrund der unliebsamen Aufteilung der urheberrechtlichen Befugnisse auf die Erben einerseits und den Sachwalter anderseits, die dadurch bewirkt würde und zu mancherlei Schwierigkeiten führen müsste, soll auch darauf verzichtet werden. Es bleibt somit bei der Regelung des geltenden Rechts, wonach das Urheberrecht nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen übergeht; diese haben sämtliche dem Urheber zustehenden Rechte.

211.52

Verwendungsbefugnisse

Art. 21

Absatz l umschreibt im Zusammenhang mit Artikel 20 Absatz l die Rechtsnatur der Urheberrechtsverträge nach dem Konzept des Entwurfs; es sind durchwegs Lizenzverträge.

Absatz 2 ist eine Folge von Artikel 20 Absatz l und sichert dem Urheber die fortdauernde rechtliche Kontrolle über die Verwendung seines Werks.

Absatz 3 soll den Urheber namentlich gegen Formular- und Musterverträge schützen, die vorsorglicherweise die Einräumung sämtlicher Verwendungsbefugnisse vorsehen. Mit Bezug auf heute noch unbekannte Verwendungsarten soll sich der Urheber nicht binden können, weil auch der wirtschaftliche Wert solcher Verwendungsbefugnisse noch unbekannt ist und deshalb regelmässig keine oder keine angemessene Entschädigung für diese Rechtseinräumung erfolgt. «Noch nicht bekannt» im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verwendungsart auch dann, wenn zwar die technischen Grundlagen hiefür schon gegeben sind, die entsprechende Verwendung von Werken aber in der Praxis noch nicht erfolgt und auch nicht konkret voraussehbar und somit bewertbar ist.

215

Art. 22

Diese Bestimmung regelt die Rechtsstellung des Inhabers einer ausschliesslichen Lizenz.

Eine Lizenz ist nur ausschliesslich, wenn der Lizenznehmer andere Personen, einschliesslich den Urheber, von der Werknutzung ausschliessen kann. Die sog.

«sole-licence», die neben dem Lizenznehmer nur noch den Urheber zur Nutzung zulässt, gilt als einfache Lizenz.

Die Bestimmung verzichtet auf das von einigen Organisationen verlangte Erfordernis der Schriftform. Einerseits wird die Beweislast für das Vorliegen einer ausschliesslichen Lizenz den Werkverwender ohnehin bewegen, wo immer möglich die Schriftform zu wählen. Auf der ändern Seite aber gibt es Bereiche, in denen die Vergabe ausschliesslicher Lizenzen etwa am Telefon durchaus üblich ist und wo die obligatorische Schriftform den Geschäftsverkehr erheblich behindern würde. Dies gilt v. a. für zeitlich und/oder örtlich beschränkte Aufführungslizenzen.

Gemäss Absatz l, letzter Satzteil, kann auch der Gutgläubige keine ausschliessliche Lizenz mehr erwerben, wenn der Urheber bereits einem ändern eine ausschliessliche oder auch nur eine einfache Befugnis eingeräumt hatte. Dies ist von der Interessenlage her gerechtfertigt, denn wer aufgrund einer früheren Lizenz eine Verwertungshandlung geplant oder schon begonnen hat, dem nützen die ihm aus Vertragsverletzung dem Urheber gegenüber zustehenden Rechtsbehelfe wenig; er muss die ihm erlaubte Werknutzung vornehmen und, wenn er eine ausschliessliche Lizenz hat, eine konkurrierende Nutzungshandlung aufgrund von Absatz 2 verbieten können.

Absatz 3: Verwendungsbefugnisse werden in der Regel an Dritte eingeräumt, damit diese sie ausüben. Der Urheber hat daran unter verschiedenen Aspekten ein Interesse; zum einen will er, dass sein Werk bekannt wird, zum ändern ist er oft aufgrund des Vertrages an der Verwendung des Werkes finanziell beteiligt.

Bei einer ausschliesslichen Lizenz lassen sich beide Interessen bei fehlender Ausübung der Befugnis anderweitig überhaupt nicht mehr verwirklichen; deshalb gibt die Bestimmung dem Urheber ein Entzugsrecht, auf das er zum voraus nicht verzichten kann.

Festzuhalten ist, dass die vorliegende Bestimmung nicht etwa eine dispositive gesetzliche Ausübungspflicht festlegt. Vielmehr soll sie jedem Urheber ermöglichen, die Befugnis auch dann zu entziehen, wenn eine Ausübungspflicht
des Lizenznehmers fehlt und deshalb eine Vertragsauflösung nach Artikel 107 Absatz 2 OR nicht möglich wäre. Schadenersatz kann indessen nur dann verlangt werden, wenn eine vertragliche Ausübungspflicht verletzt wurde.

Wie lange die «angemessene Nachfrist» im Einzelfalle dauert, muss anhand von Vergleichsfällen ermittelt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Ausübungsfrist können trotz der Unverzichtbarkeit des Rückrufsrechts bei ausschliesslichen Befugnissen Vereinbarungen über Sperrfristen zum Tragen kommen. Im Rahmen der Gesamtverwertung eines Werks kann es angemessen sein, einzelne Befugnisse zugunsten anderer Verwertungsarten auch mehrere Jahre nicht auszuüben.

216

Art. 23 Diese Bestimmung regelt die Rechtsstellung des Inhabers einer einfachen Lizenz.

Gemäss dem letzten Satzteil dieses Artikels kann analog zu Artikel 22 auch der Gutgläubige keine einfache Lizenz erwerben, wenn der Urheber zuvor schon einem anderen mit Bezug auf das gleiche Recht eine ausschliessliche Befugnis eingeräumt hatte.

Art. 24 Aus dieser Bestimmung darf nicht geschlossen werden, der Inhaber einer Nutzungsbefugnis müsse vor jeder Erteilung einer Unterlizenz die Zustimmung des Urhebers einholen. Diese kann vielmehr generell zum voraus erteilt werden. Sie braucht auch nicht ausdrücklich zu erfolgen; ob sie vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung.

211.53

Verwendungsbefugnis des Produzenten

Das Kernstück der Regelung der abhängigen Werkschöpfung bilden gesetzliche Vermutungen zugunsten des Produzenten für den Fall, dass Werke in Erfüllung eines Vertrages, insbesondere eines Auftrages oder eines Arbeitsvertrages geschaffen werden. Die Stellung des Produzenten soll verstärkt werden. Dafür spricht die Überlegung, dass z. B. an Film- und Fernsehfilmwerken eine grosse Zahl von Urhebern beteiligt ist, die. wenn es bei den allgemeinen Regeln bliebe, für jede Werknutzung ihre Zustimmung erteilen müssten und so auch in der Lage wären, zulasten der ändern eine Verwendung des Werks zu verhindern.

Die Werknutzung soll also so erleichtert werden, dass die Befugnis dazu weitgehend einer einzigen Peison eingeräumt wird. Diese Person soll der Produzent sein, weil er für die organisatorische, die finanzielle und letztlich oft auch für die künstlerische Abwicklung des Schöpfungsvorganges verantwortlich und somit recht eigentlich der Risikoträger ist. Begründet ist das auch im regelmassig grossen finanziellen Aufwand für solche Werke und weil der Urheber für sein Schaffen eine technische Infrastruktur zur Verfügung hat und auch schöpferische Impulse erhält, die auf die Tätigkeit des Produzenten zurückzuführen sind.

Zu Recht wurde von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass diese Argumentation vollständig oder doch grossenteils auf manche Fälle der abhängigen Werkschöpfung zutrifft. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum diese Regelung auf den zwar zur Zeit wichtigsten, aber durchaus nicht einzigartigen Fall der Film- und Fernsehfilmwerke beschränkt werden soll, wie das die EKII vorgesehen hatte. Zu denken ist dabei etwa an die Produktion eines Lexikons oder an alle denkbaren multimedialen Produktionen, deren Abgrenzung zu den Filmwerken übrigens nach der Konzeption des VE II in vielen Fällen zu endlosen Schwierigkeiten führen müsste.

Überdies wurde seitens der interessierten Kreise und auch im Schrifttum die Ansicht geäussert, in manchen Fällen der abhängigen Werkschöpfung dränge es sich auf, einen originären Rechtserwerb durch eine andere Person als den Urheber, namentlich auch durch eine juristische Persn zu ermöglichen. Vor allem zu217

gunsten des Arbeitgebers wird eine solche Lösung verschiedentlich befürwortet.

Sie würde sich indessen nicht mit der primär auf den Urheber ausgerichteten Konzeption des Urheberrechts vereinbaren, welche die EKII angestrebt hatte und die auch die Leitlinie des vorliegenden Entwurfes geblieben ist. Ausserdem reicht die vorgeschlagene Regelung völlig aus, um dem Produzenten bei der Verwertung des Werks umfassende Handlungsfähigkeit zu verschaffen. Einzig bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen unterscheidet sich seine Rechtsposition aufgrund des Systems der kollektiven Verwertung von der eines originären Rechtsinhabers (vgl. Art. 27, aber auch Art. 54 Abs. 3 Bst. a). Diese Ansprüche sind aber für die Planung und Steuerung der Nutzung eines Werks ohnehin bedeutungslos, weil sie kein Verbotsrecht beinhalten.

Art. 25 Absatz l enthält eine umfassende gesetzliche Vermutung zugunsten des Produzenten. Dieser hat die ausschliessliche Befugnis, das Werk auf irgendwelche Art zu nutzen. Dem Urheber vorbehalten bleibt allerdings das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach Artikel 11 Absatz 2. Vorbehalten bleibt natürlich auch Artikel 14 Absatz 2 (unzulässige Änderungen).

Eine gegenteilige Vereinbarung ist zulässig, kann aber gemäss Absatz 2 Dritten unabhängig von ihrem guten Glauben nicht entgegengehalten werden; damit braucht eine zweifelhafte vertragsrechtliche Situation zwischen Urheber und Produzent den Dritten nicht zu belasten. Der Urheber kann im Falle einer Vertragsverletzung durch den Produzenten lediglich diesen belangen. Der Urheber hat, anders als bei der vertraglichen Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz, auch kein Rückrufrecht wegen fehlender Ausübung. Darauf wird im Gesetzestext nicht ausdrücklich hingewiesen; es ergibt sich aber aus dem qualifizierten Schweigen in der vorliegenden Bestimmung und auch aus der ratio legis, welche die Planung und Durchführung der Werknutzung vollumfänglich dem Produzent zugestehen will.

Dem Produzenten kommt somit eine starke Rechtsstellung zu. Dies ist aber in Anbetracht der strengen Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung gerechtfertigt. Es genügt nämlich nicht, dass das Werk in Erfüllung eines Vertrages geschaffen wurde. Für diesen Fall gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln. Vielmehr muss der Produzent die Werkschöpfung geplant und die Verantwortung für ihre Durchführung getragen haben. Das sind Voraussetzungen, die auf den Filmproduzenten meistens, dagegen auf den Arbeitgeber bei weitem nicht immer zutreffen. In der Regel wird die Bestimmung nur auf die kollektive Werkschöpfung angewendet werden können. Es ist aber durchaus denkbar, dass auch einmal ein einzelner Urheber nach Plan und unter der Verantwortung eines Produzenten arbeitet. Dabei ist hervorzuheben, dass sich beides, Planung und Verantwortung, in jedem Falle auf das konkrete Werk beziehen müssen. Plan und Verantwortung müssen sodann über die blosse Idee und über das Tragen des finanziellen Risikos hinausgehen. Der Produzent muss die Werkschöpfung regelrecht organisiert haben und für die Durchführung der einzelnen Schritte, die Einhaltung von Terminen usw. verantwortlich
gewesen sein.

Auf der ändern Seite braucht seine Mitwirkung nicht schöpferisch gewesen zu sein; in diesem Falle wäre er als Miturheber anzusehen, was aber seine allfällige Produzenteneigenschaft nicht beeinträchtigt.

218

Die Verbindung der Kriterien der Planung und Verantwortung mit der Voraussetzung der «Erfüllung einer vertraglichen Pflicht» verhindert, dass etwa im Filmbereich der sog. ausführende Produzent, der bloss gewisse organisatorische Aufgaben, nicht aber die Verantwortung für das gesamte Werk übernimmt, in den Genuss der Vermutung kommt. Zu ihm stehen nämlich die Urheber in aller Regel nicht in vertraglicher Beziehung. Vielmehr bindet der Produzent sowohl die Urheber als auch den ausführenden Produzenten vertraglich. In diesem Falle kann die vom ausübenden Produzenten durchgeführte Tätigkeit dem Produzenten, der ihn verpflichtet hat. zugerechnet werden.

Absatz 3 ist die Folge der ratio legis, wonach die Verwertung des Werks unter den Voraussetzungen von Absatz l in der Regel umfassend und ausschliesslich Sache des Produzenten sein soll, damit die Auswertung des Gesamtwerkes nicht beeinträchtigt wird.

Dagegen berührt die durch Absatz 4 dem Urheber gewährte Möglichkeit der selbständigen Verwendung seines Beitrages die Auswertung des Gesamtwerkes nicht.

Art. 26

Diese Bestimmung - sie entspricht Artikel 10 - erspart es Dritten, den nach Artikel 25 Absatz l berechtigten Produzenten ausfindig machen zu müssen.

Art. 27 Diejenigen Rechte und Ansprüche, deren Geltendmachung der Bundesaufsicht unterstellt sind (vgl. Art. 45), eignen sich nicht für die individuelle Ausübung; sie werden von den Verwertungsgesellschaften kollektiv verwertet. In diesem Bereich entfällt somit die wichtigste Begründung für eine Bündelung von Nutzungsrechten in der Hand eines Produzenten, weil die Rechte ohnehin bei den Verwertungsgesellschaften zusammengefasst sind. Die Verwertbarkeit des Werks ist auch ohne die Anwendung von Artikel 25 und 26 gewährleistet. Deshalb braucht und soll in diesem Bereich die Rechtsstellung des Urhebers nicht zugunsten des Produzenten geschmälert werden.

211.54

Zwangsvollstreckung

Art. 28

Diese Bestimmung übernimmt in grossen Zügen die Regelung des geltenden Rechts (Art. 10 URG). Entsprechend der im Entwurf vorgesehenen Unübertragbarkeit des Urheberrechts kann jedoch die Zwangsvollstreckung nur Verwendungsbefugnisse umfassen.

Absatz l beschränkt den Zugriff auf die vorwiegend vermögensrechtlich geprägten Nutzungsbefugnisse: Voraussetzung ist, dass das Werk bereits mit Zustimmung des Urhebers bekanntgemacht worden ist; ausserdem muss jedes einzelne Recht schon ausgeübt worden sein.

Von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen bleiben die vorwiegend persönlichkeitsrechtlich begründeten Befugnisse, auch wenn sie zudem einen vermögensrechtlichen Wert haben.

219

Absatz 2 betrifft die Zwangsvollstreckung gegen den vertraglichen Inhaber von Nutzungsbefugnissen. Die Regelung ist notwendig, weil nach Artikel 24 der Inhaber einer Nutzungsbefugnis nur mit Zustimmung des Urhebers Dritten die Verwendung des Werks erlauben darf. Hat der Urheber dieses Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zum voraus eingeräumt, so ist auch bei einer Zwangsvollstreckung seine Zustimmung nicht mehr notwendig; es kann vollstreckt werden, auch wenn für die Erfüllung des Vertrages keine Sicherheit geleistet wird.

Das Gegenteil würde den Urheber gegenüber anderen Gläubigern bevorzugen.

211.6

Schrankeil des Urheberrechts

211.61

Werkverwendung zum Eigengebrauch

Art. 29

Diese Bestimmung enthält zusammen mit Artikel 30 die grundlegenden Einschränkungen des Urheberrechts auf dem Gebiet der unkontrollierbaren Massennutzung von Werken.

Nach Absatz l Buchstabe a wird im privaten Kreis die umfassende Verwendung von Werken aller Art erlaubt.

Im Schulbereich soll wie im privaten Kreis jede Werkverwendung zulässig sein (Bst. b). Eine umfangmässige Beschränkung der zulässigen Vervielfältigungen ist nicht vorgesehen. Damit kommt man einem wesentlichen Bedürfnis des Unterrichts entgegen, indem der umfassende Zugriff auf Werke alier Art und in irgendeiner Form ermöglicht wird. Im Sinne eines Interessenausgleichs ist aber diese zulässige Werkverwendung auf den Kreis beschränkt, der wirklich darauf angewiesen ist: auf den Lehrer mit seinen Schülern. Der Lehrer kann so den Unterricht individuell gestalten. Dem entspricht auch die geforderte Zweckgebundenheit der Werkverwendung; sie muss direkt auf den Unterricht ausgerichtet sein. Gewisse Bedenken der Schulen gegenüber dieser Einschränkung gingen dahin, es bestehe auch ein Bedürfnis, ohne Erlaubnis des Urhebers für ganze Unterrichtsanstalten, ja sogar durch eine zentrale Stelle für mehrere Unterrichtsanstalten Kopien herzustellen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die vorgesehene gesetzliche Erlaubnis vor allem bezweckt, dem Lehrer bei der Wahl der Unterrichtsmittel die erwünschte Flexibilität zu geben und einen frei gestalteten und individuellen Unterricht zu ermöglichen. Stellt eine Unterrichtszentrale die Kopien her, so steht einerseits die individuelle Unterrichtsgestaltung durch den einzelnen Lehrer nicht mehr im Vordergrund, und anderseits ist es einer solchen zentralen Stelle eher zuzumuten, dass sie sich auf vertraglichem Wege um die notwendigen Bewilligungen bemüht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das vorgesehene System von Vergütungsansprüchen die Institution und das Funktionieren der kollektiven Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften fördern wird. Bestehen und funktionieren aber solche, so wird auch in Bereichen, wo das ausschliessliche Recht des Urhebers beibehalten wird, der Abschluss von Pauschalverträgen erleichtert werden.

Im sog. internen Bereich (Bst. c), im weitesten der Kreise, zu deren Gunsten der Gesetzesentwurf Schutzausnahmen vorsieht, lässt er nur das Herstellen und die 220

Verbreitung von Werkexemplaren zu. Eine Einschränkung der in Artikel 11 und ll t e r RBÜ gewährten ausschliesslichen Rechte des Urhebers (Aufführungs-, Vorführungs- und Vortragsrecht) wäre hier wohl konventionswidrig, weil sie den Rahmen der von den Abkommensmaterialien noch als zulässig erachteten «kleinen Ausnahmen» sprengen würde. Es besteht aber auch kein Bedürfnis nach einer solchen gesetzlichen Lizenz. Im einzigen praktisch bedeutsamen Fall, der Musikaufführungen nämlich, funktioniert dank der etablierten kollektiven Verwertung die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen auch unter Beibehaltung des ausschliesslichen Rechts.

Der Entwurf sieht auch im internen Bereich keine umfangmässige Beschränkung des Kopierrechts, wie etwa auf Zeitschriftenartikel oder kurze Ausschnitte vor. Dieses erweiterte Kopierrecht entspricht in \ielen Fällen einem echten Bedürfnis, ohne angesichts der generellen Schranke von Absatz 4 eine übermässige Beeinträchtigung des Urhebers zu bewirken. Ausserdem kann damit die unklare Abgrenzung zwischen kurzen und langen Ausschnitten vermieden werden, deren Überprüfung in der Praxis ohnehin kaum möglich gewesen wäre.

Im Verwandten- und Freundeskreis (Bst. a) sowie im Schulbereich (Bst. b) findet die zulässige Werknutzung nur eine Schranke im Grundsatz der Erhaltung der Werkintegrität (Art. 14 Abs. 2); davon abgesehen sind auch all jene Verwendungsarten zulässig, welche die ideellen Interessen des Urhebers berühren, z. B.

die Übersetzung oder die Änderung. Voraussetzung ist allerdings stets, dass das Werk bereits bekanntgemacht worden ist.

Rechtstechnisch gesehen handelt es sich in Absatz l um gesetzliche Lizenzen, die in Verbindung mit Artikel 30 teils entgeltlich, teils unentgeltlich sind. Die gesetzliche Erlaubnis bezieht sich auf den Eigengebrauch, der je nach dem Kreis, innerhalb dessen die Werkverwendung erlaubt ist, unterschiedliche Verwendungsarten umfasst. Das Ergebnis der Werkverwendung darf den jeweiligen Kreis nicht verlassen bzw. überschreiten.

Absatz 2 soll die Dokumentation und Information der Öffentlichkeit erleichtern.

Die genannten Institutionen sollen ihre Benutzer bedienen können, ohne jedes Mal ein Werkexemplar ausleihen zu müssen. Im Bibliothekswesen wickelt sich vor allem der interbibliothekarische Leihverkehr heute zu einem bedeutenden Teil
durch den Versand von Kopien ab. Deshalb soll den erwähnten Einrichtungen erlaubt werden, aus ihrem eigenen Bestand für den Eigengebrauch der Kunden Werkexemplare zu vervielfältigen.

Dieser Gesetzeszweck verdeutlicht, dass es sich bei einem Dokumentationszentrum um eine Institution handeln muss, die jedenfalls auf einem bestimmten Gebiet eine mehr oder weniger vollständige Sammlung von Werken besitzt; nur dann kann sie ihren Zweck, die Dokumentation ihrer Kunden, erfüllen. Wer also nur eine Auswahl von beliebten Werken zur Verfügung hält, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen. Im übrigen haben Dokumentationszentren die Einschränkung von Absatz 4 zu beachten.

Absatz 3 betrifft den Fall einer Kopiertätigkeit, bei der weder die Voraussetzungen nach Absatz l noch nach Absatz 2 erfüllt sind, die aber doch zulässig ist.

Hier geht es um eine Dienstleistung, die nur den technischen Vorgang der Vervielfältigung beinhaltet, nicht aber die Beschaffung der Kopiervorlage. Der Be221

sitzer des Gerätes darf also nicht aus eigenen Beständen kopieren; hierin liegt der Unterschied zu Absatz 2. Der Dritte, z. B. Kunde einer Kopieranstalt oder Benutzer eines Kopiergerätes in einem Tonträger- oder Videogeschäft, muss die Vorlage mitbringen. Die Eigentums- oder Besitzesverhältnisse sind dabei nicht massgeblich.

Absatz 4 konkretisiert die in Artikel 9 Absatz 2 RBÜ enthaltene Vorschrift, die den Verbandsländern eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts nur so weit gestattet, als die normale Auswertung des Werks nicht beeinträchtigt wird. Gegen diesen Grundsatz würde nationales Recht verstossen, das mittels des Instituts der gesetzlichen Lizenz und zulasten des Urhebers eine direkte Konkurrenzierung des Verkaufs von Werkexemplaren zulässt. Der vorliegende Entwurf schliesst daher die Herstellung von Kopien aus, die mit den im Handel erhältlichen Werkexemplaren gewissermassen kongruent sind. Die Kopie ist also nicht zulässig, wenn sie ein völlig identisches Bedürfnis befriedigt wie das im Handel erhältliche Exemplar. Dies bedeutet zwar nicht, dass die äussere Aufmachung absolut identisch sein muss. Die Form des Werkträgers kann aber doch eine Rolle spielen, weil etwa ein Tonband nicht die gleichen Bedürfnisse befriedigt wie eine Schallplatte, ein Bündel von Fotokopien nicht das gleiche wie ein gebundenes Buch, ein Datenträger nicht das gleiche wie ein Papierausdruck. Völlig klar ist die Rechtslage, wenn aus dem im Handel erhältlichen Exemplar nur Auszüge kopiert oder überspielt werden: ein Artikel aus einer wissenschaftlichen Zeitschrift, eine Kurzgeschichte aus einem Sammelband, ein Musikstück aus einer Langspielplatte. Dies alles ist unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig. Hier, im selektiven Kopieren und Überspielen, liegt ja auch die hauptsächliche Begründung für die gesetzliche Lizenz. Die vom Konventionsrecht wenn nicht ausdrücklich geforderte, so doch nahegelegte Ausnahme des vorliegenden Absatzes tangiert also den vorrangigen Zweck der gesetzlichen Lizenz nicht.

Verschiedene Single-Schallplatten dürfen auf einen Tonträger überspielt werden. Gesendete Musik darf in aller Regel aufgenommen werden; auf den Tonträger des Hörers wird kaum jemals die gleiche Auswahl von Musik in der gleichen Reihenfolge wie auf dem zur Sendung verwendeten aufgenommen werden. Wäre dies doch
einmal der Fall, dann ist in der Regel das Tonträgermaterial nicht dasselbe, oder aber die Aufnahme des Sendeunternehmens ist nicht im Handel erhältlich. Video-Kassetten mit Spielfilmen enthalten meist einen Film, dessen Spieldauer mehr oder weniger genormt ist und auf dessen Länge auch die Leerkassetten ausgerichtet sind. Eine Leerkassette darf nicht mit einem Film überspielt werden, der auf einer Kassette ähnlicher Qualität und ähnlichen Umfanges im Handel erhältlich ist; hier würde ein identisches Bedürfnis befriedigt. Dies gilt nicht nur für das Überspielen, sondern auch für die Aufnahme aufgrund einer Sendung.

Art. 30 Durch Absatz l wird die Vergütungspflicht für alle Kreise, zu deren Gunsten Schutzausnahmen vorgesehen sind, einheitlich geregelt, was aber keineswegs bedeutet, dass diese bei der Bemessung der Vergütung gleich zu behandeln sind; die Vergütung muss der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung der Werk222

Verwendung entsprechen. Die Ansprüche können gemäss Absatz 4 nur von einer Verwertungsgesellschaft nach den Regeln des zweiten Titels geltend gemacht werden.

Die körperliche Werkwiedergabe wird durchwegs der Vergütungspflicht unterworfen, weil sie überall bis hin zum persönlichen und privaten Bereich eine wirtschaftlich relevante Nutzungsform geworden ist. Die Unentgeltlichkeit der gesetzlichen Lizenz würde somit die berechtigten Interessen des Urhebers unmittelbar verletzen und gegen Artikel 9 Absatz 2 RBÜ verstossen. Im übrigen hat das Bundesgericht schon mit Bezug auf das geltende Recht festgestellt, dass auch die private und persönliche Verwendung eines Werkes unter das Urheberrecht fällt, wenn man sich durch das Kopieren die Kosten für die Anschaffung eines Exemplars einsparen will (BGE 108 II 475). De lege lata besteht hier also sogar ein Verbotsrecht des Urhebers.

Die Werkverwendung ohne Herstellung von Werkexemplaren dagegen hat in den Kreisen nach Artikel 29 Absatz l Buchstaben a und b kaum eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung; sie beeinträchtigt die normale Auswertung der Urheberrechte durch ihren Inhaber nur wenig. Demgemäss gewährt die RBÜ dem Urheber zum vornherein nur die öffentliche Aufführung, den öffentlichen Vortrag und deren öffentliche Übertragung als ausschliessliche Rechte (Art. 11 und ll ter ). Was jenseits des öffentlichen Bereichs liegt, bleibt frei. Sind die Aufführung, der Vortrag usw. öffentlich, so sind aber nur sog. «kleine Einschränkungen» des ausschliesslichen Rechts des Urhebers zulässig (vgl. Komm, zu Art. 29 Abs. 1).

Absatz 2 bezeichnet die Schuldner der Vergütung. Buchstabe a geht davon aus, dass Werknutzer und Gerätebesitzer in der Regel ein und dieselbe Person ist.

Wo dies nicht der Fall ist, vor allem beim Vervielfältigen für den persönlichen Gebrauch, ist der Besitzer des Gerätes doch an der relevanten Handlung massgeblich beteiligt: Er stellt das Gerät den ändern zur Verfügung, meist gegen Entgelt, und ermöglicht so ganz direkt die Werkverwendung. Aus Gründen der Praktikabilität dürfen die atypischen Fälle, wo diese Überlegung nicht oder nicht vollständig zutrifft, vernachlässigt werden.

Aus dem Zusammenhang mit Absatz l geht hervor, dass der Besitz eines zum Kopieren oder Aufzeichnen geeigneten Gerätes für sich allein die Vergütungspflicht noch
nicht zu begründen vermag. Die Obligation entsteht erst durch die' effektive Verwendung von Werken mit dem Einsatz des Geräts. Die Höhe der Vergütung zulasten des einzelnen Gerätebesitzers wird sich demnach an der Häufigkeit der Herstellung von Werkexemplaren und der Art der verwendeten Werke zu messen haben. In der Praxis wird dabei auch auf der Nutzerseite ein Zusammenschluss ganzer Kategorien von Gerätebesitzern im Hinblick auf den Abschluss von Pauschalverträgen erfolgen.

Es gibt indessen Bereiche, wo die Erfassung des Gerätebesitzers von vornherein undurchführbar ist. Das ist bei der Tonaufnahme und der Bildaufzeichnung zum persönlichen Gebrauch der Fall. Beides spielt sich vorwiegend in der Anonymität der Privatsphäre ab, in der sich auch die dazu geeigneten Geräte wie Kassetten- und Videorecorder befinden. Um diese Nutzungen erfassen zu können, wird in Buchstabe b eine Trägermaterialabgabe eingeführt. Damit entfernt 223

man sich zwar bei der Anknüpfung der Vergütungspflicht vom eigentlichen Werknutzer, ja vom Kriterium der tatsächlich erfolgten Nutzung überhaupt.

Nutzungsbereiche, die dem Urheber nur durch ein indirektes Vergütungssystem wie die Geräte- oder Trägermaterialabgabe erschlossen werden können, rechtfertigen jedoch eine solche Lösung.

Gestützt auf diese Überlegung gibt Absatz 3 dem Bundesrat die Kompetenz, anstelle des Gerätebesitzers denjenigen als Schuldner der Vergütung heranzuziehen, der die Geräte herstellt oder in Verkehr bringt. Die Möglichkeit der Einführung der sog. Geräteabgabe auf dem Verordnungsweg macht so die Vergütungsregelung anpassungsfähig.

Indirekte Vergütungssysteme wie die Geräte- und die Trägermaterialabgabe sind allerdings umstritten. Verschiedene Argumente werden dagegen ins Feld geführt. Dogmatischen Bedenken ist mit dem Hinweis darauf zu begegnen, dem Schuldner der Geräte- oder Tonträgermaterialabgabe obliege gewissermassen eine Produktehaftpflicht; er schafft die Voraussetzung für die. urheberrechtlich relevante Handlung, und dies angesichts der Bedeutung der fraglichen Produkte für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in qualifizierter Weise.

Schwerer wiegen Argumente rechtlicher und tatsächlicher Art, die allerdings für die Trägermaterialabgabe nur teilweise zutreffen. In der Tat könnte sich die Höhe einer Geräteabgabe einzig am Preis des Gerätes messen lassen, wenn man nicht eine einheitliche Vergütung festlegen will. Nun lässt aber der Preis eines Gerätes und damit seine technische Perfektion nur sehr beschränkte Rückschlüsse auf die Häufigkeit seiner Verwendung zur Herstellung von Exemplaren urheberrechtlich geschützter Werke zu. Es stellt sich die Frage der Rechtsgleichheit, weil auch für Geräte, mit denen sehr wenig urheberrechtlich geschütztes Gut kopiert wird, gleichviel zu zahlen wäre wie für solche mit grosser Werknutzungsdichte. Eine vertretbare Lösung könnte so erreicht werden, dass ein Rückerstattungsanspruch beim Nachweis der fehlenden urheberrechtlich relevanten Verwendung vorgesehen wird, was aber enorme praktische Probleme aufwerfen würde. Die wohl einzig mögliche und rechtlich denkbare Lösung wäre die Kombination einer kleinen Geräteabgabe, die eine minimale Nutzungsdichte abdeckt, mit Zusatzvergütungen für Besitzer von Geräten, die aufgrund
von Standort und Bestimmung eine höhere Nutzungsdichte aufweisen.

All diese Überlegungen zeigen, dass die Geräte- oder Trägermaterialabgabe nicht generell und undifferenziert eingesetzt werden kann. So eignet sie sich etwa für Fotokopiergeräte weit weniger als im Bereich der Ton- und Videoaufnahmen, für die sie nach Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen ist. Es werden nämlich weit mehr Fotokopien von urheberrechtlich freiem Material als von urheberrechtlich geschützten Werken hergestellt; für Ton- und Bildaufnahmen gilt das Gegenteil. Auch ist die Belastung des Fotokopiermaterials kaum denkbar, weil auch normales Papier verwendet werden kann, das gewöhnlich anderen Zwecken als dem Kopieren dient. Dagegen ist eine Abgabe auf Leerkassetten durchaus praktikabel. In der Bundesrepublik Deutschland etwa besteht für Tonbandgeräte eine Abgabepflicht; die Ausdehnung des Modells auf Fotokopiergeräte wird heftig diskutiert und stösst auf starken Widerstand.

Im übrigen ist der Bundesrat auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun224

gen nicht gehalten, seine Kompetenz zur Einführung der Geräteabgabe auszuschöpfen. Er wird deshalb nur dann auf die Gerâteabgabe zurückgreifen, wenn die Bedeutung der Bereiche, in denen sich die Erfassung der Gerätebesitzer als undurchführbar erweist, dies rechtfertigt. Aufgrund seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 79 wird er in diesem Fall auch für eine der Situation angemessene Lösung sorgen können.

Auf jeden Fall aber bleibt die Geräteabgabe eine subsidiäre Lösung, die nur dann eingeführt werden soll, wenn es den Verwertungsgesellschaften wider Erwarten nicht gelingen sollte, auch ohne diese Erhebungsform die gegebenen Vergütungsansprüche zu erschliessen. Dabei ist es durchaus denkbar, dass ganze Bereiche zunächst brach liegen werden, weil sich die Verwertungsgesellschaften unter Umständen zunächst auf die wichtigsten beschränken und die übrigen erst nach und nach erschliessen.

211.62

Weitere Schranken

Art. 31

Hier werden die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f gewährten Rechte eingeschränkt. Die Entwicklung seit den Bundesgerichtsurteilen vom 20. Januar 1981 zum Kabelfernsehen (BGE 707 II 57; 707 II 82), die schon eine Ausdehnung des geltenden BG betr. die Verwertung von Urheberrechten (SR 257.2) erforderlich gemacht hat, belegt die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung.

Nach Absatz l gilt die gesetzliche Lizenz nur für die zeitgleiche und unveränderte, also für die integrale Weitersendung und Wahrnehmbarmachung von Werken. Ob diese aber im Rahmen eines integral übernommenen Sendeprogramms erfolgt oder nicht, ist unerheblich. Der Integralgrundsatz bezieht sich also nur auf das urheberrechtlich geschützte Werk. Das Programm als solches ist kein derartiges Werk (BGE 707 II 87 f.); deshalb kann seine Integrität im Urheberrechtsgesetz nicht gewährleistet werden. Dabei ist indessen nicht zu vergessen, dass die von den Sendeanstalten befürchtete Einrichtung von Spezialkanälen durch die Kabelfernsehunternehmen, auf denen z. B. nur Spielfilme ausgestrahlt würden, mit Hilfe der vorliegenden gesetzlichen Lizenz kaum durchführbar sein wird. Die Ausstrahlung der Spielfilme durch die verschiedenen Sendeunternehmen überschneidet sich in der Regel zeitlich, so dass schon der auf das einzelne Werk bezogene Integralgrundsatz einen nicht zu unterschätzenden Schutz bietet.

Es ist klar, dass das ausschliessliche Vorführungs- und Aufführungsrecht des Urhebers durch diese gesetzliche Lizenz unangetastet bleibt, wobei praktische Bedeutung vor allem der Vorführung zukommt. Der Übergang zwischen wahrnehmbar machen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f und vorführen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ist allerdings fliessend. Eine Vorführung ist dann gegeben, wenn sich die Zuschauer vor allem zum Zwecke des Werkgenusses versammeln, blosses Wahrnehmbarmachen dagegen, wenn der Werkgenuss Nebenzweck bleibt. Wird in einem Restaurant ein Fernsehgerät aufgestellt, so werden die am Bildschirm erscheinenden Werke wahrnehmbar gemacht; die Hand225

lung fällt unter die gesetzliche Lizenz. Dagegen wird es nicht ausreichen, wenn in einem Lokal, wo ein gesendetes Werk auf einem Grossbildschirm gezeigt wird, die Gäste auch noch bewirtet werden.

Absatz 2 spricht ebenso wie Artikel 30 den Urhebern einen Vergütungsanspruch zu, der gemäss Absatz 4 nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Die Einschränkung dieses Anspruches durch Absatz 3 nimmt die Kriterien wieder auf, die das Bundesgericht für die Festlegung der Grenze zwischen Weitersendung und freiem Empfang nach geltendem Recht in seinem Entscheid vom 20. März 1984 aufgestellt hat. Die Zahl der Empfänger muss von vornherein beschrankt sein, wenn das Unternehmen im vergütungsfreien Raum bleiben will. Ist es auf eine grössere Zahl von Anschlüssen ausgelegt, so ist es von Anfang an vergütungspflichtig, auch wenn zunächst nur wenige Empfänger bedient werden. Eine andere Regelung würde dazu führen, dass bei Erreichen der kritischen Zahl von Anschlüssen die bisher freie Tätigkeit plötzlich urheberrechtspflichtig würde; um dies zu vermeiden, wäre wohl manches Unternehmen versucht, neue Abonnenten abzulehnen.

Art. 32 Diese Bestimmung übernimmt in den Grundzügen die geltende Regelung (Art. 17 ff. URG). Letztere hat zwar wegen der kollektiven Verwertung des Rechts zur Aufnahme von Musikwerken auf Tonträger keine praktische Bedeutung erlangt. Immerhin darf aber angenommen werden, die blosse Existenz der Norm habe dazu beigetragen, dass sie nie gerichtlich durchgesetzt werden musste. Sie dient denn auch zur Verhinderung des Monopols eines bestimmten Tonträgerproduzenten, der weitere Aufnahmen mit neuen Interpreten verunmöglichen und so eine qualitative Verbesserung der Tonträgeraufnahmen eines bestimmten musikalischen Werks verhindern könnte.

Entsprechend ihrem Präventivcharakter wurde die Regelung gegenüber dem geltenden Recht gestrafft. Namentlich konnte das Verbot der Ausfuhr von zwangslizenzierten Tonträgern weggelassen werden, weil die Verbreitung solcher Tonträger in Ländern, welche die in der Schweiz erteilte Zwangslizenz nicht anerkennen, nach nationalem Recht verhindert werden kann (Art. 13 Abs. 3 RBÜ). Der Gerichtsstand richtet sich nach Artikel 70; er befindet sich am Sitz der zuständigen Verwertungsgesellschaft oder, wenn das fragliche Werk bei Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 in ihrem Repertoire fehlt, am Wohnsitz des Urhebers.

Über das Entgelt wird kaum je ein Streit entstehen, weil die Tarife der zuständigen Verwertungsgesellschaft einen Massstab geben; der Zivilrichter ist zudem an diese Tarife gebunden, soweit die Verwertungsgesellschaft beklagt ist (Art. 62 Abs. 4).

Art. 33 Die Bestimmung hat vor allem Bibliotheken, Dokumentationszentren und wissenschaftliche Institute im Auge. Sie ist zwar allgemein gehalten, wird aber vor allem dem Schutz kostbarer und zerstörungsanfälliger Originalexemplare (Manuskripte, Stiche usw.) dienen. Sie erlaubt es, entweder das Original zu archi226

vieren und der Öffentlichkeit dafür eine Kopie zur Verfugung zu stellen oder aber den Zugang zum Original und die Erhaltung des Werks durch die Archivierung einer Kopie sicherzustellen. Der vorausgesetzte Zweck, nämlich die Erhaltung des Werkes, verhindert eine extensive Anwendung dieser Schutzausnahme.

Art. 34

Im geltenden Recht ist die Zitierfreiheit in verschiedenen Bestimmungen geregelt, die alle unterschiedliche Voraussetzungen enthalten. Ihre Normierung soll gekürzt, vereinfacht und vereinheitlicht werden.

Für die bildende Kunst wurde ein spezieller Absatz notwendig, weil hier das Zitieren auch die Wiedergabe ganzer Werke mitumfassen soll, was sonst in diesem Bereich nicht ohne weiteres unter den Begriff des Zitierens zu subsumieren wäre. Es darf weder daraus noch aus der Wendung «aus bekanntgemachten Werken» in Absatz l geschlossen werden, dass bei anderen Werkkategorien die Wiedergabe eines ganzen Werks niemals ein Zitat sein könne. So wäre es etwa zulässig, einen für sich allein stehenden Zweizeiler, der durchaus ein selbständiges Werk sein kann, als Ganzes zu zitieren. Zitate können nicht nur in wissenschaftlichen Werken oder in Schulbüchern, sondern in jedem beliebigen Werk stehen. Der Umfang des Zitates ist durch den vorausgesetzten Zweck beschränkt. Das zitierte Werk muss nur nach Artikel 12 bekanntgemacht, nicht dagegen herausgegeben worden sein.

Diese Regelung ist gegenüber der geltenden in mancher Hinsicht liberaler, auch wenn die Herausgabe von Sammlungen ausgewählter Lesestücke für den Schulunterricht nicht mehr zulässig sein soll (vgl. Art. 27 Abs. l Ziff. 2 URG). Zudem kommt dem Schulunterricht mit dem Entwurf ja auch die Schutzausnahme nach Artikel 29 Absatz l Buchstabe b zugute.

Selbstverständlich ist der Grundsatz, dass sich die Zitierfreiheit auf alle Formen der Werknutzung erstreckt. Die ausdrückliche Regelung im geltenden Gesetz (Art. 31 URG) braucht deshalb nicht übernommen zu werden.

Art. 35

Die Bestimmung entspricht Artikel 30 Ziffer 2 URG. Verschiedene Organisationen haben beantragt, sie auch auf die Herstellung von Auktionskatalogen auszudehnen. Darauf soll verzichtet werden. Auktionskataloge sind vor allem für eine internationale Kundschaft bestimmt. Die Verbreitung solcher Kataloge in Ländern, in denen eine entsprechende Schutzausnahme nicht vorgesehen ist, würde gegen deren nationale Urheberrechtsgesetze verstossen, so dass meistens ohnehin eine Bewilligung einzuholen ist. Anderseits ist es, besonders angesichts des Verzichts auf ein Folgerecht, den Veranstaltern von Auktionen durchaus zuzumuten, auf das Wiedergaberecht der Urheber noch geschützter Werke Rücksicht zu nehmen und für die Einräumung einer entsprechenden Lizenz einen Teil ihrer Einnahmen aus der Auktion aufzuwenden.

227

Art. 36

Diese Bestimmung entspricht Artikel 30 Ziffer 3 URG. Sie gilt auch dann, wenn die Abbildungen für kommerzielle Zwecke dienen sollen. Der Begriff «abbilden» erlaubt grundsätzlich auch die dreidimensionale Wiedergabe, solange sie nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar ist. Es wäre also zulässig, etwa als Souvenir Miniaturen einer öffentlich aufgestellten Statue herzustellen und zu vertreiben. Ein grundsätzlicher Unterschied zur Herstellung und zum Vertrieb einer Postkarte mit dem selben Sujet besteht nicht. Dagegen wäre es unzulässig, etwa an einem Gebäude angebrachte Fresken oder sonstige Werke der bildenden Kunst abzubilden, um sie an einem anderen Gebäude anzubringen.

Art. 37

Der Artikel entspricht Artikel 32 URG. Durch die Abgabe des Textes an Aufführungsbesucher ergibt sich keine relevante Erweiterung der Werkverwendung.

Das Mitlesen des Textes zum aufgeführten Musikwerk begleitet nur die Aufführung; der Text gewinnt einzig innerhalb der Aufführung an Bedeutung.

Die Einschränkung mit Bezug auf Bühnenwerke usw. ist dagegen gerechtfertigt, weil bei den dort genannten Werken der Text eine selbständige Bedeutung hat und deshalb auch seine Wiedergabe als selbständige Werkverwendung angesehen und dem Urheber vorbehalten bleiben muss.

Art. 38

Die Sendung, für welche die sog. ephemere Aufnahme zulässig ist, kann aufgrund einer vertraglichen oder einer gesetzlichen (Art. 39 und 40) Lizenz erlaubt sein.

Die Anwendung der Bestimmung ist auf Ton- und Bildaufnahmen beschränkt, die zur Durchführung der Sendung des Werks notwendig sind. Die Tragweite der Regel hängt somit vom Umfang- der vertraglichen oder gesetzlichen Lizenz ab. Massgeblich sind also einerseits die Artikel 39 und 40, während zu Zwecken der Weitersendung die ephemere Aufnahme aufgrund von Artikel 31 Absatz l nur insoweit zulässig ist, als sie im Rahmen des technischen Vorganges der gleichzeitigen (bzw. mit einer winzigen Zeitverschiebung erfolgenden) Weitersendung erforderlich ist. Auf der ändern Seite bemisst sich die Tragweite der Norm nach dem Umfang der vertraglichen Sendeerlaubnis; sie richtet sich namentlich danach, ob die Erlaubnis eine wiederholte Sendung erlaubt. Deshalb erscheint es auch als überflüssig, die Anzahl der erlaubten Aufnahmen oder eine Frist für die Löschung gesetzlich festzulegen.

Es ist eine Besonderheit dieser Bestimmung, dass sie aufgrund ihrer Ausgestaltung als gesetzliche Lizenz auch bei der Anknüpfung an eine vertragliche Sendeerlaubnis zwingendes Recht schafft. Eine gegenteilige Abmachung, durch die sich der Urheber das Aufnahmerecht vorbehalten würde, wäre deshalb höchstens vertragsrechtlich, nicht aber urheberrechtlich möglich. Würde das Sendeunternehmen in der Folge dennoch eine ephemere Aufnahme herstellen, so könnte es nicht wegen Urheberrechtsverletzung, sondern nur wegen Vertragsverletzung ins Recht gefasst werden.

228

Die ephemere Aufnahme muss, so ausdrücklich Absatz 2, normalerweise nach der Sendung wieder gelöscht werden. Weil jedoch gewisse Aufnahmen unbestrittenerweise einen dokumentarischen Wert besitzen, soll gemäss Absatz 3 die Archivierung solcher Ton- und Bildträger möglich sein, \venn dieser Wert zur Zeit der Aufnahme schon feststeht. Die nach der vorliegenden Bestimmung archivierte Aufnahme darf allerdings ohne die Erlaubnis des Urhebers nicht für spätere Sendungen verwendet werden; die Schutzmassnahme bezieht sich einzig auf deren Aufbewahrung.

Art. 39 Diese Bestimmung knüpft an Artikel 25 URG an. Allerdings werden die A,kzente im vorliegenden Entwurf anders gesetzt; das geltende Recht erlaubt den Abdruck ganzer Zeitungsartikel über Tagesfragen namentlich im Interesse kleiner Lokalblätter, die sich aus finanziellen Gründen keinen eigenen Redaktorenstab leisten konnten. Die Interessenlage ist heute nicht mehr dieselbe; aktuelle Informationen können über Pressedienststellen beschafft werden. Durch die vorliegende Bestimmung, die auch Presseubersichten abdeckt, ist die Informationsfreiheit hinreichend gewährleistet. Die Formulierung der zulässigen Handlungen erfasst alle in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-f genannten Verwendungsformen und namentlich auch die Mitteilung mittels Bildschirmtext.

Art. 40 Diese gesetzliche Lizenz erweitert die Schutzausnahme von Artikel 33bls URG, indem auch ganze Werke im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse verwendet werden dürfen. Der geforderte Zweck verhindert eine extensive Auslegung der Bestimmung. Sie wäre nicht mehr anwendbar, wenn der Werkgenuss anstelle der Information in den Vordergrund tritt. Selbst wenn also die Premiere einer Aufführung als Tagesereignis und seine allenfalls kommentierte Übertragung am Radio oder Fernsehen als Berichterstattung angesehen würde, so würde die Übertragung unverhältnismässig langer Ausschnitte den Rahmen der blossen Information sprengen.

211.7

Schutzdauer

Art. 41 Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht, obwohl sie im URG nicht ausdrücklich enthalten ist; sie dient der Klarheit. Wenn ein Werk erst mittels Festlegung entsteht, tritt der Schutz selbstverständlich erst nach seiner Festlegung ein, was m Artikel l Absatz 3 URG noch ausdrücklich gesagt wird.

Art. 42 Absatz 1: Zur Begründung der 50jährigen Schutzdauer kann auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil (Ziff. 158) verwiesen werden.

Absatz 2, erster Satzteil, entspricht Artikel 39 URG. Die Bestimmung über die Dauer des Schutzes von Filmwerken (zweiter Satzteil) konnte nicht generalisiert werden, weil die RBÜ eine kürzere als die 50jährige Schutzfrist nur für Film229

werke sowie Werke der Photographie und der angewandten Kunst zulässt (Art. 7 Abs. 2 und 4 RBÜ). Der konventionsrechtlich zulässige Rahmen soll im übrigen bei weitem nicht voll ausgeschöpft werden; zulässig wäre eine Schutzdauer von 50 Jahren nach der Veröffentlichung des Filmwerkes. Demgegenüber soll eine Lösung gewählt werden, die sich weitmöglichst an die generelle Regel anlehnt, ohne indessen die Ermittlung der Schutzfrist durch die Notwendigkeit von aufwendigen Nachforschungen nach den Todesdaten einer oft sehr grossen Zahl von Miturhebern übermässig zu erschweren.

Absatz 3 geht auf Artikel 7 Absatz 3 RBÜ zurück. Die Regel bezieht sich vor allem auf nicht bekanntgemachte Werke unbekannter Urheber, deren Schutzdauer sonst grundsätzlich unbegrenzt sein könnte. Sie gilt aber auch für bekanntgemachte Werke, für welche die von der Bekanntmachung an gerechnete Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist.

Art. 43 Diese Bestimmung bezieht sich auf Werke, deren Urheber entweder anonym sind oder trotz des angegebenen Pseudonyms nicht identifiziert werden können.

Sie entspricht in den Grundzügen Artikel 37 Absatz l URG.

Art. 44

Diese Bestimmung entspricht Artikel 41 URG.

212

Verwertung von Urheberrechten

Mit der letzten Ausdehnung des geltenden Bundesgesetzes betr. die Verwertung von Urheberrechten (VerwertungsG; SR 2^7.2) (vgl. Ziff. 11), wurden erstmals Verwertungsrechte mit Bezug auf sämtliche Werkarten, wenn auch nur für eine bestimmte Nutzungsart, der Bundesaufsicht unterstellt. Die kollektive Verwertung von Urheberrechten präsentiert sich damit heute wie folgt: Der Bundesaufsicht und damit einem Bewilligungsmonopol unterworfen ist die Wahrnehmung folgender Rechte: Aufführungsrecht, Senderecht, Recht zur öffentlichen Mitteilung gesendeter Werke, Recht zur Aufnahme auf Tonträger und Tonbildträger und zur Verbreitung dieser Träger (alle mit Bezug auf nichttheatralische Musikwerke mit oder ohne Text) sowie das Weitersenderecht mit Bezug auf alle Werkarten (vgl. Art. l Abs. l der Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 1941 zum BG betr. die Verwertung von Urheberrechten, SR 231.21).

Mit Bezug auf die Verwertung der Musikwerke ist die SUISA für alle genannten Rechte die (einzig mögliche) Inhaberin einer Wahrnehmungsbewilligung.

Für die Verwertung der Weitersenderechte haben zudem die Pro Litteris-Teledrama mit Bezug auf literarische und dramatische Werke sowie die Suissimage mit Bezug auf visuelle und audiovisuelle Werke eine Bewilligung. Diese Verwertungsgesellschaften sind in den unterstellten Bereichen einer allgemeinen Geschäftsführungsaufsicht durch das Bundesamt für geistiges Eigentum und einer Tarifkontrolle durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten unterworfen. Daneben steht es den Verwertungsgesellschaften frei, in anderen Bereichen ohne Bundesaufsicht tätig zu werden. Namentlich die Pro Litteris-Teledrama tut dies seit einiger Zeit mit Bezug auf die 230

Reprographierechte wie bereits seit längerer Zeit für die Senderechte an ihrem Repertoire. In der welschen Schweiz ist ausserdem die franzosische Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques (SACD) namentlich im Bereich der Aufführungs- und Senderechte tätig. Die Cablauteurs vertritt die welschen Dramatiker in Zusammenarbeit mit der Pro Littens-Teledrama für die Weitersenderechte. In nicht der Bundesaufsicht unterstellten Bereichen wirkt in der Schweiz ferner die italienische SIAE.

Die erste Expertenkommission hatte in enger Anlehnung an den Inhalt des VerwertungsG einen eigenen Titel mit einer systematischen Regelung des Verwertungsrechts in den VE I aufgenommen. Die EK II hat darauf verzichtet und diesen Entscheid namentlich damit begründet, die verwertungsrechtlichen Bestimmungen des VE I brächten gegenüber dem geltenden Recht keine grundsätzlichen Neuerungen, dieses sei auch gar nicht revisionsbedürftig und ausserdem sei es gegenüber einem Einbezug ins Urheberrechtsgesetz systematisch besser, ein gesondertes Verwertungsgesetz beizubehalten.

Der VE II ist wegen des Verzichts auf eine Neufassung des Verwertungsrechts von verschiedenen Seiten heftig kritisiert worden. In den Aussprachen mit den interessierten Kreisen war das Verwertungsrecht ein Hauptthema und seine Revision wurde hier durchwegs grundsätzlich befürwortet. Es wurde erkannt, dass verwertungsrechtliche Regeln ein unerlässliches Korrelat zu den vorgesehenen Vergütungsansprüchen des Urhebers sind; als solches müssen sie aber auf das Konzept dieser Vergütungsansprüche ausgerichtet sein, was beim geltenden VerwertungsG nicht der Fall ist. Dieses ist nämlich nur auf die Verwertung ausschliesslicher Rechte ausgerichtet und wird auch der heutigen Situation mit einer Mehrzahl von Venvertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich nicht gerecht. Das Phänomen der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke lässt sich nicht durch die Einführung gesetzlicher Lizenzen lösen, wenn nicht gleichzeitig ein Rahmen für die Verwirklichung der neuen Rechtslage angeboten wird. Ohne einen solchen Rahmen können nämlich einerseits die Urheber die ihnen zustehenden Ansprüche gar nicht realisieren und anderseits kann für die Werknutzer die angestrebte Vereinfachung des Rechtsverkehrs nicht sichergestellt werden.

Die Frage, ob das Verwertungsrecht
systematisch ins neue Urheberrechtsgesetz einzugliedern oder in einem selbständigen Verwertungsgesetz zu belassen sei, wird zwar unterschiedlich beantwortet, aber von keiner Seite zum Gegenstand einer Kontroverse gemacht. Der Einbezug ins Urheberrechtsgesetz ist zweifellos rationeller, und zwar sowohl gesetzgebungstechnisch als auch für den Rechtsunterworfenen, der sich so in einem einzigen Gesetz orientieren kann. In vielen Fragen bestehen enge sachliche Verknüpfungen zwischen Urheberrecht im engeren Sinne und Verwertungsrecht, so dass bei einer separaten Behandlung etliche Wiederholungen und Verweise nötig würden. Das Argument der EK II, das Verwertungsrecht sei vorwiegend öffentliches Recht und deshalb getrennt zu regeln, muss angesichts dieser inhaltlichen Verquickung zurücktreten; ausserdem trifft es jedenfalls auf den vorliegenden Entwurf nicht durchwegs zu. Im übrigen ist eine solche Vermischung von privatem und öffentlichem Recht keine Seltenheit; auf dem Gebiet des Immaterialguterrechts kann auf das Patentgesetz verwiesen werden.

231

Das geltende Verwertungsrecht teilt den Stoff zwischen dem Gesetz und einer Verordnung so auf, dass das Gesetz ohne die Verordnung nicht funktionsfähig ist. Diese Ansiedlung grosser, auch wichtiger Teile in der Verordnung lässt sich mit der besseren Revisionsfähigkeit begründen, was angesichts des damaligen Versuchsstadiums der Verwertungsgesetzgebung und der kriegsbedingten Tendenz zur Entlastung des Parlaments von weniger wichtigen Rechtsbereichen erklärbar war. Die EKI hat sich demgegenüber für eine weitgehende Aufnahme des Stoffes ins Gesetz ausgesprochen. Der vorliegende Entwurf folgt dieser Tendenz. Er gibt zwar nur einen Rahmen, der aber in allen zentralen Fragen die Richtung weist und eine Fortentwicklung des Verwertungsrechts durch die Praxis der Aufsichtsbehörden erlaubt. Immerhin soll der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen erhalten, und er wird diese auch ausnützen, wenn es sich als notwendig erweisen sollte.

212.1

Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

Art. 45

Absatz l : Der Bundesaufsicht unterstellt wird neu die Geltendmachung sämtlicher Vergütungsansprüche, die das Gesetz gewährt. Die Notwendigkeit der kollektiven Verwertung solcher Ansprüche ist vorne einlässlich begründet worden.

Die Verwertung ausschliesslicher Rechte wird nur im bisherigen Umfang der Bundesaufsicht unterstellt (vgl. Art. l Abs. l der Vollziehungsverordnung zum VerwertungsG). Es sind dies Bereiche, in denen sich die kollektive Verwertung aufgrund von Sachzwängen oder unangefochtener Übung derart durchgesetzt hat, dass die individuelle Verwertung als Alternative weder in Betracht fällt noch gewünscht wird.

Als «Verwertung» ist nur die Einräumung von Nutzungsbefugnissen an einen Werknutzer, d. h. an den, der das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwenden will, zu verstehen, nicht die Einräumung von Nutzungsbefugnissen an Vermittler. Verwertung ist somit die Erteilung einer Sendeerlaubnis an ein Sendeunternehmen, nicht aber die Einräumung des Senderechts durch den Urheber an einen Musikverleger. Jede Geltendmachung der genannten Rechte ist eine Verwertungshandlung, also auch etwa die Durchsetzung des Verbotsrechts.

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, das Verwertungsrecht auf weitere Verwertungsbereiche auszudehnen. Eine solche Delegationsnorm enthält auch das geltende Recht (Art. l Abs. 3 Ziff. l VerwertungsG); der Bundesrat hat davon wie bereits erwähnt erst zweimal Gebrauch gemacht (vgl. Allg. Teil, Ziff. 11). Er übte diese Kompetenz mit äusserster Zurückhaltung sowie nur auf Initiative der direkt Betroffenen und nach breiter Abklärung der Situation bei allen Beteiligten und Betroffenen aus.

Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht (Art. l Abs. 2 Ziff. l VerwertungsG).

Der Urheber oder seine Erben sollen nicht gezwungen werden, ihre Rechte über eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machen. Sie würden sonst ihr Verbotsrecht weitgehend, jedenfalls aber einen wesentlichen Teil ihres Herrschaftsrechts über das Werk verlieren, was sowohl gegenüber dem Grundkonzept des 232

vorliegenden Entwurfs als auch konventionsrechtlich bedenklich wäre. Man würde dann nämlich sehr nahe an eine Zwangslizenz heranrücken, während doch unfreiwillige Lizenzen nur in wohlbegründeten Ausnahmefällen \orgesehen werden sollen.

Die Ausnahme zugunsten des Urhebers und seiner Erben gilt allerdings nur für den Bereich der ausschliesslichen Rechte.

Die Vergütungsansprüche kann auch der Urheber nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen, weil im Bereich der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke eine individuelle Geltendmachung weder für den Urheber durchführbar noch für den Schuldner tragbar wäre.

212.2

Bewilligung

Art. 46

Die Bewilligungspflicht ist für die Ausübung der Bundesaufsicht unerlässlich.

Sie ermöglicht namentlich die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Verwertungsgesellschaften und weitere Massnahmen für ihr Zusammenwirken.

Art. 47 Auf ein rechtliches Monopol der Verwertungsgesellschaften soll verzichtet werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für ein solches Monopol, das im geltenden Recht besteht, ist jedenfalls mit Bezug auf die ausschliesslichen Rechte umstritten. Nach Auffassung des Bundesrates wäre es zulässig, wenn kein anderes, weniger stark in Grundrechte eingreifendes Mittel eine funktionierende Verwertung im Bereich der Bundesaufsicht gewährleisten kann. Nun ist es zwar unbestritten, dass idealerweise in jedem Bereich nur eine Verwertungsgesellschaft tätig sein sollte, und dass eine Mehrzahl solcher Gesellschaften regelmässig zu schweren Störungen im Rechtsverkehr führt. Die erwünschte Konzentration besteht aber schon. Ausserdem wird sie durch die folgenden Bestimmungen stark begünstigt, so dass damit gerechnet werden darf, dass sie auch ohne rechtliches Monopol erhalten bleibt. Sollte dieser Zustand einmal durchbrochen werden, so verhindert der gemeinsame Tarif nach Artikel 53 Absatz l, dass dies zu Lasten des Werknutzers geschieht. Überdies Hessen sich die negativen Konsequenzen aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 mildern.

Buchstabe a soll den schweizerischen Charakter der Verwertungsgesellschaft sicherstellen. Die weltweite kollektive Urheberrechtsverwertung ist weitgehend auf dem Territorialitätsprinzip aufgebaut, wobei selbständige nationale Verwertungsgesellschaften untereinander ein Netz von Gegenseitigkeitsverträgen schaffen. Der vorliegende Entwurf bleibt diesem System treu und trägt damit zu seiner Erhaltung und Förderung bei. Ausserdem ist eine wirkungsvolle Aufsicht nur möglich, wenn die mit Verwertungshandlungen betrauten Gesellschaften schweizerisch sind. Dass sich auch die Geschäftsführung in der Schweiz befindet, ist für die Ausübung der Aufsicht aber auch im Hinblick auf die Verhandlungen mit ändern Verwertungsgesellschaften und mit den Werknutzern wichtig: Schon aus praktischen Gründen ist es unerwünscht, 1 dass sich die entschei233

dungsfähigen Personen im Ausland befinden. Unter Geschäftsführung sind jene Organe zu verstehen, die sowohl die laufenden Geschäfte führen als auch Grundsatzentscheide selbständig fällen können.

Buchstabe b schliesst aus, dass sich Unternehmen der Urheberrechtsverwertung zuwenden können, deren Geschäftstätigkeit schwergewichtig auf ändern Gebieten liegt. Dies würde zu Interessenkonflikten führen und auch die Ausübung der Aufsicht vor schwierige Probleme stellen.

Buchstabe c stellt sicher, dass die Verwertungsgesellschaften jedenfalls partiell Selbsthilfeorganisationen der Urheber bleiben. Diese Regel schliesst nicht aus, dass auch andere Inhaber von Urheberrechten, Werkvermittler also, eine Verwertungsgesellschaft gründen. Es ist auch nicht unbedingt erforderlich, dass Urheber effektiv daran beteiligt sind. Hingegen dürfen z. B. die Statuten die Mitgliedschaft von Urhebern nicht ausschliessen. Es soll nicht möglich sein, unter Ausschluss der Urheber Rechte zu verwerten, die ihnen ursprünglich vollumfänglich zustanden und an denen sie auch nach der Einräumung von umfassenden Befugnissen an einen Werkvermittler das Stammrecht behalten (Art. 20 Abs. 1). Die Bestimmung steht auch im Zusammenhang mit der Verteilregel des Artikels 54 Absatz 3. Mit den Verwertungsgesellschaften können sich die Urheber ein partnerschaftliches Verhältnis zum Werkvermittler sichern, dies in einem Bereich, wo die einzelne Verwendungshandlung nicht unmittelbar vom Werkvermittler begünstigt wird, sondern weitgehend ohne sein Zutun erfolgt.

Buchstabe d weist den Statuten des Bewilligungsanwärters eine besondere Bedeutung zu. Allgemein gehaltene Rahmenvorschriften des Gesetzes können und müssen in den Statuten konkretisiert werden.

Buchstabe e verhindert eine Aufsplitterung der Urheberrechtsverwertung, die eine sinnvolle kollektive Verwertung verunmöglichen würde. Die Vorschrift ist angesichts des Wegfalls des Monopols im Bereich der ausschliesslichen Rechte von grosser Bedeutung. Unter Umständen kann allerdings auch eine Gesellschaft mit vorerst relativ kleinem Repertoire eine Bewilligung erhalten, wenn dessen rasche Erweiterung nach Erteilung der Bewilligung zu erwarten ist.

Art. 48 und 49

Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht (vgl.

Art. 2 Abs. 3 VerwertungsG und Art. 5 und 8 Abs. l der W zum VerwertungsG).

212.3

Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften

Art. 50

Die hier statuierte Pflicht betrifft das Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu den Urhebern und ändern Inhabern von Urheberrechten.

Je nach den Umständen kann sie auch die Pflicht beinhalten, ohne Auftrag für die Berechtigten tätig zu werden.

Die Rechtswahrnehmungspflicht der Verwertungsgesellschaften enthält keinen Kontrahierungszwang gegenüber den Werknutzern. Wahrnehmen kann auch 234

heissen, die Verbotsansprüche der Urheber durchsetzen. Die grundlose Verweigerung einer Verwendungsbewilligung wäre indessen im Rahmen des Willkürverbotes (Art. 51 Abs. 2) zu würdigen.

Art. 57 Keine Bemerkungen.

Art. 52 Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 4 Abs. l VerwertungsG; Art. 9 W zum VerwertungsG). Die Absätze l und 3 stellen klar, dass das Inkasso erst nach der Publikation des rechtskräftig genehmigten Tarifs beginnen darf. Die Norm sagt somit nichts über den zeitlichen Geltungsbereich des Tarifs aus, diesen hat der Tarif selbst zu bestimmen.

Absatz 2 verlangt entsprechend dem Reglement der Eidgenossischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten vom 22. Mai 1958 (Art. l Abs. 2 und 3) eigentliche Verhandlungen. Gelangen sie aber zu keinem Erfolg, oder werden sie von den Nutzerverbänden abgelehnt, so ist die Verwertungsgesellschaft berechtigt, ohne weiteres ihre Tarife zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 53 Absatz l ist für die Werknutzer von entscheidender Bedeutung, weil für jedes Verwendungsrecht und für jeden Vergütungsanspruch, also für jede Verwendungsart, mehrere Verwertungsgesellschaften bestehen können. Die Bestimmung verhindert, dass die Werknutzer für bestimmte Venvendungshandlungen, etwa für die Weiterverbreitung gesendeter Werke, die Vergütungen mit verschiedenen Gläubigern aushandeln müssen. Deshalb muss den Nutzern ein einheitlicher und überblickbarer Gesamttarif angeboten werden. Mit der Leistung der geforderten Vergütung wird jede Verpflichtung aus der betreffenden Verwendung unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 3 abgegolten.

Auch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten wird durch diese Bestimmung in die Lage versetzt, die Tarife nach Artikel 62 zu überprüfen: die Vorlage einzelner Teiltarife zu verschiedenen Zeitpunkten würde ihr einen Überblick verunmöglichen.

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, nötigenfalls eine weitergehende Kanalisierung, Strukturierung und Vereinfachung der Urheberrechtsverwertung vorzunehmen. Sie erlaubt ihm auch, auf das Innenverhältnis zwischen den einzelnen Verwertungsgesellschaften Einfluss zu nehmen, etwa im Hinblick auf die Festlegung der gemeinsamen Tarife und auf die Verteilung der eingenommenen Betrage unter die einzelnen Verwertungsgesellschaften, besonders wenn mehrere Verwertungsgesellschaften im selben Bereich tätig werden sollten.

Art. 54 Als Argument gegen die vorgesehenen Vergütungsansprüche auf dem Gebiet der unkontrollierbaren
Massennutzung wurde auf die Schwierigkeiten bei der Erhebung der Vergütungen und auf di« Problematik der Verteilung hingewiesen. Bei den kollektiv verwerteten ausschliesslichen Rechten liegen die Dinge 235

ähnlich. Zur Bewältigung des Einzuges bietet der Entwurf an verschiedenen Stellen Hilfe an: Förderung der Konzentration der Verwertungsgesellschaften, Festlegung des Schuldners in Artikel 30 Absatz 2, Mitwirkungspflicht der Nutzer nach Artikel 56. Die vorliegende Bestimmung gibt den Rahmen für die Lösung der anderen Seite des Problems: Die Verteilung der eingenommenen Beträge unter die Berechtigten; sie betrifft somit das Innenverhältnis der Verwertungsgesellschaften zu ihren Mitgliedern oder Auftraggebern bzw. unter sich.

Gegen eine allgemeine und rahmenhafte Formulierung der diesbezüglichen Norm sind im Verlauf der Konsultationen Bedenken erhoben worden; es wurden vor allem seitens der Werknutzer detaillierte Vorschriften für die Verteilung gefordert. Bei aller Anerkennung solcher Forderungen nach gerechter Verteilung ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um eine Auseinandersetzung zwischen den Berechtigten handelt; sie sind es, die primär ein rechtliches Interesse an einer korrekten Verteilung haben. Gerade die Inhaber von Urheberrechten empfinden aber allzu starre Verteilungsregeln als Eingriff in die Vertragsautonomie zwischen Urheber und Werkvermittler. Vor allem die Werkvermittler verteidigen die Vertragsfreiheit, denn sie halten in vielen Fällen ihren Anspruch auf die volle Vergütung unter Ausschluss des Urhebers für gerechtfertigt.

Schon diese unterschiedlichen Interessen, aber auch objektive Erwägungen sprechen dafür, die Verteilregeln zwar als klare Grundsätze, aber nur in der Form von Rahmenbestimmungen auszugestalten. Die Festlegung solcher Richtlinien ist zunächst erforderlich, weil die Aufsichtsbehörde sonst keinen Anhaltspunkt zur Bekämpfung möglicher Willkür hätte. Sodann gilt es, einzelne Zielsetzungen des Verwertungsrechts und des Urheberrechts überhaupt zu verwirklichen (Abs. l und 3); und schliesslich steht nicht nur die Verteilung zwischen Urhebern und Werkvermittlern, sondern viel allgemeiner schon die Zuweisung von Anteilen an den Einnahmen der gemeinsamen Zahlstelle (Art. 53 Abs. 1) an die einzelnen Verwertungsgesellschaften zur Diskussion. Gerade hier erhalten die Verteilungsgrundsätze eine weitere Dimension.

Absatz l stellt den Grundsatz auf, dass die Einnahmen aus jeder einzelnen Werknutzung den jeweilig Berechtigten zukommen muss. Eine zusätzliche Schwierigkeit
bei der Befolgung dieses Grundsatzes ergibt sich, wenn ein Pauschaltarif für eine bestimmte Nutzungsart verschiedene Werkkategorien umfasst. Neben dem messbaren Umfang der erfolgten Werknutzung spielt dann auch die qualitative Gewichtung eine Rolle. So hat etwa die Weitersendung eines zweistündigen Spielfilms nicht die gleiche wirtschaftliche Relevanz wie die Weitersendung von zwei Stunden Musik. Auch innerhalb der von einer einzigen Verwertungsgesellschaft verwalteten Werke können Kategorien bestehen, deren Gewicht bei einzelnen Nutzungsarten nicht identisch ist. So macht etwa die SUISA bei der Verteilung der Senderechtsentschädigungen einen Unterschied zwischen ernster und Unterhaltungsmusik.

In diesem Zusammenhang bedeutet der Grundsatz von Absatz l auch, dass nicht nur der Umfang der effektiv erfolgten Nutzung, sondern auch ihre qualitative wirtschaftliche Relevanz Massgabe der Verteilung sein soll.

Der erste Teil von Absatz l enthält zwei Prinzipien: alle eingenommenen Beträge sind zu verteilen, und massgeblich dafür ist die erfolgte Werknutzung. Die 236

Zuweisung von Einnahmen bestimmter Herkunft an Sozial- oder Kulturförderungsfonds usw. oder ihre Verwendung zur Verteilung in anderen Bereichen ist somit ausgeschlossen. Dadurch soll verhindert werden, dass bei Einnahmen aus bestimmten Vergütungsansprüchen zugunsten von Fonds oder zugunsten anderer Verwertungsbereiche auf eine Verteilung nach effektiv erfolgter Werknutzung überhaupt verzichtet wird. So wäre es also im Grundsatz unzulässig, die Einnahme aus dem Verleih von Werken (Art. <\6 Abs. 1) zur Erhöhung der Einnahmen aus der Fotokopie (Art. 30) zu verwenden; Ausnahmen sind nur aufgrund von Absatz 2 zulässig. Das entspricht dem privatrechtlichen Charakter des Urheberrechts, das dem einzelnen Urheber die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks garantieren soll. Die Regel verhindert aber nicht, dass ein bescheidener Anteil aller Einnahmen (z. B. 10%) der beruflichen Vorsorge der Urheber und ändern Inhabern von Urheberrechten zugewiesen wird, wie das heute von den Verwertungsgesellschaften gemacht wird.

Der zweite Halbsatz findet vor allem dort Anwendung, wo die Verwertungsgesellschaft ohne Auftrag der Inhaber von Urheberrechten tätig wird. Gewiss werden aus dieser Tätigkeit immer unverteilbare Summen zurückbleiben, die zur Senkung des Spesenprozentsatzes dienen und damit den bekannten Berechtigten zugute kommen. Häufen sich aber diese Summen, so ist dies ein Indiz für ungenügende Anstrengungen zur Ermittlung der Berechtigten.

Absatz 2 geht von der Tatsache aus, dass im Bereich der Massennutzung nicht jede Werkverwendung festgestellt werden kann. Es ist z. B. unmöglich, von jedem Besitzer eines Reprographiegerätes genaue Angaben über jedes kopierte urheberrechtlich geschützte Werk zu verlangen. Im Sinne einer Ausnahmeregel, die durchaus eine breite Anwendung finden wird, soll daher die Verteilung aufgrund von Schätzungen zugelassen werden. Die geforderte Überprüfbarkeit der Schätzungen erheischt in aller Regel statistische Erhebungen. Massgeblich ist ein Schätzungskriterium dann, wenn es zu einem Resultat führt, das einer Verteilung nach Absatz l ähnlich ist. In gewissen Fällen wird es auch möglich sein, von einer Verwendungsart Rückschlüsse auf eine andere zu ziehen, so von der Sendung musikalischer Werke auf deren private Aufnahme auf Tonträger.

Absatz 3 ist eine Konsequenz einer
wesentlichen Zielsetzung des Verwertungsrechts, die darin besteht, dem Urheber ein Mittel zur selbständigen Wahrung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche zu gewährleisten. Folgerichtig sollen die Verwertungsgesellschaften nicht zum ausschliesslichen Instrument anderer Inhaber von Urheberrechten und der Verwirklichung ihrer Verträge mit den Urhebern werden. Die Bestimmung geht also den Verträgen zwischen Urhebern und Werkvermittlern vor, bzw. besteht unabhängig von ihnen. Dabei kann allerdings die vertragliche Situation ein Indiz zur Beurteilung der Angemessenheit des Anteils des Urhebers bilden (vgl. etwa Bst. a).

Gewiss bleibt es dem Urheber auch bei der Anwendung des Verteilungsschlüssels durch die Verwertungsgesellschaft unbenommen, seinen Anteil aus der Verteilung irgendjemandem, also auch dem Werkvermittler, zu zedieren. Insofern bleibt die Vertragsautonomie der Parteien gewahrt.

Buchstabe a trägt der besonderen Situation der Werkschöpfung im Arbeitsverhältnis Rechnung. Die Arbeitsverträge sehen in der Regel eine umfassende 9 Bundesblatt. 136 Jahrgang Bd III

237

Rechtseinräumung an den Arbeitgeber vor. Sie wird normalerweise einzig durch den Lohn des Arbeitnehmers abgegolten; eine darüber hinausgehende Beteiligung an der Verwendung von Dienstwerken ist kaum je vorgesehen. Dies erscheint auch angesichts der besonderen Natur des Arbeitsverhältnisses nicht als unbillig. Deshalb soll es den Verwertungsgesellschaften freigestellt sein, für diesen Bereich auf eine Verteilung zwischen dem angestellten Urheber und seinem Arbeitgeber zu verzichten und den ganzen Betrag dem Arbeitgeber auszuzahlen.

In vielen Fällen dürfte bei Arbeitsverhältnissen übrigens auch die Voraussetzung von Buchstabe b vorliegen. Diese generelle Ausnahme soll verhindern, dass um jeden Preis eine vernünftigerweise nicht mehr vertretbare Aufteilung zwischen Urheber und Werkvermittler vorgenommen wird, namentlich wenn dem Werkvermittler eine Vielzahl von Urhebern gegenübersteht. Ein typisches Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung wäre etwa die Verteilung der Einnahmen aus der Fotokopie von wissenschaftlichen Zeitschriften.

Art. 55

Keine Bemerkungen.

212.4

Mitwirkung der Nutzer

Art. 56

Es wurde schon in verschiedenen Zusammenhängen deutlich gemacht, dass im Bereich der Massennutzung von Werken die Festlegung und Erhebung der Vergütungen sowie deren Verteilung komplexe Probleme aufwirft, für deren Lösung namentlich statistische Angaben über die erfolgte Werknutzung erforderlich sind. Da sich diese Werknutzung nicht nur im öffentlichen, sondern auch in geschlossenen Bereichen abspielt und die Werknutzer ganz allgemein besser in der Lage sind, auf die massgeblichen Informationen zu greifen, ist ihre Mitwirkung unerlässlich. Das geltende Verwertungsrecht sieht eine allerdings zu kasuistisch gehaltene Bestimmung ebenfalls schon vor (Art. 4 Abs. 3 VerwertungsG).

Die vorliegende Bestimmung ist privatrechtlicher Natur. Mit Bezug auf die gesetzlichen Lizenzen statuiert sie neben der Vergütungspflicht eine weitere Pflicht, die den Werknutzern als Korrelat zu dem ihnen zugestandenen Verwendungsrecht auferlegt wird. Mit Bezug auf die Verwertung der ausschliesslichen Rechte könnte eine solche Mitwirkung ebensogut von den Verwertungsgesellschaften zur vertraglichen Voraussetzung gemacht werden.

Die Aufsichtsbehörden können die Einhaltung dieser Vorschrift nicht durchsetzen, weil die Werknutzer keinerlei Aufsicht unterstellt sind. Dagegen besteht ein klagbarer privatrechtlicher Anspruch der Verwertungsgesellschaften auf die geforderte Mitwirkung. Auf der ändern Seite können die Verwertungsgesellschaften eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung der Werknutzer in der Tarifgestaltung berücksichtigen.

238

212.5 212.51

Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften Aufsicht über die Geschäftsführung

De lege lata sind die Mittel der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften recht beschränkt. Bei Pflichtverletzungen bestehen ausser der ultima ratio des Widerrufs der Bewilligung keine Möglichkeiten zur Korrektur. Dieser Mangel hat sich bisher nicht ausgewirkt, weil sich Interventionen der Aufsichtsbehörden nicht aufdrängten, bzw. weil im Gespräch mit der Verwertungsgesellschaft allfällige Probleme laufend bereinigt werden konnten. Dieses informelle Funktionieren der Aufsicht ist zweifellos der optimale Weg und soll auch künftig die Regel sein. Indessen darf nicht verkannt werden, dass aufgrund des vorliegenden Entwurfs, aber auch generell durch die fortschreitende Kollektivierung des Urheberrechts weit komplexere Aufsichtsprobleme zu lösen sein werden. Dies ergibt sich schon aus der Mehrzahl der seit der letzten Ausdehnung des Verwertungsgesetzes zu beaufsichtigenden Verwertungsgesellschaften. Angesichts dieser Situation muss der Aufsichtsbehörde aufgrund eines angemessenen Instrumentariums die Ausübung einer effizienten Aufsicht ermöglicht werden. Eine formelle Ordnung dieses Instrumentariums liegt übrigens im Hinblick auf die möglichen Rechtsmittel auch im Interesse der Verwertungsgesellschaften. Ausserdem lässt sich eine Fortbildung und Verfeinerung des Verwertungsrechts durch die Aufsichtsbehörden nur im Rahmen eines geregelten aufsichtsrechtlichen Instrumentariums erreichen.

Art. 57 Geltendes Recht (vgl. Art. 6 und 7 W zum VerwertungsG) wurde mit dem Unterschied übernommen, dass statt einer Aufzählung der zu prüfenden Punkte ein genereller Auftrag erteilt (Abs. 1) und der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Informationsbeschaffung ein Weisungsrecht gegeben wurde (Abs. 2).

Art. 58

Diese Bestimmung schliesst wie bereits erwähnt das informelle Gespräch zwischen Verwertungsgesellschaft und Aufsichtsbehörde keineswegs aus. Unter anderem auch für den Fall, dass ein Interesse am Weiterzug einer Auffassung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zwecks letztinstanzlicher Klärung der Rechtslage besteht, soll auch .das formelle Vorgehen geregelt werden.

212.52

Aufsicht über die Tarife

Art. 59

Die vom Bundesrat gewählte Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten (ESchK) ist für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften zuständig (Abs. 1). Nach geltendem Recht ist sie zudem ausdrücklich ermächtigt, auf Ersuchen des Richters, der Aufsichtsbehörde oder von Parteien Gutachten zu erstatten (Art. 12 Abs. l W zum VerwertungsG). Auf diese Zuständigkeit soll aufgrund der hohen Belastung der ESchK durch ihre eigentliche Aufgabe verzichtet werden. Gutachten zuhanden des Richters kann bei Bedarf das Bundesamt für geistiges Eigentum erteilen. Was 239

die Erteilung von Gutachten an Verfahrensbeteiligte betrifft, so besteht bei der gegenwärtigen Rechtslage ohnehin die Gefahr, dass sich die ESchK dadurch selbst präjudiziert.

Die Schiedskommission ist gemäss Absatz 2 unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

Art. 60 Diese Bestimmung regelt die Zusammensetzung der ESchK nach dem Muster des geltenden Rechts (vgl. Art. 13 und 14 der W zum VerwertungsG). In Absatz l wurde der Hinweis, wonach Vorsitzender und Beisitzer neutral sein müssen, weggelassen; dies gilt nämlich für alle Mitglieder. Auch die auf Vorschlag der Betroffenen ernannten Mitglieder (Abs. 2) sind nicht Vertreter der einen oder ändern Seite. Auch sie sind gemäss Artikel 59 Absatz 2 unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

Weggelassen wurde auch der Hinweis, wonach der Vorsitzende in der Regel ein Bundesrichter und die Beisitzer Berufsrichter an anderen Gerichten oder Hochschullehrer sein sollen. Die erste Vorschrift wurde ohnehin nicht mehr gehandhabt, seit aufgrund der Revision des BG betr. die Organisation der Bundesrechtspflege die Entscheide der ESchK an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Ausserdem hat die Belastung der ESchK und vor allem ihres Vorsitzenden seit den Kabelfernsehentscheiden des Bundesgerichts derart zugenommen, dass es zunehmend schwierig geworden ist, die Zusage geeigneter Persönlichkeiten zu erhalten. Mit der Revision wird diese Belastung und die Komplexität der Aufgabe der ESchK sowie deren Verquickung mit der allgemeinen Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften noch einmal stark anwachsen. Es muss deshalb die Möglichkeit bestehen, auf einen breiteren Kreis von Anwärtern zurückgreifen zu können.

Absatz 2 gesteht das Vorschlagsrecht auf Seiten der Inhaber von Urheberrechten entgegen dem bisherigen Wortlaut der Verordnung, aber der bisherigen Praxis entsprechend, den Verwertungsgesellschaften zu. Damit ist die Forderung der Verleger nach eigenem Einfluss auf die Vorschläge berücksichtigt.

Die Zahl der Mitglieder wurde offen gelassen, weil die bisherige Beschränkung, die angesichts der festen Regel für die Zusammensetzung der Spruchkammer ohnehin nur administrativen Wert hatte, zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Spruchkammer geführt hat.

Art. 61 Die Bestimmung entspricht Artikel 13 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung zum VerwertungsG.

Art. 62 Absatz l entspricht geltendem Recht (BGE 82 l 275 Erw. 2).

Die ESchK soll den Aufbau und die verschiedenen Bestimmungen der Tarife auf Willkür überprüfen ; es handelt sich hier um die allgemeine Prüfung der Tarifvorschriften sowie um die Prüfung der Ansätze, also die Höhe der zu leistenden Entschädigungen.

240

Absätze 2 und 3 sind aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 6 Abs. l des Reglements der ESchK vom 22. Mai 1958). Die ESchK kann also niemals selbst einen Tarif festlegen; sie kann immer nur den von der Verwertungsgesellschaft vorgelegten Tarif genehmigen. Dies ist im Hinblick auf die Zulässigkeit von gesetzlichen Lizenzen auch konventionsrechtlich von Bedeutung.

Absatz 4 soll zu Rechtsunsicherheit führende Doppelspurigkeiten verhindern.

Es wäre untragbar, wenn in einem Forderungsprozess gegen einen nicht zahlungswilligen Werknutzer die Höhe einer Vergütung anders beurteilt würde als in den von der ESchK genehmigten und bei Inanspruchnahme der Rechtsmittel auch vom Bundesgericht gutgeheissenen Tarifen. Ausserdem wäre der Zivilrichter im Rahmen eines Einzelprozesses kaum in der Lage, die gesamte Tarifsituation zu überblicken.

Art. 63 Absatz 2 drängt sich aufgrund der schon zu Artikel 60 Absatz l gemachten Erwägung auf, wonach die Aufgabe der ESchK immer grosser und deren Verknüpfung zur allgemeinen Aufsicht immer enger werden. Es ist im übrigen durchaus üblich, dass die Sekretariate unabhängiger Kommissionen von der Bundesverwaltung geführt werden.

212.53

Rechtsmittel

Art. 64

Diese Bestimmung ist deklaratorischer Natur.

212.54

Gebühren und Kosten

Art. 65

Gebühren für die Bundesaufsicht sind auch auf anderen Gebieten, etwa bei der Versicherungs- und Bankenaufsicht vorgesehen (vgl. z. B. Art. 24 des BG vom 23. Juni 1978 betr. die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen; SR 961.01). Die Kostenregelung für die Schiedskommission entspricht im Grundsatz geltendem Recht (Art. 14 Abs. 4 W zum VerwertungsG); neu ist die Solidarhaftung der Verwertungsgesellschaften, die aber nur für den Fall eines gemeinsamen Tarifs in Betracht fällt.

212.6

Unerlaubte Geltendmachung von Urheberrechten

Art. 66

Diese Strafbestimmung knüpft an Artikel 46 an. Sie entspricht abgesehen von einer Strafverschärfung Artikel 3 des Verwertungsgesetzes, dessen Absatz 3 allerdings weggelassen wurde, weil die Nichtigkeit der ohne Bewilligung im Bereich der ausschliesslichen Rechte abgeschlossenen Verträge ebensosehr den Werknutzer wie den Täter treffen müsste. Im Bereich der Vergütungsansprüche wäre eine solche Norm ohnehin bedeutungslos.

241

213

Rechtsschutz

Im Bereich der Klageansprüche und des Verfahrensrechts stützt sich der Entwurf im Sinne einer Vereinheitlichung und Konzentration der prozessualen Institute auf Bundesebene sowohl begrifflich wie auch systematisch auf die entsprechenden Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes (Bundesgesetz vom 16. Dez. 1983 über die Änderung des ZGB, AS 1984 778) und den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-Entwurf, BB1 1983 II 1092).

Verschiedene Verbände haben angeregt, die Berufsorganisationen zu den vorgesehenen Klagen und zur Beantragung der vorsorglichen Massnahmen in eigenem Namen zu legitimieren. Diesem Begehren wurde keine Folge gegeben. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs ist eine solche Regelung eher angezeigt, weil das Wettbewerbsrecht im Gegensatz zum Urheberrecht kein Individualrecht schützt. Auf dem Gebiet des Urheberrechts haben aber die Organisationen die Möglichkeit, im Auftrage der Urheber zu klagen. Dies gilt in besonderem Masse für die Verwertungsgesellschaften.

213.1

Zivilrechtlicher Schutz

Art. 67 Diese Klage entspricht in ihrer Funktion Artikel 74 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14). Aktivlegitimiert sind nicht nur der Urheber und nach Artikel 22 Absatz 2 der Inhaber einer ausschliesslichen Befugnis, sondern auch jeder Dritte, der ein rechtliches Interesse nachweist; dies ist besonders bei der negativen Feststellungsklage von Bedeutung. Die Klage ist sowohl subsidiär als auch kumulativ zu ändern Klagen möglich.

Art. 68 Artikel 68 regelt die Leistungsklagen aus Urheberrechtsverletzung.

Der in Absatz l verwendete Ausdruck «verletzt» ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sollen sowohl der wirklich Verletzte wie auch der von einer Verletzung Bedrohte geschützt werden. Auch eine drohende Gefahr ist eine Verletzung im Sinne dieser Bestimmung.

Die in den Buchstaben a und b von Absatz l präzisierten Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sind gegen jedes objektiv rechtswidrige Verhalten des Beklagten gegeben. Ein Verschulden ist ebensowenig erforderlich wie der Nachweis eines Schadens.

In Absatz 2 werden die obligationenrechtlichen Klagen auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinnes vorbehalten.

Nach dieser Bestimmung kann auf Leistung von Genugtuung klagen, wer durch eine Urheberrechtsverletzung in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird.

Der Verweis auf das Obligationenrecht bezieht sich auf die dort genannte Voraussetzung eines Genugtuungsanspruchs. Die persönlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 49 Obligationenrecht (OR; SR 220) beinhalten aber hier, im 242

urheberrechtlichen Zusammenhang, auch die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Es braucht also nicht die absolut betrachtete Persönlichkeit des Urhebers betroffen zu sein, etwa indem seine Ehre verletzt wurde.

Als weitere KJagemöglichkeitiwird dem Geschädigten in Absatz 3 ein Anspruch auf Vergütung gewährt. Diese Klage hat für den Urheber vor allem den Vorteil, ihn mit Bezug auf die Beweislast in eine günstige Position zu versetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach den üblicherweise für die fragliche Verwendung entsprechender Werke bezahlten Entschädigungen.

Art. 69 Diese Regel, die auch im Zusammenhang mit der Wahl einer der nach Artikel 68 Absatz 2 und 3 gegebenen Klagen von Bedeutung ist, hat wie schon die Möglichkeit der Klage auf Vergütung nach Artikel 68 Absatz 3 die Funktion, die Beweissituation des Urhebers zu verbessern.

Art. 70 Absatz l sieht für Klagen betreffend Urheberrecht einen auf Bundesebene einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor. Diese Bestimmung soll interkantonal wie auch innerkantonal gelten, und zwar für alle möglichen Klagen betreffend Urheberrecht, so insbesondere auch für die in diesem Entwurf vorgesehenen Klagen (Art. 16, 30, 31, 32, 67 und 68). Die Bestimmung legt den Gerichtsstand bei inländischem Wohnsitz fest. Der Fall, dass der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist hier nicht geregelt; dies bleibt dem internationalen Privat- und Zivilprozessrecht vorbehalten (vgl. Entwurf des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht. BB1 1983 I 472).

Die Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft wird für das Urheberrecht auf Bundesebene einheitlich geregelt (Abs. 2). Der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig; dies eröffnet dem Beklagten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, womit parallellaufende Prozesse unabhängig vom kantonalen Zivilprozessrecht vermieden werden können. Sie ist vor allem für diejenigen Beklagten von Bedeutung, die aufgrund dieser Bestimmung nicht bei ihrem Wohnsitzrichter belangt werden.

Absatz 3 entspricht Artikel 76 Absatz l PatG wie auch Artikel 45 Absatz l URG.

Sie ist angesichts des speziellen Charakters des Urheberrechts gerechtfertigt.

Ausserdem ist die Vorschrift in den einzelnen Kantonen aufgrund des geltenden Rechts bereits eingeführt und es besteht kein Grund, eine Änderung zu bewirken.

Dagegen kann auf Artikel 45 Absatz 2 URG verzichtet werden, da diese Regel schon in Artikel 45 Buchstabe a OG enthalten ist.

Art. 71 Der Entwurf regelt die vorsorglichen Massnahmen des Gesetzes systematisch im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Ansprüchen. Im Bestreben nach einer Vereinheitlichung und Konzentration dieses prozessualen Instituts auf Bundesgesetzebene verweist der Entwurf (Abs. 1) ebenso wie der UWG-Entwurf (BB1 1983 II 1096) auf die Regelung im Persönlichkeitsschutz, die sinngemäss 243

anzuwenden ist. (Art. 28c-28/ZGB, BB1 1983 IV 564f.; für die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen vgl. BB1 1982 II 665 ff.).

Absatz 2 erlaubt, vorsorgliche Massnahmen dort anordnen zu lassen, wo Gefahr im Verzug ist, ohne dass zuerst ein Zuständigkeitsstreit ausgetragen werden muss. Diese Regelung ist auch für international gelagerte Sachverhalte vorgesehen (vgl. Art. 10 des Entwurfs des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht).

213.2

Strafrechtlicher Schutz

Art. 72 Absatz 1: Die Straftatbestände stimmen im wesentlichen mit den in Artikel 12-14 als Beispiele aufgezählten Werkverwendungsarten überein.

Das Strafmass für die hier genannten Verstösse gegen das Urheberrecht ist gegenüber dem geltenden Recht (Busse bis 5000 Fr.) verschärft. Die Gefängnisund die Geldstrafe können kumuliert werden. Die Strafandrohung entspricht nun derjenigen im Patentrecht (Art. 81 PatG); es besteht in der Tat kein Grund, Urheberrechtsverletzungen weniger streng zu bestrafen als Patentverletzungen.

Es kommt dazu, dass der vorliegende Entwurf weite Bereiche der Werkverwendung durch gesetzliche Lizenzen legalisiert; wo das ausschliessliche Recht beibehalten wird, soll es, auch mit Hilfe wirksamer strafrechtlicher Sanktionen, durchgesetzt werden können. Auf der anderen Seite soll auch nicht in dem Sinne von den anderen immaterialgüterrechtlichen Gesetzen abgewichen werden, dass die Urheberrechtsverletzung als Offizialdelikte ausgestaltet werden, wie dies im Vernehmlassungsverfahren verlangt worden ist.

Handelt der Täter gewerbsmässig, ist er gemäss Absatz 2 kumulativ mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Busse zu bestrafen. Der im Strafgesetzbuch (Art. 36, SR 311.0) vorgesehene Strafrahmen kann ausgeschöpft werden. Diese Regelung soll insbesondere als Präventivmassnahme gegen den zunehmenden Diebstahl von geistigem Eigentum durch Raubdruck, Tonträger- und Videopiraterie wirken.

Art. 73 Die Unterlassung der Quellenangabe wird als einziges Bagatelldelikt als Übertretung behandelt. Der Höchstbetrag der Busse wird hier auf 5000 Franken belassen (Art. 106 Abs. l StGB).

Art. 74

Diese Norm ist angesichts von Artikel 333 Absatz l Strafgesetzbuch deklaratorischer Natur.

Art. 75 Diese Bestimmung entspricht Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0).

244

Art. 76 An der Zuständigkeit der kantonalen Behörden soll nichts geändert werden.

213.3

Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 77 Anders als in Artikel 54 URG ist der Zweck der Einziehung nicht mehr genannt; es bleibt dem Richter überlassen, über das Schicksal der eingezogenen Exemplare zu entscheiden. In der Regel wird er sie zerstören lassen. Mit den rechtswidrig verwendeten Exemplaren sind nicht nur Vorlagen, sondern vor allem auch typographische Sätze, Clichés und Matrizen gemeint.

Art. 78 Diese Norm entspricht Artikel 70 PatG und Artikel 6 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (SR 241). Nicht nur der obsiegende Inhaber von Urheberrechten, sondern auch der freigesprochene Angeklagte oder der obsiegende Beklagte können die Publikation verlangen.

214

Schlussbestimmungen

214.1

Vollzug; Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 79 Der vorliegende Entwurf ist so konzipiert, dass er jedenfalls in einer ersten Phase ohne ergänzende Bundesratsverordmmg auskommt. Er sieht indessen an verschiedenen Stellen spezielle fakultative Kompetenzen des Bundesrates vor (Art. 30 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 53 Abs. 2). Darüber hinaus kann sich aber besonders beim zweiten Titel die Notwendigkeit ergeben, Ausführungsbestimmungen allgemeiner Art zu erlassen.

Art. 80 Keine Bemerkungen.

Art. 81 Artikel 381 OR muss im Randtext und in Absatz l an die durch Artikel 20 Absatz l eingeführte Unübertragbarkeit des Urheberrechts angepasst werden.

In Artikel 392 Absatz 3 OR soll der zweite Satzteil geändert werden, um die Norm mit Artikel 28 Absatz 2 in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 393 OR soll aufgehoben werden, weil der originäre Rechtserwerb durch eine andere Person als der Urheber mit dem Geist des vorliegenden Entwurfs nicht vereinbar ist. Was die Auswirkungen der Norm betrifft, so ist sie angesichts von Artikel 25 ohnehin überflüssig. Im übrigen steht fest, dass sich unter dem geltenden Recht die Verleger praktisch nie auf diese Regel berufen haben, es sei denn in Fällen, in denen sie recht eigentlich als Urheber anzusehen waren.

245

214.2

Übergangsbestimmungen

Art. 82 Die beiden Expertenkommissionen hatten in Anlehnung an Artikel 62 URG eine Rückwirkung des neuen Rechts in dem Sinne vorgesehen, dass auch bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes nicht oder nicht mehr geschützte Werke nach neuem Recht geschützt sind. Dies wurde in den Vernehmlassungen sowohl von Nutzer- als auch von Urheberseite kritisiert. Es wurde einerseits argumentiert, durch eine solche Rückwirkung könnten bisherige «Nicht-Werke» plötzlich zu geschützten Werken werden. Anderseits wurde auf unerwünschte Implikationen im internationalen Bereich im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den urheberrechtlichen Staatsverträgen hingewiesen.

Werke aus solchen Ländern können gemäss Artikel VII WUA bzw. Artikel 28 RBÜ in Verbindung mit Artikel 6 URG unter geltendem Recht gemeinfrei sein, würden aber nach einer solchen Übergangsregelung alle unvermittelt zu geschützten Werken. Der Entwurf folgt den Anträgen der Gegner einer solchen Lösung und beschränkt deshalb die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf diejenigen bestehenden Werke, die bei seinem Inkrafttreten geschützt sind.

Art. 83 Absatz l entspricht im Vertragsrecht bewährten übergangsrechtlichen Kriterien.

Absatz 2 nimmt die ratio von Artikel 21 Absatz 3 wieder auf.

Art. 84 Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 65 URG an. Gewisse im URG enthaltene Schutzausnahmen fehlen im vorliegenden Entwurf, so diejenige für Anthologien für den Schulgebrauch (Art. 27 Abs. l Ziff. 2 URG). Wer nachweisen kann, dass er vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit der Herstellung von derartigen Werkexemplaren begonnen hat, darf nach der vorliegenden Bestimmung gestützt auf das alte Recht die Verwertungshandlungen zu Ende führen, im genannten Beispiel somit die Exemplare auch in Verkehr bringen. Der Sinn der Norm ist es, dass in guten Treuen getätigte Investitionen noch realisiert werden können.

Art. 85 Mit Bezug auf die übergangsrechtliche Problematik besteht kein Unterschied zwischen einer freien und einer Zwangslizenz, besonders da die altrechtliche Zwangslizenz in Artikel 32 beibehalten wird.

Art. 86 Diese Bestimmung erlaubt es der Bewilligungsbehörde, unabhängig von der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligungen sämtliche Bewilligungen unverzüglich und gleichzeitig nach neuem Recht neu zu erteilen und so namentlich die erforderliche Koordination zwischen den einzelnen Verwertungsgesellschaften sicherzustellen.

246

Art. 87 Diese Norm entspricht bewährten übergangsrechtlichen Kriterien.

214.3

Referendum und Inkrafttreten

Art. 88 Keine Bemerkungen.

22

Kommentar zur Berner Übereinkunft und zum Welturheberrechtsabkommen

221

Allgemeines

221.1

Gegenwärtige Stellung der Schweiz in den beiden Abkommen

221.11

Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Die zu genehmigende Pariser Fassung dieser Übereinkunft enthält: - materiellrechtliche Bestimmungen zum Schutz des Urheberrechts (Art. 1-21); sie wurden unverändert aus der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 übernommen (BB1 1968 II 955). Die Schweiz wendet gegenwärtig noch die Brüsseler Fassung von 1948 an (AS 1955 1092; SR 0.231.13); - administrative Bestimmungen (Art. 22-26) sowie Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 27-38); sie wurden mit geringfügigen Änderungen ebenfalls aus der Stockholmer Fassung übernommen. Die Schweiz hat diesen Teil der Stockholmer Fassung mit Wirkung ab 4. Mai 1970 ratifiziert (BEI 1968 II 897; AS 7970600: SR 0.231.14); - einen in Paris angenommenen Anhang (Art. 21); er enthält Sonderbestimmungen zugunsten der Entwicklungsländer und kann nur zusammen mit den materiellen Bestimmungen ratifiziert werden.

221.12

Das Welturheberrechtsabkommen

Die Schweiz ist seit dem 30. März 1956 Vertragsstaat des in Genf abgeschlossenen Abkommens vom 6. September 1952 (BB1 1954 II 565; AS 7956 101; SR 0.231.0).

221.2

Grundzüge der Abkommen

Beide Konventionen beruhen auf dem Grundsatz der Inländerbehandlung.

Nach Artikel 5 Absatz l RBÜ und Artikel II Absatz l WUA sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Werke aus anderen Vertragsländern ebenso zu schützen wie diejenigen ihrer eigenen Staatsangehörigen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Art. 14ter Abs. 2 RBÜ und Art. IV Abs. 4 WUA) ist ein Vorbehalt der Gegenseitigkeit ausgeschlossen. Das Schutzniveau für ein Werk hängt somit 247

vom nationalen Recht desjenigen Vertragsstaates ab, in dem der Schutz beansprucht wird.

Beide Übereinkommen garantieren allerdings einen gewissen Mindestschutz und enthalten eine Reihe zwingender materiell-rechtlicher Normen, die in den Vertragsstaaten unmittelbar anwendbar sind. Die Mindestschutzbestimmungen der Berner Übereinkunft betreffen namentlich die zu schützenden Werkgattungen (Art. 2 RBÜ), die den Urhebern zu gewährenden Rechte (Art. 6bls, 8, 9, 11, ll bis , ll ter , 12, 14, 14bis Abs. l RBÜ) und die Schutzdauer (Art. 7 und 7bis RBÜ). Das Schutzniveau des Welturheberrechtsabkommens liegt viel tiefer; sein Mindestschutz umfasst die in Artikel IV WUA festgelegte Schutzdauer und die in Artikel IVbls und V WUA garantierten Rechte; Artikel IVbis WUA enthält allerdings nicht direkt anwendbares Konventionsrecht. Mit seinem minimalen Schutzniveau steht das WUA auch denjenigen Staaten offen, deren Gesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts noch nicht sehr entwickelt ist.

Das Welturheberrechtsabkommen schreibt auch zwingend vor, von welchen Formalitäten die Vertragsstaaten die Gewährung des Rechtsschutzes abhängig machen dürfen (Art. III WUA). Dagegen ist es den Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft nicht erlaubt, die Entstehung des Schutzes mit irgendwelchen Formalitäten zu verknüpfen.

Neben zwingenden und direkt anwendbaren Mindestrechten gewähren die Konventionen der nationalen Gesetzgebung bei der Ausgestaltung des Schutzes gewisse Spielräume. Gemäss der Berner Übereinkunft können die Ausschliesslichkeitsrechte namentlich im Bereich der Rundfunksendung und der Herstellung von Tonträgern durch Zwangslizenzen oder gesetzliche Lizenzen eingeschränkt werden (Art. ll bis Abs. 2, Art. 13 Abs. 1); weitere Möglichkeiten zur Beschränkung des Schutzes sehen die Artikel 2bis Absatz l und 2; 9 Absatz 2; 10bls RBÜ vor. Unser Gesetzesentwurf macht davon Gebrauch, soweit dies im Sinne eines Interessenausgleichs gerechtfertigt ist. Ausserdem sind wichtige Bereiche wie der Rechtsschutz, das Urhebervertragsrecht und die kollektive Verwertung von Urheberrechten der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber vorbehalten.

221.3

Verhältnis der beiden Konventionen zueinander

Abgesehen von den Vereinigten Staaten, die nicht der Berner Übereinkunft angehören, sind die meisten westlichen Länder Mitglieder beider Konventionen; die Beziehungen zwischen den Vertrags Staaten beider Übereinkommen werden durch Artikel XVII des Welturheberrechtsabkommens und der Zusatzerklärung zu diesem Artikel geregelt. Danach findet zwischen Staaten, die an beide Konventionen gebunden sind, immer diejenige mit dem höheren Schutzniveau Anwendung, also die Berner Übereinkunft. Man spricht in diesem Zusammenhang von der «clause de sauvegarde» für die Berner Übereinkunft.

221.4

Die Pariser Revision

Die Bestrebungen zur Revision der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens wurden bereits 1968 koordiniert. Dadurch konnten die bei248

den Revisionskonferenzen gleichzeitig in Paris, am Sitz der UNESCO abgehalten werden.

Das Ziel der Revision der Berner Übereinkunft bestand darin, das an der Stockholmer Konferenz von 1967 angenommene Protokoll zugunsten der Entwicklungsländer durch eine ineue, auch für die industrialisierten Länder annehmbare Fassung zu ersetzen.

Die Revision des Welturheberrechtsabkommens hatte zwei Schwerpunkte: - die Einführung von Schutzvorbehalten zugunsten der Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der Berner Übereinkunft ; - eine geringfügige Anhebung des durch die Konvention gewährleisteten Mindestschutzes im Interesse der Urheber der industrialisierten Länder.

Den beiden Revisionskonferenzen wurden ausgereifte Änderungsvorschläge unterbreitet. Sie waren das Resultat langer und intensiver Verhandlungen zwischen den Entwickhings- und den Industriestaaten. Diese sorgfältig abgewogenen Kompromisslösungen erfuhren in den Konferenzen keine materiellen Änderungen.

Die Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft, die nicht Gegenstand des Revisionsprogramms waren (Art. 1-20 und 22-26 RBÜ), wurden unverändert in den Text von 1971 übernommen.

Die Pariser Fassungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens traten in ihrer Gesamtheit am 10. Oktober bzw. am 10. Juli 1974 in Kraft.

222

Bemerkungen zu den Pariser Fassungen der beiden Abkommen

222.1

Berner Übereinkunft

222.11

Materiellrechtliche Bestimmungen (Art. 1-21)

Es werden lediglich die wichtigsten Bestimmungen der Brüsseler Fassung (1948) erörtert, die in Stockholm (1967) modifiziert und ohne Änderung in die Pariser Fassung (1971) übernommen wurden.

Art. 2

Gemäss der Brüsseler Fassung (Art. 2 Abs. 5) waren Werke der angewandten Kunst faktisch nicht in allen Verbandsländern geschützt. Inskünftig muss ein Staat, der solche Werke nicht am Schutz des Spezialgesetzes betreffend Muster und Modelle teilhaben lässt, sie als Werke der Kunst gemäss seinem Urheberrechtsgesetz schützen (Abs. 7).

Art. 2bis

Der Brüsseler Text (Art. 2bls Abs. 2) räumte den Verbandsländern die Möglichkeit ein, der Presse die Benützung von Vorträgen, Ansprachen und anderen Werken zu erlauben. Die revidierte Fassung hat diese Bestimmung auf die elektronischen Informationsmedien ausgedehnt.

249

Art. 3-6 Diese Artikel regeln den Anwendungsbereich der Übereinkunft hinsichtlich der Urheber und der geschützten Werke. Die darin enthaltenen Bestimmungen waren in den vorhergehenden Fassungen sehr unübersichtlich angeordnet; sie wurden systematisch neu gegliedert und sind nun leichter verständlich.

Artikel 3 legt die Anknüpfungspunkte für den Konventionsschutz fest. Aufgrund der Pariser Fassung geniessen alle veröffentlichten Werke der Staatsangehörigen eines Verbandslandes den Schutz der Übereinkunft; im Unterschied zur Brüsseler Fassung (Art. 6 Abs. 1) sind damit auch diejenigen Werke geschützt, die ausserhalb der Verbandsländer veröffentlicht wurden. Die Pariser Fassung erweitert zudem den Kreis der durch die Konvention geschützten Urheber, indem sie den Angehörigen der Verbandsländer jene Urheber gleichstellt, die keinem Vertragsstaat angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Abs. 2) in einem solchen haben; die Regelung gilt auch für Staatenlose oder Flüchtlinge.

Für die Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglieder der Übereinkunft sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben, behält die Pariser Fassung den Grundsatz der Brüsseler Fassung bei, wonach der Schutz der Übereinkunft nur den erstmals innerhalb des Verbandsgebietes veröffentlichten Werken gewährt wird (Abs. l Bst. b).

Artikel 5 legt den Umfang des durch die Übereinkunft gewährten Schutzes fest und definiert den Begriff des Ursprungslandes eines Werkes. Diese Bestimmung enthält zur Hauptsache die folgenden Regeln: a. als Ursprungsland gilt für unveröffentlichte und für erstmals in einem verbandsfremden Land veröffentlichte Werke das Verbandsland, dem der Urheber angehört (Abs. 4 Bst. c); für Werke, welche in einem Verbandsland veröffentlicht worden sind, gilt das Land der ersten Veröffentlichung als Ursprungsland (Abs. 4 Bst. a); b. im Ursprungsland des Werks richtet sich der Schutz nach der innerstaatlichen Gesetzgebung, und zwar auch dann, wenn der Urheber selbst Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Berner Verbandes ist (Abs. 3); c. ausserhalb des Ursprungslandes entspricht der Schutz in den Verbandsländern - in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung - demjenigen, der den eigenen Staatsangehörigen durch die innerstaatliche Gesetzgebung gewährt wird, dazu kommen die von
der Übereinkunft direkt gewährten Mindestrechte (Abs. 1). Die Verbindung dieser beiden Quellen des Urheberrechtsschutzes wird «Verbandsbehandlung» genannt; d. was die Urheber betrifft, die keinem Verbandsland angehören, so werden ihre erstmals in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in diesem (Ursprungsland) gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung geschützt; in den anderen Mitgliedstaaten des Berner Verbandes geniessen solche Werke Verbandsbehandlung. Die erstmals ausserhalb des Verbandsgebietes veröffentlichten Werke von solchen Urhebern sind nicht durch die Übereinkunft geschützt, es sei denn, sie hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Berner Übereinkunft oder sie besässen den Status eines Ausländers, Staatenlosen oder Flüchtlings. In diesen Fällen werden 250

sie den Angehörigen des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts gleichgestellt, und es finden die oben bei den Buchstaben a, b und c erörterten Regeln Anwendung.

Art. 6bis

Die Brüsseler Fassung verpflichtete die Staaten, die ideellen Interessen des Urhebers - insbesondere das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und das Recht, sich Änderungen des Werkes zu widersetzen, die der Ehre oder dem Ruf des Urhebers nachteilig sein könnten - nur bis zu seinem Tode zu schützen. Nach der neuen Fassung müssen diese ideellen Rechte mindestens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers gewährt werden.

Art. 7 Die in der Brüsseler Fassung festgelegte Schutzdauer von 50 Jahren ist nicht verlängert worden. In der Stockholmer Konferenz wurde jedoch eine Empfehlung zum Abschluss eines Übereinkommens zur Verlängerung der Schutzdauer angenommen.

Für Filmwerke, fotografische Werke sowie Werke der angewandten Kunst setzte die Brüsseler Fassung keine Mindestschutzdauer fest; sie richtete sich somit nach dem nationalen Recht des Landes, in dem der Schutz beansprucht wurde (Art. 7 Abs. 3). Die Schutzdauer für Filmwerke beträgt neu mindestens 50 Jahre, wobei die Unionsländer zwischen zwei Berechnungsvarianten wählen können (Abs. 2). Für fotografische Werke und Werke der angewandten Kunst müssen die Staaten eine Schutzdauer von mindestens 25 Jahren seit deren Herstellung gewähren (Abs. 4).

Um möglichst vielen Verbandsstaaten den Beitritt zur Stockholmer und nunmehr zur Pariser Fassung zu erleichtern, hat die Konferenz von Stockholm eine Regelung eingeführt, die es den noch durch die Römer Fassung von 1928 gebundenen Staaten erlauben soll, eine Schutzdauer von weniger als 50 Jahren post mortem auctoris beizubehalten, falls diese Dauer in ihrer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Pariser Fassung (24. Juli 1971) geltenden Gesetzgebung vorgesehen war (Abs. 7). Die Bestimmung ist vor allem für osteuropäische Staaten interessant.

Das in der Konvention festgelegte Prinzip der Inländerbehandlung ohne Rücksicht auf materielle Gegenseitigkeit erfährt eine Ausnahme, wenn das Verbandsland, in dem der Schutz beansprucht wird, eine längere Schutzdauer als die 50jährige Schutzfrist des Ursprungslandes vorsieht. Währt der Schutz in einem Land X beispielsweise 70 Jahre (dies ist in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland der Fall), so sind Werke, die erstmals in einem Land Y (wie z. B.

die Schweiz) mit SOjähriger Schutzdauer veröffentlicht wurden, auch im Land X nur so lange geschützt, es sei denn, die Gesetzgebung des Landes X bestimme etwas anderes; dies ergibt sich aus Absatz 8, der im Grundsatz die in Artikel 7 Absatz 2 der Brüsseler Fassung enthaltene Regel übernimmt.

251

Art. 9 Nach dieser Vorschrift fällt das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht unter den vom Abkommen gewährleisteten Mindestschutz; erstaunlicherweise ist sie erst mit der Revision von Stockholm in die Berner Übereinkunft aufgenommen worden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass alle Vervielfältigungsverfahren von der ausschliesslichen Befugnis des Urhebers erfasst werden.

Absatz 2 sieht die Möglichkeit von Ausnahmen vor. In «gewissen Sonderfällen» können die Verbandsländer das Vervielfältigungsrecht einschränken. Die innerstaatlichen Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht dürfen jedoch weder die normale Auswertung des Werks noch die berechtigten Interessen des Urhebers beeinträchtigen.

Diese beiden negativen Kriterien werden im Generalbericht über die Stockholmer Konferenz folgendermassen erläutert. Eine nationale Schutzausnahme, welche ganz generell die Herstellung einer unbeschränkten Anzahl von Fotokopien eines Werks ohne die Genehmigung des Urhebers erlaubt, wäre unzulässig, weil sie in die normale Auswertung des Werks eingreift. Dagegen wäre es beispielsweise zulässig, das betriebsinterne Fotokopieren gegen eine entsprechende Entschädigung zu erlauben. Eine solche Einschränkung des Vervielfältigungsrechts würde die berechtigten Interessen nicht unzumutbar verletzen.

Art. 10 Während die Brüsseler Fassung nur kurze Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln zuliess, ist das Zitierrecht nunmehr verallgemeinert worden (Abs. 1).

Nach der Brüsseler Fassung von Absatz 2 konnten die Staaten Entlehnungen aus geschützten Werken zu Unterrichtszwecken, für wissenschaftliche Werke oder Chrestomathien erlauben. Dieser Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung wurde erweitert. Die neue Fassung ist nicht mehr auf Entlehnungen beschränkt. Sie ermächtigt die Vertragsstaaten ganz generell zur Einführung von Schutzausnahmen, welche die Benützung von Werken zum Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts erlauben. Gemeint ist der Unterricht auf allen Stufen, gleichviel ob es sich um öffentliche oder private Schulen handelt. Die erlaubten Verwendungen müssen allerdings den «anständigen Gepflogenheiten» entsprechen.

Art. 10bis Diese Bestimmung hat wichtige Änderungen erfahren. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Brüsseler Fassung durften Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts durch die Presse vervielfältigt werden. Gemäss der Pariser Fassung ist diese Bestimmung nicht mehr direkt anwendbar, sondern sie ermächtigt die nationalen Gesetzgeber, solche Schutzausnahmen vorzusehen.

Abgesehen von dieser Änderung zugunsten des Urhebers wurde die früher nur auf die Presse zugeschnittene Bestimmung auf die Radio- und Fernsehberichterstattung ausgedehnt.

252

Art. 14bis

Hier werden die Rechte der Filmurheber geregelt. Abgesehen von Absatz l, der dem Artikel 14 Absatz 2 der Brüsseler Fassung entspricht, gehen alle darin enthaltenen Vorschriften auf die Revision von Stockholm zurück. Sie zielen darauf ab, die Verwertung von Filmwerken auf internationaler Ebene zu vereinfachen.

Die urheberrechtlichen Schwierigkeiten bei der Verwertung von Filmwerken ergeben sich hauptsächlich aus dem Umstand, dass die Inhaber der Urheberrechte an solchen Werken aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der nationalen Gesetze in den verschiedenen Verbandsstaaten nicht identisch sind.

Absatz 2 Buchstabe b enthält eine Vermutung zugunsten des Produzenten. Die Urheber, die sich zur Leistung von Beiträgen zur Herstellung eines Filmwerkes verpflichtet haben, können sich mangels gegenteiliger Abreden der Nutzung des Werks (Anfertigung und Verbreitung von Kopien, Kinovorführung, Sendung, Drahtübermittlung, Untertitelung und Textsynchronisation) nicht widersetzen.

Der Produzent gilt somit als berechtigt, das Filmwerk zu verwerten. Die Vermutung kann durch einen Urheber umgestossen werden, wenn er eine gegenteilige Abrede mit dem Produzenten nachweist.

Die Tragweite der Vermutung wird durch Absatz 3 eingeschränkt. Danach findet sie praktisch nur auf untergeordnete Filmschaffende Anwendung, wie Regieassistenten, Tonmeister, Kameramann, Schnittmeister, Architekten, Kostümzeichner usw. Von der Vermutung nicht erfasst werden namentlich die Urheber des Drehbuchs, der Dialoge und der Musik sowie der Hauptregisseur, es sei denn, die nationalen Gesetzgebungen sähen dies ausdrücklich vor.

Zur Bestimmung der Inhaber der Urheberrechte verweist Absatz 2 Buchstabe a auf die Gesetzgebung der Staaten, in denen der Schutz beansprucht wird. Für die Länder, in denen der Produzent gemäss nationalem Recht der Rechtsinhaber ist, hat die Vermutung zugunsten des Produzenten keine Bedeutung. Wichtig ist sie hingegen für Länder, die wie die Schweiz die Filmschaffenden als Urheber des Filmwerks betrachten und sie als originäre Rechtsinhaber anerkennen. Der vorliegende Entwurf hat allerdings mit Artikel 25 eine allgemeine Bestimmung, die zugunsten des Produzenten über die Regelung der Berner Übereinkunft hinausgeht.

Art. 15 Dieser Artikel ist bei der Revision von Stockholm durch eine Vermutung zugunsten des Filmherstellers (Abs. 2) und eine Vorschrift betreffend die Werke der Folklore (Abs. 4) ergänzt worden. Absatz 2 vervollständigt die Regeln über die Filmwerke und ist in den Vertragsstaaten direkt anwendbar.

Der neue Absatz 4 nennt die Werke der Folklore nicht ausdrücklich. Ihr Schutz wird als ein Sonderfall anonymer Werke geregelt. Die Staaten haben die Möglichkeit, eine Behörde zu bestimmen, die zur Ausübung der Urheberrechte an solchen Werken befugt ist. Zur Ausübung der Urheberrechte an einem Werk der Folklore müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

253

222.12

Administrative Bestimmungen (Art. 22-26)

Diese Vorschriften wurden in Paris unverändert aus den entsprechenden Artikeln der Stockholmer Fassung übernommen. Sie werden in der Schweiz, wie bereits erwähnt, seit dem 4. Mai 1970 angewendet (AS 7970 600). Die in Stockholm angenommenen Bestimmungen sind das Ergebnis einer Modernisierung der administrativen Strukturen der Staatsverträge auf dem Gebiet des "geistigen Eigentums (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1968, BB1 1968 II 897). Artikel 22 setzt als souveränes Organ des Berner Verbandes eine Versammlung ein und legt ihre Kompetenzen fest. Der Verband verfügt ausserdem über einen Exekutivausschuss, dem die Schweiz als Sitzstaat der OMPI ex officio angehört und dessen Befugnisse durch Artikel 23 bestimmt sind. Die Aufgaben des Internationalen Büros, welches die Funktion eines Sekretariats des Berner Verbandes erfüllt, sind in Artikel 24 aufgezählt. Artikel 25 regelt die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes. Artikel 26 legt schliesslich das Verfahren zukünftiger Revisionen der Artikel 22-25 fest.

222.13

Schlussbestimmungen (Art. 27-38)

In Paris haben hauptsächlich die Artikel 28 und 30 der Stockholmer Fassung Änderungen erfahren.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a regelt insbesondere das Inkrafttreten der materiellen Bestimmungen. Nachdem diese Voraussetzungen seit dem 10. Juli 1974 erfüllt sind und dieser Teil der Pariser Fassung am 10. Oktober 1974 in Kraft treten konnte, erübrigt sich eine Kommentierung dieser Vorschrift.

Artikel 30, insbesondere sein Absatz 2, ist an Artikel V des Anhangs gebunden.

Sein Inhalt interessiert lediglich jene Entwicklungsländer, welche die Vergünstigungen des Anhangs für sich in Anspruch nehmen.

222.14

Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer

Der Anhang mit der neuen Vorzugsregelung zugunsten der Entwicklungsländer ist das Ergebnis der Pariser Revisionskonferenz. Er ersetzt das Stockholmer Protokoll und bildet einen integrierenden Bestandteil der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft.

Auch die neue Sonderregelung erleichtert den Entwicklungsländern den Zugang zu den konventionsrechtlich geschützten Werken der Industriestaaten. Sie geht aber weniger weit als das Stockholmer Protokoll, das zu einer Krise des internationalen Urheberrechts geführt hatte. Im Gegensatz zum Stockholmer Protokoll enthält der Anhang keine direkt anwendbaren Schutzausnahmen; er gibt den Entwicklungsländern lediglich die Möglichkeit, den konventionsrechtlichen Mindestschutz unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken.

Die Sonderregelung der Pariser Fassung besteht aus einem relativ komplizierten System der Erteilung von Zwangslizenzen. Damit kann das ausschliessliche 254

Übersetzungs- und Vervielfältigungsrecht des Urhebers auf einen Vergütungsanspruch reduziert werden. Die Anwendung der Sonderregelung obliegt den Entwicklungsländern, die sie für sich in Anspruch nehmen. Sie müssen dabei allerdings eine ganze Reihe konventionsrechtlicher Verfahrensvorschriften einhalten. Sie haben insbesondere eine nationale Behörde zu bezeichnen, die für die Erteilung der Lizenzen und die Einhaltung der damit verbundenen Bedingungen zuständig ist. Die Lizenzen können erst nach bestimmten Fristen und nur zu Unterrichts- oder Forschungszwecken beansprucht werden; bis zum Ablauf der Fristen bleiben die ausschliesslichen Rechte des Urhebers uneingeschränkt bestehen. Die Lizenzen sind weder ausschliesslicher Natur noch übertragbar und die dem Urheber zu bezahlende Entschädigung soll dem Ertrag aus einer frei ausgehandelten Lizenz entsprechen.

Art. l Diese Bestimmung umschreibt den Kreis der Länder, die das Sonderstatut für sich in Anspruch nehmen können. Sie regelt auch das entsprechende Verfahren sowie die Geltungsdauer (Abs. 2) und die Tragweite (Abs. 6) der Vorbehaltsmöglichkeit.

An. II Durch diese Sonderbestimmung wird das ausschliessliche Übersetzungsrecht eingeschränkt. In den Absätzen 2-5 sind die Voraussetzungen für die Lizenzgewährung festgelegt; diese Vorschriften bedürfen keiner Erläuterung. In bezug auf das Verfahren der Lizenzerteilung wird auf Artikel III des Anhangs verwiesen.

Die wichtigsten Voraussetzungen, von denen die Erteilung einer Übersetzungslizenz abhängig gemacht wird, seien hier kurz erwähnt: a. derjenige, der die Lizenz beansprucht, muss ein Angehöriger eines Entwicklungslandes sein, das sich auf diese Sonderbestimmung berufen hat; b. nur für bereits veröffentlichte Werke dürfen solche Lizenzen erteilt werden; c. seit der ersten Veröffentlichung müssen drei Jahre vergangen sein, ohne dass eine Übersetzung in eine Sprache veröffentlicht wurde, die im entsprechenden Entwicklungsland allgemein gebräuchlich ist.

Gemäss Absatz 9 können Übersetzungslizenzen auch an Sendeanstalten vergeben werden, sofern die Übersetzung für Sendungen auf dem Gebiet des Unterrichts oder der Forschung bestimmt ist.

Art. III Durch die Pariser Revision wurde neu diese Vervielfältigungslizenz geschaffen.

Bisher konnte die Vervielfältigung eines Werks nur auf dem Wege der Übersetzungslizenz durchgesetzt werden. Nun haben die Entwicklungsländer die Möglichkeit, eine selbständige Vervielfältigungslizenz für Werke zu beanspruchen, die nicht übersetzt werden müssen. Das, Lizenzerteilungssystem entspricht demjenigen, das Artikel II für Übersetzungen vorsieht. Die Verfahrensvorschriften von Artikel IV des Anhangs sind hier ebenfalls anwendbar.

255

Absatz 6 erlaubt es dem Inhaber des Vervielfältigungsrechts, eine zwangsweise erteilte Lizenz wieder zum Erlöschen zu bringen. Er muss zu diesem Zweck das Werk in dem Entwicklungsland, wo die Lizenz erteilt wurde, zu einem dort üblichen Preis anbieten. Diese Möglichkeit besteht auch für den Bereich der Übersetzungslizenzen (Art. II Abs. 6).

Art. IV Wie bereits erwähnt, enthält dieser Artikel eine Reihe von Vorschriften, die bei der Beanspruchung einer Übersetzungs- oder Vervielfältigungslizenz eingehalten werden müssen. Die Anwendung dieser Normen obliegt den Entwicklungsländern, bzw. den für die Einräumung der Lizenzen zuständigen Behörden.

Die Absätze l und 2 enthalten verfahrensrechtliche Vorschriften. Danach muss der Lizenzanwärter beweisen, dass er sich bemüht hat, die Erlaubnis des Rechtsinhabers einzuholen. Kann der Rechtsinhaber nicht ausfindig gemacht werden, ist eine Kopie des Antrags auf Lizenzerteilung dem Verleger des Werks sowie den dafür zuständigen Informationszentren zuzustellen.

Absatz 3 sorgt für die Einhaltung des Rechts auf Namensnennung (Art. 6bis RBÜ) und schreibt vor, dass auf jedem aufgrund einer Zwangslizenz hergestelltem Werkexemplar der Originaltitel anzugeben ist.

Die Absätze 4 und 5 regeln das Ausfuhrverbot. Danach sind Übersetzungsoder Vervielfältigungslizenzen nur für das Gebiet desjenigen Entwicklungslandes wirksam, in dem sie erteilt worden sind.

Von zentraler Bedeutung für die von den Zwangslizenzen betroffenen Rechtsinhaber ist Absatz 6; er regelt die Entschädigungsfrage. Wie bereits erwähnt, sind die Entwicklungsländer dazu verpflichtet, die Inhaber der Übersetzungs- und Vervielfältigungsrechte für die beanspruchten Lizenzen angemessen zu entschädigen.

Art. V Die Bestimmung gibt den Entwicklungsländern die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Vorzugsregelungen betreffend das Übersetzungsrecht zu wählen.

Anstelle des in Artikel II des Anhangs vorgesehenen Lizenzsystems können sie die einfachere sog. «Zehnjahresregel» anwenden, die in Artikel 5 der Zusatzakte von Paris von 1896 enthalten ist. Danach verwirkt der Rechtsinhaber das Recht zur Übersetzung in die Sprache des betreffenden Landes, wenn er innert zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Werks keine solche Übersetzung veröffentlicht hat.

222.2

Welturheberrechtsabkommen

222.21

Kommentar der einzelnen Bestimmungen

Es werden lediglich die von der Fassung von 1952 abweichenden Bestimmungen erörtert.

256

Art. IVbis

Die Bestimmung ist von zentraler Bedeutung; die Fassung von 1952 gestand den Urhebern nur das Übersetzungsrecht ausdrücklich zu (Art. V). Im übrigen beschränkte sich das Abkommen darauf, von den Vertragsstaaten «einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber ...» zu verlangen (Art. I). Dabei handelte es sich eher um eine moralische als um eine rechtliche Pflicht. Die zu schützenden Rechte, sind nunmehr definiert als «die grundlegenden Rechte, die die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers schützen». Die Vertragsstaaten müssen den Urhebern namentlich das Vervielfältigungs-, das Aufführungs- oder Vorführungs- sowie das Senderecht gewähren. Das Werk ist nicht nur in seiner ursprünglichen, sondern auch in einer bearbeiteten Fassung zu schützen.

Absatz 2 schafft einen gewissen Spielraum für nationale Schutzausnahmen.

Art. Vbis, Ver und Viu*ter Diese Bestimmungen enthalten die gleiche Sonderregelung zugunsten der Entwicklungsländer wie der unter Ziffer 222.14 kommentierte Anhang der Berner Übereinkunft.

Art. IX In ihren Absätzen 3 und 4 regelt die Bestimmung die Beziehungen zwischen den Ländern, die nur durch die Fassung von 1952 gebunden sind, und denjenigen, welche lediglich der Fassung von 1971 angehören. Danach kann der Staat, der nur durch die Fassung von 1952 gebunden ist, durch eine Notifikation an die UNESCO erklären, dass er in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Pariser Fassung von 1971 die Normen der neuen Fassung anwendet.

222.22

Art. XVII und Zusatzerklärung

Die Zusatzerklärung enthält unter Buchstabe a die sog. «clause de sauvegarde» für die Berner Übereinkunft. Sie besagt, dass die Werke des Angehörigen eines Staates, der aus der Berner Übereinkunft austritt, in den übrigen Mitgliedstaaten der Berner Union auch nicht den Schutz des Welturheberrechtsabkommens geniesst. Durch diese Ausschaltung des Schutzes iure conventionis wollte man Austritte aus der Berner Übereinkunft verhindern.

Die Revisionskonferenz hat beschlossen, die «clause de sauvegarde» für Entwicklungsländer aufzuheben, die sich aufgrund einer Notifikation bei der UNESCO als solche betrachten.

222.23

Zusatzprotokolle l und 2

Das Zusatzprotokoll l betrifft die Anwendung des Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen. Es ist von der Genfer Fassung von 1952 übernommen worden, die von der Schweiz 1955 ratifiziert wurde (BEI 1954 II 576; AS 1956 101).

257

Das Zusatzprotokoll 2 betrifft die Anwendung des Abkommens auf Werke internationaler Organisationen. Auch dieses Protokoll ist von der Genfer Fassung des Welturheberrechtsabkommens unverändert übernommen worden.

223

Würdigung der Revisionsergebnisse

223.1

Berner Übereinkunft (Art. 1-21)

Der Urheberrechtsschutz wurde in verschiedener Hinsicht verbessert. So wurde der Schutz auf Werke verbandsangehöriger Urheber ausgedehnt, die erstmals ausserhalb des Territoriums des Verbandes veröffentlicht worden sind (Art. 3 Abs. l Bst. a). Auch Werke von Urhebern aus verbandsfremden Staaten sowie von Flüchtlingen und Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, werden neu geschützt (Art. 3 Abs. 2).

Der persönlichkeitsrechtliche Schutz des Urhebers wurde auf 50 Jahre nach seinem Tod verlängert (Art. 6bis Abs. 2). Das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht wurde als Mindestrecht ausdrücklich in der Konvention verankert (Art. 9 Abs. 1).

Der neue Artikel 14bls vereinfacht die Verwertung von Filmwerken. Mehrere Schutzbeschränkungen, von denen der nationale Gesetzgeber Gebrauch machen kann, wurden modernisiert; sie sind nicht nur auf die gedruckten, sondern auch auf die elektronischen Informationsmedien anwendbar (Art. 2bis Abs. 2, Art. 10bis Abs. 1). Auch die für den Unterricht vorgesehenen Ausnahmen wurden in diesem Sinn erweitert (Art. 10 Abs. 2). Diese Änderungen entsprechen einer notwendig gewordenen Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die technische Entwicklung.

Schliesslich erfuhren eine Reihe grundlegender Bestimmungen eine redaktionelle Überarbeitung; sie wurden auch neu gegliedert (neue Art. 3-6). Der Text der Berner Übereinkunft ist dadurch verständlicher und übersichtlicher geworden.

223.2

\Velturheberrechtsabkommen

Die Pariser Revision brachte eine Erweiterung und Präzisierung des materiellen Schutzes des Welturheberrechtsabkommens. Das grundsätzliche aber unverbindliche Bekenntnis zum Urheberrechtsschutz in Artikel I ist durch den neuen Artikel IVbls konkretisiert worden. Die darin enthaltenen Rechte sind zwar nicht direkt anwendbar. Die Vertragsstaaten sind jedoch verpflichtet, diese Rechte durch ihre nationale Gesetzgebung zu gewährleisten.

223.3

Sonderbestimmungen für die Entwicklungsländer

Das Hauptziel der beiden Revisionen bestand darin, neue Sonderbestimmungen zugunsten der Entwicklungsländer zu verabschieden. In Stockholm war es dies258

bezüglich nicht gelungen, einen Interessenausgleich zwischen den Entwicklungsländern und den industrialisierten Staaten zu erzielen.

Unter diesem Gesichtspunkt waren die beiden Pariser Revisionen erfolgreich.

Die neue Regelung ist das Ergebnis eines bis ins einzelne ausgehandelten Kompromisses. Die Sondervorschriften zugunsten der Entwicklungsländer sind dadurch schwerfällig und unübersichtlich geworden. Das war aber der Preis für eine Lösung, die für beide Seiten - Industriestaaten und Entwicklungsländer akzeptabel ist.

Die Erteilung von Vervielfältigungs- und Übersetzungslizenzen ist sowohl einer Reihe einschränkender Bedingungen als auch einem komplexen Verfahren unterworfen. Dies wirkt sich zugunsten der Urheber aus, deren Werke in den Entwicklungsländern zu Unterrichts- oder Forschungszwecken verwendet werden.

Es ist nämlich anzunehmen, dass die Entwicklungsländer eher ausnahmsweise auf diese Zwangslizenzen zurückgreifen werden und dass die Existenz der Sonderregelung freie Vertragsverhandlungen zwischen den interessierten Parteien begünstigen wird.

224

Erwägungen zugunsten der Ratifikationen

Zu Beginn der Revisionsarbeiten bestand die Gefahr einer Blockbildung. Man befürchtete, dass sich die industrialisierten Länder der Berner Übereinkunft und die Entwicklungsländer dem Welturheberrechtsabkommen zuwenden würden. Um eine solche für den internationalen Urheberrechtsschutz unheilvolle Entwicklung zu vermeiden, wurden im Laufe der Vorbereitungsarbeiten Vorschläge eingebracht, die darauf abzielten, eine organische und formelle Verbindung der beiden Vertragswerke zu schaffen. Dieses Ziel wurde schliesslich durch das System der Koexistenz und der Komplementarität der beiden autonomen Übereinkommen erreicht.

Gleichzeitig gelang eine gegenseitige Annäherung dieser Abkommen durch eine Anhebung des Schutzniveaus des Welturheberrechtsabkommens und durch die Angleichung der Sonderbestimmungen der beiden Konventionen zugunsten der Entwicklungslander. Die wichtigsten Beweggründe, die Berner Übereinkunft zu verlassen oder ihr nicht beizutreten, wurden dadurch eliminiert.

1976 haben die Entwicklungsländer mit der Unterstützung der UNESCO und der OMPI in Tunis ein Mustergesetz zum Schutz des Urheberrechts angenommen, das auf die Sonderbestimmungen der beiden Konventionen abgestimmt ist. Es besteht die Hoffnung, dass über dieses Mustergesetz noch mehr Länder den Weg zum internationalen Urheberrechtsschutz finden werden.

Wie die für die Schweiz noch gültigen materiellen Bestimmungen (Art. 1-21) der Brüsseler Fassung \on 1948 enthält auch der Pariser Text Vorbehalte zugunsten der nationalen Gesetzgebung, die es ermöglichen, einen gerechten Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der Urheber und jenen der Allgemeinheit herbeizuführen.

Bereits in der Botschaft zu den Fassungen der Stockholmer Konferenz über das geistige Eigentum wurde erwähnt (BB1 1968 II 908), dass die Ratifikation der 259

materiellrechtlichen Bestimmungen (Art. 1-21) der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft, die unverändert in die Pariser Fassung übernommen wurden, einige Anpassungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes erfordert. Der Entwurf zu einem Bundesgesetz, den wir Ihnen unterbreiten, berücksichtigt die Fassung von 1971 dieser Übereinkunft.

Einer Ratifikation der Pariser Fassungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens durch die Schweiz steht somit nichts mehr im Wege.

Die interessierten Kreise haben sich im Rahmen der Vernehmlassung über den VE II durchwegs positiv zu dieser Frage geäussert.

225

Errichtung eines Informationszentrums für Urheberrecht

Die Artikel Ver und Viuater WUA sowie Artikel IV des Anhangs der RBÜ sehen die Schaffung nationaler Informationsstellen vor. Sie haben die Aufgabe, zusammen mit dem von der OMPI und der UNESCO errichteten internationalen Informationszentrum den Kontakt zwischen den Inhabern der Urheberrechte und den Entwicklungsländern bezüglich der Erteilung von Lizenzen zu erleichtern.

Die Vertragsstaaten der Pariser Fassungen der beiden Konventionen sind indessen nicht verpflichtet, eine nationale Informationsstelle zu errichten. Solche Zentren bestehen namentlich in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, der Deutschen Demokratischen Republik, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Mexiko, Spanien, Ungarn und in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die interessierten Kreise haben sich gegenüber der Schaffung eines schweizerischen Informationszentrums grösstenteils gleichgültig gezeigt. Unter diesen Umständen kann jedenfalls vorläufig darauf verzichtet werden. Sollte sich die Frage in Zukunft nochmals stellen, wäre zu prüfen, ob ein solcher Informationsdienst von privaten Organisationen oder der öffentlichen Hand getragen und mit welchen Kompetenzen er ausgestattet werden müsste.

3

Personelle und finanzielle Auswirkungen

Das Vorhaben hat keine relevanten personellen oder finanziellen Auswirkungen. Mehrausgaben könnten, wenn überhaupt, nur für Bund und Kantone als Privatrechtssubjekte entstehen (vgl. Art. 29 und 30).

4

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist zu den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 enthalten (BB1 1984 I 157, Ziff. 83).

260

5

Verfassungsmässigkeit

51

Urheberrechtsgesetz

Der Entwurf stützt sich auf Artikel 64 Absatz l und ergänzend auf Artikel 31bls Absatz 2 sowie - für die strafrechtlichen Bestimmungen - auf Artikel 64bls der Bundesverfassung.

Die Kompetenz des Bundes nach Artikel 64 Absatz l zur Gesetzgebung über das Urheberrecht bezieht sich zwar primär auf privatrechtliche Bestimmungen, erfasst aber nach herrschender Lehre den ganzen Sachbereich, so dass auch öffentlich-rechtliche Normen erlassen werden können, wie sie sich vor allem im 2. Titel finden.

Der 3. Titel enthält auch prozessuale Bestimmungen. Grundsätzlich ist das Prozessrecht nach Artikel 64 Absatz 3 der Bundesverfassung Sache der Kantone.

Der Bund darf indessen jene prozessualen Bestimmungen selber erlassen, die für die Verwirklichung des materiellen Rechts erforderlich sind (vgl. VPB 1981 Nr. 49 S. 284 ff. mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Im Bereich des Immaterialgüterrechts ist es für einen Kläger vielfach sehr schwierig, seine Forderung von vornherein zu beziffern, insbesondere wenn er auf Gewinnherausgabe klagt. Die Höhe seiner Forderung lässt sich erst im Laufe des Beweisverfahrens bestimmen. Artikel 69 soll die Beweissituation des Urhebers verbessern (vgl. auch Art. 73 Abs. 2 PatG; SR 232.14). Artikel 70 Absatz l sieht einen auf Bundesebene einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor, da nur leicht bestimmbare und somit insbesondere auf Bundesebene einheitlich geregelte Gerichtsstände einen sachgerechten Schutz des Urhebers sinnvoll zu verwirklichen vermögen. Gerichtsstandskonflikte müssen vermieden werden. Weiter drängt sich für das Urheberrecht eine auf Bundesebene einheitliche Regelung der Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft auf (Art. 70 Abs. 2). Es muss verhindert werden, dass betreffend ein Urheberrecht bei gleichgelagerten oder gar zusammenhängenden Ansprüchen gegensätzliche Entscheide gefällt werden. Zudem soll der Urheber sein Schutzrecht möglichst prozessökonomisch verteidigen können, insbesondere mehrere Beteiligte unabhängig von ihrem Wohnsitz zusammen ins Recht fassen können. Diese Regelung durchbricht den Grundsatz des Wohnsitzrichters (Art. 59 BV), die eben erwähnten Gründe rechtfertigen jedoch eine Ausnahme von diesem Prinzip. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Urheberrechts dürfen sich die Urheberrechtsprozesse
eines Kantons nicht auf mehrere Gerichte verteilen, vielmehr soll eine kantonale Instanz auf diesem speziellen Rechtsgebiet möglichst viel Erfahrung sammeln können (Art. 70 Abs. 3). Entsprechende Bestimmungen finden sich auch in anderen Gesetzen spezialrechtlichen Charakters: im Markenschutzgesetz (Art. 29; SR 232.11), im Muster- und Modellgesetz (Art. 33; SR 232.12), im Patentgesetz (Art. 76; SR 232.14), im Sortenschutzgesetz (Art. 42; SR 232.16), im UWG (Art. 5; SR 241) und im Kartellgesetz (Art. 7; SR 257).

Der Entwurf befasst sich mit den vorsorglichen Massnahmen (Art. 71), da ein wirksamer Urheberschutz nur gewährt ist, wenn diese Massnahmen dort angeordnet werden können, wo Gefahr im Verzug ist, und wenn ein einfaches und rasches Verfahren gegeben ist. Insbesondere müssen langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten verhindert werden. Zudem ist eine auf Bundesebene einheitli261

che Regelung erforderlich, da Urheberrechtsverletzungen in kurzen Zeitabständen in verschiedenen Kantonen wirksam werden können.

Die Bestimmungen über die Verwertungsgesellschaften können auch als Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe verstanden werden. Ihre Abstützung finden sie insofern in Artikel 3 l bls Absatz 2 der Bundesverfassung.

Das Urheberrecht ist wie das übrige Immaterialgüterrecht und das Sachenrecht von zentraler Bedeutung für die Eigentumsordnung. Es dient nicht zuletzt der Ausgestaltung der in Artikel 22ter Absatz l der Bundesverfassung gewährleisteten Eigentumsgarantie. Damit ist die konstitutive Bedeutung der Grundrechte angesprochen, die in der neueren Verfassungsrechtslehre zunehmend betont wird (vgl. etwa Georg Müller, Privateigentum heute, ZSR 1981 II 28 f. und 51 f.; Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundsrechtstheorie, Bern 1982 15 ff.; Peter Saladin, Grundrechte im Wandel, 3. Aufl., Bern 1983 LII ff.

und 292 ff.).

In der Tat ist die Eigentumsgarantie im Bereich des unkörperlichen Urheberrechts in besonderer Weise auf die Verwirklichung durch den Gesetzgeber angewiesen. Das Grundrecht vermöchte hier aus sich selbst kaum direkt Rechtspositionen zu gewährleisten. Kehrseite ist, dass sich der vom Gesetzgeber zu formulierende Inhalt des Urheberrechts aus der Eigentumsgarantie nicht zwingend ableiten lässt. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Verfassungsrechtliche Richtpunkte für die Ausgestaltung ergeben sich vor allem aus dem Zusammenhang des Urheberrechts mit der Wirtschaftsverfassung. Dabei steht die Anspornfunktion des Eigentums im Vordergrund (vgl. auch Georg Müller, a. a. O. 76 ff.). Ein hinreichender Anreiz Werke zu schaffen, besteht nur, wenn der wirtschaftliche Nutzen dem Urheber in angemessenem Umfang zukommt.

Das Urheberrecht hat nicht nur für die Eigentumsgarantie, sondern auch für die in Artikel 31 Absatz l der Bundesverfassung gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit konkretisierende Bedeutung. Dies ist bereits mit dem Hinweis auf den Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsverfassung angedeutet worden. Die Möglichkeit, das Urheberrecht wirtschaftlich zu verwerten, liegt als wirtschaftliche Tätigkeit mit im Schutzbereich dieses Grundrechtes (vgl. zum Schutzinhalt allgemein
etwa Fritz Gygi, Wirtschaftsverfassungsrecht, Bern 1981 39 f.).

Nicht zuletzt hat das Urheberrecht aber auch Bezug zum ungeschriebenen Grundrecht der persönlichen Freiheit. Dies äussert sich namentlich in den ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk.

Die Vorlage trägt diesen Gedanken Rechnung. Die Rechtsstellung des Urhebers wird einerseits verbessert: umfassendes Herrschaftsrecht des Urhebers (Art. 11), besserer Schutz der Werkintegrität (Art. 14 Abs. 2), Vergütungsanspruch für das Vermieten und Ausleihen von Werkexemplaren (Art. 16), Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden (Art. 20), weitergehende Erfassung einzelner Arten der Werknutzung im privaten Bereich (Art. 29 und 30), klare Absicherung einer minimalen Rechtsstellung des Urhebers bei der kollektiven Verwertung von Urheberrechten (Art. 46 ff., vor allem Art. 47 Bst. c und Art. 54 Absätze l und 3), Verbesserung des Rechtsschutzes (Art. 72). Anderseits gebieten öffentli262

che Interessen gewisse neue Beschränkungen : Legalisierung der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke (Art. 29-31), erlaubte Archivierung von Werkexemplaren (Art. 33), Erweiterung des Zitatsrechts (Art. 34), ephemere Aufnahme (Art. 38), Erweiterung der zulässigen Berichterstattung über Tagesereignisse (Art. 40). Insgesamt wird die Rechtsstellung des Urhebers aber nicht geschwächt, sondern konsolidiert.

52

Bundesbeschluss über urheberrechtliche Staatsverträge

Die Grundlage des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses ist Artikel 8 der Bundesverfassung. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die Staatsverträge sind jederzeit kündbar (Art. 35 Ziff. 2 RBÜ; Art. XIV WUA).

Hingegen setzt die Ratifikation der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft den Beitritt zur Weltorganisation für geistiges Eigentum voraus ; die Schweiz ist indessen schon seit dem 26. April 1970 Mitglied dieser Organisation.

Es bleibt zu prüfen, ob die Pariser Fassungen der Abkommen multilaterale Rechtsvereinheitlichungen im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung herbeiführen.

Es ist darauf abzustellen, ob die unmittelbar in der Schweiz anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Abkommen Änderungen und Ergänzungen einer Tragweite erfahren haben, die für sich neue multilaterale Rechtsvereinheitlichungen im Sinne der Bundesverfassung bewirken.

Nicht jede Vereinheitlichung einer singulären Rechtsnorm ist dem Referendum unterstellt, sondern nur Vereinheitlichungen mit Kodifikationscharakter, also solche, die ein bestimmtes Rechtsgebiet umfassend regeln (BB1 1982 l 948). Insbesondere verlangen Sinn und Zweck von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung nicht, dass jede Änderung oder Ergänzung eines Vertrages, der selber seinerzeit eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt hatte, dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen ist. Vielmehr muss es sich um grundlegende Änderungen handeln. Eine Unterstellung nur grundlegender Änderungen solcher Verträge unter das Staatsvertragsreferendum entspricht auch der aus den Materialien zur Neuordnung des Staatsvertragsreferendums zu entnehmenden Auslegung, wonach die Bundesversammlung nur völkerrechtliche Verträge von wesentlicher Bedeutung dem Referendum unterstellen wollte. Die Bundesversammlung hat diese Auslegung bei der Genehmigung des Übereinkommens zum Schütze des menschlichen Lebens auf See bestätigt (BB1 1980 II 725; Amtl. Bull. N 1981 597 ff.).

Mit der Pariser Fassung des Welturheberrechtsabkommens und dessen Zusatzprotokolle entsteht kein neues materielles Recht, das in der Schweiz unmittelbar anzuwenden wäre (vgl. vorne Ziff. 222.2). Die Frage der multilateralen Rechtsvereinheitlichung stellt sich somit nicht.

Die Pariser
Fassung der Berner Übereinkunft schafft neues materielles Recht, das in der Schweiz unmittelbar anzuwenden ist. Es betrifft ganz verschiedene urheberrechtliche Aspekte: die Dauer des Schutzes der ideellen Interessen des 263

Urhebers (Art. 6bis Abs. 2 RBÜ), die Schutzdauer für Filmwerke, photographische Werke und Werke der angewandten Kunst (Art. 7 Abs. l in Verbindung mit Abs. 2 und 4 RBÜ), die Gewährung des Vervielfältigungsrechtes als ausschliessliches Recht (Art. 9), eine Vermutung zugunsten des Nutzungsrechts des Produzenten (Art. 14bls Abs. 2 Est. b RBÜ) und die Vermutung der Produzenteneigenschaft (Art. 15 Abs. 2 RBÜ). Es handelt sich somit nur um wenige, ganz punktuelle Änderungen und Ergänzungen innerhalb des Urheberrechts. Aus diesen Gründen kommen wir zum Schluss, dass die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zwar Elemente einer Rechtsvereinheitlichung enthält, dass diese aber nicht ausreichen, um von einer multilateralen Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung sprechen zu können. Es ist somit nicht notwendig, den Genehmigungsbeschluss der neuen Fassung dieses Abkommens dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen.

0037

264

Bundesgesetz

Entwurf

über das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz [URG])

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64, 64bls und 31bis Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1984'>, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. l Grundsatz Dieses Gesetz gilt für: a. Werke von schweizerischen oder in der Schweiz wohnhaften Urhebern; b. Werke, die erstmals in der Schweiz bekanntgemacht werden; c. Werke, die aufgrund von urheberrechtlichen Staatsverträgen in der Schweiz geschützt sind.

Art. 2 Anwendung von Staatsverträgen Überdies kann der weitergehende Schutz beansprucht werden, den die für die Schweiz verbindlichen urheberrechtlichen Staatsverträge gewähren.

Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen Der Schutz eines Werkes durch andere Gesetze berührt das Urheberrecht nicht; namentlich schliesst die Hinterlegung als gewerbliches Muster oder Modell das Werk nicht vom Schutz dieses Gesetzes aus.

2. Kapitel: Das Werk Art. 4 Werkbegriff 1 Werke im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, Schöpfungen der Literatur und der Kunst, die individuellen Charakter aufweisen.

') BB1 1984 III 173 265

Urheberrecht 2

Solche Werke sind insbesondere: a. Schriftwerke und Reden, einschliesslich wissenschaftlicher Werke; b. Werke der Musik; c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik; d. Werke der Baukunst; e. Werke der angewandten Kunst; f. topographische Werke; g. photographische, kinematographische und ähnliche Werke; h. choreographische Werke und Pantomimen.

3 Auch Titel und Teile von Werken sind geschützt, wenn es sich um Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Art. 5 Werke zweiter Hand 1 Werke, die unter Verwendung eines oder mehrerer bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2 Werke zweiter Hand sind insbesondere Bearbeitungen und Übersetzungen.

3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt; der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.

Art. 6 Sammelwerke 1 Sammlungen, die aufgrund von Auswahl oder Anordnung individuellen Charakter aufweisen, sind geschützt.

2 Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.

Art. 7 Nicht geschützte Werke 1 Nicht geschützt sind: a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; b. Verhandlungen, Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen; c. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche, 2 Dasselbe gilt für amtliche Übersetzungen solcher Dokumente und Akten.

3. Kapitel: Der Urheber Art. 8 Begriff Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.

266

Urheberrecht Art. 9 Miturheberschaft 1 Haben mehrere Personen als Urheber an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

2 Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; keiner darf die Zustimmung wider Treu und Glauben verweigern.

3 Jeder Miturheber kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen; er kann jedoch nur Leistung an alle fordern.

A Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber seinen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Auswertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 10 Vermutung der Urheberschaft 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Bekanntmachung des Werkes mit seinem Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen als Urheber genannt wird.

2 Solange der Urheber ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann der Herausgeber, oder, wenn dieser nicht genannt ist, der Verleger das Urheberrecht ausüben. Ist auch der Verleger nicht genannt, so kann derjenige, der das Werk bekanntgemacht hat, das Urheberrecht ausüben.

4. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts 1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk Art. 11 Herrschaft über das Werk 1 Der Urheber hat die ausschliessliche Herrschaft über sein Werk; sie gilt gegenüber jedermann.

2 Er hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an seinem Werk.

Art. 12 Bekanntmachung des Werks 1 Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk bekanntzumachen ist.

2 Ein Werk ist bekanntgemacht, wenn es vom Urheber oder mit dessen Zustimmung ausserhalb seines privaten Kreises (Art. 29 Abs. l Bst. a) einer unbestimmten Anzahl Personen zugänglich gemacht wurde.

Art. 13 Verwendung des Werks 1 Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk zu verwenden ist.

267

Urheberrecht '· Er hat insbesondere das Recht: a. zu bestimmen, unter welcher Urheberbezeichnung das Werk zu verwenden ist; b. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Bild- oder Datenträger herzustellen; c. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; d. das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen und solche Mitteilungen anderswo wahrnehmbar zu machen; e. das Werk zu senden, insbesondere durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren sowie mit Hilfe von Draht oder ändern Leitungen, und solche Sendungen wahrnehmbar zu machen; f. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden und solche Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.

Art. 14 Werkintegrität 1 Der Urheber hat das Recht zu bestimmen: a. ob und wie das Werk geändert werden darf; b. ob und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet werden darf.

2 Selbst wenn ein Dritter vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, können sich der Urheber oder sein Rechtsnachfolger jeder Entstellung, Verstümmelung oder anderen schweren Beeinträchtigung des Werkes widersetzen.

2. Abschnitt : Verhältnis des Urhebers zum Eigentümer des Werkexemplars Art. 15 Im allgemeinen 1 Werkexemplare, die vom Urheber oder mit dessen Zustimmung im In- oder Auslande veräussert worden sind, dürfen weiterveräussert, sonstwie verbreitet oder ausgestellt werden.

2 Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar begründet keine urheberrechtlichen Befugnisse.

Art. 16 Vermieten und Ausleihen von Werkexemplaren 1 Werden Werkexemplare vermietet oder ausgeliehen, so haben die Urheber gegenüber dem Vermieter oder Verleiher Anspruch auf Vergütung.

268

Urheberrecht 2

Keine Vergütungspflicht besteht bei: a. Werken der Baukunst: b. Werkexemplaren der angewandten Kunst; c. Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Werkverwendung vermietet oder ausgeliehen werden.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 45 ff.) geltend gemacht werden.

Art. 17 Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers 1 Der Urheber kann vom Eigentümer oder Besitzer eines Werkexemplars verlangen, dass es ihm so weit zugänglich gemacht wird, als dies zur Ausübung seines Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes Interesse des Eigentümers oder Besitzers entgegensteht.

2 Der Urheber kann verlangen, dass ihm der Eigentümer oder Besitzer das Werkexemplar zur Ausstellung überlässt, wenn er ihm gegenüber ein überwiegendes Interesse nachweist.

3 Der Eigentümer oder Besitzer darf die Herausgabe von der Leistung einer Sicherheit für die unversehrte Rückgabe des Werkexemplars abhängig machen.

Wird das Werkexemplar beschädigt oder zerstört, so haftet der Urheber mit dem Schädiger solidarisch für den Schaden; der Urheber haftet auch ohne Verschulden.

Art. 18 Schutz vor Zerstörung 1 Gibt es von einem Werk nur ein Originalexemplar und muss sein Eigentümer annehmen, der Urheber habe an der Erhaltung dieses Exemplars ein berechtigtes Interesse, so darf er das Exemplar nicht zerstören, ohne dem Urheber vorher die Rückgabe anzubieten. Er darf für die Rückgabe nicht mehr als den Materialwert verlangen.

2 Ist die Rückgabe nicht möglich, so muss der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit geben, das Originalexemplar nachzubilden.

1 Bei widerrechtlicher Zerstörung schuldet der Eigentümer dem Urheber Schadenersatz sowie Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts ').

4 Diese Schutzbestimmungen gelten nicht für Werke der Baukunst.

Art. 19 Änderungen von Werken der Baukunst Der Eigentümer darf ein Werk der Baukunst ändern, wenn er im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgt, dass es seinen individuellen Charakter bewahrt.

» SR 220 10 Bundesblatt 136. Jahrgang Bd III

269

Urheberrecht S.Kapitel: Rechtsnachfolge ; Verwendungsbefugnisse ; Zwangsvollstreckung 1. Abschnitt: Rechtsnachfolge Art. 20 1 2

Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar.

Es ist vererblich.

2. Abschnitt: Verwendungsbefugnisse Art. 21 Einräumung durch den Urheber 1 Der Urheber kann einem anderen die ausschliessliche oder einfache Befugnis einräumen, das Werk zu verwenden.

2 Er kann sein Recht gegenüber Dritten auch nach Einräumung einer ausschliesslichen Verwendungsbefugnis geltend machen.

3 Vereinbarungen über noch nicht bekannte Verwendungsarten sind nichtig.

Art. 22 Ausschliessliche Verwendungsbefugnis 1 Der Inhaber einer ausschliesslichen Verwendungsbefugnis darf das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen, auch des Urhebers, verwenden; Dritten bereits eingeräumte Befugnisse gehen vor.

2 Er kann seine Verwendungsbefugnis gegenüber Dritten selbständig geltend machen.

3 Wurde für die Ausübung der Verwendungsbefugnis keine Frist vereinbart und hat der Inhaber die Befugnis in einer den Umständen entsprechenden Frist nicht ausgeübt, so kann ihm der Urheber eine angemessene Nachfrist setzen; übt der Inhaber auch innert dieser Frist die Befugnis nicht aus, so kann er sie ihm entziehen. Der Urheber kann auf dieses Recht nicht im voraus verzichten.

Art. 23 Einfache Verwendungsbefugnis Der Inhaber einer einfachen Verwendungsbefugnis darf das Werk neben dem Urheber und, wenn nichts anderes vereinbart ist, neben ändern Berechtigten verwenden; Dritten bereits eingeräumte ausschliessliche Befugnisse gehen vor.

Art. 24 Unterbefugnis Der Inhaber einer Verwendungsbefugnis kann diese nur mit Zustimmung des Urhebers ganz oder teilweise Dritten einräumen.

270

Urheberrecht 3. Abschnitt: Verwendungsbefugnis des Produzenten Art. 25 Grundsatz 1 Wird ein Werk aufgrund eines Vertrags nach dem Plan eines verantwortlichen Produzenten geschaffen, so ist dieser ausschliesslich befugt, das Werk zu verwenden oder Dritten Verwendungsbefugnisse einzuräumen.

2 Produzent und Urheber können etwas anderes vereinbaren; solche Vereinbarungen können jedoch Dritten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Produzent kann seine ausschliessliche Befugnis unter Ausschluss des Urhebers gegenüber Dritten selbständig geltend machen.

4 Artikel 9 Absatz 4 ist anwendbar.

Art. 26 Produzenteneigenschaft Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft als Produzent, die auf den Werkexemplaren oder bei der Bekanntmachung des Werks als solcher genannt wird.

Art. 27 Ausnahme Die Artikel 25 und 26 gelten nicht für die Rechte, welche Verwertungsgesellschaften unter Bundesaufsicht wahrnehmen.

4. Abschnitt: Zwangsvollstreckung

Art. 28 'Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-f genannten Rechte, wenn der Urheber sie bereits ausgeübt und das Werk bekanntgemacht hat.

2 Bei Zwangsvollstreckung gegen den Inhaber einer Verwendungsbefugnis darf der Urheber seine Zustimmung zur Zwangsverwertung nicht verweigern, wenn seine personlichen Interessen gewahrt werden und die Erfüllung des Vertrages sichergestellt ist.

6. Kapitel : Schranken des Urheberrechts 1. Abschnitt: Werkverwendung zum Eigengebrauch Art. 29 Grundsatz 1 Jedermann darf ein bekanntgemachtes Werk zum Eigengebrauch verwenden; als Eigengebrauch gilt: a. jede Werkverwendung zum persönlichen Gebrauch und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; 271

Urheberrecht b. jede Werkverwendung im Kreis des Lehrers und seiner Schüler für den Unterricht; c. das Vervielfältigen und Verbreiten von Werkexemplaren im Kreis der Angehörigen von Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

2 Öffentlich zugängliche Dokumentationszentren wie Bibliotheken, Videotheken und Audiotheken dürfen für den Eigengebrauch ihrer Benutzer Exemplare bekanntgemachter Werke vervielfältigen.

3 Jeder Besitzer eines Vervielfältigungsgerätes darf Dritten zum Eigengebrauch die Vervielfältigung von Werkexemplaren gestatten oder sie in deren Auftrag selbst vornehmen, wenn der Dritte die Vorlage selbst zur Verfügung stellt.

4 Werkexemplare dürfen nicht hergestellt werden, wenn gleichwertige Exemplare (Druckerzeugnisse, Ton- und Bildträger usw.) im Handel erhältlich sind.

Art. 30 Vergütung 1 Die Urheber, deren Werke fotokopiert, auf Ton- oder Bildträger aufgenommen oder durch ein anderes Verfahren vervielfältigt werden, haben hiefür Anspruch auf Vergütung.

2 Vergütungspflichtig sind: a. die Besitzer von Vervielfältigungsgeräten ; b. die Hersteller und Importeure von Leerkassetten und anderen zur Aufnahme von Werken geeigneten Ton- oder Bildträgern.

3 Wo die Besitzer der Geräte nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu erfassen sind, kann der Bundesrat an ihrer Statt die Hersteller und Importeure der Vergütungspflicht unterstellen.

4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 45 ff.) geltend gemacht werden.

2. Abschnitt: Weitere Schranken Art. 31 Mitteilung gesendeter Werke 1 Es ist erlaubt, gesendete Werke zeitgleich und unverändert weiterzusenden oder wahrnehmbar zu machen.

2 Die Urheber haben Anspruch auf Vergütung.

3 Keine Vergütung ist zu bezahlen für den Betrieb technischer Einrichtungen, die von vornherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung.

4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 45 ff.) geltend gemacht werden.

272

Urheberrecht Art. 32 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern 1 Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers angeboten, \erkauft oder sonstwie verbreitet worden, so kann jeder Tonträgerhersteller mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.

2 Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Landern, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft setzen. Art. 33 Archivierung von Werkexemplaren Es ist erlaubt, ein zweites Exemplar anzufertigen, um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, wenn, eines der beiden Exemplare in einem der, Öffentlichkeit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt wird.

Art. 34 Zitate 1 Es ist erlaubt, aus bekanntgemachten Werken zu zitieren, soweit das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung in ändern Werken dient.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen einzelne bekanntgemachte Werke der bildenden Kunst abgebildet werden.

3 Die Quelle und, falls er darin genannt ist, der Urheber müssen deutlich angegeben werden.

Art. 35 Museumskatalog Ein Werk, das sich in einer öffentlich zuganglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden.

Art. 36 Werke an oder auf öffentlichen Plätzen 1 Ein Werk, das sich bleibend an oder auf einem öffentlichen Weg oder Platz befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden.

2 Die Abbildung darf nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.

Art. 37 Text zu Werken der Musik 1 Es ist erlaubt, Exemplare des Textes zu musikalischen Werken herzustellen und an die Aufführungsbesucher abzugeben ; ausgenommen sind Texte zu Bühnenwerken, Oratorien und ändern Werken von ähnlichem Umfang.

273

Urheberrecht 2

Die Quelle und, falls er darin genannt ist, der Urheber müssen deutlich angegeben werden.

Art. 38 Ephemere Aufnahme 1 Soweit es für eine erlaubte Sendung oder Weitersendung erforderlich ist, darf ein Werk auf Ton- oder Bildträger aufgenommen werden.

2 Die Aufnahme muss nach der Sendung oder Weitersendung gelöscht werden.

3 Ton- oder Bildträger, die zum Zweck der Sendung erlaubterweise hergestellt wurden und einen dokumentarischen Wert besitzen, dürfen vom Sendeunternehmen aufbewahrt werden.

Art. 39

Mitteilung von Auszügen aus Presseartikeln, Radio- und Fernsehberichten 1 Es ist erlaubt, Auszüge aus Presseartikeln, Radio- und Fernsehberichten zu vervielfältigen, zu verbreiten und mitzuteilen.

2 Die Quelle und, falls er darin genannt ist, der Urheber müssen deutlich angegeben werden.

Art. 40 Berichterstattung über Tagesereignisse Soweit es für die Berichterstattung über Tagesereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke vervielfältigt, verbreitet oder mitgeteilt werden.

7. Kapitel : Schutzdauer Art. 41 Beginn 1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist.

2 Eine Festlegung des Werks (Niederschrift, Aufnahme auf Tonträger usw.) ist nicht erforderlich.

Art. 42 Ende 1 Der Schutz eines Werks erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

2 Wurde das Werk von mehreren Personen geschaffen (Art. 9), so erlischt der Schutz 50 Jahre nach dem Tod des zuletzt gestorbenen Miturhebers ; bei kinematographischen Werken fallen für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur, der Drehbuch- oder Dialogautor und der Komponist der Filmmusik in Betracht.

3 MUSS angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.

274

Urheberrecht Art. 43 Unbekannte Urheber 1 Ist der Urheber unbekannt, so erlischt der Schutz seiner Werke 50 Jahre nach der Bekanntmachung oder, wenn das Werk in Lieferungen bekanntgemacht wurde, 50 Jahre nach dem Erscheinen der letzten Lieferung.

2 Wird vor Ablauf dieser Schutzdauer allgemein bekannt, wer der Urheber ist, so erlischt der Schutz 50 Jahre nach dessen Tod.

Art. 44 Berechnung der Schutzdauer Die Schutzdauer wird vom 3I.Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

2. Titel: Verwertung von Urheberrechten 1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche Art. 45 1

Der Bundesaufsicht ist unterstellt: a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern solcher Werke: b. das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche (Art. 16, 30, 31 Abs. 2).

2 Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Bundesrat weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen.

3 Die persönliche Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber oder seine Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.

2. Kapitel: Bewilligung Art. 46 Bewilligungspflicht Die nach Artikel 45 der Bundesaufsicht unterstellte Verwertung von Urheberrechten bedarf der Bewilligung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Art. 47 Voraussetzungen Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden sowie ihren Sitz und ihre Geschäftsführung in der Schweiz haben; b. die Verwertung von Urheberrechten zum Hauptzweck haben; c. allen Urhebern offenstehen und ihnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; 275

Urheberrecht d. namentlich aufgrund ihrer Statuten für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Gewähr bieten; e. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.

Art. 48 Dauer, Widerruf 1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann nach Ablauf dieser Dauer jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.

2 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten trotz Mahnung und entsprechender Androhung nicht nach, so kann die Bewilligung eingeschränkt oder entzogen werden.

Art. 49 Veröffentlichung Erteilung, Entzug und Einschränkung der Bewilligung werden veröffentlicht.

3. Kapitel: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften Art. 50 Verwertungspflicht Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, die Urheberrechte, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören, wahrzunehmen.

Art. 51 Grundsätze der Geschäftsführung 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.

2 Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und ohne Willkür besorgen.

3 Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.

Art. 52 Tarifpflicht 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen für die von ihnen geforderten Entschädigungen Tarife aufstellen.

2 Sie müssen über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer verhandeln.

3 Sie müssen die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten (Art. 59) zur Genehmigung vorlegen und die genehmigten Tarife veröffentlichen.

Art. 53 Gemeinsamer Tarif 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Bereich tätig, so müssen sie für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif aufstellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle bezeichnen.

2 Der Bundesrat kann für ihre Zusammenarbeit weitere Vorschriften erlassen.

276

Urheberrecht Art. 54 Verteilung des Verwertungserlöses 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe der Verwendung der einzelnen Werke verteilen; sie müssen zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternehmen.

2 Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass der Werkverwendung schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.

3 Zwischen dem Urheber und allfälligen ändern Berechtigten ist der Erlös so zu verteilen, dass dem Urheber in jedem Falle ein angemessener Anteil verbleibt.

Eine andere Verteilung ist zulässig; a. wenn es sich um Dienstwerke von angestellten Urhebern handelt; b. wenn der Aufwand unzumutbar wäre.

Art. 55 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Die Verwertungsgesellschaften müssen den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jedes Jahr einen Geschäftsbericht erstatten.

4. Kapitel: Mitwirkung der Nutzer Art. 56 Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses brauchen.

5. Kapitel : Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften 1. Abschnitt: Aufsicht über die Geschäftsführung Art. 57 Aufsichtsbehörde: Umfang der Aufsicht 1 Das Bundesamt für geistiges Eigentum (Bundesamt) beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb der Verwertungsgesellschaften und wacht darüber, dass sie ihren Pflichten nachkommen; insbesondere prüft und genehmigt es den Geschäftsbericht.

- Es kann alle nötigen Auskünfte verlangen, Einblick in die Geschäftsbücher und andere Unterlagen nehmen und über die Informationspflicht (Art. 55) Weisungen erlassen.

3 Es kann zur Ausübung seiner Befugnisse auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

277

Urheberrecht Art. 58 Massnahmen bei Pflichtverletzungen 1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das Bundesamt zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes eine angemessene Frist; wird die Frist nicht eingehalten, so erlässt es die notwendigen Verfügungen.

2 Das Bundesamt kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.

2. Abschnitt: Aufsicht über die Tarife Art. 59

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten 1 Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 52); sie wird vom Bundesrat gewählt.

2 Sie darf für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegennehmen.

Art. 60 Zusammensetzung der Schiedskommission 1 Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitgliedern.

2 Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Verbänden der Werknutzer zur Wahl vorgeschlagen.

Art. 61 Besetzung der Schiedskommission für den Entscheid 1 Die Schiedskommission entscheidet mit sieben Mitgliedern: dem Präsidenten, zwei Beisitzern und vier weiteren Mitgliedern.

2 Der Präsident bezeichnet für jedes Geschäft die vier weiteren Mitglieder, die sachkundig sein müssen. Er berücksichtigt dabei zwei auf Vorschlag der Verwertungsgesellschaften und zwei auf Vorschlag der Werknutzerverbände gewählte Mitglieder.

Art. 62 Tarifgenehmigung 1 Die Schiedskommission muss einen Tarif genehmigen, wenn er weder in seinem Aufbau noch in den einzelnen Bestimmungen missbräuchlich ist.

2 Die Genehmigung oder ihre Verweigerung erstreckt sich auf den ganzen Tarif.

3 Soweit der Inhalt des Tarifs nicht wesentlich betroffen ist, kann die Schiedskommission im Genehmigungsverfahren geringfügige inhaltliche und redaktionelle Änderungen vornehmen.

4 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für den Zivil- und Strafrichter verbindlich.

278

Urheberrecht Art. 63 Administrative Aufsicht und Sekretariat 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist administrative Aufsichtsbehörde der Schiedskommission; es regelt Pflichten und Rechte ihrer Mitglieder, erlässt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet ihren Sekretär.

2 Das Bundesamt führt das Sekretariat der Schiedskommission; der Sekretär untersteht für diese Funktion dem Präsidenten der Schiedskommission.

3. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 64 1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes (Art. 58 Abs. 1) kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde geführt werden.

2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und dessen Beschwerdeentscheide sowie gegen Entscheide der Schiedskommission kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.

3 Es gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

4. Abschnitt: Gebühren und Kosten Art. 65 1 Das Bundesamt erhebt für seine Aufsichtstätigkeit Gebühren. Der Bundesrat erlässt den Gebührentarif.

2 Die Kosten für die Tätigkeit der Schiedskommission werden von den Verwertungsgesellschaften getragen, und zwar im Verhältnis der Einnahmen, die sie aufgrund der beurteilten Tarife beanspruchen; die Verwertungsgesellschaften haften solidarisch. Die Bundeskasse schiesst die Kosten vor.

6. Kapitel : Unerlaubte Geltendmachung von Urheberrechten

Art. 66 1 Wer Urheberrechte geltend macht, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung (Art. 46) zu sein, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 Die Verfolgung und Beurteilung nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1' ist Sache des Bundesamtes.

') SR 313.0

279

Urheberrecht 3. Titel: Rechtsschutz 1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz Art. 67 Feststellungsklage Wer ein Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.

Art. 68 Leistungsklagen 1 Wer in seinem Urheberrecht verletzt wird, kann dem Richter beantragen: a. eine drohende Verletzung zu verbieten und b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen.

2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht ') auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3 Anstelle von Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinns kann der Geschädigte unabhängig von einem Verschulden eine Vergütung verlangen.

Art. 69 Bezifferung von Forderungen Ist der Berechtigte nicht in der Lage, seine Forderungen von vornherein zu beziffern, so hat er den Betrag spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmen.

Art. 70 Gerichtsstand 1 Zuständig zur Beurteilung von Klagen betreffend Urheberrecht ist der Richter am Wohnsitz des Beklagten.

2 Gegen mehrere Beklagte kann beim Wohnsitzrichter eines von ihnen geklagt werden, wenn sich die Ansprüche im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

3 Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist.

Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen 1 Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c-28/ des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2) sinngemäss anwendbar.

2 Der Richter kann vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn er für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig ist.

') SR 220 > SR 210

2

280

Urheberrecht 2. Kapitel: Strafrechtlicher Schutz Art. 72 Urheberrechtsverletzung 1 Wer vorsätzlich und unrechtmässig a. ein Werk unter einer falschen oder einer ändern als der vom Urheber bestimmten Bezeichnung verwendet; b. ein Werk bekanntmacht; c. ein Werk ändert: d. ein Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet; e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt; f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet: g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt oder vorführt und solche Mitteilungen anderswo wahrnehmbar macht; h. ein Werk sendet, ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendenunternehmen ist, weitersendet oder eine solche Sendung oder Weitersendung wahrnehmbar macht wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

Art. 73 Unterlassung der Quellenangabe Wer es vorsätzlich unterlasst. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 34, 37, 39) die benützte Quelle deutlich anzugeben, wird auf Antrag des Verletzten mit Busse bestraft.

Art. 74 Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ''.

Art. 75 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl.

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlasst, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in " SR 311.0 281

Urheberrecht ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

Art. 76 Zuständigkeit der kantonalen Behörden Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz Art. 77 Einziehung von Werkexemplaren 1 Der Richter kann im Fall der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verurteilung auf Antrag des Klägers die Einziehung der rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Werkexemplare anordnen.

2 Dies gilt nicht für ausgeführte Werke der Baukunst.

Art. 78 Veröffentlichung des Urteils 1 Der Richter kann die obsiegende Partei auf ihren Antrag ermächtigen, das Urteil auf Kosten der ändern Partei zu veröffentlichen.

2 Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

4. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug; Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 79 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 80 Aufhebung von Bundesgesetzen Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922') betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; b. das Bundesgesetz vom 25. September 19402> betreffend die Verwertung von Urheberrechten.

» BS 2 81; AS 1955 855 2 > BS 2 834 282

Urheberrecht

Art. 81

Änderung des Obligationenrechts

Das Obligationenrecht') wird wie folgt geändert: Art. 381 Randtitel und Abs. l B Wirkungen ' Durch den Vertrag wird dem Verleger die ausschliessliche Befugvon'ausSefs- n^s eingeräumt, das Werk so weit und so lange zu verwenden, als liehen Verweil- es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.

dungsbefugnissen und Gewährleistung

Art. 392 Abs. 3 3

Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk von einem Dritten verlegen lassen, wenn seine persönlichen Interessen nicht gewahrt sind oder für die Erfüllung des Vertrages keine Sicherheit geleistet wird.

Art. 393

Aufgehoben 2. Kapitel : Übergangsbestimmungen Art. 82

Werke

Dieses Gesetz gilt auch für Werke, die bei seinem Inkrafttreten bereits geschaffen und geschützt waren.

Art. 83

Verträge

1

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheberrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

2

Soweit nichts anderes vorgesehen ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Werkverwendungsbefugnisse, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.

Art. 84

Freie Verwendung von Werken

War die Verwendung eines Werks, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

Art. 85

Zwangslizenz für die Tonträgerindustrie

Artikel 84 gilt auch für Zwangslizenzen, die nach den Artikeln 17-20 des bisherigen Gesetzes erlangt wurden.

» SR 220 283

Urheberrecht Art. 86 Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940^ betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 46) nachsuchen.

Art. 87 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen, die zur Zeit der Handlung in Kraft standen.

3. Kapitel : Referendum und Inkrafttreten Art. 88 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

0037

D BS 2 834 284

Bundesbeschluss

Entwurf

über die in Paris revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und über das in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen und dessen Zusatzprotokolle l und 2

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1984 '), beschliesst: Art. l

Die folgenden von der Schweiz unterzeichneten Staatsverträge werden genehmigt: a. die Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886; b. die Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 und dessen Zusatzprotokolle l und 2.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Artikel l genannten Staatsverträge zu ratifizieren.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

0037

'> BEI 1984 III 173

285

Amtlicher deutscher Text gemäss Artikel 37 Absatz 1) Buchstabe b)

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 Abgeschlossen m Paris am 24. Juli 1971

Die Verbandsländer, gleichermassen von dem Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen, in Anerkennung der Bedeutung der Arbeitsergebnisse der 1967 in Stockholm abgehaltenen Revisionskonferenz haben beschlossen, die von der Stockholmer Konferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft unter unveränderter Beibehaltung der Artikel 1-20 und 22-26 zu revidieren.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel l Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.

Artikel 2 1) Die Bezeichnung «Werke der Literatur und Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographi-

286

Schutz von Werken der Literatur und Kunst sehe Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.

2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.

3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke geniessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.

4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen.

5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.

6) Die oben genannten Werke geniessen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte.

7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4) bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.

8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Artikel 2bis 1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschliessen.

2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen und andere in der Öffentlichkeit dargebotene Werke gleicher Art durch die Presse vervielfältigt, durch Rundfunk gesendet, mittels Draht an die Öffentlichkeit übertragen wer287

Schutz von Werken der Literatur und Kunst den und in den Fällen des Artikels l lbis Absatz 1) öffentlich wiedergegeben werden dürfen, wenn eine solche Benützung durch den Informationszweck gerechtfertigt ist.

3) Der Urheber geniesst jedoch das ausschliessliche Recht, seine in den Absätzen 1) und 2) genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.

Artikel 3

1) Aufgrund dieser Übereinkunft sind geschützt: a) die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke; b) die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke, die sie zum erstenmal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen.

2) Die Urheber, die keinem Verbandsland angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, sind für die Anwendung dieser Übereinkunft den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land angehören.

3) Unter «veröffentlichten Werken» sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines Filmwerks, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.

4) Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist.

Artikel 4 Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht vorliegen, sind durch diese Übereinkunft geschützt: a) die Urheber von Filmwerken, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat; b) die Urheber von Werken der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder von Werken der graphischen und plastischen Künste, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind.

288

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Artikel 5

1) Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.

2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

4) Als Ursprungsland gilt: a) für die zum erstenmal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses Land; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren; b) für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses letzte Land; c) für die nichtveröffentlichten oder die zum erstenmal in einem verbandsfremden Land veröffentlichten Werke, die nicht gleichzeitig in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, das Verbandsland, dem der Urheber angehört; jedoch ist Ursprungsland, i) wenn es sich um Filmwerke handelt, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat, dieses Land und, ii) wenn es sich um Werke der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder um Werke der graphischen und plastischen Künste handelt, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind, dieses Land.

Artikel 6

1) Wenn ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörenden Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letzte Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land 289

Schutz von Werken der Literatur und Kunst der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffentlichung.

2) Keine nach Absatz 1) festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.

3) Die Verbandsländer, die nach diesem Artikel den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, notifizieren dies dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) durch eine schriftliche Erklärung; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Ländern angehörenden Urheber unterworfen werden. Der Generaldirektor teilt dies allen Verbandsländern unverzüglich mit.

Artikel 6bis 1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

2) Die dem Urheber nach Absatz 1) gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum Schutz aller nach Absatz 1) gewährten Rechte nach dem Tod des Urhebers enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, dass einzelne dieser Rechte nach dem Tod des Urhebers nicht aufrechterhalten bleiben.

3) Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird.

Artikel?

1) Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben
des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod.

2) Für Filmwerke sind die Verbandsländer jedoch befugt vorzusehen, dass die Schutzdauer 50 Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, 50 Jahre nach der Herstellung.

290

Schutz von Werken der Literatur und Kunst 3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch diese Übereinkunft gewährte Schutzdauer 50 Jahre, nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1). Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1). Die Verbandsländer sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen, bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber seit 50 Jahren tot ist.

4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Schutzdauer für Werke der Photographie und für als Kunstwerke geschützte Werke der angewandten Kunst festzusetzen; diese Dauer darf jedoch nicht weniger als 25 Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen.

5) Die sich an den Tod des Urhebers anschliessende Schutzfrist und die in den Absätzen 2), 3) und 4) vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder dem in diesen Absätzen angegebenen Ereignis zu laufen, docbjwird die Dauer dieser Fristen erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, das auf den Tod oder das genannte Ereignis folgt.

6) Die Verbandsländer sind befugt, eine längere als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.

7) Die Verbandsländer, die durch die Fassung von Rom dieser Übereinkunft gebunden sind und die in ihren bei der Unterzeichnung der vorliegenden Fassung der Übereinkunft geltenden Rechtsvorschriften kürzere Schutzfristen gewähren, als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen sind, sind befugt, sie beim Beitritt zu dieser Fassung oder bei deren Ratifikation beizubehalten.

8) In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.

Artikel 7bls Die Bestimmungen des Artikels 7 sind ebenfalls anwendbar, wenn das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wobei die an den Tod des Urhebers anknüpfenden Fristen vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet werden.

Artikel 8

Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, geniessen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk i das ausschliessliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.

291

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Artikel 9 1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, geniessen das ausschliessliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.

3) Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.

Artikel 10 1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschliesslich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.

2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.

3) Werden Werke nach den Absätzen 1) und 2) benützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.

Artikel 10"" 1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung durch die Presse, die Rundfunksendung oder die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit von Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur, die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden sind, oder von durch Rundfunk gesendeten Werken gleicher Art zu erlauben, falls die Vervielfältigung, die Rundfunksendung oder die genannte Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Rechtsvorschriften des Landes bestimmt, in dem der Schutz beansprucht wird.

292

Schutz von Werken der Literatur und Kunst 2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder Film oder im Weg der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlauf des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.

Artikel 11 1) Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken geniessen das ausschliessliche Recht zu erlauben: 1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren.

2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.

2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatischmusikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

Artikel llbls 1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst geniessen das ausschliessliche Recht zu erlauben: 1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern, 2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird, 3. die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.

2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz 1) erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

3) Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schliesst eine nach Absatz 1) gewährte Erlaubnis nicht
die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild-1 oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeun293

Schutz von Werken der Literatur und Kunst ternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, dass die Bild- oder Tonträger aufgrund ihres aussergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.

Artikel lltcr 1) Die Urheber von Werken der Literatur gemessen das ausschliessliche Recht zu erlauben: 1. den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschliesslich des öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung des Vertrags ihrer Werke durch irgendein Mittel.

2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

Artikel 12 Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst gemessen das ausschliessliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.

Artikel 13 1) Jedes Verbandsland kann für seinen Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen festlegen für das ausschliessliche Recht des Urhebers eines musikalischen Werkes und des Urhebers eines Textes, dessen Aufnahme auf einen Tonträger zusammen mit dem musikalischen Werk dieser Urheber bereits gestattet hat, die Aufnahme des musikalischen Werkes und gegebenenfalls des Textes auf Tonträger zu erlauben; doch beschränkt sich die Wirkung aller derartigen Vorbehalte und Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat; sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

2) Tonträger, auf die musikalische Werke in einem Verbandsland nach Artikel 13 Absatz 3) der am 2. Juni 1928 in Rom und am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichneten Fassungen dieser Übereinkunft aufgenommen worden sind, können in diesem Land bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem dieses Land durch die vorliegende Fassung gebunden wird, ohne Zustimmung des Urhebers des musikalischen Werkes vervielfältigt werden.

3) Tonträger, die nach den Absätzen 1) und 2) hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, in dem sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.

294

Schutz von Werken der Literatur und Kunst Artikel 14 1) Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst haben das ausschliessliche Recht zu erlauben: 1. die filmische Bearbeitung und Vervielfältigung dieser Werke und das Inverkehrbringen der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke, 2. die öffentliche Vorführung und die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke.

2) Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.

3) Artikel 13 Absatz 1) ist nicht anwendbar.

Artikel 14bis 1) Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk geniesst die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks einschliesslich der in Artikel 14 genannten Rechte.

2) a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.

b) In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerks geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarung der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerks nicht widersetzen.

c) Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstaben b) die Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muss, wird durch die Rechtsvorschriften des Verbandslands geregelt, in dem der Hersteller des Filmwerks seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsvorschriften des Verbandslands, in dem der Schutz beansprucht wird, können jedoch vorsehen, dass diese Verpflichtung durch einen schriftlichen Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muss. Die Länder, die von
dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.

d) Als «gegenteilige oder besondere Vereinbarung» gilt jede einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls enthalten ist.

295

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

3) Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz 2) Buchstabe b) weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerks geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes 2) Buchstabe b) auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.

Artikel 14'TM

1) Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber oder nach seinem Tod die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen - ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstücks nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.

2) Der in Absatz 1) vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.

3) Das Verfahren und das Ausmass der Beteiligung werden von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt.

Artikel 15 1) Damit der Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen lässt.

2) Als Hersteller des Filmwerks gilt mangels Gegenbeweises die natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

3) Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter Absatz 1) fallenden Pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu vertreten; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und geltend zu machen. Die Bestimmung dieses Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.

4) a) Für die nichtveröffentlichten Werke, deren Urheber unbekannt ist, bei denen jedoch aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber Ange-

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Schutz von Werken der Literatur und Kunst

höriger eines Verbandslands ist, kann die Gesetzgebung dieses Landes die zuständige Behörde bezeichnen, die diesen Urheber vertritt und berechtigt ist, dessen Rechte in den Verbandsländern wahrzunehmen und geltend zu machen.

b) Die Verbandsländer, die nach dieser Bestimmung eine solche Bezeichnung vornehmen, notifizieren dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung, in der alle Angaben über die bezeichnete Behörde enthalten sein müssen. Der Generaldirektor teilt diese Erklärung allen anderen Verbandsländern unverzüglich mit.

Artikel 16 1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.

2) Die Bestimmungen des Absatzes 1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.

Artikel 17 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslands zustehende Recht beeinträchtigen, durch Massnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.

Artikel 18 1) Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.

2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.

3) Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschliessenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.

4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.

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Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Artikel 19 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslands etwa erlassen werden.

Artikel 20 Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, Sonderabkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch diese Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, die dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.

Artikel 21 1) Besondere Bestimmungen für Entwicklungsländer sind im Anhang enthalten.

2) Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 1) Buchstabe b) ist der Anhang ein integrierender Bestandteil dieser Fassung der Übereinkunft.

Artikel 22 l)oJDer Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 22-26 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieser Übereinkunft; ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet), das in dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsländer, die durch die Artikel 22-26 nicht gebunden sind; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen; iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der Versammlung;

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Schutz von Werken der Literatur und Kunst

v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungabschlüsse: vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbands; viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbands, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) beschliesst Änderungen der Artikel 22-26 ; xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbands geeignet ist; xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben; xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenen Rechte aus.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

299

Schutz von Werken der Literatur und Kunst 4)ojDie Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23 1) Die Versammlung hat einen Exekutivausschuss.

2) a) Der Exekutivausschuss setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen. Ausserdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz 7) Buchstabe b) ex officio einen Sitz im Ausschuss.

b) Die Regierung jedes Mitgliedlands des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, dass unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der Sonderabkommen sind, die im Rahmen des Verbands errichtet werden könnten.

5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

6) a) Der Exekutivausschuss i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor; ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des DreijahresHaushaltsplans des Verbands; 300

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

iii) stellt im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf; iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte über die Rechnungsprüfung; v) trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Durchführung des Programms des Verbands durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände; vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivaus s chus s nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

7) ai Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuss der Organisation.

b) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.

8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.

10) Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24 1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vereinigten Büros des Verbands tritt.

b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbands.

11 Bundesblatt 136 Jahrgang Bd III

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c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.

2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des Urheberrechts. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des Urheberrechts betreffen.

3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.

4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des Urheberrechts.

5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des Urheberrechts.

6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

7)oJDas Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 22-26 vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 25 1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

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Schutz von Werken der Literatur und Kunst 3) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst folgende Einnahmen: i) Beiträge der Verbandsländer; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird: Klasse 1 25 Klasse V 5 Klasse II 20 Klasse VI 3 Klasse III 15 Klasse VII l Klasse IV 10 b) Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse wechseln.

Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahrs wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.

d) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.

e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbands, denen es als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.

f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands
wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuss darüber berichtet.

6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus,.

so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.

303

Schutz von Werken der Literatur und Kunst b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht.

Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuss.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 26

1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 22, 23, 24, 25 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

2) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 22 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

3) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

304

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Artikel 27 1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbands zu vervollkommnen.

2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.

3) Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22-26 massgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Fassung der Übereinkunft einschliesslich des Anhangs der Einstimmigkeit unter den abgegebenen Stimmen.

Artikel 28 1) a,) Jedes Verbandsland kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1-21 und den Anhang erstreckt; hat jedoch ein Verbandsland bereits eine Erklärung nach Artikel VI Absatz 1) des Anhangs abgegeben, so kann es in der Urkunde nur erklären, dass sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1-20 erstreckt.

c) Jedes Verbandsland, das gemäss Buchstabe b) die dort bezeichneten Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgenommen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Bestimmungen erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.

2)oJDie Artikel 1-21 und der Anhang treten drei Monate nach Erfüllung der beiden folgenden Voraussetzungen in Kraft: i) mindestens fünf Verbandsländer haben diese Fassung der Übereinkunft ohne Erklärung nach Absatz 1) Buchstabe b) ratifiziert oder sind ihr ohne solche Erklärung beigetreten; ii) Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind durch das in Paris am 24. Juli 1971 revidierte Welturheberrechtsabkommen gebunden.

b) Das Inkrafttreten nach Buchstabe a) ist für diejenigen Verbandsländer wirksam, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Erklärung nach Absatz 1) Buchstabe b) und mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten hinterlegt haben.

c) Für jedes Verbandsland, auf das Buchstabe b)
nicht anwendbar ist und das ohne Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1) Buchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 1-21 und der Anhang drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldi-

305

Schutz von Werken der Literatur und Kunst rektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 1-21 und der Anhang für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

d) Die Buchstaben a)~c) berühren die Anwendung des Artikels VI des Anhangs nicht.

3) Für jedes Verbandsland, das mit oder ohne Erklärung nach Absatz 1) Buchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 22-38 drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 22-38 für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 29 1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Vertragspartei dieser Übereinkunft und Mitglied des Verbands werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) tritt diese Übereinkunft für jedes verbandsfremde Land drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt die Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

b) Tritt diese Übereinkunft gemäss Buchstabe a) für ein verbandsfremdes Land vor dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Artikel 1-21 und der Anhang gemäss Artikel 28 Absatz 2) Buchstabe a) in Kraft treten, so ist dieses Land in der Zwischenzeit statt durch die Artikel 1-21 und den Anhang durch die Artikel 1-20 der Brüsseler Fassung dieser Übereinkunft gebunden.

Artikel 29bls Die Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder der Beitritt zu ihr durch ein Land, das nicht durch die Artikel 22-38 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden ist, gilt, und zwar einzig und allein zum Zweck der Anwendung des Artikels 14 Absatz 2) des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation, als Ratifikation der Stockholmer Fassung oder als Beitritt zu ihr mit der in ihrem Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b)
Ziffer i) vorgesehenen Beschränkung.

Artikel 30 1) Vorbehaltlich der durch Absatz 2) dieses Artikels, durch Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) und Artikel 33 Absatz 2) sowie durch den Anhang zugelassenen 306

Schutz von Werken der Literatur und Kunst Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Übereinkunft.

2) a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann vorbehaltlich des Artikels V Absatz 2) des Anhangs die früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern es bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung abgibt.

b) Jedes verbandsfremde Land kann vorbehaltlich des Artikels V Absatz 2) des Anhangs beim Beitritt zu dieser Übereinkunft erklären, dass es den das Übersetzungsrecht betreffenden Artikel 8 dieser Fassung wenigstens vorlaufig durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896 in Paris vervollständigten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, dass diese Bestimmungen nur auf Übersetzungen in eine in diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache anwendbar sind. Vorbehaltlich des Artikels l Absatz 6) Buchstabe b) des Anhangs ist jedes Verbandsland befugt, hinsichtlich des Übersetzungsrechts an Werken, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den Schutz anzuwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht.

c) Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 31

1) Jedes Land kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem spateren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.

2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Gebiete nicht mehr anwendbar ist.

3)aJJede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäss Absatz 1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäss Absatz 1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam.

b) Jede Notifikation gemäss Absatz 2) wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.

4) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, dass er für ein Verbandsland die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schliesst, auf das diese Übereinkunft durch ein anderes Verbandsland aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1) anwendbar gemacht wird.

307

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Artikel 32

1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländern und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. Die früheren Fassungen bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fassung sie nicht gemäss dem ersten Satz ersetzt, in den Beziehungen zu den Verbandsländern anwendbar, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizieren noch ihr beitreten.

2) Die verbandsfremden Länder, die Vertragsparteien dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes 3) im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist oder das zwar durch diese Fassung gebunden ist, aber die in Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen i) die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, durch die es gebunden ist, anwendet und ii) vorbehaltlich des Artikels I Absatz 6) des Anhangs befugt ist, den Schutz dem in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Stand anzupassen.

3) Jedes Land, das eine der im Anhang vorgesehenen Befugnisse in Anspruch genommen hat, kann die diese Befugnis betreffenden Bestimmungen des Anhangs in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsland anwenden, das nicht durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist, aber die Anwendung dieser Bestimmungen zugelassen hat.

Artikel 33

1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Verbandsländern über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine dem Statut des Internationalen Gerichtshofs entsprechende Klage diesem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, sofern die beteiligten Länder keine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor diesen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; das Büro setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.

2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz 1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz 1) nicht anwendbar.

3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz 2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

308

Schutz von Werken der Literatur und Kunst Artikel 34 1) Vorbehaltlich des Artikels 29bls kann kein Land nach Inkrafttreten der Artikel 1-21 und des Anhangs frühere Fassungen dieser Übereinkunft ratifizieren noch ihnen beitreten.

2) Nach Inkrafttreten der Artikel 1-21 und des Anhangs kann kein Land eine Erklärung gemäss Artikel 5 des der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft beigefügten Protokolls betreffend die Entwicklungsländer abgeben.

Artikel 35 1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.

3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem es Mitglied des Verbands geworden ist.

Artikel 36 1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, gemäss seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

2) Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land in dem Zeitpunkt, in dem es durch diese Übereinkunft gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Artikel 37

Ì) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und vorbehaltlich des Absatzes 2) beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend.

309

Schutz von Werken der Literatur und Kunst 2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis 3I.Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Bis zu diesem Datum bleibt die in Absatz 1) Buchstabe a) bezeichnete Ausfertigung bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe c), Artikel 30 Absatz 2) Buchstaben a) und b) und Artikel 33 Absatz 2) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe c), Artikel 31 Absätze 1) und 2), Artikel 33 Absatz 3) und Artikel 38 Absatz 1) sowie die im Anhang vorgesehenen Notifikationen.

Artikel 38 1) Verbandsländer, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind und die nicht durch die Artikel 22-26 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, bis zum 26. April 1975 die in diesen Artikeln vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zu dem genannten Tag als Mitglieder der Versammlung.

2) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbands und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.

3) Sobald alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbands auf das Internationale Büro der Organisation über.

0037

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Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Anhang

Artikel I

1) Jedes Land, das nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird und das diese Fassung der Übereinkunft, deren integrierender Bestandteil dieser Anhang ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse nicht sogleich imstande sieht, den Schutz aller in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder, vorbehaltlich des Artikels V Absatz 1) Buchstabe c), zu jedem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, dass es die in Artikel II oder die in Artikel III vorgesehene Befugnis oder beide Befugnisse in Anspruch nimmt. Es kann, statt die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch zu nehmen, eine Erklärung nach Artikel V Absatz 1) Buchstabe a) abgeben.

2) a) Jede Erklärung nach Absatz 1), die vor Ablauf einer mit Inkrafttreten der Artikel 1-21 und dieses Anhangs gemäss Artikel 28 Absatz 2) beginnenden Frist von zehn Jahren notifiziert wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist wirksam. Sie kann ganz oder teilweise für jeweils weitere zehn Jahre durch eine frühestens 15 und spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Zehnjahresfrist beim Generaldirektor zu hinterlegende Notifikation erneuert werden.

b) Jede Erklärung nach Absatz 1), die nach Ablauf einer mit Inkrafttreten der Artikel 1-21 und dieses Anhangs gemäss Artikel 28 Absatz 2) beginnenden Frist von zehn Jahren notifiziert wird, ist bis zum Ablauf der dann laufenden Zehnjahresfrist wirksam. Sie kann gemäss Buchstabe a) zweiter Satz erneuert werden.

3) Ein Verbandsland, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Absatz 1) angesehen wird, ist nicht mehr berechtigt, seine Erklärung gemäss Absatz 2) zu erneuern; gleichviel, ob dieses Land seine Erklärung förmlich zurückzieht oder nicht, verliert es die Möglichkeit, die in Absatz 1) genannten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, entweder nach Ablauf der laufenden Zehnjahresfrist oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Land nicht mehr als Entwicklungsland angesehen wird, wobei die später endende Frist massgebend ist.

4) Sind in dem Zeitpunkt, in dem eine gemäss den Absätzen 1) oder 2) abgegebene Erklärung ihre
Wirkung verliert, noch Werkstücke vorrätig, die aufgrund einer nach diesem Anhang gewährten Lizenz hergestellt worden sind, so dürfen sie weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.

5) Jedes Land, das durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist und nach Artikel 31 Absatz 1) eine Erklärung oder eine Notifikation über die Anwendung dieser Fassung der Übereinkunft auf ein bestimmtes Gebiet abgege311

Schutz von Werken der Literatur und Kunst ben hat, dessen Lage als der Lage der in Absatz 1) bezeichneten Länder analog erachtet werden kann, kann für dieses Gebiet die Erklärung gemäss Absatz 1) abgeben und die Notifikation der Erneuerung gemäss Absatz 2) hinterlegen. Solange eine solche Erklärung oder Notifikation wirksam ist, sind die Bestimmungen dieses Anhangs auf das Gebiet, für das die Erklärung abgegeben oder die Notifikation hinterlegt worden ist, anwendbar.

6) a) Nimmt ein Verbandsland eine der in Absatz 1) vorgesehenen Befugnisse in Anspruch, so berechtigt dies die anderen Verbandsländer nicht, den Werken, deren Ursprungsland dieses Verbandsland ist, weniger Schutz zu gewähren, als sie nach den Artikeln 1-20 zu gewähren haben.

b) Die in Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe b) zweiter Satz vorgesehene Befugnis, Schutz nur nach Massgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren, darf bis zu dem Zeitpunkt, in dem die nach Artikel I Absatz 3) massgebende Frist abläuft, nicht in bezug auf Werke ausgeübt werden, deren Ursprungsland eine Erklärung gemäss Artikel V Absatz 1) Buchstabe a) abgegeben hat.

Artikel II

1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, für Werke, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind, das in Artikel 8 vorgesehene ausschliessliche Übersetzungsrecht durch ein System nicht ausschliesslicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäss Artikel IV erteilt werden.

2)aJIst vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Jahren oder einer längeren, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes festgelegten Frist seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes eine Übersetzung des Werkes in eine in diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht worden, so kann jeder Angehörige des Landes eine Lizenz zur Übersetzung des Werkes in diese Sprache und zur Veröffentlichung der Übersetzung im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform erhalten; Absatz 3) bleibt vorbehalten.

b) Eine Lizenz kann aufgrund dieses Artikels auch erteilt werden, wenn alle Ausgaben der in der betreffenden Sprache veröffentlichten Übersetzung vergriffen sind.

3) a) Für Übersetzungen in eine Sprache, die nicht in einem oder mehreren der entwickelten Länder, die Mitglieder des Verbands sind, allgemein gebräuchlich ist, wird die in Absatz 2) Buchstabe a) genannte Frist von drei Jahren durch eine Frist von einem Jahr ersetzt.

b) Jedes in Absatz 1) bezeichnete Land kann aufgrund einer einstimmigen Vereinbarung mit den entwickelten Ländern, die Mitglieder des Verbands sind und in denen dieselbe Sprache allgemein gebräuchlich ist, für Über312

Schutz von Werken der Literatur und Kunst Setzungen in diese Sprache die in Absatz 2) Buchstabe a) genannte Frist von drei Jahren durch eine kürzere, in der Vereinbarung festgelegte Frist ersetzen, die aber nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Der erste Satz ist jedoch auf Übersetzungen in die englische, französische oder spanische Sprache nicht anwendbar. Jede derartige Vereinbarung wird dem Generaldirektor von den Regierungen, die sie getroffen haben, notifiziert.

4)ajNach diesem Artikel darf eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten und eine nach einem Jahr erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von neun Monaten erteilt werden, beginnend i) in dem Zeitpunkt,'in dem der Antragsteller die in Artikel IV Absatz 1) vorgesehenen Erfordernisse erfüllt, oder, ii) sofern der Inhaber des Übersetzungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in Artike1IV Absatz 2) vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen Behörde gestellten Lizenzantrags absendet.

b) Wird vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis innerhalb der genannten Frist von sechs oder neun Monaten eine Übersetzung in die Sprache veröffentlicht, für die die Lizenz beantragt worden ist, so darf keine Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden.

5) Eine Lizenz nach diesem Artikel darf nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke erteilt werden.

6) Wird eine Übersetzung des Werkes vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis veröffentlicht, der dem für vergleichbare Werke in dem Land üblichen Preis entspricht, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Übersetzung in derselben Sprache abgefasst ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Übersetzung. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.

7) Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf eine Lizenz zur Herstellung und Veröffentlichung einer Übersetzung des Textes und zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Abbildungen nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des Artikels III erfüllt sind.

8) Aufgrund dieses
Artikels darf keine Lizenz erteilt werden, wenn der Urheber alle Werkstücke aus dem Verkehr gezogen hat.

9)ojEine Lizenz zur Übersetzung eines Werkes, das im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden ist, kann auch jedem Sendeunternehmen, das seinen Sitz in einem in Absatz 1) bezeichneten Land hat, auf seinen an die zuständige Behörde dieses Landes gerichteten Antrag erteilt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

313

Schutz von Werken der Literatur und Kunst i) die Übersetzung wird anhand eines Werkstücks angefertigt, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Landes hergestellt und erworben wurde; ii) die Übersetzung ist nur für den Gebrauch in Rundfunksendungen bestimmt, die ausschliesslich dem Unterricht oder der Verbreitung wissenschaftlicher oder technischer Forschungsergebnisse an Sachverständige eines bestimmten Berufs dienen; iii) die Übersetzung wird ausschliesslich zu den unter Ziffer ii) bezeichneten Zwecken in rechtmässig ausgestrahlten Rundfunksendungen benutzt, die für Empfänge im Hoheitsgebiet dieses Landes bestimmt sind, einschliesslich der Rundfunksendungen, die mit Hilfe von rechtmässig und ausschliesslich für diese Sendungen hergestellten Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger ausgestrahlt werden; iv) der Gebrauch der Übersetzung darf keinen Erwerbszwecken dienen.

b) Aufnahmen einer Übersetzung auf Bild- oder Tonträger, die von einem Sendeunternehmen aufgrund einer nach diesem Absatz erteilten Lizenz angefertigt worden ist, dürfen mit Zustimmung dieses Unternehmens zu den in Buchstabe a) genannten Zwecken und Bedingungen auch von anderen Sendeunternehmen benutzt werden, die ihren Sitz in dem Land haben, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat.

c) Sofern alle in Buchstabe a) aufgeführten Merkmale und Bedingungen erfüllt sind, kann einem Sendeunternehmen auch eine Lizenz zur Übersetzung des Textes einer audiovisuellen Festlegung erteilt werden, die selbst ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden ist.

d) Vorbehaltlich der Buchstaben a)-c) sind die vorausgehenden Absätze auf die Erteilung und die Ausübung jeder Lizenz anzuwenden, die aufgrund dieses Absatzes erteilt wird.

Artikel III 1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, das in Artikel 9 vorgesehene ausschliessliche Vervielfältigungsrecht durch ein System nicht ausschliesslicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäss Artikel IV erteilt werden.

2) a) Sind Werkstücke einer bestimmten Ausgabe eines Werkes, auf das dieser Artikel gemäss Absatz 7) anwendbar ist, innerhalb i) der in Absatz 3)
festgelegten und vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung einer bestimmten Ausgabe an zu berechnenden Frist oder ii) einer längeren, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des in Absatz 1) bezeichneten Landes festgelegten und von demselben Zeitpunkt an zu berechnenden Frist in diesem Land vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis, der dem dort für vergleichbare Werke üblichen 314

Schutz von Werken der Literatur und Kunst Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht zum Kauf angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Landes eine Lizenz erhalten, die Ausgabe zu diesem oder einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.

b) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung einer Ausgabe, die, wie in Buchstabe a) beschrieben, in Verkehr gebracht worden ist, kann unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen auch erteilt werden, wenn nach Ablauf der massgebenden Frist in dem Land mit Erlaubnis des Rechtsinhabers hergestellte Werkstücke dieser Ausgabe zu einem Preis, der dem dort für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, sechs Monate lang für die Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht mehr zum Verkauf standen.

3) Die in Absatz 2) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Frist beträgt fünf Jahre ; dagegen beträgt sie i) drei Jahre für Werke aus den Bereichen der Naturwissenschaften, Mathematik und Technik und ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für musikalische Werke und Kunstbücher.

4)oJEine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach diesem Artikel erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten erteilt werden, beginnend i) in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die in Artikel IV Absatz 1) vorgesehenen Erfordernisse erfüllt, oder, ii) sofern der Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in Artikel IV Absatz 2) vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen Behörde gestellten Lizenzantrags absendet.

b) Sind Lizenzen nach anderen Fristen erwirkbar und ist Artikel IV Absatz 2) anzuwenden, so darf eine Lizenz nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Lizenzantrags erteilt werden.

c) Werden innerhalb der in den Buchstaben a) und b) genannten Fristen von sechs oder drei Monaten Werkstücke der Ausgabe, wie in Absatz 2) Buchstabe a) beschrieben, zum Kauf angeboten, so darf keine Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden.

d) Keine Lizenz wird erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke der Ausgabe, für die eine Lizenz zur
Vervielfältigung und Veröffentlichung beantragt worden ist, aus dem Verkehr gezogen hat, 5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt, i) wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist oder ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefasst ist, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist.

315

Schutz von Werken der Literatur und Kunst 6) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem in Absatz 1) bezeichneten Land der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefasst ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.

7) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) ist dieser Artikel nur auf Werke anwendbar, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind.

b) Dieser Artikel ist auch auf die audio-visuelle Vervielfältigung rechtmässig hergestellter audio-visueller Festlegungen, soweit sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt, dass die betreffenden audio-visuellen Festlegungen ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden sind.

Artikel IV 1) Eine Lizenz nach Artikel II oder III darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes nachweist, dass er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers je nachdem zur Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung oder zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ausgabe ersucht und diese nicht erhalten hat oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller jedes in Absatz 2) bezeichnete nationale oder internationale Informationszentrum zu unterrichten.

2) Vermag der Antragsteller den Rechtsinhaber nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines an die zuständige Behörde gerichteten Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk
angegeben ist, und jedem nationalen oder internationalen Informationszentrum zu senden, das gegebenenfalls von der Regierung des Landes, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist.

3) Der Name des Urhebers ist auf allen Werkstücken einer Übersetzung oder einer Vervielfältigung, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht wird, anzugeben. Der Titel des Werkes ist auf allen Werkstücken aufzuführen. Bei einer Übersetzung ist jedenfalls der Originaltitel auf allen Werkstücken anzugeben.

316

Schutz von Werken der Literatur und Kunst 4) a) Eine nach Artikel II oder III erteilte Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt je nachdem nur zur Veröffentlichung der Übersetzung oder der Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Lizenz beantragt worden ist.

b) Für die Anwendung des Buchstaben a) wird auch der Versand von Werkstücken von einem Gebiet nach dem Land, das für dieses Gebiet eine Erklärung nach Artikel l Absatz 5) abgegeben hat, als Ausfuhr angesehen.

c) Versendet eine staatliche oder andere öffentliche Stelle eines Landes, das nach Artikel II eine Lizenz zur Übersetzung in eine andere als die englische, französische oder spanische Sprache erteilt hat, Werkstücke der unter dieser Lizenz veröffentlichten Übersetzungen in ein anderes Land, so wird dieser Versand nicht als Ausfuhr im Sinn von Buchstabe a) angesehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Empfänger sind Einzelpersonen, die dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, angehören, oder Zusammenschlüsse solcher Einzelpersonen; ii) die Werkstücke sind nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke bestimmt: iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an die Empfänger dienen keinen Erwerbszwecken; iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, hat mit dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, eine Vereinbarung getroffen, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet, und die Regierung dieses Landes hat dem Generaldirektor die Vereinbarung notifiziert.

5) Alle Werkstücke, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, das« sie nur in dem Land oder Gebiet, auf das sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.

6) a) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, dass i) die Lizenz zugunsten des Inhabers des Übersetzungsrechts oder des Inhabers des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und ii) Zahlung und Transfer der Vergütung sichergestellt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme
internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen.

b) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine getreue Übersetzung des Werkes oder eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu gewährleisten.

317

Schutz von Werken der Literatur und Kunst Artikel V

1) a) Jedes Land, das zu erklären berechtigt ist, es werde die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, kann stattdessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser Fassung, i) sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe a) zutrifft, hinsichtlich des Übersetzungsrechts eine Erklärung nach dieser Bestimmung abgeben; ii) sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe a) nicht zutrifft, und selbst wenn es sich nicht um ein verbandsfremdes Land handelt, die in Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe b) erster Satz vorgesehene Erklärung abgeben.

b) Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz 1) angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz 3) massgebende Frist abläuft.

c) Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben hat, kann die in Artikel II vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht.

2) Vorbehaltlich des Absatzes 3) kann ein Land, das die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch genommen hat, keine Erklärung nach Absatz 1) mehr abgeben.

3) Ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz 1) angesehen wird, kann, obwohl es kein verbandsfremdes Land ist, bis zu zwei Jahren vor Ablauf der nach Artikel I Absatz 3) massgebenden Frist die in Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe b) erster Satz vorgesehene Erklärung abgeben.

Diese Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz 3) massgebende Frist abläuft.

Artikel VI

1) Ein Verbandsland kann vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft an jederzeit, bevor es durch die Artikel 1-21 und diesen Anhang gebunden ist, i) erklären - sofern es berechtigt wäre, die in Artikel I Absatz 1) bezeichneten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, wenn es durch die Artikel 1-21 und diesen Anhang gebunden wäre -, dass es die Artikel II oder III oder beide Artikel auf Werke anwenden wird, deren Ursprungsland ein Land ist, das gemäss Ziffer ii) die Anwendung dieser Artikel auf solche Werke zulässt oder das durch die Artikel 1-21 und diesen Anhang gebunden ist; die Erklärung kann sich statt auf Artikel II auf Artikel V beziehen; ii) erklären, dass es die Anwendung dieses Anhangs auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zulässt, die eine Erklärung nach Ziffer i) abgegeben oder eine Notifikation nach Artikel I hinterlegt haben.

318

Schutz von Werken der Literatur und Kunst

2) Jede Erklärung nach Absatz 1) muss schriftlich abgefasst und beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971.

(Es folgen die

Unterschriften)

0037

319

Welturheberrechtsabkommen revidiert am 24. Juli 1971 in Paris1) Abgeschlossen in Paris am 24. Juli 1971

Die Vertragsstaaten

von dem Wunsch geleitet, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in allen Ländern zu gewährleisten, in der Überzeugung, dass eine allen Nationen angemessene, in einem Weltabkommen niedergelegte Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die die bereits in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen, ohne sie zu beeinträchtigen, ergänzt, die Achtung der Menschenrechte sichern und die Entwicklung der Literatur, Wissenschaft und Kunst fördern wird, und in der Gewissheit, dass eine solche weltweite Regelung des Schutzes des Urheberrechts die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird, haben beschlossen, das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen (im folgenden als «Abkommen von 1952» bezeichnet) zu revidieren, und haben daher folgendes vereinbart: Artikel I

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle notwendigen Bestimmungen zu treffen, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie Schriftwerken, musikalischen und dramatischen Werken, Filmwerken sowie Werken der Malerei, Stichen und Werken der Bildhauerei, zu gewähren.

Artikel II

1. Veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats und die zum erstenmal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats veröffentlichten Werke gemessen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum erstenmal in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.

') Amtlicher deutscher Text, der vom Generaldirektor der Unesco, nach Konsultierung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, hergestellt worden ist 320

Urheberrecht 2. Unveröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats geniessen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den unveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewahrt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.

3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatliche Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben.

Artikel III 1. Ein Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten, wie Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung in seinem eigenen Hoheitsgebiet, fordern, hat; diese Erfordernisse für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zum erstenmal ausserhalb seines Hoheitsgebiets veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht Angehöriger dieses Staates ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Werkstücke, die mit Erlaubnis des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, dass sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.

2. Absatz l hindert keinen Vertragsstaat, die Erfüllung von Förmlichkeiten oder anderen Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken, die zum erstenmal in seinem Hoheitsgebiet veröffentlicht worden sind, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner Staatsangehörigen zu fordern.

3. Absatz l hindert keinen Vertragsstaat, von Personen, die ihre Rechte gerichtlich geltend machen, zu verlangen, dass sie in einem Rechtsstreit bestimmte Verfahrenserfordernisse, wie die Vertretung des Klägers durch einen inländischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Werkstücks durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllen.

Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Erfordernisse nicht berührt. Die Erfüllung eines Erfordernisses, das der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, seinen Staatsangehörigen nicht auferlegt, darf von den Angehörigen eines anderen Vertragsstaats nicht verlangt werden.

4. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken der Angehörigen anderer Vertragsstaaten Rechtsschutz zu gewahren, ohne die Erfüllung von Förmlichkeiten zu verlangen.

5. Sieht ein Vertragsstaat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vor und überschreitet die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten, 321

Urheberrecht so ist dieser Staat nicht verpflichtet, Absatz l auf die zweite und jede weitere Frist anzuwenden.

Artikel IV

1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Recht des Vertragsstaats, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäss diesem Artikel und Artikel II geregelt.

2. a) Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken umfasst die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tod. Jedoch kann ein Vertragsstaat, der in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, für bestimmte Arten von Werken die Schutzdauer auf eine von der ersten Veröffentlichung an berechnete Frist beschränken, diese Ausnahmen aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten von Werken darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung betragen.

b) Ein Vertragsstaat, der in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, die Schutzdauer nicht auf der Grundlage der Lebenszeit des Urhebers berechnet, ist befugt, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen ; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls seit der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen.

c) Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zwei oder mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger als eine der in Buchstaben a und b bezeichneten Mindestzeiten betragen.

3. Absatz 2 ist auf Werke der Fotografie und der angewandten Kunst nicht anzuwenden. Jedoch darf in den Vertragsstaaten, die Werke der Fotografie schützen oder Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer für diese Werke nicht weniger als zehn Jahre betragen.

4. a) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz als den zu gewähren, der für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum erstenmal veröffentlicht worden ist, oder, sofern es sich um ein unveröffentlichtes Werk handelt, in dem Vertrags Staat, dem der Urheber angehört, festgelegt ist.

b) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zwei oder mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so wird für die Anwendung des Buchstaben a die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wird jedoch in diesem
Staat ein bestimmtes Werk, gleichviel aus welchem Grund, während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt, so sind die anderen Vertragsstaaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten Frist oder der folgenden Fristen zu schützen.

322

Urheberrecht

5. Für die Anwendung des Absatzes 4 v\ird das Werk des Angehörigen eines Vertragsstaats, das zum erstenmal in einem vertragsfremden Staat veröffentlicht worden ist. so angesehen, als sei es zum erstenmal in dem Vertragsstaat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.

6. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung m zwei oder mehr Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Absatzes 4 als zum erstenmal in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewahrt. Jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung m zwei oder mehr Vertragsstaaten erschienen ist, gilt als in diesen Staaten gleichzeitig \eröffentlicht.

Artikel I\ b i s

1. Die in Artikel I bezeichneten Rechte umfassen die grundlegenden Rechte, die die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers schützen, insbesondere das ausschliessliche Recht, die Vervielfältigung, gleichviel in welchem Verfahren, die öffentliche Aufführung und die Rundfunksendung zu erlauben. Dieser Artikel ist auf die durch dieses Abkommen geschützten Werke sowohl in ihrer ursprünglichen Form als auch in einer erkennbar von dem ursprünglichen Werk abgeleiteten Form anzuwenden.

2. Jeder Vertragsstaat kann in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung für die in Absatz l bezeichneten Rechte Ausnahmen vorsehen, die dem Geist und den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen. Jedoch muss ein Staat, der von dieser Befugnis Gebrauch macht, jedem der Rechte, für die er Ausnahmen vorsieht, ein angemessenes Mass an wirksamem Schutz gewahren.

Artikel V 1. Die in Artikel I bezeichneten Rechte umfassen das ausschliessliche Recht, die durch dieses Abkommen geschützten Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu erlauben.

2. Den Vertragsstaaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre innerstaatliche Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen: a) Ist vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis innerhalb von sieben Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerks eine Übersetzung dieses Werkes in eine in einem Vertragsstaat allgemein gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht worden, so kann jeder Angehörige dieses Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des Staates eine nicht ausschliessliche Lizenz zur Übersetzung des Werkes in diese Sprache und zur Veröffentlichung der Übersetzung erhalten.

b) Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Lizenz beantragt worden ist, nachweist, dass er um die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts 323

Urheberrecht

c)

d)

e)

f)

zur Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung ersucht und diese nicht erhalten hat oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Eine Lizenz kann unter denselben Bedingungen auch erteilt werden, wenn alle bisherigen Ausgaben einer Übersetzung in eine in einem Vertragsstaat allgemein gebräuchliche Sprache vergriffen sind.

Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechts nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Antrags dem Verleger zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist; eine weitere Abschrift hat er dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder einer gegebenenfalls von der Regierung dieses Staates bezeichneten Stelle zuzuleiten, sofern die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt ist. Die Lizenz darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.

Durch die innerstaatliche Gesetzgebung sind geeignete Vorschriften zu erlassen, die für den Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, internationalen Massstäben entsprechende Vergütung vorsehen und die Zahlung und den Transfer der Vergütung sowie eine getreue Übersetzung des Werkes gewährleisten.

Der Originaltitel des Werkes und der Name seines Urhebers sind auf allen Werkstücken der veröffentlichten Übersetzung im Druck anzugeben. Die Lizenz berechtigt nur zur Veröffentlichung der Übersetzung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem sie beantragt worden ist. Werkstücke der Übersetzung dürfen in einen anderen Vertragsstaat eingeführt und dort verkauft werden, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt wurde, in diesem Staat allgemein gebräuchlich ist und wenn dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften entsprechende Lizenzen zulassen und die Einfuhr und den Verkauf der Werkstücke nicht untersagen. In einem Vertragsstaat, für den diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind für die Einfuhr und den Verkauf der Werkstücke die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates und die von ihm geschlossenen Verträge massgebend. Die Lizenz kann von dem Lizenznehmer nicht übertragen werden.

Eine Lizenz wird nicht erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke aus dem Verkehr gezogen hat.

Artikel Vbis 1. Jeder Vertragsstaat, der nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, kann durch eine bei der Ratifikation, der Annahme, dem Beitritt oder später beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) hinterlegte Notifikation einzelne oder alle der in den Artikeln Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen.

324

Urheberrecht 2. Jede Notifikation nach Absatz l ist während einer Frist von zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens oder während des nach der Hinterlegung der Notifikation noch verbleibenden Teiles dieser Zehnjahresfrist wirksam; sie kann ganz oder teilweise für jeweils weitere zehn Jahre erneuert werden, wenn der Vertragsstaat frühestens 15 und spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Zehnjahresfrist beim Generaldirektor eine neue Notifikation hinterlegt.

Während der weiteren Zehnjahresfristen können auch erstmalige Notifikationen gemäss diesem Artikel hinterlegt werden.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 ist ein Vertragsstaat, der nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Absatz l angesehen wird, nicht mehr berechtigt, seine nach Absatz l oder 2 hinterlegte Notifikation zu erneuern; gleichviel, ob dieser Staat seine Notifikation förmlich zurückzieht oder nicht, verliert er die Möglichkeit, die in den Artikeln Vter und Viuater vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch zu nehmen, entweder nach Ablauf der laufenden Zehnjahresfrist oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Staat nicht mehr als Entwicklungsland angesehen wird, wobei die später endende Frist massgebend ist.

4. Nach Ablauf der Frist, für die Notifikationen nach diesem Artikel wirksam waren, dürfen Werkstücke, die aufgrund der Ausnahmen in den Artikeln Vter und Viuater bereits hergestellt worden sind, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.

5. Ein Vertragsstaat, der eine Notifikation gemäss Artikel XIII über die Anwendung dieses Abkommens auf ein bestimmtes Land oder Gebiet hinterlegt hat, dessen Lage als der Lage der in Absatz l bezeichneten Staaten analog erachtet werden kann, kann für dieses Land oder Gebiet auch Notifikationen gemäss diesem Artikel hinterlegen und erneuern. Solange eine solche Notifikation wirksam ist, dürfen die Artikel Vter und Vuater auf dieses Land oder Gebiet angewandt werden. Der Versand von Werkstücken aus diesem : Land oder Gebiet in den Vertragsstaat wird als Ausfuhr im Sinn der Artikel Vter und Vquater angesehen.

Artikel Ver

1. a) Ein Vertragsstaat, auf den Artikel Vbls Absatz l anwendbar ist, kann die in Artikel V Absatz 2 vorgesehene Frist von sieben Jahren durch eine Frist von drei Jahren oder durch eine längere, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Frist ersetzen. Für eine Übersetzung in eine Sprache, die nicht in einem oder mehreren der entwickelten Länder, die diesem Abkommen oder nur dem Abkommen von 1952 angehören, allgemein gebräuchlich ist, beträgt die Frist ein Jahr statt drei Jahre.

b) Ein Vertragsstaat, auf den Artikel Vbis Absatz l anwendbar ist, kann aufgrund einer einstimmigen Vereinbarung mit den entwickelten Ländern, die diesem Abkommen oder nur dem Abkommen von 1952 angehören und in denen dieselbe Sprache allgemein gebräuchlich ist, für Übersetzungen in diese Sprache die in Buchstabe a vorgesehene Frist von drei Jahren durch 325

Urheberrecht eine andere, in der Vereinbarung festgelegte Frist ersetzen, die aber nicht kürzer als ein Jahr sein darf. Der erste Satz ist jedoch auf Übersetzungen in die englische, französische oder spanische Sprache nicht anwendbar.

Jede derartige Vereinbarung wird dem Generaldirektor notifiziert.

c) Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Lizenz beantragt worden ist, nachweist, dass er um die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts ersucht und diese nicht erhalten hat oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller entweder das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichtete Internationale Informationszentrum für Urheberrecht oder jedes nationale oder regionale Informationszentrum zu unterrichten, das von der Regierung des Staates, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist.

d) Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechts nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Antrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem in Buchstabe c bezeichneten nationalen oder regionalen Informationszentrum zu senden. Ist kein solches Zentrum notifiziert worden, so hat der Antragsteller auch dem von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichteten Internationalen Informationszentrum für Urheberrecht eine Abschrift zu senden.

2. a) Nach diesem Artikel darf eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten und eine nach einem Jahr erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von neun Monaten erteilt werden. Die weitere Frist beginnt entweder in dem Zeitpunkt des in Absatz l Buchstabe c bezeichneten Gesuchs um Erlaubnis zur Übersetzung oder, sofern der Inhaber des Übersetzungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, im Zeitpunkt der Absendung der in Absatz l Buchstabe d bezeichneten Abschriften des Lizenzantrags.

b) Eine Lizenz darf nicht erteilt werden, wenn eine Übersetzung innerhalb der
genannten Frist von sechs oder neun Monaten vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist.

3. Eine Lizenz nach diesem Artikel darf nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke erteilt werden.

4. a) Eine nach diesem Artikel erteilte Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt nur zur Veröffentlichung der Übersetzung im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Lizenz beantragt worden ist.

b) Alle Werkstücke, die gemäss einer nach diesem Artikel erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, dass sie nur in dem Vertragsstaat, der die Lizenz erteilt hat, in 326

Urheberrecht Verkehr gebracht werden dürfen. Trägt das Werk den in Artikel III Absatz l bezeichneten Vermerk, so haben die Werkstücke denselben Vermerk zu tragen.

c) Das in Buchstabe a vorgesehene Ausfuhrverbot gilt nicht, wenn eine staatliche oder andere öffentliche Stelle eines Staates, der nach diesem Artikel eine Lizenz zur Übersetzung eines Werkes in eine andere als die englische, französische oder spanische Sprache erteilt hat, Werkstucke der unter dieser Lizenz hergestellten Übersetzung in ein anderes Land versendet, sofern i) die Empfänger entweder Einzelpersonen, die dem Vertragsstaat, der die Lizenz erteilt hat, angehören, oder Zusammenschlüsse solcher Einzelpersonen sind; ii) die Werkstücke nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke bestimmt sind; iii) der Versand der Werkstücke und ihre spàtere Verteilung an die Empfänger keinen Erwerbszwecken dienen und iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, mit dem Vertragsstaat eine Vereinbarung getroffen hat, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet, und eine der beteiligten Regierungen die Vereinbarung dem Generaldirektor notifiziert hat.

5. Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, dass a) die Lizenz eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und b) Zahlung und Transfer der Vergütung bewirkt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen.

6. Jede von einem Vertragsstaat nach diesem Artikel erteilte Lizenz erlischt, wenn vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis eine Übersetzung des Werkes in dieselbe Sprache und mit im wesentlichen gleichem Inhalt wie die aufgrund der Lizenz herausgegebene Übersetzung in diesem Staat zu einem Preis veröffentlicht wird, der dem für vergleichbare Werke in dem Staat üblichen Preis entspricht. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.

7. Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf eine Lizenz zur
Übersetzung des Textes und zur Vervielfältigung der Abbildungen nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des Artikels Vquater erfüllt sind.

8. ojEine Lizenz zur Übersetzung eines nach diesem Abkommen geschützten Werkes, das im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden ist, kann auch einem Sendeunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, auf den Artikel Vbis Absatz l zutrifft, auf

327

Urheberrecht seinen in diesem Staat gestellten Antrag unter folgenden Bedingungen gewährt werden: i) die Übersetzung wird an Hand eines Werkstücks angefertigt, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats hergestellt und erworben wurde; ii) die Übersetzung ist nur für den Gebrauch in Rundfunksendungen bestimmt, die ausschliesslich dem Unterricht oder der Verbreitung wissenschaftlicher oder technischer Forschungsergebnisse an Sachverständige eines bestimmten Berufs dienen; iii) die Übersetzung wird ausschliesslich zu den unter Ziffer ii bezeichneten Zwecken in rechtmässig ausgestrahlten Rundfunksendungen benutzt, die für Empfänger im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats bestimmt sind, einschliesslich der Rundfunksendungen, die mit Hilfe von rechtmässig und ausschliesslich für diese Sendungen hergestellten Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger ausgestrahlt werden; iv) Bild- oder Tonträger der Übersetzung dürfen nur zwischen Sendeunternehmen ausgetauscht werden, die ihren Sitz in dem Vertragsstaat haben, der die Lizenz erteilt hat, und v) der Gebrauch der Übersetzung darf keinen Erwerbszwecken dienen.

b) Sofern alle in Buchstabe a aufgeführten Merkmale und Bedingungen erfüllt sind, kann einem Sendeunternehmen auch eine Lizenz zur Übersetzung des Textes einer audiovisuellen Festlegung erteilt werden, die selbst ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden ist.

c) Vorbehaltlich der Buchstaben a und b sind die anderen Bestimmungen dieses Artikels auf die Erteilung und die Ausübung der Lizenz anzuwenden.

9. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz dem Artikel V; sie bleibt dem Artikel V und diesem Artikel auch nach Ablauf der in Artikel V Absatz 2 vorgesehenen Frist von sieben Jahren unterworfen. Jedoch kann der Lizenznehmer nach Ablauf dieser Frist verlangen, dass diese Lizenz durch eine Lizenz ersetzt wird, die ausschliesslich dem Artikel V unterliegt.

Artikel V"""r 1. Ein Vertragsstaat, auf den Artikel Vbis Absatz l zutrifft, kann folgende Bestimmungen annehmen: a) Sind innerhalb i) der in Buchstabe c festgelegten und vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung einer bestimmten Ausgabe eines in Absatz 3 bezeichneten Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst an zu berechnenden Frist oder ii) einer längeren, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist 328

Urheberrecht

b)

c)

d)

e)

in diesem Staat vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem lUnterricht nicht zum Kauf angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Staates von der zuständigen Behörde eine nicht ausschliessliche Lizenz erhalten, die Ausgabe zu diesem oder einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu veröffentlichen. Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staates nachweist, dass er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung des Werkes ersucht und diese nicht erhalten hat oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller entweder das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichtete Internationale Informationszentrum für Urheberrecht oder jedes in Buchstabe d bezeichnete nationale oder regionale Informationszentrum zu unterrichten.

Eine Lizenz kann unter denselben Bedingungen auch erteilt werden, wenn mit Erlaubnis des Rechtsinhabers hergestellte Werkstücke der Ausgabe zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke in dem Staat üblichen Preis entspricht, sechs Monate lang für die Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht mehr zum Verkauf standen.

Die in Buchstabe a bezeichnete Frist beträgt fünf Jahre; dagegen beträgt sie i) drei Jahre für Werke aus den Bereichen der Naturwissenschaften, Mathematik und Technik und ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für musikalische Werke und Kunstbücher.

Vermag der Antragsteller den Inhaber des Vervielfältigungsrechts nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder regionalen Informationszentrum zu senden, das von der Regierung des Staates, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist. Mangels einer solchen
Notifikation hat er eine Abschrift auch dem von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichteten Internationalen Informationszentrum für Urheberrecht zu senden. Die Lizenz darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.

Eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach diesem Artikel erst erteilt werden, i i) wenn eine Frist von sechs Monatpn seit dem Zeitpunkt des in Buchstabe a bezeichneten Gesuchs um| Erlaubnis oder, sofern der Inhaber 329

Urheberrecht des Vervielfältigungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, seit dem Zeitpunkt der in Buchstabe d vorgesehenen Versendung von Abschriften des Lizenzantrags abgelaufen ist, und ii) wenn innerhalb dieser Frist Werkstücke der Ausgabe nicht, wie in Buchstabe a erwähnt, in Verkehr gebracht worden sind.

f) Der Name des Urhebers und der Titel der Ausgabe sind auf allen Werkstücken der veröffentlichten Vervielfältigung im Druck anzugeben. Die Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und gilt nur für die Veröffentlichung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Lizenz kann vom Lizenznehmer nicht übertragen werden.

g) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu gewährleisten.

h) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt, i) wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist, oder ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefasst ist, die in dem Staat, der zur Erteilung der Lizenz befugt ist, allgemein gebräuchlich ist.

2. Ferner gelten für die in Absatz l vorgesehenen Ausnahmen die folgenden Bestimmungen : a) Alle Werkstücke, die gemäss einer nach diesem Artikel erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, dass sie nur in dem Vertragsstaat, auf den sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen. Trägt die Ausgabe den in Artikel III Absatz l bezeichneten Vermerk, so haben die Werkstücke denselben Vermerk zu tragen.

b) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, dass i) die Lizenz eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und ii) Zahlung und Transfer der Vergütung bewirkt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen.

c) Werden vorn Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem
Vertragsstaat dem allgemeinen Publikum oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefasst ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund 330

Urheberrecht

der Lizenz veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.

d) Eine Lizenz wird nicht erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke der Ausgabe aus dem Verkehr gezogen hat.

3. a) Vorbehaltlich des Buchstaben b ist dieser Artikel nur auf Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst anwendbar, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind.

b) Dieser Artikel ist auch auf die audio-visuelle Vervielfältigung rechtmässig hergestellter audio-visueller Festlegungen, soweit sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in dem Staat, der zur Erteilung der Lizenz befugt ist, allgemein gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt, dass die betreffenden audio-visuellen Festlegungen ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden sind.

Artikel VI Eine «Veröffentlichung» im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.

Artikel VII Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die bei Inkrafttreten des Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren.

Artikel VIII 1. Dieses Abkommen, das das Datum vom 24. Juli 1971 trägt, wird beim Generaldirektor hinterlegt und liegt nach diesem Datum während eines Zeitraums von 120 Tagen zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten des Abkommens von 1952 auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generaldirektor bewirkt.

331

Urheberrecht

Artikel IX

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

2. Danach tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3. Für einen Staat, der dem Abkommen von 1952 nicht angehört, gilt der Beitritt zu diesem Abkommen zugleich als Beitritt zu dem Abkommen von 1952; hinterlegt jedoch ein Staat seine Beitrittsurkunde vor Inkrafttreten dieses Abkommens, so kann er seinen Beitritt zu dem Abkommen von 1952 von dem Inkrafttreten dieses Abkommens abhängig machen. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann kein Staat nur dem Abkommen von 1952 beitreten.

4. Die Beziehungen zwischen den Staaten, die diesem Abkommen, und den Staaten, die nur dem Abkommen von 1952 angehören, richten sich nach dem Abkommen von 1952. Jedoch kann jeder Staat, der nur dem Abkommen von 1952 angehört, durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, dass er die Anwendung des Abkommens von 1971 auf Werke seiner Staatsangehörigen oder auf Werke, die zum erstenmal in seinem Hoheitsgebiet veröffentlicht worden sind, durch alle Staaten, die diesem Abkommen angehören, zulässt.

Artikel X 1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, gemäss seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.

Artikel XI

l. Es wird ein Ausschuss von Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen: a) Prüfung von Fragen, die sich auf die Anwendung und Ausführung des Welturheberrechtsabkommens beziehen ; b) Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens; c) Prüfung aller anderen den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz betreffenden Fragen in Zusammenarbeit mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und mit der Organisation der Amerikanischen Staaten; d) Unterrichtung der Staaten, die dem Welturheberrechtsabkommen angehören, über seine Tätigkeit.

332

Urheberrecht 2. Der Ausschuss besteht aus Vertretern von 18 Staaten, die diesem Abkommen oder nur dem Abkommen von 1952 angehören.

3. Der Ausschuss wird unter gebührender Beachtung eines angemessenen Ausgleichs der nationalen Interessen auf der Grundlage der geographischen Lage, der Bevölkerung, der Sprachen und des Entwicklungsstadiums ausgewählt.

4. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses als Berater teilnehmen.

Artikel XII

Der Ausschuss der Regierungsvertreter beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn mindestens zehn Staaten, die diesem Abkommen angehören, es verlangen.

Artikel XIII 1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Abkommen auf alle oder einzelne der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren auswärtige Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Notifikation bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anzuwenden. Mangels einer solchen Notifikation ist dieses Abkommen auf diese Länder und Gebiete nicht anwendbar.

2. Dieser Artikel darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Landes oder Gebiets in sich schliesst, auf das dieses Abkommen durch einen anderen Vertragsstaat aufgrund dieses Artikels anwendbar gemacht wird.

Artikel XIV 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen aller oder einzelner der Länder oder Gebiete kündigen, für die er eine Notifikation gemäss Artikel XIII abgegeben hat. Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung des Abkommens von 1952.

2. Die Kündigung hat nur für den Staat oder für das Land oder Gebiet Wirkung, in dessen Namen sie abgegeben wird; sie wird erst zwölf Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

12 Bundesblatt 136 Jahrgang Bd III

333

Urheberrecht

Artikel XV

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die beteiligten Staaten keine andere Regelung vereinbaren.

Artikel XVI

1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst. Die drei Texte sind zu unterzeichnen und sind gleichermassen verbindlich.

2. Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

3. Jeder Vertragsstaat oder jede Gruppe von Vertragsstaaten ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und durch ihn andere Texte in der Sprache ihrer Wahl herstellen zu lassen.

4. Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text dieses Abkommens beigefügt.

Artikel XVII

1. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst noch die Mitgliedschaft in dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.

2. Zur Ausführung des Absatzes l wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein integrierender Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen und für die ihr später beigetretenen oder beitretenden Staaten. Die Unterzeichnung dieses Abkommens durch solche Staaten gilt auch als Unterzeichnung der Erklärung; die Ratifikation oder Annahme dieses Abkommens oder der Beitritt hierzu durch solche Staaten gilt auch als Ratifikation oder Annahme dieser Erklärung oder Beitritt zu ihr.

Artikel XVIII

Dieses Abkommen lässt die mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Verträge oder Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen dieses Abkommens von den Bestimmungen eines neuen Vertrags oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken geschlossen 334

Urheberrecht werden, so hat der zuletzt geschlossene Vertrag oder die zuletzt geschlossene Vereinbarung unter den Mitgliedstaaten des Vertrags oder der Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem diesem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Artikel XIX

Dieses Abkommen lässt die mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehr diesem Abkommen angehörenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Vertrags oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen dieses Abkommens ab, so haben die Bestimmungen dieses Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem diesem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die Artikel XVII und XVIII dieses Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt.

Artikel XX

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel XXI

1. Der Generaldirektor übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieses Abkommens den interessierten Staaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

2. Er unterrichtet ausserdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, über die aufgrund dieses Abkommens abgegebenen Notifikationen und über die Kündigungen gemäss Artikel XIV.

0037

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Urheberrecht

Zusatzerklärung zu Artikel XVII Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im folgenden als «Berner Verband» bezeichnet), die diesem Abkommen angehören, in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage dieses Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens ergeben könnte, in Anerkennung des zeitweiligen Bedürfnisses einiger Staaten, den Umfang des Urheberrechtsschutzes dem Stand ihrer kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen, haben in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen: a) Vorbehaltlich des Buchstaben b werden Werke, die als Ursprungsland im Sinn der Berner Übereinkunft ein Land haben, das nach dem l. Januar 1951 aus dem Berner Verband ausgetreten ist, in den Ländern des Berner Verbandes nicht durch das Welturheberrechtsabkommen geschützt.

b) Für einen Vertragsstaat, der nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird und der bei seinem Austritt aus dem Berner Verband beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eine Notifikation hinterlegt hat, dass er sich als Entwicklungsland betrachtet, ist Buchstabe a nicht anwendbar, solange dieser Staat die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gemäss Artikel Vbls in Anspruch nehmen kann.

c) Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die als Ursprungsland im Sinn der Berner Übereinkunft ein Land des Berner Verbandes haben.

0037

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Urheberrecht

Entschliessung zu Artikel XI Die Revisionskonferenz für das Welturheberrechtsabkommen, nach Erwägung der Fragen, die den Ausschuss der Regierungsvertreter betreffen, der in Artikel XI dieses Abkommens, dem diese Entschliessung beigefügt wird, vorgesehen ist beschliesst folgendes: 1. Der Ausschuss besteht am Anfang aus Vertretern der zwölf Staaten, die Mitglieder des nach Artikel XI des Abkommens von 1952 und der ihm beigefügten Entschliessung gebildeten Ausschusses der Regierungsvertreter sind und ausserdem aus Vertretern der folgenden Staaten: Algerien, Australien, Japan, Jugoslawien, Mexiko und Senegal.

2. Die Staaten, die dem Abkommen von 1952 nicht angehören und diesem Abkommen nicht vor der ersten ordentlichen Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten dieses Abkommens beigetreten sind, werden durch andere Staaten ersetzt, die der Ausschuss in seiner ersten ordentlichen Sitzung gemäss Artikel XI Absatz 2 und 3 bestimmt.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der in Absatz l vorgesehene Ausschuss als gemäss Artikel XI dieses Abkommens gebildet.

4. Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Ausschuss seine erste Sitzung ab ; danach tritt er mindestens alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

5. Der Ausschuss wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung nach den folgenden Grundsätzen: a) Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Ausschussmitglieder beträgt sechs Jahre; alle zwei Jahre wird der Ausschuss zu einem Drittel erneuert, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, dass von den ersten Mandaten ein Drittel am Ende der zweiten ordentlichen Sitzung des Ausschusses nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, ein weiteres Drittel am Ende der dritten ordentlichen Sitzung und das verbleibende Drittel am Ende der vierten ordentlichen Sitzung erlischt.

b) Die Regeln für das Verfahren, nach dem der Ausschuss neue Mitglieder beruft, die Reihenfolge, in der die Mandate erlöschen, die Regeln für die Wiederwahl und das Wahlverfahren sollen sowohl einen Ausgleich zwischen der notwendigen Kontinuität der Mitgliedschaft und dem erforderlichen Wechsel in der Vertretung anstreben als auch den in Artikel XI Absatz 3 erwähnten Gesichtspunkten Rechnung tragen.

Wünscht, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge das Sekretariat des Ausschusses stellen.

337

Urheberrecht TM Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung.

(Es folgen die

0037

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Unterschriften)

Urheberrecht

Zusatzprotokoll l zum Welturheberrechtsabkommen in der am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung über die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als «Abkommen von 1971» bezeichnet) sind, haben folgendes vereinbart: 1. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, werden für die Anwendung des Abkommens von 1971 den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt.

2. a,) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten.

b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt, sofern dieser Tag später liegt.

c) Für einen Staat, der dem Zusatzprotokoll I zum Abkommen von 1952 nicht angehört, gilt das genannte Zusatzprotokoll mit Inkrafttreten dieses Protokolls für diesen Staat als in Kraft getreten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(Es folgen die Unterschriften)

0037

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Urheberrecht

Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen in der am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung über die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als «Abkommen von 1971» bezeichnet) sind, haben folgendes vereinbart: l.ajDer in Artikel II Absatz l des Abkommens von 1971 vorgesehene Schutz wird Werken gewährt, die zum erstenmal durch die Organisation der Vereinten Nationen, durch die mit ihr verbundenen Sonderorganisationen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht worden sind.

b) Ebenso ist Artikel II Absatz 2 des Abkommens von 1971 zugunsten dieser Organisationen anzuwenden.

2. a) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten.

b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt, sofern dieser Tag später liegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(Es folgen die Unterschriften) 0037

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Botschaft zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz [URG]), zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und zur Pariser Fassung des Welturheberrechtsabkommens und dessen Zusatzproto...

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